Weitere Entscheidung unten: BGH, 23.05.2012

Rechtsprechung
   BGH, 07.07.2011 - 3 StR 144/11   

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BGH, 07.07.2011 - 3 StR 144/11 (https://dejure.org/2011,7026)
BGH, Entscheidung vom 07.07.2011 - 3 StR 144/11 (https://dejure.org/2011,7026)
BGH, Entscheidung vom 07. Juli 2011 - 3 StR 144/11 (https://dejure.org/2011,7026)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 73d StGB, § 29 BtMG, §§ 29 ff BtMG
    Anordnung des erweiterten Verfalls bei Betäubungsmitteldelikten

  • Wolters Kluwer

    Möglichkeit der Anordnung des erweiterten Verfalls bei Ungewissheit des Stammens der Erlöse des Verurteilten aus der abgeurteilten Staftat oder aus einer anderen Straftat

  • rewis.io

    Anordnung des erweiterten Verfalls bei Betäubungsmitteldelikten

  • ra.de
  • rewis.io

    Anordnung des erweiterten Verfalls bei Betäubungsmitteldelikten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 73
    Möglichkeit der Anordnung des erweiterten Verfalls bei Ungewissheit des Stammens der Erlöse des Verurteilten aus der abgeurteilten Staftat oder aus einer anderen Straftat

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • HRR Strafrecht (Entscheidungsbesprechung)

    Zur Reichweite von § 73d StGB: Der erweiterte Verfall vor neuen Legitimationsdefiziten?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2012, 312 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 04.08.2010 - 5 StR 184/10

    Erweiterter Verfall (Erörterungsmangel; Diskrepanz zwischen Vermögenslage und

    Auszug aus BGH, 07.07.2011 - 3 StR 144/11
    Trifft der Tatrichter keine Entscheidung über den Verfall und den erweiterten Verfall, so kommt die isolierte Anfechtung allein der Nichtanordnung des erweiterten Verfalls nicht in Betracht, wenn nach den Feststellungen offen bleibt, in welchem Umfang vom Angeklagten erzielte Erlöse aus den angeklagten und abgeurteilten (BGH, Beschluss vom 28. März 1979 - 2 StR 700/78, BGHSt 28, 369) oder aus anderen rechtwidrigen Taten stammen (andere Ausgangslage bei BGH, Urteil vom 3. September 2009 - 5 StR 207/09, NStZ-RR 2009, 384; Urteil vom 4. August 2010 - 5 StR 184/10, NStZ-RR 2010, 385).

    Dass die anderen rechtswidrigen Taten vor den abgeurteilten Taten begangen wurden, steht einer Anordnung nach § 73d StGB nicht entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 4. August 2010 - 5 StR 184/10, NStZ-RR 2010, 385).

    Gemäß § 73d StGB können Gegenstände eines an der rechtswidrigen Tat Beteiligten bei der gebotenen verfassungskonformen Auslegung der Vorschrift für verfallen erklärt werden, wenn das Tatgericht nach Beweiserhebung und Beweiswürdigung davon überzeugt ist, dass die von der Verfallsanordnung erfassten Gegenstände für rechtswidrige Taten oder aus ihnen unmittelbar erlangt worden sind, ohne dass diese im Einzelnen festgestellt werden müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. November 1994 - 4 StR 516/94, BGHSt 40, 371, 373; Urteil vom 9. Mai 2001 - 3 StR 541/00, NStZ 2001, 531; Urteil vom 4. August 2010 - 5 StR 184/10, NStZ-RR 2010, 385).

  • BGH, 02.10.2002 - 2 StR 294/02

    Erweiterter Verfall (Vorrang des Verfalls / Verfalls von Wertersatz;

    Auszug aus BGH, 07.07.2011 - 3 StR 144/11
    Der in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geprägte Satz, die Frage des erweiterten Verfalls werde erst relevant, wenn unter Ausschöpfung aller prozessual zulässigen Mittel ausgeschlossen sei, dass die Voraussetzungen der §§ 73, 73a StGB erfüllt seien (BGH, Beschluss vom 2. Oktober 2002 - 2 StR 294/02, NStZ-RR 2003, 75, 76; Beschluss vom 7. Januar 2003 - 3 StR 421/02, NStZ 2003, 422, 423; Fischer, StGB, 58. Aufl., § 73d Rn. 9 mwN), steht der Anordnung des erweiterten Verfalls (von Wertersatz) nicht (mehr) entgegen, wenn nach Ausschöpfung aller Beweismittel zwar zur Überzeugung des Gerichts feststeht, dass der Angeklagte Erlöse aus rechtswidrigen Taten erzielt hat, jedoch nicht geklärt werden kann, ob sie aus den abgeurteilten oder anderen Taten stammen.

    Vor dieser Änderung trug er dem Anliegen Rechnung, aus der Unanwendbarkeit des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB im Anwendungsbereich des § 73d StGB resultierende Wertungswidersprüche auszuräumen (BGH, Beschluss vom 2. Oktober 2002 -2 StR 294/02, NStZ-RR 2003, 75, 76; Lackner in Lackner/Kühl, StGB, 24. Aufl., § 73d Rn. 11; außerdem Rönnau, Vermögensabschöpfung in der Praxis, 2003, Rn. 578 a.E.).

