Weitere Entscheidung unten: BVerfG, 11.07.2012

Rechtsprechung
   BGH, 08.10.2012 - StB 9/12   

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BGH, 08.10.2012 - StB 9/12 (https://dejure.org/2012,32023)
BGH, Entscheidung vom 08.10.2012 - StB 9/12 (https://dejure.org/2012,32023)
BGH, Entscheidung vom 08. Oktober 2012 - StB 9/12 (https://dejure.org/2012,32023)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 121 StPO; § 7 VStGB; § 4 VStGB; Art. 2 Abs. 2 GG; Art. 5 Abs. 3 EMRK; Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG
    Fortdauer der Untersuchungshaft; Verbrechen gegen die Menschlichkeit; Kriegsverbrechen; Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts bei der Beurteilung des dringenden Tatverdachts (Begründungstiefe von Haftfortdauerentscheidungen; Anforderungen an die Darlegung des Ergebnisses ...

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 112 Abs 1 S 1 StPO, § 121 StPO, § 4 VStGB, § 129a Abs 1 Nr 1 StGB, § 129b Abs 1 StGB
    Untersuchungshaft u.a. wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen nach dem Völkerstrafgesetzbuch: Prüfungsumfang bei der Haftbeschwerde während laufender Hauptverhandlung; strafrechtliche Verantwortlichkeit als militärischer Befehlshaber

  • Wolters Kluwer

    Vorliegen eines dringenden Tatverdachts der Mitgliedschaft einer terroristischen Vereinigung und hohe Wahrscheinlichkeit des Begehens von Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen als Voraussetzung für den Erlass eines Haftbefehls

  • rewis.io

    Untersuchungshaft u.a. wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen nach dem Völkerstrafgesetzbuch: Prüfungsumfang bei der Haftbeschwerde während laufender Hauptverhandlung; strafrechtliche Verantwortlichkeit als militärischer Befehlshaber

  • ra.de
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    Vorliegen eines dringenden Tatverdachts der Mitgliedschaft einer terroristischen Vereinigung und hohe Wahrscheinlichkeit des Begehens von Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen als Voraussetzung für den Erlass eines Haftbefehls

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2013, 16
  • StV 2014, 226
  • JR 2013, 419
 
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Wird zitiert von ... (39)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 23.01.2008 - 2 BvR 2652/07

    Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Umfangverfahren; unzureichende Terminierung;

    Auszug aus BGH, 08.10.2012 - StB 9/12
    Bei der danach gebotenen auf den Einzelfall bezogenen Prüfung des Verfahrensablaufs sind etwa der Umfang und die Komplexität der Rechtssache, die Anzahl der beteiligten Personen und das Verhalten der Verteidigung zu beachten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 2008 - 2 BvR 2652/07, StV 2008, 198 f.).

    Es widerspricht dem Beschleunigungsgebot nicht, dass in der ersten Aprilhälfte 2012 und Ende Mai/Anfang Juni 2012 im Hinblick auf die Ostertage bzw. das Pfingstfest keine Verhandlungen stattfanden; denn dieses lässt Unterbrechungen für eine angemessene Zeit bei einer ansonsten hinreichenden Terminsdichte zu (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 2008 - 2 BvR 2652/07, StV 2008, 198).

  • BGH, 19.12.2003 - StB 21/03

    Aufhebung des Haftbefehls gegen Abdelghani Mzoudi hat Bestand

    Auszug aus BGH, 08.10.2012 - StB 9/12
    a) Nach der Rechtsprechung des Senats unterliegt die Beurteilung des dringenden Tatverdachts, die das erkennende Gericht während laufender Hauptverhandlung vornimmt, im Haftbeschwerdeverfahren nur in eingeschränktem Umfang der Nachprüfung durch das Beschwerdegericht (BGH, Beschlüsse vom 7. August 2007 - StB 17/07, juris Rn. 5; vom 19. Dezember 2003 - StB 21/03, BGHR StPO § 112 Tatverdacht 3 mwN).
  • BGH, 07.08.2007 - StB 17/07

    Haftbeschwerde während der Hauptverhandlung (Prüfungsmaßstab);

    Auszug aus BGH, 08.10.2012 - StB 9/12
    a) Nach der Rechtsprechung des Senats unterliegt die Beurteilung des dringenden Tatverdachts, die das erkennende Gericht während laufender Hauptverhandlung vornimmt, im Haftbeschwerdeverfahren nur in eingeschränktem Umfang der Nachprüfung durch das Beschwerdegericht (BGH, Beschlüsse vom 7. August 2007 - StB 17/07, juris Rn. 5; vom 19. Dezember 2003 - StB 21/03, BGHR StPO § 112 Tatverdacht 3 mwN).
  • BGH, 17.06.2010 - AK 3/10

    Untersuchungshaft bei Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen

    Auszug aus BGH, 08.10.2012 - StB 9/12
    Die Zurechnung der in der DRC begangenen Verbrechen über § 4 VStGB setzt u.a. voraus, dass der Angeklagte die Möglichkeit hatte, das Verhalten seiner Untergebenen faktisch zu bestimmen, insbesondere Straftaten wirksam zu unterbinden (vgl. im Einzelnen, BGH, Beschluss vom 17. Juni 2010 - AK 3/10, BGHSt 55, 157, 168).
  • BVerfG, 19.09.2007 - 2 BvR 1847/07

    Substantiierung der Verfassungsbeschwerde (Verletzung des Beschleunigungsgebots

    Auszug aus BGH, 08.10.2012 - StB 9/12
    Somit sah nicht nur die Planung der Hauptverhandlung mehr als einen Verhandlungstag pro Woche vor, sondern es ist durchschnittlich auch an mehr als einem Tag pro Woche verhandelt worden (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 19. September 2007 - 2 BvR 1847/07, BVerfGK 12, 166).
  • BVerfG, 24.08.2010 - 2 BvR 1113/10

    Haftbefehl wegen Verstoßes gegen das Beschleunigungsgebot verfassungswidrig

    Auszug aus BGH, 08.10.2012 - StB 9/12
    Der Senat weist zur Klarstellung darauf hin, dass er als Beschwerdegericht ohne eigene Erkenntnismöglichkeiten bezüglich des Inhalts der Hauptverhandlung zwar in die Lage versetzt werden muss, seine Entscheidung über das Rechtsmittel des Angeklagten auf einer hinreichend tragfähigen tatsächlichen Grundlage zu treffen, damit den nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erhöhten Anforderungen an die Begründungstiefe von Haftfortdauerentscheidungen (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 24. August 2010 - 2 BvR 1113/10, juris Rn. 23) ausreichend Rechnung getragen werden kann.
  • BVerfG, 04.06.2012 - 2 BvR 644/12

