Weitere Entscheidung unten: BGH, 17.07.2008

Rechtsprechung
   BGH, 08.07.2008 - 3 StR 220/08   

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https://dejure.org/2008,5145
BGH, 08.07.2008 - 3 StR 220/08 (https://dejure.org/2008,5145)
BGH, Entscheidung vom 08.07.2008 - 3 StR 220/08 (https://dejure.org/2008,5145)
BGH, Entscheidung vom 08. Juli 2008 - 3 StR 220/08 (https://dejure.org/2008,5145)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Strafbefreiender Rücktritt vom Versuch des heimtückisch und aus niedrigen Beweggründen begangenen Mordes; Abgrenzung von beendetem und unbeendetem Versuch bei einem nach der letzten Ausführungshandlung noch zu körperlichen Reaktionen fähigen angegriffenen Tatopfer

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 4; ; StGB § 211 Abs. 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 24
    Abgrenzung beendeter - unbeendeter Versuch, korrigierter Rücktrittshorizont

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2008, 335
  • NStZ-RR 2009, 129
  • NStZ-RR 2009, 131
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 19.05.1993 - GSSt 1/93

    Strafbefreiender Rücktritt vom unbeendeten Versuch bei Erreichung des

    Auszug aus BGH, 08.07.2008 - 3 StR 220/08
    Zwar liegen nach den getroffenen Feststellungen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Versuch, den Nebenkläger zu töten, nach der Vorstellung des Angeklagten infolge des Einschreitens der Zeugin G. fehlgeschlagen sein könnte, mithin auch ein Rücktritt vom unbeendeten Versuch ausgeschlossen war (vgl. BGHSt 39, 221, 228, 232; 41, 368, 369; BGH NStZ 2005, 263).
  • BGH, 30.11.1995 - 5 StR 465/95

    Begriff der Tat bei sukzessiver Ausführung (hier: Erpressung; Fall Dagobert)

    Auszug aus BGH, 08.07.2008 - 3 StR 220/08
    Zwar liegen nach den getroffenen Feststellungen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Versuch, den Nebenkläger zu töten, nach der Vorstellung des Angeklagten infolge des Einschreitens der Zeugin G. fehlgeschlagen sein könnte, mithin auch ein Rücktritt vom unbeendeten Versuch ausgeschlossen war (vgl. BGHSt 39, 221, 228, 232; 41, 368, 369; BGH NStZ 2005, 263).
  • BGH, 11.11.2004 - 4 StR 349/04

    Versuchter Mord (Heimtücke; Bewusstsein der Ausnutzung der Arglosigkeit und der

    Auszug aus BGH, 08.07.2008 - 3 StR 220/08
    Ein solcher Umstand kann geeignet sein, die Vorstellung des Täters zu erschüttern, alles zur Erreichung des gewollten Erfolgs getan zu haben (vgl. BGH NStZ 2005, 331).
  • BGH, 20.02.1997 - 4 StR 642/96

    Brand im Blumengeschäft - § 24 StGB; natürliche Handlungseinheit

    Auszug aus BGH, 08.07.2008 - 3 StR 220/08
    Die Aufhebung erfasst auch die für sich genommen rechtsfehlerfreie Verurteilung wegen tateinheitlich begangener gefährlicher Körperverletzung (vgl. BGHR StPO § 353 Aufhebung 1).
  • BGH, 25.11.2004 - 4 StR 326/04

    Abgrenzung von unbeendetem und beendetem Versuch beim Rücktritt (korrigierter

    Auszug aus BGH, 08.07.2008 - 3 StR 220/08
    Zwar liegen nach den getroffenen Feststellungen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Versuch, den Nebenkläger zu töten, nach der Vorstellung des Angeklagten infolge des Einschreitens der Zeugin G. fehlgeschlagen sein könnte, mithin auch ein Rücktritt vom unbeendeten Versuch ausgeschlossen war (vgl. BGHSt 39, 221, 228, 232; 41, 368, 369; BGH NStZ 2005, 263).
  • BGH, 19.07.1989 - 2 StR 270/89

    Annahme eines unbeendeten Versuchs bei korrigierter Vorstellung des Täters von

    Auszug aus BGH, 08.07.2008 - 3 StR 220/08
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt nämlich ein unbeendeter Versuch auch dann in Betracht, wenn der Täter nach seinem Handeln den Erfolgseintritt zwar für möglich hält, unmittelbar darauf aber zu der Annahme gelangt, sein bisheriges Tun könne den Erfolg doch nicht herbeiführen und er nunmehr von weiteren fortbestehenden Handlungsmöglichkeiten zur Herbeiführung des Erfolges absieht (vgl. BGHSt 36, 224; BGH NStZ-RR 2002, 73).
  • BGH, 07.11.2001 - 2 StR 428/01

