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   BGH, 13.02.2014 - 1 StR 631/13   

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https://dejure.org/2014,3423
BGH, 13.02.2014 - 1 StR 631/13 (https://dejure.org/2014,3423)
BGH, Entscheidung vom 13.02.2014 - 1 StR 631/13 (https://dejure.org/2014,3423)
BGH, Entscheidung vom 13. Februar 2014 - 1 StR 631/13 (https://dejure.org/2014,3423)
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Volltextveröffentlichungen (11)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2014, 160
  • NStZ-RR 2015, 194
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 08.06.1999 - 4 StR 595/97

    Tod des Betroffenen; Einstellung; Rechtsbeschwerdeverfahren; Bußgeldverfahren

    Auszug aus BGH, 13.02.2014 - 1 StR 631/13
    Das Verfahren ist nach § 206a StPO einzustellen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juni 1999 - 4 StR 595/97, BGHSt 45, 108).

    Es wäre deshalb unbillig, der Staatskasse die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juni 1999 - 4 StR 595/97, BGHSt 45, 108, 116).

  • BGH, 05.08.1999 - 4 StR 640/98

    Entschädigung; Einstellungsbeschluß; Tod des Angeklagten; Beschränkung des

    Auszug aus BGH, 13.02.2014 - 1 StR 631/13
    Das angefochtene Urteil ist damit gegenstandslos, ohne dass es einer Aufhebung bedarf (BGH, Beschluss vom 5. August 1999 - 4 StR 640/98, BGHR StPO § 467 Abs. 3 Verfahrenshindernis 2).

    Die Erstattung der den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen kommt bei Einstellung wegen eines Verfahrenshindernisses - wie hier - nicht in Betracht; in der Beschlussformel ist dies nicht besonders auszusprechen (BGH, Beschluss vom 5. August 1999 - 4 StR 640/98, BGHR StPO § 467 Abs. 3 Verfahrenshindernis 2).

  • BVerfG, 05.05.2001 - 2 BvR 413/00

    Zu den Auswirkungen der Unschuldsvermutung auf die Auslagenentscheidung gemäß

    Auszug aus BGH, 13.02.2014 - 1 StR 631/13
    Hierfür hätte es sogar genügt, wenn das Verfahren überhaupt nur bis zur Schuldspruchreife geführt worden wäre (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 26. März 1987 - 2 BvR 589/79 u.a., NJW 1987, 2427, 2428 und vom 5. Mai 2001 - 2 BvR 413/00).
  • BGH, 25.09.2007 - 5 StR 116/01

    Belehrung eines Festgenommenen mit fremder Staatsangehörigkeit gemäß Art. 36 Abs.

    Auszug aus BGH, 13.02.2014 - 1 StR 631/13
    Die Kostenentscheidung hat im Fall des Todes des Angeklagten nach denjenigen Grundsätzen zu erfolgen, die bei Einstellung wegen eines Verfahrenshindernisses allgemein anzuwenden sind (vgl. BGH, Beschluss vom 25. September 2007 - 5 StR 116/01 Rn. 39, in BGHSt 52, 48 nicht abgedruckt).
  • BGH, 10.07.2001 - 1 StR 235/01

    Verfahrenseinstellung (Tod des Angeklagten); Gegenstandsloses (angefochtenes)

    Auszug aus BGH, 13.02.2014 - 1 StR 631/13
    Zwar hängt die Frage, ob der Staatskasse auch die Aufwendungen des Angeklagten auferlegt werden, von den Erfolgsaussichten der von ihm eingelegten Revision ab (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juli 2001 - 1 StR 235/01).
  • BGH, 16.05.2002 - 1 StR 553/01

    Verfahrenshindernis (Tod des Angeklagten; Einstellung nach § 206a StPO); Beruhen

    Auszug aus BGH, 13.02.2014 - 1 StR 631/13
    Um diese bei der Kostenentscheidung berücksichtigen zu können, hat der Senat den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben (vgl. auch BGH, Beschluss vom 16. Mai 2002 - 1 StR 553/01, bei Becker NStZ-RR 2003, 97, 103).
  • BVerfG, 26.03.1987 - 2 BvR 589/79

    Unschuldsvermutung

    Auszug aus BGH, 13.02.2014 - 1 StR 631/13
    Hierfür hätte es sogar genügt, wenn das Verfahren überhaupt nur bis zur Schuldspruchreife geführt worden wäre (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 26. März 1987 - 2 BvR 589/79 u.a., NJW 1987, 2427, 2428 und vom 5. Mai 2001 - 2 BvR 413/00).
  • BGH, 24.05.2018 - 4 StR 51/17

