Weitere Entscheidung unten: BGH, 04.02.2014

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   BGH, 14.01.2014 - 1 StR 531/13   

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https://dejure.org/2014,2392
BGH, 14.01.2014 - 1 StR 531/13 (https://dejure.org/2014,2392)
BGH, Entscheidung vom 14.01.2014 - 1 StR 531/13 (https://dejure.org/2014,2392)
BGH, Entscheidung vom 14. Januar 2014 - 1 StR 531/13 (https://dejure.org/2014,2392)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 318 StPO; § 67 Abs. 2 StPO; § 51 Abs. 1 StGB
    Beschränkung der Revision (selbstständige Anfechtung der Dauer des Vorwegvollzugs einer Maßregel: Voraussetzungen); Vorwegvollzug einer Freiheitsstrafe vor der Maßregel (Dauer: Berücksichtigung von erlittener Untersuchungshaft)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 51 StGB, § 67 Abs 2 StGB, § 64 StGB, § 318 StPO
    Vorwegvollzug einer Unterbringung: Beschränkung des Rechtsmittels auf die angeordnete Dauer des Vorwegvollzugs; Kürzung der Dauer des Vorwegvollzugs um die verbüßte Untersuchungshaft

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen der Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

  • rewis.io

    Vorwegvollzug einer Unterbringung: Beschränkung des Rechtsmittels auf die angeordnete Dauer des Vorwegvollzugs; Kürzung der Dauer des Vorwegvollzugs um die verbüßte Untersuchungshaft

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 20; StGB § 21; StGB § 64
    Voraussetzungen der Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2014, 107
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 14.02.2012 - 3 StR 7/12

    Zulässigkeit der Beschränkung der Revision auf die Bestimmung der Dauer des

    Auszug aus BGH, 14.01.2014 - 1 StR 531/13
    Dies setzt bei der Anfechtung der Dauer des Vorwegvollzugs einer Unterbringung voraus, dass die Maßregel als solche rechtsfehlerfrei angeordnet worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Februar 2012 - 3 StR 7/12, NStZ 2012, 587), zumal da die Dauer des Vorwegvollzugs auch von der Einschätzung der Behandlungsdauer abhängt (vgl. BGH, Beschluss vom 15. April 2008 - 1 StR 167/08).

    b) Der Senat kann durch Beschluss entscheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Februar 2012 - 3 StR 7/12, NStZ 2012, 587 = BGHR § 349 Abs. 4 Revision der Staatsanwaltschaft 2), da die auf Antrag der Staatsanwalt vorgenommene Korrektur der Dauer des Vorwegvollzugs zugunsten der Angeklagten ergeht, denn die gesetzlichen Regelungen über die Vollstreckungsreihenfolge dienen auch der Sicherung des Therapieerfolgs (BGH, Beschluss vom 21. August 2007 - 3 StR 263/07 a.E.).

  • BGH, 15.12.2010 - 1 StR 642/10

    Rechtsfehlerhafte Bemessung der Dauer des Vorwegvollzugs (Halbstrafenzeitpunkt)

    Auszug aus BGH, 14.01.2014 - 1 StR 531/13
    Dies ist rechtsfehlerhaft; denn die erlittene Untersuchungshaft ist für die Bemessung der Dauer des Vorwegvollzugs ohne Bedeutung, sie ist vielmehr gemäß § 51 StGB auf den nach § 67 Abs. 2 StGB vorweg zu vollstreckenden Teil der Strafe anzurechnen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2010 - 1 StR 642/10 mwN).

    a) Da die Grundlagen der Bestimmung der Dauer des Vorwegvollzugs rechtsfehlerfrei festgestellt sind, kann der Senat den Urteilstenor entsprechend § 354 Abs. 1 StPO selbst abändern (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2010 - 1 StR 642/10 mwN).

