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   BGH, 01.07.2010 - 1 StR 259/10   

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BGH, 01.07.2010 - 1 StR 259/10 (https://dejure.org/2010,9050)
BGH, Entscheidung vom 01.07.2010 - 1 StR 259/10 (https://dejure.org/2010,9050)
BGH, Entscheidung vom 01. Juli 2010 - 1 StR 259/10 (https://dejure.org/2010,9050)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    § 244 Abs. 2 StPO; § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; § 44 StPO
    Unzulässige Aufklärungsrüge (Darlegungsanforderungen; abgelehnter Beweisermittlungsantrag; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Begründung einer Verfahrensrüge)

  • lexetius.com
  • openjur.de
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2010, 316
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 03.07.2006 - 1 StR 168/06

    Aufklärungsrüge (Aufklärungspflicht; Darlegungspflicht bezüglich weiterer Angaben

    Auszug aus BGH, 01.07.2010 - 1 StR 259/10
    Schließlich erscheint die Annahme, ein Zeuge könne in umfassender Weise Angaben zu den Beziehungen zwischen zwei anderen Personen machen ("keine strafbaren Beziehungen"), sehr fern liegend; daher wäre besonders eingehend darzulegen gewesen, welche Umstände zur Aufklärung drängten (vgl. BGH NStZ 2007, 165).
  • BGH, 16.01.2003 - 4 StR 264/02

    Zulässigkeit der Aufklärungsrüge; Aufklärungspflicht; Möglichkeit des Ergebnisses

    Auszug aus BGH, 01.07.2010 - 1 StR 259/10
    b) Damit ist das zu erwartende Beweisergebnis weder konkret bezeichnet (vgl. demgegenüber BGH bei Sander/Cirener NStZ-RR 2008, 4; Kuckein in KK 6. Aufl. § 344 Rdn. 51 jew. m.w.N.), noch bestimmt behauptet (vgl. demgegenüber BGH NStZ 2004, 112; Bachler in Graf StPO § 244 Rdn. 115 m.w.N.).
  • BGH, 27.07.2006 - 1 StR 147/06

    Darlegungspflichten bei der Verfahrensrüge (schlüssige Behauptung einer

    Auszug aus BGH, 01.07.2010 - 1 StR 259/10
    c) Ist aber eine Verfahrensrüge auch dann, wenn sie rechtzeitig angebracht worden wäre, inhaltlich nicht zulässig erhoben, so kann offen bleiben, ob ein für sich genommen ins Leere gehender Wiedereinsetzungsantrag gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist in einen Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Anbringung dieser Verfahrensrüge umgedeutet werden kann und ob die Gründe der Fristversäumung für sich genommen eine Wiedereinsetzung rechtfertigen könnten (in vergleichbarem Sinne BGH StV 2007, 514; BGH, Beschl. vom 27. Juli 2006 - 1 StR 147/06 ).
  • BGH, 19.12.2006 - 1 StR 268/06

    Unterrichtung eines vorübergehend entfernten Angeklagten durch Mitverfolgung per

    Auszug aus BGH, 01.07.2010 - 1 StR 259/10
    c) Ist aber eine Verfahrensrüge auch dann, wenn sie rechtzeitig angebracht worden wäre, inhaltlich nicht zulässig erhoben, so kann offen bleiben, ob ein für sich genommen ins Leere gehender Wiedereinsetzungsantrag gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist in einen Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Anbringung dieser Verfahrensrüge umgedeutet werden kann und ob die Gründe der Fristversäumung für sich genommen eine Wiedereinsetzung rechtfertigen könnten (in vergleichbarem Sinne BGH StV 2007, 514; BGH, Beschl. vom 27. Juli 2006 - 1 StR 147/06 ).
  • OLG Karlsruhe, 13.03.2019 - 1 Rv 3 Ss 691/18

    Vollendeter Betrug und Urkundenunterdrückung: Passieren des Kassenbereichs eines

    Denn auch zur Begründung der Aufklärungsrüge muss der Beschwerdeführer nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO Angaben zu den konkret unter Beweis gestellten Wahrnehmungen eines Zeugen und - erforderlichenfalls - zur Konnexität machen (vgl. BGH NStZ 1998, 97; BGH NStZ 2008, 230; BGH NStZ-RR 2010, 316).
  • OLG Hamm, 22.10.2020 - 5 RVs 83/20

