Weitere Entscheidungen unten: BGH, 27.02.2013 | OLG Rostock, 02.05.2013

Rechtsprechung
   OLG Rostock, 13.05.2013 - Ws 61/13, I Ws 349/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,10620
OLG Rostock, 13.05.2013 - Ws 61/13, I Ws 349/12 (https://dejure.org/2013,10620)
OLG Rostock, Entscheidung vom 13.05.2013 - Ws 61/13, I Ws 349/12 (https://dejure.org/2013,10620)
OLG Rostock, Entscheidung vom 13. Mai 2013 - Ws 61/13, I Ws 349/12 (https://dejure.org/2013,10620)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2013,10620) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

Kurzfassungen/Presse

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2013, 275
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 19.10.1999 - 5 StR 336/99

    Verfall gegen Drittbegünstigte (Abgrenzung von Vertretungsfällen,

    Auszug aus OLG Rostock, 13.05.2013 - Ws 61/13
    Dagegen liegen hinreichende oder gar dringende Gründe im Sinne von § 111b Abs. 2 und 3 StPO für die Annahme, dass im Falle einer Verurteilung ihres Ehemannes wegen Subventionsbetrugs auch gegen S. L. als Drittbegünstigte nach § 73 Abs. 3, § 73a StGB, § 442 Abs. 2 Satz 1, § 431 Abs. 1 Satz 1 StPO der Verfall (von Wertersatz) angeordnet bzw. davon im Hinblick auf Ansprüche Verletzter nach § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB abgesehen werden wird (vgl. BGHSt 45, 235; BGH wistra 2002, 422; vgl. zur Anordnung der Verfahrensbeteiligung OLG Düsseldorf wistra 1999, 477) jedenfalls derzeit nicht mehr vor.

    Nach der hierzu grundlegenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 45, 235 ff.) sind diese Tatbestandsmerkmale bereits dann erfüllt, wenn der Täter im Zusammenhang mit der Tat - sei es auch nur faktisch - im Interesse des Dritten gehandelt hat und darüber hinaus ein Bereicherungszusammenhang zwischen der Tat und dem Vorteilseintritt bei dem Dritten besteht.

  • OLG Rostock, 19.03.2013 - Ws 63/13
    Auszug aus OLG Rostock, 13.05.2013 - Ws 61/13
    Er hat deshalb auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft den Nichteröffnungsbeschluss des Landgerichts Rostock vom 24.01.2013 mit Beschluss vom 19.03.2013 - Ws 63/13 - aufgehoben, die Anklage vom 19.08.2011 gegen P. H. L. unverändert zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren vor einer anderen Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Rostock eröffnet.
  • BGH, 23.08.1989 - 1 BJs 72/87

    Entschädigung eines Zeugen wegen zu Unrecht erlittener Erzwingungshaft

    Auszug aus OLG Rostock, 13.05.2013 - Ws 61/13
    Eine Entschädigungsgrundentscheidung zugunsten der Arrestbeteiligten nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 StrEG kommt nicht in Betracht, weil sie nicht Beschuldigte in dem vorliegenden Verfahren gewesen ist (BGHSt 36, 236; OLG Düsseldorf VRS 83, 198).
  • BGH, 21.08.2002 - 1 StR 115/02

    Abschöpfung des Taterlöses bei Embargoverstößen

    Auszug aus OLG Rostock, 13.05.2013 - Ws 61/13
    Dagegen liegen hinreichende oder gar dringende Gründe im Sinne von § 111b Abs. 2 und 3 StPO für die Annahme, dass im Falle einer Verurteilung ihres Ehemannes wegen Subventionsbetrugs auch gegen S. L. als Drittbegünstigte nach § 73 Abs. 3, § 73a StGB, § 442 Abs. 2 Satz 1, § 431 Abs. 1 Satz 1 StPO der Verfall (von Wertersatz) angeordnet bzw. davon im Hinblick auf Ansprüche Verletzter nach § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB abgesehen werden wird (vgl. BGHSt 45, 235; BGH wistra 2002, 422; vgl. zur Anordnung der Verfahrensbeteiligung OLG Düsseldorf wistra 1999, 477) jedenfalls derzeit nicht mehr vor.
  • BGH, 14.09.2004 - 1 StR 202/04