  • BGH, 29.02.1956 - 2 StR 25/56
    Auszug aus BGH, 14.01.2014 - 1 StR 531/13
    a) Eine Revisionsbeschränkung ist nur möglich, wenn sie sich auf Beschwerdepunkte bezieht, die nach dem inneren Zusammenhang des Urteils losgelöst von seinem nicht angegriffenen Teil rechtlich und tatsächlich selbständig beurteilt werden können, ohne eine Prüfung der Entscheidung im Übrigen erforderlich zu machen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 29. Februar 1956 - 2 StR 25/56, BGHSt 10, 100; Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 318 Rn. 6 mwN).
  • BGH, 21.08.2007 - 3 StR 263/07

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt; Vollstreckungsreihenfolge; Anordnung

    Auszug aus BGH, 14.01.2014 - 1 StR 531/13
    b) Der Senat kann durch Beschluss entscheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Februar 2012 - 3 StR 7/12, NStZ 2012, 587 = BGHR § 349 Abs. 4 Revision der Staatsanwaltschaft 2), da die auf Antrag der Staatsanwalt vorgenommene Korrektur der Dauer des Vorwegvollzugs zugunsten der Angeklagten ergeht, denn die gesetzlichen Regelungen über die Vollstreckungsreihenfolge dienen auch der Sicherung des Therapieerfolgs (BGH, Beschluss vom 21. August 2007 - 3 StR 263/07 a.E.).
  • BGH, 15.04.2008 - 1 StR 167/08

    Unwirksame Beschränkung der Revision auf die Anordnung des teilweisen

    Auszug aus BGH, 14.01.2014 - 1 StR 531/13
    Dies setzt bei der Anfechtung der Dauer des Vorwegvollzugs einer Unterbringung voraus, dass die Maßregel als solche rechtsfehlerfrei angeordnet worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Februar 2012 - 3 StR 7/12, NStZ 2012, 587), zumal da die Dauer des Vorwegvollzugs auch von der Einschätzung der Behandlungsdauer abhängt (vgl. BGH, Beschluss vom 15. April 2008 - 1 StR 167/08).
  • BGH, 21.04.2015 - 4 StR 92/15

    Rechtfertigung durch Besitzkehr (keine Besitzschutzrechte bei strafbarem Besitz);

    Dabei kann es zwar auch ausreichend sein, dass sich der Täter nur wegen seines übermäßigen Konsums berauschender Substanzen in dem "sozialen Milieu' aufgehalten hat, in dem es zu der Tat kam (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Januar 2014 - 1 StR 531/13, NStZ 2014, 107; zum sog. indirekten symptomatischen Zusammenhang Schöch in Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Aufl., § 64 Rn. 40; SSW-StGB/Kaspar, 2. Aufl., § 64 Rn. 27).
  • BGH, 08.02.2022 - 3 StR 458/21

    Überlassen von Betäubungsmitteln zum unmittelbaren Verbrauch an einen

    Entgegen der Auffassung der Strafkammer, die in den Urteilsgründen eine Berechnung des von ihr gewollten teilweisen Vorwegvollzugs vorgenommen hat, hat die erlittene Untersuchungshaft bei der Bestimmung von dessen Dauer außer Betracht zu bleiben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. August 2021 - 3 StR 250/21, juris Rn. 2; vom 10. Dezember 2019 - 3 StR 414/19, juris Rn. 2; vom 6. März 2019 - 3 StR 29/19, juris Rn. 2; vom 22. März 2018 - 1 StR 93/18, juris Rn. 3 mwN; vom 14. Januar 2014 - 1 StR 531/13, BGHR StGB § 67 Abs. 2 Satz 3 Berechnung 2 Rn. 7; Fischer, StGB, 69. Aufl., § 67 Rn. 9a, 11a mwN).

    b) Da die Strafkammer die Grundlagen für die Bestimmung der Dauer des Vorwegvollzugs rechtsfehlerfrei festgestellt hat, kann der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die Anordnung des teilweisen Vorwegvollzugs nachholen und den Tenor entsprechend ergänzen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. März 2018 - 1 StR 93/18, juris Rn. 5; vom 14. Januar 2014 - 1 StR 531/13, BGHR StGB § 67 Abs. 2 Satz 3 Berechnung 2 Rn. 9; vom 15. November 2007 - 3 StR 390/07, BGHR StPO § 354 Abs. 1 Maßregelausspruch 1 Rn. 6 f.; MüKoStGB/Maier, 4. Aufl., § 67 Rn. 95 mwN).

