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Rechtsprechung
   BGH, 30.09.2009 - 2 StR 270/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,6349
BGH, 30.09.2009 - 2 StR 270/09 (https://dejure.org/2009,6349)
BGH, Entscheidung vom 30.09.2009 - 2 StR 270/09 (https://dejure.org/2009,6349)
BGH, Entscheidung vom 30. September 2009 - 2 StR 270/09 (https://dejure.org/2009,6349)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit der Verurteilung zu zweijähriger Freiheitsstrafe wegen Vergewaltigung bei Verfolgung und Überrumplung des Opfers in dessen Hausflur

  • Judicialis

    StGB § 177 Abs. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 177 Abs. 1 Nr. 3
    Rechtmäßigkeit der Verurteilung zu zweijähriger Freiheitsstrafe wegen Vergewaltigung bei Verfolgung und Überrumplung des Opfers in dessen Hausflur

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2010, 40
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • OLG Köln, 21.04.2020 - 1 RVs 78/20

    Kunst im Müll - Schuldspruch wegen Diebstahls von Werken Gerhard Richters

    Zwar ist die strafschärfende Berücksichtigung weiterer, nach dem verfahrensgegenständlichen Delikt erfolgter Verurteilungen wegen vor dem Delikt begangener Straftaten nicht per se ausgeschlossen (vgl. BGH, Urteil v. 30.09.2009, 2 StR 270/09, zitiert nach beckonline).
  • BGH, 11.11.2015 - 2 StR 272/15

    Strafzumessung (strafschärfende Berücksichtigung der Begehung weiterer Taten

    Dies dient der zutreffenden Erfassung der Täterpersönlichkeit und ist daher - ungeachtet des missverständlichen Hinweises auf die "Warnwirkung' des anhängigen Verfahrens, die allein in dem wegen der späteren Tat geführten Strafverfahren zu seinen Ungunsten berücksichtigt werden kann - rechtlich unbedenklich (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Februar 1998 - 4 StR 16/98, NStZ 1998, 404; Senat, Urteil vom 30. September 2009 - 2 StR 270/09, NStZ-RR 2010, 40; Fischer StGB, 62. Aufl., § 46 Rn. 38).
  • BGH, 22.10.2019 - 2 StR 411/19

    Schließen aus der Einschlägigkeit der Vorverurteilung auf eine erhöhte Schuld des

    Dass die Strafkammer bei der Strafzumessung nicht auf den Warneffekt der Vorverurteilung, sondern auf die vor dem verfahrensgegenständlichen Delikt liegende Tathandlung (vgl. Senat, Urteil vom 30. September 2009 ? 2 StR 270/09, NStZ?RR 2010, 40; Beschluss vom 11. November 2015 - 2 StR 272/15, NStZ-RR 2016, 7 f.) bzw. das bereits vor der neuen Tat laufende Ermittlungsverfahren (vgl. zu den erforderlichen Feststellungen Senat, Beschlüsse vom 11. November 2015 - 2 StR 272/15, aaO; vom 10. Juli 2018 - 2 StR 224/18, juris Rn. 7) zur Erfassung der Täterpersönlichkeit abstellen wollte, ist auch unter Berücksichtigung der Gesamtheit der Urteilsgründe nicht erkennbar.
  • BGH, 28.05.2015 - 2 StR 32/15

    Strafzumessung (Berücksichtigung später begangener Straftaten)

    Dabei hat das Landgericht nicht erkennbar bedacht, dass die straferschwerende Berücksichtigung der später begangenen Straftaten rechtlich nur dann unbedenklich ist, wenn der Angeklagte bereits zu diesem Zeitpunkt zur Begehung weiterer Straftaten entschlossen war oder wenn die spätere Tatbegehung auf seine besondere Rechtsfeindlichkeit schließen ließe (vgl. Senat, Beschluss vom 26. September 2001 - 2 StR 383/01 -, wistra 2002, 21; BGH, Beschluss vom 9. November 2006 - 5 StR 338/06 -, NStZ 2007, 150; vgl. auch BGH, Beschluss vom 30. September 2009 - 2 StR 270/09 -, NStZ-RR 2010, 40; Fischer, StGB, 62. Aufl. 2015, § 46 Rn. 37b).
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Rechtsprechung
   BGH, 21.10.2009 - 2 StR 377/09   

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https://dejure.org/2009,9779
BGH, 21.10.2009 - 2 StR 377/09 (https://dejure.org/2009,9779)
BGH, Entscheidung vom 21.10.2009 - 2 StR 377/09 (https://dejure.org/2009,9779)
BGH, Entscheidung vom 21. Oktober 2009 - 2 StR 377/09 (https://dejure.org/2009,9779)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit der Bildung einer "mittleren Gesamtstrafe" nach dem Strafzumessungssystem der §§ 52 ff. Strafgesetzbuch (StGB)