    Verfallsanordnung wegen Rüstungsexporten in den Iran auf dem Umweg über Dubai

    Auszug aus OLG Rostock, 13.05.2013 - Ws 61/13
    In solchen Fällen verlangt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine besonders sorgfältige Prüfung und Qualität des Verdachtsgrades sowie eine Abwägung des (fortdauernden) Sicherstellungsinteresse des Staates mit der Eigentumsposition der Drittbetroffenen (BVerfG, Beschluss vom 29.05.2006 - 2 BvR 820/06 bei juris Rdn. 23 = NStZ 2006, 639; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.10.2007 - 2 Ws 308/07 = NStZ 2008, 413 ff.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.04.2009 - III-1 Ws 119/09, 1 Ws 119/09, Rdz. 18 in juris; BGH NStZ-RR 2007, 109 f.; BGHR StGB § 73c Härte 11).
  • BGH, 13.07.2006 - 5 StR 106/06

    Verfallsanordnung gegen einen Nebenbeteiligten (ausschließende Ansprüche des

    Auszug aus OLG Rostock, 13.05.2013 - Ws 61/13
    In solchen Fällen verlangt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine besonders sorgfältige Prüfung und Qualität des Verdachtsgrades sowie eine Abwägung des (fortdauernden) Sicherstellungsinteresse des Staates mit der Eigentumsposition der Drittbetroffenen (BVerfG, Beschluss vom 29.05.2006 - 2 BvR 820/06 bei juris Rdn. 23 = NStZ 2006, 639; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.10.2007 - 2 Ws 308/07 = NStZ 2008, 413 ff.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.04.2009 - III-1 Ws 119/09, 1 Ws 119/09, Rdz. 18 in juris; BGH NStZ-RR 2007, 109 f.; BGHR StGB § 73c Härte 11).
  • BVerfG, 29.05.2006 - 2 BvR 820/06

    Recht auf Eigentum (Arrest in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren);

    Auszug aus OLG Rostock, 13.05.2013 - Ws 61/13
    In solchen Fällen verlangt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine besonders sorgfältige Prüfung und Qualität des Verdachtsgrades sowie eine Abwägung des (fortdauernden) Sicherstellungsinteresse des Staates mit der Eigentumsposition der Drittbetroffenen (BVerfG, Beschluss vom 29.05.2006 - 2 BvR 820/06 bei juris Rdn. 23 = NStZ 2006, 639; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.10.2007 - 2 Ws 308/07 = NStZ 2008, 413 ff.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.04.2009 - III-1 Ws 119/09, 1 Ws 119/09, Rdz. 18 in juris; BGH NStZ-RR 2007, 109 f.; BGHR StGB § 73c Härte 11).
  • OLG Düsseldorf, 09.03.1992 - 1 Ws 104/92
    Auszug aus OLG Rostock, 13.05.2013 - Ws 61/13
    Eine Entschädigungsgrundentscheidung zugunsten der Arrestbeteiligten nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 StrEG kommt nicht in Betracht, weil sie nicht Beschuldigte in dem vorliegenden Verfahren gewesen ist (BGHSt 36, 236; OLG Düsseldorf VRS 83, 198).
  • OLG Düsseldorf, 29.06.1999 - 5 Ss 52/99
    Auszug aus OLG Rostock, 13.05.2013 - Ws 61/13
    Dagegen liegen hinreichende oder gar dringende Gründe im Sinne von § 111b Abs. 2 und 3 StPO für die Annahme, dass im Falle einer Verurteilung ihres Ehemannes wegen Subventionsbetrugs auch gegen S. L. als Drittbegünstigte nach § 73 Abs. 3, § 73a StGB, § 442 Abs. 2 Satz 1, § 431 Abs. 1 Satz 1 StPO der Verfall (von Wertersatz) angeordnet bzw. davon im Hinblick auf Ansprüche Verletzter nach § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB abgesehen werden wird (vgl. BGHSt 45, 235; BGH wistra 2002, 422; vgl. zur Anordnung der Verfahrensbeteiligung OLG Düsseldorf wistra 1999, 477) jedenfalls derzeit nicht mehr vor.
  • OLG Düsseldorf, 02.04.2009 - 1 Ws 119/09

