Weitere Entscheidung unten: KG, 26.02.2013

Rechtsprechung
   BGH, 05.06.2013 - 2 StR 189/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,16316
BGH, 05.06.2013 - 2 StR 189/13 (https://dejure.org/2013,16316)
BGH, Entscheidung vom 05.06.2013 - 2 StR 189/13 (https://dejure.org/2013,16316)
BGH, Entscheidung vom 05. Juni 2013 - 2 StR 189/13 (https://dejure.org/2013,16316)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2013,16316) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 176a Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 StGB; § 17 Abs. 2 JGG; § 261 StPO
    Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern (minder schwerer Fall: Beweiswürdigung des Tatrichters); Verhängung der Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld des Täters (Beweiswürdigung des Tatrichters)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 17 Abs 2 Alt 2 JGG, § 18 JGG, § 176a StGB
    Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern: Minder schwerer Fall bei Bestehen einer Liebesbeziehung zwischen einer 13-Jährigen und einem 20-Jährigen

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an eine strafgerichtliche Begründung bei Ablehnung eines minderschweren Falles und der Bejahung der Schwere der Schuld des Angeklagten im Zusammenhang mit der Verurteilung wegen schweren sexuellen Misssbrauchs von Kindern

  • rewis.io

    Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern: Minder schwerer Fall bei Bestehen einer Liebesbeziehung zwischen einer 13-Jährigen und einem 20-Jährigen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    JGG § 17 Abs. 2 2. Alt.; JGG § 18 Abs. 1 S. 3
    Anforderungen an eine strafgerichtliche Begründung bei Ablehnung eines minderschweren Falles und der Bejahung der Schwere der Schuld des Angeklagten im Zusammenhang mit der Verurteilung wegen schweren sexuellen Misssbrauchs von Kindern

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Strafzumessung: Dem Angeklagten hätte es "oblegen, die Taten zu unterlassen”

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2013, 291
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 04.11.1987 - 3 StR 482/87

    Beibehaltung der Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts im Jugendstrafrecht -

    Auszug aus BGH, 05.06.2013 - 2 StR 189/13
    Die Erwägungen, mit denen die Strafkammer sowohl im Sinne der gebotenen Parallelwertung nach Erwachsenenstrafrecht (vgl. BGH, Beschluss vom 21. August 2012 - 4 StR 157/12; Beschluss vom 4. November 1987 - 3 StR 482/87, BGHR JGG § 18 Abs. 1 Satz 3 mwN) einen minderschweren Fall abgelehnt als auch die Schwere der Schuld des Angeklagten im Sinne des § 17 Abs. 2, 2. Alt. JGG bejaht hat, sind gleichermaßen rechtsfehlerhaft.
  • BGH, 05.04.2005 - 4 StR 95/05

    (Schwerer) sexueller Missbrauch von Kindern (Rechtsgut der ungestörten

    Auszug aus BGH, 05.06.2013 - 2 StR 189/13
    Hierzu bestand insofern Anlass, als nach den Feststellungen "zumindest" aus Sicht der Geschädigten eine Liebesbeziehung bestand, zwischen beiden stets einvernehmlicher und geschützter Geschlechtsverkehr stattfand, die Geschädigte zur Tatzeit bereits 13 Jahre alt war und es sich bei dem Angeklagten um einen erst 20jährigen jungen Erwachsenen handelte (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 5. April 2005 - 4 StR 96/05, StV 2005, 387; Urteil vom 26. Juli 2006 - 1 StR 150/06, NStZ-RR 2006, 339; Beschluss vom 12. November 2008 - 2 StR 355/08, NStZ-RR 2009, 72).
  • BGH, 26.07.2006 - 1 StR 150/06

    Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern (minder schwerer Fall); Auslegungslehre

    Auszug aus BGH, 05.06.2013 - 2 StR 189/13
    Hierzu bestand insofern Anlass, als nach den Feststellungen "zumindest" aus Sicht der Geschädigten eine Liebesbeziehung bestand, zwischen beiden stets einvernehmlicher und geschützter Geschlechtsverkehr stattfand, die Geschädigte zur Tatzeit bereits 13 Jahre alt war und es sich bei dem Angeklagten um einen erst 20jährigen jungen Erwachsenen handelte (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 5. April 2005 - 4 StR 96/05, StV 2005, 387; Urteil vom 26. Juli 2006 - 1 StR 150/06, NStZ-RR 2006, 339; Beschluss vom 12. November 2008 - 2 StR 355/08, NStZ-RR 2009, 72).
  • BGH, 12.11.2008 - 2 StR 355/08