  • Judicialis

    StGB § 52; ; StGB § 54

  • rechtsportal.de

    StGB §§ 52 ff.; StGB § 54
    Zulässigkeit der Bildung einer "mittleren Gesamtstrafe" nach dem Strafzumessungssystem der §§ 52 ff. Strafgesetzbuch ( StGB )

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    StGB §§ 52 ff.; StGB § 54
    Zulässigkeit der Bildung einer "mittleren Gesamtstrafe" nach dem Strafzumessungssystem der §§ 52 ff. Strafgesetzbuch ( StGB )

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2010, 40
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • LG München I, 05.03.2021 - 12 KLs 267 Js 134614/18

    Betrug durch Abschluss eines Mietvertrags trotz fehlender Zahlungsfähigkeit

    Zulasten des Angeklagten sprach jedoch, dass dieser vor Begehung der vorliegenden Tat die dem Urteil des Amtsgerichts Würzburg vom 24.10.2016 zugrundeliegende Betrugstaten sowie weitere, dem Urteil des Amtsgerichts München vom 12.01.2018 zugrundeliegende Betrugstaten beging (vgl. BGH, Beschluss vom 21.10.2009, Az.: 2 StR 377/09).

    Zulasten des Angeklagten sprach jedoch, dass dieser vor Begehung der vorliegenden Tat die dem Urteil des Amtsgerichts Würzburg vom 24.10.2016 zugrundeliegende Betrugstaten sowie weitere, dem Urteil des Amtsgerichts München vom 12.01.2018 zugrundeliegende Betrugstaten beging (vgl. BGH, Beschluss vom 21.10.2009, Az.: 2 StR 377/09).

    Zulasten des Angeklagten sprach jedoch, dass dieser vor Begehung der vorliegenden Tat die dem Urteil des Amtsgerichts Würzburg vom 24.10.2016 zugrundeliegende Betrugstaten sowie weitere, dem Urteil des Amtsgerichts München vom 12.01.2018 zugrundeliegende Betrugstaten beging (vgl. BGH, Beschluss vom 21.10.2009, Az.: 2 StR 377/09).

    Zulasten des Angeklagten sprach jedoch, dass dieser vor Begehung der vorliegenden Tat die dem Urteil des Amtsgerichts Würzburg vom 24.10.2016 zugrundeliegende Betrugstaten sowie weitere, dem Urteil des Amtsgerichts München vom 12.01.2018 zugrundeliegende Betrugstaten beging (vgl. BGH, Beschluss vom 21.10.2009, Az.: 2 StR 377/09).

    Zulasten des Angeklagten sprach jedoch, dass dieser vor Begehung der vorliegenden Tat die dem Urteil des Amtsgerichts Würzburg vom 24.10.2016 zugrundeliegende Betrugstaten sowie weitere, dem Urteil des Amtsgerichts München vom 12.01.2018 zugrundeliegende Betrugstaten beging (vgl. BGH, Beschluss vom 21.10.2009, Az.: 2 StR 377/09).

    Zulasten des Angeklagten sprach jedoch, dass dieser vor Begehung der vorliegenden Tat die dem Urteil des Amtsgerichts Würzburg vom 24.10.2016 und dem Urteil des Amtsgerichts München vom 12.01.2018 zugrundeliegenden Betrugstaten beging (vgl. BGH, Beschluss vom 21.10.2009, Az.: 2 StR 377/09).

    Zulasten des Angeklagten sprach jedoch, dass dieser vor Begehung der vorliegenden Tat die dem Urteil des Amtsgerichts Würzburg vom 24.10.2016 und dem Urteil des Amtsgerichts München vom 12.01.2018 zugrundeliegenden Betrugstaten beging (vgl. BGH, Beschluss vom 21.10.2009, Az.: 2 StR 377/09).

    Zulasten des Angeklagten sprach jedoch, dass dieser vor Begehung der vorliegenden Tat die dem Urteil des Amtsgerichts Würzburg vom 24.10.2016 und dem Urteil des Amtsgerichts München vom 12.01.2018 zugrundeliegenden Betrugstaten beging (vgl. BGH, Beschluss vom 21.10.2009, Az.: 2 StR 377/09).