    Freiheit der Person (Unschuldsvermutung; Verhältnismäßigkeitsgrundsatz;

    Auszug aus BGH, 08.10.2012 - StB 9/12
    Dies hängt - wenn auch nicht ausschließlich, so doch - wesentlich von der für den Fall einer Verurteilung konkret im Raum stehenden Straferwartung und - unter Berücksichtigung einer etwaigen Aussetzung der Vollstreckung des Strafrests zur Bewährung gemäß § 57 StGB - vom hypothetischen Strafende ab (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Juni 2012 - 2 BvR 644/12, juris Rn. 25).
  • BGH, 02.09.2003 - StB 11/03

    Nachprüfung des dringenden Tatverdachts im Haftprüfungsverfahren

    Auszug aus BGH, 08.10.2012 - StB 9/12
    Das Haftbeschwerdeverfahren führt insoweit nicht zu einem über die Nachprüfung des dringenden Tatverdachts hinausgehenden Zwischenverfahren, in dem sich das Tatgericht zu Inhalt und Ergebnis aller Beweiserhebungen erklären müsste (vgl. BGH, Beschluss vom 2. September 2003 - StB 11/03, NStZ-RR 2003, 368).
  • BGH, 20.12.2018 - 3 StR 236/17

    Zur Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit für Straftaten nach dem

    Allein ein Titel oder eine formale Position vermag eine Verantwortlichkeit nach § 4 VStGB nicht zu begründen (vgl. zum Ganzen BGH, Beschluss vom 17. Juni 2010 - AK 3/10, BGHSt 55, 157, 168 f.; Burghardt in Kreß (Hrsg.), 10 Jahre Arbeitskreis Völkerstrafrecht, 2015, S. 197, 223 f.; MüKoStGB/ Weigend, 3. Aufl., § 4 VStGB Rn. 20, 27, 30; s. auch BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2012 - StB 9/12, NStZ-RR 2013, 16, 17; Safferling, JZ 2010, 965, 967).
  • BGH, 04.02.2020 - StB 2/20

    Entscheidung über die die Aussetzung der Vollstreckung einer Restjugendstrafe bei

    Die Sache ist an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, da dieses infolge der Verwerfung des Antrags als unzulässig noch keine Sachentscheidung getroffen hat (vgl. MüKoStPO/Neuheuser, § 309 Rn. 34; BeckOK StPO/ Cirener, § 309 Rn. 16; vgl. auch BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2012 - StB 9/12, NStZ-RR 2013, 16, 18).
  • BGH, 18.12.2014 - StB 25/14

    Fortdauer der bereits mehr als fünf Jahre andauernden Untersuchungshaft

    a) Nach der Rechtsprechung des Senats unterliegt die Beurteilung des dringenden Tatverdachts, die das erkennende Gericht während laufender Hauptverhandlung vornimmt, im Haftbeschwerdeverfahren nur in eingeschränktem Umfang der Nachprüfung durch das Beschwerdegericht (BGH, Beschlüsse vom 28. August 2014 - StB 22/14, juris Rn. 5; 8. Oktober 2012 - StB 9/12, NStZ-RR 2013, 16, 17; 7. August 2007 - StB 17/07, juris Rn. 5; 19. Dezember 2003 - StB 21/03, BGHR StPO § 112 Tatverdacht 3 mwN).

    Der Senat verweist insoweit auf seine Ausführungen in dem Beschluss vom 8. Oktober 2012 (StB 9/12, juris Rn. 15 f.), die nach wie vor gelten.

    Diese Umstände sind bei der Prüfung der Fortdauer der Untersuchungshaft sowohl nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 2008 - 2 BvR 2652/07, StV 2008, 198 f.), als auch nach derjenigen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR, Entscheidung vom 6. November 2014 - Application no. 67522/09 Ereren gegen Deutschland, Rn. 61) und des Senats (vgl. auch insoweit etwa schon den in diesem Verfahren ergangenen Beschluss vom 8. Oktober 2012 - StB 9/12, juris Rn. 15 f.) zu berücksichtigen, ohne dass es hier insoweit entscheidend darauf ankommt, ob es sich noch um sachdienliches Verteidigungsverhalten handelt oder die Grenzen zulässiger Verteidigung bereits überschritten sind.

  • BGH, 29.09.2016 - StB 30/16

    Dringender Tatverdacht wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung

    Nach der Rechtsprechung des Senats unterliegt die Beurteilung des dringenden Tatverdachts, die das erkennende Gericht während laufender Hauptverhandlung vornimmt, im Haftbeschwerdeverfahren nur in eingeschränktem Umfang der Nachprüfung durch das Beschwerdegericht (BGH, Beschlüsse vom 2. September 2003 - StB 11/03, NStZ-RR 2003, 368; vom 19. Dezember 2003 - StB 21/03, StV 2004, 143; vom 8. Oktober 2012 - StB 9/12, NStZ-RR 2013, 16, 17; vom 22. Oktober 2012 - StB 12/12, NJW 2013, 247, 248; vom 5. Februar 2015 - StB 1/15, BGHR StPO § 304 Abs. 4 Haftbefehl 3).
  • BGH, 22.09.2016 - StB 29/16

    Dringender Tatverdacht der Verabredung zum Mord; Fortdauer der etwas mehr als

    a) Nach der Rechtsprechung des Senats unterliegt die Beurteilung des dringenden Tatverdachts, die das erkennende Gericht während laufender Hauptverhandlung vornimmt, im Haftbeschwerdeverfahren nur in eingeschränktem Umfang der Nachprüfung durch das Beschwerdegericht (BGH, Beschlüsse vom 4. Februar 2016 - StB 1/16, juris Rn. 14; vom 28. August 2014 - StB 22/14, juris Rn. 5; vom 8. Oktober 2012 - StB 9/12, JR 2013, 419, 420; vom 7. August 2007 - StB 17/07, juris Rn. 5; vom 19. Dezember 2003 - StB 21/03, BGHR StPO § 112 Tatverdacht 3 mwN).

