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   BGH, 14.11.2007 - 2 ARs 446/07, 2 AR 210/07   

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https://dejure.org/2007,3523
BGH, 14.11.2007 - 2 ARs 446/07, 2 AR 210/07 (https://dejure.org/2007,3523)
BGH, Entscheidung vom 14.11.2007 - 2 ARs 446/07, 2 AR 210/07 (https://dejure.org/2007,3523)
BGH, Entscheidung vom 14. November 2007 - 2 ARs 446/07, 2 AR 210/07 (https://dejure.org/2007,3523)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Zuständig der Strafvollstreckungskammer für eine nachträgliche Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung; Frage der Zuständigkeit des Gerichts des ersten Rechtszuges nach Aufnahme des Verurteilten in der Justizvollzugsanstalt

  • Judicialis

    StPO § 14; ; StPO § 462 a Abs. 4 Satz 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • AG Lübeck - 90 Ls 9/04
  • AG Sulingen - NZS 4 BRs 20/05
  • LG Berlin - 542 StVK 1403/06
  • BGH, 14.11.2007 - 2 ARs 446/07, 2 AR 210/07

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2008, 124
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 09.10.1981 - 2 ARs 293/81

    Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammern

    Auszug aus BGH, 14.11.2007 - 2 ARs 446/07
    Die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer für alle einen inhaftierten Verurteilten betreffenden nachträglichen Entscheidungen tritt dabei unabhängig davon ein, ob während der Zeit der Inhaftierung eine Entscheidung in der Sache zu treffen ist (BGHSt 30, 223, 224).
  • BGH, 19.01.2000 - 2 ARs 509/99

    Bestimmung des zuständigen Gerichts

    Auszug aus BGH, 14.11.2007 - 2 ARs 446/07
    Demgegenüber endet mit der Aufnahme des Verurteilten in der Justizvollzugsanstalt die Zuständigkeit des Gerichts des ersten Rechtszugs und lebt auch nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug nicht wieder auf (BGH, Beschl. vom 19. Januar 2000 - 2 ARs 509/99).
  • BGH, 20.07.1978 - 2 ARs 180/78

    Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer in Fällen des § 462 a Abs. 4 S. 3

    Auszug aus BGH, 14.11.2007 - 2 ARs 446/07
    Diese wurde mit der Aufnahme des Verurteilten in der zu ihrem Bezirk gehörenden Justizvollzugsanstalt Berlin-Plötzensee gemäß § 462a Abs. 4 Satz 3 StPO für alle ihn betreffenden nachträglichen Entscheidungen, und damit auch für die nachträglichen Entscheidungen aus dem Urteil des Amtsgerichts Lübeck vom 23. September 2004, zuständig (vgl. BGHSt 26, 118, 119 f.; 28, 82).
  • BGH, 19.09.1986 - 2 ARs 206/86
    Auszug aus BGH, 14.11.2007 - 2 ARs 446/07
    Die Strafvollstreckungskammer ist durch die Ablehnung der Übernahme an dem zu entscheidenden Streit über die Zuständigkeit beteiligt (vgl. BGHR StPO § 462 a Abs. 1 Befasstsein 2).
  • BGH, 18.04.1975 - 2 ARs 83/75

    Voraussetzungen für die Zuständigkeit einer Strafvollstreckungskammer -

    Auszug aus BGH, 14.11.2007 - 2 ARs 446/07
    Diese wurde mit der Aufnahme des Verurteilten in der zu ihrem Bezirk gehörenden Justizvollzugsanstalt Berlin-Plötzensee gemäß § 462a Abs. 4 Satz 3 StPO für alle ihn betreffenden nachträglichen Entscheidungen, und damit auch für die nachträglichen Entscheidungen aus dem Urteil des Amtsgerichts Lübeck vom 23. September 2004, zuständig (vgl. BGHSt 26, 118, 119 f.; 28, 82).
  • LG Saarbrücken, 10.10.2017 - 8 Qs 110/17

    Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer für nachträgliche Entscheidungen im