  • BVerfG, 14.01.2004 - 2 BvR 564/95

    Erweiterter Verfall

    Auszug aus BGH, 07.07.2011 - 3 StR 144/11
    Er findet seinen Grund in der Rechtslage aus der Zeit vor der Änderung des § 73d Abs. 1 Satz 3 StGB durch das am 1. Januar 2007 in Kraft getretene Gesetz zur Stärkung der Rückgewinnungshilfe und der Vermögensabschöpfung bei Straftaten vom 24. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2350), mit dem die entsprechende Anwendung des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB auf den erweiterten Verfall gemäß einer Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2004 - 2 BvR 564/95, BVerfGE 110, 1, 30 f.; vgl. dazu BTDrucks. 16/700, S. 20) angeordnet wurde.

    Es liefe dem Gesetzeszweck der §§ 73, 73d StGB, das heißt einer Verhinderung gewinnorientierter Straftaten (BGH, Urteil vom 16. Mai 2006 - 1 StR 46/06, BGHSt 51, 65 Rn. 12; vgl. schon BTDrucks. 11/6623, S. 4; BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2004 -2 BvR 564/95, BVerfGE 110, 1, 19), zuwider, wenn der an einer rechtwidrigen (Katalog-)Tat Beteiligte das Erlangte nur deshalb behalten dürfte, weil zwar die Herkunft aus einer rechtswidrigen Tat sicher festgestellt, die Herkunft aus der abgeurteilten Tat aber nicht mit Sicherheit verneint werden kann.

  • BGH, 07.01.2003 - 3 StR 421/02

    Verfall des Wertersatzes; Bruttoprinzip; Beruhen; Kronzeugenregelung

    Auszug aus BGH, 07.07.2011 - 3 StR 144/11
    Der in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geprägte Satz, die Frage des erweiterten Verfalls werde erst relevant, wenn unter Ausschöpfung aller prozessual zulässigen Mittel ausgeschlossen sei, dass die Voraussetzungen der §§ 73, 73a StGB erfüllt seien (BGH, Beschluss vom 2. Oktober 2002 - 2 StR 294/02, NStZ-RR 2003, 75, 76; Beschluss vom 7. Januar 2003 - 3 StR 421/02, NStZ 2003, 422, 423; Fischer, StGB, 58. Aufl., § 73d Rn. 9 mwN), steht der Anordnung des erweiterten Verfalls (von Wertersatz) nicht (mehr) entgegen, wenn nach Ausschöpfung aller Beweismittel zwar zur Überzeugung des Gerichts feststeht, dass der Angeklagte Erlöse aus rechtswidrigen Taten erzielt hat, jedoch nicht geklärt werden kann, ob sie aus den abgeurteilten oder anderen Taten stammen.

    Von der Anordnung ausgenommen sind lediglich Gegenstände, die nicht ausschließbar aus Taten stammen, die von der Anklage umfasst waren, derentwegen der Angeklagte indessen rechtskräftig freigesprochen wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Januar 2003 - 3 StR 421/02, NStZ 2003, 422, 423).

  • BGH, 22.11.1994 - 4 StR 516/94

    Anforderungen an die Anordnung des erweiterten Verfalls (verfassungskonforme

    Auszug aus BGH, 07.07.2011 - 3 StR 144/11
    Gemäß § 73d StGB können Gegenstände eines an der rechtswidrigen Tat Beteiligten bei der gebotenen verfassungskonformen Auslegung der Vorschrift für verfallen erklärt werden, wenn das Tatgericht nach Beweiserhebung und Beweiswürdigung davon überzeugt ist, dass die von der Verfallsanordnung erfassten Gegenstände für rechtswidrige Taten oder aus ihnen unmittelbar erlangt worden sind, ohne dass diese im Einzelnen festgestellt werden müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. November 1994 - 4 StR 516/94, BGHSt 40, 371, 373; Urteil vom 9. Mai 2001 - 3 StR 541/00, NStZ 2001, 531; Urteil vom 4. August 2010 - 5 StR 184/10, NStZ-RR 2010, 385).
  • BGH, 28.03.1979 - 2 StR 700/78

    Verfall und Wertersatzeinziehung bei Verstoß gegen das BtMG - Rechtliche

    Auszug aus BGH, 07.07.2011 - 3 StR 144/11
    Trifft der Tatrichter keine Entscheidung über den Verfall und den erweiterten Verfall, so kommt die isolierte Anfechtung allein der Nichtanordnung des erweiterten Verfalls nicht in Betracht, wenn nach den Feststellungen offen bleibt, in welchem Umfang vom Angeklagten erzielte Erlöse aus den angeklagten und abgeurteilten (BGH, Beschluss vom 28. März 1979 - 2 StR 700/78, BGHSt 28, 369) oder aus anderen rechtwidrigen Taten stammen (andere Ausgangslage bei BGH, Urteil vom 3. September 2009 - 5 StR 207/09, NStZ-RR 2009, 384; Urteil vom 4. August 2010 - 5 StR 184/10, NStZ-RR 2010, 385).
  • BGH, 11.12.2008 - 4 StR 386/08

