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   BGH, 07.11.2007 - 1 StR 275/07   

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https://dejure.org/2007,5563
BGH, 07.11.2007 - 1 StR 275/07 (https://dejure.org/2007,5563)
BGH, Entscheidung vom 07.11.2007 - 1 StR 275/07 (https://dejure.org/2007,5563)
BGH, Entscheidung vom 07. November 2007 - 1 StR 275/07 (https://dejure.org/2007,5563)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    Art. 6 EMRK; § 230 StPO; § 231 Abs. 2 StPO; § 338 Nr. 5 StPO; § 146 StGB
    Anwesenheitsrecht des Angeklagten (Verhandlung in Abwesenheit bei eigenmächtigem Entfernen: hier Einreise in einen Staat, in dem eine Verhaftung droht; Schweiz; Unschuldsvermutung); Recht auf ein faires Verfahren (rechtliches Gehör); Geldfälschung; Recht auf ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen der Fortführung der Hauptverhandlung in Abwesenheit eines Angeklagten bei dessen zwischenzeilicher Verhaftung im Ausland in anderer Sache; Bedeutung und Zweck der grundsätzlichen Pflicht des Angeklagten zur Teilnahme an der Hauptverhandlung; Strafbarkeit ...

  • Judicialis

    StPO § 230 Abs. 1; ; StPO § 231; ; StPO § 231 Abs. 2; ; StPO § 231a; ; StPO § 338 Nr. 5; ; StGB § 203

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 231 Abs. 2
    Eigenmächtiges Ausbleiben, Straftat und Festnahme im Ausland

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2008, 285
  • NStZ-RR 2008, 285
  • StV 2009, 338
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 30.11.1990 - 2 StR 44/90

    Begriff des eigenmächtigen Fortbleibens

    Auszug aus BGH, 07.11.2007 - 1 StR 275/07
    Eigenmächtig handelt der Angeklagte, der ohne Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe wissentlich seiner Anwesenheitspflicht nicht genügt (BGHSt 37, 249, 255; BGHR StPO § 338 Nr. 5 Angeklagter 24).

    Nicht erforderlich ist die Feststellung, dass der Angeklagte versucht habe, im Sinne einer Boykottabsicht den "Gang der Rechtspflege" zu stören oder ihm "entgegenzutreten" (vgl. BGHSt 37, 249, 254 f. m.w.N.).

    Eigenmächtig handelt der Angeklagte, der ohne Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe wissentlich seiner Anwesenheitspflicht nicht genügt (BGHSt 37, 249, 255; BGHR StPO § 338 Nr. 5 Angeklagter 24).

    Nicht erforderlich ist die Feststellung - wie noch von der früheren Rechtsprechung gefordert (vgl. BGH NStZ 1988, 421, 422) -, dass der Angeklagte versucht habe, im Sinne einer Boykottabsicht den "Gang der Rechtspflege" zu stören oder ihm "entgegenzutreten" (vgl. BGHSt 37, 249, 254 f. m.w.N.).

  • BGH, 06.06.2001 - 2 StR 194/01

    Vorschriftswidrige Abwesenheit des Angeklagten; Anwesenheitsrecht des

    Auszug aus BGH, 07.11.2007 - 1 StR 275/07
    Eigenmächtig handelt der Angeklagte, der ohne Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe wissentlich seiner Anwesenheitspflicht nicht genügt (BGHSt 37, 249, 255; BGHR StPO § 338 Nr. 5 Angeklagter 24).

    b) Die Bewertung der Strafkammer, der Angeklagte sei bei der Fortsetzung der Hauptverhandlung - eigenmächtig - ausgeblieben (§ 231 Abs. 2 StPO) ist nach freibeweislicher (BGHR StPO § 338 Nr. 5 Angeklagter 24; BGH NStZ 1999, 418) Überprüfung nicht erschüttert worden und deshalb revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

    Eigenmächtig handelt der Angeklagte, der ohne Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe wissentlich seiner Anwesenheitspflicht nicht genügt (BGHSt 37, 249, 255; BGHR StPO § 338 Nr. 5 Angeklagter 24).

  • BGH, 19.02.2002 - 1 StR 546/01

    Vergewaltigung (Verwendung eines gefährliches Werkzeug; schwere Mißhandlung);

    Auszug aus BGH, 07.11.2007 - 1 StR 275/07
    Dem eigenmächtigen Ausbleiben im Sinne von § 231 Abs. 2 18 StPO steht es deshalb gleich, dass sich der Angeklagte nach der Vernehmung zur Sache - vorher gilt § 231a StPO - in einen seine Verhandlungsfähigkeit ausschließenden Zustand versetzt (BGH NStZ 2002, 533, 535 m.w.N.).

    Dem eigenmächtigen Ausbleiben im Sinne von § 231 Abs. 2 18 StPO steht es deshalb gleich, dass sich der Angeklagte nach der Vernehmung zur Sache - vorher gilt § 231a StPO - in einen seine Verhandlungsfähigkeit ausschließenden Zustand versetzt (BGH NStZ 2002, 533, 535 m.w.N.).