    Denn diese Anordnung ergeht zu Gunsten des Angeklagten, weil die gesetzlichen Regelungen über die Vollstreckungsreihenfolge auch der Sicherung des Therapieerfolges dienen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. Januar 2020 - 1 StR 601/19, juris Rn. 5; vom 22. März 2018 - 1 StR 93/18, juris Rn. 5; vom 24. Juni 2014 - 1 StR 162/14, NStZ-RR 2014, 368; vom 14. Januar 2014 - 1 StR 531/13, BGHR StGB § 67 Abs. 2 Satz 3 Berechnung 2 Rn. 10; vom 6. März 2012 - 1 StR 40/12, juris; vom 21. August 2007 - 3 StR 263/07, juris Rn. 4; s. auch BGH, Beschlüsse vom 28. Juli 2020 - 6 StR 190/20, juris; vom 16. Dezember 2008 - 4 StR 552/08, NStZ-RR 2009, 105: keine Beschwer des Angeklagten).

    Der Beschwerdepunkt kann daher nach dem inneren Zusammenhang des Urteils grundsätzlich losgelöst von seinem nicht angefochtenen Teil rechtlich und tatsächlich unabhängig beurteilt werden, ohne eine Überprüfung des Urteils im Übrigen erforderlich zu machen (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 2020 - 4 StR 537/19, juris Rn. 5 ff.; Beschlüsse vom 14. Januar 2014 - 1 StR 531/13, NStZ-RR 2014, 107, 108; vom 14. Februar 2012 - 3 StR 7/12, NStZ 2012, 587, 588; vom 18. Dezember 2007 - 3 StR 516/07, NStZ-RR 2009, 48, 49).

    Das ist zwar dann nicht der Fall, wenn die Erfolgsaussicht der Unterbringung oder eine sonstige Voraussetzung der Maßregel rechtsfehlerhaft bejaht worden ist, weil sich dann kein angemessener Zeitraum für eine Therapie bemessen lässt (BGH, Urteil vom 12. März 2020 - 4 StR 537/19, juris Rn. 7; Beschlüsse vom 14. Januar 2014 - 1 StR 531/13, NStZ-RR 2014, 107, 108; vom 14. Februar 2012 - 3 StR 7/12, NStZ 2012, 587, 588; vom 18. Dezember 2007 - 3 StR 516/07, BGHR StPO § 344 Abs. 1 Beschränkung 18 Rn. 6 f.; Fischer, StGB, 69. Aufl., § 67 Rn. 4a).

    Über die Revision der Staatsanwaltschaft kann der Senat gleichfalls - wie vom Generalbundesanwalt beantragt - durch Beschluss gemäß § 349 Abs. 4 StPO entscheiden, weil die Anordnung des Vorwegvollzugs - wie dargetan - zu Gunsten des Angeklagten ergeht (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Januar 2014 - 1 StR 531/13, BGHR StGB § 67 Abs. 2 Satz 3 Berechnung 2 Rn. 10).

  • BGH, 13.03.2019 - 1 StR 424/18

    Erpresserischer Menschenraub (Begriff des Sich-Bemächtigens: physische Herrschaft

    Diese hat nach § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB die Vollstreckungsbehörde anzurechnen (BGH, Beschlüsse vom 14. Januar 2014 - 1 StR 531/13, BGHR StGB § 67 Abs. 2 Satz 3 Berechnung 2; vom 24. Juni 2014 - 1 StR 162/14, NStZ-RR 2014, 368, 369 und vom 24. September 2013 - 2 StR 397/13, NStZ-RR 2014, 58).
  • BGH, 13.04.2021 - 4 StR 506/20

    Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme (Betäubungsmittelrecht: Geltung der

    d) Bereits die Aufhebung des Ausspruchs über die verhängte Freiheitsstrafe zieht die - im Übrigen wegen der unzulässigen Anrechnung von Untersuchungshaft ohnehin rechtsfehlerhafte (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Januar 2014 - 1 StR 531/13, NStZ-RR 2014, 107) - Anordnung des Vorwegvollzugs eines Teils der Freiheitsstrafe vor der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach sich.
  • BGH, 09.11.2017 - 1 StR 456/17