    Versuchter Totschlag; Rücktritt; Unbeendeter Versuch; (Korrigierter)

    Auszug aus BGH, 08.07.2008 - 3 StR 220/08
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt nämlich ein unbeendeter Versuch auch dann in Betracht, wenn der Täter nach seinem Handeln den Erfolgseintritt zwar für möglich hält, unmittelbar darauf aber zu der Annahme gelangt, sein bisheriges Tun könne den Erfolg doch nicht herbeiführen und er nunmehr von weiteren fortbestehenden Handlungsmöglichkeiten zur Herbeiführung des Erfolges absieht (vgl. BGHSt 36, 224; BGH NStZ-RR 2002, 73).
  • BGH, 17.07.2014 - 4 StR 158/14

    Rücktritt vom Versuch (beendeter Versuch: Definition, Korrektur des

    Der Versuch eines Tötungsdelikts ist daher nicht beendet, wenn der Täter zunächst irrtümlich den Eintritt des Todes für möglich hält, aber "nach alsbaldiger Erkenntnis seines Irrtums" von weiteren Ausführungshandlungen Abstand nimmt (BGH, Urteile vom 1. Dezember 2011 - 3 StR 337/11, BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, beendeter 14, und vom 19. März 2013 - 1 StR 647/12, NStZ-RR 2013, 273, 274; Beschluss vom 7. Mai 2014 - 4 StR 105/14; vgl. weiter BGH, Beschluss vom 8. Juli 2008 - 3 StR 220/08, NStZ-RR 2008, 335, 336; Fischer, StGB, 61. Aufl., § 24 Rn. 15a; MüKo-StGB/Herzberg/Hoffmann-Holland, 2. Aufl., § 24 Rn. 80: "kurzzeitige Fehlvorstellung").

    Ein solcher Umstand kann geeignet sein, die Vorstellung des Täters zu erschüttern, alles zur Erreichung des gewollten Erfolgs getan zu haben (BGH, Urteil vom 11. November 2004, aaO; Beschluss vom 8. Juli 2008 - 3 StR 220/08, NStZ-RR 2008, 335, 336).

  • BGH, 07.03.2017 - 3 StR 501/16

    Anforderungen an die Auseinandersetzung mit einer möglichen Korrektur des

    Ein unbeendeter Versuch kommt auch dann in Betracht, wenn der Täter nach seiner letzten Tathandlung den Eintritt des Taterfolgs zwar für möglich hält, unmittelbar darauf aber zu der Annahme gelangt, sein bisheriges Tun könne diesen doch nicht herbeiführen, und er nunmehr von weiteren fortbestehenden Handlungsmöglichkeiten zur Verwirklichung des Taterfolges absieht (st. Rspr.; vgl. dazu BGH, Urteil vom 17. Juli 2014 - 4 StR 158/14, NStZ 2014, 569 f.; Beschluss vom 17. Dezember 2014 - 2 StR 78/14, NStZ-RR 2015, 106 f.; Urteil vom 19. Juli 1989 - 2 StR 270/89, BGHSt 36, 224, 225 f.; 4 5 6 7 Beschlüsse vom 7. November 2001 - 2 StR 428/01, NStZ-RR 2002, 73 f. und vom 8. Juli 2008 - 3 StR 220/08, NStZ-RR 2008, 335 f.).
  • BGH, 12.01.2017 - 1 StR 604/16

    Rücktritt vom Versuch (Rücktrittshorizont bei Tötungsdelikten: beendeter und

    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt ein unbeendeter Versuch auch dann in Betracht, wenn der Täter nach seinem Handeln den Erfolgseintritt zwar für möglich hält, unmittelbar darauf aber zu der Annahme gelangt, sein bisheriges Tun könne den Erfolg doch nicht herbeiführen und er nunmehr von weiteren fortbestehenden Handlungsmöglichkeiten zur Herbeiführung des Erfolges absieht (st. Rspr.; vgl. dazu BGH, Urteil vom 17. Juli 2014 - 4 StR 158/14, NStZ 2014, 569 f.; Beschluss vom 17. Dezember 2014 - 2 StR 78/14, NStZ-RR 2015, 106 f.; Urteil vom 19. Juli 1987 - 2 StR 270/89, BGHSt 36, 224; Beschlüsse vom 7. November 2001 - 2 StR 428/01, NStZ-RR 2002, 73 und vom 8. Juli 2008 - 3 StR 220/08, NStZ-RR 2008, 335).
  • AG Pirmasens, 31.03.2014 - 1 Ls 4329 Js 8997/13

