Weitere Entscheidung unten: BGH, 20.03.2008

Rechtsprechung
   BGH, 15.04.2008 - 4 StR 651/07   

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https://dejure.org/2008,5071
BGH, 15.04.2008 - 4 StR 651/07 (https://dejure.org/2008,5071)
BGH, Entscheidung vom 15.04.2008 - 4 StR 651/07 (https://dejure.org/2008,5071)
BGH, Entscheidung vom 15. April 2008 - 4 StR 651/07 (https://dejure.org/2008,5071)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Strafbarkeit wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln i.F.e. durch Ermittlungsbeamte oberservierten Drogenübergabe an den Täter; Erfordernis eines Besitzwillens für das Vorliegen von Besitz i.S.d. Betäubungsmittelgesetzes

  • Judicialis

    StGB § 27 Abs. 2 Satz 2; ; StGB § 49 Abs. 1; ; StGB § 242 Abs. 1; ; StPO § 265 Abs. 1; ; StPO § 354 Abs. 1; ; BtMG § 29 a Abs. 1; ; BtMG § 29 a Abs. 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 3
    Definition von "Besitz"; Besitz bei polizeilicher Überwachung

  • rechtsportal.de

    BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 3
    Definition von "Besitz"; Besitz bei polizeilicher Überwachung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2008, 212
  • StV 2008, 417
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 22.01.1998 - 4 StR 393/97

    Verletzung der Aufklärungspflicht des Strafrichters

    Auszug aus BGH, 15.04.2008 - 4 StR 651/07
    Besitz im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes setzt ein tatsächliches Innehaben, ein tatsächliches Herrschaftsverhältnis und Besitzwillen voraus, der darauf gerichtet ist, sich die Möglichkeit ungehinderter Einwirkung auf die Sache zu erhalten (st. Rspr.; vgl. BGHSt 27, 380 f.; BGH NStZ-RR 1998, 148 f.; BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 3 Besitz 2, 4; vgl. auch Körner BtMG 6. Aufl. § 29 Rdn. 1378).

    Wie der Bundesgerichtshof bereits mehrfach - allerdings ohne die Frage ausdrücklich zu thematisieren - entschieden hat, kann der Täter auch bei einem überwachten Geschäft die tatsächliche Sachherrschaft über die von ihm entgegengenommenen Betäubungsmittel erlangen (vgl. BGH NStZ-RR 1998, 148 f.; BGH, Urteil vom 14. Dezember 2005 - 2 StR 466/05).

  • BGH, 03.03.1978 - 2 StR 717/77

    Besitz von Betäubungsmitteln

    Auszug aus BGH, 15.04.2008 - 4 StR 651/07
    Besitz im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes setzt ein tatsächliches Innehaben, ein tatsächliches Herrschaftsverhältnis und Besitzwillen voraus, der darauf gerichtet ist, sich die Möglichkeit ungehinderter Einwirkung auf die Sache zu erhalten (st. Rspr.; vgl. BGHSt 27, 380 f.; BGH NStZ-RR 1998, 148 f.; BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 3 Besitz 2, 4; vgl. auch Körner BtMG 6. Aufl. § 29 Rdn. 1378).
  • BGH, 14.12.2005 - 2 StR 466/05

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Täterschaft; Beihilfe);

    Auszug aus BGH, 15.04.2008 - 4 StR 651/07
    Wie der Bundesgerichtshof bereits mehrfach - allerdings ohne die Frage ausdrücklich zu thematisieren - entschieden hat, kann der Täter auch bei einem überwachten Geschäft die tatsächliche Sachherrschaft über die von ihm entgegengenommenen Betäubungsmittel erlangen (vgl. BGH NStZ-RR 1998, 148 f.; BGH, Urteil vom 14. Dezember 2005 - 2 StR 466/05).
  • BGH, 02.09.1994 - 2 StR 429/94

    Unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln durch Verstecken von Heroin, das sich