    Verhältnis von Verfall von Wertersatz und erweitertem Verfall (Erörterungsmangel

    Auszug aus BGH, 07.07.2011 - 3 StR 144/11
    Die Wendung, nur solche Gegenstände unterlägen dem erweiterten Verfall, die für oder aus "anderen" (als den abgeurteilten) rechtswidrigen Taten erlangt worden seien (BGH, Urteil vom 11. Dezember 2008 - 4 StR 386/08, BGHR StGB § 73a Anwendungsbereich 2 Rn. 5; Beschluss vom 20. April 2010 - 4 StR 119/10, NStZ-RR 2010, 255), erschöpft den Gehalt des § 73d StGB daher nicht.
  • BGH, 16.05.2006 - 1 StR 46/06

    Härteklausel beim Verfall (Entreicherung: entbehrlicher Bezug zu der

    Auszug aus BGH, 07.07.2011 - 3 StR 144/11
    Es liefe dem Gesetzeszweck der §§ 73, 73d StGB, das heißt einer Verhinderung gewinnorientierter Straftaten (BGH, Urteil vom 16. Mai 2006 - 1 StR 46/06, BGHSt 51, 65 Rn. 12; vgl. schon BTDrucks. 11/6623, S. 4; BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2004 -2 BvR 564/95, BVerfGE 110, 1, 19), zuwider, wenn der an einer rechtwidrigen (Katalog-)Tat Beteiligte das Erlangte nur deshalb behalten dürfte, weil zwar die Herkunft aus einer rechtswidrigen Tat sicher festgestellt, die Herkunft aus der abgeurteilten Tat aber nicht mit Sicherheit verneint werden kann.
  • BGH, 20.04.2010 - 4 StR 119/10

    Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme beim unerlaubten Handeltreiben mit

    Auszug aus BGH, 07.07.2011 - 3 StR 144/11
    Die Wendung, nur solche Gegenstände unterlägen dem erweiterten Verfall, die für oder aus "anderen" (als den abgeurteilten) rechtswidrigen Taten erlangt worden seien (BGH, Urteil vom 11. Dezember 2008 - 4 StR 386/08, BGHR StGB § 73a Anwendungsbereich 2 Rn. 5; Beschluss vom 20. April 2010 - 4 StR 119/10, NStZ-RR 2010, 255), erschöpft den Gehalt des § 73d StGB daher nicht.
  • BGH, 03.09.2009 - 5 StR 207/09

    Erweiterter Verfall (deliktische Herkunft von Vermögensgegenständen)

    Auszug aus BGH, 07.07.2011 - 3 StR 144/11
    Trifft der Tatrichter keine Entscheidung über den Verfall und den erweiterten Verfall, so kommt die isolierte Anfechtung allein der Nichtanordnung des erweiterten Verfalls nicht in Betracht, wenn nach den Feststellungen offen bleibt, in welchem Umfang vom Angeklagten erzielte Erlöse aus den angeklagten und abgeurteilten (BGH, Beschluss vom 28. März 1979 - 2 StR 700/78, BGHSt 28, 369) oder aus anderen rechtwidrigen Taten stammen (andere Ausgangslage bei BGH, Urteil vom 3. September 2009 - 5 StR 207/09, NStZ-RR 2009, 384; Urteil vom 4. August 2010 - 5 StR 184/10, NStZ-RR 2010, 385).
  • BGH, 09.05.2001 - 3 StR 541/00

    Voraussetzungen des erweiterten Verfalls; Verfassungskonforme Auslegung

  • Drs-Bund, 09.03.1990 - BT-Drs 11/6623
  • BGH, 29.03.2018 - 4 StR 568/17

    Verfall des Wertersatzes (anwendbare Übergangsvorschriften im Falle des nicht

    bb) Danach lag die Anordnung eines Wertersatzverfalls hier nahe und hätte deshalb erörtert werden müssen (zur Erörterungspflicht vgl. BGH, Urteil vom 7. Juli 2011 - 3 StR 144/11, Rn. 4 (zu Verfall und erweitertem Verfall); Kuckein in: KK-StPO, 7. Aufl., § 267 Rn. 36; Güntge in: SSW-StPO, 3. Aufl., § 267 Rn. 38 mwN).
  • BGH, 19.10.2011 - 1 StR 336/11

    Erweiterter Verfall beim Betrug (Anlagebetrug; erlangtes, wertloses Aliud);

    Nach dieser Vorschrift können Gegenstände eines an der rechtswidrigen Tat Beteiligten bei der gebotenen verfassungskonformen Auslegung der Vorschrift für verfallen erklärt werden, wenn das Tatgericht davon überzeugt ist, dass die von der Verfallsanordnung erfassten Gegenstände für rechtswidrige Taten oder aus ihnen unmittelbar erlangt worden sind, ohne dass diese im Einzelnen festgestellt werden müssen (BGH, Beschluss vom 7. Juli 2011 - 3 StR 144/11 mwN; BGH, Beschluss vom 22. November 1994 - 4 StR 516/94, BGHSt 40, 371; BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2004 - 2 BvR 564/95; weitere Nachweise bei Fischer, StGB, 58. Aufl., § 73d Rn. 5).
  • BGH, 21.08.2018 - 2 StR 231/18

    Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung (Bewertung eines

    Erst wenn sich das Tatgericht nach Ausschöpfung sämtlicher prozessual zulässiger Mittel von der deliktischen Herkunft der erlangten Gegenstände überzeugt hat, sich aber zugleich außerstande sieht, diese Gegenstände eindeutig den abgeurteilten oder anderen rechtswidrigen Taten zuzurechnen, ist die erweiterte Einziehung von Taterträgen anzuordnen (BGH, Beschluss vom 8. August 2013 - 3 StR 226/13, aaO; Urteil vom 7. Juli 2011 - 3 StR 144/11, juris Rn. 9).

    Von der Anordnung sind zudem Gegenstände ausgenommen, die nicht ausschließbar aus Taten stammen, die von der Anklage umfasst waren, deretwegen der Angeklagte aber freigesprochen wurde (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juli 2011 - 3 StR 144/11, juris Rn. 10).

  • BGH, 31.05.2022 - 3 StR 122/22

    Einziehung von Taterträgen und Tatmitteln; (erweiterte Einziehung von Bargeld;

    Denn die erweiterte Einziehung von Taterträgen kommt auch in Betracht, wenn feststeht, dass Bargeld als Erlös aus rechtswidrigen Taten erlangt wurde, jedoch nicht geklärt werden kann, ob es sich um Einnahmen aus einer verfahrensgegenständlichen Tat oder aus anderen, nicht konkret feststellbaren Taten handelt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. September 2021 - 3 StR 158/21, juris Rn. 6, 11; vom 19. August 2020 - 3 StR 219/20, juris Rn. 6 f.; s. zur früheren Rechtslage BGH, Urteil vom 7. Juli 2011 - 3 StR 144/11, BGHR StGB § 73d Anwendungsbereich 3 Rn. 7).
  • BGH, 21.09.2021 - 3 StR 158/21

    Erweiterte Einziehung von Taterträgen (Subsidiarität; Wertersatz; Surrogat;

    Eine Anordnung gemäß § 73a Abs. 1 StGB ist jedoch auch zulässig, wenn nicht aufklärbar ist, ob der Gegenstand aus der Anknüpfungstat oder anderen Taten stammt (s. BGH, Beschluss vom 19. August 2020 - 3 StR 219/20, juris Rn. 7; SSWStGB/Heine, 5. Aufl., § 73a Rn. 4; zur insoweit identischen Rechtslage vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872 ff.) vgl. BGH, Urteil vom 7. Juli 2011 - 3 StR 144/11, BGHR StGB § 73d Anwendungsbereich 3).
  • OLG Jena, 13.03.2020 - 1 Ws 282/18

    Strafrechtliche Vermögenabschöpfung: Zulässigkeit des selbstständigen

    Dass aus dem (schlichten) Unterbleiben einer nach Sachlage in Betracht kommenden Entscheidung über den Verfall (von Wertersatz) in einem vor dem 01.07.2017 ergangenen Urteil ein diese Frage betreffender sachlicher Entscheidungsgehalt zukommt, ergibt sich daraus, dass das Unterbleiben dieser Entscheidung in seiner faktischen Wirkung der Nichtanordnung gleichkommt und deshalb auch der gesonderten Anfechtung unterliegt (vgl. Senatsbeschluss, a. a. O., unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 07.07.2011, Az. 3 StR 144/11, bei juris).
  • BGH, 15.03.2016 - 1 StR 662/15

    Erweiterter Verfall (Subsidiarität zum regulären Verfall)

    Die Anordnung des § 73d StGB setzt daher voraus, dass nach Ausschöpfung aller Beweismittel nicht festgestellt werden kann, dass die aus oder für rechtswidrige Taten erlangten Gegenstände aus solchen Taten herrühren, die Gegenstand der Verurteilung sind (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juli 2011 - 3 StR 144/11, BGHR StGB § 73d Anwendungsbereich 3 (Gründe); Beschluss vom 23. Mai 2012 - 4 StR 76/12, NStZ-RR 2012, 312 f.).

    Daher waren die Voraussetzungen des erweiterten Verfalls nach §§ 73 Abs. 2 Satz 2, 73d Abs. 1 Satz 1 StGB gegeben (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juli 2011 - 3 StR 144/11 Rn. 6 und 7 mwN).