    Strafzumessung; sexueller Missbrauch von Kindern (Schuldgehalt: Einverständnis,

    Auszug aus BGH, 05.06.2013 - 2 StR 189/13
    Hierzu bestand insofern Anlass, als nach den Feststellungen "zumindest" aus Sicht der Geschädigten eine Liebesbeziehung bestand, zwischen beiden stets einvernehmlicher und geschützter Geschlechtsverkehr stattfand, die Geschädigte zur Tatzeit bereits 13 Jahre alt war und es sich bei dem Angeklagten um einen erst 20jährigen jungen Erwachsenen handelte (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 5. April 2005 - 4 StR 96/05, StV 2005, 387; Urteil vom 26. Juli 2006 - 1 StR 150/06, NStZ-RR 2006, 339; Beschluss vom 12. November 2008 - 2 StR 355/08, NStZ-RR 2009, 72).
  • BGH, 19.11.2009 - 3 StR 400/09

    Schädliche Neigungen (Vorliegen bereits vor der Tat; maßgebliche Berücksichtigung

    Auszug aus BGH, 05.06.2013 - 2 StR 189/13
    Insbesondere wird nicht deutlich, dass die Strafkammer dem äußeren Unrechtsgehalt der Tat nur insofern Bedeutung zugemessen hat, als aus ihm Schlüsse auf die Persönlichkeit des Täters und die Höhe der Schuld gezogen werden können (vgl. BGH, Beschluss vom 19. November 2009 - 3 StR 400/09, NStZ 2010, 281 mwN).
  • BGH, 21.08.2012 - 4 StR 157/12

    Einstellung in der Hauptverhandlung bei mangelndem Strafantrag

    Auszug aus BGH, 05.06.2013 - 2 StR 189/13
    Die Erwägungen, mit denen die Strafkammer sowohl im Sinne der gebotenen Parallelwertung nach Erwachsenenstrafrecht (vgl. BGH, Beschluss vom 21. August 2012 - 4 StR 157/12; Beschluss vom 4. November 1987 - 3 StR 482/87, BGHR JGG § 18 Abs. 1 Satz 3 mwN) einen minderschweren Fall abgelehnt als auch die Schwere der Schuld des Angeklagten im Sinne des § 17 Abs. 2, 2. Alt. JGG bejaht hat, sind gleichermaßen rechtsfehlerhaft.
  • BGH, 02.02.2022 - 2 StR 295/21

    Revision (beschränkte Revisibilität der Verhängung von Jugendstrafen: beachtliche

    Der schwere sexuelle Missbrauch eines Kindes ist angesichts des schon nach seiner Strafandrohung hohen Unrechtsgehalts und der für das Tatopfer oftmals gravierenden Auswirkungen - jedenfalls jenseits einer "Verführungssituation" (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2008 - 4 StR 543/08, NStZ 2009, 450) oder einer "Liebesbeziehung" zwischen Täter und Opfer (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 5. Juni 2013 - 2 StR 189/13, NStZ-RR 2013, 291), mithin wenn das Gewicht der Tat auch konkret schwer wiegt und auf die innere Haltung des Täters schließen lässt (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 3 StR 353/11, NStZ-RR 2012, 92; vgl. auch BGH, Beschluss vom 22. Juni 2011 - 5 StR 202/11, NStZ-RR 2011, 305) - als eine solche besonders schwere Straftat zu bewerten, die die Verhängung von Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld erfordert.
  • BGH, 18.12.2014 - 4 StR 457/14

    Verhängung von Jugendstrafe (Voraussetzungen: Schwere der Schuld im Einzelfall);

    Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall in einem wesentlichen Punkt von dem Sachverhalt, über den der 2. Strafsenat in seinem Beschluss vom 5. Juni 2013 (2 StR 189/13, BGHR JGG § 17 Abs. 2 Schwere der Schuld 6) zu entscheiden hatte, da im dortigen Fall im Rahmen einer vergleichbaren Beziehungslage stets einvernehmlicher - und geschützter - Geschlechtsverkehr stattfand, weshalb die Bejahung der Schwere der Schuld durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnete.
  • BGH, 17.10.2018 - 2 StR 367/18