    Auszug aus BGH, 15.04.2008 - 4 StR 651/07
    Besitz im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes setzt ein tatsächliches Innehaben, ein tatsächliches Herrschaftsverhältnis und Besitzwillen voraus, der darauf gerichtet ist, sich die Möglichkeit ungehinderter Einwirkung auf die Sache zu erhalten (st. Rspr.; vgl. BGHSt 27, 380 f.; BGH NStZ-RR 1998, 148 f.; BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 3 Besitz 2, 4; vgl. auch Körner BtMG 6. Aufl. § 29 Rdn. 1378).
  • BGH, 16.04.1985 - 1 StR 144/85

    Begründung eigenen Gewahrsams bei Beobachtung durch den Eigentümer oder Dritte -

    Auszug aus BGH, 15.04.2008 - 4 StR 651/07
    Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall, worauf der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend hingewiesen hat, von der vom Landgericht angeführten, die Frage der Gewahrsamserlangung nach § 242 Abs. 1 StGB betreffenden Entscheidung (BGH StV 1985, 323); dort erfolgte die Festnahme des Täters sofort nach Entgegennahme des Geldes.
  • BGH, 15.10.1997 - 2 StR 393/97

    Begrifflichkeit des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln - Voraussetzungen des

    Auszug aus BGH, 15.04.2008 - 4 StR 651/07
    Besitz im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes setzt ein tatsächliches Innehaben, ein tatsächliches Herrschaftsverhältnis und Besitzwillen voraus, der darauf gerichtet ist, sich die Möglichkeit ungehinderter Einwirkung auf die Sache zu erhalten (st. Rspr.; vgl. BGHSt 27, 380 f.; BGH NStZ-RR 1998, 148 f.; BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 3 Besitz 2, 4; vgl. auch Körner BtMG 6. Aufl. § 29 Rdn. 1378).
  • OLG Hamburg, 15.02.2010 - 2-27/09

    Strafbares Betrachten kinderpornographischer Internet-Seiten

    Besitz wird im Betäubungsmittelrecht als Gewahrsam im Sinne von §§ 242, 246 StGB verstanden: Er erfordert ein tatsächliches Innehaben, ein tatsächliches Herrschaftsverhältnis und Besitzwillen, sich die Möglichkeit ungehinderter Einwirkung auf die Sache zu erhalten (vgl. BGH in NStZ-RR 2008, 212; Körner, a.a.O., Rdn. 1379).
  • BGH, 12.03.2024 - 4 StR 65/24
    Dieses Herrschaftsverhältnis muss mit einem Besitzwillen verbunden sein, der darauf gerichtet ist, sich die Möglichkeit ungehinderter Einwirkung auf die Betäubungsmittel im Sinne einer sicheren Verfügungsmacht zu erhalten (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 2023 - 5 StR 17/23 Rn. 10; Beschluss vom 26. Januar 2011 - 5 StR 555/10 Rn. 12; Urteil vom 15. April 2008 - 4 StR 651/07 Rn. 5 jew. mwN).
  • BGH, 12.10.2023 - 5 StR 102/23
    Ein Handeln unter polizeilicher Observation steht der Annahme von Verfügungsgewalt nicht entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 15. April 2008 - 4 StR 651/07, NStZ-RR 2008, 212).
  • OLG Koblenz, 19.11.2014 - 2 OLG 3 Ss 156/14

    Unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln: Betäubungsmitteleigenschaft eines

    b) Besitz im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes setzt ein tatsächliches Innehaben, ein tatsächliches Herrschaftsverhältnis und Besitzwillen voraus, der darauf gerichtet ist, sich die Möglichkeit ungehinderter Einwirkung auf die Sache zu erhalten (BGHSt 27, 380 f.; BGH NStZ-RR 1998, 148 f.; NStZ-RR 2008, 212; BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 3 Besitz 2, 4; OLG München aaO; Patzak in Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 7. Aufl., § 29 Teil 13 Rn. 15 mwN).
  • BGH, 25.09.2018 - 3 StR 113/18

