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Rechtsprechung
   BGH, 10.02.2009 - 3 StR 3/09   

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https://dejure.org/2009,5201
BGH, 10.02.2009 - 3 StR 3/09 (https://dejure.org/2009,5201)
BGH, Entscheidung vom 10.02.2009 - 3 StR 3/09 (https://dejure.org/2009,5201)
BGH, Entscheidung vom 10. Februar 2009 - 3 StR 3/09 (https://dejure.org/2009,5201)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    § 52 StGB; § 242 StGB; § 243 StGB; 27 StGB
    Diebstahl (tatbestandliche Handlungseinheit bei der Wegnahme von Sachen mehrerer Eigentümer); Diebstahl in einem besonders schweren Fall (unbenannter besonders schwerer Fall; Tenor); Beihilfe

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Beihilfe zum schweren Raub bei Unkenntnis bzgl. der Gewaltanwendung gegenüber dem Opfer

  • Judicialis

    StPO § 354 Abs. 1; ; StGB § 27 Abs. 2; ; StGB § 49 Abs. 1; ; StGB § 242; ; StGB § 243 Abs. 1

  • ra.de
  • streifler.de

    Die Wegnehme mehrerer Sachen ist nur ein Diebstahl

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beihilfe zum schweren Raub bei Unkenntnis bzgl. der Gewaltanwendung gegenüber dem Opfer

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2009, 278
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 14.03.1969 - 2 StR 64/69

    Diebstahlsvorsatz nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des

    Auszug aus BGH, 10.02.2009 - 3 StR 3/09
    Nehmen Diebe bei der Tatausführung mehrere Sachen eines oder verschiedener Eigentümer weg, liegt regelmäßig nur ein Diebstahl vor (vgl. BGHSt 22, 350, 351; Schmitz in MünchKomm-StGB § 242 Rdn. 167; Fischer, StGB 56. Aufl. § 242 Rdn. 30).
  • BVerfG, 14.06.2007 - 2 BvR 1447/05

    Revisionsgrenzen bei Rechtsfolgenzumessung

    Auszug aus BGH, 10.02.2009 - 3 StR 3/09
    Eine eigene Strafzumessungsentscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 354 Abs. 1a StPO ist in diesem Fall ausgeschlossen (vgl. BVerfG NStZ 2007, 598 Rdn. 22 ff.).
  • BGH, 12.05.2016 - 4 StR 487/15

    Aufklärungsrüge (Darstellungsanforderungen: Unterschiede zwischen einem

    Stellt dieser auf die Verletzung von Gesamtheiten ab und werden keine höchstpersönlichen Rechtsgüter geschützt, so führt eine handlungseinheitliche Beeinträchtigung mehrerer Tatobjekte selbst dann nicht zu einer mehrfachen Verwirklichung des Tatbestands, wenn verschiedene Rechtsgutsträger geschädigt worden sind (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Februar 2003 - 1 StR 474/02; BGHR StGB § 306 Konkurrenzen 1; Beschluss vom 10. Februar 2009 - 3 StR 3/09, NStZ-RR 2009, 278, 279 (nur ein Diebstahl bei Wegnahme mehrerer Sachen verschiedener Eigentümer im Zuge einer Tatausführung); Beschluss vom 14. März 1969 - 2 StR 64/69, BGHSt 22, 350, 351; Sternberg-Lieben/Bosch in: Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 52 Rn. 24; von Heintschel-Heinegg in: MünchKomm-StGB, 2. Aufl., § 52 Rn. 105, Puppe in: NK-StGB, 3. Aufl., § 52 Rn. 22; Rissing-van Saan in: Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Aufl., 2007, § 52 Rn. 37; Jakobs, Strafrecht Allgemeiner Teil, 2. Aufl., 32. Abschnitt, Rn. 16 ff.; Jescheck, ZStW 67 (1955), 541, 547).