    Versuchter Mord: Tötungsvorsatz bei Zufügung von tiefen Schnittwunden am Hals;

    Ein unbeendeter Versuch kommt allerdings auch dann in Betracht, wenn der Täter nach seinem Handeln den Erfolgseintritt zwar für möglich hält, unmittelbar darauf aber zu der Annahme gelangt, sein bisheriges Tun könne den Erfolg doch nicht herbeiführen und er nunmehr von weiteren fortbestehenden Handlungsmöglichkeiten zur Herbeiführung des Erfolges absieht (vgl. BGH, Beschluss vom 08.07.2008 - 3 StR 220/08, zitiert nach juris, Rn. 5).

    Allein der Umstand, dass sich die Nebenklägerin an den Hals griff und in diesem Zusammenhang vier Worte an den Angeklagten richtete, konnten daher beim Angeklagten, der sich unmittelbar darauf vom Tatort entfernte und somit auch gar nicht wissen konnte, ob die Nebenklägerin beispielsweise - was nach deren Einlassung zumindest kurzfristig der Fall war - in Ohnmacht fiel und somit auch keineswegs sicher war, ob die in der Wohnung anwesenden minderjährigen Kinder von der Nebenklägerin geweckt werden konnten und in Anbetracht der Umstände in der Lage sein würden, Hilfe zu alarmieren, keine geeigneten Zweifel (vgl. BGH, Beschluss vom 08.07.2008 - 3 StR 220/08, zitiert nach juris, Rn. 5) daran aufkommen lassen, alles zur Erreichung des gewollten Erfolges, getan zu haben, zumal - Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte dies nicht gewusst haben könnte, sind nicht ersichtlich - da die vom Angeklagten der Nebenklägerin zugefügten Verletzungen nicht unmittelbar tödlich waren, der Erfolg der Tatbestandsverwirklichung, was auf der Hand lag, angesichts des drohenden großen Blutverlustes nach wie vor bestand und die Nebenklägerin ohne baldige ärztliche Hilfe allein schon aufgrund dessen hätte sterben können.

  • BGH, 06.03.2013 - 5 StR 526/12

    Rechtsfehlerhaft bejahter Rücktritt vom Tötungsversuch (Tötungseventualvorsatz;

    Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass eine "Korrektur des Rücktrittshorizonts" besonderer Erörterung bedarf, wenn das Opfer nach der letzten Ausführungshandlung - vom Täter wahrgenommen - noch zu körperlichen Reaktionen fähig ist, die geeignet sind, Zweifel daran aufkommen zu lassen, das Opfer sei möglicherweise bereits tödlich verletzt (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 8. Juli 2008 - 3 StR 220/08, NStZ-RR 2008, 335, 336 mwN).
  • BGH, 23.06.2020 - 5 StR 601/19

    Korrektur des Rücktrittshorizonts (unbeendeter/beendeter Versuch; körperliche

    a) Ein unbeendeter Versuch kommt auch dann in Betracht, wenn der Täter nach seiner letzten Tathandlung den Eintritt des Taterfolgs zwar für möglich hält, unmittelbar darauf aber zu der Annahme gelangt, sein bisheriges Tun könne diesen doch nicht herbeiführen, und er nunmehr von weiteren fortbestehenden Handlungsmöglichkeiten zur Verwirklichung des Taterfolges absieht (st. Rspr.; vgl. dazu BGH, Urteile vom 17. Juli 2014 - 4 StR 158/14, aaO; vom 19. Juli 1989 - 2 StR 270/89, BGHSt 36, 224, 225; Beschlüsse vom 7. November 2001 - 2 StR 428/01, NStZ-RR 2002, 73; vom 8. Juli 2008 - 3 StR 220/08, NStZ-RR 2008, 335; und vom 17. Dezember 2014 - 2 StR 78/14, aaO).
  • BGH, 21.10.2008 - 3 StR 401/08

    Versuchter Mord; Rücktritt (beendeter Versuch; unbeendeter Versuch;

    Dies sind Umstände, die geeignet sein können, die ursprüngliche Vorstellung des Angeklagten zu erschüttern, mit den von hinten geführten Schlägen auf den Kopf des Opfers bereits alles zur Erreichung des gewollten Erfolges getan zu haben (vgl. BGH 3 StR 220/08, Beschl. vom 8. Juli 2008).
  • BGH, 16.01.2019 - 2 StR 312/18