  • BGH, 19.08.2020 - 3 StR 219/20

    Einziehung von Taterträgen (erweiterte Einziehung)

    Indes tragen die Urteilsgründe die erweiterte Einziehung des Geldes gemäß § 73a Abs. 1 StGB, da die Herkunft aus rechtswidrigen Taten feststeht und eine sichere Zuordnung, insbesondere zu den abgeurteilten Taten, ausweislich des Gesamtzusammenhangs auch nach Ausschöpfung aller Beweismittel ausgeschlossen ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. November 2018 - 4 StR 297/18 aaO; vom 4. April 2018 - 3 StR 63/18, juris Rn. 6; Urteil vom 7. Juli 2011 - 3 StR 144/11, BGHR StGB § 73d Anwendungsbereich 3; BT-Drucks. 18/9525 S. 65 f.).
  • BGH, 15.10.2013 - 3 StR 224/13

    Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Bewaffnung eines Teilnehmers

    Dies schließt es aus, in Verfahren wie dem vorliegenden Gegenstände dem erweiterten Verfall zu unterwerfen, die die Angeklagte aus anderen, von der Anklageschrift nicht erfassten, aber konkretisierbaren Straftaten erlangt hat; denn diese Taten können und müssen zum Gegenstand eines gesonderten Strafverfahrens gemacht werden, in dem die Voraussetzungen des vorrangig anwendbaren § 73 StGB zu prüfen sind (BGH, aaO Rn. 8; zu den Voraussetzungen einer möglichen "wahlweisen" Anordnung von (Wertersatz-)Verfall und erweitertem Verfall s. BGH, Urteil vom 7. Juli 2011 - 3 StR 144/11, BGHR StGB § 73d Anwendungsbereich 3 sowie BGH aaO Rn. 9).
  • BGH, 08.08.2013 - 3 StR 226/13

    Erweiterter Verfall im Betäubungsmittelstrafrecht (Subsidiarität gegenüber dem

    Aus dem Urteil des Senats vom 7. Juli 2011 (3 StR 144/11, BGHR StGB § 73d Anwendungsbereich 3) ergibt sich nichts Abweichendes.
  • BGH, 16.07.2020 - 4 StR 91/20

    Erweiterte Einziehung von Taterträgen (Voraussetzungen)

  • BGH, 24.01.2017 - 1 StR 481/16

    Strafzumessung (Schadenswiedergutmachung als Strafmilderungsgrund)

  • BGH, 23.05.2012 - 4 StR 76/12

    Feststellungsvoraussetzungen für die Anordnung des Verfalls, des

  • BGH, 05.07.2012 - 3 StR 210/12

    Umfang der erforderlichen tatrichterlichen Feststellungen bei Verfallsanordnung

  • BGH, 26.10.2021 - 5 StR 327/21

    Erweiterte Einziehung des Wertes von Taterträgen (gegenständliches Vorhandensein)

  • BGH, 25.10.2018 - 1 StR 275/18

    Erweiterte Einziehung von Taterträgen (Voraussetzungen, Verhältnis zur

  • BGH, 10.01.2018 - 5 StR 465/17

    Verfall (Berichtigung der Verfallsanordnung wegen Schreibversehen und

  • BGH, 10.11.2021 - 2 StR 299/19

    Besetzungsrüge (Entbindung eines Schöffen wegen eingetretener Hinderungsgründe:

  • BGH, 11.02.2016 - 3 StR 486/15

    Rechtsfehlerhafte Anordnung des erweiterten Wertersatzverfalls beim Handeltreiben

  • BGH, 28.09.2011 - 5 StR 343/11

    Verfall (Urteilsgründe)

  • BGH, 25.03.2014 - 3 StR 2/14

    Unzureichende Erörterung der Voraussetzungen des erweiterten Verfalls; Erkenntnis

  • OLG Jena, 20.02.2018 - 1 OLG 161 Ss 3/18

    Überlegende Forschungsmittel von Sachverständigen; Nichtanordnung des Verfalls

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Rechtsprechung
   BGH, 23.05.2012 - 4 StR 76/12   

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BGH, 23.05.2012 - 4 StR 76/12 (https://dejure.org/2012,14217)
BGH, Entscheidung vom 23.05.2012 - 4 StR 76/12 (https://dejure.org/2012,14217)
BGH, Entscheidung vom 23. Mai 2012 - 4 StR 76/12 (https://dejure.org/2012,14217)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 73 StGB; § 73a StGB; § 73d StGB; § 33 Abs. 1 Nr. 2 BtMG; § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG
    Feststellungsvoraussetzungen für die Anordnung des Verfalls, des Wertersatzverfalls und des erweiterten Verfalls (Subsidiarität; Verhältnis unter den verschiedenen Formen der Vermögensabschöpfung)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 73 Abs 2 S 2 StGB, § 73a S 1 StGB, § 73d StGB, § 29a Abs 1 Nr 2 BtMG, § 33 Abs 1 Nr 2 BtMG
    Unerlaubtes Handeln mit Betäubungsmitteln: Voraussetzungen der unterschiedlichen rechtlich möglichen Verfallsanordnungen

  • Wolters Kluwer

    Revisionsgerichtliche Überprüfung der Anordnung eines erweiterten Verfalls und der Anordnung des Verfalls von Wertersatz im Zusammenhang mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

  • rewis.io

    Unerlaubtes Handeln mit Betäubungsmitteln: Voraussetzungen der unterschiedlichen rechtlich möglichen Verfallsanordnungen

