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   BGH, 20.01.2010 - 1 StR 634/09   

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https://dejure.org/2010,2627
BGH, 20.01.2010 - 1 StR 634/09 (https://dejure.org/2010,2627)
BGH, Entscheidung vom 20.01.2010 - 1 StR 634/09 (https://dejure.org/2010,2627)
BGH, Entscheidung vom 20. Januar 2010 - 1 StR 634/09 (https://dejure.org/2010,2627)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • HRR Strafrecht

    § 371 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a) Alt. 1 AO; § 46a StGB
    Voraussetzungen der Selbstanzeige (steuerliche Prüfung; persönlicher Strafaufhebungsgrund); Täter-Opfer-Ausgleich bei der Steuerhinterziehung

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 371 Abs 2 Nr 1 Buchst a Alt 1 AO, § 46a Nr 2 StGB, § 49 StGB
    Steuerhinterziehung: Strafbefreiende Selbstanzeige eines Finanzbeamten bei Beginn der Innenrevision; Schadenswiedergutmachung bei Veranlassung der Schadensersatzzahlung von mithaftenden Gesamtschuldnern

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Auswirkung des Wegfalls der Einzelstrafen auf die Gesamtsstrafe i.R.d. Revision

  • rewis.io

    Steuerhinterziehung: Strafbefreiende Selbstanzeige eines Finanzbeamten bei Beginn der Innenrevision; Schadenswiedergutmachung bei Veranlassung der Schadensersatzzahlung von mithaftenden Gesamtschuldnern

  • ra.de
  • rewis.io

    Steuerhinterziehung: Strafbefreiende Selbstanzeige eines Finanzbeamten bei Beginn der Innenrevision; Schadenswiedergutmachung bei Veranlassung der Schadensersatzzahlung von mithaftenden Gesamtschuldnern

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Auswirkung des Wegfalls der Einzelstrafen auf die Gesamtsstrafe i.R.d. Revision

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Finanzbeamter kann sich nach Innenrevision nicht mehr strafbefreiend selbst anzeigen

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    § 46a StGB
    Selbstanzeigesperre beim Finanzbeamten, Strafrahmenverschiebung nach § 46a Nr. 2 StGB

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2010, 147
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (5)

  • LG Bonn, 18.03.2020 - 62 KLs 1/19

    Bewährungsstrafen im Cum/Ex-Verfahren

    dd) Eine weitere Strafrahmenmilderung über § 46a Nr. 2 StGB (zur Anwendbarkeit der Vorschrift auf Steuerstraftaten BGH, Urteil vom 13.03.2019 - 1 StR 367/18, juris Rn. 29 ff.; Beschluss vom 20.01.2010 - 1 StR 634/09, juris Rn. 5) kam nicht in Betracht, da die seitens des Angeklagten CA erbrachte Zahlung in Höhe von 3 Mio. Euro schon nicht zu einer Beseitigung jedenfalls eines "überwiegenden Teils" des Steuerschadens geführt hat.
  • BGH, 09.08.2016 - 1 StR 121/16

    Begründung der Kriminalstrafe (Vergeltungsgedanke: Bedeutung für die

    Vielmehr muss sein Verhalten Ausdruck der Übernahme von Verantwortung sein (st. Rspr.; etwa BGH, Beschluss vom 20. Januar 2010 - 1 StR 634/09, NStZ-RR 2010, 147; BGH, Urteil vom 11. Februar 2009 - 2 StR 339/08, StV 2009, 405 jeweils mwN; vgl. auch BGH, Urteil vom 5. März 2014 - 2 StR 496/13 Rn. 14).

    Mit diesen Anforderungen wird den Vorstellungen des Gesetzgebers entsprochen, einen Täter-Opfer-Ausgleich dann anzunehmen, wenn die vollständige oder wenigstens teilweise Entschädigung des Opfers durch die persönliche Leistung oder den persönlichen Verzicht des Täters die materielle Entschädigung möglich geworden ist (siehe BT-Drucks. 12/6853 S. 22 sowie BGH, Beschluss vom 20. Januar 2010 - 1 StR 634/09, NStZ-RR 2010, 147).

  • BGH, 12.02.2020 - 2 StR 291/19

    Untreue (Entziehung von Vermögenswerten: Schwerpunkt der Pflichtwidrigkeit;

    Die Strafkammer hat die Möglichkeit einer Strafrahmenverschiebung nach § 46a StGB unerörtert gelassen, obwohl dies nach den getroffenen Feststellungen angesichts der naheliegenden Möglichkeit einer Schadenswiedergutmachung im Sinne von § 46a Nr. 2 StGB veranlasst war (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 20. Januar 2010 - 1 StR 634/09, NStZ-RR 2010, 147).
  • BGH, 13.03.2019 - 1 StR 367/18

    Geldstrafe neben Freiheitsstrafe (Voraussetzungen; Anforderungen an die

    Dabei kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Strafrahmenverschiebung auf der Grundlage von § 46a Nr. 2 StGB - wenn auch nur in ganz besonders gelagerten Ausnahmefällen - auch beim Delikt der Steuerhinterziehung in Betracht kommen (BGH, Beschluss vom 20. Januar 2010 - 1 StR 634/09, wistra 2010, 152; vgl. dazu auch Klein/Jäger, AO, 14. Aufl., § 370 Rn. 347 sowie MüKo-StGB/Maier, 3. Aufl., § 46a Rn. 5 jeweils mwN).

    aa) Der Umstand, dass im Nachtatverhalten des Angeklagten die Übernahme von Verantwortung (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 20. Januar 2010 - 1 StR 634/09, wistra 2010, 152 mwN sowie BT-Drucks. 12/6853 S. 22) zum Ausdruck kommt, weil sich der Angeklagte von Anfang an entschieden hat, mit den Behörden zu kooperieren, an der Sachverhaltsaufklärung mitgewirkt hat und dabei sogar für ein Honorar von 300.000 Euro eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit der "näheren Aufarbeitung des wirtschaftlichen Hintergrunds der strafrechtlichen Vorwürfe' beauftragt und so "wertvolle Ermittlungshilfe' geleistet hat (UA S. 25), genügt für § 46a Nr. 2 StGB nicht.

  • LG Münster, 19.02.2018 - 20 KLs 9/18
    b) Nach § 46a Nr. 2 StGB, der auch im Bereich des Fiskalstrafrechts (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Januar 2010 - 1 StR 634/09, juris Rn. 5) und damit auch bei § 266a StGB anwendbar ist, kann das Gericht die Strafe nach § 49 Abs. 1 StGB mildern, oder, wenn keine höhere Strafe als Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu dreihundertsechzig Tagessätzen verwirkt ist, von Strafe absehen, wenn die Schadenswiedergutmachung vom Angeklagten erhebliche persönliche Leistungen oder persönlichen Verzicht erfordert hat.

    Vielmehr muss sein Verhalten Ausdruck der Übernahme von Verantwortung sein (st. Rspr., BGH, Beschluss vom 20. Januar 2010 - 1 StR 634/09, juris Rn. 6).

  • OLG Bamberg, 04.12.2012 - 2 Ss 101/12

    Voraussetzungen für das Absehen auf Strafe

    Insoweit genügt nach allgemeiner Auffassung die reine Schadenswiedergutmachung im Sinne einer rein rechnerischen Kompensation nicht, da die Vorschrift des § 46 a Nr. 2 StGB nicht als Instrument zur einseitigen Privilegierung reuiger Täter ('Freikauf') missverstanden werden darf (vgl. BGH NStZ-RR 2010, 147 = wistra 2010, 152 f.; OLG Hamm NStZ-RR 2008, 71; OLG München, Urteil vom 02.08.2007 - 5St RR 113/07 = wistra 2007, 437 f. = StRR 2008, 33 f.; OLG Bamberg a.a.O.).
  • BGH, 19.03.2019 - 5 StR 684/18

    Rechtsfehlerhafter Strafausspruch (Berücksichtigung standesrechtlicher Folgen -

    Auch hat er nicht nur seinen Opfern gegenüber die Verantwortung für die Taten übernommen, sondern sich mit ihnen umfassend ausgesöhnt und damit einen über die rein rechnerische Kompensation der Schäden hinausgehenden Beitrag erbracht (zu diesem Erfordernis vgl. BGH, Urteil vom 18. November 1999 - 4 StR 435/99, NStZ 2000, 205, 206; Beschluss vom 20. Januar 2010 - 1 StR 634/09, NStZ-RR 2010, 147).
  • LG Essen, 13.11.2020 - 65 KLs 11/20

    Betrug

    Nach dem Willen des Gesetzgebers ist insoweit erforderlich, dass "der Täter das Opfer ganz oder zum überwiegenden Teil entschädigt" und durch die persönlichen Leistungen oder den Verzicht die materielle Entschädigung erst ermöglicht hat (BTDrucks. 12/6853 S. 22) (BGH, Beschluss vom 20. Januar 2010 - 1 StR 634/09 -, Rn. 6, juris).
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