    Arrestanordnung bei Vorenthalten von Arbeitsentgelt

    Auszug aus OLG Rostock, 13.05.2013 - Ws 61/13
    In solchen Fällen verlangt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine besonders sorgfältige Prüfung und Qualität des Verdachtsgrades sowie eine Abwägung des (fortdauernden) Sicherstellungsinteresse des Staates mit der Eigentumsposition der Drittbetroffenen (BVerfG, Beschluss vom 29.05.2006 - 2 BvR 820/06 bei juris Rdn. 23 = NStZ 2006, 639; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.10.2007 - 2 Ws 308/07 = NStZ 2008, 413 ff.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.04.2009 - III-1 Ws 119/09, 1 Ws 119/09, Rdz. 18 in juris; BGH NStZ-RR 2007, 109 f.; BGHR StGB § 73c Härte 11).
  • OLG Karlsruhe, 21.11.2007 - 2 Ws 308/07
  • BGH, 18.12.2018 - 1 StR 36/17

    Verfall (Erlangtes bei durch Steuerhinterziehung ersparten Aufwendungen in Höhe

    Die Anwendbarkeit des § 73 Abs. 3 StGB aF auf Verschiebungsfälle ändert nichts an der Grundvoraussetzung des Verfalls, dass die Vorteile, die der Dritte erlangt hat, "aus der Tat' im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB aF stammen müssen (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 13. Mai 2013 - Ws 61/13, wistra 2013, 361, 363; KG, Beschluss vom 1. März 2016 - 4 Ws 6/16 - 161 AR 2/16, OLGSt StGB § 73 Nr. 6, S. 15 f.).
  • KG, 01.03.2016 - 4 Ws 6/16

    Dinglicher Arrest: Umfang der Überprüfung durch das Beschwerdegericht;

    Verschiebungsfälle sind dadurch gekennzeichnet, dass der Täter oder Teilnehmer primär im eigenen Interesse einem Dritten Tatvorteile unentgeltlich oder aufgrund eines bemakelten Rechtsgeschäfts zuwendet, um sie dem Zugriff des Geschädigten zu entziehen oder um die Tat zu verschleiern (vgl. BGHSt 45, 235, 246; BGH NStZ 2014, 89, 94; BGH wistra 2014, 219, 222; 2010, 406; OLG Rostock wistra 2013, 361, 363; KG, Beschlüsse vom 31. März 2014 - 3 Ws 54/14 - und 17. Januar 2014 - 4 Ws 140/13 - Fischer, a.a.O., § 73 Rdn. 35 m.w.N.; Joecks, a.a.O., § 73 Rdn. 73).

    Die Anwendbarkeit des § 73 Abs. 3 StGB auf Verschiebungsfälle ändert nichts an der Grundvoraussetzung der Vorschrift, dass die Vorteile, die der Dritte erlangt hat, aus der Tat stammen müssen (vgl. OLG Rostock wistra 2013, 361).

