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Rechtsprechung
   OLG Oldenburg, 21.04.2010 - 1 Ws 194/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,4425
OLG Oldenburg, 21.04.2010 - 1 Ws 194/10 (https://dejure.org/2010,4425)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 21.04.2010 - 1 Ws 194/10 (https://dejure.org/2010,4425)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 21. April 2010 - 1 Ws 194/10 (https://dejure.org/2010,4425)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit eines kostenneutralen einverständlichen Auswechselns des Pflichtverteidigers; Bestellung eines nicht am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwalts

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 142 Abs. 1; BRAO § 49
    Zulässigkeit eines kostenneutralen, einverständlichen Auswechselns des Pflichtverteidigers; Bestellung eines nicht am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwalt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation)

    Hat das Kosteninteresse jetzt noch etwas mit der Beiordnung des Pflichtverteidigers zu tun? Ja, aber…

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2010, 210
  • StV 2010, 351
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Bamberg, 18.08.2005 - Ws 626/05

    Zurücknahme der Bestellung des bisherigen Pflichtverteidigers und Beiordnung

    Auszug aus OLG Oldenburg, 21.04.2010 - 1 Ws 194/10
    Nach verbreiteter Rechtsprechung der Oberlandesgerichte, der sich der Senat anschließt, gebietet es die aus § 142 Abs. 1 StPO resultierende Fürsorgepflicht des Gerichts, dem Wunsch des Angeklagten auf Wechsel des Pflichtverteidigers ausnahmsweise auch ohne Vorliegen von Widerrufsgründen dann zu entsprechen, wenn der bisherige bestellte Verteidiger damit einverstanden ist und durch die Beiordnung des neuen Verteidigers weder eine Verfahrensbeeinträchtigung noch Mehrkosten für die Staatskasse verursacht werden, vgl. OLG Hamburg StraFo 1998, 307;OLG Brandenburg StV 2001, 442; OLG Naumburg Beschl. v. 10.11.2004 bei juris; OLG Braunschweig StraFo 2008, 428; OLG Bamberg NJW 2006, 1536; OLG Köln StraFo 2008, 348; OLG Frankfurt StV 2008, 128.

    Dieser Verzicht ist - mit der herrschenden Meinung und entgegen der Ansicht des Strafkammervorsitzenden -wirksam, vgl. OLG Frankfurt NStZ-RR 2008, 47; OLG Braunschweig StraFo 2008, 428; OLG Bamberg NJW 2006, 1536; Hartmann, Kostengesetze, 40. Aufl., RVG VV 4100-4102 Rdn. 9. Der abweichenden Ansicht des OLG Köln (StraFo 2008, 348) vermag sich der Senat nicht anzuschließen.

  • OLG Braunschweig, 28.07.2008 - Ws 262/08
    Auszug aus OLG Oldenburg, 21.04.2010 - 1 Ws 194/10
    Nach verbreiteter Rechtsprechung der Oberlandesgerichte, der sich der Senat anschließt, gebietet es die aus § 142 Abs. 1 StPO resultierende Fürsorgepflicht des Gerichts, dem Wunsch des Angeklagten auf Wechsel des Pflichtverteidigers ausnahmsweise auch ohne Vorliegen von Widerrufsgründen dann zu entsprechen, wenn der bisherige bestellte Verteidiger damit einverstanden ist und durch die Beiordnung des neuen Verteidigers weder eine Verfahrensbeeinträchtigung noch Mehrkosten für die Staatskasse verursacht werden, vgl. OLG Hamburg StraFo 1998, 307;OLG Brandenburg StV 2001, 442; OLG Naumburg Beschl. v. 10.11.2004 bei juris; OLG Braunschweig StraFo 2008, 428; OLG Bamberg NJW 2006, 1536; OLG Köln StraFo 2008, 348; OLG Frankfurt StV 2008, 128.

    Dieser Verzicht ist - mit der herrschenden Meinung und entgegen der Ansicht des Strafkammervorsitzenden -wirksam, vgl. OLG Frankfurt NStZ-RR 2008, 47; OLG Braunschweig StraFo 2008, 428; OLG Bamberg NJW 2006, 1536; Hartmann, Kostengesetze, 40. Aufl., RVG VV 4100-4102 Rdn. 9. Der abweichenden Ansicht des OLG Köln (StraFo 2008, 348) vermag sich der Senat nicht anzuschließen.

