Weitere Entscheidung unten: BGH, 16.09.2009

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   OLG München, 06.10.2009 - 4St RR 143/09   

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OLG München, 06.10.2009 - 4St RR 143/09 (https://dejure.org/2009,15800)
OLG München, Entscheidung vom 06.10.2009 - 4St RR 143/09 (https://dejure.org/2009,15800)
OLG München, Entscheidung vom 06. Oktober 2009 - 4St RR 143/09 (https://dejure.org/2009,15800)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln: Geringe, für sich allein zum Konsum nicht mehr geeignete Menge

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Strafbarkeit des Besitzes von einer zum menschlichen Konsum nicht mehr geeigneten Menge an Betäubungsmitteln; Vorliegen einer Betäubungsmitteleigenschaft und des Besitzes gem. § 29 Abs. 1 Nr. 3 Betäubungsmittelgesetz (BtMG); Begriff des unerlaubten Besitzes von ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 3
    Begriff des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln; Strafbarkeit des Besitzes geringer, zum menschlichen Konsum nicht mehr geeigneter Mengen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2010, 23
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • BayObLG, 03.09.1985 - RReg. 4 St 176/85

    Betäubungsmittel; Anhaftungen; Utensilien; Geringe Menge; Konsum; Besitz;

    Auszug aus OLG München, 06.10.2009 - 4St RR 143/09
    Der Besitz von Betäubungsmitteln von so geringer Menge, die für sich allein zum menschlichen Konsum nicht mehr geeignet ist, begründet keinen strafbaren Besitz im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (Anschluss an BayObLG StV 1986, 145 und OLG Düsseldorf NStZ 1992, 443).

    Der Strafgrund des unerlaubten Besitzes liegt darin, dass die Gefahr der Weitergabe - auch bei kleinen und kleinsten Mengen - nicht ausgeschlossen werden kann und dadurch dem Rechtsgut der Volksgesundheit (BayObLGSt 1988, 62/68) weiterer Schaden zugefügt werden könnte (BayObLG StV 1986, 145/146).

    In der Rechtsprechung ist es deshalb anerkannt, dass der Besitz von Utensilien mit Betäubungsmittelanhaftungen von so geringer Menge, dass sie für sich alleine zum menschlichen Konsum nicht mehr geeignet sind, keinen strafbaren Besitz von Betäubungsmitteln begründen (BayObLG StV 1986, 145/146; OLG Düsseldorf NStZ 1992, 443; ebenso Körner a.a.O. § 29 Rdn. 1389; Weber a.a.O. § 29 Rd. 1176; Rahlff a.a.O.).

  • OLG Düsseldorf, 15.04.1992 - 5 Ss 127/92
    Auszug aus OLG München, 06.10.2009 - 4St RR 143/09
    Der Besitz von Betäubungsmitteln von so geringer Menge, die für sich allein zum menschlichen Konsum nicht mehr geeignet ist, begründet keinen strafbaren Besitz im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (Anschluss an BayObLG StV 1986, 145 und OLG Düsseldorf NStZ 1992, 443).

    In der Rechtsprechung ist es deshalb anerkannt, dass der Besitz von Utensilien mit Betäubungsmittelanhaftungen von so geringer Menge, dass sie für sich alleine zum menschlichen Konsum nicht mehr geeignet sind, keinen strafbaren Besitz von Betäubungsmitteln begründen (BayObLG StV 1986, 145/146; OLG Düsseldorf NStZ 1992, 443; ebenso Körner a.a.O. § 29 Rdn. 1389; Weber a.a.O. § 29 Rd. 1176; Rahlff a.a.O.).