    Sexueller Missbrauch von Kindern (Strafzumessung; Doppelverwertungsverbot)

    Denn dass sich der Angeklagte über die Interessen des missbrauchten Kindes hinweggesetzt hat, gehört zum Regeltatbild der Tatbestände der §§ 176 und 176a StGB und kann deshalb nicht als den Unrechtsgehalt der Taten erhöhender Umstand angesehen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Januar 2014 - 3 StR 318/13, NStZ 2014, 409, 410; Senat, Beschluss vom 5. Juni 2013 - 2 StR 189/13, NStZ-RR 2013, 291).
  • LG Essen, 08.12.2016 - 25 KLs 33/16

    Libanesen-Prozess: Lebenslange Haftstrafe für Todesschütze Mahmoud M.

    Entscheidend ist vielmehr die innere Tatseite, das heißt, inwieweit sich die charakterliche Haltung und die Persönlichkeit als ausschlaggebende Kriterien für die Frage, ob wegen der Schwere der Schuld aus erzieherischen Gründen die Verhängung von Jugendstrafe erforderlich ist (BGH, StV 1994, 602, Rn. 1; BGH, NStZ 2006, 503-505, Rn. 22) sowie die Tatmotivation des Heranwachsenden in vorwerfbarer Schuld niedergeschlagen haben (BGH, NStZ-RR 2013, 291, Rn. 8).

    Der äußere Unrechtsgehalt der Tat ist nur insofern von Belang, als aus ihm Schlüsse auf die Persönlichkeit des Täters und die Höhe der Schuld gezogen werden können (BGH, NStZ-RR 2013, 291, a.a.O.; BGH, NStZ-RR 2015, 155-156, Rn. 3).

  • BGH, 05.06.2019 - 2 StR 287/18

    Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Konkurrenzen: Bewertungseinheit bei

    Denn auch im Jugendstrafrecht ist bei der Bewertung des Tatunrechts regelmäßig in die Betrachtung einzubeziehen, ob ein minder schwerer Fall vorliegt (vgl. Senat, Beschluss vom 5. Juni 2013 - 2 StR 189/13, NStZ-RR 2013, 291).
  • LG Essen, 21.03.2017 - 25 KLs 39/16

    Anschlag auf Gebetshaus der Sikh-Gemeinde

    Entscheidend ist vielmehr die innere Tatseite, das heißt, inwieweit sich die charakterliche Haltung und die Persönlichkeit als ausschlaggebende Kriterien für die Frage, ob wegen der Schwere der Schuld aus erzieherischen Gründen die Verhängung von Jugendstrafe erforderlich ist (BGH, StV 1994, 602, Rn. 1; BGH, NStZ 2006, 503-505, Rn. 22) sowie die Tatmotivation des Jugendlichen in vorwerfbarer Schuld niedergeschlagen haben (BGH, NStZ-RR 2013, 291, Rn. 8).

    Der äußere Unrechtsgehalt der Tat ist nur insofern von Belang, als aus ihm Schlüsse auf die Persönlichkeit des Täters und die Höhe der Schuld gezogen werden können (BGH, NStZ-RR 2013, 291, a.a.O.; BGH, NStZ-RR 2015, 155-156, Rn. 3).

  • LG Weiden/Oberpfalz, 05.10.2021 - JK 1 KLs 16 Js 9163/20

    Betäubungsmittelstrafrecht: Maß der Überschreitung des Grenzwertes der nicht

    Dabei ist ausgehend von einer Parallelwertung nach Erwachsenenstrafrecht (vgl. BGH, Beschl. v. 05.06.2013, Az. 2 StR 189/13; BGH, Beschl. v. 21.08.2013, Az. 4 StR 157/12) eine Abwägung der strafzumessungsrelevanten Umstände vorzunehmen (vgl. BGH, Urt. v. 19.02.2014, Az. 2 StR. 413/13) und unter Berücksichtigung des Erziehungsgedankens sowie unter Abwägung des Gewichts des Tatunrechts gegen die Folgen der Strafe für die Weiterentwicklung des Angeklagten die Dauer der Jugendstrafe zu bemessen (vgl. BGH a.a.O.).