  • OLG Frankfurt, 03.12.2007 - 3 Ws 1205/07

    Notwendige Verteidigung: Wechsel des Pflichtverteidigers

    Auszug aus OLG Oldenburg, 21.04.2010 - 1 Ws 194/10
    Nach verbreiteter Rechtsprechung der Oberlandesgerichte, der sich der Senat anschließt, gebietet es die aus § 142 Abs. 1 StPO resultierende Fürsorgepflicht des Gerichts, dem Wunsch des Angeklagten auf Wechsel des Pflichtverteidigers ausnahmsweise auch ohne Vorliegen von Widerrufsgründen dann zu entsprechen, wenn der bisherige bestellte Verteidiger damit einverstanden ist und durch die Beiordnung des neuen Verteidigers weder eine Verfahrensbeeinträchtigung noch Mehrkosten für die Staatskasse verursacht werden, vgl. OLG Hamburg StraFo 1998, 307;OLG Brandenburg StV 2001, 442; OLG Naumburg Beschl. v. 10.11.2004 bei juris; OLG Braunschweig StraFo 2008, 428; OLG Bamberg NJW 2006, 1536; OLG Köln StraFo 2008, 348; OLG Frankfurt StV 2008, 128.

    Dieser Verzicht ist - mit der herrschenden Meinung und entgegen der Ansicht des Strafkammervorsitzenden -wirksam, vgl. OLG Frankfurt NStZ-RR 2008, 47; OLG Braunschweig StraFo 2008, 428; OLG Bamberg NJW 2006, 1536; Hartmann, Kostengesetze, 40. Aufl., RVG VV 4100-4102 Rdn. 9. Der abweichenden Ansicht des OLG Köln (StraFo 2008, 348) vermag sich der Senat nicht anzuschließen.

  • OLG Köln, 11.02.2008 - 2 Ws 54/08

    Rechtmäßigkeit einer Ablehnung der Rücknahme einer Pflichtverteidigerbestellung

    Auszug aus OLG Oldenburg, 21.04.2010 - 1 Ws 194/10
    Nach verbreiteter Rechtsprechung der Oberlandesgerichte, der sich der Senat anschließt, gebietet es die aus § 142 Abs. 1 StPO resultierende Fürsorgepflicht des Gerichts, dem Wunsch des Angeklagten auf Wechsel des Pflichtverteidigers ausnahmsweise auch ohne Vorliegen von Widerrufsgründen dann zu entsprechen, wenn der bisherige bestellte Verteidiger damit einverstanden ist und durch die Beiordnung des neuen Verteidigers weder eine Verfahrensbeeinträchtigung noch Mehrkosten für die Staatskasse verursacht werden, vgl. OLG Hamburg StraFo 1998, 307;OLG Brandenburg StV 2001, 442; OLG Naumburg Beschl. v. 10.11.2004 bei juris; OLG Braunschweig StraFo 2008, 428; OLG Bamberg NJW 2006, 1536; OLG Köln StraFo 2008, 348; OLG Frankfurt StV 2008, 128.

    Dieser Verzicht ist - mit der herrschenden Meinung und entgegen der Ansicht des Strafkammervorsitzenden -wirksam, vgl. OLG Frankfurt NStZ-RR 2008, 47; OLG Braunschweig StraFo 2008, 428; OLG Bamberg NJW 2006, 1536; Hartmann, Kostengesetze, 40. Aufl., RVG VV 4100-4102 Rdn. 9. Der abweichenden Ansicht des OLG Köln (StraFo 2008, 348) vermag sich der Senat nicht anzuschließen.

  • OLG Brandenburg, 19.12.2000 - 2 Ws 364/00

    Austausch des Pflichtverteidigers

    Auszug aus OLG Oldenburg, 21.04.2010 - 1 Ws 194/10
    Nach verbreiteter Rechtsprechung der Oberlandesgerichte, der sich der Senat anschließt, gebietet es die aus § 142 Abs. 1 StPO resultierende Fürsorgepflicht des Gerichts, dem Wunsch des Angeklagten auf Wechsel des Pflichtverteidigers ausnahmsweise auch ohne Vorliegen von Widerrufsgründen dann zu entsprechen, wenn der bisherige bestellte Verteidiger damit einverstanden ist und durch die Beiordnung des neuen Verteidigers weder eine Verfahrensbeeinträchtigung noch Mehrkosten für die Staatskasse verursacht werden, vgl. OLG Hamburg StraFo 1998, 307;OLG Brandenburg StV 2001, 442; OLG Naumburg Beschl. v. 10.11.2004 bei juris; OLG Braunschweig StraFo 2008, 428; OLG Bamberg NJW 2006, 1536; OLG Köln StraFo 2008, 348; OLG Frankfurt StV 2008, 128.
  • OLG Hamburg, 15.06.1998 - 2 Ws 153/98

