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   BGH, 04.12.2007 - 3 StR 459/07   

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BGH, 04.12.2007 - 3 StR 459/07 (https://dejure.org/2007,8177)
BGH, Entscheidung vom 04.12.2007 - 3 StR 459/07 (https://dejure.org/2007,8177)
BGH, Entscheidung vom 04. Dezember 2007 - 3 StR 459/07 (https://dejure.org/2007,8177)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für den subjektiven Tatbestand des erpresserischen Menschenraubes im sog. Zweipersonenverhältnis; Erfüllung des Tatbestandes eines erpresserischen Menschenraubs bei Tätigung der abgepressten Handlung des Opfers erst nach dessen Freilassung; Erstreckung ...

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 4; ; StPO § ... 357; ; StPO § 358 Abs. 2 Satz 1; ; StGB § 22; ; StGB § 23; ; StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 1. Alt.; ; StGB § 27; ; StGB § 224 Abs. 1 Nr. 2; ; StGB § 239 a; ; StGB § 239 a Abs. 1; ; StGB § 239 a Abs. 1 1. Alt.; ; StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1; ; StGB § 253; ; StGB § 255

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 239a Abs. 1
    Grundsätze zur Anwendung von § 239 a StGB im Zweipersonenverhältnis

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2009, 130
  • NStZ-RR 2009, 16
  • NStZ-RR 2010, 195
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 19.09.2001 - 2 StR 240/01

    Schwerer Raub; Erpressung (Grunddelikt zum Raub); Sichbemächtigen;

    Auszug aus BGH, 04.12.2007 - 3 StR 459/07
    b) Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen kommt zwar in Betracht, dass sich der Angeklagte B. deswegen des erpresserischen Menschenraubs im Sinne der 2. Alternative des § 239 a Abs. 1 StGB strafbar gemacht hat, weil er zusammen mit L. während der Dauer der Bemächtigung durch die Wegnahme der Sparbücher sowie der weiteren Gegenstände aus dem Haus des Nebenklägers einen besonders schweren Raub gemäß § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB beging; denn da der Tatbestand der Erpressung den des Raubes mit umfasst (stdg. Rspr., vgl. BGH NStZ 2002, 31, 32; NStZ-RR 2004, 333, 334; NStZ 2006, 448, 449), vermag dies grundsätzlich die Strafbarkeit wegen erpresserischen Menschenraubes zu begründen.
  • BGH, 31.08.2006 - 3 StR 246/06

    Erpresserischer Menschenraub (Versuch; Vollendung; Zwei-Personen-Verhältnis;

    Auszug aus BGH, 04.12.2007 - 3 StR 459/07
    Dies setzt voraus, dass die Bemächtigungssituation sich nach der Vorstellung des Täters in gewissem Umfang stabilisieren und neben den Nötigungsmitteln des § 253 StGB eigenständige Bedeutung für die Durchsetzung der erpresserischen Forderung erlangen wird (vgl. BGHSt 40, 350, 359; BGH NStZ 2007, 32).
  • BGH, 08.03.2006 - 5 StR 473/05

    Erpresserischer Menschenraub (stabile Zwischenlage beim Sich-Bemächtigen im

    Auszug aus BGH, 04.12.2007 - 3 StR 459/07
    b) Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen kommt zwar in Betracht, dass sich der Angeklagte B. deswegen des erpresserischen Menschenraubs im Sinne der 2. Alternative des § 239 a Abs. 1 StGB strafbar gemacht hat, weil er zusammen mit L. während der Dauer der Bemächtigung durch die Wegnahme der Sparbücher sowie der weiteren Gegenstände aus dem Haus des Nebenklägers einen besonders schweren Raub gemäß § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB beging; denn da der Tatbestand der Erpressung den des Raubes mit umfasst (stdg. Rspr., vgl. BGH NStZ 2002, 31, 32; NStZ-RR 2004, 333, 334; NStZ 2006, 448, 449), vermag dies grundsätzlich die Strafbarkeit wegen erpresserischen Menschenraubes zu begründen.
  • BGH, 22.11.1994 - GSSt 1/94

