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   BGH, 27.11.2008 - 2 StR 421/08   

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https://dejure.org/2008,7723
BGH, 27.11.2008 - 2 StR 421/08 (https://dejure.org/2008,7723)
BGH, Entscheidung vom 27.11.2008 - 2 StR 421/08 (https://dejure.org/2008,7723)
BGH, Entscheidung vom 27. November 2008 - 2 StR 421/08 (https://dejure.org/2008,7723)
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Volltextveröffentlichungen (9)

Besprechungen u.ä.

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Dreieckserpressung - persönliches Näheverhältnis fehlt

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2009, 106
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 02.05.2001 - 2 StR 128/01

    Vermögensnachteil bei der Erpressung (Vermögensbegriff bei nichtigen,

    Auszug aus BGH, 27.11.2008 - 2 StR 421/08
    Bei dem dem Nebenkläger angesonnenen Verhalten, einen Einbruch in eine Pizzeria zu begehen, handelte es sich nämlich um eine auf die Erfüllung eines Straftatbestandes gerichtete (abgepresste) Leistung, der grundsätzlich kein Vermögenswert i.S.d. § 253 StGB zukommt (BGH NStZ 2001, 534; Fischer StGB 55. Aufl. § 253 Rdn. 14).
  • BGH, 25.01.2012 - 1 StR 45/11

    Abrechnungsbetrug eines privatliquidierenden Arztes für nicht persönlich

    Indes wird gesetzeswidrigen Handlungen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. November 2008 - 2 StR 421/08; BGH, Beschluss vom 2. Mai 2001 - 2 StR 128/01) oder Leistungen, die verboten sind oder unsittlichen Zwecken dienen (vgl. BGH, Beschluss vom 28. April 1987 - 5 StR 566/86; BGH, Beschluss vom 20. Dezember 1988 - 1 StR 654/88), mögen sie auch "üblicherweise" nur gegen Entgelt (z.B. "Killerlohn") erbracht werden, kein Vermögenswert zuerkannt, da sich das Strafrecht ansonsten in Widerspruch zur übrigen Rechtsordnung setzen würde, wenn es im Rahmen des Betrugstatbestandes nichtigen - weil gesetzeswidrigen - Ansprüchen Schutz gewährte (vgl. auch Eckstein JZ 2012, 101, 104).
  • BGH, 08.01.2020 - 4 StR 548/19

    Erpressung (Begehung strafbarer Handlungen als abverlangtes Verhalten)

    Denn einem abverlangten Verhalten, das sich in der Begehung strafbarer Handlungen erschöpft, kommt im Vermögen des Genötigten kein wirtschaftlicher Wert zu, sodass die erzwungene Vornahme solcher Handlungen keinen Vermögensschaden beim Nötigungsopfer begründen kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. November 2008 ? 2 StR 421/08, NStZ-RR 2009, 106; vom 2. Mai 2001 ? 2 StR 128/01, NStZ 2001, 534).
  • BGH, 05.08.2020 - 3 StR 608/19

    Erpressung (Dreieckserpressung; Näheverhältnis)

    In einer solchen Konstellation wäre durch die Tat weder sein eigenes Vermögen betroffen noch eine "Dreieckserpressung' gegeben, da diese ein Näheverhältnis zwischen dem Genötigten und der im Vermögen geschädigten Person voraussetzt (s. BGH aaO S. 125 f.; Beschlüsse vom 8. Januar 2020 - 4 StR 548/19, NStZ 2020, 286 Rn. 4; vom 6. Mai 2014 - 5 StR 170/14, NStZ-RR 2014, 246; vom 27. November 2008 - 2 StR 421/08, NStZ-RR 2009, 106, 107).
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