    Widerruf einer Bestellung des Rechtsanwalts

    Auszug aus OLG Oldenburg, 21.04.2010 - 1 Ws 194/10
    Nach verbreiteter Rechtsprechung der Oberlandesgerichte, der sich der Senat anschließt, gebietet es die aus § 142 Abs. 1 StPO resultierende Fürsorgepflicht des Gerichts, dem Wunsch des Angeklagten auf Wechsel des Pflichtverteidigers ausnahmsweise auch ohne Vorliegen von Widerrufsgründen dann zu entsprechen, wenn der bisherige bestellte Verteidiger damit einverstanden ist und durch die Beiordnung des neuen Verteidigers weder eine Verfahrensbeeinträchtigung noch Mehrkosten für die Staatskasse verursacht werden, vgl. OLG Hamburg StraFo 1998, 307;OLG Brandenburg StV 2001, 442; OLG Naumburg Beschl. v. 10.11.2004 bei juris; OLG Braunschweig StraFo 2008, 428; OLG Bamberg NJW 2006, 1536; OLG Köln StraFo 2008, 348; OLG Frankfurt StV 2008, 128.
  • OLG Karlsruhe, 17.12.2015 - 2 Ws 582/15

    Notwendige Verteidigung: Auswechslung des Pflichtverteidigers; Verzicht des neuen

    Nach allgemeiner Meinung kann eine Auswechslung des Pflichtverteidigers indes auch dann erfolgen, wenn der Angeschuldigte und beide Verteidiger damit einverstanden sind, dadurch keine Verfahrensverzögerung eintritt und auch keine Mehrkosten entstehen (OLG Bremen NStZ 2014, 358; OLG Oldenburg NStZ-RR 2010, 210; OLG Frankfurt NStZ-RR 2008, 47; OLG Köln StraFo 2008, 348 und StV 2011, 659; OLG Braunschweig StraFo 2008, 428; OLG Bamberg NJW 2006, 1536; OLG Jena JurBüro 2006, 366; Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O., § 143 Rn. 5a).
  • KG, 02.09.2016 - 4 Ws 125/16

    Strafverfahren: Pflichtverteidigerwechsel aus Gründen der gerichtlichen

    Wenn - wie hier - kein wichtiger Grund den Pflichtverteidigerwechsel erzwingt, ist dieser ausnahmsweise dann zulässig (vgl. OLG Naumburg OLGSt StPO § 142 Nr. 8; OLG Köln a.a.O.; OLG Karlsruhe NStZ 2016, 305; OLG Jena, Beschluss vom 11. März 2008 - 1 Ws 87/08 - juris; Senat, Beschluss vom 11. Mai 2009 - 4 Ws 44/09 -), seine Ermöglichung zugleich aber auch im Hinblick auf die - in der Regelung des § 142 StPO zum Ausdruck kommende - Bedeutung des Vertrauensverhältnisses zwischen Verteidiger und Beschuldigtem aus Gründen der gerichtlichen Fürsorgepflicht geboten (vgl. OLG Braunschweig StraFo 2008, 428; OLG Oldenburg NStZ-RR 2010, 210; OLG Frankfurt am Main a.a.O.; HansOLG Hamburg StraFo 1998, 307; OLG Naumburg StraFo 2005, 73; OLG Düsseldorf StraFo 2007, 156; OLG Brandenburg StV 2001, 442; Senat NStZ 1993, 201, 202; KG, Beschluss vom 13. April 2012 - 2 Ws 171/12 - Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 143 Rdn. 5a m.w.N.; Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen 4. Aufl., Teil A Rdn. 951 und 2015 m.w.N.), wenn der bisherige Pflichtverteidiger damit einverstanden ist, die Beiordnung des neuen Verteidigers keine Verfahrensverzögerung zur Folge hat und mit dem Verteidigerwechsel keine Mehrbelastung für die Staatskasse verbunden ist.

    Der Verzicht ist zulässig (vgl. OLG Oldenburg NStZ-RR 2010, 210; OLG Karlsruhe NStZ 2016, 305; OLG Düsseldorf StraFo 2007, 156 - juris Rdn. 10; OLG Naumburg StraFo 2005, 73).