    Die Strafvollstreckungskammer ist dabei nach dem Konzentrationsgrundsatz des § 462a Abs. 4 S. 1 und 3 StPO nicht nur für die im Zusammenhang mit der gerade vollzogenen Freiheitsstrafe anstehenden, sondern für alle einen inhaftierten Verurteilten betreffenden Entscheidungen - auch in etwaigen weiteren Verfahren, in denen eine Freiheitsstrafe (noch) nicht vollstreckt wird - zuständig (BGH, StraFo 2008, 87; BGH, Beschluss vom 25.02.2004, 2 ARs 4/04 - juris Rn. 5; Pollähne in Gercke/Julius/Temming u.a., Heidelberger Kommentar Strafprozessordnung (im Folgenden: HK- Pollähne ), 5. Auflage 2012, § 462a Rn. 5).

    Der Übergang der Zuständigkeit vom Gericht des ersten Rechtszuges auf die Strafvollstreckungskammer erfolgt mit der Inhaftierung unabhängig davon, ob zu diesem Zeitpunkt eine der in § 462a Abs. 1 S. 1 StPO genannten Entscheidungen (etwa über den Widerruf der Strafaussetzung gemäß § 453 Abs. 1 StPO) zu treffen ist (BGHSt 30, 223; BGH, StraFo 2008, 87; Beschluss vom 25.02.2004, 2 ARs 4/04 - juris Rn. 5; Meyer-Goßner/ Schmitt , StPO, 60. Auflage 2017, § 462a Rn. 5).

    Die einmal begründete Zuständigkeit endet nicht mit der Entlassung aus der Strafhaft (Meyer-Goßner/ Schmitt , a.a.O. Rn. 5; BGH, StraFo 2008, 87; StraFo 2011, 289; BGH, Beschluss vom 19.01.2000, 2 ARs 509/99 - juris), sondern erst, wenn die Vollstreckung hinsichtlich aller Verurteilungen, für die die Strafvollstreckungskammer in Folge der Konzentrationswirkung zuständig geworden ist, vollständig erledigt ist (HK- Pollähne , a.a.O.; BGH, StraFo 2008, 87; Beschluss vom 25.02.2004, 2 ARs 4/04 - juris Rn. 5).

    Dementsprechend fällt die Zuständigkeit nach Entlassung aus dem Strafvollzug auch nicht wieder an das Gericht des ersten Rechtszuges zurück (BGH, Beschluss vom 19.01.2000, 2 ARs 509/99 - juris; StraFo 2008, 87).

  • KG, 02.06.2022 - 4 ARs 5/22

    Sachliche Zuständigkeit einer Strafvollstreckungskammer für die

    Die von der Strafvollstreckungskammer angesprochene Frage ist in der Vergangenheit bereits wiederholt, gerade auch von Strafvollstreckungskammern des Landgerichts Berlin (vgl. etwa BGH NStZ-RR 2008, 124; Beschluss vom 16. Januar 2004 - 2 ARs 417/03 - [juris]; KG, Beschluss vom 31. Oktober 2007 - 2 ARs 40/07 -), aufgeworfen worden.

    Die aufgrund des Konzentrationsprinzips gegebene Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer, die jene des Gerichts des ersten Rechtszuges stets verdrängt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. August 2018 - 2 ARs 197/18 - und 17. Mai 2000 - 2 ARs 120/00 - [beide bei juris m.w.N.]), ist (allein) durch die Aufnahme in den Strafvollzug unabhängig davon eingetreten, ob während der Zeit der Inhaftierung des Verurteilten eine konkrete Entscheidung in einer Strafvollstreckungssache zu treffen war (vgl. BGH NStZ 2000, 111; 2001, 165; NStZ-RR 2008, 124; StraFo 2007, 257; Beschlüsse vom 16. Januar 2004 - 2 ARs 417/03 - und 19. Januar 2000 - 2 ARs 509/99 - [beide bei juris]; OLG Düsseldorf JMBl NW 2002, 114; OLG Frankfurt NStZ-RR 2007, 157 (mit näherer Begründung); OLG Hamm NStZ 2012, 711; KG, Beschlüsse vom 12. Januar 2015 - 5 Ws 66/14 - und 31. Oktober 2007 - 2 ARs 40/07 -).

