Weitere Entscheidung unten: BGH, 14.10.2008

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   BGH, 04.11.2008 - 3 StR 336/08   

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BGH, 04.11.2008 - 3 StR 336/08 (https://dejure.org/2008,7439)
BGH, Entscheidung vom 04.11.2008 - 3 StR 336/08 (https://dejure.org/2008,7439)
BGH, Entscheidung vom 04. November 2008 - 3 StR 336/08 (https://dejure.org/2008,7439)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    Art. 6 Abs. 1 EMRK; Art. 20 Abs. 3 GG; § 46 StGB
    Strafschärfende Berücksichtigung zulässigen Verteidigungsverhaltens (Rechtskraft des Schuldspruchs); keine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung bei vorrangiger Bearbeitung von Haftsachen über neun Monate

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Erfolgsaussichten einer Revision bei fehlenden Feststellungen der Strafkammer zur alkoholischen Beeinflussung des Angeklagten bei der Tatbegehung; Zulässigkeit der Wertung des Verteidigungsverhaltens des Angeklagten zu dessen Nachteil in der Hauptverhandlung hinsichtlich ...

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 4

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2009, 148
  • NStZ-RR 2009, 162
  • NStZ-RR 2011, 270
  • StV 2009, 80
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 17.01.2008 - GSSt 1/07

    Systemwechsel bei der Entschädigung für rechtsstaatswidrig verzögerte

    Auszug aus BGH, 04.11.2008 - 3 StR 336/08
    Sollte der neue Tatrichter wieder eine den Strafverfolgungsorganen zuzurechnende Verfahrensverzögerung darin sehen, dass die Strafakten zeitweilig in Verlust geraten waren und dem Revisionsverfahren deshalb erst mit neunmonatiger Verspätung Fortgang verschafft werden konnte, verweist der Senat zur Kompensation solcher Verstöße im Jugendstrafverfahren auf die Entscheidungen BGH - GS - BGHSt 52, 124 sowie BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensverzögerung 15.
  • BGH, 03.12.2002 - 3 StR 417/02

    Beschleunigungsgebot (Strafmilderung; Strafzumessung; besondere Bedeutung /

    Auszug aus BGH, 04.11.2008 - 3 StR 336/08
    Sollte der neue Tatrichter wieder eine den Strafverfolgungsorganen zuzurechnende Verfahrensverzögerung darin sehen, dass die Strafakten zeitweilig in Verlust geraten waren und dem Revisionsverfahren deshalb erst mit neunmonatiger Verspätung Fortgang verschafft werden konnte, verweist der Senat zur Kompensation solcher Verstöße im Jugendstrafverfahren auf die Entscheidungen BGH - GS - BGHSt 52, 124 sowie BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensverzögerung 15.
  • BGH, 23.09.1992 - 1 StR 501/92

    Berücksichtigung unterbliebener Bemühungen um Schadenswiedergutmachung bei

    Auszug aus BGH, 04.11.2008 - 3 StR 336/08
    Dies ist auch dann nicht zulässig, wenn der Schuldspruch bereits rechtskräftig und nur noch über die Strafe zu befinden ist (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 19 m. w. N.).
  • BGH, 12.09.2000 - 4 StR 358/00

    Bildung einer Einheitsjugendstrafe; Vollstreckung der früher verhängten Strafe;

    Auszug aus BGH, 04.11.2008 - 3 StR 336/08
    Dabei hat es rechtsfehlerhaft nicht beachtet, dass die sich auf den seinerzeit angenommenen Ausschluss einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten beziehenden Feststellungen die Straffrage betreffen und deshalb durch die Revisionsentscheidung des Senats mit aufgehoben sind (vgl. BGH StV 2001, 179 m. w. N.).
  • BGH, 19.05.2010 - 2 StR 278/09

