Weitere Entscheidung unten: OLG Celle, 19.10.2007

Rechtsprechung
   BGH, 18.10.2007 - 4 StR 422/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,5612
BGH, 18.10.2007 - 4 StR 422/07 (https://dejure.org/2007,5612)
BGH, Entscheidung vom 18.10.2007 - 4 StR 422/07 (https://dejure.org/2007,5612)
BGH, Entscheidung vom 18. Oktober 2007 - 4 StR 422/07 (https://dejure.org/2007,5612)
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Volltextveröffentlichungen (9)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • sokolowski.org (Auszüge)

    Voraussetzungen der versuchten schweren räuberischen Erpressung

  • sokolowski.org (Kurzinformation)

    Zu den Voraussetzungen der versuchten schweren räuberischen Erpressung

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Keine Rechtswidrigkeit der Bereicherung bei Anspruch wegen Entziehung deliktisch begründeten Besitzes

Papierfundstellen

  • NStZ 2009, 37
  • NStZ-RR 2008, 76
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 01.06.2016 - 2 StR 335/15

    Anfrageverfahren; räuberische Erpressung (Begriff des Vermögensnachteils:

    Mit Hinweis auf Besitzschutzansprüche, die auch einem Dieb gegen verbotene Eigenmacht zustünden, beanstandete er eine Verurteilung wegen (schwerer räuberischer) Erpressung, weil die Absicht rechtswidriger Bereicherung nicht belegt sei (BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2007 - 4 StR 422/07, NStZ 2009, 37 mit Anm. Dehne-Niemann).

    Ein Anspruch auf Einräumung des - strafbaren - Besitzes an Betäubungsmitteln kann daraus nicht hergeleitet werden (vgl. Dehne-Niemann NStZ 2009, 37 f.; Hillenkamp aaO S. 205; Zieschang aaO S. 837 ff.).

  • LG Leipzig, 14.12.2015 - 11 KLs 390 Js 9/15

    Urteil im Strafverfahren gegen Betreiber der Internetportale "kino.to" und

    Im Übrigen genießen auch in Fällen des Diebstahls deliktisch erworbener Sachen diese Sachen Strafrechtsschutz (vgl. BGH, NStZ-RR 2009, 22; BGH, NStZ 2009, 37).

    Im Übrigen genießen auch in Fällen des Diebstahls deliktisch erworbener Sachen diese Sachen Strafrechtsschutz (vgl. BGH, NStZ-RR 2009, 22; BGH, NStZ 2009, 37).

  • BGH, 15.11.2016 - 3 ARs 16/16

    Anfrageverfahren; Herausgabe von Betäubungsmitteln als Vermögensverlust

    Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob - wie der 2. Strafsenat meint - aus § 861 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf die Wiedereinräumung des unerlaubten Besitzes an Betäubungsmitteln nicht hergeleitet werden könne (so wohl Hillenkamp in Festschrift Achenbach, 2011, S. 189, 205; aA für den Fall, dass ein Dieb die Rückgabe des ihm wiederum von einem Dritten entwendeten Diebesguts verlangt: BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2007 - 4 StR 422/07, NStZ 2009, 37; dem folgend, obgleich im Anfragebeschluss für die Gegenauffassung zitiert: Dehne-Niemann, NStZ 2009, 37, 38; nach wohl allgemeiner Meinung kommt es für den Anspruch aus § 861 Abs. 1 BGB auf ein Recht zum Besitz des Anspruchsberechtigten nicht an, dieser steht auch dem unrechtmäßigen Besitzer zu, vgl. Staudinger/Gutzeit, BGB, Neubearbeitung 2012, § 861 Rn. 6; MüKoBGB/Joost, 6. Aufl., § 861 Rn. 5; BeckOGK/Götz, 1. Dezember 2016, BGB § 861 Rn. 9 mwN zur ständigen Rechtsprechung; Palandt/Herrler, BGB, 76. Aufl., § 861 Rn. 6) oder ob - wie der 4. Strafsenat in einem obiter dictum ausgeführt hat - derjenige, der Betäubungsmittel unerlaubt besitzt, im Fall, dass sie ihm durch unerlaubte Eigenmacht entzogen werden, eine Wiedereinräumung des Besitzes nicht nach § 859 Abs. 2 BGB mit Gewalt durchsetzen darf (BGH, Beschluss vom 21. April 2015 - 4 StR 92/15, NJW 2015, 2898, 2900 f. mit kritischer Anmerkung Kudlich, NJW 2015, 2901; ablehnend auch Jäger, JA 2015, 874, 876).
  • BGH, 31.10.2023 - 3 StR 282/23

