Weitere Entscheidung unten: BGH, 08.02.2012

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   BGH, 10.01.2012 - 3 StR 370/11   

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https://dejure.org/2012,3651
BGH, 10.01.2012 - 3 StR 370/11 (https://dejure.org/2012,3651)
BGH, Entscheidung vom 10.01.2012 - 3 StR 370/11 (https://dejure.org/2012,3651)
BGH, Entscheidung vom 10. Januar 2012 - 3 StR 370/11 (https://dejure.org/2012,3651)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 53 Abs 2 S 2 StGB, § 55 StGB
    Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe: Zäsurwirkung einer früheren Verurteilung

  • Wolters Kluwer

    Fehlerhafte Gesamtstrafenbildung durch Einbeziehung der zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe unter Wegfall der Vergünstigung nach § 56 Abs. 1 StGB

  • rewis.io

    Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe: Zäsurwirkung einer früheren Verurteilung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 20; StGB § 56 Abs. 1; StGB § 63
    Fehlerhafte Gesamtstrafenbildung durch Einbeziehung der zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe unter Wegfall der Vergünstigung nach § 56 Abs. 1 StGB

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2012, 170
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 07.12.1983 - 1 StR 148/83

    Angeklagter - Straftat zwischen zwei rechtskräftigen Verurteilungen zu

    Auszug aus BGH, 10.01.2012 - 3 StR 370/11
    Zwar entfaltete das Urteil vom 12. Januar 2010, das Taten vom 25. Oktober 2008 und 21. Februar 2009 zum Gegenstand hatte, damit Zäsurwirkung für die Taten II. 1 bis II. 4 der Urteilsgründe (Tatzeitraum Mai bis Dezember 2009), weil die am 21. Februar 2009 verübte Tat am 9. Februar 2009 noch nicht berücksichtigt werden konnte und der Vorverurteilung vom 16. April 2009 im Hinblick auf die Tat vom 21. Februar 2009 keine Zäsurwirkung zukam (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Dezember 1983 - 1 StR 148/83, BGHSt 32, 190, 193; Beschluss vom 24. Oktober 2002 - 4 StR 332/02, NStZ 2003, 200, 201).

    Dass in dem Urteil vom 12. Januar 2010 auf der Grundlage des § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB von der Bildung einer Gesamtstrafe mit der früheren Verurteilung vom 9. Februar 2009 abgesehen worden ist, ändert an der Zäsurwirkung der Vorverurteilung vom 9. Februar 2009 hinsichtlich der Tat vom 25. Oktober 2008 nichts (BGH, Beschluss vom 7. Dezember 1983 - 1 StR 148/83, BGHSt 32, 190, 194; Urteil vom 12. August 1998 - 3 StR 537/97, BGHSt 44, 179, 184).

  • BGH, 26.07.2000 - 2 StR 278/00

    Verminderte Schuldfähigkeit; Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Auszug aus BGH, 10.01.2012 - 3 StR 370/11
    Ob eine paranoide Persönlichkeitsstörung als schwere andere seelische Abartigkeit qualifiziert werden kann, hängt - wie vom Landgericht grundsätzlich zutreffend gesehen - davon ab, ob es im Alltag des Täters zu Einschränkungen des beruflichen oder sozialen Handlungsvermögens gekommen ist und die Persönlichkeitsstörung sein Leben vergleichbar nachhaltig und mit ähnlichen Folgen belastet oder einengt wie eine krankhafte seelische Störung (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Juli 2000 - 2 StR 278/00, BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 35).
  • BGH, 09.12.2009 - 5 StR 459/09

    Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe; maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung

    Auszug aus BGH, 10.01.2012 - 3 StR 370/11
    Bei der Zäsurwirkung als solcher bleibt es ohne Rücksicht auf einen etwaigen zwischenzeitlichen Erlass der am 12. Januar 2010 verhängten Strafe, weil die Gesamtstrafe nach Maßgabe der Vollstreckungssituation zum Zeitpunkt der ersten tatrichterlichen Verhandlung zu bilden ist (BGH, Urteil vom 9. Dezember 2009 - 5 StR 459/09, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Erledigung 4; Fischer, StGB, 59. Aufl., § 55 Rn. 37 mwN).
  • BGH, 29.05.1991 - 3 StR 148/91