    Versuchter Totschlag (Rücktritt; individuelle Unterscheidung des

    Die kompensierende Anwendung des Vollstreckungsmodells ist auch bei Verhängung von Jugendstrafe grundsätzlich zulässig (vgl. auch BGH, Beschluss vom 4. November 2008 - 3 StR 336/08, StV 2009, 80), jedenfalls wenn sie auf das Vorliegen besonders schwerer Schuld gem. § 17 Abs. 2 JGG gestützt ist.
  • BGH, 12.06.2014 - 3 StR 139/14

    Innerprozessuale Bindungswirkung nicht aufgehobener Feststellungen bei Aufhebung

    Soweit der Bundesgerichtshof entschieden hat, dass die sich auf den Ausschluss einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit beziehenden Feststellungen zur Alkoholisierung eines Angeklagten (ausschließlich) die Straffrage betreffen und nach Aufhebung (allein) des Strafausspruches und Zurückverweisung der Sache das Tatgericht zur Trinkmenge eigene (neue) Feststellungen treffen muss (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 4. November 2008 - 3 StR 336/08, NStZ-RR 2009, 148; vom 12. September 2000 - 4 StR 358/00, juris Rn. 5, sowie Urteil vom 15. April 1997 - 5 StR 24/97, NStZ-RR 1997, 237) steht dies der vorliegenden Entscheidung nicht entgegen.
  • BGH, 21.03.2017 - 5 StR 81/17

    Umfang der Bindungswirkung nach Aufhebung eines Urteils im Strafausspruch

    Daher bezieht sich die Aufhebung des Strafausspruchs mit den zugehörigen Feststellungen auch auf die Feststellungen und die Entscheidung des früheren Tatgerichts zur Frage einer verminderten Schuldfähigkeit des Täters im Sinne von § 21 StGB (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. April 1997 - 5 StR 24/97, NStZ-RR 1997, 237; vom 4. November 2008 - 3 StR 336/08, NStZ-RR 2009, 148 mwN; vom 17. Dezember 2013 5 - 2 StR 335/13, und vom 27. Oktober 2015 - 3 StR 363/15; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 353 Rn. 20 mwN).

    Voraussetzung ist jedoch, dass es sich unzweifelhaft um neue, eigenständig getroffene Feststellungen handelt (BGH, Beschlüsse vom 16. Februar 2000 - 3 StR 24/00, BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 1 Bezugnahme 3; vom 14. Oktober 2008 - 4 StR 167/08, NStZ-RR 2009, 148, 149, und vom 8. September 2015 - 2 StR 136/15 mwN).

  • BGH, 20.08.2013 - 5 StR 248/13

    Rechtsfehlerhafte Strafzumessung (Rückgabe der Asservate als bestimmender

    Zusätzliche, den Angeklagten besonders beschwerende Umstände des Haftvollzuges, die zu dessen Gunsten hätten gewertet werden dürfen, lassen sich dem Urteil nicht entnehmen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 29. Oktober 2008 - 5 StR 456/08, StV 2009, 80).
  • BGH, 15.05.2012 - 3 StR 121/12

    Betrug zum Nachteil einer Versicherung (Bestreiten der Tat in einem

    Zum Nachteil des Angeklagten darf selbst in diesem Verfahrensstadium nicht verwertet werden, dass er sich etwa "mit Rücksicht auf das noch nicht abgeschlossene Zivilverfahren bislang nicht entschuldigt" (BGH, Beschluss vom 4. November 2008 - 3 StR 336/08, NStZ-RR 2009, 148), kein Mitgefühl und keine Schuldeinsicht gezeigt (BGH, Beschluss vom 16. September 1988 - 2 StR 124/88, StV 1989, 199), sich nicht um die Wiedergutmachung des Schadens bemüht hat (BGH, Beschluss vom 23. September 1992 - 1 StR 501/92, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 19) oder das Tatopfer noch einmal vernommen werden muss (BGH, Beschluss vom 20. März 2002 - 2 StR 48/02, StV 2002, 599).
  • LG Traunstein, 03.08.2018 - KLs 470 Js 44097/17