  • OLG Bremen, 12.07.2013 - Ws 184/12

    Voraussetzungen für einen Pflichtverteidigerwechsel zwischen den Instanzen

    Entgegen der früheren Rechtsprechung des Senats und vieler Stimmen in Literatur und Rechtsprechung (vgl. OLG Oldenburg, NStZ-RR 2010, 210; OLG Frankfurt, NStZ-RR 2008, 47; OLG Braunschweig, StraFo 2008, 428; OLG Bamberg, NJW 2006, 1536; Hartmann, Kostengesetze, 42. Auflage, 2012, RVG VV 4100-4102, Rn. 9) kann der neu beauftragte Verteidiger, der seine Beiordnung als Pflichtverteidiger erstrebt, nicht wirksam auf diese Ansprüche verzichten.

    Soweit dem entgegengehalten wird, dass der "Preiswettbewerb um Mandate" schon deshalb nicht drohe, weil der Pflichtverteidigerwechsel nur bei Zustimmung beider Rechtsanwälte zulässig sei (OLG Oldenburg, NStZ-RR 2010, 210 f.), greift dieser Einwand zu kurz.

  • OLG Stuttgart, 25.10.2017 - 2 Ws 277/17

    Pflichtverteidigung: Voraussetzungen der Auswechslung des Pflichtverteidigers;

    In einem solchen Fall muss eine für die Beiordnung sonst erforderliche Störung des Vertrauensverhältnisses ausnahmsweise nicht dargelegt werden (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 10. Oktober 2016 - 1 Ws 113/16; KG, Beschluss vom 2. September 2016 - 4 Ws 125/16; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17. Dezember 2015 - 2 Ws 582/15; OLG Braunschweig, Beschluss vom 30. Juli 2015 - 1 Ws 152/15; OLG Koblenz, Beschluss vom 16. Januar 2014 - 2 Ws 748/13; OLG Oldenburg NStZ-RR 2010, 210; OLG Hamm, Beschluss vom 31. März 2009 - 2 Ws 89/09; OLG Frankfurt NStZ-RR 2008, 47; OLG Köln, StraFo 2008, 348; OLG Bamberg NJW 2006, 1536; OLG Naumburg, StraFo 2005, 73; OLG Brandenburg StV 2001, 442; Meyer-Goßner/Schmidt, a.a.O., § 143 Rn. 5a mit weiteren Nachweisen).
  • LG Braunschweig, 03.09.2020 - 4 Qs 180/20

    Pflichtverteidiger, Umbeiordnung, Mehrkosten

    9 Nach diesen Maßgaben ist dem Wunsch des Beschuldigten auf Wechsel des Pflichtverteidigers nachzukommen, wenn der bisherige Pflichtverteidiger damit einverstanden ist und durch die Bestellung des neuen Verteidigers weder eine Verfahrensverzögerung noch Mehrkosten für die Staatskasse verursacht werden (OLG Stuttgart BeckRS 2017, 130397; KG NStZ 2017, 305; 1993, 201; OLG Saarbrücken BeckRS 2016, 18697; OLG Karlsruhe NStZ 2016, 305; OLG Braunschweig BeckRS 2015, 15078; OLG Oldenburg NStZ-RR 2010, 210; OLG Frankfurt a. M. NStZ-RR 2008, 47; StV 2008, 128; OLG Braunschweig StraFo 2008, 428; NJW 2005, 377; OLG Brandenburg NStZ-RR 2009, 64; OLG Düsseldorf StraFo 2007, 156).
  • OLG Saarbrücken, 10.10.2016 - 1 Ws 113/16

    Auswechselung des Pflichtverteidiger, Zulässigkeit eines Gebührenverzichts

    Dieser Gebührenverzicht ist nach überwiegender, vom Senat geteilter Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung und Kommentarliteratur auch wirksam (vgl. OLG Bamberg NStZ 2006, 467; OLG Frankfurt NStZ-RR 2008, 47; OLG Braunschweig StraFo 2008, 428; OLG Oldenburg NStZ-RR 2010, 210; OLG Karlsruhe NStZ 2016, 305; Hartmann, Kostengesetze, VV 4100, 4101 Rn. 9; Volpert in: Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 3. Aufl., Teil A Rn. 1392).
  • OLG Karlsruhe, 08.07.2019 - 2 Ws 226/19

    Pflichtverteidigerwechsel während laufender Vollstreckung der

    Nach verbreiteter Rechtsprechung der Oberlandesgerichte, die auch vom Senat vertreten wird, gebietet es bereits im Erkenntnisverfahren die aus § 142 Abs. 1 StPO resultierende Fürsorgepflicht des Gerichts, dem Wunsch eines Angeklagten auf Wechsel des Pflichtverteidigers ausnahmsweise auch ohne Vorliegen von "wichtigen Gründen" zur Entpflichtung des bisher bestellten Verteidigers (zu den hierzu in der Rechtsprechung entwickelten Fallgruppen vgl. nur Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl. 2019, § 143 Rn. 3 ff.; BeckOK StPO/Krawczyk, 33. Ed. 01.04.2019, StPO § 143 Rn. 6 ff. m.w.N.) dann zu entsprechen, wenn der bisherige Verteidiger damit einverstanden ist und durch die Beiordnung des neuen Verteidigers weder eine Verfahrensbeeinträchtigung noch Mehrkosten für die Staatskasse verursacht werden (Senat, Beschluss vom 17.12.2015 - 2 Ws 582/15, NStZ 2017, 304, auch zur streitigen Frage, inwieweit der Verteidiger auf Gebühren verzichten kann; KG, Beschluss vom 02.09.2016 - 4 Ws 125/16, NStZ 2017, 305; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 10.10.2016 - 1 Ws 113/16, BeckRS 2016, 18697; OLG Oldenburg, Beschluss vom 21.04.2010 - 1 Ws 194/10, NStZ-RR 2010, 210; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl. 2019, § 143 Rn. 5a m.w.N.).
  • OLG Oldenburg, 23.04.2015 - 1 Ws 170/15

    Pflichtverteidigerwechsel, kostenneutrale Umbeiordnung

    Darüber hinaus ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass eine Auswechselung des Pflichtverteidigers erfolgen kann, wenn Angeklagter und beide Verteidiger damit einverstanden sind, keine Verfahrensverzögerung eintritt und keine Mehrkosten entstehen (Senatsentscheidung vom 21.4.2010 - 1 Ws 194/10, juris; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 143 Rn. 5a).
  • OLG Hamburg, 21.06.2012 - 1 Ws 54/12

    Pflichtverteidiger, Umbeiordnung, Rechtsmittel

    Wenn nicht der neue (oder der alte) Verteidiger schon von sich aus eine Erklärung abgibt, wonach er seinen Gebührenanspruch insoweit nicht geltend machen werde, als dadurch eine Mehrbelastung der Staatskasse entstehen würde, ist es Sache des Vorsitzenden, eine entsprechende Frage zu stellen und von deren Beantwortung durch den Verteidiger seine Entscheidung über die Unibeiordnung abhängig zu machen, Ein solcher teilweiser Gebührenverzicht bzw. die Erklärung, einen Gebührenanspruch hinsichtlich des betreffenden Teils nicht geltend machen zu wollen, ist nach - vom Senat geteilter - überwiegender Ansicht zulässig und wirksam (vgl, HansOLG Hamburg a.a.O.; OLG Bamberg NStZ 2006, 467; OLG Oldenburg NStZ-RR 2010, 210-211; OLG Düsseldorf a.a.O.; Volpert a.a.O.).
  • OLG Saarbrücken, 11.03.2013 - 1 Ws 47/13

    Vorliegen der Voraussetzungen einer unrichtigen Sachbehandlung i.S.v. § 21 GKG im

    Zwar ist nach überwiegender, vom Senat geteilter Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung und Kommentarliteratur eine Auswechselung des Verteidigers ausnahmsweise auch ohne Vorliegen von Widerrufsgründen zulässig, wenn beide Verteidiger damit einverstanden sind, dadurch keine Verfahrensverzögerung eintritt und keine Mehrkosten entstehen (vgl. Senatsbeschluss vom 26. März 2009 - 1 Ws 54/09 - OLG Oldenburg, NStZ-RR 2010, 210 ; OLG Brandenburg, StV 2001, 442 ; OLG Düsseldorf, StraFo 2007, 156; OLG Frankfurt, StV 2008, 128 ; Meyer-Goßner, a.a.O., § 143 Rn. 5 a m.w.N.) und gilt dies insbesondere bei einem Wechsel zwischen erster und zweiter Instanz (Meyer-Goßner, a.a.O.).
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Rechtsprechung
   BGH, 04.02.2010 - 3 StR 555/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,2845
BGH, 04.02.2010 - 3 StR 555/09 (https://dejure.org/2010,2845)
BGH, Entscheidung vom 04.02.2010 - 3 StR 555/09 (https://dejure.org/2010,2845)
BGH, Entscheidung vom 04. Februar 2010 - 3 StR 555/09 (https://dejure.org/2010,2845)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    § 259 StGB; § 154 StPO; § 154a StPO; § 44 StPO; § 45 StPO
    Hehlerei (Absetzen; Eintreten eines Förderungserfolgs; Geeignetheit der Absatzbemühungen; polizeiliche Observation); Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Anbringung weiterer Verfahrensrügen)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 259 StGB, § 260 Abs 1 Nr 1 StGB
    Gewerbsmäßige Hehlerei in der Begehungsform des Absetzens: Erfordernis der Aufrechterhaltung oder Vertiefung der rechtswidrigen Vermögenssituation