    Zur Garantenstellung einer Jugendamtsmitarbeiterin

    Die Rüge der Verletzung richterlicher Aufklärungspflicht darf sich nicht auf die Mitteilung der Tatsachen beschränken, die nach Meinung des Beschwerdeführers nicht genügend erforscht sind, sondern muss bestimmte Beweisbehauptungen und die konkrete Angabe des erwarteten Beweisergebnisses enthalten (BGH, Urteil vom 11. April 2001 - 3 StR 503/00 = BGH NStZ 2001, 425; BGH, Beschluss vom 01. Juli 2010 - 1 StR 259/10 = NStZ-RR 2010, 316; BGH, Urteil vom 03. August 2017 - 4 StR 202/17 = NStZ-RR 2017, 317; Gericke in: KK-StPO, 8. Aufl. 2019, StPO § 344 Rn. 51 m. w. N.).
  • OLG Hamm, 06.11.2014 - 5 RVs 98/14

    Wertgrenze des bedeutenden Schadens bei 1.300 Euro

    Soweit der Angeklagte diesbezüglich in der Gegenerklärung seines Verteidigers vom 09. Oktober 2014 - allerdings ohne nähere Begründung - die Auffassung vertritt, die Angabe der Beweismittel, derer sich das Gericht (zur Feststellung der Schadenshöhe) hätte bedienen sollen, sowie die Angabe des davon zu erwartenden Beweisergebnisses seien "jedenfalls nicht für den konkreten Fall" anzugeben gewesen, ist dies angesichts der eindeutigen höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. z.B.: BGHSt 2, 168-169; BGH, NStZ-RR 2010, 316-317; vgl. auch: Beschluss des hiesigen 2. Strafsenats vom 24. August 2001 zu 2 Ss 688/01, zitiert nach juris Rn.n 4 m.w.N.) nicht nachvollziehbar.
  • OLG Frankfurt, 11.08.2016 - 2 Ss OWi 562/16

    Zur Frage der Verwertbarkeit von Falldatei und Messbild sowie der "fehlenden

    Die mit der Rechtsbeschwerdebegründung mitgeteilten Verfahrenstatsachen genügen auch hier nicht den Darlegungsanforderungen, die an die Erhebung einer Verfahrensrüge im Sinne von § 344 Abs. 2 StPO i. V. m. § 79 Abs. 3 OWiG gestellt werden (vgl. zu den Anforderungen BGHSt 2, 168, S. 169; 19, 273, S. 27; NStZ-RR 2010, 316-317 [BGH 01.07.2010 - 1 StR 259/10] ).
  • BGH, 18.07.2019 - 5 StR 649/18

    Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (Arbeitgeber; Arbeitnehmer;

    Eine zulässig erhobene Aufklärungsrüge setzt unter anderem voraus, dass der Revisionsführer eine bestimmte Beweistatsache und die Umstände angibt, aufgrund derer sich das Tatgericht zu der vermissten Beweiserhebung hätte gedrängt sehen müssen (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 15. September 1998 - 5 StR 145/98, NStZ 1999, 45; Beschlüsse vom 18. August 1993 - 3 StR 469/93, BGHR StPO, § 344 Abs. 2 Satz 2 Aufklärungsrüge 7; vom 1. Juli 2010 - 1 StR 259/10, NStZ-RR 2010, 316; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 244 Rn. 102 mwN).
  • BGH, 14.12.2022 - 6 StR 338/22