    Weiter entspricht es der Natur der Sache, dass die vom Tatgericht vorzunehmende Würdigung vorläufigen Charakter hat und für sich genommen nicht geeignet ist, etwa den Vorwurf der Voreingenommenheit der beteiligten Richter zu begründen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2012 - StB 9/12, JR 2013, 419, 420).

  • BGH, 03.05.2019 - AK 15/19

    Fortdauer der Untersuchungshaft (Beschleunigungsgebot; Berücksichtigung von

    Bei der Prüfung der Fortdauer der Untersuchungshaft und deren Verhältnismäßigkeit ist die (Mit-)Ursächlichkeit von Verteidigungsverhalten für die Verfahrensdauer sowohl nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 2008 - 2 BvR 2652/07, StV 2008, 198 f.) als auch nach derjenigen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR, Urteil vom 6. November 2014 - Application no. 67522/09 Ereren gegen Deutschland, NJW 2015, 3773, 3775) und des Senats (vgl. Beschlüsse vom 8. Oktober 2012 - StB 9/12, JR 2013, 419, 421; vom 4. Februar 2016 - StB 1/16, juris Rn. 25; vom 22. September 2016 - StB 29/16, NStZ-RR 2017, 18, 19) zu berücksichtigen.
  • BGH, 09.02.2017 - StB 2/17

    Unbeachtlichkeit fremdsprachiger Schreiben (Deutsch als Gerichtssprache;

    Diese Ausführungen ermöglichen dem Senat die eigenverantwortliche Entscheidung, dass der Verdacht weiterhin als dringend zu beurteilen ist (s. dazu im Einzelnen BGH, Beschluss vom 29. September 2016 - StB 30/16, NJW 2017, 341, 342; ferner BGH, Beschlüsse vom 19. Dezember 2003 - StB 21/03, StV 2004, 143; vom 8. Oktober 2012 - StB 9/12, NStZ-RR 2013, 16, 17 f.; vom 22. Oktober 2012 - StB 12/12, NJW 2013, 247, 248; vom 5. Februar 2015 - StB 1/15, BGHR StPO § 304 Abs. 4 Haftbefehl 3; vom 21. April 2016 - StB 5/16, NStZ-RR 2016, 217).
  • BGH, 22.10.2012 - StB 12/12

    Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland; Fortdauer der

    a) Nach der Rechtsprechung des Senats unterliegt die Beurteilung des dringenden Tatverdachts, die das erkennende Gericht während laufender Hauptverhandlung vornimmt, im Haftbeschwerdeverfahren nur in eingeschränktem Maße der Nachprüfung durch das Beschwerdegericht (BGH, Beschlüsse vom 8. Oktober 2012 - StB 9/12 mwN; vom 7. August 2007 - StB 17/07, juris Rn. 5; vom 19. Dezember 2003 - StB 21/03, BGHR StPO § 112 Tatverdacht 3 mwN).

    Das Beschwerdegericht hat demgegenüber keine eigenen unmittelbaren Erkenntnisse über den Verlauf der Beweisaufnahme (BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2012 - StB 9/12).

    Das Haftbeschwerdeverfahren führt insoweit nicht zu einem über die Nachprüfung des dringenden Tatverdachts hinausgehenden Zwischenverfahren, in dem sich das Tatgericht zu Inhalt und Ergebnis aller Beweiserhebungen erklären müsste (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Oktober 2012 - StB 9/12 - und vom 2. September 2003 - StB 11/03, NStZ-RR 2003, 368).

  • OLG Bremen, 07.01.2019 - 1 Ws 116/18

    Zur analogen Anwendbarkeit des § 28 Abs. 2 S. 2 StPO im Straf- und

    Soweit dem teilweise entgegengehalten wird, dass dem Verurteilten oder Betroffenen aber zumindest faktisch der Verlust einer Instanz droht, wenn in erster Instanz ein befangener Richter beteiligt war und sodann durch das Beschwerdegericht eine Entscheidung in der Sache getroffen wird, ohne dass der Verurteilte oder Betroffene zuvor die Möglichkeit hatte, gegen die sein Ablehnungsgesuch verwerfende oder zurückweisende Entscheidung ein Rechtsmittel zu erheben (so OLG Frankfurt, Beschluss vom 19.09.2008 - 1 Ws 27/08, juris Rn. 19, NStZ-RR 2008, 378; OLG Hamm, Beschluss vom 06.03.2014 - 1 Ws 110/14, juris Rn. 16, NStZ-RR 2014, 215; Chlosta, NStZ 1987, 291, 292), überzeugt auch dies nicht: In Ausnahmefällen, etwa wenn das erstinstanzliche Verfahren an einem nicht behebbaren Mangel leidet, kann das Beschwerdegericht in Abweichung von der Grundregel des § 309 Abs. 2 StPO anstelle einer eigenen Sachentscheidung auch eine Zurückverweisung vornehmen (allg. Meinung, siehe BGH, Beschluss vom 08.10.2012 - StB 9/12, juris Rn. 18, NStZ-RR 2013, 16; KG Berlin, Beschluss vom 18.04.2016 - 4 Ws 40/16, juris Rn. 20, StraFo 2016, 292; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.06.2002 - 4 Ws 222/02, juris Rn. 12, NJW 2002, 2963; KK-Zadeck, 7. Aufl., § 309 StPO Rn. 7; Löwe/Rosenberg-Matt, 26. Aufl., § 309 StPO Rn. 12 ff.; Meyer-Goßner/Schmitt-Schmitt, 61. Aufl., § 309 StPO Rn. 7 f.).
  • OLG Bremen, 02.04.2020 - 1 Ws 32/20

    Zum Einfluss der Pandemie in Folge der Verbreitung des Corona-Virus (SARS-CoV-2)

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterliegt die Beurteilung des dringenden Tatverdachts, die das erkennende Gericht während laufender Hauptverhandlung vornimmt, im Haftbeschwerdeverfahren nur in eingeschränktem Umfang der Nachprüfung durch das Beschwerdegericht (vgl. BGH, Beschluss vom 19.12.2003 - StB 21/03, juris Rn. 2, StV 2004, 143; Beschluss vom 08.10.2012 - StB 9/12, juris Rn. 6; Beschluss vom 22.10.2012 - StB 12/12, juris Rn. 6, NJW 2013, 247; Beschluss vom 21.04.2016 - StB 5/16, juris Rn. 11, NStZ-RR 2016, 217; Beschluss vom 22.09.2016 - StB 29/16, juris Rn. 7, NStZ-RR 2017, 18; Beschluss vom 29.09.2016 - StB 30/16, juris Rn. 5, NJW 2017, 341; Beschluss vom 23.02.2017 - StB 4/17, juris Rn. 7).
  • KG, 01.03.2016 - 4 Ws 6/16