    Schuldsprüche wegen (versuchter) räuberischer Erpressung; Angestrebte

    Hierbei hat es nicht in den Blick genommen, dass selbst derjenige, der fehlerhaft im Sinne des § 858 Abs. 2 Satz 1 BGB besitzt, bei Besitzentziehung durch verbotene Eigenmacht einen Anspruch auf Wiedereinräumung des Besitzes gemäß § 861 Abs. 1 BGB haben kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Oktober 2007 - 4 StR 422/07, NStZ 2009, 37; vom 15. November 2016 - 3 ARs 16/16, NStZ-RR 2017, 244, 245; BeckOGK/Götz, BGB, Stand: 01.07.2023, § 861 Rn. 3).
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Rechtsprechung
   OLG Celle, 19.10.2007 - 32 Ss 90/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,9883
OLG Celle, 19.10.2007 - 32 Ss 90/07 (https://dejure.org/2007,9883)
OLG Celle, Entscheidung vom 19.10.2007 - 32 Ss 90/07 (https://dejure.org/2007,9883)
OLG Celle, Entscheidung vom 19. Oktober 2007 - 32 Ss 90/07 (https://dejure.org/2007,9883)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Urkundenfälschung: Vorlage eines Reichspersonalausweises zur Legitimation bei Kontoeröffnung

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 267 StGB; § 154 Abs. 1 Nr. 1 StPO; § 154 Abs. 2 StPO; § 349 Abs. 2 StPO; § 349 Abs. 3 StPO
    Urkundenqualität trotz tatsächlicher Nichtexistenz des vermeintlichen Ausstellers; Offensichtlich wahrnehmbare Ungültigkeit eines Dokumentes als Voraussetzung einer Beweiseignung einer Urkunde; Annahme der Urkundenqualität und der Beweiseignung als Voraussetzung für das ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Urkundenqualität trotz tatsächlicher Nichtexistenz des vermeintlichen Ausstellers; Offensichtlich wahrnehmbare Ungültigkeit eines Dokumentes als Voraussetzung einer Beweiseignung einer Urkunde; Annahme der Urkundenqualität und der Beweiseignung als Voraussetzung für das ...

  • Judicialis

    StPO § 154 Abs. 1 Nr. 1; ; StPO § 154 Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 3; ; StGB § 16 Abs. 1; ; StGB § 132; ; StGB § 185; ; StGB § 267

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Vorlage eines legitimierenden Personalausweises "Deutsches Reich" ist eine Urkundenfälschung

  • rechtsportal.de

    StGB § 267
    Begriff der Urkunde

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2008, 76
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Stuttgart, 25.04.2006 - 4 Ws 98/06

    Verwendung von Amtsbezeichnungen der Weimarer Republik im Internet

    Auszug aus OLG Celle, 19.10.2007 - 32 Ss 90/07
    Die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Stuttgart zu § 132 StGB (Beschluss vom 25.04.2006, 4 Ws 98/96 = NStZ 2007, 527 ff. = StrFo 2006, 255 f.) steht dem nicht entgegen.
  • BGH, 27.09.2002 - 5 StR 97/02

    Umsatzsteuerhinterziehung (Vollendung; Scheinfirmen; Vorsteuererstattungen;

    Auszug aus OLG Celle, 19.10.2007 - 32 Ss 90/07
    Denn die tatsächliche Existenz des scheinbaren Ausstellers ist weder für die Frage der Ausstellererkennbarkeit noch für die Frage der Täuschung über die Ausstelleridentität Voraussetzung (siehe etwa BGH wistra 2003, 20, 21).
  • LG Freiburg, 20.03.2019 - 7 Ns 92 Js 16087/17

    Urkundenfälschung durch Herstellung eines "Reichspersonenausweises Deutsches

    Zum Zeitpunkt der beiden Tathandlungen des Angeklagten waren außerdem, was durch entsprechende Recherchen unschwer hätte festgestellt werden können, auch u.a. bereits die Entscheidungen des OLG Celle vom 19.10.2017 (32 Ss 90/07), des OLG Nürnberg vom 9.12.2008 (2 St SS 24/08 [richtig: 2 St OLG Ss 24/08 - d. Red.] ) und des OLG Bamberg vom 14.5.2014 (3 Ss 50/14) ergangen und veröffentlicht, aus denen unschwer zu entnehmen war, dass eine Eignung zum Beweis im Rechtsverkehr und damit eine Urkunde i.S.d. § 267 StGB schon dann gegeben ist, wenn jedenfalls bei oberflächlicher Betrachtung oder bei Betrachtung ohne ausreichenden Bildungs- und Informationshintergrund die Gefahr einer Verwechslung mit amtlichen Ausweisen gegeben ist.

    Dass der scheinbare Aussteller tatsächlich nicht existiert, steht der Urkundseigenschaft nicht entgegen (vgl. nur OLG München 4 OLG 14 Ss 542/17 sowie OLG Celle 32 Ss 90/07, OLG Nürnberg 2 SS 24/08 und OLG Bamberg 3 Ss 50/14 a.a.O.).