    Die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer ist auch durch die Entlassung des Verurteilten aus der Strafhaft am 4. August 2021 nicht entfallen und wieder auf das Gericht des ersten Rechtszuges übergegangen (std. Rspr., vgl. nur BGH NStZ 2001, 165; 1997, 379 [bei Kusch]; NStZ-RR 2008, 124; StraFo 2007, 257; Beschluss vom 19. Januar 2000 - 2 ARs 509/99 - [juris]; OLG Hamm a.a.O.; KG, Beschluss vom 12. Januar 2015 - 5 Ws 66/14 -).

  • LG Saarbrücken, 24.04.2018 - 8 Qs 9/18

    Strafvollstreckung: Fortdauernde Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer für

    Wird der Verurteilte in Strafhaft genommen, geht die Zuständigkeit - auf Grund der Konzentrationswirkung des § 462a Abs. 4 S. 1 und 3 StPO hinsichtlich aller Vollstreckungsverfahren - kraft Gesetzes auf die Strafvollstreckungskammer über, ohne dass es darauf ankäme, ob zu diesem Zeitpunkt nachträgliche Entscheidungen nach den §§ 453, 454, 454a und 462 StPO zu treffen sind (Meyer-Goßner/ Schmitt , StPO, 60. Auflage 2017, § 462a Rn. 3, 5; Gercke/Julius/Temming - Pollähne, StPO, 5. Auflage 2012, § 462a Rn. 5; Radtke/Hohmann - Baier, StPO, 1. Auflage 2011, § 462a Rn. 4; BGHSt 30, 223; BGH, NStZ 2000, 111; BGH, Beschluss vom 19.01.2000, 2 ARs 509/99 - juris und Beschluss vom 21.07.2006, 2 ARs 302/06 = NStZ-RR 2007, 94; BGH, StraFo 2008, 87; OLG Frankfurt, NStZ-RR 2007, 157; OLG Hamm, NStZ 2012, 711).

    Die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer bleibt auch nach vollständiger Vollstreckung der die Zuständigkeit begründenden Freiheitsstrafe für diejenigen Verfahren erhalten, für die sie auf Grund der Konzentrationswirkung gemäß § 462a Abs. 4 S. 1 und 3 StPO zuständig geworden ist, bis die Vollstreckung aller dieser Strafen erledigt ist, die Zuständigkeit fällt gerade nicht an das Gericht des ersten Rechtszugs zurück (BGH, Beschluss vom Beschluss vom 19.01.2000, 2 ARs 509/99 - juris; BGH, NStZ-RR 2007, 95; StraFo 2008, 87; StraFo 2011, 289; OLG Frankfurt, a.a.O., unter Aufgabe seiner früheren gegenteiligen Rechtsprechung; OLG Hamm, a.a.O.; KK - Appl, StPO, 7. Auflage 2013, § 462a Rn. 13; Radtke/Hohmann - Baier, a.a.O., Rn. 37; Gercke/Julius/Temming - Pollähne, a.a.O., Rn. 5).

    Dies gilt nach der Auffassung der Kammer auch in solchen Fällen, in denen die Strafvollstreckungskammer nicht zwingend mit einer nachträglichen Entscheidung hinsichtlich der vollzogenen Freiheitsstrafe befasst wird, etwa weil eine Reststrafenaussetzung gemäß § 57 StGB - wie im vorliegenden Fall einer zweimonatigen Freiheitsstrafe, § 57 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB - nicht in Betracht kommt (so BGH, StraFo 2008, 87 zum Fall einer vollzogenen Ersatzfreiheitsstrafe; ähnlich KK - Appl, a.a.O., Rn. 13).