    Dinglicher Arrest: Umfang der Überprüfung durch das Beschwerdegericht;

  • OLG München, 27.02.2018 - 2 Ws 185/18

    Haftprüfungsverfahren neben der Hauptverhandlung

  • KG, 17.01.2018 - 4 Ws 149/17

    Verfahrensverzögerung am BGH: Fortsetzung der U-Haft wird unverhältnismäßig

  • OLG Hamm, 04.09.2014 - 3 Ws 253/14

    Fehlendes Vorhandensein des Wertes des Erlangten im Vermögen des Betroffenen

  • KG, 24.11.2020 - 3 Ws 272/20

    Anforderungen an die Beschleunigung des Verfahrens in Haftsachen nach Aufhebung

  • OLG Celle, 25.05.2021 - 2 Ws 150/21

    Ruhen der Jahresfrist für Haftvollzug nach § 122 StPO bei laufender

  • KG, 17.06.2015 - 4 Ws 48/15

    Haftfortdauerentscheidung während laufender Hauptverhandlung: Umfang der

  • OLG Bremen, 24.04.2019 - 1 Ws 44/19

    Zur Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und des

  • OLG Hamm, 20.11.2012 - 1 Ws 604/12

    Haftprüfung während laufender Hauptverhandlung; Einbeziehung der Erkenntnisse aus

  • OLG Bremen, 03.01.2018 - 1 Ws 143/17

    Anforderungen an die Begründungstiefe bei Haftfortdauerentscheidungen

  • BGH, 04.02.2016 - StB 1/16

    Dringender Tatverdacht der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer

  • BGH, 14.11.2012 - StB 13/12

    Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung; Fortdauer der

  • OLG Jena, 30.04.2020 - 1 Ws 146/20

    Untersuchungshaft: Haftfortdauer aufgrund pandemiebedingter Verschiebung von

  • BGH, 14.07.2016 - StB 23/16

    Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung: Beteiligung

  • OLG Koblenz, 18.01.2016 - 2 Ws 742/15

    Untersuchungshaft: Anpassung des Haftbefehls an eine geänderte Sach- und

  • OLG Hamburg, 23.12.2021 - 2 Ws 124/21

    Fortdauer der Untersuchungshaft nach Verurteilung und Revisionseinlegung und

  • BGH, 03.05.2019 - StB 9/19

    Fortdauer der Untersuchungshaft (Beschleunigungsgebot; Berücksichtigung von

  • BVerwG, 15.08.2023 - 2 WDB 1.23

    Beschwerde der Wehrdisziplinaranwaltschaft gegen den Beschluss des

  • OLG Saarbrücken, 25.03.2015 - 1 Ws 44/15

    Maßregelvollstreckung: Zeitpunkt für Überweisung in den Vollzug einer anderen

  • KG, 06.11.2014 - 4 Ws 112/14

    Beschwerde gegen die Wiederinvollzugsetzung eines Untersuchungshaftbefehls durch

  • KG, 11.11.2022 - 3 Ws 288/22

    Zeugnisverweigerungsrecht des Verlobten

  • BGH, 28.08.2014 - StB 22/14

    Haftbeschwerde während laufender Hauptverhandlung (eingeschränkte Beurteilung der

  • KG, 18.04.2016 - 4 Ws 40/16

    Schöffen wirken an Haftentscheidungen während laufender und unterbrochener

  • OLG Saarbrücken, 29.05.2015 - 1 Ws 81/15

    Jährliche Überprüfung der Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen

  • OLG Saarbrücken, 06.07.2015 - 1 Ws 92/15

    Maßregelvollstreckung: Mündliche Anhörung des Verurteilten vor der Entscheidung

  • OLG Celle, 26.03.2018 - 2 Ws 97/18

    Voraussetzungen der Rücküberstellung eines nach Auslieferung durch die

  • KG, 27.01.2015 - 3 Ws 656/14

    Untersuchungshaft des Angeklagten: Gerichtsbesetzung bei Haftentscheidungen nach

  • OLG Celle, 26.03.2021 - 2 Ws 82/21

    Invollzugsetzung eines Haftbefehls; Fluchtgefahr bei hoher Straferwartung;

  • OLG Koblenz, 16.04.2013 - 2 Ws 152/13

    Untersuchungshaft: Eingeschränkter Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts bei

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Rechtsprechung
   BVerfG, 11.07.2012 - 2 BvR 1092/12   

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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG; Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG; § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO; § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO
    Freiheit der Person (Untersuchungshaft; Fluchtgefahr; Außervollzugsetzung eines Haftbefehls); Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (Aufhebung eines Haftverschonungsbeschlusses; neu hervorgetretene Umstände; Auflagen; Straferwartung)

  • lexetius.com
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  • Bundesverfassungsgericht

    Aufhebung von Haftverschonungsbeschlüssen ohne Vorliegen "neu hervorgetretener Umstände" iSd § 116 Abs 4 Nr 3 StPO verletzt Betroffene in Grundrecht aus Art 2 Abs 2 S 2 GG - Erfordernis einer umfangreichen Abwägung zwischen aus Sicht der Fachgerichte vorliegenden neuen ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 2 S 2 GG, Art 104 Abs 1 S 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 116 Abs 4 Nr 3 StPO
    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Aufhebung von Haftverschonungsbeschlüssen ohne Vorliegen "neu hervorgetretener Umstände" iSd § 116 Abs 4 Nr 3 StPO verletzt Betroffene in Grundrecht aus Art 2 Abs 2 S 2 GG - Erfordernis einer umfangreichen Abwägung zwischen aus Sicht ...

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    Art 2 Abs 2 S 2 GG, Art 104 Abs 1 S 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 116 Abs 4 Nr 3 StPO
    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Aufhebung von Haftverschonungsbeschlüssen ohne Vorliegen "neu hervorgetretener Umstände" iSd § 116 Abs 4 Nr 3 StPO verletzt Betroffene in Grundrecht aus Art 2 Abs 2 S 2 GG - Erfordernis einer umfangreichen Abwägung zwischen aus Sicht ...