    Erfordernis des kommunikativen Prozesses und Einverständnis des Opfers beim

    Eine Berücksichtigung konnte unter Heranziehung der von der Rechtsprechung insoweit entwickelten Grundsätze (vgl. BGH StV 2009, 80; NJW 2006, 2645) deshalb nicht stattfinden, weil bei ihm keine erhöhte Haftempfindlichkeit vorliegt: Er hat während der Untersuchungshaft vielfältige persönlichen Kontakte zu Familienangehörigen und Freunden, sowohl brieflich wie durch Besuche (sogar sein Sohn hat ihn besucht), es besteht auch sprachlich keine Isolationssituation zu Mitgefangenen, ebensowenig eine gesundheitliche Gefährdung, so dass keinerlei Aspekte vorliegen, die die Annahme rechtfertigen könnten, dass ihn die Untersuchungshaft über das gewöhnlich mit ihr einhergehende Maß besonders belastet.
  • BGH, 09.11.2022 - 4 StR 383/22

    Grenzen der Bindungswirkung bei teilaufhebender Revisionsentscheidung

    Dazu gehört nicht nur die Strafzumessung im engeren Sinn, vielmehr hat der neue Tatrichter auch die Voraussetzungen und die Anwendbarkeit des § 21 StGB ? ohne jede Bindung an das insoweit nicht mehr existente erste Urteil ? zu prüfen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Mai 2020 - 4 StR 610/19 Rn. 6; Beschluss vom 12. Dezember 2012 - 2 StR 481/12 Rn. 3; Beschluss vom 4. November 2008 - 3 StR 336/08 Rn. 2; Beschluss vom 16. Februar 2000 - 3 StR 24/00 Rn. 4 f.).
  • BGH, 13.04.2023 - 4 StR 499/22

    Körperverletzung (Verfahrenshindernis: kein Strafantrag, konkludente Erklärung

    Damit hat es gegen den auch im Jugendstrafecht geltenden Grundsatz verstoßen, dass zulässiges Verteidigungsverhalten nicht zum Nachteil des Angeklagten verwertet werden darf (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 23. März 2021 - 6 StR 22/21 Rn. 2; Beschluss vom 4. Oktober 2008 - 3 StR 336/08, NStZ-RR 2009, 148; Brögeler in BeckOK-JGG, 28. Ed., § 18 Rn. 18; Kölbel in Eisenberg/Kölbel, JGG, 24. Aufl., § 18 Rn. 31, jew. mwN).
  • LG Traunstein, 30.11.2018 - KLs 450 Js 12135/18

    Angriffe auf ein Asylbewerberheim: Mittäterschaft, Anwendung von Jugendstrafrecht

    Eine Berücksichtigung konnte unter Heranziehung der von der Rechtsprechung insoweit entwickelten Grundsätze (vgl. BGH StV 2009, 80; NJW 2006, 2645) deshalb nicht stattfinden, weil bei ihm keine erhöhte Haftempfindlichkeit vorliegt: Er hat während der Untersuchungshaft vielfältige persönlichen Kontakte zu Familienangehörigen und Freunden, persönlich und brieflich; es besteht auch sprachlich keine Isolationssituation zu Mitgefangenen, so dass keinerlei Aspekte vorliegen, die die Annahme rechtfertigen könnten, dass ihn die Untersuchungshaft über das gewöhnlich mit ihr einhergehende Maß besonders belastet; das psychische Tief im Juli/August 2018 war eine Haftanpassungsstörung, die er relativ bald überwunden hat.
  • LG Osnabrück, 31.08.2011 - 3 KLs 9/11

    Sexuelle Nötigung: Äußerlich ambivalente Handlungen Jugendlicher als sexuelle

    Die Begehung einer Straftat unterliegt vermehrt dem Einfluss gruppendynamischer Prozesse" (BGH StV 2009, 80ff m. w. N).
  • BGH, 22.06.2022 - 2 StR 49/22

    Strafzumessung (Strafmilderungsgrund: Verzicht auf Herausgabe der

  • BGH, 19.05.2020 - 4 StR 610/19

    Aufhebung des Urteils und der Feststellungen (Teilrechtskraft; Bindungswirkung)