  • LG Frankfurt/Main, 06.04.2021 - 26 Qs 2/21

    Masken-Attest als Gesundheitszeugnis

    Insbesondere genügt es, dass das Attest bei oberflächlicher Betrachtung oder bei Betrachtung ohne ausreichenden Bildungs- oder Informationshintergrund für ein gültiges Dokument gehalten werden kann (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 19. Oktober 2007 - 32 Ss 90/07 -, Rn. 38, juris).
  • OLG Bamberg, 14.05.2014 - 3 Ss 50/14

    Urkundenfälschung: Existenz einer hoheitlichen Stelle als Voraussetzung eines

    Er enthält alle wesentlichen Daten, die auch ein Bundespersonalausweis aufweist, und orientiert sich in Aufmachung, Schriftbild, Format, Größe, farblicher und optischer Gestaltung jedenfalls auf der Vorderseite durchaus an diesem, sodass dem "Personenausweis" die Beweiseignung nicht abgesprochen werden kann (vgl. OLG Celle NStZ-RR 2008, 76).
  • OLG Nürnberg, 09.12.2008 - 2 St OLG Ss 24/08

    Urkundenfälschung: Tatbestandsmerkmal "zum Verwechseln ähnlich"

    Der Senat geht aus den dargelegten Gründen auch über die Begründung des nach § 267 StGB verurteilenden Oberlandesgericht Celle in dessen Entscheidung vom 19.10.2007 (NStZ-RR 2008, 76) hinaus.
  • OLG Bamberg, 23.10.2012 - 2 Ss 63/12

    Strafbarkeit wegen Urkundenfälschung: Verwendung einer auf Bestellung von einer

    Diese Auffälligkeiten, insbesondere die Verwendung des Hakenkreuzes, welche bei den Fallgestaltungen, die den Entscheidungen des OLG Nürnberg (Urteil vom 09.12.2008 - 2 St OLG Ss 24/08 [bei juris] = NStZ-RR 2010, 108 f. = OLGSt StGB § 267 Nr. 14), des OLG Celle (Beschluss vom 19.10.2007 - 32 Ss 90/07 [bei juris] = NStZ-RR 2008, 76 f. = NdsRPfl. 2008, 78 ff.) sowie des OLG Stuttgart (Beschluss vom 25.04.2006 - 4 Ws 98/06 [bei juris] = StraFo 2006, 255 f. = Justiz 2006, 307 f. = NStZ 2007, 527 ff.) zugrunde lagen, nicht gegeben war, lassen die Beweiseignung vorliegend entfallen (vgl. OLG München a.a.O.).
  • LG Freiburg, 20.03.2019 - 7 Ns 2/19

    Urkundenfälschung durch Herstellung eines "Reichspersonenausweises Deutsches

    Zum Zeitpunkt der beiden Tathandlungen des Angeklagten waren außerdem, was durch entsprechende Recherchen unschwer hätte festgestellt werden können, auch u.a. bereits die Entscheidungen des OLG Celle vom 19.10.2017 (32 Ss 90/07), des OLG Nürnberg vom 9.12.2008 (2 St SS 24/08) und des OLG Bamberg vom 14.5.2014 (3 Ss 50/14) ergangen und veröffentlicht, aus denen unschwer zu entnehmen war, dass eine Eignung zum Beweis im Rechtsverkehr und damit eine Urkunde i.S.d. § 267 StGB schon dann gegeben ist, wenn jedenfalls bei oberflächlicher Betrachtung oder bei Betrachtung ohne ausreichenden Bildungs- und Informationshintergrund die Gefahr einer Verwechslung mit amtlichen Ausweisen gegeben ist.

    Dass der scheinbare Aussteller tatsächlich nicht existiert, steht der Urkundseigenschaft nicht entgegen (vgl. nur OLG München 4 OLG 14 Ss 542/17 sowie OLG Celle 32 Ss 90/07, OLG Nürnberg 2 SS 24/08 und OLG Bamberg 3 Ss 50/14 a.a.O.).

  • OLG München, 19.09.2018 - 4 OLG 14 Ss 542/17

    Urkundenfälschung bei Ausweis für "Freie Republik Deutschland"

    Es genügt auch insoweit, dass der "Ausweis" bei oberflächlicher Betrachtung oder bei Betrachtung ohne ausreichenden Bildungs- und Informationshintergrund für ein gültiges behördliches Dokument gehalten werden kann (vgl. OLG Celle Beschluss vom 19.10.2007 - 32 Ss 90/07, zitiert nach juris, Rn.38; OLG Nürnberg Urteil v. 9.12.2008 - 2 St OLG Ss 24/08, zitiert nach juris, Rn. 9).
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