Weitere Entscheidung unten: BGH, 20.01.2009

Rechtsprechung
   BGH, 05.05.2009 - 5 StR 132/09   

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https://dejure.org/2009,6381
BGH, 05.05.2009 - 5 StR 132/09 (https://dejure.org/2009,6381)
BGH, Entscheidung vom 05.05.2009 - 5 StR 132/09 (https://dejure.org/2009,6381)
BGH, Entscheidung vom 05. Mai 2009 - 5 StR 132/09 (https://dejure.org/2009,6381)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 24 Abs. 1 StGB; § 176 Abs. 1 StGB
    Rücktritt vom unbeendeten Versuch (fehlgeschlagener Versuch; weitere Handlungsmöglichkeiten außerhalb des ursprünglichen Tatplans); sexueller Missbrauch von Kindern

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Änderung des Schuldspruchs aufgrund einer rechtsfehlerhaften Verurteilung wegen versuchter Nötigung i.R.e. Revision; Versuch einer sexuellen Nötigung im Zusammenhang mit einem strafbefreienden Rücktritt von einem Versuch der Nötigung; Möglichkeit eines strafbefreienden ...

  • Judicialis

    StGB § 22; ; StGB § 23; ; StGB § 176 Abs. 4; ; StGB § 177 Abs. 1; ; StGB § 240; ; StPO § 349 Abs. 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Änderung des Schuldspruchs aufgrund einer rechtsfehlerhaften Verurteilung wegen versuchter Nötigung i.R.e. Revision; Versuch einer sexuellen Nötigung im Zusammenhang mit einem strafbefreienden Rücktritt von einem Versuch der Nötigung; Möglichkeit eines strafbefreienden ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2009, 230
  • NStZ-RR 2009, 361
  • NStZ-RR 2009, 362
  • NStZ-RR 2009, 363
  • StV 2009, 465
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 29.01.2002 - 4 StR 520/01

    Versuchte Vergewaltigung; strafbefreiender Rücktritt (unbeendeter,

    Auszug aus BGH, 05.05.2009 - 5 StR 132/09
    Hiernach reicht der freiwillige Verzicht auf eine ohne weitere Zäsur als noch möglich erkannte Tatbestandsverwirklichung, auch wenn sie über den ursprünglichen Tatplan hinausgeht, zum strafbefreienden Rücktritt vom unbeendeten (dann nicht etwa fehlgeschlagenen) Versuch aus (vgl. BGHSt 39, 221, 228; BGH NStZ-RR 1997, 259; 2002, 168; jeweils m.w.N.).

    Für die Beurteilung der Rücktrittsfrage ist es unerheblich, dass der Angeklagte seine geschlechtliche Befriedigung dann durch andere sexuelle Handlungen zu erlangen suchte (BGH NStZ 1997, 385; NStZ-RR 2002, 168; s. auch BGH StV 1996, 372).

  • BGH, 22.11.1995 - 2 StR 586/95

    Strafbefreiender Rücktritt - Zeitpunkt des Versuchsabbruchs

    Auszug aus BGH, 05.05.2009 - 5 StR 132/09
    Für die Beurteilung der Rücktrittsfrage ist es unerheblich, dass der Angeklagte seine geschlechtliche Befriedigung dann durch andere sexuelle Handlungen zu erlangen suchte (BGH NStZ 1997, 385; NStZ-RR 2002, 168; s. auch BGH StV 1996, 372).

    Auch insoweit ist ein strafbefreiender Rücktritt möglich, wenn der Täter seine Aufforderung zur Vornahme sexueller Handlungen unter Ausnutzung seiner vom Tatopfer anerkannten Autorität mit größerem Nachdruck hätte wiederholen können (BGH StV 1995, 634; 1996, 372; NStZ-RR 1996, 161).

  • BGH, 05.02.1997 - 5 StR 1/97

    Strafbefreiender Rücktritt vom Vergewaltigungsversuch bei Erschöpfung des Täters

    Auszug aus BGH, 05.05.2009 - 5 StR 132/09
    Hiernach reicht der freiwillige Verzicht auf eine ohne weitere Zäsur als noch möglich erkannte Tatbestandsverwirklichung, auch wenn sie über den ursprünglichen Tatplan hinausgeht, zum strafbefreienden Rücktritt vom unbeendeten (dann nicht etwa fehlgeschlagenen) Versuch aus (vgl. BGHSt 39, 221, 228; BGH NStZ-RR 1997, 259; 2002, 168; jeweils m.w.N.).
  • BGH, 02.10.2002 - 2 StR 153/02

    Vergewaltigung (Einsperren und Festhalten als Nötigungsmittel, frühere

    Auszug aus BGH, 05.05.2009 - 5 StR 132/09
    Bei einem solchen Verhalten ist eine Drohung mit Gewalt gegen den Leib des Opfers gegeben (vgl. BGH NStZ 2001, 246; NStZ-RR 2003, 42).
  • BGH, 19.05.1993 - GSSt 1/93

