Weitere Entscheidung unten: LG Landshut, 20.10.2009

Rechtsprechung
   BGH, 01.10.2009 - 4 StR 384/09   

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https://dejure.org/2009,10266
BGH, 01.10.2009 - 4 StR 384/09 (https://dejure.org/2009,10266)
BGH, Entscheidung vom 01.10.2009 - 4 StR 384/09 (https://dejure.org/2009,10266)
BGH, Entscheidung vom 01. Oktober 2009 - 4 StR 384/09 (https://dejure.org/2009,10266)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Entfallen einer Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger i.R.e. Revision

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 354 Abs. 1; ; StGB § 180 Abs. 2; ; StGB § 232 Abs. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Entfallen einer Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger i.R.e. Revision

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2010, 366
  • NStZ-RR 2010, 367
  • NStZ-RR 2010, 78 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 28.10.2004 - 5 StR 430/04

    Entbehrliche Zurückverweisung bei Urteilsaufhebung nach § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO

    Auszug aus BGH, 01.10.2009 - 4 StR 384/09
    Die nachträgliche Gesamtstrafenbildung obliegt somit dem nach § 462 a Abs. 3 StPO zuständigen Gericht (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2004 - 5 StR 430/04, NJW 2004, 3788).

    Angesichts des nur geringfügigen Teilerfolgs der Revision hat der Senat die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels nach § 473 Abs. 1 und 4 StPO selbst getroffen (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2004 - 5 StR 430/04, BGHR StPO § 354 Abs. 1 b Satz 1 Entscheidung 2).

  • BGH, 10.03.1998 - 1 StR 745/97

    Definition des schweren Menschenhandels

    Auszug aus BGH, 01.10.2009 - 4 StR 384/09
    Die vom Angeklagten in den genannten Fällen jeweils verwirklichte Tatbestandsvariante des Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung nach § 232 Abs. 1 Satz 2 StGB geht der Tatbestandsvariante des § 180 Abs. 2 StGB vor (vgl. BGH NStZ-RR 1998, 299; Fischer StGB 56. Aufl. § 232 Rdn. 35).
  • BGH, 12.01.2022 - 2 StR 472/21

    Zwangsprostitution (Konkurrenzen: Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger)

    a) Die vom Angeklagten in diesem Fall verwirklichte Veranlassung der minderjährigen Zeuginnen zur Prostitution in der Tatbestandsvariante des Menschenhandels zum Zwecke der Ausbeutung (§ 323a Abs. 4, § 323 Abs. 1 Satz 2 StGB) geht dem Tatbestand des § 180 Abs. 2 StGB vor (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2009 - 4 StR 384/09, Rn. 2 mwN).
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Rechtsprechung
   LG Landshut, 20.10.2009 - 4 Qs 237/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,34910
LG Landshut, 20.10.2009 - 4 Qs 237/09 (https://dejure.org/2009,34910)
LG Landshut, Entscheidung vom 20.10.2009 - 4 Qs 237/09 (https://dejure.org/2009,34910)
LG Landshut, Entscheidung vom 20. Oktober 2009 - 4 Qs 237/09 (https://dejure.org/2009,34910)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Umfang des öffentlichen Glaubens einer Ausfuhr- und Abnehmerbescheinigung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2010, 78
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BayObLG, 13.06.1989 - RReg. 4 St 206/88
    Auszug aus LG Landshut, 20.10.2009 - 4 Qs 237/09
    14 Eine öffentliche Urkunde liegt allerdings nur vor, wenn sie nicht allein für den innerdienstlichen Verkehr, sondern für den Verkehr nach außen bestimmt ist und die beurkundete Tatsache öffentlichen Glauben genießt, d.h. mit voller Beweiskraft für und gegen jedermann wirkt (vgl. BGH NJW 1955, 509; 1963, 1988; 1975, 176; BayObLG NJW 1990, 655, 656).

    Es genügt auch, dass die Ausfuhr- und Abnehmerbescheinigung ihrem Zweck nach auf das Besteuerungsverfahren beschränkt ist (vgl. BayObLG NJW 1990, 655, 656).

    Denn anders als in dem vom BayObLG (vgl. NJW 1990, 655 ff.) entschiedenen Fall handelt es sich dabei um eine Tatsache, die der Zollbeamte aufgrund eigener Wahrnehmung bestätigt.

    Eine Beweiswirkung für und gegen jedermann kann zwar nur angenommen werden, wenn kein Zweifel besteht, dass dies unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung dem Sinn und Zweck des Gesetzes entspricht (vgl. BGH NJW 1968, 2153; BayOBLG NJW 1990, 655, 657).

    Genau dieser Erklärungsinhalt ist es, der vom öffentlichen Glauben umfasst werden soll (so ausdrücklich BayObLG NJW 1990, 655, 657).