    Rücktritt (Rücktrittshorizont; Abgrenzung beendeter und unbeendeter Versuch;

    Nach den in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Korrektur des Rücktrittshorizonts entwickelten Grundsätzen kommt ein unbeendeter Versuch auch dann in Betracht, wenn der Täter nach seinem Handeln den Erfolgseintritt zwar für möglich hält, unmittelbar darauf aber zu der Annahme gelangt, sein bisheriges Tun könne den Erfolg doch nicht herbeiführen und er nunmehr von weiteren fortbestehenden Handlungsmöglichkeiten zur Herbeiführung des Erfolges absieht (st. Rspr.; vgl. dazu BGH, Beschluss vom 12. Januar 2017 - 1 StR 604/16, StV 2017, 672; Urteil vom 17. Juli 2014 - 4 StR 158/14, NStZ 2014, 569 f.; Beschluss vom 17. Dezember 2014 - 2 StR 78/14, NStZ-RR 2015, 106 f.; Urteil vom 19. Juli 1987 - 2 StR 270/89, BGHSt 36, - 7 - 224; Beschlüsse vom 7. November 2001 - 2 StR 428/01, NStZ-RR 2002, 73 und vom 8. Juli 2008 - 3 StR 220/08, NStZ-RR 2008, 335).
  • LG Augsburg, 14.03.2011 - 3 KLs 400 Js 110961/10

    Strafverfahren gegen Verteidiger: Versuchte Strafvereitelung durch

    In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine Korrektur des Rücktrittshorizonts hin zum unbeendeten Versuch erfolgen kann, sofern der Täter nach der letzten Tathandlung zunächst den Eintritt des Erfolges irrtümlich für möglich hält und nach alsbaldiger Erkenntnis dieses Irrtums von weiteren Ausführungshandlungen Abstand nimmt ( vgl. Fischer, § 24 Rn. 15a; BGHSt 36, 224 226; BGH NStZ-RR 2008, 335, 336).
  • OLG Stuttgart, 08.11.2011 - 4 Ws 247/11

    Eröffnung des Hauptverfahrens: Zuständigkeit der Schwurgerichtskammer bei einem

    Ebenso wenig ist die Annahme des Landgerichts zu beanstanden, dass das Erscheinen Dritter und die damit verbundene Entdeckung der Tat sowie das Einschreiten Dritter einen strafbefreienden Rücktritt nicht zwangsläufig ausschließen (vgl. BGH NStZ-RR 2008, 335, 336; NStZ 2007, 399, 400; 1988, 69).
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Rechtsprechung
   BGH, 17.07.2008 - 3 StR 232/08   

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https://dejure.org/2008,6089
BGH, 17.07.2008 - 3 StR 232/08 (https://dejure.org/2008,6089)
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BGH, Entscheidung vom 17. Juli 2008 - 3 StR 232/08 (https://dejure.org/2008,6089)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Beurteilung der Schuldfähigkeit eines Angeklagten bei einer alkoholbedingt erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit durch das Gericht; Beurteilung der Schuldfähigkeit eines Angeklagten bei diagnostizierter Persönlichkeitsstörung eines Angeklagten durch das Gericht

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 4; ; StGB § 20; ; StGB § 21; ; StGB § 66 Abs. 1; ; StGB § 66 Abs. 3 Satz 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    StGB § 20 § 21
    Persönlichkeitsstörung als schwere andere seelische Abartigkeit

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2008, 335
  • NStZ-RR 2009, 162
  • NStZ-RR 2009, 164
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 14.10.1987 - 2 StR 511/87

    Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit beim Zusammenwirken einer

    Auszug aus BGH, 17.07.2008 - 3 StR 232/08
    Zum anderen hat das Landgericht im Rahmen der erforderlichen Gesamtbetrachtung nicht die sich aufdrängende Frage geprüft, ob die festgestellte Persönlichkeitsstörung, die nach Überzeugung des Landgerichts für sich betrachtet noch keine erhebliche Beeinträchtigung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit herbeiführte, möglicherweise im Zusammenwirken mit der Alkoholisierung des Angeklagten bei den Taten dessen Fähigkeit, sich normgerecht zu verhalten im Vergleich zu einem voll schuldfähigen Menschen in erheblichem Maße einschränkte (vgl. BGHR StGB § 21 Ursachen, mehrere 3, 5).
  • BGH, 25.02.1987 - 2 StR 29/87

