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   BGH, 24.03.2010 - 2 StR 10/10   

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https://dejure.org/2010,4262
BGH, 24.03.2010 - 2 StR 10/10 (https://dejure.org/2010,4262)
BGH, Entscheidung vom 24.03.2010 - 2 StR 10/10 (https://dejure.org/2010,4262)
BGH, Entscheidung vom 24. März 2010 - 2 StR 10/10 (https://dejure.org/2010,4262)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 66 Abs. 2 StGB; § 176 StGB; § 176a StGB
    Rechtsfehlerhaft unterbliebene Anordnung der Sicherungsverwahrung (Erheblichkeitsschwelle bei sexuellen Handlungen; Schutzzweck des Tatbestandes des schweren Missbrauchs von Kindern; körperliche Gewalt; seelische Schäden bei kindlichen Opfern)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 66 Abs 1 Nr 3 StGB, § 176 StGB, § 176a StGB
    Anordnung von Sicherungsverwahrung: Erheblichkeitsschwelle bei sexuellem Missbrauch von Kindern

  • Wolters Kluwer

    Sicherungsverwahrung aufgrund wiederholten schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern; Zurückweisung an die Strafkammer wegen Verkennung der vom Angeklagten begangenen und künftig zu erwartenden Straftaten

  • rewis.io

    Anordnung von Sicherungsverwahrung: Erheblichkeitsschwelle bei sexuellem Missbrauch von Kindern

  • rewis.io

    Anordnung von Sicherungsverwahrung: Erheblichkeitsschwelle bei sexuellem Missbrauch von Kindern

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 66 Abs. 2
    Sicherungsverwahrung aufgrund wiederholten schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern; Zurückweisung an Strafkammer wegen Verkennung der vom Angeklagten begangenen und künftig zu erwartenden Straftaten

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2010, 239
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 10.01.2007 - 1 StR 530/06

    Rechtsfehlerhaft unterbliebene Anordnung der Sicherungsverwahrung (Gefahr für die

    Auszug aus BGH, 24.03.2010 - 2 StR 10/10
    Dass der Angeklagte darüber hinaus keine körperliche Gewalt gegen seine Opfer angewandt hat, beseitigt nicht die Erheblichkeit seines Tuns, sondern führt lediglich dazu, dass er nicht auch noch der sexuellen Nötigung (§ 177 StGB) schuldig ist, kommt ihm aber nicht bei der Prüfung von § 66 StGB zugute (BGH NStZ 2007, 464, 465).

    Zwar kann der Tatrichter nach seinem vom Revisionsgericht nur begrenzt überprüfbaren Ermessen von Sicherungsverwahrung auch absehen, wenn alle Voraussetzungen von § 66 Abs. 2 StGB vorliegen (BGH NStZ 2007, 464 m.w.N.).

  • BGH, 27.07.2000 - 1 StR 263/00

    Absehen von einer Anordnung der Sicherungsverwahrung wegen Anordnung der

    Auszug aus BGH, 24.03.2010 - 2 StR 10/10
    c) Soweit die Strafkammer jedoch meint, dass es sich bei den durch den Angeklagten in der Zukunft zu befürchtenden Hangtaten um solche handelt, welche die Erheblichkeitsschwelle nicht überschreiten (UA 52 f.) und deshalb eine Sicherungsverwahrung nicht rechtfertigen würden, begegnet dies - auch in Anbetracht des dem Tatrichter insoweit zustehenden Beurteilungsspielraums (BGH NJW 2000, 3015) - durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

    Hinsichtlich künftiger Taten konkrete seelische Schäden bei kindlichen Opfern zu prognostizieren, ist nahezu ausgeschlossen, weshalb auch die allgemeine und abstrakte Gefährlichkeit von Delikten Grundlage von Sicherungsverwahrung sein kann (BGH NJW 2000, 3015).