  • OLG Hamm, 22.06.2021 - 4 RVs 40/21

    Bezugnahme; Abbildung

    Ungeachtet des Umstandes, dass hinsichtlich der Gesamtstrafe in dem angefochtenen Urteil die hierfür - weil es sich insoweit um einen eigenen Akt der Strafzumessung handelt (zu vgl. BGH, Beschluss vom 21.10.2009 - 2 StR 377/09 -) - erforderliche Begründung gänzlich fehlt, ist der gebildeten Gesamtstrafe bereits aufgrund der durch den aufgezeigten Rechtsfehler bedingten Aufhebung der der Gesamtstrafenbildung zugrunde liegenden Einzelstrafen der Boden entzogen, so dass auch der Ausspruch über die Gesamtstrafe keinen Bestand haben kann.
  • LG Braunschweig, 20.08.2020 - 9 Qs 159/20

    Pflichtverteidiger, Schwere der Tat, Gesamtstrafe

    Ihre Bildung ist ein eigenständiger Strafzumessungsakt, der sich - innerhalb des von § 54 StGB genannten Rahmens - nicht an der Summe der Einzelstrafen oder an rechnerischen Grundsätzen zu orientieren hat, sondern an gesamtstrafenspezifischen Kriterien (vgl. EGH, BGH, Beschluss vom 21.10.2009 - 2 StR 377/09, NStZ-RR 2010, 40; Fischer, Strafgesetzbuch, 67. Aufl. 2020, § 54 Rn 7f. m. w. N.).
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Rechtsprechung
   BGH, 15.10.2009 - 2 StR 256/09   

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https://dejure.org/2009,10327
BGH, 15.10.2009 - 2 StR 256/09 (https://dejure.org/2009,10327)
BGH, Entscheidung vom 15.10.2009 - 2 StR 256/09 (https://dejure.org/2009,10327)
BGH, Entscheidung vom 15. Oktober 2009 - 2 StR 256/09 (https://dejure.org/2009,10327)
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Volltextveröffentlichungen (8)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2010, 40 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 07.02.2006 - 3 StR 460/98

    Lebenslange Freiheitsstrafen wegen gemeinschaftlichen Mordes an Ehegatten erneut

    Auszug aus BGH, 15.10.2009 - 2 StR 256/09
    Die Aufhebung des ersten tatrichterlichenteils beruhte nicht auf einem eklatanten Rechtsfehler, so dass die erneute zeitaufwändige Verhandlung nicht zu berücksichtigen ist (vgl. BGH StV 2006, 237; vgl. auch BGH StV 2008, 5, 8).
  • BGH, 25.09.2007 - 5 StR 116/01

    Belehrung eines Festgenommenen mit fremder Staatsangehörigkeit gemäß Art. 36 Abs.

    Auszug aus BGH, 15.10.2009 - 2 StR 256/09
    Die Aufhebung des ersten tatrichterlichenteils beruhte nicht auf einem eklatanten Rechtsfehler, so dass die erneute zeitaufwändige Verhandlung nicht zu berücksichtigen ist (vgl. BGH StV 2006, 237; vgl. auch BGH StV 2008, 5, 8).
  • KG, 24.11.2020 - 3 Ws 272/20

    Anforderungen an die Beschleunigung des Verfahrens in Haftsachen nach Aufhebung

    Eine Verlängerung des Verfahrens, die darauf beruht, dass ein strafgerichtliches Urteil in der Rechtsmittelinstanz - ganz oder teilweise - aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen wird, stellt in der Regel - mit Ausnahme etwa einer durch eklatante Gesetzesverletzungen veranlassten Aufhebung eines tatrichterlichen Urteils (BVerfG NJW 2006, 672; BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2009 - 2 StR 256/09 -, BeckRS 2009, 86034) - keinen Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot dar.
  • BGH, 21.10.2014 - 4 StR 376/14

    Begriff der Tat im prozessualen Sinne (Abgrenzung zur Bestimmung der Reichweite

    Ein eklatanter Rechtsfehler, bei dem dies anders zu beurteilen sein könnte (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2009 - 2 StR 256/09, NStZ-RR 2010, 40), hat nicht zur Aufhebung des ersten tatrichterlichen Urteils geführt.
  • KG, 30.08.2012 - 121 Ss 171/12

    Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung; selbstständige Anfechtbarkeit einer

    Der Fall einer durch eklatante Gesetzesverletzungen veranlassten Aufhebung des ersten tatrichterlichen Urteils, in dem es grundsätzlich denkbar wäre, die hierdurch eingetretenen Verzögerungen als rechtsstaatswidrig anzusehen (vgl. BGH NJW 2006, 1532 und Beschluss vom 15. Oktober 2009 - 2 StR 256/09 - [juris], jeweils m.w.N.), liegt ersichtlich nicht vor.
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Rechtsprechung
   BGH, 15.10.2009 - 5 StR 394/09, alt: 5 StR 375/08   

