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   BGH, 24.06.2009 - 1 StR 229/09   

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https://dejure.org/2009,5568
BGH, 24.06.2009 - 1 StR 229/09 (https://dejure.org/2009,5568)
BGH, Entscheidung vom 24.06.2009 - 1 StR 229/09 (https://dejure.org/2009,5568)
BGH, Entscheidung vom 24. Juni 2009 - 1 StR 229/09 (https://dejure.org/2009,5568)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    § 370 AO; § 27 StGB; § 78 StGB; § 78c StGB
    Hinterziehung von Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Einkommensteuer durch Scheinrechnungen (Vorspiegelung tatsächlich nicht vorhandener Betriebsausgaben; Verschleierung verdeckter Gewinnausschüttungen); Berechnungsdarstellung bei der Beihilfe (Erfassung ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Bemessung der Strafe bei einer Beihilfe zur Steuerhinterziehung; Objektive Förderung oder Erleichterung der Herbeiführung des Taterfolges durch den Haupttäter als Hilfeleistung im strafrechtlichen Sinn

  • Judicialis

    StPO § 267 Abs. 1; ; AO § 370

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 267 Abs. 1; AO § 370
    Bemessung der Strafe bei einer Beihilfe zur Steuerhinterziehung; Objektive Förderung oder Erleichterung der Herbeiführung des Taterfolges durch den Haupttäter als Hilfeleistung im strafrechtlichen Sinn

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2009, 311
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 12.05.2009 - 1 StR 718/08

    Anforderungen an die Feststellung und die Beweiswürdigung von

    Auszug aus BGH, 24.06.2009 - 1 StR 229/09
    Beim Delikt der Steuerhinterziehung finden sich die Merkmale der Straftat in der Blankettstrafnorm des § 370 AO und den im Einzelfall anzuwendenden steuerrechtlichen Normen, aus denen sich ergibt, welches steuerlich erhebliche Verhalten im Rahmen der jeweiligen Abgabenart zu einer Steuerverkürzung geführt hat (st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH, Urt. vom 12. Mai 2008 - 1 StR 718/08 m.w.N.).

    Da die Strafkammer die Höhe der durch die Haupttäter hinterzogenen Steuern als maßgeblichen straferschwerenden Gesichtspunkt bei der Bemessung der Einzelstrafen für den Angeklagten berücksichtigt hat, beruht das Urteil in den genannten Fällen auf diesem Darstellungsmangel (vgl. hierzu auch BGH, Urt. vom 12. Mai 2009 - 1 StR 718/08).

  • BGH, 16.08.2000 - 3 StR 253/00

    Fehlerhafte Erwägungen bei der Strafzumessung; insbesondere Verbot der

    Auszug aus BGH, 24.06.2009 - 1 StR 229/09
    Bei Beihilfe zur Steuerhinterziehung ist für die Bemessung der Strafe des Gehilfen das im Gewicht seines Tatbeitrages zum Ausdruck kommende Maß seiner Schuld maßgeblich; dabei ist auch zu berücksichtigen, inwieweit Umfang und Folgen der Haupttat ihm zuzurechnen sind (vgl. BGH wistra 2000, 463 m.w.N.).
  • BGH, 08.02.2017 - 1 StR 483/16

    Betrug durch rechtsmissbräuchliche Abmahnschreiben (Täuschung über Tatsachen)

    Als Hilfeleistung ist grundsätzlich jede Handlung anzusehen, die die Herbeiführung des Taterfolgs durch den Haupttäter objektiv fördert oder erleichtert; dass sie für den Eintritt des Erfolgs in seinem konkreten Gepräge in irgendeiner Weise kausal wird, ist nicht erforderlich (BGH, Beschluss vom 24. Juni 2009 - 1 StR 229/09, NStZ-RR 2009, 311; Urteile vom 1. August 2000 - 5 StR 624/99, BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 21 und vom 16. November 2006 - 3 StR 139/06, BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 27).
  • BGH, 28.10.2015 - 1 StR 465/14

    Steuerhinterziehung (Anforderungen an die Darstellung der hinterzogenen Steuern

    Vielmehr müssen die Urteilsgründe gemäß § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO für jede Steuerart und jeden Besteuerungszeitraum unter Schuldgesichtspunkten so klare Feststellungen treffen, dass sowohl die dem Schuldspruch zugrunde liegenden steuerrechtlichen Gesichtspunkte als auch die Berechnung der verkürzten Steuern der Höhe nach erkennbar werden (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. August 2015 - 1 StR 178/15, wistra 2015, 476 und vom 24. Juni 2009 - 1 StR 229/09, wistra 2009, 396 f.; ausführl.

    Hat der Haupttäter unabhängig vom Gehilfenbeitrag weitere Steuern verkürzt, muss sich das Urteil auch zum Ausmaß dieser Verkürzung verhalten, wenn diese beim Gehilfen strafschärfend gewertet werden soll (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juni 2009 - 1 StR 229/09, NStZ-RR 2009, 311, 312).

  • BGH, 02.03.2016 - 1 StR 619/15

    Steuerhinterziehung (Berechnungsdarstellung: Anforderungen an die

    Dazu gehören jedenfalls diejenigen Tatsachen, die den staatlichen Steueranspruch begründen, und diejenigen Tatsachen, die für die Höhe der geschuldeten und der verkürzten Steuern von Bedeutung sind (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. September 2015 - 1 StR 12/15, wistra 2015, 477; vom 19. August 2015 - 1 StR 178/15, wistra 2015, 476; vom 13. Juli 2011 - 1 StR 154/11 und vom 24. Juni 2009 - 1 StR 229/09, wistra 2009, 396 f.; Urteil vom 12. Mai 2009 - 1 StR 718/08, NJW 2009, 2546 mwN).
  • BGH, 08.02.2017 - 3 StR 483/16

    Fehlende Berücksichtigung der Sicherstellung von Betäubungsmitteln als

    Als Hilfeleistung ist grundsätzlich jede Handlung anzusehen, die die Herbeiführung des Taterfolgs durch den Haupttäter objektiv fördert oder erleichtert; dass sie für den Eintritt des Erfolgs in seinem konkreten Gepräge in irgendeiner Weise kausal wird, ist nicht erforderlich (BGH, Beschluss vom 24. Juni 2009 - 1 StR 229/09, NStZ-RR 2009, 311; Urteile vom 1. August 2000 - 5 StR 624/99, BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 21 und vom 16. November 2006 - 3 StR 139/06, BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 27).
  • LG Köln, 10.12.2019 - 116 KLs 6/18

    Freiheitsstrafen nach Korruption in Flüchtlingsheimen

    Im Hinblick auf die Konkretisierungserfordernisse in Bezug auf die Förderung der Haupttat (BGH, Beschluss vom 24. Juni 2009 - 1 StR 229/09 -, juris, Rn. 11) merkt die Kammer klarstellend an, dass nur solche Taten der Umsatzsteuerhinterziehung auf Ebene der C Sicherheitsdienste GmbH von der Beihilfestrafbarkeit erfasst sind, die allein auf die Rechnungen des Angeklagten H zurückgehen.
  • BGH, 16.05.2013 - 1 StR 68/13

    Beihilfe zur Steuerhinterziehung

    Auch solche Steuerverkürzungen könnten dem Angeklagten nicht ohne weiteres zugerechnet werden (vgl. auch BGH, Beschluss vom 24. Juni 2009 - 1 StR 229/09, NStZ-RR 2009, 311, 312; zur Darstellung im Urteil s. auch Jäger in: Klein, Abgabenordnung, 11. Aufl., § 370 Rn. 461 mwN).
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