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   OLG Nürnberg, 20.04.2011 - 1 Ws 147 - 149/2011, 1 Ws 147 - 149/11, 1 Ws 147/11, 1 Ws 148/11, 1 Ws 149/11   

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https://dejure.org/2011,14518
OLG Nürnberg, 20.04.2011 - 1 Ws 147 - 149/2011, 1 Ws 147 - 149/11, 1 Ws 147/11, 1 Ws 148/11, 1 Ws 149/11 (https://dejure.org/2011,14518)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 20.04.2011 - 1 Ws 147 - 149/2011, 1 Ws 147 - 149/11, 1 Ws 147/11, 1 Ws 148/11, 1 Ws 149/11 (https://dejure.org/2011,14518)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 20. April 2011 - 1 Ws 147 - 149/2011, 1 Ws 147 - 149/11, 1 Ws 147/11, 1 Ws 148/11, 1 Ws 149/11 (https://dejure.org/2011,14518)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    § 56f Abs. 3 Satz 2 StGB; §§ 454 Abs. 3 Satz 1, 453 Abs. 2 Satz 3, 358 Abs. 2, 373, 331 StPO

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Das Verschlechterungsverbot gilt ausnahmsweise auch im Beschwerdeverfahren bei möglichem Wegfall von zu Unrecht angerechneter Leistungen auf die Strafe; Voraussetzungen für einVerbot der reformatio in peius bei zu Unrecht angerechneten Leistungen auf die Strafe

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verbot der reformatio in peius bei zu Unrecht angerechneten Leistungen auf die Strafe

Verfahrensgang

  • LG Amberg - 2 StVK 132/05
  • LG Amberg - 2 StVK 133/05
  • LG Amberg - 2 StVK 164/10
  • OLG Nürnberg, 20.04.2011 - 1 Ws 147 - 149/2011, 1 Ws 147 - 149/11, 1 Ws 147/11, 1 Ws 148/11, 1 Ws 149/11

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2011, 289
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Frankfurt, 06.10.1995 - 3 Ws 616/95
    Auszug aus OLG Nürnberg, 20.04.2011 - 1 Ws 147/11
    Mildere Maßnahmen als der Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung stellen nur dann eine noch angemessene Reaktion auf das festgestellte Bewährungsversagen dar, wenn aufgrund neuer Tatsachen erwartet werden kann, dass der Verurteilte in Zukunft keine Straftaten mehr begehen wird (OLG Frankfurt NStZ-RR 1996, 59; KG NStZ-RR 2000, 170, Mosbacher in: SSW-StGB § 56f Rdn. 25).
  • OLG Düsseldorf, 07.12.1995 - 1 Ws 965/95
    Auszug aus OLG Nürnberg, 20.04.2011 - 1 Ws 147/11
    Danach rechtfertigen eine oder mehrere während der Bewährungszeit begangene Straftaten gemäß § 56f Abs. 1 Nr. 1 StGB einen Widerruf, wenn eine neue in die Zukunft gerichtete Prognose zu dem Ergebnis führt, dass die der Aussetzungsentscheidung zugrunde liegende Erwartung in ein künftiges positives Legalverhalten des Verurteilten nicht mit mehr zu rechtfertigen ist (OLG Düsseldorf NStZ-RR 1996, 185; OLG Stuttgart StV 2003, 346f.; Hubrach in: LK 12. Aufl. § 56f Rdn. 14 mit weiteren Nachweisen).
  • OLG Oldenburg, 23.02.2006 - 1 Ws 113/06

    Entscheidung über Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung;

    Auszug aus OLG Nürnberg, 20.04.2011 - 1 Ws 147/11
    Ihr Bezugspunkt ist und war die zugrunde liegende Straftat und nicht das Bewährungsversagen (OLG Oldenburg NStZ-RR 2006, 189, 190 mit weiteren Nachweisen).
  • OLG Hamm, 13.12.1995 - 2 Ws 195/95

    Widerruf von Strafaussetzung. Anrechnung von Leistungen zur Erfüllung einer

    Auszug aus OLG Nürnberg, 20.04.2011 - 1 Ws 147/11
    Zwar sieht das Gesetz ein Verbot der reformatio in peius ausdrücklich nur für das Berufungs-, Revisions- und Wiederaufnahmeverfahren vor (§§ 331, 358 Abs. 2, 373 Abs. 2 StPO), doch hat dieser Grundsatz ausnahmsweise auch im Beschwerdeverfahren zu gelten, wenn durch den angegriffenen Beschluss eine Rechtsfolge endgültig festgelegt worden ist (OLG Hamm NStZ 1996, 303, 304; OLG München JZ 1980, 365; Meyer-Goßner, StPO 53. Aufl. vor § 304 Rdn. 5).
  • OLG München, 01.02.1980 - 2 Ws 92/80
    Auszug aus OLG Nürnberg, 20.04.2011 - 1 Ws 147/11
    Zwar sieht das Gesetz ein Verbot der reformatio in peius ausdrücklich nur für das Berufungs-, Revisions- und Wiederaufnahmeverfahren vor (§§ 331, 358 Abs. 2, 373 Abs. 2 StPO), doch hat dieser Grundsatz ausnahmsweise auch im Beschwerdeverfahren zu gelten, wenn durch den angegriffenen Beschluss eine Rechtsfolge endgültig festgelegt worden ist (OLG Hamm NStZ 1996, 303, 304; OLG München JZ 1980, 365; Meyer-Goßner, StPO 53. Aufl. vor § 304 Rdn. 5).
  • KG, 01.10.1999 - 5 Ws 571/99
    Auszug aus OLG Nürnberg, 20.04.2011 - 1 Ws 147/11
    Mildere Maßnahmen als der Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung stellen nur dann eine noch angemessene Reaktion auf das festgestellte Bewährungsversagen dar, wenn aufgrund neuer Tatsachen erwartet werden kann, dass der Verurteilte in Zukunft keine Straftaten mehr begehen wird (OLG Frankfurt NStZ-RR 1996, 59; KG NStZ-RR 2000, 170, Mosbacher in: SSW-StGB § 56f Rdn. 25).
  • LG Arnsberg, 26.04.2017 - 2 Qs 29/17
    Dies ist auch der Fall bei einem Beschluss, durch den die noch zu verbüßende Strafe durch einen Widerruf von Strafaussetzung zur Bewährung mit Anrechnung von erbrachten Leistungen festgeschrieben wird (OLG Nürnberg, Beschluss vom 20.04.2011, 1 Ws 147-149/11, zit. nach NStZ-RR 2011, 289, 290; OLG Hamm, Beschluss vom 13.12.1995, 2 Ws 195/95, zit. nach NStZ 1996, 303, 304; OLG München, Beschluss vom 01.02.1980, 2 Ws 92/80, zit. nach juris).
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