  • BGH, 14.08.2007 - 1 StR 201/07

    Rechtsfehlerhaft unterlassene Anordnung der Sicherungsverwahrung bei wiederholten

    Auszug aus BGH, 24.03.2010 - 2 StR 10/10
    So lagen auch hier in der Hauptverhandlung und damit nur kurze Zeit nach dem Missbrauch - wie die Strafkammer selbst einräumt - noch überhaupt keine gesicherten Erkenntnisse über traumatische Störungen in der weiteren Entwicklung der betroffenen sehr jungen Kinder vor (vgl. BGH, Beschluss vom 14. August 2007 - 1 StR 201/07).

    Die hier zu beurteilenden Missbrauchsfälle sind daher grundsätzlich als erheblich i.S.d. § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB einzustufen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. August 2007 - 1 StR 201/07; BGH NStZ-RR 2003, 73; Rissing-van Saan/Peglau in LK 12. Aufl. § 66 Rdn. 149), was nicht zuletzt die Einordnung des schweren sexuellen Missbrauchs als Verbrechen mit einem Strafrahmen von Freiheitsstrafe von ein bis fünfzehn Jahren verdeutlicht.

  • BGH, 10.10.2006 - 1 StR 284/06

    Sicherungsverwahrung (Verwirkung einer Strafe; Auswirkung auf die Anordnung der

    Auszug aus BGH, 24.03.2010 - 2 StR 10/10
    Die Staatsanwaltschaft hat ihre Revision wirksam auf die Frage der Sicherungsverwahrung beschränkt; denn zwischen der Strafe und der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung besteht grundsätzlich keine der Rechtsmittelbeschränkung entgegenstehende Wechselwirkung (vgl. BGH NStZ 1994, 280, 281; 2007, 212, 213; Senatsurteil vom 24. Februar 2010 - 2 StR 509/09).
  • BGH, 24.02.2010 - 2 StR 509/09

    Anordnung der Sicherungsverwahrung (Hang; Gelegenheitstaten; Spontantaten;

    Auszug aus BGH, 24.03.2010 - 2 StR 10/10
    Die Staatsanwaltschaft hat ihre Revision wirksam auf die Frage der Sicherungsverwahrung beschränkt; denn zwischen der Strafe und der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung besteht grundsätzlich keine der Rechtsmittelbeschränkung entgegenstehende Wechselwirkung (vgl. BGH NStZ 1994, 280, 281; 2007, 212, 213; Senatsurteil vom 24. Februar 2010 - 2 StR 509/09).
  • BGH, 16.06.1999 - 2 StR 28/99

    "Eindringen" beim schweren sexuellen Mißbrauch von Kindern

    Auszug aus BGH, 24.03.2010 - 2 StR 10/10
    Weiter berücksichtigt das Landgericht nicht hinreichend den Schutzzweck der §§ 176, 176 a StGB, nämlich die ungestörte Entwicklung von Kindern (BGHSt 45, 131, 132).
  • BGH, 28.11.2002 - 5 StR 334/02

    Fehlerhaft begründete Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung (erhebliche

    Auszug aus BGH, 24.03.2010 - 2 StR 10/10
    Die hier zu beurteilenden Missbrauchsfälle sind daher grundsätzlich als erheblich i.S.d. § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB einzustufen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. August 2007 - 1 StR 201/07; BGH NStZ-RR 2003, 73; Rissing-van Saan/Peglau in LK 12. Aufl. § 66 Rdn. 149), was nicht zuletzt die Einordnung des schweren sexuellen Missbrauchs als Verbrechen mit einem Strafrahmen von Freiheitsstrafe von ein bis fünfzehn Jahren verdeutlicht.
  • BGH, 23.02.1994 - 3 StR 679/93

    Hangtäter - Verschiedenartige Delikte

    Auszug aus BGH, 24.03.2010 - 2 StR 10/10
    Die Staatsanwaltschaft hat ihre Revision wirksam auf die Frage der Sicherungsverwahrung beschränkt; denn zwischen der Strafe und der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung besteht grundsätzlich keine der Rechtsmittelbeschränkung entgegenstehende Wechselwirkung (vgl. BGH NStZ 1994, 280, 281; 2007, 212, 213; Senatsurteil vom 24. Februar 2010 - 2 StR 509/09).
  • BGH, 28.04.2015 - 1 StR 594/14

    Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (Hang zur Begehung

    b) Innerhalb des Ausspruchs über die Rechtsfolgen besteht zwischen dem Strafausspruch und der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung grundsätzlich keine der Beschränkung entgegenstehende Wechselwirkung (BGH, Urteile vom 10. Oktober 2006 - 1 StR 284/06, NStZ 2007, 212, 213; vom 24. März 2010 - 2 StR 10/10, NStZ-RR 2010, 239; vom 24. November 2011 - 4 StR 331/11, NStZ-RR 2012, 156 f.).
  • BGH, 10.01.2013 - 1 StR 93/11

    Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern; Vergewaltigung; Vorbehalt der

    Dementsprechend wäre es rechtsfehlerhaft, von Sicherungsverwahrung trotz eines Hanges zum sexuellen Missbrauch von Kindern maßgeblich deswegen abzusehen, weil gewaltsamer Missbrauch nicht zu befürchten sei (BGH, Urteil vom 24. März 2010 - 2 StR 10/10; Urteil vom 28. August 2007 - 1 StR 268/07 jew. mwN).
  • BGH, 19.02.2013 - 1 StR 275/12

    Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung in zwei Verfahren aufgehoben

    Dies gilt auch für nur versuchte Deliktsformen nach dem hier vorliegenden Muster, denn auch damit ist typischerweise die Gefahr schwerwiegender psychischer Schäden verbunden (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 10. Januar 2013 - 1 StR 93/11; BGH, Urteil vom 24. März 2010 - 2 StR 10/10, NStZ-RR 2010, 239; Renzikowski in Münchener Kommentar, StGB, 2012, § 176 Rn. 3 und 10 mwN).

    Dass der Angeklagte darüber hinaus - außer dem Auseinanderdrücken der Beine bei St. - keine Gewalt gegen seine Opfer angewandt hat und dies mithin auch zukünftig nicht hinreichend konkret zu erwarten steht, ist für die Einordnung der Delikte als schwere Sexualstraftaten unerheblich (BGH, Urteil vom 24. März 2010 - 2 StR 10/10, NStZ-RR 2010, 239; zum Aspekt der Gewalt, vgl. aber auch Urteil vom 8. Februar 2012 - 2 StR 346/11).

    Der Senat schließt aus, dass die verhängten Gesamtfreiheitsstrafen niedriger ausgefallen wären, wenn das Tatgericht die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet hätte (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 24. November 2011 - 4 StR 331/11, NStZ-RR 2012, 156; vom 24. März 2010 - 2 StR 10/10, NStZ-RR 2010, 239; vom 23. Februar 1994 - 3 StR 679/93, NStZ 1994, 280, 281).

  • OLG Hamm, 07.02.2017 - 4 Ws 272/16

    Maßregelvollzug muss sich auf Unterbringungsrecht einstellen

    Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Gefährlichkeit von Taten gemäß den §§ 176, 176a StGB in der Beeinträchtigung der ungestörten Entwicklung von Kindern liegt (BGH, Urteil vom 24.3.2010, 2 StR 10/10, bei juris Rn.10; vgl. auch Urteil vom 14.8.2007, 1 StR 201/07, bei juris Rn. 36) und davon auszugehen ist, dass fremdbestimmte Eingriffe in die kindliche Sexualität geeignet sind, diese Entwicklung erheblich zu stören (vgl. Fischer, StGB, 64. Auflage 2017, § 176 Rn. 2).

    Daher lassen Sexualstraftaten zum Nachteil von Kindern - auch ohne Gewaltanwendung - regelmäßig und typischerweise eine schwerwiegende Beeinträchtigung von deren sexueller Entwicklung besorgen (BGH, Beschluss vom 10.1.2013, 1 StR 93/11, bei juris Rn. 16; Urteil vom 24.3.2010, 2 StR 10/10, bei juris Rn. 10; Urteil vom 28.8.2007, 1 StR 268/07, bei juris Rn. 24).