    Vorwegvollzug eines Teils der Strafe vor der Maßregel (mögliches Absehen vom

    Eine Revisionsbeschränkung ist nur möglich, wenn sie sich auf Beschwerdepunkte bezieht, die nach dem inneren Zusammenhang des Urteils losgelöst von seinem nicht angegriffenen Teil rechtlich und tatsächlich selbständig beurteilt werden können, ohne eine Prüfung der Entscheidung im Übrigen erforderlich zu machen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 10. August 2017 - 3 StR 275/17; Beschluss vom 14. Januar 2014 - 1 StR 531/13, NStZ-RR 2014, 107 mwN).

    Dies setzt bei der Anfechtung des Vorwegvollzugs einer Unterbringung voraus, dass die Maßregel als solche rechtsfehlerfrei angeordnet worden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Januar 2014 - 1 StR 531/13, NStZ-RR 2014, 107 und vom 14. Februar 2012 - 3 StR 7/12, NStZ 2012, 587).

  • BGH, 12.03.2020 - 4 StR 537/19

    Dauer des Vorwegvollzugs

    Die Wirksamkeit dieser Rechtsmittelbeschränkung setzt regelmäßig voraus, dass die Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) als solche rechtsfehlerfrei angeordnet worden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Januar 2014 - 1 StR 531/13, NStZ-RR 2014, 107, 108; vom 14. Februar 2012 - 3 StR 7/12, NStZ 2012, 587, 588 und vom 18. Dezember 2007 - 3 StR 516/07, NStZ-RR 2009, 48, 49).
  • BGH, 24.06.2014 - 1 StR 162/14

    Vorwegvollzug (Berechnung der vorweg zu vollziehenden Haftstrafe bei Bildung

    Diese Anrechnung obliegt allerdings nicht schon dem Tatgericht, sondern erst dem Vollstreckungsgericht (vgl. zu § 51 StGB: BGH, Beschlüsse vom 14. Januar 2014 - 1 StR 531/13, NStZ-RR 2014, 107 und vom 15. Dezember 2010 - 1 StR 642/10; jeweils mwN; zur Kompensation bei rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung vgl. BGH, Beschluss vom 6. März 2012 - 1 StR 40/12).
  • BGH, 15.01.2020 - 1 StR 601/19

    Vorwegvollzugs eines Teils der Strafe vor der Maßregel (Bestimmung der Dauer des

    b) Tatsächlich ist die Untersuchungshaft nach § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB durch die Vollstreckungsbehörde anzurechnen (st. Rspr.; BGH, Urteil vom 13. März 2019 - 1 StR 424/18 Rn. 29; Beschlüsse vom 14. Januar 2014 - 1 StR 531/13 Rn. 7, BGHR StGB § 67 Abs. 2 Satz 3 Berechnung 2; vom 24. Juni 2014 - 1 StR 162/14 Rn. 10; vom 24. September 2013 - 2 StR 397/13 Rn. 7 und vom 6. März 2019 - 3 StR 29/19 Rn. 2).

    Durch die fehlerhafte Berechnung ist der Angeklagte beschwert (BGH, Beschluss vom 14. Januar 2014 - 1 StR 531/13 Rn. 10 mwN).

  • BGH, 12.07.2023 - 6 StR 195/23

    Vorliegen eines symptomatischen Zusammenhangs für die Unterbringung in einer

    Soll der Symptomwert damit begründet werden, dass sich der Täter nur wegen seines übermäßigen Konsums berauschender Substanzen in dem "sozialen Milieu" aufgehalten hat, in dem es zu der Tat kam , bedarf es konkreter Feststellungen und einer am Fall orientierten Bewertung (vgl. BGH, Beschluss vom 21. April 2015 - 4 StR 92/15, NJW 2015, 2898, 2900; zum sogenannten indirekten symptomatischen Zusammenhang vgl. auch BGH, Beschluss vom 14. Januar 2014 - 1 StR 531/13, LK-StGB/Cirener, aaO., Rn. 48; MüKo-StGB/van Gemmeren, 4. Aufl., § 64 Rn. 39).
  • BGH, 07.03.2017 - 5 StR 38/17