    Anwendung des § 239b Abs. 1 Halbsatz 1 StGB in Zweipersonenverhältnissen

    Auszug aus BGH, 04.12.2007 - 3 StR 459/07
    Dies setzt voraus, dass die Bemächtigungssituation sich nach der Vorstellung des Täters in gewissem Umfang stabilisieren und neben den Nötigungsmitteln des § 253 StGB eigenständige Bedeutung für die Durchsetzung der erpresserischen Forderung erlangen wird (vgl. BGHSt 40, 350, 359; BGH NStZ 2007, 32).
  • BGH, 01.03.1994 - 1 StR 33/94

    Rücktritt vom fortgesetzten unbeendeten Versuch (einheitlicher Lebensvorgang)

    Auszug aus BGH, 04.12.2007 - 3 StR 459/07
    Trotz des gewissen zeitlichen Abstands zu der geplanten Fortsetzung des Tatgeschehens liegt deshalb bei wertender Betrachtung ein insgesamt einheitlicher Lebensvorgang und damit ein unbeendeter Versuch vor (vgl. BGHSt 40, 75, 77), von dem die Angeklagten durch freiwillige Aufgabe der weiteren Ausführung gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. StGB zurücktreten konnten.
  • BGH, 14.03.2007 - 2 StR 576/06

    Erpresserischer Menschenraub (2-Personen-Verhältnis; funktionaler und zeitlicher

    Auszug aus BGH, 04.12.2007 - 3 StR 459/07
    Der Tatbestand ist deshalb nicht erfüllt, wenn die dem Opfer abgepresste Handlung erst nach der Freilassung erfolgen soll (vgl. BGH StV 1997, 302, 303; StV 2007, 354; Beschl. vom 20. September 2007 - 4 StR 334/07).
  • BGH, 20.09.2007 - 4 StR 334/07

    Abgrenzung von erpresserischem Menschenraub und räuberischer Erpressung nach der

    Auszug aus BGH, 04.12.2007 - 3 StR 459/07
    Der Tatbestand ist deshalb nicht erfüllt, wenn die dem Opfer abgepresste Handlung erst nach der Freilassung erfolgen soll (vgl. BGH StV 1997, 302, 303; StV 2007, 354; Beschl. vom 20. September 2007 - 4 StR 334/07).
  • BGH, 04.02.1986 - 1 StR 643/85

    Angleichung der Urteilsformel in der Urteilsurkunde an diejenige der

    Auszug aus BGH, 04.12.2007 - 3 StR 459/07
    Der neue Tatrichter wird im Hinblick auf die Abweichung von Urteilstenor und -gründen betreffend die Höhe der gegen den Angeklagten B. verhängten Strafe zudem zu beachten haben, dass die verkündete Freiheitsstrafe von sechs Jahren und zehn Monaten maßgebend ist und das Verschlechterungsverbot gemäß § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO es verbietet, den Angeklagten nach Zurückverweisung der Sache zu einer höheren Strafe zu verurteilen (vgl. BGHSt 34, 11, 13; Kuckein in KK 5. Aufl. § 358 Rdn. 19).
  • BGH, 30.11.1995 - 5 StR 465/95

    Begriff der Tat bei sukzessiver Ausführung (hier: Erpressung; Fall Dagobert)

    Auszug aus BGH, 04.12.2007 - 3 StR 459/07
    Fehlgeschlagen ist ein Versuch, wenn der Taterfolg aus Sicht des Täters mit den bereits eingesetzten oder zur Hand liegenden Mitteln nicht mehr erreicht werden kann, ohne dass er eine ganz neue Handlungs- und Kausalkette in Gang setzt (vgl. BGHSt 41, 368, 369).
  • BGH, 17.08.2004 - 5 StR 197/04

    Erpresserischer Menschenraub (Sich-Bemächtigen bei Zwei-Personen-Verhältnissen

    Auszug aus BGH, 04.12.2007 - 3 StR 459/07
    b) Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen kommt zwar in Betracht, dass sich der Angeklagte B. deswegen des erpresserischen Menschenraubs im Sinne der 2. Alternative des § 239 a Abs. 1 StGB strafbar gemacht hat, weil er zusammen mit L. während der Dauer der Bemächtigung durch die Wegnahme der Sparbücher sowie der weiteren Gegenstände aus dem Haus des Nebenklägers einen besonders schweren Raub gemäß § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB beging; denn da der Tatbestand der Erpressung den des Raubes mit umfasst (stdg. Rspr., vgl. BGH NStZ 2002, 31, 32; NStZ-RR 2004, 333, 334; NStZ 2006, 448, 449), vermag dies grundsätzlich die Strafbarkeit wegen erpresserischen Menschenraubes zu begründen.
  • BGH, 20.09.2005 - 1 StR 86/05