    Unzulässige Aufklärungsrüge (Angabe einer bestimmten Beweistatsache und die für

    aa) Denn eine zulässig erhobene Aufklärungsrüge setzt voraus, dass der Revisionsführer eine bestimmte Beweistatsache und die für die Beweiseignung und -bedeutung im Zeitpunkt der Hauptverhandlung wichtigen Umstände angibt, aufgrund derer sich das Tatgericht zu der vermissten Beweiserhebung hätte gedrängt sehen müssen (st. Rspr., vgl. BGH, Urteile vom 15. September 1998 - 5 StR 145/98, NStZ 1999, 45; vom 18. Juli 2019 - 5 StR 649/18, Beschlüsse vom 18. August 1993 - 3 StR 469/93, BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Aufklärungsrüge 7; vom 1. Juli 2010 - 1 StR 259/10, NStZ-RR 2010, 316).
  • OLG München, 14.05.2012 - 15 W 813/12

    Zurückbehaltungsrecht des Steuerberaters bei Einschränkung der

    Die Verpflichtung des Strafgerichts zur Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen (§ 244 Abs. 2 StPO) gebietet zwar auch ohne konkreten Beweisantrag die Herbeischaffung von Beweismitteln, soweit Umstände vorliegen, aufgrund derer sich das Gericht hierzu gedrängt sehen muss (vgl. etwa BGH, NStZ 2011, 471; NStZ-RR 2010, 316; NStZ 2007, 165).
  • OLG Hamm, 23.08.2012 - 3 RBs 170/12

    Anforderungen an die Verfahrensrüge bei Verwerfung des Einspruchs gegen den

    Auch hier erfordert die Verfahrensrüge, dass der Betroffene eine konkrete - nicht aufgeklärte - Beweistatsache und ein über diese Tatsache zu erzielendes Beweisergebnis bestimmt behauptet und konkret bezeichnet (vgl. BGH, NStZ-RR 2010, 316; NStZ 1999, 45; OLG München, Urteil.
  • BGH, 21.09.2022 - 1 StR 248/22

    Besitz kinderpornographischer Schriften (Tateinheit bei gleichzeitigem Besitz

    Der Angeklagte hat das Beweisergebnis, welches die als unterlassen gerügte Beweiserhebung habe erbringen sollen, weder konkret bezeichnet noch bestimmt behauptet (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Juli 2010 - 1 StR 259/10).
  • BGH, 11.10.2018 - 1 StR 257/18

    Aufklärungsrüge (Darlegungsanforderungen); Veruntreuen von Arbeitsentgelt

    Jedenfalls mangelt es an Vortrag zu einem bestimmten Beweisergebnis (vgl. dazu etwa BGH, Beschluss vom 29. August 2018 - 1 StR 489/17 und Urteil vom 3. Dezember 2015 - 4 StR 223/15, NStZ 2016, 721, 723); dieses wurde nicht hinreichend konkret bezeichnet (BGH, Beschluss vom 1. Juli 2010 - 1 StR 259/10, NStZ-RR 2010, 316, 317).
  • BGH, 14.01.2021 - 4 StR 468/20

    Revisionsgründe (Beruhen des Urteils auf fehlenden Feststellungen zu Beginn und

  • OLG Hamm, 10.11.2015 - 3 RVs 69/15

    Anforderungen an die Verfahrensrüge bei Behauptung einer unzulässigen Verwertung

  • KG, 16.05.2013 - 161 Ss 52/13

    Zur Aufklärungspflicht bezüglich der Aussagetüchtigkeit und Glaubwürdigkeit eines

  • KG, 21.04.2022 - 3 Ws (B) 64/22

    Voraussetzungen eines Absehens von der Anordnung eines Fahrverbots beim

  • OLG Nürnberg, 14.05.2012 - 15 W 813/12
  • BGH, 10.01.2018 - 5 StR 572/17

    Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Rüge einer

  • BGH, 12.10.2017 - 4 StR 488/16

    Verwerfung der Revision als unbegründet; Statthaftigkeit von

  • OLG Saarbrücken, 11.03.2013 - Ss 88/12

    Vorliegen einer wirksamen Bezugnahme im Sinne von § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO bei

  • KG, 20.11.2018 - 3 Ws (B) 259/18

    Rechtsbeschwerde in Bußgeldsachen wegen Geschwindigkeitsüberschreitung:

  • KG, 29.10.2015 - 3 Ws (B) 473/15

    Gerichtliches Bußgeldverfahren wegen Rotlichtverstoßes: Folgen einer

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