  • BGH, 08.01.1997 - 5 StR 625/96

    Revision gestützt auf eine Verfahrensrüge - Verfahrensrüge des Verhandelns in der

    Auszug aus BGH, 07.11.2007 - 1 StR 275/07
    Anders als bei einer Inhaftierung in anderer Sache in Deutschland (vgl. hierzu BGH NStZ 1997, 295) steht dann ein Zugriff auf den Angeklagten nicht in der Macht der deutschen Strafverfolgungsorgane.
  • BGH, 17.03.1999 - 3 StR 507/98

    Fortsetzung einer unterbrochenen Hauptverhandlung ohne den Angeklagten

    Auszug aus BGH, 07.11.2007 - 1 StR 275/07
    b) Die Bewertung der Strafkammer, der Angeklagte sei bei der Fortsetzung der Hauptverhandlung - eigenmächtig - ausgeblieben (§ 231 Abs. 2 StPO) ist nach freibeweislicher (BGHR StPO § 338 Nr. 5 Angeklagter 24; BGH NStZ 1999, 418) Überprüfung nicht erschüttert worden und deshalb revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
  • BGH, 21.04.1987 - 1 StR 81/87

    Fortführung einer unterbrochenen Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten

    Auszug aus BGH, 07.11.2007 - 1 StR 275/07
    Nicht erforderlich ist die Feststellung - wie noch von der früheren Rechtsprechung gefordert (vgl. BGH NStZ 1988, 421, 422) -, dass der Angeklagte versucht habe, im Sinne einer Boykottabsicht den "Gang der Rechtspflege" zu stören oder ihm "entgegenzutreten" (vgl. BGHSt 37, 249, 254 f. m.w.N.).
  • BGH, 04.05.1993 - 4 StR 207/93

    Zulässigkeit der Weiterverhandlung nach einer Pause in Abwesenheit des

    Auszug aus BGH, 07.11.2007 - 1 StR 275/07
    Zur Sicherung der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege, zur Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs, ist der Angeklagte im Gegenzug zur Teilnahme an der Hauptverhandlung grundsätzlich verpflichtet und kann dazu auch gezwungen werden (§ 230 Abs. 2, § 231 Abs. 1 Satz 2, § 112 StPO; ein in Untersuchungshaft befindlicher Angeklagter muss vorgeführt werden, auch wenn er lieber "in Ruhe Mittagessen möchte", BGH NStZ 1993, 446).
  • BGH, 25.07.2011 - 1 StR 631/10

    Anwesenheit in der Hauptverhandlung (Eigenmächtigkeit des Entfernens im Sinne bei

    Wegen der besonderen Bedeutung des Rechts auf rechtliches Gehör als Voraussetzung für ein faires rechtsstaatliches Verfahren erlaubt die Strafprozessordnung die Durchführung einer Hauptverhandlung gleichwohl nur unter den Voraussetzungen des § 231 Abs. 2 StPO und des - hier nicht einschlägigen - § 231a StPO sowie nach Entfernung eines Angeklagten aus der Hauptverhandlung wegen Ungebühr nach § 177 GVG (BGH, Beschluss vom 7. November 2007 - 1 StR 275/07, NStZ-RR 2008, 285).
  • BGH, 27.06.2018 - 1 StR 616/17

    Anwesenheitspflicht des Angeklagten (eigenmächtige Abwesenheit des Angeklagten

    Dem ist die Situation vergleichbar, dass ein Angeklagter während einer laufenden Hauptverhandlung in Deutschland im Ausland vorsätzlich eine Straftat von Gewicht begeht, bei deren Entdeckung er mit seiner Verhaftung rechnen muss, oder wenn ein in Deutschland vor Gericht stehender Angeklagter, der schon früher eine Straftat entsprechenden Gewichts im Ausland begangen hat, wegen der er - wie er weiß - auch mit seiner Verhaftung im Land des Tatorts rechnen muss, sich während des Laufs der gegen ihn gerichteten Hauptverhandlung ohne Not in jenes Land und dort in eine Situation mit hohem Verhaftungsrisiko begibt (BGH, Beschluss vom 7. November 2007 - 1 StR 275/07 Rn. 18, NStZ-RR 2008, 285).
  • OLG Jena, 08.10.2008 - 1 Ss 120/08
    Eigenmächtig handelt der Angeklagte, der ohne Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe wissentlich seiner Anwesenheitspflicht nicht genügt (vgl. BGHSt 37, 249, 255; BGH NStZ-RR 2008, 285).

    Eigenmächtig einem Fortsetzungstermin bleibt deshalb auch der Angeklagte fern, der sich schon vor dem angesetzten Termin wissentlich und ohne Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrund, d.h. ohne Not, in eine Lage begibt, die für ihn vorhersehbar mit dem erheblichen Risiko verbunden ist, zum angesetzten Termin an der Teilnahme der Hauptverhandlung gehindert zu sein bzw. verspätet zu erscheinen (vgl. BGH NStZ-RR 2008, 285).

    In jedem Fall hat sich der Angeklagte durch den übermäßigen Alkoholgenuss in Kenntnis des Fortsetzungstermins vom 10.03.2008 und ohne Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe in eine Lage begeben, die für ihn vorhersehbar mit dem erheblichen Risiko verbunden war, nicht (rechtzeitig) zum Fortsetzungstermin vom 10.03.2008 zu erscheinen (vgl. BGH NStZ-RR 2008, 285, 286).

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