  • LG Köln, 04.02.2020 - 102 KLs 22/19
    Dass der Angeklagte nach den Feststellungen lediglich in einem Fall (Fall 19) und hier auch "nur" im unteren Bereich körperliche Gewalt angewendet hat, beseitigt nicht die Erheblichkeit seines Tuns und kommt ihm bei der Prüfung von § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB nicht zugute (vgl. BGH, Urt. v. 24.03.2010 - 2 StR 10/10, Rn. 10, juris).
  • BGH, 25.04.2019 - 4 StR 478/18

    Zuständigkeit für die Entscheidung über den erneut gestellten Antrag auf

    Zur Beurteilung, ob die von einem Angeklagten hangbedingt zu erwartenden Taten in diesem Sinne "erheblich' sind, kann daher kein genereller Maßstab angelegt werden (vgl. BGH, Urteil vom 18. Februar 2010 - 3 StR 568/09, NStZ-RR 2010, 172; MüKo-StGB/Ullenbruch/Drenkhahn/Morgenstern, aaO, § 66 Rn. 98, 103); erforderlich ist vielmehr eine Gesamtwürdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalles, bei der neben der Schwere der zu erwartenden Taten und den - auch nur potentiell bzw. typischerweise eintretenden - Folgen für die Opfer auch die Tathäufigkeit oder die Rückfallgeschwindigkeit ins Gewicht fallen können (vgl. BGH, Urteile vom 29. November 2018 - 3 StR 300/18; vom 24. März 2010 - 2 StR 10/10, NStZ-RR 2010, 239, 240; vom 12. Juli 1988 - 1 StR 280/88, BGHR StGB § 66 Erheblichkeit 2).

    Zudem ist im Bereich der mittleren Kriminalität dem Tatrichter, der allein in der Lage ist, eine umfassende Würdigung aller Umstände der Tat und der Persönlichkeit des Täters vorzunehmen, ein Beurteilungsspielraum eingeräumt; seine Entscheidung kann vom Revisionsgericht nur dann beanstandet werden, wenn der Tatrichter nicht alle für die Gesamtwürdigung bedeutsamen Umstände gewürdigt hat oder das Ergebnis seiner Würdigung den Rahmen des noch Vertretbaren sprengt (vgl. BGH, Urteile vom 24. Mai 2018 - 4 StR 643/17, NStZ-RR 2018, 305; vom 24. März 2010 - 2 StR 10/10, aaO; vom 27. Juli 2000 - 1 StR 263/00, NStZ 2000, 587, 588; vom 26. August 1987 - 3 StR 305/87, wistra 1988, 22, 23; vom 20. Mai 1980 - 4 StR 187/80, JZ 1980, 532).

  • BGH, 19.02.2013 - 1 StR 465/12

    Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung in zwei Verfahren aufgehoben

    An dieser Einordnung ändert sich nichts, wenn dabei aggressives bzw. gewaltsames Verhalten nicht zu erwarten steht (BGH, Urteil vom 24. März 2010 - 2 StR 10/10, NStZ-RR 2010, 239; zum Aspekt der Gewalt, vgl. aber auch Urteil vom 8. Februar 2012 - 2 StR 346/11), da es häufig für Eingriffe in die sexuelle Selbstbestimmung von kindlichen Opfern aufgrund deren unzureichender Verstandes- und Widerstandskräfte des Einsatzes von Gewalt nicht bedarf (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2013 - 1 StR 93/11; Urteil vom 19. Februar 2013 - 1 StR 275/12).
  • BGH, 24.05.2018 - 4 StR 643/17