    Geiselnahme (funktionaler und zeitlicher Zusammenhang); Nötigungserfolg

  • BGH, 14.03.2012 - 2 StR 547/11

    Voraussetzungen eines beachtlichen Tatbestandsirrtums bei der (besonders schweren

    Vielmehr kam es ihnen nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe darauf an, den Geschädigten während der Dauer der Zwangslage einzuschüchtern und seine entsprechende Bereitschaft zu einer späteren Zahlung nach erfolgter Freilassung zu wecken (vgl. BGH NStZ-RR 2008, 109, 110; NStZ-RR 2009, 16, 17).
  • BGH, 08.06.2017 - 4 StR 19/17

    Erpresserischer Menschenraub (Absicht, die Sorge um das Wohl des Opfers zu einer

    Dies setzt voraus, dass sich nach der Vorstellung des Täters die Bemächtigungssituation in gewissem Umfang stabilisieren und neben den Nötigungsmitteln des § 253 StGB eigenständige Bedeutung für die Durchsetzung der erpresserischen Forderung erlangen wird (vgl. BGH, Urteil vom 31. August 2006 - 3 StR 246/06, NStZ 2007, 32 f.; Beschlüsse vom 4. Dezember 2007 - 3 StR 459/07, NStZ-RR 2009, 16 f.; vom 22. November 1994 - GSSt 1/94, BGHSt 40, 350, 359).
  • BGH, 13.11.2012 - 3 StR 422/12

    Schwerer Raub (finale Verknüpfung; Erforderlichkeit gesonderter Feststellungen

    Dabei ist zu bedenken, dass auch die erzwungene Wegnahme eine "Erpressung" im Sinne von § 239a StGB darstellen kann, weil der Tatbestand der Erpressung den des Raubes mit umfasst (BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2007 - 3 StR 459/07, NStZ-RR 2009, 16, 17 mwN).
  • BGH, 08.06.2017 - 4 StR 607/16

    Erpresserischer Menschenraub (Absicht, die Sorge um das Wohl des Opfers zu einer

    Dies setzt voraus, dass sich nach der Vorstellung des Täters die Bemächtigungssituation in gewissem Umfang stabilisieren und neben den Nötigungsmitteln des § 253 StGB eigenständige Bedeutung für die Durchsetzung der erpresserischen Forderung erlangen wird (vgl. BGH, Urteil vom 31. August 2006 - 3 StR 246/06, NStZ 2007, 32 f.; Beschlüsse vom 4. Dezember 2007 - 3 StR 459/07, NStZ-RR 2009, 16 f.; vom 22. November 1994 - GSSt 1/94, BGHSt 40, 350, 359).
  • BGH, 11.02.2014 - 4 StR 522/13

    Erpresserischer Menschenraub (Begriff des Sichbemächtigens: Schaffung einer über

    Da der Tatbestand der Erpressung nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den des Raubes mit umfasst, vermag die vom Landgericht in diesem Zusammenhang festgestellte, im weiteren Geschehensverlauf in der Wohnung des Geschädigten erfolgte Wegnahme des Druckers und der Aktentasche eine Strafbarkeit wegen erpresserischen Menschenraubes grundsätzlich zu begründen (vgl. nur BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2007 - 3 StR 459/07, NStZ-RR 2009, 16, 17 mwN).
  • BGH, 19.12.2018 - 4 StR 313/18

    Verwerfung der Revision als unbegründet

    Denn den insoweit lückenhaften Feststellungen lässt sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen, dass aus Sicht des Angeklagten zwischen der Entführungslage und der beabsichtigten Erpressung ein solcher funktionaler und zeitlicher Zusammenhang bestand, dass dem Geschädigten V. C. die erstrebte Vermögensverfügung noch während der Dauer der Zwangslage abgenötigt werden sollte (zu diesem Erfordernis vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Juni 2017 - 4 StR 19/17, NStZ-RR 2017, 372, 373; vom 7. November 2013 - 4 StR 340/13, StV 2014, 284, 285; vom 4. Dezember 2007 - 3 StR 459/07, NStZ-RR 2009, 16, 17; st. Rspr.).
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