    Rechtsfehlerhaft unterbliebene Annahme einer Bewertungseinheit beim Handeltreiben

    Der Senat kann den Urteilstenor entsprechend § 354 Abs. 1 StPO selbst abändern, da die Grundlagen der Bestimmung der Dauer des Vorwegvollzugs rechtsfehlerfrei festgestellt sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. November 2007 - 3 StR 390/07, NJW 2008, 1173, 1174, und vom 14. Januar 2014 - 1 StR 531/13, NStZ-RR 2014, 107, 108).
  • BGH, 03.04.2019 - 5 StR 94/19

    Berechnung des Vorwegvollzuges bei nicht eindeutig prognostizierter Therapiedauer

  • BGH, 06.03.2019 - 3 StR 29/19

    Rechtsfehlerhafte Berechnung der Dauer des angeordneten Vorwegvollzugs

  • BGH, 08.09.2022 - 3 StR 177/22

    Reihenfolge der Vollstreckung von Freiheitsstrafe und Maßregel (Vorwegvollzug;

  • BGH, 30.06.2021 - 6 StR 403/20

    Strafzumessung (strafschärfende Berücksichtigung: unter Bewährung Stehen bei

  • BGH, 24.11.2015 - 1 StR 494/15

    Vorwegvollzug (Dauer des Vorwegvollzugs bei einer Freiheitsstrafe von über drei

  • BGH, 10.08.2021 - 3 StR 250/21

    Änderung der Dauer des angeordneten Vorwegvollzugs

  • BGH, 21.07.2015 - 1 StR 105/15

    Vorwegvollzug der Freiheitsstrafe

  • BGH, 26.01.2017 - 5 StR 509/16

    Berichtigung des Ausspruchs über die Dauer des Vorwegvollzugs

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Rechtsprechung
   BGH, 04.02.2014 - 3 StR 451/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,3048
BGH, 04.02.2014 - 3 StR 451/13 (https://dejure.org/2014,3048)
BGH, Entscheidung vom 04.02.2014 - 3 StR 451/13 (https://dejure.org/2014,3048)
BGH, Entscheidung vom 04. Februar 2014 - 3 StR 451/13 (https://dejure.org/2014,3048)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 66 StGB; § 344 StPO
    Rechtsfehlerhafte Anordnung von Sicherungsverwahrung (keine hang- oder gefahrbegründende Berücksichtigung zulässigen Prozessverhaltens bei der Anordnung; Anordnung gegenüber jungem Täter erfordert besonders sorgfältige Würdigung); Untrennbarkeit von Strafausspruch und ...

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 66 Abs 2 StGB, § 66 Abs 3 StGB
    Anordnung der Sicherungsverwahrung: Verwertung zulässigen Verteidigungsverhaltens; frühkrimineller Hangtäter als Ausnahmefall; Fall der revisionsrechtlichen Untrennbarkeit von Strafausspruch und Maßregel

  • Wolters Kluwer

    Überprüfung der Anordnung der Sicherungsvewahrung im Zusammenhang mit schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern

  • rewis.io

    Anordnung der Sicherungsverwahrung: Verwertung zulässigen Verteidigungsverhaltens; frühkrimineller Hangtäter als Ausnahmefall; Fall der revisionsrechtlichen Untrennbarkeit von Strafausspruch und Maßregel

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    StGB § 66
    Überprüfung der Anordnung der Sicherungsvewahrung im Zusammenhang mit schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Führt zulässiges Verteidigungsverhalten in die Sicherungsverwahrung?

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Zulässiges Verteidigungsverhalten kann nicht für Unterbringung in der Sicherungsverwahrung sprechen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2014, 107
  • StV 2014, 729
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 04.10.2012 - 3 StR 207/12

    Rechtsfehlerhaft unterlassene tatrichterliche Ermessensausübung bei Anordnung der

    Auszug aus BGH, 04.02.2014 - 3 StR 451/13
    Ermessensentscheidungen nach § 66 Abs. 2 und Abs. 3 S. 2 StGB haben schon von Gesetzes wegen Ausnahmecharakter, da sie, anders als Anordnungen nach § 66 Abs. 1 StGB, keine Vortaten oder Vorverbüßungen erfordern (Senat, Beschl. v. 2. August 2011 - 3 StR 208/11 - Rn. 5; Beschl. v. 4. Oktober 2012 - 3 StR 207/12 - Rn. 4; Urteil v. 11. Juli 2013 - 3 StR 148/13 - Rn. 6).

    Sie kann in der Revisionsinstanz auch nicht nachgeholt werden, da es dem Revisionsgericht verwehrt ist, die Ermessensentscheidung des Tatgerichts durch eigene Ermessenserwägungen zu modifizieren (Senat, Beschl. v. 4. Oktober 2012 - 3 StR 207/12 - Rn. 4).".

  • BGH, 06.08.1997 - 2 StR 199/97

    Konkurrenz zwischen Tötungsversuch und gefährlicher Körperverletzung -

    Auszug aus BGH, 04.02.2014 - 3 StR 451/13
    Insbesondere bei frühkriminellen Hangtätern, die das 21. Lebensjahr gerade erst überschritten haben, ist die Sicherungsverwahrung jedoch nur in Ausnahmefällen unter strengen Anforderungen bei besonders schweren Straftaten zulässig und bedarf besonders sorgfältiger Würdigung in den Urteilsgründen (Senat, Beschl. v. 5. Oktober 1988 - 3 StR 406/88 - Rn. 3; Beschl. v. 4. August 2011 - 3 StR 235/11 - Rn. 7; BGH, Beschl. v. 6. August 1997 - 2 StR 199/97 - Rn. 13).
  • BGH, 13.09.2011 - 5 StR 189/11

    Sicherungsverwahrung: Abänderbarkeit einer Besetzungsentscheidung; Berücksichtung

    Auszug aus BGH, 04.02.2014 - 3 StR 451/13
    Zulässiges Verteidigungsverhalten darf im Rahmen der Prüfung des § 66 StGB jedoch weder hang- noch gefahrbegründend verwertet werden (BGH NJW 1992, 3247; NStZ 2001, 595, 596; 2010, 270, 271; Senat, Beschl. v. 5. April 2011 - 3 StR 12/11 - Rn. 7; BGH, Beschl. v. 13. September 2011 - 5 StR 189/11 - Rn. 17).
  • BGH, 05.04.2011 - 3 StR 12/11

    Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen (Anvertrautsein); sexueller Missbrauch

    Auszug aus BGH, 04.02.2014 - 3 StR 451/13
    Zulässiges Verteidigungsverhalten darf im Rahmen der Prüfung des § 66 StGB jedoch weder hang- noch gefahrbegründend verwertet werden (BGH NJW 1992, 3247; NStZ 2001, 595, 596; 2010, 270, 271; Senat, Beschl. v. 5. April 2011 - 3 StR 12/11 - Rn. 7; BGH, Beschl. v. 13. September 2011 - 5 StR 189/11 - Rn. 17).
  • BGH, 11.07.2013 - 3 StR 148/13

    Rechtsfehlerhaftes Absehen von der Anordnung der Sicherungsverwahrung

    Auszug aus BGH, 04.02.2014 - 3 StR 451/13
    Ermessensentscheidungen nach § 66 Abs. 2 und Abs. 3 S. 2 StGB haben schon von Gesetzes wegen Ausnahmecharakter, da sie, anders als Anordnungen nach § 66 Abs. 1 StGB, keine Vortaten oder Vorverbüßungen erfordern (Senat, Beschl. v. 2. August 2011 - 3 StR 208/11 - Rn. 5; Beschl. v. 4. Oktober 2012 - 3 StR 207/12 - Rn. 4; Urteil v. 11. Juli 2013 - 3 StR 148/13 - Rn. 6).
  • BGH, 02.03.1995 - 1 StR 595/94

    Zulässigkeit der Beschränkung der Revision auf die Frage der besonderen Schwere

    Auszug aus BGH, 04.02.2014 - 3 StR 451/13
    "Die Strafkammer hat die Anordnung der Maßregel ausweislich der Urteilsgründe ausdrücklich im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt (UA S. 35) und auf diese Weise eine revisionsrechtliche Untrennbarkeit von Strafausspruch und Maßregel herbeigeführt, da der Strafausspruch im Falle der isolierten Aufhebung der Maßregel nicht frei von Widersprüchen wäre (vgl. BGHSt 29, 359, 365 f.; BGHSt 41, 57, 59; BGH, Beschl. v. 24. September 2013 - 2 StR 397/13 - Rn. 5).
  • BGH, 21.10.1980 - 1 StR 262/80

    Bindung des Berufungsgerichts an die Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils

    Auszug aus BGH, 04.02.2014 - 3 StR 451/13
    "Die Strafkammer hat die Anordnung der Maßregel ausweislich der Urteilsgründe ausdrücklich im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt (UA S. 35) und auf diese Weise eine revisionsrechtliche Untrennbarkeit von Strafausspruch und Maßregel herbeigeführt, da der Strafausspruch im Falle der isolierten Aufhebung der Maßregel nicht frei von Widersprüchen wäre (vgl. BGHSt 29, 359, 365 f.; BGHSt 41, 57, 59; BGH, Beschl. v. 24. September 2013 - 2 StR 397/13 - Rn. 5).
  • BGH, 24.09.2013 - 2 StR 397/13

    Revisionsbeschränkung unter Ausklammerung der Maßregelanordnung (Zulässigkeit);

    Auszug aus BGH, 04.02.2014 - 3 StR 451/13
    "Die Strafkammer hat die Anordnung der Maßregel ausweislich der Urteilsgründe ausdrücklich im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt (UA S. 35) und auf diese Weise eine revisionsrechtliche Untrennbarkeit von Strafausspruch und Maßregel herbeigeführt, da der Strafausspruch im Falle der isolierten Aufhebung der Maßregel nicht frei von Widersprüchen wäre (vgl. BGHSt 29, 359, 365 f.; BGHSt 41, 57, 59; BGH, Beschl. v. 24. September 2013 - 2 StR 397/13 - Rn. 5).
  • BGH, 25.02.2000 - 2 StR 555/99

    Prognose bei der Anordnung der Sicherungsverwahrung

    Auszug aus BGH, 04.02.2014 - 3 StR 451/13
    Anderenfalls wäre der Angeklagte gezwungen, seine Verteidigungsstrategie zu ändern, um der Anordnung von Sicherungsverwahrung zu entgehen (BGH StV 2002, 19; Beschl. v. 26. Oktober 2011 - 5 StR 267/11 - Rn. 6).
  • BGH, 04.08.2011 - 3 StR 235/11

    Sicherungsverwahrung (regelmäßig keine Anordnung gegen sehr jungen Angeklagten);

    Auszug aus BGH, 04.02.2014 - 3 StR 451/13
    Insbesondere bei frühkriminellen Hangtätern, die das 21. Lebensjahr gerade erst überschritten haben, ist die Sicherungsverwahrung jedoch nur in Ausnahmefällen unter strengen Anforderungen bei besonders schweren Straftaten zulässig und bedarf besonders sorgfältiger Würdigung in den Urteilsgründen (Senat, Beschl. v. 5. Oktober 1988 - 3 StR 406/88 - Rn. 3; Beschl. v. 4. August 2011 - 3 StR 235/11 - Rn. 7; BGH, Beschl. v. 6. August 1997 - 2 StR 199/97 - Rn. 13).
  • BGH, 02.08.2011 - 3 StR 208/11

    Sicherungsverwahrung (Doppelbestrafungsverbot; Hang; Gesamtwürdigung; Phasen

  • BGH, 05.10.1988 - 3 StR 406/88

    Fraglicher Verzicht auf die Maßregeln der Sicherungsvewahrung in besonderen

  • BGH, 26.10.2011 - 5 StR 267/11

    Sicherungsverwahrung (Gefahrenprognose; unzulässige Verwertung zulässigen

  • BGH, 16.09.1992 - 2 StR 277/92

    Keine nachteilige Verwertung zulässigen Verteidigungsverhaltens bei

  • BGH, 04.08.2009 - 1 StR 300/09

    Sicherungsverwahrung (Begründung des Hangs anhand zulässigen

  • BGH, 24.10.2019 - 4 StR 200/19

    Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (Gefährlichkeitsprognose: Grenzen

    Zulässiges Verteidigungsverhalten darf weder hangbegründend noch als Anknüpfungspunkt für die Gefährlichkeit des Angeklagten verwertet werden (vgl. BGH, Beschluss vom 4. August 2009 - 1 StR 300/09, BGHR StGB § 66 Abs. 1 Hang 13; Beschluss vom 20. März 2012 - 1 StR 64/12, StV 2012, 597 (Ls); Beschluss vom 4. Februar 2014 - 3 StR 451/13, NStZ-RR 2014, 107; Beschluss vom 21. August 2014 - 1 StR 320/14, BGHR StGB § 66 Abs. 1 Gefährlichkeit 11).
  • BGH, 25.08.2021 - 3 StR 352/20

    Prüfung der Gefährlichkeit bei der Anordnung der Sicherungsverwahrung (keine

    aa) Zulässiges Verteidigungsverhalten darf weder hangbegründend noch als Anknüpfungspunkt für die Gefährlichkeit eines Angeklagten verwertet werden (BGH, Beschlüsse vom 11. November 2020 - 1 StR 277/20, StV 2021, 254; vom 24. Oktober 2019 - 4 StR 200/19, NStZ-RR 2020, 15; vom 21. August 2014 - 1 StR 320/14, BGHR StGB § 66 Abs. 1 Gefährlichkeit 11; vom 4. Februar 2014 - 3 StR 451/13, NStZ-RR 2014, 107; vom 4. August 2009 - 1 StR 300/09, BGHR StGB § 66 Abs. 1 Hang 13).

    Andernfalls wäre der Angeklagte gezwungen, seine Verteidigungsstrategie zu ändern, um der Anordnung der Sicherungsverwahrung zu entgehen (BGH, Beschlüsse vom 4. Februar 2014 - 3 StR 451/13, NStZ-RR 2014, 107; vom 26. Oktober 2011 - 5 StR 267/11, NStZ-RR 2012, 9).

  • BGH, 10.10.2018 - 5 StR 274/18

    Ermessensentscheidung bei der Anordnung von Sicherungsverwahrung ohne frühere

    Bei seiner Abwägung durfte es das relativ geringe Alter des bei Begehung der Taten 21, 25 bzw. 26 Jahre alten Angeklagten berücksichtigen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Oktober 1988 - 3 StR 406/88, NStZ 1989, 67; vom 4. August 2011 - 3 StR 235/11, StV 2011, 673, und vom 4. Februar 2014 - 3 StR 451/13, NStZ-RR 2014, 107; siehe auch Urteil vom 28. Juni 2017 - 5 StR 8/17, NStZ 2017, 524, 526).
  • BGH, 04.05.2022 - 6 StR 155/22

    Grundsätze der Strafzumessung (zulässiges Verteidigungsverhalten; keine

    Ebenso wenig ist der Angeklagte der Wahrheit verpflichtet, so dass es ihm freisteht, sich zu verteidigen, indem er die Täterschaft leugnet oder eine ihm günstigere Sachverhaltsvariante behauptet, etwa von einer unbekannten Person zur Tatausführung gezwungen worden zu sein (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Februar 2014 - 3 StR 451/13, NStZ-RR 2014, 107; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 675).
  • BGH, 22.06.2022 - 2 StR 511/21

    Verminderte Schuldfähigkeit (schwere andere seelische Störung); Unterbringung in

    Bei ihnen ist die Sicherungsverwahrung nur in Ausnahmefällen unter strengen Anforderungen bei besonders schweren Straftaten zulässig und bedarf besonders sorgfältiger Würdigung in den Urteilsgründen (vgl. Senat, Beschluss vom 6. August 1997 - 2 StR 199/97, juris Rn. 13; BGH, Beschlüsse vom 5. Oktober 1988 - 3 StR 406/88, BGHR StGB § 66 Abs. 2 Gefährlichkeit 1; vom 4. August 2011 - 3 StR 235/11, juris Rn. 7; vom 4. Februar 2014 - 3 StR 451/13, juris Rn. 2).
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