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    StGB § 73; StGB § 73a
    Revisionsgerichtliche Überprüfung der Anordnung eines erweiterten Verfalls und der Anordnung des Verfalls von Wertersatz im Zusammenhang mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2012, 312
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 09.05.2001 - 3 StR 541/00

    Voraussetzungen des erweiterten Verfalls; Verfassungskonforme Auslegung

    Auszug aus BGH, 23.05.2012 - 4 StR 76/12
    Als Verfallsgegenstände erfasst werden alle im Sinne des § 73d Abs. 1 Satz 1 StGB aus rechtswidrigen Taten herrührenden Gegenstände oder deren Surrogate gemäß § 73d Abs. 1 Satz 3, § 73 Abs. 2 Satz 2 StGB, die bei Begehung der den erweiterten Verfall eröffnenden Anknüpfungstat im Vermögen des Angeklagten vorhanden waren (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Strafrechtsänderungsgesetz - Erweiterter Verfall -, BT-Drucks. 11/6623 S. 8; BGH, Beschlüsse vom 1. Juli 2004 - 4 StR 226/04, StraFo 2004, 394; vom 7. Januar 2003 - 3 StR 421/02, NStZ 2003, 422, 423; Urteil vom 9. Mai 2001 - 3 StR 541/00, BGHR StGB § 73d Gegenstände 4).

    Ist der Verfall eines bestimmten Gegenstandes nach der Anknüpfungstat ganz oder teilweise unmöglich geworden, ist nach § 73d Abs. 2 StGB in entsprechender Anwendung des § 73a StGB auf Wertersatzverfall in Höhe des Wertes des ursprünglich dem erweiterten Verfall unterliegenden Gegenstandes zu erkennen (vgl. BGH, Urteil vom 9. Mai 2001 - 3 StR 541/00, aaO).

    Bei einem Fahrzeugerwerb vor der ersten Anknüpfungstat käme als Gegenstand einer Verfallsanordnung nur das Fahrzeug selbst als Surrogat der ursprünglich rechtswidrig erlangten Erlöse (vgl. BGH, Urteile vom 7. Juli 2004 - 1 StR 115/04; vom 9. Mai 2001 - 3 StR 541/00, aaO) in Betracht.

  • Drs-Bund, 09.03.1990 - BT-Drs 11/6623
    Auszug aus BGH, 23.05.2012 - 4 StR 76/12
    Als Verfallsgegenstände erfasst werden alle im Sinne des § 73d Abs. 1 Satz 1 StGB aus rechtswidrigen Taten herrührenden Gegenstände oder deren Surrogate gemäß § 73d Abs. 1 Satz 3, § 73 Abs. 2 Satz 2 StGB, die bei Begehung der den erweiterten Verfall eröffnenden Anknüpfungstat im Vermögen des Angeklagten vorhanden waren (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Strafrechtsänderungsgesetz - Erweiterter Verfall -, BT-Drucks. 11/6623 S. 8; BGH, Beschlüsse vom 1. Juli 2004 - 4 StR 226/04, StraFo 2004, 394; vom 7. Januar 2003 - 3 StR 421/02, NStZ 2003, 422, 423; Urteil vom 9. Mai 2001 - 3 StR 541/00, BGHR StGB § 73d Gegenstände 4).
  • BGH, 22.11.1994 - 4 StR 516/94

    Anforderungen an die Anordnung des erweiterten Verfalls (verfassungskonforme

    Auszug aus BGH, 23.05.2012 - 4 StR 76/12
    Findet der erweiterte Verfall Anwendung, weil der Angeklagte wegen einer Tat verurteilt wird, für die das Gesetz (hier: § 33 Abs. 1 Nr. 2 BtMG i.V.m. § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) auf die Vorschrift des § 73d StGB verweist, erstreckt sich der Verfall auf Vermögensgegenstände des Angeklagten, die unmittelbar für oder aus rechtswidrigen Taten erlangt worden sind, ohne dass diese Taten im Einzelnen festgestellt werden müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. November 1994 - 4 StR 516/94, BGHSt 40, 371, 373).
  • BGH, 07.01.2003 - 3 StR 421/02

    Verfall des Wertersatzes; Bruttoprinzip; Beruhen; Kronzeugenregelung

    Auszug aus BGH, 23.05.2012 - 4 StR 76/12
    Als Verfallsgegenstände erfasst werden alle im Sinne des § 73d Abs. 1 Satz 1 StGB aus rechtswidrigen Taten herrührenden Gegenstände oder deren Surrogate gemäß § 73d Abs. 1 Satz 3, § 73 Abs. 2 Satz 2 StGB, die bei Begehung der den erweiterten Verfall eröffnenden Anknüpfungstat im Vermögen des Angeklagten vorhanden waren (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Strafrechtsänderungsgesetz - Erweiterter Verfall -, BT-Drucks. 11/6623 S. 8; BGH, Beschlüsse vom 1. Juli 2004 - 4 StR 226/04, StraFo 2004, 394; vom 7. Januar 2003 - 3 StR 421/02, NStZ 2003, 422, 423; Urteil vom 9. Mai 2001 - 3 StR 541/00, BGHR StGB § 73d Gegenstände 4).
  • BGH, 01.07.2004 - 4 StR 226/04