    Mord (Beihilfe durch Bewachung von Opfern bei der Ankunft im Konzentrationslager

    Das Verfahren ist gemäß § 206a Abs. 1 StPO einzustellen, weil durch den Tod des Angeklagten ein Verfahrenshindernis eingetreten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juli 2014 - 2 StR 248/14, NStZ-RR 2014, 349 (Ls); Beschluss vom 13. Februar 2014 - 1 StR 631/13, NStZ-RR 2014, 160; Beschluss vom 5. August 1999 - 4 StR 640/98, BGHR StPO § 467 Abs. 3 Verfahrenshindernis 2).

    Das angefochtene Urteil ist damit gegenstandslos (BGH, Beschluss vom 13. Februar 2014 - 1 StR 631/13, NStZ-RR 2014, 160).

    Dabei sind die Voraussetzungen des § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO schon dann erfüllt, wenn der Schuldspruch bei ungestörtem Fortgang des Revisionsverfahrens in Rechtskraft erwachsen wäre (BGH, Beschluss vom 13. Februar 2014 - 1 StR 631/13, NStZ-RR 2014, 160; vgl. auch Beschluss vom 5. August 1999 - 4 StR 640/98, BGHR StPO § 467 Abs. 3 Verfahrenshindernis 2 für eine auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision).

    Ob neben dem Schuldspruch auch der Strafausspruch Bestand gehabt hätte, ist für die Kostenentscheidung ohne Bedeutung (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Februar 2014 - 1 StR 613/13, NStZ-RR 2014, 160).

  • BGH, 18.10.2017 - 3 StR 342/15

    Kostenentscheidung bei Einstellung wegen eines Verfahrenshindernisses

    Denn bereits dann wäre es unbillig, der Staatskasse die notwendigen Aufwendungen des Angeklagten aufzuerlegen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Februar 2014 - 1 StR 631/13, BGHR StPO § 467 Abs. 3 Verfahrenshindernis 4 mwN).
  • BGH, 03.05.2023 - 6 StR 42/23

    Beihilfe zum Mord; Beihilfe zum versuchten Mord; Einstellung des Verfahrens wegen

    Dies ist hier der Fall, weil der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen wäre (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. September 2020 - 1 StR 576/18; vom 19. September 2019 - 3 StR 352/19; vom 13. Februar 2014 - 1 StR 631/13, NStZ-RR 2014, 160).
  • BGH, 05.04.2016 - 5 StR 525/15

    Auslagenerstattung im Sicherungsverfahren gegenüber dem verstorbenen

    Das angefochtene Urteil ist damit gegenstandslos, ohne dass es einer Aufhebung bedarf (BGH, Beschluss vom 13. Februar 2014 - 1 StR 631/13, NStZ-RR 2014, 160).
  • BGH, 28.04.2021 - 4 StR 500/20

    Kosten und notwendige Auslagen bei Freispruch, Nichteröffnung und Einstellung

    Hierfür hätte es sogar genügt, wenn das Verfahren überhaupt nur bis zur Schuldspruchreife geführt worden wäre (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. September 2020 - 1 StR 576/18; vom 13. Februar 2014 - 1 StR 631/13, NStZ-RR 2014, 160; jeweils mwN).
  • BayObLG, 27.08.2021 - 204 StRR 341/21

    Asbeststrafbarkeit - Verfahrenseinstellung durch das Gericht wegen absoluter

    Der Senat schließt sich insoweit der auch in jüngerer Zeit mitunter von allen Strafsenaten des Bundesgerichtshofs sowie unter anderem bereits früher vom Bayerischen Obersten Landesgericht vertretenen Ansicht an, wonach bei einer Einstellung nach § 206a Abs. 1 StPO eine Aufhebung der vorangegangenen Sachentscheidungen nicht erforderlich ist (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 13.2.2014 - 1 StR 631/13, NStZ-RR 2014, 160, juris Rn. 2; vom 21.7.2020 - 2 StR 319/19, juris Rn. 2; vom 2.3.2011 - 2 StR 275/10, StV 2011, 483, juris Rn. 4; vom 18.10.2017 - 3 StR 342/15, juris Rn. 2; vom 5.8.1999 - 4 StR 640/98, wistra 1999, 426, juris Rn. 2; vom 24.5.2018 - 4 StR 51/17, NStZ-RR 2018, 294, juris Rn. 2; vom 8.9.2020 - 4 StR 167/20, juris Rn. 2; vom 5.4.2016 - 5 StR 525/15, juris Rn. 2; vom 17.11.2020 - 6 StR 337/20, juris Rn. 3; vom 21.4.2021 - 6 StR 102/21, juris Rn. 4; …
  • BGH, 21.07.2020 - 2 StR 319/19

    Einstellung des Verfahrens bei Verfahrenshindernis (Tod des Angeklagten während

    Jedoch wird nach § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO davon abgesehen, die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen, weil er nur deshalb nicht rechtskräftig verurteilt wird, da mit seinem Tod ein Verfahrenshindernis eingetreten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Februar 2014 - 1 StR 631/13, NStZ-RR 2014, 160; Beschluss vom 18. Oktober 2017 - 3 StR 342/15).
  • BGH, 21.03.2018 - 4 StR 566/17

    Einstellung des Verfahrens bei Verfahrenshindernis

    Die Revision der Staatsanwaltschaft hätte aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 20. November 2017 dargelegten Gründen zu Ungunsten des Angeklagten Aussicht auf Erfolg gehabt, so dass der Angeklagte auch in diesem Fall nur deshalb nicht rechtskräftig verurteilt worden ist, weil durch seinen Tod während des Revisionsverfahrens ein Verfahrenshindernis eingetreten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2005, aaO Rn. 3 und zur Maßgeblichkeit des Schuldspruchs BGH, Beschlüsse vom 13. Februar 2014 - 1 StR 631/13, NStZ-RR 2014, 160, und vom 18. Oktober 2017 - 3 StR 342/15, NStZ-RR 2018, 32 (Ls.)).
  • BGH, 10.09.2019 - 4 StR 309/19

    Einstellung des Verfahrens wegen eines Verfahrenshindernisses

    Für eine Überbürdung der notwendigen Auslagen des Angeklagten auf die Staatskasse besteht hier kein Anlass, zumal das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. November 2018 - 2 StR 360/18, juris, Rn. 3; vom 24. Mai 2018 - 4 StR 51/17, NStZ-RR 2018, 294; vom 13. Februar 2014 - 1 StR 631/13, NStZ-RR 2014, 160).
  • BGH, 06.11.2018 - 5 StR 203/18

    Einstellung des Verfahrens gegen den verstorbenen Angeklagten

    Das angefochtene Urteil ist damit gegenstandslos, ohne dass es einer Aufhebung bedarf (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Februar 2014 - 1 StR 631/13, NStZ-RR 2014, 160).
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Rechtsprechung
   KG, 29.01.2014 - 2 ARs 5/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,4119
KG, 29.01.2014 - 2 ARs 5/14 (https://dejure.org/2014,4119)
KG, Entscheidung vom 29.01.2014 - 2 ARs 5/14 (https://dejure.org/2014,4119)
KG, Entscheidung vom 29. Januar 2014 - 2 ARs 5/14 (https://dejure.org/2014,4119)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    "Gericht des ersten Rechtszuges" als das zuerst mit dem Verfahren befasst gewesene Gericht bei Zurückverweisung an ein Gericht niederer Ordnung

  • rechtsportal.de

    StPO § 464b; StPO § 14; StPO § 354 Abs. 3
    Zuständigkeit für Kostenfestsetzung nach Zurückverweisung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2014, 160
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 30.10.1990 - 2 ARs 422/90

    Zuständigkeit für das Kostenfestsetzungsverfahren nach Zurückverweisung der

    Auszug aus KG, 29.01.2014 - 2 ARs 5/14
    Sinn und Zweck der Zurückverweisung an ein anderes Gericht erfordern regelmäßig keine Ausdehnung der Zuständigkeit dieses Gerichts über das Urteil hinaus auf die nach dessen Rechtskraft im Übrigen erforderlich werdenden weiteren Entscheidungen (vgl. BGH NStZ 1991, 145; OLG Celle, NdsRpfl 1955, 39; OLG Düsseldorf, MDR 1983, 154).
  • OLG Düsseldorf, 13.08.1982 - 1 Ws 644/82
    Auszug aus KG, 29.01.2014 - 2 ARs 5/14
    Sinn und Zweck der Zurückverweisung an ein anderes Gericht erfordern regelmäßig keine Ausdehnung der Zuständigkeit dieses Gerichts über das Urteil hinaus auf die nach dessen Rechtskraft im Übrigen erforderlich werdenden weiteren Entscheidungen (vgl. BGH NStZ 1991, 145; OLG Celle, NdsRpfl 1955, 39; OLG Düsseldorf, MDR 1983, 154).
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