    Revisionsbegründung (Beschränkung der Revision auf Nichtanordnung der

    Zur Beurteilung, ob die von einem Angeklagten hangbedingt zu erwartenden Taten in diesem Sinne "erheblich' sind, kann daher kein genereller Maßstab angelegt werden (vgl. BGH, Urteil vom 18. Februar 2010 - 3 StR 568/09, NStZ-RR 2010, 172; MüKo-StGB/Ullenbruch/Drenkhahn/Morgenstern, aaO, § 66 Rn. 98, 103); erforderlich ist vielmehr eine Gesamtwürdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalles, bei der neben der Schwere der zu erwartenden Taten und den - auch nur potentiell bzw. typischerweise eintretenden - Folgen für die Opfer auch die Tathäufigkeit oder die Rückfallgeschwindigkeit ins Gewicht fallen können (vgl. BGH, Urteile vom 12. Juli 1988 - 1 StR 280/88, BGHR StGB § 66 Erheblichkeit 2; vom 24. März 2010 - 2 StR 10/10, NStZ-RR 2010, 239, 240).

    Zudem ist im Bereich der mittleren Kriminalität dem Tatrichter, der allein in der Lage ist, eine umfassende Würdigung aller Umstände der Tat und der Persönlichkeit des Täters vorzunehmen, bei der Entscheidung der Frage, ob er einen Hang zu erheblichen Taten bejahen kann, ein Beurteilungsspielraum eingeräumt; seine Entscheidung kann vom Revisionsgericht nur dann beanstandet werden, wenn der Tatrichter nicht alle für die Gesamtwürdigung bedeutsamen Umstände gewürdigt hat oder das Ergebnis seiner Würdigung den Rahmen des noch Vertretbaren sprengt (vgl. BGH, Urteile vom 24. März 2010 - 2 StR 10/10, aaO; vom 27. Juli 2000 - 1 StR 263/00, NStZ 2000, 587, 588; vom 26. August 1987 - 3 StR 305/87, wistra 1988, 22, 23; vom 20. Mai 1980 - 4 StR 187/80, JZ 1980, 532).

  • LG Regensburg, 16.12.2020 - Ks 103 Js 28875/19

    Hauptverhandlung, Angeklagte, Freiheitsstrafe, Fahrerlaubnis, Wohnung,

    Hinsichtlich künftiger Taten konkrete seelische Schäden bei den Opfern zu prognostizieren, ist nahezu ausgeschlossen, weshalb auch die allgemeine und abstrakte Gefährlichkeit von Delikten Grundlage von Sicherungsverwahrung sein kann (vgl. BGH, Urteil vom 24.03.2010, Az. 2 StR 10/10).
  • BGH, 26.06.2012 - 1 StR 163/12

    Anforderungen an die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus bei

    Auch eine solche allgemeine abstrakte Gefährlichkeit von Delikten kann Grundlage von § 63 StGB sein (vgl. zu § 66 StGB BGH, Urteil vom 24. März 2010 - 2 StR 10/10).
  • BGH, 13.09.2018 - 1 StR 611/17

    Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (Hang zu erheblichen

  • BGH, 24.11.2011 - 4 StR 331/11

    Anordnung der Sicherungsverwahrung nach der Verhängung von Jugendstrafe

  • BGH, 23.04.2013 - 5 StR 617/12

    Rechtsfehlerhafte Verneinung der Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung

  • BGH, 29.11.2018 - 3 StR 300/18

    Vorbehalt der Sicherungsverwahrung (Hang zur Begehung erheblicher Straftaten;

  • BGH, 27.07.2017 - 3 StR 196/17

    Anordnung der Sicherungsverwahrung bei mit objektiv ungefährlichen Scheinwaffen

  • BGH, 07.02.2017 - 5 StR 471/16

    Sicherungsverwahrung nach Verurteilung wegen schweren sexuellen Missbrauchs von

  • BGH, 14.03.2019 - 4 StR 444/18

    Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (Erheblichkeit der hangbedingt zu

  • BGH, 10.10.2018 - 5 StR 202/18

    Rechtsfehlerhaftes Absehen von der Anordnung der Sicherungsverwahrung

  • LG Bielefeld, 31.08.2020 - 3 KLs 153/11
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