    Strafbefreiender Rücktritt vom unbeendeten Versuch bei Erreichung des

    Auszug aus BGH, 05.05.2009 - 5 StR 132/09
    Hiernach reicht der freiwillige Verzicht auf eine ohne weitere Zäsur als noch möglich erkannte Tatbestandsverwirklichung, auch wenn sie über den ursprünglichen Tatplan hinausgeht, zum strafbefreienden Rücktritt vom unbeendeten (dann nicht etwa fehlgeschlagenen) Versuch aus (vgl. BGHSt 39, 221, 228; BGH NStZ-RR 1997, 259; 2002, 168; jeweils m.w.N.).
  • BGH, 12.03.1997 - 2 StR 100/97

    Oralverkehr - § 178 StGB aF (§ 177 StGB nF), § 24 StGB, Freiwilligkeit,

    Auszug aus BGH, 05.05.2009 - 5 StR 132/09
    Für die Beurteilung der Rücktrittsfrage ist es unerheblich, dass der Angeklagte seine geschlechtliche Befriedigung dann durch andere sexuelle Handlungen zu erlangen suchte (BGH NStZ 1997, 385; NStZ-RR 2002, 168; s. auch BGH StV 1996, 372).
  • BGH, 08.12.1995 - 2 StR 595/95

    Sexueller Mißbrauch - Kind - Rücktritt - Versuch

    Auszug aus BGH, 05.05.2009 - 5 StR 132/09
    Auch insoweit ist ein strafbefreiender Rücktritt möglich, wenn der Täter seine Aufforderung zur Vornahme sexueller Handlungen unter Ausnutzung seiner vom Tatopfer anerkannten Autorität mit größerem Nachdruck hätte wiederholen können (BGH StV 1995, 634; 1996, 372; NStZ-RR 1996, 161).
  • BGH, 17.10.2000 - 1 StR 270/00

    Tateinheitlich begangene sexuelle Nötigung; Auslegung des Revisionsantrages;

    Auszug aus BGH, 05.05.2009 - 5 StR 132/09
    Bei einem solchen Verhalten ist eine Drohung mit Gewalt gegen den Leib des Opfers gegeben (vgl. BGH NStZ 2001, 246; NStZ-RR 2003, 42).
  • LG Köln, 06.10.2020 - 102 KLs 11/20

    Bergisch Gladbacher Missbrauchskomplex"

    Ein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch des sexuellen Kindesmissbrauchs kommt in Betracht, wenn der Täter seine Aufforderung zur Vornahme sexueller Handlungen unter Ausnutzung seiner vom Tatopfer anerkannten Autorität mit größerem Nachdruck hätte wiederholen können (BGH, Beschluss v. 05. Mai 2009 - 5 StR 132/09 - , juris Rn. 7).
  • LG Frankenthal, 31.07.2019 - 7 KLs 5221 Js 5826/16
    Anders als in anderen Fällen, in denen der Bundesgerichtshof einen strafbefreienden Rücktritt mangels Fehlgeschlagenheit des Versuchs bejaht hat (beispielhaft BGH, Beschluss vom 08.12.1995, Az. 2 StR 595/95 in NStZ-RR 1996, 161; Beschluss vom 05.05.2009, Az. 5 StR 132/09 in NStZ-RR 2009, 230-231), stand dem Angeklagten daher nach seiner Vorstellung, nachdem er bereits mehrfach und wiederholt versucht hatte, mit dem ihm zur Verfügung stehenden Mitteln das Kind zu überzeugen, und das Kind dennoch seine Aufforderung konsequent und nach eigenen Angaben "ganz deutlich" abgelehnt hat, kein weiteres Tatmittel mehr zur Verfügung, um die Tat zu vollenden.
  • LG Bielefeld, 20.02.2020 - 4a KLs 2/19
    Wenn dem Täter bewusst war, dass er seine Aufforderung unter Ausnutzung der vom Opfer anerkannten Autorität wiederholen und mit größerem Nachdruck, etwa in schärferem Ton, erneuern könnte und im Bewusstsein dieser Möglichkeiten von der weiteren Tatausführung Abstand nimmt, so liegt ein freiwilliger und mithin strafbefreiender Rücktritt vor (BGH, Urt. v. 05.05.2009 - 5 StR 132/09, NStZ-RR 2009, 230).
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Rechtsprechung
   BGH, 20.01.2009 - 3 StR 505/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,5171
BGH, 20.01.2009 - 3 StR 505/08 (https://dejure.org/2009,5171)
BGH, Entscheidung vom 20.01.2009 - 3 StR 505/08 (https://dejure.org/2009,5171)
BGH, Entscheidung vom 20. Januar 2009 - 3 StR 505/08 (https://dejure.org/2009,5171)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    § 63 StGB; § 20 StGB; § 21 StGB; § 211 StGB
    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (schwere andere seelische Abartigkeit); Mord; lebenslange Freiheitsstrafe (erheblich verminderte Schuldfähigkeit; Versagung der Strafrahmenverschiebung; verschuldete Trunkenheit)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2009, 165
  • NStZ-RR 2009, 230 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 08.01.1999 - 2 StR 430/98