    Besitz im Betäubungsmittelstrafrecht (tatsächliches Herrschaftsverhältnis;

    a) Besitz im Sinne des Betäubungsmittelrechts setzt ein tatsächliches Innehaben, ein tatsächliches Herrschaftsverhältnis und einen Besitzwillen voraus, der darauf gerichtet ist, sich die Möglichkeit ungehinderter Einwirkung auf die Sache zu erhalten (st. Rspr.; BGH, Urteil vom 15. April 2008 - 4 StR 651/07, NStZ-RR 2008, 212 mwN).

    c) Der Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft durch den Angeklagten steht auch nicht entgegen, dass die Übergabe des Koffers von der Polizei beobachtet wurde (vgl. BGH, Urteile vom 15. April 2008 - 4 StR 651/07, NStZ-RR 2008, 212; vom 14. Dezember 2005 - 2 StR 466/05, NStZ-RR 2006, 88, 89; vom 22. Januar 1998 - 4 StR 393/97, juris Rn. 9; Beschluss vom 4. Dezember 1981 - 3 StR 408/81, BGHSt 30, 277, 279).

  • BGH, 18.11.2021 - 3 StR 131/21

    Besitz im Sinne des Betäubungsmittelrechts; Einziehung von Wertersatz für im

    a) Besitz im Sinne des Betäubungsmittelrechts setzt ein tatsächliches Herrschaftsverhältnis und einen Besitzwillen voraus, der darauf gerichtet ist, sich die Möglichkeit ungehinderter Einwirkung auf die Sache zu erhalten (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. August 2020 - 1 StR 247/20, NStZ 2021, 52 Rn. 6; vom 25. September 2018 - 3 StR 113/18, BGHR BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2 Besitz 8; Urteile vom 15. April 2008 - 4 StR 651/07, NStZ-RR 2008, 212; vom 17. Oktober 2007 - 2 StR 369/07, NStZ-RR 2008, 54, 55; vom 22. Januar 1998 - 4 StR 393/97, NStZ-RR 1998, 148, 149).

    c) Der Umstand, dass die Transportfahrt polizeilich observiert wurde, steht der tatsächlichen Sachherrschaft der Angeklagten über das Marihuana während der Autofahrt und damit ihrer Strafbarkeit wegen Besitzes von Betäubungsmitteln ebenfalls nicht entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 25. September 2018 - 3 StR 113/18, NStZ 2020, 41, 42; Urteil vom 15. April 2008 - 4 StR 651/07, NStZ-RR 2008, 212).

  • BGH, 18.08.2020 - 1 StR 247/20

    Unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln (freie Zugänglichkeit des Rauschgifts

    a) Besitz im Sinne der § 29a Abs. 1 Nr. 2 Variante 4, § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BtMG setzt ein tatsächliches Innehaben, ein tatsächliches Herrschaftsverhältnis und einen Besitzwillen voraus, der darauf gerichtet ist, sich die Möglichkeit ungehinderter Einwirkung auf die Sache zu erhalten (st. Rspr.; BGH, Beschluss vom 25. September 2018 - 3 StR 113/18, BGHR BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2 Besitz 8; Urteile vom 15. April 2008 - 4 StR 651/07 Rn. 5 mwN und vom 17. Oktober 2007 - 2 StR 369/07 Rn. 23).
  • OLG Stuttgart, 03.12.2013 - 1 Ss 701/13

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln: Gewerbsmäßigkeit als

    Als solche Umstände kommen insbesondere in Betracht: die Begleitumstände bei Anbahnung und konkreter Abwicklung des verfahrensgegenständlichen Verkaufsvorgangs sowie Art, Häufigkeit und Inhalt der erwähnten weiteren Kontaktaufnahme(n) und Verkaufsbemühungen des Angeklagten in der Folgezeit (vgl. auch OLG Hamm, Beschluss vom 28. Februar 2013 - 2 RVs 2/13 -, juris Rn. 8 f.); von Relevanz können bei der Gesamtwürdigung nicht zuletzt auch etwaige schlechte wirtschaftliche Verhältnisse des Angeklagten im Tatzeitraum sein (vgl. auch BGH, NStZ-RR 2008, 212; Beschluss vom 22. August 2013 - 1 StR 378/13 -, juris Rn. 8).

    Wenn in Anbetracht von Abgabemengen und Tatfrequenz von einem nur geringen Gewinn auszugehen ist, ist die Annahme von Gewerbsmäßigkeit i.S. des § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG zwar nicht ausgeschlossen, weil sich diese auf die Erzielung bloßer Nebeneinnahmen beziehen kann; in einem solchen Fall bedarf die Annahme der Gewerbsmäßigkeit allerdings einer eingehenden Begründung (BGH, NStZ-RR 2008, 212; NStZ-RR 2012, 279).

  • OLG Celle, 21.01.2013 - 32 Ss 160/12

    Tatbestandsmäßigkeit des Besitzes von Betäubungsmitteln bei Anbau von

    Besitzen im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes setzt ein bewusstes tatsächliches Innehaben, ein tatsächliches Herrschaftsverhältnis sowie Besitzwillen und Besitzbewusstsein voraus, die darauf gerichtet sind, sich die Möglichkeit ungehinderter Einwirkung auf das Betäubungsmittel zu erhalten (st. RSpr., BGH NStZ-RR 2008, 54; BGH NStZ-RR 2008, 212; BGH NJW 1978, 1696; BGH, NStZ-RR 1998, 148).
  • BGH, 05.07.2023 - 5 StR 17/23

    Besitz von Betäubungsmitteln als ein tatsächliches Herrschaftsverhältnis

    Hierbei ist weder die tatsächliche Dauer der Sachherrschaft alleine entscheidend (vgl. BGH, Urteil vom 16. Februar 2022 - 5 StR 320/21 mwN) noch steht ein Handeln unter polizeilicher Observation der Annahme von Besitz entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 15. April 2008 - 4 StR 651/07, NStZ-RR 2008, 212).
  • LG München II, 09.11.2021 - 2 KLs 44 Js 6774/19

    Strafaussetzung zur Bewährung bei einschlägigen Vorstrafen und Bewährungsversagen

  • LG Aurich, 29.09.2020 - 19 KLs 6/19
  • BGH, 16.05.2018 - 1 StR 144/18

    Gesamtstrafenbildung (erforderliche vorherige Bemessung von Einzelstrafen)

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Rechtsprechung
   BGH, 20.03.2008 - 4 StR 63/08   

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https://dejure.org/2008,8574
BGH, 20.03.2008 - 4 StR 63/08 (https://dejure.org/2008,8574)
BGH, Entscheidung vom 20.03.2008 - 4 StR 63/08 (https://dejure.org/2008,8574)
BGH, Entscheidung vom 20. März 2008 - 4 StR 63/08 (https://dejure.org/2008,8574)
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Volltextveröffentlichungen (9)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2008, 212
  • StV 2008, 582
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 25.11.1992 - 2 StR 563/92

    Gewinnerzielungsabsichten beim Handeln mit Betäubungsmitteln als

    Auszug aus BGH, 20.03.2008 - 4 StR 63/08
    Kann der Täter, wie hier, in Anbetracht von Abgabemenge und -preis (jeweils 0, 3 Gramm Kokain für 20 Euro) nur einen geringen Gewinn aus dem Betäubungsmittelgeschäft erwarten, bedarf die Annahme von Gewerbsmäßigkeit einer eingehenden Begründung (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 3 Nr. 1 gewerbsmäßig 5; BGH StV 2001, 461).
  • BGH, 20.09.2000 - 5 StR 243/00

    Gewerbsmäßiges Handeltreiben mit unerlaubten Betäubungsmitteln;

    Auszug aus BGH, 20.03.2008 - 4 StR 63/08
    Kann der Täter, wie hier, in Anbetracht von Abgabemenge und -preis (jeweils 0, 3 Gramm Kokain für 20 Euro) nur einen geringen Gewinn aus dem Betäubungsmittelgeschäft erwarten, bedarf die Annahme von Gewerbsmäßigkeit einer eingehenden Begründung (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 3 Nr. 1 gewerbsmäßig 5; BGH StV 2001, 461).
  • BGH, 26.10.2015 - 1 StR 317/15

    Gewerbsmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringen Mengen

    Zwar kann die Gewerbsmäßigkeit, die sich auch auf die Erzielung bloßer Nebeneinnahmen beziehen kann, dann einer eingehenden Begründung bedürfen, wenn in Anbetracht der Abgabemengen und der Tatfrequenz nur von einem geringen Gewinn auszugehen ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Mai 2012 - 4 StR 67/12, NStZ-RR 2012, 279 f. und vom 20. März 2008 - 4 StR 63/08, NStZ-RR 2008, 212).
  • BGH, 09.05.2012 - 4 StR 67/12

    Gewerbsmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (erforderliche Feststellungen;

    Zwar kann die Gewerbsmäßigkeit im Sinne des § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG, die sich auch auf die Erzielung bloßer Nebeneinnahmen beziehen kann, dann einer eingehenden Begründung bedürfen, wenn in Anbetracht der Abgabemengen und der Tatfrequenz nur von einem geringen Gewinn auszugehen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 20. März 2008 - 4 StR 63/08, NStZ-RR 2008, 212).
  • BGH, 19.09.2017 - 1 StR 72/17

    Inverkehrbringen von Arzneimitteln zu Dopingzwecken im Sport (bestimmungsgemäßer

    Bloße Nebeneinkünfte reichen aus, wenn sie von einigem Umfang und einigem Gewicht sind (BGH, Urteil vom 26. Oktober 2015 - 1 StR 317/15, BGHR BtMG § 29 Abs. 3 Nr. 1 Gewerbsmäßig 6 (Gründe); Beschlüsse vom 9. Mai 2012 - 4 StR 67/12, NStZ-RR 2012, 279 und vom 20. März 2008 - 4 StR 63/08, NStZ-RR 2008, 212, 213).

    Es kommt auf die Gewinnerwartung des Täters an, also in welchem Umfang er Gewinne erzielen wollte (BGH, Beschluss vom 20. März 2008 - 4 StR 63/08, NStZ-RR 2008, 212).

  • KG, 12.01.2017 - 121 Ss 197/16

    Berufungsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch im Strafverfahren wegen

    Kann der Täter in Anbetracht von Abgabemenge und -preis (0,923 g Marihuana für 5, 00 Euro) nur einen sehr geringen Gewinn aus dem Betäubungsmittelgeschäft erwarten, bedarf die Annahme von Gewerbsmäßigkeit einer eingehenden Begründung (vgl. BGH, Beschluss vom 20. März 2008 - 4 StR 63/08 -, juris Rn 4).
  • OLG Hamm, 28.02.2013 - 2 RVs 2/13

    Anforderungen an die Feststellung der Gewerbsmäßigkeit

    Die Annahme gewerbsmäßigen Handelns im Sinne des § 29 Abs. 3 BtMG hat die Feststellung einer nachhaltigen Gewinnerzielungsabsicht von einigem Gewicht zur Voraussetzung, die sich indes auch auf die Erlangung von Nebeneinnahmen beziehen kann (BGH, NStZ-RR 2008, 212 -213).
  • KG, 15.12.2021 - 5 Ss 48/21

    Anforderungen an die Feststellung gewerbsmäßigen Handelns im Sinne von § 29 Abs.

    Gewerbsmäßig handelt ein Täter, wenn er die Absicht hat, sich durch wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen (BGH, Urteil vom 24. Juli 1997 - 4 StR 222/97 -, juris Rn. 14, und Beschluss vom 20. März 2008 - 4 StR 63/08 -, juris Rn. 4; Weber, a. a. O., § 29 Rn. 2004).
  • OLG Hamburg, 30.11.2017 - 6 Rev 12/17

    Sicherstellung

    Gewerbsmäßig handelt nämlich, wer sich durch wiederholte Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer verschaffen will (BGH NStZ 1998, 89 ; NStZ-RR 2008, 212 ).
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