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https://dejure.org/2009,11234
BGH, 15.10.2009 - 5 StR 394/09, alt: 5 StR 375/08 (https://dejure.org/2009,11234)
BGH, Entscheidung vom 15.10.2009 - 5 StR 394/09, alt: 5 StR 375/08 (https://dejure.org/2009,11234)
BGH, Entscheidung vom 15. Oktober 2009 - 5 StR 394/09, alt: 5 StR 375/08 (https://dejure.org/2009,11234)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2009,11234) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Erfordernis näherer Erörterung der Strafzumessung bei Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe unter starker Abweichung von der Einsatzstrafe i.R.e. Berücksichtigung zahlreicher Strafmilderungsgründe

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    StPO § 349 Abs. 2
    Erfordernis näherer Erörterung der Strafzumessung bei Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe unter starker Abweichung von der Einsatzstrafe i.R.e. Berücksichtigung zahlreicher Strafmilderungsgründe

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2010, 40
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 12.04.1994 - 4 StR 74/94

    Gesamtstrafe - Zulässigkeit - Grenze - Verjährung - Strafzumessung -

    Auszug aus BGH, 15.10.2009 - 5 StR 394/09
    In Anbetracht von deren Höhe ist zu besorgen, dass sich das Landgericht bei seiner Bemessung von der Ausgangsposition der Einsatzstrafe (ein Jahr sechs Monate) zu stark entfernt hat (vgl. BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 8 m.N.; BGH, Beschluss vom 3. März 2009 - 3 StR 584/08).
  • BGH, 03.03.2009 - 3 StR 584/08

    Zeugenvernehmung; Ausschluss der Öffentlichkeit; Öffentlichkeitsgrundsatz;

    Auszug aus BGH, 15.10.2009 - 5 StR 394/09
    In Anbetracht von deren Höhe ist zu besorgen, dass sich das Landgericht bei seiner Bemessung von der Ausgangsposition der Einsatzstrafe (ein Jahr sechs Monate) zu stark entfernt hat (vgl. BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 8 m.N.; BGH, Beschluss vom 3. März 2009 - 3 StR 584/08).
  • BGH, 20.08.2008 - 5 StR 375/08

    Wertungsfehler bei der Prüfung des minder schweren Falles des schweren sexuellen

    Auszug aus BGH, 15.10.2009 - 5 StR 394/09
    Nach vorheriger Aufhebung im Strafausspruch durch den Senat (Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten; Beschluss vom 20. August 2008 - 5 StR 375/08) waren durch die neu berufene Strafkammer lediglich die Einzelstrafen und die Gesamtstrafe festzusetzen.
  • BGH, 10.10.2018 - 1 StR 140/18

    Gesamtstrafenbildung (Bemessung der Gesamtstrafe)

    a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Bildung der Gesamtstrafe ein eigenständiger und zu begründender Strafzumessungsakt, der gemäß § 54 Abs. 1 Satz 2 StGB durch die Erhöhung der höchsten Einzelstrafe (sog. Einsatzstrafe) erfolgt und sich nicht an der Summe der Einzelstrafen oder an rechnerischen Grundsätzen zu orientieren hat, sondern an gesamtstrafenspezifischen Kriterien (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. Oktober 2009 - 5 StR 394/09, NStZ-RR 2010, 40 f. und vom 5. August 2010 - 2 StR 340/10 Rn. 1; Fischer, StGB, 65. Aufl., § 54 Rn. 6 mwN).
  • OLG Stuttgart, 17.05.2021 - 1 Rv 26 Ss 334/21

    Differenzierung zwischen Verteidigererklärung und Einlassung des Angeklagten

    Die strafschärfende Erwägung, es zeuge "von negativ zu würdigender Beharrlichkeit", dass die Angeklagte eine weitere (vollendete) Betrugstat im Anschluss an einen (fehlgeschlagenen) Versuch begangen habe, ist rechtlich nicht unbedenklich, wenn ihr dadurch vorgeworfen wird, die neue Tat überhaupt begangen und nicht von ihr abgesehen zu haben (vgl. BGH Beschluss vom 20. Dezember 2001 - 4 StR 530/01 -? juris, NStZ-RR 2002, 106; MüKo-StGB/Maier, 4. Aufl., § 46 Rn. 539 ff.; zum Absinken der Hemmschwelle bei wiederholter (gleichgelagerter) Tatbegehung vgl. BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2009 - 5 StR 394/09 -? juris, NStZ-RR 2010, 40; LK-StGB/Rissing-van Saan/Scholze, 13. Aufl., § 54 Rn. 14, m.w.N.).
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