    Dabei ist ausgehend von einer Parallelwertung nach Erwachsenenstrafrecht (vgl. BGH, Beschl. v. 05.06.2013, Az. 2 StR 189/13; BGH, Beschl. v. 21.08.2013, Az. 4 StR 157/12) eine Abwägung der strafzumessungsrelevanten Umstände vorzunehmen (vgl. BGH, Urt. v. 19.02.2014, Az. 2 StR. 413/13) und unter Berücksichtigung des Erziehungsgedankens sowie unter Abwägung des Gewichts des Tatunrechts gegen die Folgen der Strafe für die Weiterentwicklung des Angeklagten die Dauer der Jugendstrafe zu bemessen (vgl. BGH a.a.O.).

    Dabei ist ausgehend von einer Parallelwertung nach Erwachsenenstrafrecht (vgl. BGH, Beschl. v. 05.06.2013, Az. 2 StR 189/13; BGH, Beschl. v. 21.08.2013, Az. 4 StR 157/12) eine Abwägung der strafzumessungsrelevanten Umstände vorzunehmen (vgl. BGH, Urt. v. 19.02.2014, Az. 2 StR. 413/13) und unter Berücksichtigung des Erziehungsgedankens sowie unter Abwägung des Gewichts des Tatunrechts gegen die Folgen der Strafe für die Weiterentwicklung des Angeklagten die Dauer der Jugendstrafe zu bemessen (vgl. BGH a.a.O.).

  • BGH, 25.02.2016 - 2 StR 9/16

    Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern (Strafzumessung: geringer

    Die im Vergleich mit anderen Missbrauchsfällen geringe Altersdifferenz zwischen Täter und Opfer stellt - neben der "Liebesbeziehung' als strafzumessungsrechtlichem Sonderfall (vgl. BGH, Beschluss vom 5. April 2005 - 4 StR 95/15, StV 2005, 387) - einen bestimmenden Strafzumessungsgrund dar (vgl. BT-Drucks. 13/8567 S. 32, 81; 15/350 S. 18; Senat, Beschluss vom 5. Juni 2013 - 2 StR 189/13, NStZ-RR 2013, 291; Eisele in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 176a Rn. 17; Fischer, StGB, 63. Aufl., § 176a Rn. 14; Laubenthal, Handbuch der Sexualstraftaten, 2012, Rn. 542; Münch-Komm/Renzikowski, StGB, 2. Aufl., § 176a Rn. 48).
  • BGH, 08.01.2014 - 3 StR 318/13

    Rechtsfehlerhafte Berücksichtigung von zum Regelbild des Tatbestandes (hier:

    Dies gilt namentlich dort, wo sich die Tat, nach Erwachsenenstrafrecht beurteilt, als minder schwerer Fall darstellen würde (BGH, Beschlüsse vom 4. November 1987 - 3 StR 482/87, BGHR JGG § 18 Abs. 1 Satz 3, minder schwerer Fall 3; vom 21. August 2012 - 4 StR 157/12, NStZ-RR 2013, 50 f.; vom 5. Juni 2013 - 2 StR 189/13, NStZ-RR 2013, 291; Urteil vom 9. August 2000 - 3 StR 176/00, NStZ-RR 2001, 215, 216).

    Denn dass sich der Angeklagte über die Interessen des missbrauchten Kindes hinwegsetzt, gehört zum Regelbild der Tatbestände der §§ 176 und 176a StGB und bildet deshalb für sich keinen Umstand, der den Unrechtsgehalt der Tat erhöht (BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2004 - 4 StR 237/04, juris Rn. 11; vgl. auch BGH, Beschluss vom 5. Juni 2013 - 2 StR 189/13, NStZ-RR 2013, 291).

  • LG Essen, 17.03.2020 - 25 KLs 30/19

    Vergewaltigung

    Entscheidend ist vielmehr die innere Tatseite, das heißt, inwieweit sich die charakterliche Haltung und die Persönlichkeit als ausschlaggebende Kriterien für die Frage, ob wegen der Schwere der Schuld aus erzieherischen Gründen die Verhängung von Jugendstrafe erforderlich ist (BGH, StV 1994, 602, über juris, Rn. 1; BGH, NStZ 2006, 503-505, über juris, Rn. 22) sowie die Tatmotivation in vorwerfbarer Schuld niedergeschlagen haben (BGH, NStZ-RR 2013, 291, über juris, Rn. 8).