  • BGH, 10.04.1987 - GSSt 1/86

    Fehlen von Strafmilderungsgründen

    Auszug aus OLG München, 06.10.2009 - 4St RR 143/09
    Die Strafzumessung, die der Senat ohnehin nur eingeschränkt auf Rechtsfehler überprüfen kann (BayObLGSt 1995, 27/28 unter Hinweis auf BGHSt 34, 345/349 und BGH NStZ 1990, 334), deckt einen solchen nicht auf.
  • BayObLG, 14.02.1995 - 4St RR 198/94
    Auszug aus OLG München, 06.10.2009 - 4St RR 143/09
    Die Strafzumessung, die der Senat ohnehin nur eingeschränkt auf Rechtsfehler überprüfen kann (BayObLGSt 1995, 27/28 unter Hinweis auf BGHSt 34, 345/349 und BGH NStZ 1990, 334), deckt einen solchen nicht auf.
  • BayObLG, 18.10.1982 - RReg. 4 St 186/82

    Begünstigung; Besitz; Sachherrschaft; Zeit; Zeitdauer; Unerheblich

    Auszug aus OLG München, 06.10.2009 - 4St RR 143/09
    Mangels entsprechender Feststellungen der Strafkammer entfällt eine Strafbarkeit des Angeklagten auch nicht deshalb, da dieser den Besitz als kurzfristige Hilfstätigkeit ausgeübt hätte, somit eine Sachherrschaft vorläge, die sich auf keine nennenswerte Dauer erstrecken sollte (vgl. hierzu BayObLGSt 1982, 132/133).
  • BayObLG, 28.04.1988 - RReg. 4 St 42/88

    Revisionsgericht; Beschwer; Revisionsführer; Berufungsgericht; Beschränkung;

    Auszug aus OLG München, 06.10.2009 - 4St RR 143/09
    Der Strafgrund des unerlaubten Besitzes liegt darin, dass die Gefahr der Weitergabe - auch bei kleinen und kleinsten Mengen - nicht ausgeschlossen werden kann und dadurch dem Rechtsgut der Volksgesundheit (BayObLGSt 1988, 62/68) weiterer Schaden zugefügt werden könnte (BayObLG StV 1986, 145/146).
  • BGH, 01.03.1990 - 4 StR 61/90

    Begründung einer Aufklärungsrüge hinsichtlich einer unterlassenen Aufklärung des

    Auszug aus OLG München, 06.10.2009 - 4St RR 143/09
    Die Strafzumessung, die der Senat ohnehin nur eingeschränkt auf Rechtsfehler überprüfen kann (BayObLGSt 1995, 27/28 unter Hinweis auf BGHSt 34, 345/349 und BGH NStZ 1990, 334), deckt einen solchen nicht auf.
  • BayObLG, 25.09.2002 - 4St RR 80/02

    Betäubungsmitteleigenschaft von Knasterhanf und psilocybinhaltigen Pilzen -

    Auszug aus OLG München, 06.10.2009 - 4St RR 143/09
    a) Die Betäubungsmitteleigenschaft eines Stoffes wird gemäß § 1 Abs. 1 BtMG allein durch seine Aufnahme in die Positivliste der Anlagen I bis III begründet, ohne dass es zusätzlich einer konkreten Berauschungsqualität oder Konsumfähigkeit bedürfte (BayObLGSt 2002, 135/136).
  • BGH, 24.03.2021 - 6 StR 240/20

    Strafbarkeit des Verkaufs von Hanftee

    aa) Die Betäubungsmitteleigenschaft eines Stoffes oder einer Zubereitung wird gemäß § 1 Abs. 1 BtMG allein durch die Aufnahme in die Anlagen I bis III begründet, ohne dass es zusätzlich einer konkreten Berauschungsqualität oder Konsumfähigkeit bedürfte (vgl. BayObLG, NStZ 2003, 270; OLG München, NStZ-RR 2010, 23; OLG Düsseldorf, NStZ 1992, 443; OLG Koblenz, Beschluss vom 19. November 2014 - 2 OLG 3 Ss 156/14 Rn. 6).
  • OLG Koblenz, 19.11.2014 - 2 OLG 3 Ss 156/14

    Unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln: Betäubungsmitteleigenschaft eines

    a) Die Betäubungsmitteleigenschaft eines Stoffes wird gemäß § 1 Abs. 1 BtMG allein durch seine Aufnahme in die Positivlisten der Anlagen I bis III begründet, ohne dass es zusätzlich einer konkreten Berauschungsqualität oder Konsumfähigkeit bedürfte (BayObLG, Urteil 4St RR 80/02 vom 25.09.2002, Rn. 15 zit. n. juris, NStZ 2003, 270; OLG München, Beschluss 4St RR 143/09 vom 06.10.2009, Rn. 7 zit. n. juris, NStZ-RR 2010, 23; OLG Düsseldorf, Beschluss 5 Ss 127/92 vom 15.04.1992, Rn. 10 zit. n. juris, NStZ 1992, 443).