    Strafzumessung (fehlende Feststellungen für Strafschärfungsgründe); erweiterter

    Auszug aus BGH, 23.05.2012 - 4 StR 76/12
    Als Verfallsgegenstände erfasst werden alle im Sinne des § 73d Abs. 1 Satz 1 StGB aus rechtswidrigen Taten herrührenden Gegenstände oder deren Surrogate gemäß § 73d Abs. 1 Satz 3, § 73 Abs. 2 Satz 2 StGB, die bei Begehung der den erweiterten Verfall eröffnenden Anknüpfungstat im Vermögen des Angeklagten vorhanden waren (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Strafrechtsänderungsgesetz - Erweiterter Verfall -, BT-Drucks. 11/6623 S. 8; BGH, Beschlüsse vom 1. Juli 2004 - 4 StR 226/04, StraFo 2004, 394; vom 7. Januar 2003 - 3 StR 421/02, NStZ 2003, 422, 423; Urteil vom 9. Mai 2001 - 3 StR 541/00, BGHR StGB § 73d Gegenstände 4).
  • BGH, 07.07.2004 - 1 StR 115/04

    Unerlaubte Abgabe und unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer

    Auszug aus BGH, 23.05.2012 - 4 StR 76/12
    Bei einem Fahrzeugerwerb vor der ersten Anknüpfungstat käme als Gegenstand einer Verfallsanordnung nur das Fahrzeug selbst als Surrogat der ursprünglich rechtswidrig erlangten Erlöse (vgl. BGH, Urteile vom 7. Juli 2004 - 1 StR 115/04; vom 9. Mai 2001 - 3 StR 541/00, aaO) in Betracht.
  • BGH, 20.04.2010 - 4 StR 119/10

    Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme beim unerlaubten Handeltreiben mit

    Auszug aus BGH, 23.05.2012 - 4 StR 76/12
    a) Bei der Anordnung des Verfalls nach § 73 StGB muss die Tat, für die oder aus der etwas erlangt worden ist, Gegenstand der Verurteilung sein (vgl. BGH, Beschluss vom 20. April 2010 - 4 StR 119/10, NStZ-RR 2010, 255).
  • BGH, 28.10.2010 - 4 StR 215/10

    Tenorierung beim Auffangrechtserwerb (unmittelbar erworbener Vermögensgegenstand;

    Auszug aus BGH, 23.05.2012 - 4 StR 76/12
    Dass der Angeklagte selbst eine Gegenleistung erhielt oder an einem von seinem Geschäftspartner entgegengenommenen Erlös eine faktische bzw. wirtschaftliche Mitverfügungsmacht erlangte (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2010 - 4 StR 215/10, BGHSt 56, 39 Tz. 19 f.), lässt sich den Feststellungen nicht entnehmen.
  • BGH, 07.07.2011 - 3 StR 144/11

    Verfall; erweiterter Verfall; Vorrang von Ansprüchen Geschädigter; Verfall von

    Auszug aus BGH, 23.05.2012 - 4 StR 76/12
    Die Anordnung des § 73d StGB setzt daher voraus, dass nach Ausschöpfung aller Beweismittel nicht festgestellt werden kann, dass die aus oder für rechtswidrige Taten erlangten Gegenstände aus solchen Taten herrühren, die Gegenstand der Verurteilung sind (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juli 2011 - 3 StR 144/11, BGHR StGB § 73d Anwendungsbereich 3).
  • BGH, 06.06.2018 - 4 StR 569/17

    Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe (Voraussetzung: Beendigung der Tat im

    aa) Bei der Anordnung des Verfalls beziehungsweise des Verfalls des Wertersatzes nach §§ 73, 73a StGB aF muss die Tat, für die oder aus der etwas erlangt worden ist, von der Anklage umfasst und Gegenstand der Verurteilung sein (BGH, Beschlüsse vom 23. Mai 2012 - 4 StR 76/12, NStZ-RR 2012, 312; vom 20. April 2010 - 4 StR 119/10, NStZ-RR 2010, 255; vom 7. Januar 2003 - 3 StR 421/02, NStZ 2003, 422 f.; vom 28. März 1979 - 2 StR 700/78, BGHSt 28, 369; MüKo-StGB/Joecks, 3. Aufl., § 73 Rn. 24).
  • BGH, 21.09.2021 - 3 StR 158/21

    Erweiterte Einziehung von Taterträgen (Subsidiarität; Wertersatz; Surrogat;

    Vielmehr verweisen die Beschlussgründe hinsichtlich des Zusammenhangs zwischen der Anknüpfungstat und den Erträgen aus anderen Taten auf die oben zitierte und die zum erweiterten Verfall ergangene Rechtsprechung, ohne inhaltlich Einschränkungen vorzunehmen (so zu § 73a StGB auf BGH, Beschluss vom 3. November 2020 - 6 StR 258/20, aaO; zu § 73d StGB aF auf BGH, Beschluss vom 23. Mai 2012 - 4 StR 76/12, NStZ-RR 2012, 312, 313).
  • BGH, 20.12.2022 - 4 StR 221/22