  • Wolters Kluwer

    Rechtsverletzung bei fehlender Auswirkung einer wegen einer weggefallenen Anklage verhängten Einzelstrafe auf die Gesamtstrafe weiterer begangener Straftaten; Zulässigkeit einer Einsetzung in den vorigen Stand trotz fehlenden Anbringens von Verfahrensrügen

  • rewis.io

    Gewerbsmäßige Hehlerei in der Begehungsform des Absetzens: Erfordernis der Aufrechterhaltung oder Vertiefung der rechtswidrigen Vermögenssituation

  • ra.de
  • rewis.io

    Gewerbsmäßige Hehlerei in der Begehungsform des Absetzens: Erfordernis der Aufrechterhaltung oder Vertiefung der rechtswidrigen Vermögenssituation

  • rechtsportal.de

    Rechtsverletzung bei fehlenden Auswirkens einer wegen einer weggefallenen Anklage verhängten Einzelstrafe auf die Gesamtstrafe weiterer begangener Straftaten; Zulässigkeit einer Einsetzung in den vorigen Stand trotz fehlenden Anbringens von Verfahrensrügen

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2010, 210 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 26.04.1996 - 3 StR 641/95

    Berichtigung einer Urteilsformel

    Auszug aus BGH, 04.02.2010 - 3 StR 555/09
    Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts hat der Senat ferner gemäß § 154a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO die Verfolgung in den Fällen 11 bis 13 der Anklage jeweils auf den Vorwurf der gewerbsmäßigen Hehlerei (§ 260 Abs. 1 Nr. 1 StGB) in Tateinheit mit Handeltreiben mit Schusswaffen (§ 52 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c), § 2 Abs. 2 WaffG i. V. m. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1) beschränkt mit Blick auf die nicht einheitliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Konkurrenzverhältnis, wenn wie hier die Tatmodalitäten des Erwerbs, des Besitzes und des Handeltreibens von Schusswaffen zusammentreffen (BGHR WaffG § 53 Abs. 1 Konkurrenzen 5 und § 52 Konkurrenzen 1).
  • BGH, 17.06.1997 - 1 StR 119/97

    Tatbestand der Hehlerei, insbesondere die Merkmale des "Absetzens" und der

    Auszug aus BGH, 04.02.2010 - 3 StR 555/09
    Jedoch muss auch nach der Auffassung der Rechtsprechung das Bemühen um Absatz geeignet sein, die rechtswidrige Vermögenssituation aufrecht zu erhalten oder zu vertiefen (BGHSt 43, 110 ff.; BGH NStZ 2008, 152).
  • BGH, 01.11.1988 - 5 StR 488/88

    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur weiteren Begründung der

    Auszug aus BGH, 04.02.2010 - 3 StR 555/09
    Eine Fristversäumung liegt hier nicht vor, weil die Revision des Angeklagten von seinem Verteidiger mit der Sachrüge und einer Verfahrensrüge fristgerecht begründet worden ist (st. Rspr.; vgl. nur BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 1, 3, 7).
  • BGH, 03.09.1987 - 1 StR 386/87

    Verurteilung wegen kupplerischer Zuhälterei - Beschränkung des Schuldumfangs -

    Auszug aus BGH, 04.02.2010 - 3 StR 555/09
    Eine Fristversäumung liegt hier nicht vor, weil die Revision des Angeklagten von seinem Verteidiger mit der Sachrüge und einer Verfahrensrüge fristgerecht begründet worden ist (st. Rspr.; vgl. nur BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 1, 3, 7).
  • BGH, 08.04.1992 - 2 StR 119/92

    Erfordernis der Begründung einer Revision - Ausnahme vom Grundsatz der

    Auszug aus BGH, 04.02.2010 - 3 StR 555/09
    Eine Fristversäumung liegt hier nicht vor, weil die Revision des Angeklagten von seinem Verteidiger mit der Sachrüge und einer Verfahrensrüge fristgerecht begründet worden ist (st. Rspr.; vgl. nur BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 1, 3, 7).
  • BGH, 03.12.1997 - 3 StR 514/97

    Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

    Auszug aus BGH, 04.02.2010 - 3 StR 555/09
    Zwar kann trotz formgerecht begründeter Revision eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung einzelner Verfahrensrügen ausnahmsweise dann gewährt werden, wenn dem Verteidiger des Beschwerdeführers trotz angemessener Bemühungen vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist keine Akteneinsicht gewährt wurde und Verfahrensrügen nachgeschoben werden sollen, die ohne Akteneinsicht nicht begründet werden können (vgl. BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 12).
  • BGH, 09.08.1995 - 1 StR 59/95