  • Wolters Kluwer

    Aufhebung einer Haftverschonung

  • rewis.io

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Aufhebung von Haftverschonungsbeschlüssen ohne Vorliegen "neu hervorgetretener Umstände" iSd § 116 Abs 4 Nr 3 StPO verletzt Betroffene in Grundrecht aus Art 2 Abs 2 S 2 GG - Erfordernis einer umfangreichen Abwägung zwischen aus Sicht ...

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  • rechtsportal.de

    GG Art. 104 Abs. 1 S. 1; StPO § 112 Abs. 2 Nr. 2
    Aufhebung einer Haftverschonung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2013, 16 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 15.08.2007 - 2 BvR 1485/07

    Aufhebung eines Haftverschonungsbeschlusses wegen neu hervorgetretener Umstände

    Auszug aus BVerfG, 11.07.2012 - 2 BvR 1092/12
    Inhalt und Reichweite freiheitsbeschränkender Gesetze sind deshalb von den Gerichten so auszulegen und anzuwenden, dass sie eine der Bedeutung des Grundrechts angemessene Wirkung entfalten (vgl. BVerfGE 65, 317 ; 96, 68 ; 105, 239 ; BVerfGK 12, 45 ).

    Das in § 116 Abs. 4 StPO zum Ausdruck kommende Gebot, die Aussetzung des Vollzuges eines Haftbefehls durch den Richter nur dann zu widerrufen, wenn sich die Umstände im Vergleich zu der Beurteilungsgrundlage zur Zeit der Gewährung der Verschonung verändert haben, gehört zu den bedeutsamsten (Verfahrens-) Garantien, deren Beachtung Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG fordert und mit grundrechtlichem Schutz versieht (vgl. BVerfGK 6, 295 ; 7, 239 ; 12, 45 ).

    Dagegen kann eine lediglich andere Beurteilung des unverändert gebliebenen Sachverhalts einen Widerruf nicht rechtfertigen (vgl. BVerfGK 6, 295 ; 7, 239 ; 12, 45 ).

    Ob dies der Fall ist, erfordert vor dem Hintergrund der wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts der persönlichen Freiheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) eine Beurteilung sämtlicher Umstände des Einzelfalls (vgl. BVerfGK 12, 45 ).

    In Betracht kommen vor allem Fälle, in denen ein weiterer Haftgrund zu dem im Haftbefehl aufgeführten hinzutritt oder sich der dem Haftbefehl zugrunde liegende Haftgrund verschärft (vgl. BVerfGK 12, 45 m.w.N.).

    Insoweit setzt sich der vom Angeklagten auf der Grundlage des Verschonungsbeschlusses gesetzte Vertrauenstatbestand (vgl. § 116 Abs. 4 Nr. 2 StPO) als Ausprägung der wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts der persönlichen Freiheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung durch (vgl. BVerfGK 12, 45 m.w.N.).

    War dagegen schon zu diesem Zeitpunkt mit der später ausgesprochenen - auch höheren - Strafe zu rechnen und hat der Beschuldigte die ihm erteilten Auflagen gleichwohl korrekt befolgt, liegt kein Fall des § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO vor (vgl. BVerfGK 7, 239 ; 12, 45 ).

    Selbst wenn die Voraussetzungen des § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO vorliegen, bleibt infolge des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit stets zu prüfen, ob statt einer Rücknahme der Haftverschonung nicht mildere Mittel der Verfahrenssicherung - namentlich eine Verschärfung der Auflagen - in Betracht kommen könnte (vgl. BVerfGK 7, 239 ; 12, 45 ).

  • BVerfG, 01.02.2006 - 2 BvR 2056/05

    Freiheit der Person; Widerruf der Aussetzung eines Haftbefehls (neue Umstände;

    Auszug aus BVerfG, 11.07.2012 - 2 BvR 1092/12
    Das in § 116 Abs. 4 StPO zum Ausdruck kommende Gebot, die Aussetzung des Vollzuges eines Haftbefehls durch den Richter nur dann zu widerrufen, wenn sich die Umstände im Vergleich zu der Beurteilungsgrundlage zur Zeit der Gewährung der Verschonung verändert haben, gehört zu den bedeutsamsten (Verfahrens-) Garantien, deren Beachtung Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG fordert und mit grundrechtlichem Schutz versieht (vgl. BVerfGK 6, 295 ; 7, 239 ; 12, 45 ).

    Dagegen kann eine lediglich andere Beurteilung des unverändert gebliebenen Sachverhalts einen Widerruf nicht rechtfertigen (vgl. BVerfGK 6, 295 ; 7, 239 ; 12, 45 ).

    Im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung stets zu berücksichtigen ist deshalb vor allem, dass der Angeklagte inzwischen Gelegenheit hatte, sein Verhalten gegenüber dem Strafverfahren zu dokumentieren (vgl. BVerfGK 7, 239 m.w.N.).

    War dagegen schon zu diesem Zeitpunkt mit der später ausgesprochenen - auch höheren - Strafe zu rechnen und hat der Beschuldigte die ihm erteilten Auflagen gleichwohl korrekt befolgt, liegt kein Fall des § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO vor (vgl. BVerfGK 7, 239 ; 12, 45 ).

    Selbst wenn die Voraussetzungen des § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO vorliegen, bleibt infolge des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit stets zu prüfen, ob statt einer Rücknahme der Haftverschonung nicht mildere Mittel der Verfahrenssicherung - namentlich eine Verschärfung der Auflagen - in Betracht kommen könnte (vgl. BVerfGK 7, 239 ; 12, 45 ).

  • BVerfG, 15.05.2002 - 2 BvR 2292/00

    Richtervorbehalt

    Auszug aus BVerfG, 11.07.2012 - 2 BvR 1092/12
    Die formellen Gewährleistungen des Art. 104 GG stehen mit der materiellen Freiheitsgarantie des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in einem unlösbaren Zusammenhang (vgl. BVerfGE 10, 302 ; 58, 208 ; 105, 239 ).