    Wird ein zum Schutzgut gehörendes Tatobjekt beschädigt und die Schädigung weiterer Objekte nur versucht, ist der Tatbestand ebenfalls nur einmal verwirklicht (vgl. BGH, Beschluss vom 10. August 2011 - 2 StR 272/11, zitiert nach juris; Beschluss vom 10. Februar 2009 - 3 StR 3/09, NStZ-RR 2009, 278, 279 (nur ein Diebstahl bei Wegnahme mehrerer Sachen und versuchter Wegnahme weiterer Sachen); siehe auch BGH, Beschluss vom 10. Mai 2011 - 4 StR 659/10, BGHR StGB § 306 Abs. 1 Konkurrenzen 3 (Tateinheit bei Brandstiftung gemäß § 306 Abs. 1 StGB und versuchter schwerer Brandstiftung gemäß § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB)).

  • LG München I, 09.07.2021 - 12 KLs 271 Js 190002/18

    Fehlgeschlagener Versuch der Anstiftung zu einem Verbrechen

    Nach Abwägung sämtlicher relevanter Umstände in Richtung auf den Angeklagten G (vgl. BGH, Beschluss vom 10.02.2009 - 3 StR 3/09; BeckRS 2009, 278828) war die Indizwirkung der Regelbeispiele nach Überzeugung der Kammer weder unter Berücksichtigung der allgemeinen Umstände (dazu (1)) noch des Vorliegens eines vertypten Strafmilderungsgrundes (dazu (2)) widerlegt.

    Nach Abwägung sämtlicher relevanter Umstände in Richtung auf den Angeklagten G (vgl. BGH, Beschluss vom 10.02.2009 - 3 StR 3/09; BeckRS 2009, 278828) war die Indizwirkung der Regelbeispiele nach Überzeugung der Kammer nicht widerlegt.

    Nach Abwägung sämtlicher relevanter Umstände in Richtung auf den Angeklagten G (vgl. BGH, Beschluss vom 10.02.2009 - 3 StR 3/09; BeckRS 2009, 278828) war die Indizwirkung der Regelbeispiele nach Überzeugung der Kammer weder unter Berücksichtigung der allgemeinen Umstände (dazu (1)) noch des Vorliegens eines vertypten Strafmilderungsgrundes (dazu (2)) widerlegt.

    Nach Abwägung sämtlicher relevanter Umstände in Richtung auf den Angeklagten Be (vgl. BGH, Beschluss vom 10.02.2009 - 3 StR 3/09; BeckRS 2009, 278828) war die Indizwirkung der Regelbeispiele nach Überzeugung der Kammer weder unter Berücksichtigung der allgemeinen Umstände (dazu (1)) noch des Vorliegens eines vertypten Strafmilderungsgrundes (dazu (2)) widerlegt.

    Nach Abwägung sämtlicher relevanter Umstände in Richtung auf den Angeklagten Be (vgl. BGH, Beschluss vom 10.02.2009 - 3 StR 3/09; BeckRS 2009, 278828) war die Indizwirkung der Regelbeispiele nach Überzeugung der Kammer nicht widerlegt.

    Nach Abwägung sämtlicher relevanter Umstände in Richtung auf den Angeklagten Be (vgl. BGH, Beschluss vom 10.02.2009 - 3 StR 3/09; BeckRS 2009, 278828) war die Indizwirkung der Regelbeispiele nach Überzeugung der Kammer weder unter Berücksichtigung der allgemeinen Umstände (dazu (1)) noch des Vorliegens eines vertypten Strafmilderungsgrundes (dazu (2)) widerlegt.

  • BGH, 31.05.2016 - 3 StR 54/16

    Erforderlichkeit eines Freispruchs bei fehlendem Nachweis aller nach Anklage in

    Danach bestand zwischen beiden Delikten ein unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Zusammenhang, aufgrund dessen sich das gesamte Verhalten des Angeklagten bei natürlicher Betrachtungsweise als einheitliches Tun erweist; er verbindet die einzelnen Tathandlungen zu einer natürlichen Handlungseinheit (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Juni 1996 - 4 StR 166/96, NStZ 1996, 493, 494; vom 10. Februar 2009 - 3 StR 3/09, BGHR StGB § 242 Abs. 1 Konkurrenzen 4; vom 11. November 2014 - 3 StR 455/14, juris Rn. 3), so dass die beiden Straftaten zueinander im Verhältnis der gleichartigen Tateinheit stehen.
  • BGH, 26.04.2012 - 4 StR 665/11