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der

    Auszug aus BGH, 04.02.2010 - 3 StR 555/09
    Dies setzt jedoch voraus, dass in der Begründung des Wiedereinsetzungsantrags diejenigen Umstände vorgetragen werden, aus denen sich die Notwendigkeit der Akteneinsicht im Hinblick auf die zu erhebenden Verfahrensrügen ergibt (BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 10; BGH wistra 1993, 228).
  • BGH, 30.08.2007 - 3 StR 200/07

    Hehlerei (Absatzhilfe; Hilfe im Vorfeld von Absatzbemühungen)

    Auszug aus BGH, 04.02.2010 - 3 StR 555/09
    Jedoch muss auch nach der Auffassung der Rechtsprechung das Bemühen um Absatz geeignet sein, die rechtswidrige Vermögenssituation aufrecht zu erhalten oder zu vertiefen (BGHSt 43, 110 ff.; BGH NStZ 2008, 152).
  • BGH, 13.01.1993 - 2 StR 640/92

    Unzulässigkeit von Wiedereinsetzungsanträgen wegen unzureichendem

    Auszug aus BGH, 04.02.2010 - 3 StR 555/09
    Dies setzt jedoch voraus, dass in der Begründung des Wiedereinsetzungsantrags diejenigen Umstände vorgetragen werden, aus denen sich die Notwendigkeit der Akteneinsicht im Hinblick auf die zu erhebenden Verfahrensrügen ergibt (BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 10; BGH wistra 1993, 228).
  • BGH, 11.04.2019 - 1 StR 91/18

    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand (keine Heilung unzulässiger

    Es liegt zum anderen auch kein Fall vor, in dem wegen nicht gewährter Akteneinsicht Verfahrensrügen nicht fristgerecht erhoben werden konnten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Mai 2008 - 3 StR 173/07, NStZ-RR 2008, 282, 283; vom 27. August 2008 - 2 StR 260/08, NStZ 2009, 173, 174 und vom 4. Februar 2010 - 3 StR 555/09 Rn. 2).
  • BGH, 08.08.2022 - 5 StR 141/22

    Unzulässige Anhörungsrüge

    Eine solche liegt hinsichtlich der Revisionsbegründungsfrist nicht vor, weil die Revision des Beschuldigten von seinem Verteidiger mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründet worden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Juli 2017 - 1 StR 513/11; vom 4. Februar 2010 - 3 StR 555/09).
  • BGH, 04.10.2023 - 6 StR 426/22

    Verwerfung des Antrags eines Verurteilten auf Wiedereinsetzung in den Stand vor

    Eine solche liegt hinsichtlich der Revisionsbegründungsfrist nicht vor, weil die Revision des Verurteilten von seinem früheren Verteidiger fristgerecht mit der Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts begründet worden war (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. August 2022 - 5 StR 141/22; vom 12. Juli 2017 - 1 StR 513/11; vom 4. Februar 2010 - 3 StR 555/09).
  • BGH, 12.07.2017 - 1 StR 513/11

    Zurückweisung der Anhörungsrüge

    Eine Fristversäumung liegt hinsichtlich der Revisionsbegründungsfrist nicht vor, weil die Revision des Angeklagten von seinem Verteidiger mit der Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts begründet worden ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 4. Februar 2010 - 3 StR 555/09, wistra 2010, 229 mwN).
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Rechtsprechung
   BGH, 18.03.2010 - 3 StR 426/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,9106
BGH, 18.03.2010 - 3 StR 426/09 (https://dejure.org/2010,9106)
BGH, Entscheidung vom 18.03.2010 - 3 StR 426/09 (https://dejure.org/2010,9106)
BGH, Entscheidung vom 18. März 2010 - 3 StR 426/09 (https://dejure.org/2010,9106)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 74 StPO, § 338 Nr 5 StPO, § 344 Abs 2 S 2 StPO
    Strafverfahren: Notwendiger Inhalt der Revisionsbegründung; Vernehmung eines abgelehnten Sachverständigen als Zeugen

  • Wolters Kluwer

    Revision aufgrund eines Verfahrenshindernisses nach Art. 6 Abs. 2 Menschenrechtskonvention (MRK); Zulässigkeit der Vernehmung eines abgelehnten Sachverständigen als Zeugen

  • rewis.io

    Strafverfahren: Notwendiger Inhalt der Revisionsbegründung; Vernehmung eines abgelehnten Sachverständigen als Zeugen