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus wegen Alkoholsucht; Schwere

    Auszug aus BGH, 20.01.2009 - 3 StR 505/08
    Damit sind aber auch nicht die Voraussetzungen belegt, unter denen die Rechtsprechung ausnahmsweise für das Zusammenwirken von schwerer anderer seelischer Abartigkeit und Alkoholsucht bzw. Alkoholkonsum die Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB eröffnet (vgl. BGHSt 44, 338 und 44, 369).
  • BGH, 17.02.1999 - 2 StR 483/98

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus; Schuldunfähigkeit;

    Auszug aus BGH, 20.01.2009 - 3 StR 505/08
    Damit sind aber auch nicht die Voraussetzungen belegt, unter denen die Rechtsprechung ausnahmsweise für das Zusammenwirken von schwerer anderer seelischer Abartigkeit und Alkoholsucht bzw. Alkoholkonsum die Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB eröffnet (vgl. BGHSt 44, 338 und 44, 369).
  • BGH, 06.03.1986 - 4 StR 40/86

    Unterbringung bei schwerer anderer seelischer Abartigkeit

    Auszug aus BGH, 20.01.2009 - 3 StR 505/08
    Sie setzt u. a. die positive Feststellung eines länger andauernden, nicht nur vorübergehenden Zustandes des Täters voraus, der dazu führte, dass er - sicher feststehend - die Tat zumindest mit erheblich eingeschränkter Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB beging (st. Rspr.; vgl. BGHSt 34, 22, 27; Fischer, StGB 56. Aufl. § 63 Rdn. 6) und bedarf wegen ihres schweren Eingriffs in das Leben des Betroffenen einer besonders sorgfältigen Prüfung und Begründung.
  • BGH, 16.01.2008 - 3 StR 479/07

    Ablehnung eines Beweisantrags (erwiesene Tatsache); Widerspruchsfreiheit der

    Auszug aus BGH, 20.01.2009 - 3 StR 505/08
    Dies setzt voraus, dass dem Angeklagten der Alkoholkonsum uneingeschränkt vorwerfbar ist (vgl. BGH NStZ 2004, 495; 2008, 330), wobei an diese Entscheidung besonders strenge Anforderungen zu stellen sind, wenn es um die Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe geht (vgl. BGH NStZ 2005, 384).
  • BGH, 27.01.2004 - 3 StR 479/03

    Verminderte Schuldfähigkeit (fakultative Strafminderung: Alkoholintoxikation,

    Auszug aus BGH, 20.01.2009 - 3 StR 505/08
    Dies setzt voraus, dass dem Angeklagten der Alkoholkonsum uneingeschränkt vorwerfbar ist (vgl. BGH NStZ 2004, 495; 2008, 330), wobei an diese Entscheidung besonders strenge Anforderungen zu stellen sind, wenn es um die Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe geht (vgl. BGH NStZ 2005, 384).
  • BGH, 26.01.2005 - 5 StR 290/04

    Abgrenzung von Totschlag und schwerer Körperverletzung (Tötungsvorsatz bei

    Auszug aus BGH, 20.01.2009 - 3 StR 505/08
    Dies setzt voraus, dass dem Angeklagten der Alkoholkonsum uneingeschränkt vorwerfbar ist (vgl. BGH NStZ 2004, 495; 2008, 330), wobei an diese Entscheidung besonders strenge Anforderungen zu stellen sind, wenn es um die Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe geht (vgl. BGH NStZ 2005, 384).
  • BGH, 27.08.2009 - 3 StR 246/09

    Tötungsvorsatz (Hemmschwelle; äußerst gefährliche Gewalthandlung;

    Für einen Ausnahmefall (vgl. hierzu NStZ-RR 2009, 230) bestehen bislang keine Anhaltspunkte.
  • BGH, 22.08.2013 - 3 StR 163/13

    Fehlende Vorwerfbarkeit einer Tatbegehung unter Alkoholeinfluss aufgrund von

    Diese Prüfung hat das Landgericht zwar knapp, aber im Ergebnis rechtsfehlerfrei vorgenommen, indem es darauf abgestellt hat, dass der Angeklagte die verminderte Schuldfähigkeit zwar durch Alkoholkonsum selbst herbeigeführt, dies aber nicht "selbst verschuldet" hatte, weil ihm der Alkoholkonsum wegen seiner Alkoholabhängigkeit nicht "uneingeschränkt vorwerfbar" im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Januar 2009 - 3 StR 505/08, NStZ-RR 2009, 230 (LS)) war.
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