    BAK - Schuldfähigkeit - Affektive Einengung - Gemütsverfassung - Urteil -

    Auszug aus BGH, 17.07.2008 - 3 StR 232/08
    Zum anderen hat das Landgericht im Rahmen der erforderlichen Gesamtbetrachtung nicht die sich aufdrängende Frage geprüft, ob die festgestellte Persönlichkeitsstörung, die nach Überzeugung des Landgerichts für sich betrachtet noch keine erhebliche Beeinträchtigung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit herbeiführte, möglicherweise im Zusammenwirken mit der Alkoholisierung des Angeklagten bei den Taten dessen Fähigkeit, sich normgerecht zu verhalten im Vergleich zu einem voll schuldfähigen Menschen in erheblichem Maße einschränkte (vgl. BGHR StGB § 21 Ursachen, mehrere 3, 5).
  • BGH, 06.03.1986 - 4 StR 40/86

    Unterbringung bei schwerer anderer seelischer Abartigkeit

    Auszug aus BGH, 17.07.2008 - 3 StR 232/08
    Denn dieses Eingangsmerkmal der §§ 20, 21 StGB erfasst gerade solche Veränderungen der Persönlichkeit, die nicht pathologisch bedingt sind und kann deshalb auch dann vorliegen, wenn die Persönlichkeitsstörung des Täters nicht als krankhaft zu bezeichnen ist (vgl. BGHSt 34, 22, 24).
  • BGH, 21.01.2004 - 1 StR 346/03

    Beurteilung des Schweregrads einer anderen seelischen Abartigkeit (dissoziale und

    Auszug aus BGH, 17.07.2008 - 3 StR 232/08
    Der Senat kann daher bereits nicht ausschließen, dass die Beurteilung des Schweregrads der Persönlichkeitsstörung auf diesem unzutreffenden Ansatz beruht (vgl. BGHSt 49, 45 ff.).
  • BGH, 03.01.2024 - 5 StR 449/23

    Anforderungen an die Schuldfähigkeitsprüfung des Schwurgerichts; Beurteilung der

    Letzteres hätte darauf zielen können, das Eingangsmerkmal der schweren anderen seelischen Störung zu verneinen, welche anders als die krankhafte seelische Störung gerade solche Veränderungen der Persönlichkeit erfasst, die nicht pathologisch bedingt sind, und deshalb auch dann vorliegen kann, wenn die Persönlichkeitsausprägung des Täters nicht als krankhaft zu bezeichnen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juli 2008 - 3 StR 232/08, NStZ-RR 2008, 335; Urteile vom 15. Oktober 1987 - 4 StR 420/87, BGHSt 35, 76; vom 6. März 1986 - 4 StR 40/86, BGHSt 34, 22).

    Dort ist die erforderliche Gesamtbetrachtung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Juli 2008 - 3 StR 232/08, NStZ-RR 2008, 335; vom 6. Februar 2019 - 3 StR 479/18) zu der sich aufdrängenden Frage unterblieben, welche Bedeutung der Kombination der auffälligen Persönlichkeit des Angeklagten und seiner akuten Intoxikation bei Tatbegehung für seine Fähigkeit zukommen konnte, sein Verhalten entsprechend seiner Unrechtseinsicht zu steuern.

  • BGH, 19.05.2009 - 3 StR 191/09

    Sicherungsverwahrung (Vorrang milderer Maßregeln); Unterbringung in einer

    Auf die Revision des Angeklagten hob der Senat mit Beschluss vom 17. Juli 2008 (vgl. NStZ-RR 2008, 335) diese Entscheidung im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen auf und verwies die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurück.
  • BGH, 21.10.2015 - 2 StR 337/15

    Schuldunfähigkeit (Anforderung an die Darstellung im Urteil: Gesamtbetrachtung)

    Das Landgericht hat im Rahmen der erforderlichen Gesamtbetrachtung nicht erkennbar geprüft, ob die festgestellte Persönlichkeitsstörung, die nach Überzeugung der Strafkammer für sich betrachtet noch keine erhebliche Beeinträchtigung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit herbeiführte, möglicherweise im Zusammenwirken mit der Abhängigkeitserkrankung des Angeklagten dessen Fähigkeit, sich normgerecht zu verhalten im Vergleich zu einem voll schuldfähigen Menschen in erheblichem Maße einschränkte (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juli 2008 - 3 StR 232/08, NStZ-RR 2008, 335 mwN).
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