  • BGH, 27.05.1963 - GSSt 2/62

    Rechtsmittel des tatunbeteiligten Eigentümers einer Sache - Verstoß gegen das

    Auszug aus LG Landshut, 20.10.2009 - 4 Qs 237/09
    14 Eine öffentliche Urkunde liegt allerdings nur vor, wenn sie nicht allein für den innerdienstlichen Verkehr, sondern für den Verkehr nach außen bestimmt ist und die beurkundete Tatsache öffentlichen Glauben genießt, d.h. mit voller Beweiskraft für und gegen jedermann wirkt (vgl. BGH NJW 1955, 509; 1963, 1988; 1975, 176; BayObLG NJW 1990, 655, 656).
  • BGH, 02.07.1968 - GSSt 1/68

    Öffentlicher Glaube des Kraftfahrzeugscheins

    Auszug aus LG Landshut, 20.10.2009 - 4 Qs 237/09
    Eine Beweiswirkung für und gegen jedermann kann zwar nur angenommen werden, wenn kein Zweifel besteht, dass dies unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung dem Sinn und Zweck des Gesetzes entspricht (vgl. BGH NJW 1968, 2153; BayOBLG NJW 1990, 655, 657).
  • BGH, 22.10.1974 - 1 StR 295/74

    Eintrag eines später liegenden Termins für die Anmeldung zur nächsten

    Auszug aus LG Landshut, 20.10.2009 - 4 Qs 237/09
    14 Eine öffentliche Urkunde liegt allerdings nur vor, wenn sie nicht allein für den innerdienstlichen Verkehr, sondern für den Verkehr nach außen bestimmt ist und die beurkundete Tatsache öffentlichen Glauben genießt, d.h. mit voller Beweiskraft für und gegen jedermann wirkt (vgl. BGH NJW 1955, 509; 1963, 1988; 1975, 176; BayObLG NJW 1990, 655, 656).
  • OLG Karlsruhe, 27.01.2012 - 3 (4) Ss 561/11

    Mittelbare Falschbeurkundung: Beurkundung einer nicht geschehenen Tatsache bei

    Ergänzend ist noch anzumerken, dass die Auffassung der StA, die strafrechtliche Würdigung in den Fällen, in denen ein Betroffener wahrheitswidrig angibt, die Ware bei sich zu führen, begegne im Bezirk keinen Bedenken, im Hinblick auf BGHSt 20, 309, 313 nicht unproblematisch sein dürfte, zumal Nr. 42 Satz 2 der Dienstvorschrift ("Die Zollstelle überwacht die tatsächliche Ausfuhr der Ware") vom 2.5.2008 (zu dieser Rechtslage siehe LG Landshut, NStZ-RR 2010, 78) heute nicht mehr gilt (vgl. Dienstvorschrift A 0693 "Mitwirkung der Zolldienststellen bei dem Ausfuhrnachweis für Umsatzsteuerzwecke" vom 17.3.2011, Nrn 306 bis 308).
  • LG Aachen, 27.07.2023 - 60 Qs 16/23

    Ausspähen von Daten; Passwortsicherung; Dekompilierung

    Auch eine Aufhebung des Beschlusses mit der Anweisung an den Strafrichter, den Strafbefehl antragsgemäß zu erlassen oder über den Antrag der Staatsanwaltschaft unter Beachtung der Rechtsauffassung des Beschwerdegerichts erneut zu entscheiden, ist nicht möglich, da damit in unzulässiger Weise in die Entschließungsfreiheit des Strafrichters eingegriffen würde (zutreffend Löwe-Rosenberg/ Gössel , StPO, a.a.O. Rn. 24, 25; KK-StPO/ Maur , 8. Aufl. 2019, § 408 Rn. 13; ohne nähere Begründung a.A. LG Landshut, Beschl. v. 20.10.2009 - 4 Qs 237/09, NStZ-RR 2010, 78 f.).
  • LG Aachen, 05.10.2020 - 60 Qs 41/20

    Beleidigung von Polizeibeamten; Wahrnehmung berechtigter Interessen;

    Auch eine Aufhebung des Beschlusses mit der Anweisung an den Strafrichter, den Strafbefehl antragsgemäß zu erlassen oder über den Antrag der Staatsanwaltschaft unter Beachtung der Rechtsauffassung des Beschwerdegerichts erneut zu entscheiden, ist nicht möglich, da damit in unzulässigerweise in die Entschließungsfreiheit des Strafrichters eingegriffen würde (zutreffend Löwe-Rosenberg/ Gössel , StPO, 26. Aufl. 2009, § 408 Rn. 24, 25; KK-StPO/ Maur , 8. Aufl. 2019, § 408 Rn. 13; ohne nähere Begründung a.A. LG Landshut, Beschl. v. 20.10.2009 - 4 Qs 237/09, NStZ-RR 2010, 78 f.).
  • LG Aachen, 05.10.2020 - 60 Qs 43/20

    Unfallort; Sichentfernen; Kollisionsort

    Auch eine Aufhebung des Beschlusses mit der Anweisung an den Strafrichter, den Strafbefehl antragsgemäß zu erlassen oder über den Antrag der Staatsanwaltschaft unter Beachtung der Rechtsauffassung des Beschwerdegerichts erneut zu entscheiden, ist nicht möglich, da damit in unzulässigerweise in die Entschließungsfreiheit des Strafrichters eingegriffen würde (zutreffend Löwe-Rosenberg/ Gössel , StPO, 26. Aufl. 2009, § 408 Rn. 24, 25; KK-StPO/ Maur , 8. Aufl. 2019, § 408 Rn. 13; ohne nähere Begründung a.A. LG Landshut, Beschl. v. 20.10.2009 - 4 Qs 237/09, NStZ-RR 2010, 78 f.).
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