    Art. 104 Abs. 1 GG nimmt den schon in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG enthaltenen Gesetzesvorbehalt auf und verstärkt ihn für alle Freiheitsbeschränkungen, indem er neben der Forderung nach einem förmlichen Gesetz die Pflicht, die sich aus diesem Gesetz ergebenden Formvorschriften zu beachten, zum Verfassungsgebot erhebt (vgl. BVerfGE 10, 302 ; 29, 183 ; 58, 208 ; 105, 239 ).

    Inhalt und Reichweite freiheitsbeschränkender Gesetze sind deshalb von den Gerichten so auszulegen und anzuwenden, dass sie eine der Bedeutung des Grundrechts angemessene Wirkung entfalten (vgl. BVerfGE 65, 317 ; 96, 68 ; 105, 239 ; BVerfGK 12, 45 ).

    Vor dem Hintergrund, dass Inhalt und Reichweite freiheitsbeschränkender Gesetze so auszulegen und anzuwenden sind, dass sie eine der Bedeutung des Grundrechts der persönlichen Freiheit angemessene Wirkung entfalten (vgl. BVerfGE 65, 317 ; 96, 68 ; 105, 239 ), fordert die Anwendung des § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO nachvollziehbare Feststellungen dazu, von welcher Straferwartung der Beschuldigte im Zeitpunkt der Außervollzugsetzung des Haftbefehls ausging.

  • BVerfG, 07.10.1981 - 2 BvR 1194/80

    Baden-Württembergisches Unterbringungsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 11.07.2012 - 2 BvR 1092/12
    Die formellen Gewährleistungen des Art. 104 GG stehen mit der materiellen Freiheitsgarantie des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in einem unlösbaren Zusammenhang (vgl. BVerfGE 10, 302 ; 58, 208 ; 105, 239 ).

    Art. 104 Abs. 1 GG nimmt den schon in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG enthaltenen Gesetzesvorbehalt auf und verstärkt ihn für alle Freiheitsbeschränkungen, indem er neben der Forderung nach einem förmlichen Gesetz die Pflicht, die sich aus diesem Gesetz ergebenden Formvorschriften zu beachten, zum Verfassungsgebot erhebt (vgl. BVerfGE 10, 302 ; 29, 183 ; 58, 208 ; 105, 239 ).

    Verstöße gegen die durch Art. 104 GG gewährleisteten Voraussetzungen und Formen freiheitsbeschränkender Gesetze stellen daher stets auch eine Verletzung der Freiheit der Person dar ( BVerfGE 10, 302 ; 58, 208 ).

  • BVerfG, 10.02.1960 - 1 BvR 526/53

    Vormundschaft

    Auszug aus BVerfG, 11.07.2012 - 2 BvR 1092/12
    Die formellen Gewährleistungen des Art. 104 GG stehen mit der materiellen Freiheitsgarantie des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in einem unlösbaren Zusammenhang (vgl. BVerfGE 10, 302 ; 58, 208 ; 105, 239 ).

    Art. 104 Abs. 1 GG nimmt den schon in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG enthaltenen Gesetzesvorbehalt auf und verstärkt ihn für alle Freiheitsbeschränkungen, indem er neben der Forderung nach einem förmlichen Gesetz die Pflicht, die sich aus diesem Gesetz ergebenden Formvorschriften zu beachten, zum Verfassungsgebot erhebt (vgl. BVerfGE 10, 302 ; 29, 183 ; 58, 208 ; 105, 239 ).

    Verstöße gegen die durch Art. 104 GG gewährleisteten Voraussetzungen und Formen freiheitsbeschränkender Gesetze stellen daher stets auch eine Verletzung der Freiheit der Person dar ( BVerfGE 10, 302 ; 58, 208 ).

  • BVerfG, 29.11.1983 - 2 BvR 704/83

    Verfassungsmäßigkeit - Mündel - Willkürverbot - Absehen von weiterer mündlicher

    Auszug aus BVerfG, 11.07.2012 - 2 BvR 1092/12
    Inhalt und Reichweite freiheitsbeschränkender Gesetze sind deshalb von den Gerichten so auszulegen und anzuwenden, dass sie eine der Bedeutung des Grundrechts angemessene Wirkung entfalten (vgl. BVerfGE 65, 317 ; 96, 68 ; 105, 239 ; BVerfGK 12, 45 ).

    Vor dem Hintergrund, dass Inhalt und Reichweite freiheitsbeschränkender Gesetze so auszulegen und anzuwenden sind, dass sie eine der Bedeutung des Grundrechts der persönlichen Freiheit angemessene Wirkung entfalten (vgl. BVerfGE 65, 317 ; 96, 68 ; 105, 239 ), fordert die Anwendung des § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO nachvollziehbare Feststellungen dazu, von welcher Straferwartung der Beschuldigte im Zeitpunkt der Außervollzugsetzung des Haftbefehls ausging.

  • BVerfG, 10.06.1997 - 2 BvR 1516/96

    DDR-Botschafter

    Auszug aus BVerfG, 11.07.2012 - 2 BvR 1092/12
    Inhalt und Reichweite freiheitsbeschränkender Gesetze sind deshalb von den Gerichten so auszulegen und anzuwenden, dass sie eine der Bedeutung des Grundrechts angemessene Wirkung entfalten (vgl. BVerfGE 65, 317 ; 96, 68 ; 105, 239 ; BVerfGK 12, 45 ).

    Vor dem Hintergrund, dass Inhalt und Reichweite freiheitsbeschränkender Gesetze so auszulegen und anzuwenden sind, dass sie eine der Bedeutung des Grundrechts der persönlichen Freiheit angemessene Wirkung entfalten (vgl. BVerfGE 65, 317 ; 96, 68 ; 105, 239 ), fordert die Anwendung des § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO nachvollziehbare Feststellungen dazu, von welcher Straferwartung der Beschuldigte im Zeitpunkt der Außervollzugsetzung des Haftbefehls ausging.

  • BVerfG, 26.10.2005 - 2 BvR 1618/05

    Freiheit der Person; Beschwerde gegen Haftbefehl (Bindung des Gerichtes der

    Auszug aus BVerfG, 11.07.2012 - 2 BvR 1092/12
    Das in § 116 Abs. 4 StPO zum Ausdruck kommende Gebot, die Aussetzung des Vollzuges eines Haftbefehls durch den Richter nur dann zu widerrufen, wenn sich die Umstände im Vergleich zu der Beurteilungsgrundlage zur Zeit der Gewährung der Verschonung verändert haben, gehört zu den bedeutsamsten (Verfahrens-) Garantien, deren Beachtung Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG fordert und mit grundrechtlichem Schutz versieht (vgl. BVerfGK 6, 295 ; 7, 239 ; 12, 45 ).