  • OLG Celle, 08.02.2017 - 1 Ss 3/17

    Revisionsgerichtliche Prüfung der Unwirksamkeit einer vom Berufungsgericht für

  • OLG Köln, 04.01.2011 - 1 RVs 224/10

    Maßgeblichkeit des Erziehungsgedankens bei der Rechtsfolgenentscheidung in JGG

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Rechtsprechung
   BGH, 14.10.2008 - 4 StR 167/08   

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https://dejure.org/2008,8514
BGH, 14.10.2008 - 4 StR 167/08 (https://dejure.org/2008,8514)
BGH, Entscheidung vom 14.10.2008 - 4 StR 167/08 (https://dejure.org/2008,8514)
BGH, Entscheidung vom 14. Oktober 2008 - 4 StR 167/08 (https://dejure.org/2008,8514)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    § 177 Abs. 1, Abs. 2 StGB; § 240 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 und 2 Nr. 1 StGB; § 267 StPO; § 353 StPO; § 354 StPO
    Sexuelle Nötigung; Nötigung (konkludente Drohung; besonders schwerer Fall); Notwendigkeit eigener neuer Feststellungen nach Urteilsaufhebung trotz Geständnisses

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2009, 148
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 28.03.2012 - 2 StR 592/11

    Übernahme von Urteilsbestandteilen zu den persönlichen Verhältnissen des

    Hat der Angeklagte in dem neuen Verfahren dieselben Angaben gemacht, wie sie in dem früheren, jedoch insoweit aufgehobenen Urteil enthalten sind, kann zwar auf die aufgehobenen Feststellungen aus dem früheren Urteil nicht Bezug genommen werden; sie können jedoch - auch im Wortlaut - in das neue Urteil übernommen werden, sofern kein Zweifel daran verbleibt, dass es sich um neue, eigenständig getroffene Feststellungen handelt (BGH, Beschluss vom 16. Februar 2000 - 3 StR 24/00, BGHR StPO § 267 Abs. 1 S. 1 Bezugnahme 3; Beschlüsse vom 14. Oktober 2008 - 4 StR 167/08, NStZ-RR 2009, 148, 149 sowie 4 StR 172/08, NStZ-RR 2009, 91, 92; Meyer-Goßner StPO 54. Aufl. § 354 Rn. 46).
  • BGH, 21.03.2017 - 5 StR 81/17

    Umfang der Bindungswirkung nach Aufhebung eines Urteils im Strafausspruch

    Voraussetzung ist jedoch, dass es sich unzweifelhaft um neue, eigenständig getroffene Feststellungen handelt (BGH, Beschlüsse vom 16. Februar 2000 - 3 StR 24/00, BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 1 Bezugnahme 3; vom 14. Oktober 2008 - 4 StR 167/08, NStZ-RR 2009, 148, 149, und vom 8. September 2015 - 2 StR 136/15 mwN).
  • BGH, 08.09.2015 - 2 StR 136/15

    Aufhebung der Feststellungen durch das Revisionsgericht (Feststellungen des neuen

    Hat der Angeklagte in dem neuen Verfahren dieselben Angaben gemacht, wie sie in dem früheren, jedoch insoweit aufgehobenen Urteil enthalten sind, kann zwar auf die aufgehobenen Feststellungen aus dem früheren Urteil nicht Bezug genommen werden; sie können jedoch - auch im Wortlaut - in das neue Urteil übernommen werden, sofern kein Zweifel daran verbleibt, dass es sich um neue, eigenständig getroffene Feststellungen handelt (BGH, Beschluss vom 16. Februar 2000 - 3 StR 24/00, BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 1 Bezugnahme 3; Beschlüsse vom 14. Oktober 2008 - 4 StR 167/08, NStZ-RR 2009, 148, 149 sowie 4 StR 172/08, NStZ-RR 2009, 91, 92; Senat, Urteil vom 28. März 2012 - 2 StR 592/11, NStZ-RR 2012, 272; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 354 Rn. 46).
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