    Symptomatischer Zusammenhang zwischen dem seelischen Zustand des Täters und

    Auszug aus BGH, 10.01.2012 - 3 StR 370/11
    Im Gegenteil legen sie eine Gelegenheits- oder Konflikttat nahe, die eine Unterbringung nach § 63 StGB nicht rechtfertigt (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Mai 1991 - 3 StR 148/91, BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 15; Beschluss vom 1. September 1998 - 4 StR 367/98).
  • BGH, 01.09.1998 - 4 StR 367/98

    Berücksichtigung der Einziehung eines wertvollen Gegenstandes bei Bemessung einer

    Auszug aus BGH, 10.01.2012 - 3 StR 370/11
    Im Gegenteil legen sie eine Gelegenheits- oder Konflikttat nahe, die eine Unterbringung nach § 63 StGB nicht rechtfertigt (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Mai 1991 - 3 StR 148/91, BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 15; Beschluss vom 1. September 1998 - 4 StR 367/98).
  • BGH, 05.07.1990 - 1 StR 273/90

    Unrechtmäßige Gesamtstrafenbildung - Verkündung des letzten tatrichterlichen

    Auszug aus BGH, 10.01.2012 - 3 StR 370/11
    Durch die rechtsfehlerhafte Bildung der ersten Gesamtstrafe ist der Angeklagte beschwert, weil eine im Urteil vom 12. Januar 2010 noch zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe unter Wegfall der Vergünstigung nach § 56 Abs. 1 StGB einbezogen worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juli 1990 - 1 StR 273/90, juris).
  • BGH, 07.12.1990 - 2 StR 513/90

    Gesamtstrafenbildung bei Straftat zwischen rechtskräftigen Vorverurteilungen

    Auszug aus BGH, 10.01.2012 - 3 StR 370/11
    Das Urteil muss deshalb im Ausspruch über die erste Gesamtstrafe aufgehoben werden, wobei der neue Tatrichter zu beachten haben wird, dass wegen des Verschlechterungsverbots des § 358 Abs. 2 StPO die neu zu verhängende Gesamtstrafe nur so hoch bemessen werden darf, dass sie zusammen mit der für die Tat vom 25. Oktober 2008 verhängten Freiheitsstrafe von drei Monaten die im angefochtenen Urteil festgesetzte erste Gesamtstrafe von sieben Monaten Freiheitsstrafe nicht übersteigt (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Dezember 1990 - 2 StR 513/90, BGHR StPO § 358 Abs. 2 Nachteil 4).
  • BGH, 23.11.2010 - 3 StR 385/10

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Gefährlichkeitsprognose;

    Auszug aus BGH, 10.01.2012 - 3 StR 370/11
    c) Im Übrigen hat das Landgericht eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades, dass der Angeklagte infolge eines nach § 63 StGB relevanten Zustands in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist (BGH, Beschluss vom 23. November 2010 - 3 StR 385/10, R&P 2011, 30, 31 mwN), nicht rechtsfehlerfrei belegt.
  • BGH, 06.03.1986 - 4 StR 40/86

    Unterbringung bei schwerer anderer seelischer Abartigkeit

    Auszug aus BGH, 10.01.2012 - 3 StR 370/11
    Sie lassen sich überdies - auch, soweit sie das Verfassen zahlreicher Schreiben an Gerichte und Behörden betreffen - innerhalb der Bandbreite "normalen" menschlichen Verhaltens erklären, zumal sich das Landgericht, was gegen seine Annahme eines dauernden Zustands im Sinne des § 63 StGB (vgl. BGH, Urteil vom 6. März 1986 - 4 StR 40/86, BGHSt 34, 22, 27; st. Rspr.) spricht, bei den sonstigen Taten nicht sicher von einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit hat überzeugen können.
  • BGH, 24.10.2002 - 4 StR 332/02

    Nachträgliche Gesamtstrafenbildung (teilweise Zäsurwirkung eines früheren

    Auszug aus BGH, 10.01.2012 - 3 StR 370/11
    Zwar entfaltete das Urteil vom 12. Januar 2010, das Taten vom 25. Oktober 2008 und 21. Februar 2009 zum Gegenstand hatte, damit Zäsurwirkung für die Taten II. 1 bis II. 4 der Urteilsgründe (Tatzeitraum Mai bis Dezember 2009), weil die am 21. Februar 2009 verübte Tat am 9. Februar 2009 noch nicht berücksichtigt werden konnte und der Vorverurteilung vom 16. April 2009 im Hinblick auf die Tat vom 21. Februar 2009 keine Zäsurwirkung zukam (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Dezember 1983 - 1 StR 148/83, BGHSt 32, 190, 193; Beschluss vom 24. Oktober 2002 - 4 StR 332/02, NStZ 2003, 200, 201).
  • BGH, 12.08.1998 - 3 StR 537/97