    Dagegen kann eine lediglich andere Beurteilung des unverändert gebliebenen Sachverhalts einen Widerruf nicht rechtfertigen (vgl. BVerfGK 6, 295 ; 7, 239 ; 12, 45 ).

  • BVerfG, 19.02.1991 - 1 BvR 287/86

    Kindergeld für Besserverdienende

    Auszug aus BVerfG, 11.07.2012 - 2 BvR 1092/12
    Es liegt im Interesse des Beschwerdeführers, möglichst rasch eine das Verfahren abschließende Entscheidung zu erhalten (vgl. BVerfGE 84, 1 ; 94, 372 ).
  • BVerfG, 12.05.1992 - 2 BvR 470/90

    Papenburg

    Auszug aus BVerfG, 11.07.2012 - 2 BvR 1092/12
    Da der nicht zur Entscheidung angenommene Teil der Verfassungsbeschwerde von untergeordneter Bedeutung ist, sind die Auslagen in vollem Umfang zu erstatten (vgl. BVerfGE 86, 90 ).
  • BVerfG, 22.05.1996 - 1 BvR 744/88

    Apothekenwerbung

  • BVerfG, 13.10.1970 - 1 BvR 226/70

    Rücklieferung

  • BGH, 23.01.2013 - 1 StR 459/12

    Faktischer Geschäftsführer (weiterer formeller Geschäftsführer: beherrschende

    Nach alledem könne dem Fluchtanreiz anders als durch Vollzug von Haft nicht mehr entgegengewirkt werden (zum weiteren Verfahrensgang vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 11. Juli 2012 - 2 BvR 1092/12 und vom 27. September 2012 - 2 BvR 1874/12).
  • OLG Hamm, 30.01.2024 - 2 Ws 12/24

    Untersuchungshaft, Außervollzugsetzung, Invollzugsetzung, Verurteilung, lange

    Das in § 116 Abs. 4 StPO zum Ausdruck kommende Gebot, die Aussetzung des Vollzuges eines Haftbefehls durch den Richter nur dann zu widerrufen, wenn sich die Umstände im Vergleich zu der Beurteilungsgrundlage zur Zeit der Gewährung der Verschonung verändert haben, gehört zu den bedeutsamsten (Verfahrens-) Garantien, deren Beachtung Art. 104 Abs. 1 S. 1 GG fordert und mit grundrechtlichem Schutz versieht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.06.2012, 2 BvR 720/12, - juris, und BVerfG, Beschluss vom 11.07.2012 - 2 BvR 1092/12 - BeckRS 2012, 55231).

    Dagegen kann eine lediglich andere Beurteilung des unverändert gebliebenen Sachverhalts einen Widerruf nicht rechtfertigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.06.2012, 2 BvR 720/12, - juris und BVerfG, Beschluss vom 11.07.2012 - 2 BvR 1092/12 - BeckRS 2012, 55231).

    Ob dies der Fall ist, erfordert vor dem Hintergrund der wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts der persönlichen Freiheit (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG) eine Beurteilung sämtlicher Umstände des Einzelfalls (vgl. BVerfG, Beschluss v. 17.12.2020, Az. 2 BvR 1787/20, BeckRS 2020, 37348; BVerfG, Beschluss vom 11.06.2012, 2 BvR 720/12, - juris, BVerfG, Beschluss vom 11.07.2012 - 2 BvR 1092/12 - BeckRS 2012, 55231, BVerfG, Beschluss vom 15.08.2007, 2 BvR 1485/07, - juris; Meyer-Goßner/Schmitt, 66. Aufl., 2023, § 116 Rn. 28).

    Dabei ist im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung stets zu berücksichtigen, dass der Angeklagte inzwischen Gelegenheit hatte, sein Verhalten gegenüber dem Strafverfahren zu dokumentieren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.07.2012, 2 BvR 1092/12, BeckRS 2012, 55231).

    Selbst der Umstand, dass der um ein günstiges Ergebnis bemühte Angeklagte durch das Urteil die Vergeblichkeit seiner Hoffnungen erkennen muss, kann einen Widerruf der Haftverschonung nicht rechtfertigen, sofern der Angeklagte die Möglichkeit eines für ihn ungünstigen Verfahrensausgangs während der Zeit der Außervollzugsetzung des Haftbefehls stets vor Augen hatte und er gleichwohl allen Auflagen beanstandungsfrei nachgekommen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.07.2012, 2 BvR 1092/12, BeckRS 2012, 55231; Senatsbeschluss vom 07.08.2012, Az. 2 Ws 252/12, BeckRS 2012, 18209).

  • BGH, 12.02.2020 - XIII ZB 15/19

    Abschiebungshaft bei fehlendem Einvernehmen der Staatsanwaltschaft bei

    Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG versieht die Beachtung der sich aus dem Gesetz ergebenden freiheitsschützenden Verfahrensvorschriften mit grundrechtlichem Schutz, so dass Verstöße gegen solche Vorschriften stets auch eine Verletzung der Freiheit der Person darstellen (st. Rspr., vgl. BVerfG, NVwZ 2011, 1254, 1255; wistra 2012, 429, 431; NJW 2016, 148 Rn. 18 jeweils mwN).
  • BGH, 18.05.2016 - StB 11/16

    Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung (Gruppe Freital; Einschüchterung

    Eine bloß nachträgliche andere Beurteilung bei gleichbleibender Sachlage rechtfertigt den Widerruf nicht (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 11. Juli 2012 - 2 BvR 1092/12, juris Rn. 43 mwN).
  • KG, 29.10.2021 - 2 Ws 114/21

    Erneute Invollzugsetzung eines Haftbefehls bei neu hervorgetretenen Umständen

    Das maßgebliche Kriterium für den Widerruf besteht mit anderen Worten in einem Wegfall der Vertrauensgrundlage der Aussetzungsentscheidung (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 11. Juli 2012 - 2 BvR 1092/12 -, juris Rdn. 43, vom 11. Juni 2012 - 2 BvR 720/12 -, juris Rdn. 48 und vom 29. November 2006 - 2 BvR 2342/06 -, juris Rdn. 18).