  • OLG Rostock, 19.12.2013 - Ws 320/13

    Abrechnungsbetrug zum Nachteil von Krankenkassen bei nicht vertragsgemäß

    Wird im Wege vorläufiger Sicherungsmaßnahmen ein erheblicher Teil des Vermögens der Verfügungsbefugnis des Betroffenen entzogen, fordert der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine besonders eingehende Prüfung und Qualität des Verdachtsgrades, der tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen, die für die Anordnung sowie die Abwägung des Sicherstellungsinteresses des Staates mit der Eigentumsposition des Betroffenen maßgeblich sind (BVerfG, Beschl. v. 07.07.2006 - 2 BvR 583/06; Beschl. v. 07.06.2005 - 2 BvR 1822/04, StraFo 2005, 338; Beschl. v. 29.05.2006 - 2 BvR 820/06, NStZ 2006, 639 f.; Senatsbeschluss vom 13.05.2013 - Ws 61/13; HansOLG a.a.O. Rn. 74).
  • OLG Frankfurt, 07.04.2014 - 3 Ws 322/14

    Anordnung der unbefristeten Führungsaufsicht

    Gegen die Anordnung der unbefristeten Führungsaufsicht wendet sich der Verurteilte mit seinem Rechtsmittel, das als einfache Beschwerde gem. §§ 463 II, 453 II 1 (vgl. OLG Rostock, NStZ-RR 2013, 275 [OLG Rostock 13.05.2013 - Ws 61/13; I Ws 349/12] ; OLG Karlsruhe, Justiz 2010, 353 - jew. zit. nach juris) zulässig ist und aus verfahrensrechtlichen Gründen zumindest vorläufig Erfolg hat.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   BGH, 27.02.2013 - 4 StR 13/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,6966
BGH, 27.02.2013 - 4 StR 13/13 (https://dejure.org/2013,6966)
BGH, Entscheidung vom 27.02.2013 - 4 StR 13/13 (https://dejure.org/2013,6966)
BGH, Entscheidung vom 27. Februar 2013 - 4 StR 13/13 (https://dejure.org/2013,6966)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2013,6966) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (11)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 24 Abs 1 StGB, § 211 StGB
    Rücktritt vom Versuch: Erfordernis von Feststellungen zum Rücktrittshorizont beim Versuch eines Tötungsdelikts

  • Wolters Kluwer

    Prüfung eines fehlgeschlagenen Versuchs bzgl. eines Rücktritts vom Versuch eines Mordes bei vorausgegangenem schweren Raub

  • rewis.io

    Rücktritt vom Versuch: Erfordernis von Feststellungen zum Rücktrittshorizont beim Versuch eines Tötungsdelikts

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1
    Prüfung eines fehlgeschlagenen Versuchs bzgl. eines Rücktritts vom Versuch eines Mordes bei vorausgegangenem schweren Raub

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2013, 275
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 01.04.2009 - 2 StR 571/08

    Rücktritt vom unbeendeten Tötungsversuch (vorübergehendes Innehalten); Mord

    Auszug aus BGH, 27.02.2013 - 4 StR 13/13
    Die Überzeugung des Tatrichters, dass der Angeklagte bis zum Erscheinen seiner Ehefrau das Tötungsvorhaben weiterverfolgt habe (vgl. BGH, Urteil vom 1. April 2009 - 2 StR 571/08, NStZ 2009, 501 f.; Beschluss vom 19. Januar 2010 - 4 StR 605/09, NStZ 2010, 384), findet in den Feststellungen und in der Beweiswürdigung keine hinreichende Grundlage.
  • BGH, 19.01.2010 - 4 StR 605/09

    Unbeendeter oder beendeter Versuch des Totschlags (strafbefreiender Rücktritt;

    Auszug aus BGH, 27.02.2013 - 4 StR 13/13
    Die Überzeugung des Tatrichters, dass der Angeklagte bis zum Erscheinen seiner Ehefrau das Tötungsvorhaben weiterverfolgt habe (vgl. BGH, Urteil vom 1. April 2009 - 2 StR 571/08, NStZ 2009, 501 f.; Beschluss vom 19. Januar 2010 - 4 StR 605/09, NStZ 2010, 384), findet in den Feststellungen und in der Beweiswürdigung keine hinreichende Grundlage.
  • BGH, 07.03.2018 - 2 StR 353/17

    Rücktritt (Rücktrittshorizont: Definition, Anforderungen an die Feststellungen;

    Erkennt der Täter, dass es zur Herbeiführung des Erfolgs eines erneuten Ansetzens bedürfte oder glaubt er subjektiv, dass er sein Ziel im unmittelbaren Handlungsfortgang nicht mehr erreichen kann, so liegt ein fehlgeschlagener Versuch vor (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 11. März 2014 - 1 StR 735/13, NStZ-RR 2014, 201 f.; Beschluss vom 27. Februar 2013 - 4 StR 13/13, NStZ-RR 2013, 275).
  • BGH, 13.09.2023 - 4 StR 40/23

    Urteil zur Amokfahrt in Trier überwiegend aufgehoben

    Der objektiven Sachlage kann für das allein maßgebliche konkrete Vorstellungsbild des Angeklagten - namentlich ob er in der jeweiligen Tatsituation erkannte, dass er ein Opfer vollständig verfehlt oder aber nicht in tödlicher Weise verletzt hatte, und welche Schlüsse er hieraus gegebenenfalls im Einzelfall zog - allenfalls indizielle Bedeutung zukommen (zum Maßstab vgl. z.B.: BGH, Beschluss vom 1. Februar 2022 - 2 StR 306/21; Beschluss vom 13. August 2015 - 4 StR 99/15; Beschluss vom 27. Februar 2013 - 4 StR 13/13).
  • BGH, 23.01.2018 - 3 StR 451/17

    Rechtsfehlerhafte Zurechnung einer versuchten Totschlagshandlung über die

    Daher sind zur Annahme eines Fehlschlags regelmäßig Feststellungen zum entsprechenden Vorstellungsbild des Angeklagten im Moment seines Nichtweiterhandelns (Rücktrittshorizont) erforderlich; fehlen in den Urteilsfeststellungen entsprechende Ausführungen, die zur revisionsrechtlichen Prüfung des Vorliegens eines freiwilligen Rücktritts vom Versuch im Allgemeinen unerlässlich sind, so hält das Urteil sachlich-rechtlicher Nachprüfung in der Regel nicht stand (vgl. BGH, Urteil vom 19. März 2013 - 1 StR 647/12 , NStZ-RR 2013, 275; Beschlüsse vom 29. September 2011 - 3 StR 298/11, NStZ 2012, 263, 264; vom 11. Februar 2003 - 4 StR 8/03, juris Rn. 8; Fischer, StGB, 65. Aufl., § 24 Rn. 7 mwN).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   OLG Rostock, 02.05.2013 - Ws 119/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,9840
OLG Rostock, 02.05.2013 - Ws 119/13 (https://dejure.org/2013,9840)
OLG Rostock, Entscheidung vom 02.05.2013 - Ws 119/13 (https://dejure.org/2013,9840)
OLG Rostock, Entscheidung vom 02. Mai 2013 - Ws 119/13 (https://dejure.org/2013,9840)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2013,9840) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

Kurzfassungen/Presse

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2013, 275
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Bremen, 24.08.2011 - Ws 105/11

    Unwirksamkeit eines im Protokoll formularmäßig vorgesehenen Rechtsmittelverzichts

    Auszug aus OLG Rostock, 02.05.2013 - Ws 119/13
    Die Senatsentscheidung vom 23.02.2011 (StV 2012, 425) steht dem bei vorliegender Konstellation nicht entgegen.
  • KG, 16.01.2019 - 5 Ws 221/18

    Führungsaufsicht: Voraussetzungen der unbefristeten Verlängerung im Bereich

    Dabei steht der Ablauf der Höchstdauer der mit dem Tag der Entlassung aus der Strafhaft beginnenden fünfjährigen Führungsaufsicht zum Zeitpunkt ihrer erst nachträglich angeordneten - unbefristeten - Verlängerung nicht entgegen, weil der Verurteilte noch vor dem Ende der Fünfjahresfrist durch Schreiben der Strafvollstreckungskammer vom 13. Juli 2018, welches ihm am 21. Juli 2018 zugegangen ist, zu dem auf den 17. August 2018 bestimmten Termin zur mündlichen Anhörung geladen worden ist und dadurch von der möglichen Verlängerung der Maßregel auf unbestimmte Dauer erfahren hat und das Verlängerungsverfahren nachfolgend ohne wesentliche Verzögerungen betrieben worden ist (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 2. Mai 2013 - Ws 119/13 - juris Rdn. 7; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17. März 2009 - 2 Ws 20/09 - juris Rdn. 6 ff.).

    Schließlich wird in - höchstens - zweijährigen Abständen die weitere Notwendigkeit der unbefristeten Führungsaufsicht auch von Amts wegen zu überprüfen sein (§ 68e Abs. 3 Ziff.2 StGB; zum Ganzen vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 2. Mai 2013, a.a.O. - juris Rdn. 14).".

    Eine rechtskräftige Verurteilung ist für die unbefristete Verlängerung der Führungsaufsicht schon deshalb nicht erforderlich, weil eine solche nach dem Gesetz bereits dann erfolgen kann, wenn sich aus dem Verstoß gegen Weisungen nach § 68b Abs. 1 oder Abs. 2 StGB - der im Falle des § 68b Abs. 2 StGB ohnehin nicht strafbewehrt ist und auch sonst nicht die Voraussetzungen einer Straftat nach § 145a StGB erfüllen muss (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 2. Mai 2013, a.a.O. - juris Rdn. 9 ff.) - oder aufgrund anderer bestimmter Tatsachen - bei denen es sich ebenfalls nicht um Straftaten handeln muss - konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung der Allgemeinheit durch die Begehung weiterer erheblicher Straftaten ergeben.

  • OLG Hamm, 13.03.2014 - 2 Ws 42/14

    Rechtmäßigkeit eines nach Beendigung der Führungsaufsicht ergangenen Beschlusses,

    Soweit in einzelnen obergerichtlichen Entscheidungen (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 2.05.2013, Ws 119/13, juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17.03.2009, 2 Ws 20/09, juris Rn 9), die jeweils eine unbefristete Verlängerung der Dauer der Führungsaufsicht gemäß § 68 c Abs. 3 StGB auch noch nach Ablauf der Höchstdauer von fünf Jahren zum Gegenstand hatten, in Anlehnung an die Regelung des § 56 f StGB unter bestimmten Voraussetzungen eine unbefristete Verlängerung der Führungsaufsicht auch noch nach Ablauf der ursprünglich bestimmten Dauer für zulässig erachtet worden ist, führen diese Entscheidungen vorliegend zu keinem anderen Ergebnis.
  • OLG Brandenburg, 06.07.2023 - 2 Ws 76/23

    Unbefristete Verlängerung einer Führungsaufsicht über gesetzliche Höchstdauer

    Dies ist nach ganz herrschender Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung und der Literatur grundsätzlich auch nach Ablauf der gesetzlichen Dauer der Führungsaufsicht möglich (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17. März 2009, Az.: 2 Ws 20/09; KG, Beschluss vom 24. November 2020, Az.: 5 Ws 209/20, beide zitiert nach juris; OLG Rostock, BeckRS 2013, 8346; OLG Frankfurt BeckRS 2014, 117712; v. Hentschel-Heinegg, BeckOK StGB, § 68c Rn. 23; vgl. Fischer, StGB, 70. Aufl., § 68 d Rn. 6).