    Zäsurwirkung eines früheren Urteils bei der nachträglichen Gesamtstrafenbildung

  • BGH, 18.12.2013 - 4 StR 356/13

    Tateinheit (natürliche Handlungseinheit); nachträgliche Bildung einer

    Durch eine Entscheidung nach § 55 Abs. 1 StGB i.V.m. § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB wird eine gegebene Gesamtstrafenlage nicht beseitigt (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2012 - 3 StR 370/11, NStZ-RR 2012, 170; Urteil vom 12. August 1998 - 3 StR 537/97, BGHSt 44, 179, 184).
  • BGH, 20.09.2012 - 3 StR 220/12

    Bildung der Gesamtstrafe (rechtsfehlerhafte Einbeziehung der Strafe aus einem

    Wegen des Verschlechterungsverbotes (§ 358 Abs. 2 StPO) darf die Summe der beiden zu Unrecht zusammengezogenen Strafen drei Jahre und vier Monate nicht übersteigen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Juli 1990 - 1 StR 273/90, juris und 10. Januar 2012 - 3 StR 370/11, NStZ-RR 2012, 170).
  • BGH, 12.03.2014 - 4 StR 4/14

    Erforderliche Feststellungen bei Tatserien (nachvollziehbare Feststellung der

    Diesem noch nicht erledigten Strafbefehl kommt auch dann eine Zäsurwirkung zu, wenn die verhängte Geldstrafe in Anwendung von § 53 Satz 2 StGB gesondert bestehen bleiben soll (BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2013 - 4 StR 501/13, Rn. 5; Beschluss vom 10. Januar 2012 - 3 StR 370/11, NStZ-RR 2012, 170; Beschluss vom 12. November 2003 - 2 StR 294/03, Rn. 6, insoweit in NStZ 2004, 329 nicht abgedruckt; Urteil vom 12. August 1998 - 3 StR 537/97, BGHSt 44, 179, 184; Beschluss vom 7. Dezember 1983 - 1 StR 148/83, BGHSt 32, 190, 194).
  • BGH, 08.10.2019 - 1 StR 563/18

    Nachträgliche Gesamtstrafenbildung

    Deren Obergrenze ergibt sich wegen des Verschlechterungsverbots (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) aus der Höhe der vom Landgericht verhängten Gesamtstrafe abzüglich der zu Unrecht aufgelösten Gesamtstrafe aus dem früheren Verfahren (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. April 2014 - 2 StR 636/13 Rn. 5 f.; vom 10. Januar 2012 - 3 StR 370/11 Rn. 4 und vom 7. Dezember 1990 - 2 StR 513/90 Rn. 4; KK-StPO/Paul, 8. Aufl., § 331 Rn. 2a).
  • BGH, 29.04.2014 - 2 StR 636/13

    Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot

    Hatte das erste Tatgericht in der aufgehobenen Entscheidung bei der Bildung der Gesamtstrafe rechtsfehlerhaft eine Einzelstrafe aus einem früherem Urteil herangezogen, so ergibt sich wegen des Verschlechterungsverbots (§ 358 Abs. 2 StPO) die Obergrenze für die neu zu bildende Gesamtstrafe aus der Höhe der vom ersten Tatrichter verhängten Gesamtstrafe abzüglich der rechtsfehlerhaft einbezogenen Strafe (vgl. Senat, Beschluss vom 7. Dezember 1990 - 2 StR 513/90, BGHR StPO § 358 Abs. 2 Nachteil 4; Beschluss vom 7. April 2006 - 2 StR 63/06, NStZ-RR 2006, 232; BGH, Beschluss vom 10. Januar 2012 - 3 StR 370/11, NStZ-RR 2012, 170).
  • BGH, 19.11.2013 - 4 StR 464/13

    Nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe (Zäsurwirkung einer gesondert bestehen

    a) Einer nach einer abgeurteilten Tat ergangenen und noch nicht erledigten früheren rechtskräftigen Verurteilung zu einer Geldstrafe kommt auch dann eine Zäsurwirkung zu, wenn diese Geldstrafe in Anwendung von § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB gesondert bestehen bleiben soll (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2012 - 3 StR 370/11, NStZ-RR 2012, 170; Beschluss vom 12. November 2003 - 2 StR 294/03, Rn. 6 insoweit in NStZ 2004, 329 nicht abgedruckt; Urteil vom 12. August 1998 - 3 StR 537/97, BGHSt 44, 179, 184; Beschluss vom 7. Dezember 1983 - 1 StR 148/83, BGHSt 32, 190, 194).
  • BGH, 11.03.2020 - 4 StR 50/20