  • BGH, 16.12.2009 - 2 ARs 424/09

    Zuständigkeit der eine Führungsaufsicht überwachenden Strafvollstreckungskammer

    Die Beendigung der Führungsaufsicht berührte die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer für die weitere Überwachung der Bewährung nicht; die einmal begründete Zuständigkeit wirkt fort und endet erst, wenn die Vollstreckung hinsichtlich aller Verurteilungen, für die die Strafvollstreckungskammer infolge des Konzentrationsprinzips zuständig geworden ist, vollständig erledigt ist (BGH NStZ-RR 2008, 124, 125).
  • BGH, 01.08.2018 - 2 ARs 197/18

    Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer und des erstinstanzlichen Gerichts

    Die Fortwirkungszuständigkeit der Strafvollstreckungskammer endet erst, wenn die Vollstreckung aller Strafen, hinsichtlich derer ihre Zuständigkeit aufgrund des Konzentrationsprinzips entstanden ist, vollständig erledigt ist oder der Verurteilte in eine Justizvollzugsanstalt im Bezirk einer anderen Strafvollstreckungskammer aufgenommen ist (Senatsbeschluss vom 14. November 2007- 2 ARs 446/07, BGH NStZ-RR 2008, 124, 125; vom 16. Dezember 2009 - 2 ARs 424/09, BGH NJW 2010, 951 f.).
  • BGH, 09.07.2015 - 2 ARs 139/15

    Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer (Ende der Zuständigkeit erst nach

    Die Fortsetzung der Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer endet grundsätzlich - vom Fall der Aufnahme des Verurteilten in eine Justizvollzugsanstalt in einem anderen Gerichtsbezirk abgesehen - erst, wenn die Vollstreckung aller Strafen, hinsichtlich derer die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer aufgrund des Konzentrationsprinzips im Sinne des § 462 Abs. 4 Satz 1 StPO entstanden war, vollständig erledigt ist (vgl. Senat, Beschluss vom 14. November 2007 - 2 ARs 446/07, NStZ-RR 2008, 124, 125; Beschluss vom 9. März 2011 - 2 ARs 498/10; Beschluss vom 12. Juli 2012 - 2 ARs 183/12).
  • BGH, 09.03.2011 - 2 ARs 498/10

    Entscheidung eines Zuständigkeitsstreites als gemeinsames oberes Gericht

    Sie endet erst dann, wenn die Vollstreckung hinsichtlich aller Verurteilungen, für die die Strafvollstreckungskammer infolge des Konzentrationsprinzips zuständig geworden ist, vollständig erledigt ist (Senat, NStZ-RR 2008, 124; Appl in KK, 6. Auflage, § 462a Rn. 13 mwN).
  • BGH, 12.07.2012 - 2 ARs 183/12

    Zuständigkeitsbestimmung für die nachträgliche Gesamtstrafenbildung

    Die Fortwirkungszuständigkeit der Strafvollstreckungskammer endet erst, wenn die Vollstreckung aller Strafen, hinsichtlich derer ihre Zuständigkeit aufgrund des Konzentrationsprinzips entstanden ist, vollständig erledigt ist oder der Verurteilte in eine Justizvollzugsanstalt im Bezirk einer anderen Strafvollstreckungskammer aufgenommen ist (BGH NStZ-RR 2008, 124; BGH NJW 2010, 951).
  • BGH, 21.12.2010 - 2 ARs 441/10

    Zuständigkeit für die Entscheidung über die Bewährungsaufsicht (Befasstsein)

    Denn auch nach der Entlassung eines Verurteilten aus dem Strafvollzug bleibt die Strafvollstreckungskammer für alle weiteren ihn betreffenden nachträglichen Entscheidungen zuständig (BGH, Beschluss vom 14. November 2007 - 2 ARs 446/07).
  • BGH, 14.11.2007 - 2 AR 210/07
    2 ARs 446/07 2 AR 210/07.
  • BGH, 04.04.2012 - 2 ARs 127/12

    Zuständigkeitsentscheidung zur Bewährungsaufsicht (Fortwirkungszuständigkeit)

  • OLG Saarbrücken, 15.05.2014 - 1 Ws 63/14

    Betäubungsmittelabhängige Straftäter: Zuständigkeit für die Entscheidung über die

  • OLG Jena, 07.07.2017 - (S) AR 44/17

    Betäubungsmittelabhängiger Straftäter: Zuständiges Gericht für die Entscheidung

  • OLG Hamm, 06.02.2012 - 3 (s) Sbd I-1/12
  • LG Kleve, 30.03.2011 - 120 Qs 11/11

    Bei Zuständigkeitsverteilung zwischen Gericht und Strafvollstreckungskammer bei

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