    Voraussetzungen des Bandendiebstahls (spontane Tatbegehung mit wechselnder

    In einem solchen Fall liegt regelmäßig nur eine Diebstahlstat vor, so dass der Angeklagte sich insoweit auch nur einer Beihilfe - durch Absicherung der Tatausführung von einem Fahrzeug aus - schuldig gemacht hat (vgl. BGH, Beschluss vom 14. März 1969 - 2 StR 64/69, BGHSt 22, 350, 351; Beschluss vom 10. Februar 2009 - 3 StR 3/09, NStZ-RR 2009, 278; SSW-StGB/Kudlich, § 242 Rn. 61).
  • BGH, 26.07.2023 - 3 StR 155/23

    Schuldspruch wegen räuberischer Erpressung; Änderung des Schuldspruchs sowie

    Dies gilt auch für den Fall, dass in Bezug auf den konkreten Tatbestand noch ein weiterer, vom selben Schutzgut erfasster Taterfolg erstrebt war (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 - 4 StR 487/15, BGHR StGB § 306 Konkurrenzen 2 Rn. 24; entsprechend zum Diebstahl BGH, Beschluss vom 10. Februar 2009 - 3 StR 3/09, BGHR StGB § 242 Abs. 1 Konkurrenzen 4 Rn. 3; demgegenüber zum Angriff auf unterschiedliche Personen bei höchstpersönlichen Rechtsgütern etwa BGH, Beschluss vom 8. November 2011 - 3 StR 316/11, BGHR StGB § 249 Abs. 1 Konkurrenzen 6 Rn. 7).
  • BGH, 11.12.2018 - 2 StR 48/17

    Diebstahl (subjektiver Tatbestand: Veränderung des Vorsatzes hinsichtlich des

    So liegt bei der Wegnahme mehrerer Sachen eines oder verschiedener Eigentümer während der Tatausführung regelmäßig ein einheitlicher Diebstahl vor; dasselbe gilt, wenn - wie hier - nur eine Sache weggenommen und die Wegnahme weiterer Sachen versucht wird (BGH, Beschluss vom 10. Februar 2009 - 3 StR 3/09, NStZ-RR 2009, 278, 279; BGH, Beschluss vom 27. Mai 2009 - 5 StR 187/09, NStZ-RR 2009, 279).
  • BGH, 04.10.2023 - 3 StR 287/23

    Schuldspruch wegen Computerbetruges in Tateinheit mit versuchtem Computerbetrug

    Bei einheitlich bestellter, sodann lediglich unvollständig übersandter Waren ist zu berücksichtigen, dass der Versuch eines Deliktes regelmäßig hinter die Vollendung desselben gleichwertigen Deliktes zu Lasten des identischen Geschädigten auch in dem Fall zurücktritt, dass in Bezug auf den konkreten Tatbestand noch ein weiterer, vom selben Schutzgut erfasster Taterfolg erstrebt war (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Juli 2023 - 3 StR 155/23, juris Rn. 6 f. mwN; entsprechend zum Diebstahl BGH, Beschluss vom 10. Februar 2009 - 3 StR 3/09, BGHR StGB § 242 Abs. 1 Konkurrenzen 4 Rn. 3).
  • BGH, 08.09.2021 - 6 StR 398/21

    Untauglicher Versuch der Geldfälschung; keine eigenständige Bedeutung des

    Es liegt somit nur eine Geldfälschung vor (vgl. für Vollendung und Versuch bei einem Diebstahl BGH, Beschluss vom 10. Februar 2009 - 3 StR 3/09, juris Rn. 3)." Dem schließt sich der Senat an und ändert den Schuldspruch entsprechend.
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Rechtsprechung
   BGH, 21.04.2009 - 4 StR 531/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,7016
BGH, 21.04.2009 - 4 StR 531/08 (https://dejure.org/2009,7016)
BGH, Entscheidung vom 21.04.2009 - 4 StR 531/08 (https://dejure.org/2009,7016)
BGH, Entscheidung vom 21. April 2009 - 4 StR 531/08 (https://dejure.org/2009,7016)
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Volltextveröffentlichungen (9)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2009, 278
  • NStZ-RR 2009, 364
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 27.01.2009 - 4 StR 473/08

    Schwerer Raub (kein Verwenden eines gefährlichen Werkzeugs bei "KO-Tropfen" je

    Auszug aus BGH, 21.04.2009 - 4 StR 531/08
    Dass das Landgericht den Angeklagten statt wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 StGB (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Januar 2009 - 4 StR 473/08; vgl. auch Stree in Schönke/Schröder StGB 27. Aufl. § 224 Rdn. 2 c, 10, 11) nur wegen vorsätzlicher Körperverletzung verurteilt hat, beschwert den Angeklagten nicht.
  • BGH, 21.05.2008 - 2 StR 162/08

    Urteilsformel (sexuelle Nötigung; Vergewaltigung; angewendete Vorschriften);

    Auszug aus BGH, 21.04.2009 - 4 StR 531/08
    Die Bezeichnung als "Vergewaltigung" im Urteilstenor ist jedoch fehlerhaft, da der Begriff der Vergewaltigung nur die in § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB genannten eigenen sexuellen Handlungen umfasst (vgl. BGHR StGB § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Mittäter 1; BGH, Beschluss vom 21. Mai 2008 2 - 2 StR 162/08; vgl. auch Fischer StGB 56. Aufl. § 177 Rdn. 75 m.w.N.).
  • BGH, 06.05.2013 - 1 StR 178/13

    Vergewaltigung (Täterschaft: eigenhändige Verwirklichung); Anordnung der

    Nach der wesentlich auf den Wortlaut "der Täter" in § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB abstellenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verwirklicht das genannte, eigenständig zu tenorierende Regelbeispiel nur derjenige Tatbeteiligte, der in eigener Person eine der in der Vorschrift genannten sexuellen Handlungen verwirklicht (BGH, Beschlüsse vom 15. März 2000 - 2 StR 635/99, NStZ-RR 2000, 326 und vom 21. April 2009 - 4 StR 531/08, NStZ-RR 2009, 278).
  • BGH, 20.04.2017 - 2 StR 79/17

    Strafantragserfordernis bei relativen Antragsdelikten (Auslegung der

    Hätte der Angeklagte "K.O.-Tropfen' eingesetzt, um einen Widerstand der Nebenklägerin B. auszuschalten und hätte er dies zur Durchführung des Geschlechtsverkehrs ausgenutzt, so hätte er sie im Sinne von § 177 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB aF mit Gewalt unter Verwendung eines gefährlichen Werkzeugs zur Duldung des Beischlafs genötigt (vgl. LK/Hörnle, StGB, 12. Aufl., § 177 Rn. 20, 280) und tateinheitlich eine gefährliche Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 1 unter Einsatz von Gift (NK/Paeffgen, StGB, 4. Aufl., § 224 Rn. 8) oder mittels eines gefährlichen Werkzeugs nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 sowie mittels eines hinterlistigen Überfalls gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB begangen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. April 2009 - 4 StR 531/08, insoweit in NStZ-RR 2009, 278 nicht abgedruckt).
  • BGH, 08.11.2011 - 4 StR 468/11

    Tenorierung der sexuellen Nötigung und der Vergewaltigung bei gemeinschaftlichem

    Dieser ist indes - worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hingewiesen hat - im Urteilstenor als "sexuelle Nötigung" zu bezeichnen (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 21. April 2009 - 4 StR 531/08).
  • BGH, 23.02.2010 - 1 StR 652/09

    Sexuelle Nötigung; gefährliche Körperverletzung (Verabreichung von K.O.-Tropfen);

    Das Landgericht hat den Vorfall in der Diskothek (II 3.1 der Urteilsgründe) rechtsfehlerfrei als schwere sexuelle Nötigung (§ 177 Abs. 3 Nr. 2 StGB) in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB; in Betracht gekommen wäre weiter § 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB - vgl. hierzu BGH, Beschl. vom 21. April 2009 - 4 StR 531/08) gewertet.
  • BGH, 20.07.2010 - 4 StR 270/10

    Strafverfolgungsverjährung bei vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr

    Dass die Angeklagten die gewaltsame Nötigung zum Oralverkehr gemeinschaftlich begingen und damit das Regelbeispiel des § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 StGB erfüllten, vermag einen Schuldspruch wegen Vergewaltigung nicht zu tragen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. April 2009 - 4 StR 531/08, NStZ-RR 2009, 278).
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Rechtsprechung
   BGH, 17.06.2009 - 1 StR 241/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,9345
BGH, 17.06.2009 - 1 StR 241/09 (https://dejure.org/2009,9345)
BGH, Entscheidung vom 17.06.2009 - 1 StR 241/09 (https://dejure.org/2009,9345)
BGH, Entscheidung vom 17. Juni 2009 - 1 StR 241/09 (https://dejure.org/2009,9345)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB; § 226 StGB; § 52 StGB
    Konkurrenzen zwischen der gefährlichen Körperverletzung in der Qualifikationsform der lebensgefährdenden Behandlung und der verursachten schweren Körperverletzung

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Eine gefährliche Körperverletzung in der Qualifikationsform einer lebensgefährdenden Behandlung in Tateinheit mit einer durch dieselbe Tathandlung verursachten schweren Körperverletzung

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    StPO § 349 Abs. 2
    Eine gefährliche Körperverletzung in der Qualifikationsform einer lebensgefährdenden Behandlung in Tateinheit mit einer durch dieselbe Tathandlung verursachten schweren Körperverletzung

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2009, 278 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 21.10.2008 - 3 StR 408/08

    Gefährliche Körperverletzung (das Leben gefährdende Behandlung); schwere

    Auszug aus BGH, 17.06.2009 - 1 StR 241/09
    Ergänzend bemerkt der Senat: Die gefährliche Körperverletzung in der Qualifikationsform der lebensgefährdenden Behandlung steht in Tateinheit mit der durch die Tathandlung verursachten schweren Körperverletzung (vgl. BGH NJW 2009, 863).
  • BGH, 10.02.2010 - 2 StR 391/09

    Verfahren wegen Angriffs mit einer Machete im Streit um vermeintliches

    Der neue Tatrichter wird die Tat auch im Hinblick auf eine Strafbarkeit nach § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB zu würdigen haben, der nicht im Wege der Gesetzeskonkurrenz hinter § 226 Abs. 1 Nr. 2 StGB zurücktritt (BGHSt 53, 23 f.; BGH NStZ-RR 2009, 278).
  • BGH, 09.02.2021 - 3 StR 382/20

    Frage der Verdrängung einer vollendeten gefährlichen Körperverletzung von einer

    Der Senat neigt zu der Ansicht, dass eine (vollendete) gefährliche Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht von einer (vollendeten) schweren Körperverletzung nach § 226 Abs. 1 StGB im Wege der Gesetzeskonkurrenz verdrängt wird (so aber BGH, Urteil vom 8. November 1966 - 1 StR 450/66, NJW 1967, 297, 298; ferner BGH, Urteil vom 7. Februar 1967 - 1 StR 640/66, BGHSt 21, 194, 195 mwN), sondern dass auch insoweit - entsprechend dem Verhältnis von § 224 Abs. 1 Nr. 4 und 5 StGB zu § 226 Abs. 1 StGB (s. BGH, Beschlüsse vom 21. Oktober 2008 - 3 StR 408/08, BGHSt 53, 23, 24; vom 17. Juni 2009 - 1 StR 241/09, juris; vom 26. November 2013 - 3 StR 301/13, NStZ 2014, 269) - Tateinheit (§ 52 StGB) besteht (ähnlich BGH, Beschluss vom 14. März 2017 - 4 StR 646/16, NStZ-RR 2017, 173 mit Hinweis auf "überzeugende Stimmen im Schrifttum").
  • BGH, 26.01.2017 - 1 StR 385/16

    Versuchter Totschlag (Schütteln eines Kleinkindes; Vorsatz; Rücktritt);

    Dazu in Tateinheit verwirklicht wurde der Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung, da es sich bei dem massiven Schüttelvorgang auch um eine das Leben gefährdende Behandlung handelt (BGH, Beschlüsse vom 17. Juni 2009 - 1 StR 241/09, NStZ-RR 2009, 278 und vom 21. Oktober 2008 - 3 StR 408/08, BGHSt 53, 23).
  • LG Bochum, 05.02.2016 - 9 KLs 53/15

    Ausschluss einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit bei Begehung von

    In der Begehungsform der Nr. 5 steht die gefährliche Körperverletzung zur schweren Körperverletzung dabei in Tateinheit (vgl. BGH, Beschluss vom 17.06.2009 - 1 StR 241/09; BGH, Beschluss vom 21.10.2008 - 3 StR 408/08).
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