    Voraussetzung für die nachträgliche Verlängerung ist allerdings, dass die verurteilte Person vor Ablauf der befristeten Führungsaufsicht von der Verlängerungsmöglichkeit informiert und das Verlängerungsverfahren nachfolgend ohne wesentliche Verzögerungen betrieben worden ist (vgl. OLG Rostock, BeckRS 2013, 8346; Fischer a.a.O).

  • OLG Karlsruhe, 26.04.2019 - 2 Ws 38/19

    Nachträgliche Verlängerung der Bewährungszeit: Verlängerung der bereits

    2) Nach anderer Auffassung soll eine nachträgliche Entscheidung jedenfalls dann möglich sein, wenn das Verfahren vor Ablauf der Führungsaufsichtsdauer eingeleitet und der Verurteilte hierüber unterrichtet wurde, wobei teilweise noch danach unterschieden wird, ob es um den Ablauf der gesetzlichen Höchstfrist oder einer gerichtlich abgekürzten Frist geht (OLG Karlsruhe - Senat - Die Justiz 2010, 353; OLG Rostock, Beschluss vom 2.5.2013 - Ws 119/13, juris).
  • OLG Köln, 24.07.2020 - 2 Ws 339/20

    Unverhältnismäßigkeit der unbefristeten Verlängerung der Führungsaufsicht;

    Auch ist das Verlängerungsverfahren nachfolgend ohne wesentliche Verzögerungen betrieben worden (vgl. OLG Rostock, NStZ-RR 2013, 275; OLG Frankfurt a.M., Beschluss v. 07.04.2014, 3 Ws 322/14, BeckRS 2014, 117712).
  • OLG Frankfurt, 07.04.2014 - 3 Ws 322/14

    Anordnung der unbefristeten Führungsaufsicht

    Gegen die Anordnung der unbefristeten Führungsaufsicht wendet sich der Verurteilte mit seinem Rechtsmittel, das als einfache Beschwerde gem. §§ 463 II, 453 II 1 (vgl. OLG Rostock, NStZ-RR 2013, 275 [OLG Rostock 13.05.2013 - Ws 61/13; I Ws 349/12] ; OLG Karlsruhe, Justiz 2010, 353 - jew. zit. nach juris) zulässig ist und aus verfahrensrechtlichen Gründen zumindest vorläufig Erfolg hat.
  • KG, 24.11.2020 - 5 Ws 209/20

    Prüfungsumfang im Beschwerdeverfahren gegen die Entfristung der Führungsaufsicht

    Entsprechendes gilt über § 463 Abs. 2 StPO für die nachträgliche unbefristete Verlängerung der Führungsaufsicht (vgl. OLG Nürnberg, a. a. O.; OLG Rostock, Beschluss vom 2. Mai 2013 - Ws 119/13 -, juris Rn. 5; KG, Beschluss vom 7. Mai 2020 - 2 Ws 19/20 - Kinzig in: Schönke/Schröder, StGB 30. Aufl., § 68d Rn. 8).
  • OLG Karlsruhe, 24.10.2013 - 3 Ws 412/13

    Führungsaufsicht: Verlängerung nach Ablauf der verkürzten Dauer

    Doch ist von diesem Grundsatz - wie bei der nachträglichen unbefristeten Verlängerung einer zunächst auf die Höchstdauer von fünf Jahren zeitlich befristeten Führungsaufsicht gem. § 68c Abs. 3 StGB auch (hierzu OLG Karlsruhe, Die Justiz 2010, 353; OLG Rostock, B. v. 2.5.2013 - Ws 119/13) - bei gebotener differenzierender Betrachtungsweise eine Ausnahme zu machen, wenn der Verurteilte bereits vor Ablauf der zunächst verkürzten Frist auf die drohende Verlängerung hingewiesen und das Verlängerungsverfahren nachfolgend ohne weitere Verzögerungen betrieben wurde (Groß, jurisPR-Straf 17/2011 Anm. 2).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht