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   BGH, 26.04.2007 - 4 StR 7/07   

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https://dejure.org/2007,6410
BGH, 26.04.2007 - 4 StR 7/07 (https://dejure.org/2007,6410)
BGH, Entscheidung vom 26.04.2007 - 4 StR 7/07 (https://dejure.org/2007,6410)
BGH, Entscheidung vom 26. April 2007 - 4 StR 7/07 (https://dejure.org/2007,6410)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    § 21 StGB; § 69 StGB; § 20 StGB
    Rechtsfehlerhafte Annahme einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit bei Drogenabhängigkeit (Verminderung der Steuerungsfähigkeit; Klarstellung der angewendeten Eingangsvoraussetzung des § 20 StGB; Persönlichkeitsstörung; leichter depressiver Zustand)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Vorliegen einer anderen schweren seelischen Abartigkeit im Fall einer nicht pathologisch bedingten Persönlichkeitsstörung als Eingangsvoraussetzung des § 20 Strafgesetzbuch (StGB); Annahme erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei Tatbegehung; Stützen ...

  • Judicialis

    StGB § 69; ; StGB § 69 a; ; StGB § 21; ; StGB § 49 Abs. 1; ; StGB § 20; ; StGB § 64

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 20 § 21
    Schuldfähigkeit und "Anpassungsstörung"

  • rechtsportal.de

    StGB § 20 § 21
    Schuldfähigkeit und "Anpassungsstörung"

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2008, 274
  • NStZ-RR 2008, 161
  • NStZ-RR 2008, 162
  • NStZ-RR 2008, 274
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 21.09.2004 - 3 StR 333/04

    Versuchter Mord; Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Auszug aus BGH, 26.04.2007 - 4 StR 7/07
    Bei einer nicht pathologisch bedingten Persönlichkeitsstörung liegt eine andere schwere seelische Abartigkeit, die hier als Eingangsvoraussetzung des § 20 StGB in Betracht kommen könnte, nur dann vor, wenn sie in ihrem Gewicht einer krankhaften seelischen Störung gleichkommt und Symptome aufweist, die in ihrer Gesamtheit das Leben des Täters vergleichbar schwer und mit ähnlichen Folgen stören, belasten oder einengen (st. Rspr.; vgl. BGHSt 34, 22, 28; 37, 397, 401; BGH NStZ 2005, 326, 327).
  • BGH, 06.02.1997 - 4 StR 672/96

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus - Eine

    Auszug aus BGH, 26.04.2007 - 4 StR 7/07
    Die Diagnose einer wie auch immer gearteten Persönlichkeitsstörung lässt für sich genommen eine Aussage über die Frage der Schuldfähigkeit des Täters nicht zu (vgl. BGHSt 42, 385, 388).
  • BGH, 06.03.1986 - 4 StR 40/86

    Unterbringung bei schwerer anderer seelischer Abartigkeit

    Auszug aus BGH, 26.04.2007 - 4 StR 7/07
    Bei einer nicht pathologisch bedingten Persönlichkeitsstörung liegt eine andere schwere seelische Abartigkeit, die hier als Eingangsvoraussetzung des § 20 StGB in Betracht kommen könnte, nur dann vor, wenn sie in ihrem Gewicht einer krankhaften seelischen Störung gleichkommt und Symptome aufweist, die in ihrer Gesamtheit das Leben des Täters vergleichbar schwer und mit ähnlichen Folgen stören, belasten oder einengen (st. Rspr.; vgl. BGHSt 34, 22, 28; 37, 397, 401; BGH NStZ 2005, 326, 327).
  • BGH, 12.11.2004 - 2 StR 367/04

    Ablehnung eines Beweisantrags (Beweis des Gegenteils; zweifelhafte Sachkunde

    Auszug aus BGH, 26.04.2007 - 4 StR 7/07
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann für die Anwendung der §§ 20, 21 StGB regelmäßig nicht offen bleiben, welche der Eingangsvoraussetzungen des § 20 StGB vorliegt (BGHSt 49, 347, 351).
  • BGH, 04.06.1991 - 5 StR 122/91

    Beurteilung des Gewichts anderer seelischer Abartigkeit - "schizotype

    Auszug aus BGH, 26.04.2007 - 4 StR 7/07
    Bei einer nicht pathologisch bedingten Persönlichkeitsstörung liegt eine andere schwere seelische Abartigkeit, die hier als Eingangsvoraussetzung des § 20 StGB in Betracht kommen könnte, nur dann vor, wenn sie in ihrem Gewicht einer krankhaften seelischen Störung gleichkommt und Symptome aufweist, die in ihrer Gesamtheit das Leben des Täters vergleichbar schwer und mit ähnlichen Folgen stören, belasten oder einengen (st. Rspr.; vgl. BGHSt 34, 22, 28; 37, 397, 401; BGH NStZ 2005, 326, 327).
  • BGH, 14.08.2014 - 4 StR 163/14