  • ra.de
  • rewis.io

    Strafverfahren: Notwendiger Inhalt der Revisionsbegründung; Vernehmung eines abgelehnten Sachverständigen als Zeugen

  • rechtsportal.de

    Revision aufgrund eines Verfahrenshindernisses nach Art. 6 Abs. 2 Menschenrechtskonvention ( MRK ); Zulässigkeit der Vernehmung eines abgelehnten Sachverständigen als Zeugen

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • archive.org (Pressemitteilung, 06.04.2010)

    Urteil gegen den Ehemann der ehemaligen Leiterin eines Kinderhortes im Kreis Pinneberg wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern rechtskräftig

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2010, 210 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 10.11.2008 - 3 StR 390/08

    Verlesung eines richterlichen Protokolls (Verteidigererklärung;

    Auszug aus BGH, 18.03.2010 - 3 StR 426/09
    § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO verpflichtet den Beschwerdeführer nur zum vollständigen Tatsachenvortrag, nicht auch darüber hinausgehend zum Beweisantritt (BGH NStZ 2009, 145).
  • BGH, 16.12.2004 - 1 StR 420/03

    Revisionen der Angeklagten im Fall Haffa/EM.TV verworfen

    Auszug aus BGH, 18.03.2010 - 3 StR 426/09
    Das Landgericht durfte die erfolgreich abgelehnte Sachverständige über die von ihr im Rahmen ihres Auftrags - die Erstellung eines aussagepsychologischen Gutachtens - ermittelten Tatsachen als Zeugin vernehmen (BGH NStZ 2002, 44; NJW 2005, 445, 447 (insoweit in BGHSt 49, 381 nicht abgedruckt)).
  • BGH, 15.08.2001 - 3 StR 225/01

    Betrug; Anwesenheit des Angeklagten (Ausschluß stets durch förmlichen

    Auszug aus BGH, 18.03.2010 - 3 StR 426/09
    Das Landgericht durfte die erfolgreich abgelehnte Sachverständige über die von ihr im Rahmen ihres Auftrags - die Erstellung eines aussagepsychologischen Gutachtens - ermittelten Tatsachen als Zeugin vernehmen (BGH NStZ 2002, 44; NJW 2005, 445, 447 (insoweit in BGHSt 49, 381 nicht abgedruckt)).
  • BGH, 20.01.2016 - 4 StR 376/15

    Revisionsbegründung (erforderliche Darstellung einer Geltendmachung des

    Entgegen der Auffassung der Revisionen ist die Strafkammer durch den Umstand, dass die beiden Übersetzer im Ermittlungsverfahren bei der Übertragung aufgezeichneter Telefongespräche in die deutsche Sprache als Sachverständige tätig waren, nicht gehindert gewesen, sie in der Hauptverhandlung ausschließlich als Zeugen zum Gegenstand ihrer sinnlichen Wahrnehmung zu vernehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2002 - 5 StR 42/02, NJW 2003, 150, 151; Trück in MüKo-StPO, § 85 Rn. 15; vgl. auch BGH, Urteil vom 7. Mai 1965 - 2 StR 92/65, BGHSt 20, 222, 223 f.; Beschlüsse vom 15. August 2001 - 3 StR 225/01, NStZ 2002, 44; vom 18. März 2010 - 3 StR 426/09, NStZ-RR 2010, 210 (Ls)).
  • OLG Rostock, 06.01.2015 - 20 RR 108/14

    Ablehnung eines Sachverständigen im Strafverfahren: Besorgnis der Befangenheit

    Die erfolgreiche Ablehnung der Sachverständigen wegen der Besorgnis der Befangenheit hindert grundsätzlich nicht, diese über die von ihr im Rahmen der Exploration erhobenen Zusatztatsachen, mithin über das, was das Kind ihr vom angeklagten Geschehen geschildert hat, als Zeugin zu vernehmen (BGH, Beschluss vom 18. März 2010 - 3 StR 426/09 -, juris).
  • OLG Rostock, 06.01.2015 - 126 Js 16621/12

    Befangenheit eines Sachverständigen bei Nichtbeachtung der Aussageunwilligkeit

    Die erfolgreiche Ablehnung der Sachverständigen wegen der Besorgnis der Befangenheit hindert grundsätzlich nicht, diese über die von ihr im Rahmen der Exploration erhobenen Zusatztatsachen, mithin über das, was das Kind ihr vom angeklagten Geschehen geschildert hat, als Zeugin zu vernehmen (BGH, Beschluss vom 18. März 2010 - 3 StR 426/09 -, juris).
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