    Verwerfung der Revision als unbegründet mit Anm. des Senats zur Beachtung der

    Der Umstand, dass das Landgericht die Zäsurwirkung des zwischen der ersten Tat (Tatzeit: 4. Februar 2019) und den weiteren Taten (Tatzeiten: 5. März 2019, 9. März 2019 und 11. März 2019) ergangenen Urteils des Amtsgerichts Cottbus vom 1. März 2019 nicht beachtet hat (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2012 ? 3 StR 370/11, NStZ-RR 2012, 170 (zur fortbestehenden Zäsurwirkung auch bei Entscheidung nach § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB)), beschwert den Angeklagten nicht.
  • BGH, 21.01.2014 - 5 StR 439/13

    Strafzumessung nach Teilfreispruch (Zäsurwirkung bei der Gesamtfreiheitsstrafe)

    Dies gilt ungeachtet dessen, dass das Landgericht nicht beachtet hat, dass der Strafbefehl des Landgerichts Hamburg vom 7. Februar 2011 trotz der in Bezug auf die dort verhängte Geldstrafe erfolgten Anwendung des § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB Zäsurwirkung entfaltet (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Januar 2012 - 3 StR 370/11, NStZ-RR 2012, 170, und vom 8. September 2010 - 2 StR 423/10, StraFo 2011, 61).
  • BGH, 18.12.2013 - 4 StR 501/13

    Gesamtgeldstrafe; lückenhafte Gesamtstrafenbildung (Zäsurwirkung)

    Da einer noch nicht erledigten rechtskräftigen Verurteilung zu einer Geldstrafe auch dann eine Zäsurwirkung zukommt, wenn diese Geldstrafe in Anwendung von § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB gesondert bestehen bleiben soll (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2012 - 3 StR 370/11, NStZ-RR 2012, 170; Beschluss vom 12. November 2003 - 2 StR 294/03, Rn. 6, insoweit in NStZ 2004, 329 nicht abgedruckt; Urteil vom 12. August 1998 - 3 StR 537/97, BGHSt 44, 179, 184; Beschluss vom 7. Dezember 1983 - 1 StR 148/83, BGHSt 32, 190, 194), hätte dann eine Gesamtstrafe nur aus den beiden Einzelstrafen für die Betäubungsmitteldelikte gebildet werden können, während die für den Erwerb und den tateinheitlichen Besitz der halbautomatischen Kurzwaffe nach § 52 Abs. 1 Nr. 2b WaffG verhängte Freiheitsstrafe von zwei Jahren gesondert bestehen geblieben wäre.
  • BGH, 12.01.2021 - 3 StR 431/20

    Verwerfung der Revision als unbegründet mit Anm. des Senats zur Zäsurwirkung

    Durch eine Entscheidung nach § 55 Abs. 1 StGB in Verbindung mit § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB wird eine gegebene Gesamtstrafenlage nicht beseitigt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 9. April 2020 - 3 StR 519/19, juris Rn. 3; vom 18. Dezember 2013 - 4 StR 356/13, NStZ-RR 2014, 74; vom 10. Januar 2012 - 3 StR 370/11, NStZ-RR 2012, 170; vom 2. Juni 2010 - 5 StR 198/10; vom 23. November 2000 - 3 StR 353/00, NStZ-RR 2001, 103, 104; Fischer, StGB, 68. Aufl., § 53 Rn. 7, § 55 Rn. 9b, jeweils mwN).
  • KG, 02.11.2018 - 161 Ss 142/18

    Bildung einer nachträglichen Gesamtfreiheitsstrafe unter Einbeziehung einer

  • KG, 02.11.2018 - 3 Ss 24/18

    Bildung einer nachträglichen Gesamtfreiheitsstrafe unter Einbeziehung einer

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Rechtsprechung
   BGH, 08.02.2012 - 2 StR 136/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,8134
BGH, 08.02.2012 - 2 StR 136/11 (https://dejure.org/2012,8134)
BGH, Entscheidung vom 08.02.2012 - 2 StR 136/11 (https://dejure.org/2012,8134)
BGH, Entscheidung vom 08. Februar 2012 - 2 StR 136/11 (https://dejure.org/2012,8134)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 56 StGB
    Rechtsfehlerhafte Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung (nicht entgegenstehendes stark ausgeprägtes Geltungsbedürfnis; Gesamtwürdigung)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 56 Abs 2 StGB
    Strafaussetzung zur Bewährung: Berücksichtigung der Dauer des straffreien Verhaltens des Angeklagten