    Abgrenzung zwischen Körperverletzung und Tötungsversuch: Urteilsfeststellungen

    a) Bei einer nicht pathologisch bedingten Persönlichkeitsstörung liegt eine andere schwere seelische Abartigkeit nur dann vor, wenn sie in ihrem Gewicht einer krankhaften seelischen Störung gleichkommt und Symptome aufweist, die in ihrer Gesamtheit das Leben des Täters vergleichbar schwer und mit ähnlichen Folgen stören, belasten oder einengen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 26. April 2007 - 4 StR 7/07, NStZ-RR 2008, 274; Beschluss vom 21. September 2004 - 3 StR 333/04, NStZ 2005, 326, 327 mwN).

    Ein die Annahme einer schweren anderen seelischen Abartigkeit rechtfertigender Beeinträchtigungsgrad wird dabei nur in Ausnahmefällen erreicht (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 2007 - 4 StR 7/07, NStZ-RR 2008, 274; Beschluss vom 4. November 2003 - 1 StR 384/03, NStZ-RR 2004, 70, 71).

  • BVerwG, 05.07.2018 - 2 WD 10.18

    Anpassungsstörung; Besitz; Dienstgradherabsetzung; Höchstmaßnahme; Kinder- und

    Zwar kann eine Anpassungsstörung unter das Eingangsmerkmal "andere schwere seelische Abartigkeit" i.S.v. § 20 StGB fallen, wenn sie in ihrem Gewicht einer krankhaften seelischen Störung gleichkommt und Symptome aufweist, die in ihrer Gesamtheit das Leben des Täters vergleichbar schwer und mit ähnlichen Folgen stören, belasten oder einengen (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 2007 - 4 StR 7/07 - juris Rn. 10 m.w.N.).
  • BGH, 02.05.2023 - 1 StR 41/23

    Beeinträchtigung der psychischen Funktionsfähigkeit des Täters bei der

    Entzugserscheinungen, welche erst bevorstehen, können mitunter den Drang zur Beschaffungskriminalität übermächtig werden lassen, wenn die Angst des Täters vor Entzugserscheinungen, die er schon als äußerst unangenehm ("grausamst") erlitten hat und die er als nahe bevorstehend einschätzt, sein Hemmungsvermögen erheblich vermindert (vgl. BGH, Urteile vom 17. April 2012 - 1 StR 15/12 Rn. 26 f.; vom 26. April 2007 - 4 StR 7/07 Rn. 11; vom 19. September 2000 - 1 StR 310/00 Rn. 7 und vom 13. Dezember 1995 - 3 StR 276/95 Rn. 5; Beschluss vom 12. März 2013 - 4 StR 42/13 Rn. 7; jeweils mwN).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann für die Anwendung der §§ 20, 21 StGB regelmäßig nicht offen bleiben, welche der Eingangsvoraussetzungen des § 20 StGB vorliegt (vgl. nur BGH, Urteil vom 26. April 2007 - 4 StR 7/07 Rn. 5).

  • BGH, 22.09.2020 - 4 StR 147/20

    Totschlag (bedingter Tötungsvorsatz: allgemeiner Maßstab, äußerst gefährliche

    Im Übrigen können die Anwendung des § 21 StGB und darauf aufbauend der Maßregelausspruch nach § 63 StGB nicht auf beide Alternativen - erheblich verminderte Einsichts- und Steuerungsfähigkeit - zugleich gestützt werden (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 2007 - 4 StR 7/07, NStZ-RR 2008, 274; Beschluss vom 28. Januar 2005 - 2 StR 445/04, StraFo 2005, 207; Urteil vom 25. Januar 1995 - 3 StR 535/94, NJW 1995, 1229; Beschluss vom 9. September 1986 - 4 StR 470/86, BGHR StGB § 63 Schuldunfähigkeit 1).
  • BVerwG, 15.07.2021 - 2 WD 6.21

    Anpassungsstörung; Anschuldigungsschrift; Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen;

    Dabei fällt eine kombinierte Persönlichkeitsstörung nur dann unter das vierte Merkmal des § 20 StGB der - wie es seit dem Sechzigsten Strafrechtsänderungsgesetz vom 30. November 2020 (BGBl. I Bl. 2600) seit dem 1. Januar 2021 heißt - "schweren anderen seelischen Störung", wenn sie in ihrem Gewicht einer krankhaften seelischen Störung gleichkommt und Symptome aufweist, die in ihrer Gesamtheit das Leben des Täters vergleichbar schwer und mit ähnlichen Folgen stören, belasten oder einengen (BVerwG, Urteile vom 3. Dezember 2020 - 2 WD 4.20 - Rn. 51 und vom 16. Februar 2017 - 2 WD 14.16 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 53 Rn. 34 sowie BGH, Urteile vom 26. April 2007 - 4 StR 7/07 - juris Rn. 7 m.w.N, vom 14. August 2014 - 4 StR 163/14 - juris Rn. 28 und vom 25. Oktober 2017 - 5 StR 72/17 - juris Rn. 19).
  • BGH, 11.02.2015 - 4 StR 498/14

    Verminderte Schuldfähigkeit (Vorliegen einer schweren anderen seelischen

    Eine diagnostizierte Persönlichkeitsstörung kann - wie auch das Landgericht nicht verkannt hat - die Annahme einer schweren anderen seelischen Abartigkeit nur dann begründen, wenn sie Symptome aufweist, die in ihrer Gesamtheit das Leben eines Angeklagten vergleichbar schwer und mit ähnlichen Folgen stören, belasten oder einengen wie krankhafte seelische Störungen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 14. August 2014 - 4 StR 163/14, Rn. 27, NJW 2014, 3382, 3384; Urteil vom 26. April 2007 - 4 StR 7/07, NStZ-RR 2008, 274; Beschluss vom 21. September 2004 - 3 StR 333/04, NStZ 2005, 326, 327; Urteil vom 21. Januar 2004 - 1 StR 346/03, BGHSt 49, 45, 52 f.; Beschluss vom 21. Oktober 1998 - 3 StR 416/98; NStZ-RR 1999, 136 mwN).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.08.2015 - 3d A 895/13

    Entfernung eines Beamten aus dem Beamtenverhältnis; Veruntreuung anvertrauten

    vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 2010 - 2 C 83.08 -, BVerwGE 136, 173, 183; BGH, Urteil vom 26. April 2007 - 4 StR 7/07 -, NStZ-RR 2008, 274, 275.
  • BVerwG, 12.01.2017 - 2 WD 12.16

    Amphetamin; Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen; Beförderungsverbot; Besitz;

    Insbesondere ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Soldat zum Tatzeitpunkt an einer Abhängigkeitserkrankung litt, die zu starken Entzugserscheinungen oder zu einer auf einen langjährigen Drogenkonsum zurückführbaren Persönlichkeitsveränderung geführt haben könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Mai 2014 - 2 WD 7.13 - juris Rn. 54 und BGH, Urteil vom 26. April 2007 - 4 StR 7/07 - NStZ-RR 2008, 274 f.).
  • BGH, 23.04.2009 - 3 StR 100/09

    Erheblich verminderte Schuldfähigkeit (fehlende Feststellung eines

    Es ist ferner - ohne dies freilich im Einzelnen zu begründen, jedoch mit Blick auf die hierdurch nicht schwerwiegend beeinträchtigte Lebensführung der Angeklagten im Ergebnis rechtsfehlerfrei (vgl. BGH NStZ-RR 2008, 274 m. w. N.) - davon ausgegangen, dass die Persönlichkeitsdefizite der Angeklagten lediglich Merkmale einer akzentuierten Persönlichkeit seien, jedoch "keinerlei Krankheitswert" aufwiesen.
  • BVerwG, 03.12.2020 - 2 WD 4.20

    Entfernung aus dem Dienstverhältnis wegen eigenmächtiger Abwesenheiten,

    Eine solche liegt bei einer nicht pathologisch bedingten Anpassungs- und Persönlichkeitsstörung nur vor, wenn sie in ihrem Gewicht einer krankhaften seelischen Störung gleichkommt und Symptome aufweist, die in ihrer Gesamtheit das Leben des Täters vergleichbar schwer und mit ähnlichen Folgen stören, belasten oder einengen (vgl. BGH, Urteile vom 26. April 2007 - 4 StR 7/07 - juris Rn. 7 m.w.N., vom 25. Oktober 2017 - 5 StR 72/17 - juris Rn. 19 und BVerwG, Urteil vom 16. Februar 2017 - 2 WD 14.16 - juris Rn. 34).
  • LG Kleve, 31.05.2021 - 140 Ks 1/21

    Kindstötung, Anpassungsstörung

  • BVerwG, 21.05.2014 - 2 WD 7.13

    Rechtmäßigkeit der Aberkennung des Ruhegehalts eines Zeitsoldaten wegen Verstoßes

  • OLG Koblenz, 15.09.2010 - 2 Ws 359/10

    Strafvollzug: Überlassungsanspruch des Strafgefangenen für eine DVD mit dem

  • LG Köln, 23.02.2018 - 117 KLs 19/17
  • KG, 26.08.2010 - 2 Ws 231/10

    Maßregelvollzug: Voraussetzungen einer Überweisung aus dem Strafvollzug mit

  • KG, 19.09.2012 - 2 Ws 269/12

    Rechtliches Gehör vor Reststrafenaussetzung; zeitlicher Abstand zwischen

  • LG Aurich, 28.05.2021 - 11 Ks 2/19
  • LG Trier, 28.09.2021 - 8032 Js 2169/21
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