    Eine Eignung zum Konsum ist aber nicht erst dann gegeben, wenn eine Wirkstoffmenge nachgewiesen wird, die einen Rauschzustand hervorrufen kann (OLG München, Beschluss 4St RR 143/09 vom 06.10.2009, Rn. 12 zit. n. juris, NStZ-RR 2010, 23; Patzak aaO Rn. 12).

  • OLG München, 15.11.2011 - 5St RR (I) 64/11

    Betäubungsmitteldelikt: Strafzumessung bei Schweigen des Angeklagten; Einziehung

    Die Betäubungsmitteleigenschaft geht nicht mit einer fehlenden Konsumfähigkeit, sondern nur dann verloren, wenn die Anhaftungen oder Rückstände nicht mehr zu einer messbaren Wirkstoffmenge zusammengefasst werden können (OLG München NStZ-RR 2010, 23).
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Rechtsprechung
   BGH, 16.09.2009 - 2 StR 311/09   

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https://dejure.org/2009,6163
BGH, 16.09.2009 - 2 StR 311/09 (https://dejure.org/2009,6163)
BGH, Entscheidung vom 16.09.2009 - 2 StR 311/09 (https://dejure.org/2009,6163)
BGH, Entscheidung vom 16. September 2009 - 2 StR 311/09 (https://dejure.org/2009,6163)
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Volltextveröffentlichungen (8)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2010, 23 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 02.04.2009 - 2 StR 11/09

    Anrechnung einer erbrachten Bewährungsauflage in den Fällen des § 58 Abs. 2 Satz

    Auszug aus BGH, 16.09.2009 - 2 StR 311/09
    Was die damit gebotene neuerliche Gesamtstrafenbildung nur mit den Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 27. Januar 2005 anbelangt, verweist der Senat hinsichtlich der Anrechenbarkeit in jener Sache erbrachten Bewährungsleistungen auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts sowie auf die Senatsentscheidung vom 2. April 2009 - 2 StR 11/09.
  • BGH, 26.03.2019 - 2 StR 511/18

    Anforderungen an einen Wiedereinsetzungsantrag (Rechtzeitigkeit des Eingangs

    Dass die Strafkammer den Adhäsionsantrag im Übrigen zurückgewiesen hat, statt insoweit von einer Entscheidung abzusehen, beschwert den Angeklagten nicht (vgl. Senat, Beschluss vom 16. September 2009 ? 2 StR 311/09, juris Rn. 2).
  • BGH, 16.10.2019 - 3 StR 225/19

    Tenorierung der Adhäsionsentscheidung bei teilweisem Absehen von der Entscheidung

    Da das Landgericht dem von dem Nebenkläger geltend gemachten Schmerzensgeldanspruch in Höhe von mindestens 20.000 EUR nur teilweise stattgegeben hat, hätte das teilweise Absehen von der Entscheidung im Hinblick auf § 406 Abs. 3 Satz 3 StPO ausdrücklich tenoriert werden müssen (BGH, Beschluss vom 16. September 2009 - 2 StR 311/09, NStZ-RR 2010, 23).
  • BGH, 08.01.2019 - 3 StR 529/18

    Ergänzung des Urteils im Adhäsionsausspruch

    Da das Landgericht dem von dem Nebenkläger geltend gemachten Hinterbliebenenanspruch in Höhe von mindestens 10.000 EUR nur teilweise stattgegeben hat, hätte das teilweise Absehen von der Entscheidung im Hinblick auf § 406 Abs. 3 Satz 3 StPO ausdrücklich tenoriert werden müssen (BGH, Beschluss vom 16. September 2009 - 2 StR 311/09, NStZ-RR 2010, 23).
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