  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit der Nichtberücksichtigung des Verstreichens eines längeren Zeitraums zwischen der Aufdeckung der letzten Straftaten und der Hauptverhandlung bei Prüfung der Strafaussetzung zur Bewährung

  • rewis.io

    Strafaussetzung zur Bewährung: Berücksichtigung der Dauer des straffreien Verhaltens des Angeklagten

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    StPO § 349 Abs. 2; StPO § 349 Abs. 4; StGB § 56
    Rechtmäßigkeit der Nichtberücksichtigung des Verstreichens eines längeren Zeitraums zwischen der Aufdeckung der letzten Straftaten und der Hauptverhandlung bei Prüfung der Strafaussetzung zur Bewährung

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2012, 170
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 14.04.2022 - 5 StR 313/21

    Strafzumessung (Zuständigkeit des Tatgerichts; Spielraum; begrenzte

    Dass das Landgericht die Strafaussetzung zur Bewährung wesentlich darauf gestützt hat, dass der geständige Angeklagte seit den hier abgeurteilten Taten im Dezember 2018 bis zu deren Ahndung im April 2021 nicht mehr straffällig geworden ist, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juli 2010 - 5 StR 204/10, NStZ-RR 2010, 306, 307; Beschluss vom 8. Februar 2012 - 2 StR 136/11, NStZ-RR 2012, 170, 171).
  • BGH, 30.04.2019 - 2 StR 545/18

    Strafaussetzung (Legalprognose: maßgeblicher Zeitpunkt, Prognoseindizien;

    Denn Zeiten längerer Straffreiheit zwischen Tat und Aburteilung sind als "Verhalten nach der Tat' - neben den vom Landgericht zu Recht in den Blick genommenen aktuellen Lebensumständen des Angeklagten - bedeutsame Prognoseindizien im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung des Angeklagten und seiner Taten (vgl. BGH, Beschluss vom 9. November 2016 - 5 StR 425/16; Senat Beschluss vom 8. Februar 2012 - 2 StR 136/11, NStZ-RR 2012, 170).
  • BGH, 30.06.2015 - 4 StR 173/15

    Betrug

    Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass bei der Prüfung der Strafaussetzung zur Bewährung zu berücksichtigen sein wird, dass der Angeklagte seit den abgeurteilten Taten - also dem Jahr 2011 - nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Februar 2012 - 2 StR 136/11, NStZ-RR 2012, 170, 171).
  • KG, 25.01.2019 - 161 Ss 163/18

    Anforderungen an die Prognoseentscheidung des Gerichts im Rahmen des § 56 Abs. 1

    Insbesondere ist in Anbetracht der lückenhaften Feststellungen nicht nachvollziehbar, ob die Kammer den Zeitablauf von (im Zeitpunkt ihrer Entscheidung) mehr als drei Jahren seit Begehung der verfahrensgegenständlichen Taten, den sie bei den Erwägungen zur Sozialprognose - einschränkend gegenüber der vorherigen Feststellung, dass die Taten "inzwischen lange zurückliegen" - nur als "eine gewisse Zeit" der Straffreiheit bezeichnet, angemessen gewichtet hat (zur Berücksichtigung eines längeren straffreien Zeitraums als gewichtiger Umstand vgl. BGH, Beschluss vom 8. Februar 2012 - 2 StR 136/11 - juris Rdn. 3; Fischer, a.a.O., § 56 Rdn. 6).
  • KG, 25.01.2019 - 5 Ss 81/18
    Insbesondere ist in Anbetracht der lückenhaften Feststellungen nicht nachvollziehbar, ob die Kammer den Zeitablauf von (im Zeitpunkt ihrer Entscheidung) mehr als drei Jahren seit Begehung der verfahrensgegenständlichen Taten, den sie bei den Erwägungen zur Sozialprognose - einschränkend gegenüber der vorherigen Feststellung, dass die Taten "inzwischen lange zurückliegen" - nur als "eine gewisse Zeit" der Straffreiheit bezeichnet, angemessen gewichtet hat (zur Berücksichtigung eines längeren straffreien Zeitraums als gewichtiger Umstand vgl. BGH, Beschluss vom 8. Februar 2012 - 2 StR 136/11 - juris Rdn. 3; Fischer, a.a.O., § 56 Rdn. 6).
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