    Erweiterte Einziehung von Taterträgen (zeitlicher Zusammenhang zwischen der

    Ein solcher zeitlicher Zusammenhang zwischen der urteilsgegenständlichen Tat und den abzuschöpfenden Erträgen aus anderen Delikten war bereits im Rahmen des erweiterten Verfalls nach § 73d StGB aF erforderlich (vgl. BT-Drucks. 11/6623, S. 8; BGH, Beschluss vom 23. Mai 2012 - 4 StR 76/12 Rn. 6).
  • BGH, 03.11.2020 - 6 StR 258/20

    Rechtsfehlerhafte Einziehungsentscheidung

    aa) Taugliche Zugriffsobjekte der erweiterten Einziehung gemäß § 73a Abs. 1, § 73c Abs. 1 StGB sind "Gegenstände' nur dann, wenn sie oder ihre Surrogate bei Begehung der die erweiterte Einziehung eröffnenden Anknüpfungstat noch im Vermögen des Angeklagten vorhanden waren (vgl. zu § 73d aF BGH, Urteil vom 9. Mai 2001 - 3 StR 541/00, NStZ 2001, 531; Beschluss vom 23. Mai 2012 - 4 StR 76/12, NStZ-RR 2012, 312, 313; BT-Drucks. 11/6623, S. 8; zu § 73a nF BayObLG, Beschluss vom 23. April 2020 - 207 StRR 138/20; MüKoStGB/Joecks/Meißner, 4. Aufl., § 73a Rn. 20).
  • BGH, 19.08.2021 - 5 StR 238/21

    Rechtsfehlerhafte erweiterte Einziehung von Wertersatz

    Insoweit hat es aus dem Blick verloren, dass eine erweiterte Einziehung des Wertes von Taterträgen nach § 73a Abs. 1, § 73c StGB nur hinsichtlich solcher durch andere rechtswidrige Taten erlangter Gegenstände in Betracht kommt, die zum Zeitpunkt der Begehung einer Anknüpfungstat im Sinne des § 73a Abs. 1 StGB gegenständlich bei dem betroffenen Täter oder Teilnehmer vorhanden waren (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. März 2021 - 5 StR 447/20; vom 3. November 2020 - 6 StR 258/20 mwN; siehe auch zu § 73d aF BGH, Beschluss vom 23. Mai 2012 - 4 StR 76/12, NStZ-RR 2012, 312, 313 mwN).
  • BGH, 26.10.2021 - 5 StR 327/21

    Erweiterte Einziehung des Wertes von Taterträgen (gegenständliches Vorhandensein)

    Eine Einziehung des Wertes von Taterträgen nach §§ 73, 73c StGB, die Vorrang gegenüber der erweiterten Einziehung nach §§ 73a, 73c StGB hat (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juli 2011 - 3 StR 144/11; Beschluss vom 23. Mai 2012 - 4 StR 76/12, NStZ-RR 2012, 312; Fischer, StGB, 68. Aufl., § 73a Rn. 5 mwN), kam hier nicht in Betracht.
  • BGH, 15.03.2016 - 1 StR 662/15

    Erweiterter Verfall (Subsidiarität zum regulären Verfall)

    Die Anordnung des § 73d StGB setzt daher voraus, dass nach Ausschöpfung aller Beweismittel nicht festgestellt werden kann, dass die aus oder für rechtswidrige Taten erlangten Gegenstände aus solchen Taten herrühren, die Gegenstand der Verurteilung sind (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juli 2011 - 3 StR 144/11, BGHR StGB § 73d Anwendungsbereich 3 (Gründe); Beschluss vom 23. Mai 2012 - 4 StR 76/12, NStZ-RR 2012, 312 f.).
  • BGH, 05.10.2021 - 3 StR 294/21

    Erweiterte Einziehung des Wertes von Taterträgen

    Ohne einen solchen Bezug zur Tat würde es sich nicht, wie nach dem Tatbestand erforderlich, um Gegenstände "des Täters oder des Teilnehmers" dieser Tat handeln (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. März 2021 - 5 StR 447/20, juris Rn. 8 ff. mwN; vom 3. November 2020 - 6 StR 258/20, juris Rn. 7; Urteil vom 1. Juni 2021 - 1 StR 675/18, juris Rn. 15; entsprechend zu § 73d StGB BGH, Beschluss vom 23. Mai 2012 - 4 StR 76/12, NStZ-RR 2012, 312 f. mwN).
  • KG, 12.01.2017 - 121 Ss 197/16

    Berufungsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch im Strafverfahren wegen

    Nur die im Sinne des § 73d Abs. 1 Satz 1 StGB aus rechtswidrigen Taten herrührenden Gegenstände, die bei Begehung der den erweiterten Verfall eröffnenden Anknüpfungstat im Vermögen des Angeklagten vorhanden waren, können Gegenstand des erweiterten Verfalls sein (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Mai 2012 - 4 StR 76/12 -, juris Rn. 6).
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