    Ob dies der Fall ist, ist durch Abwägung und Beurteilung sämtlicher Umstände des Einzelfalls zu ermitteln (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 11. Juli 2012 - 2 BvR 1092/12 -, juris Rdn. 45, vom 11. Juni 2012 - 2 BvR 720/12 -, juris Rdn. 50 und vom 29. November 2006 - 2 BvR 2342/06 -, juris Rdn. 20).

    Selbst der Umstand, dass der um ein günstiges Ergebnis bemühte Angeklagte infolge des Schlussantrags der Staatsanwaltschaft oder gar durch das Urteil selbst die Vergeblichkeit seiner Hoffnungen erkennen muss, kann einen Widerruf der Haftverschonung nicht rechtfertigen, sofern ihm - wie hier - die Möglichkeit eines für ihn ungünstigen Ausgangs stets vor Augen stand und er gleichwohl allen Auflagen beanstandungsfrei nachkam (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 11. Juli 2012 - 2 BvR 1092/12 -, juris Rdn. 46, vom 11. Juni 2012 - 2 BvR 720/12 -, juris Rdn. 51 und vom 29. November 2006 - 2 BvR 2342/06 -, juris Rdn. 23).

    War dagegen schon zu diesem Zeitpunkt mit der später ausgesprochenen - auch höheren - Strafe zu rechnen und hat der Angeklagte die ihm erteilten Auflagen gleichwohl korrekt befolgt, liegt kein Fall des § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO vor (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 11. Juli 2012 - 2 BvR 1092/12 -, juris Rdn. 47, vom 11. Juni 2012 - 2 BvR 720/12 -, juris Rdn. 53 und vom 29. November 2006 - 2 BvR 2342/06 -, juris Rdn. 22).

  • BVerfG, 27.09.2012 - 2 BvR 1874/12

    Freiheit der Person (Untersuchungshaft; Fluchtgefahr; Außervollzugsetzung eines

    Die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts gab der Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers statt, soweit sie gegen die Beschlüsse vom 17. April 2012 und 22. März 2012 gerichtet war, und verwies die Sache an das Oberlandesgericht zurück (Beschluss vom 11. Juli 2012 - 2 BvR 1092/12 -, juris).
  • OLG Celle, 26.03.2021 - 2 Ws 82/21

    Invollzugsetzung eines Haftbefehls; Fluchtgefahr bei hoher Straferwartung;

    Ob dies der Fall ist, erfordert vor dem Hintergrund der wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts der persönlichen Freiheit von Art. 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz eine Beurteilung sämtlicher Umstände des Einzelfalls (st. Rspr., vgl. etwa BVerfG, Beschlüsse vom 27.09.2012, 2 BvR 1874/12 und vom 11.07.2012, 2 BvR 1092/12 ).

    Dies setzt jedoch voraus, dass von der Prognose des Haftrichters bezüglich der Straferwartung der Rechtsfolgenausspruch des Tatrichters erheblich zum Nachteil des Angeklagten abweicht und sich die Fluchtgefahr dadurch ganz wesentlich erhöht ( BVerfG, Beschlüsse vom 27.09.2012, 2 BvR 1874/12 , vom 11.07.2012, 2 BvR 1092/12 und vom 15.08.2007, 2 BvR 1485/07 ; vgl. BGH, Beschluss vom 28.10.2005, StB 15/05 , OLG Frankfurt, Beschluss vom 14.08.2017, 1 Ws 159/17 und OLG Hamm, Beschluss vom 07.08.2012, 2 Ws 252/12).

    Erforderlich sind nachvollziehbare Feststellungen dazu, von welcher Straferwartung der Beschuldigte im Zeitpunkt der Außervollzugsetzung des Haftbefehls ausging (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 17. Dezember 2020 - 2 BvR 1787/20 -, juris; BVerfG, Beschluss vom 11.07.2012, 2 BvR 1092/12 ).

  • KG, 22.02.2019 - 4 HEs 4/19

    Haftverschonung; Aufhebung eines Haftverschonungsbeschlusses;

    Das in § 116 Abs. 4 StPO zum Ausdruck kommende Gebot, die Aussetzung des Vollzuges eines Haftbefehls nur dann zu widerrufen, wenn sich die Umstände im Vergleich zu der Beurteilungsgrundlage zur Zeit der Gewährung der Verschonung verändert haben, gehört zu den bedeutsamsten (Verfahrens-)Garantien, deren Beachtung Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG fordert und mit grundrechtlichem Schutz versieht (vgl. BVerfGK 12, 45 = NStZ-RR 2007, 379; BVerfG StV 2013, 94, 96; wistra 2012, 429).
  • OLG Koblenz, 19.08.2013 - 2 Ws 510/13

    Untersuchungshaft: Voraussetzungen für die Aufhebung eines

    Das setzt jedoch voraus, dass von der Prognose des Haftrichters bezüglich der Straferwartung der Rechtsfolgenausspruch des Tatrichters oder die von der Staatsanwaltschaft beantragte Strafe erheblich zum Nachteil des Angeklagten abweicht und sich die Fluchtgefahr dadurch ganz wesentlich erhöht (BVerfG 2. Senat 3. Kammer, Beschluss vom 11.07.2012 - 2 BvR 1092/12, NStZ-RR 2013, 16; Beschluss vom 11.06.2012 - 2 BvR 720/12, StV 2013, 94; Beschluss vom 15.08.2007 - 2 BvR 1485/07, StV 2008, 25; BGH NStZ 2006, 297; OLG Koblenz, 2. Strafsenat, Beschluss vom 09.02.2004 - 2 Ws 72/04; OLG Koblenz, 1. Strafsenat, Beschluss vom 21.08.2008 - 1 Ws 421/08, alle m.w.N.).
  • OLG München, 05.12.2019 - 2 Ws 1116/19

    Erfolgreiche Beschwerde gegen Invollzugsetzung eines Haftbefehls

    Das maßgebliche Kriterium für den Widerruf besteht mit anderen Worten in einem Wegfall der Vertrauensgrundlage der Aussetzungsentscheidung (so BVerG, B. v. 11.07.2012 - 2 BvR 1092/12 -, juris Rn. 43 m.w.N., OLG Braunschweig, B. v. 26.09.2016 - 1 Ws 246/16, BeckRS 2016, 123232).
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