    Der äußere Unrechtsgehalt der Tat ist nur insofern von Belang, als aus ihm Schlüsse auf die Persönlichkeit des Täters und die Höhe der Schuld gezogen werden können (BGH, NStZ-RR 2013, 291, a.a.O.; BGH, NStZ-RR 2015, 155-156, über juris, Rn. 3).

    Vielmehr hat der Bundesgerichtshof mehrfach betont, dass jedenfalls bei besonderen, mildernden Umständen, wie etwa einer schon zuvor bestehenden (Liebes-)Beziehung und/oder vorherigen, einvernehmlichen sexuellen Handlungen (vgl. BGH, NStZ 2016, 102-103, juris, Rn. 10; BGH, NStZ-RR 2013, 291; BGH, StV 2009, 90-91, juris, Rn. 7-8) oder auch sehr lang zurückliegenden Taten und einem zwischenzeitlich vollzogenen grundlegenden Wandel der Persönlichkeit des Angeklagten (BGH, StV 1993, 531) die Verhängung einer Jugendstrafe gerade unter dem Aspekt der Schwere der Schuld besonderer Prüfung bedarf.

  • BGH, 17.12.2014 - 3 StR 521/14

    Strafrahmenwahl bei der Verurteilung wegen Beihilfe zum Raub (Zusammentreffen von

  • LG Deggendorf, 20.07.2021 - 1 KLs 8 Js 7992/20

    Vollzug einer Ausweisung ist bestimmender Milderungsgrund bei faktischen

  • LG Weiden/Oberpfalz, 10.08.2020 - JK1 KLs 14 Js 8654/19

    Beweiswürdigung bei Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen - Anwendung des

  • BGH, 04.11.2020 - 6 StR 321/20

    Fehlende Berücksichtigung möglicher Aufklärungshilfe bei der Verurteilung zur

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   KG, 26.02.2013 - 4 Ws 29/13 - 141 AR 71/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,8900
KG, 26.02.2013 - 4 Ws 29/13 - 141 AR 71/13 (https://dejure.org/2013,8900)
KG, Entscheidung vom 26.02.2013 - 4 Ws 29/13 - 141 AR 71/13 (https://dejure.org/2013,8900)
KG, Entscheidung vom 26. Februar 2013 - 4 Ws 29/13 - 141 AR 71/13 (https://dejure.org/2013,8900)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2013,8900) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Jugendstrafverfahren: Andere Freiheitsentziehung als Anrechnung bei der Jugendstrafe

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Aufenthalt in einer offenen Wohneinrichtung der Kinder- und Jugendhilfe während der "Vorbewährungszeit" als "andere Freiheitsentziehung" im Sinne des § 52a S. 1 JGG

  • rechtsportal.de

    JGG § 52a S. 1
    Begriff der "anderen Freiheitsentziehung" i.S.v. § 52a S. 1 JGG

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2013, 291
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 04.07.1999 - 2 BvR 1368/98

    Zur Frage der Anrechnung einer Freiheitsentziehung auf Jugendstrafe gem JGG § 52a

    Auszug aus KG, 26.02.2013 - 4 Ws 29/13
    Deshalb war auch für die Zeit zwischen dem Urteil des Jugendschöffengerichts und dem Rechtskrafteintritt keine abweichende Entscheidung veranlasst; eine Fallgestaltung, in der - dem vom BVerfG in NStZ 1999, 570 = StV 1999, 663 entschiedenen Sachverhalt entsprechend - der Betroffene im Erkenntnisverfahren seine Bewegungsfreiheit infolge psychischen Zwangs zu keiner Zeit wiedererlangte, ihm vielmehr bei Nichterfüllung einer Weisung unmittelbar der erneute Vollzug eines (Haft- oder) Unterbringungsbefehls drohte, weil das Gericht für seine ununterbrochene Freiheitsentziehung zu sorgen gedachte, ist hier nicht gegeben.
  • KG, 28.06.2018 - 4 Ws 86/18

    Jugendstrafe: Sachliche Zuständigkeit für die Strafzeitberechnung nach Beginn der

    Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass sein Beschluss vom 26. Februar 2013 - 4 Ws 29/13 - (juris = NStZ-RR 2013, 291 Ls) auf den vorliegenden Sachverhalt nicht übertragbar ist, da er (Vor-) Bewährungsweisungen und nicht Haftverschonungsauflagen betraf.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht