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Rechtsprechung
   BGH, 08.02.2011 - 1 StR 24/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,2551
BGH, 08.02.2011 - 1 StR 24/10 (https://dejure.org/2011,2551)
BGH, Entscheidung vom 08.02.2011 - 1 StR 24/10 (https://dejure.org/2011,2551)
BGH, Entscheidung vom 08. Februar 2011 - 1 StR 24/10 (https://dejure.org/2011,2551)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • HRR Strafrecht

    Art. 103 Abs. 2 GG; Art. 7 EMRK; § 1 StGB; § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO; § 15 Abs. 1 UStG; § 338 Nr. 5 StPO; § 153 Abs. 5 GVG; § 226 StPO
    Steuerhinterziehung durch Geltendmachung von Vorsteuer bei einer missbräuchlichen innergemeinschaftlichen Lieferung bzw. der Lieferung in einem Umsatzsteuerkarussell (Auslegung des Unternehmerbegriffs; Vorsteuererstattung; Vereinbarkeit mit dem Gesetzlichkeitsprinzip: ...

  • lexetius.com

    AO § 370 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 15 Abs. 1

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 370 Abs 1 Nr 1 AO, § 15 Abs 1 UStG
    Steuerhinterziehung: Unberechtigter Vorsteuerabzug für Lieferungen im Rahmen eines auf Hinterziehung von Umsatzsteuern angelegtem Systems

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Steuerhinterziehung durch die Geltendmachung einer Umsatzsteuer als Vorsteuer bei positivem Wissen von einer auf die Umsatzsteuer angelegten Lieferung

  • rewis.io

    Steuerhinterziehung: Unberechtigter Vorsteuerabzug für Lieferungen im Rahmen eines auf Hinterziehung von Umsatzsteuern angelegtem Systems

  • ra.de
  • rewis.io

    Steuerhinterziehung: Unberechtigter Vorsteuerabzug für Lieferungen im Rahmen eines auf Hinterziehung von Umsatzsteuern angelegtem Systems

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 370 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 15 Abs. 1
    Steuerhinterziehung durch die Geltendmachung einer Umsatzsteuer als Vorsteuer bei positivem Wissen von einer auf die Umsatzsteuer angelegten Lieferung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation)

    Ups, "Aussetzung….” versus "Auslegung…”, das ist schon ein Unterschied

  • IWW (Kurzinformation)

    Umsatzsteuer: Steuerhinterziehung wegen Hinterziehungsbehaftung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Generierung von Umsatzsteuergewinnen in der innergemeinschaftlichen Lieferkette

  • sokolowski.org (Kurzinformation)

    Umsatzsteuerkarusell: Unternehmer i.S.d. § 15 UStG?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2011, 1616
  • NStZ 2011, 407
  • NStZ-RR 2014, 171
  • StV 2011, 485
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (17)

  • EuGH, 06.07.2006 - C-439/04

    Kittel - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Vorsteuerabzug - Karussellbetrug -

    Auszug aus BGH, 08.02.2011 - 1 StR 24/10
    Gemäß Art. 17 Abs. 2 Buchst. a der "Sechste(n) Richtlinie 77/388 EWG des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage" (ABl. Nr. L 145 S. 1; nachfolgend Sechste Richtlinie) darf der Steuerpflichtige (Art. 4 Abs. 1 und 2 der Sechsten Richtlinie; vgl. zum Begriff des Steuerpflichtigen auch EuGH, Urteil vom 6. Juli 2006, C-439/04, C-440/04, Rechtssache Kittel u.a. Rn. 41 mwN) "die geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer" (unter anderem) "für Gegenstände" abziehen, "die ihm von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert wurden ...".

    Dies gewährleistet die Neutralität der umsatzsteuerlichen Belastung aller ihrerseits der Umsatzsteuer unterliegenden wirtschaftlichen Tätigkeiten, unabhängig von den Zwecken und (oder) Ergebnissen dieser Tätigkeiten (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Juli 2006, C-439/04, C-440/04, Rechtssache Kittel u.a. Rn. 48 mwN).

  • BVerfG, 29.04.2010 - 2 BvR 871/04

    Steuerhinterziehung durch Verstoß gegen die Milch-Garantienmengen-Verordnung;

    Auszug aus BGH, 08.02.2011 - 1 StR 24/10
    Sie sind als regelmäßig dazu im Stande anzusehen, den Regelungsgehalt dieses Gesetzes zu verstehen und ihm konkrete Verhaltensanweisungen zu entnehmen (vgl. BVerfGE 48, 48, 56 f. mwN; BVerfG wistra 2010, 396, 404).
  • BVerfG, 15.03.1978 - 2 BvR 927/76

    Verfassungsmäßigkeit der Bankrottstrafbarkeit nach KO a.F.

    Auszug aus BGH, 08.02.2011 - 1 StR 24/10
    Sie sind als regelmäßig dazu im Stande anzusehen, den Regelungsgehalt dieses Gesetzes zu verstehen und ihm konkrete Verhaltensanweisungen zu entnehmen (vgl. BVerfGE 48, 48, 56 f. mwN; BVerfG wistra 2010, 396, 404).
  • BFH, 31.07.2007 - V B 98/06

    Erstellung ärztlicher Rentengutachten nicht umsatzsteuerfrei

    Auszug aus BGH, 08.02.2011 - 1 StR 24/10
    c) Da nach alledem hier die Firmen B. und H. schon nicht i.S.d. § 15 UStG als Unternehmer tätig waren, bedarf es keiner Entscheidung, ob das Recht zum Vorsteuerabzug auch mit der Begründung zu verneinen sein könnte, dass unter den gegebenen Umständen (trotz möglicherweise durchgeführter Warenbewegung i.S.d. § 3 Abs. 1 UStG) auch keine Lieferung im umsatzsteuerrechtlichen, zum Vorsteuerabzug berechtigenden Sinne vorliegt (vgl. in diesem Zusammenhang BFHE 217, 94; BFH/NV 2011, 81; vgl. auch Muhler wistra 2009, 1, 5).
  • BAG, 15.03.2005 - 9 AZR 142/04

    Konkurrentenklage

    Auszug aus BGH, 08.02.2011 - 1 StR 24/10
    c) Dementsprechend ist auch in der Stellenbeschreibung - die die objektiven Kriterien bestimmt, die man erfüllen muss, um für die Übertragung des Dienstpostens in Betracht zu kommen (allgemein zum Rechtscharakter von Stellenbeschreibungen vgl. BAG AP GG Art. 33 Nr. 59; BAG NZA 2005, 1185, 1187) - , die der Einstellung des Justizfachangestellten K. zu Grunde lag, die Protokollführung in Strafsachen als ein wesentlicher Tätigkeitsschwerpunkt genannt; auf sie entfallen 30 % der Arbeitszeit.
  • BGH, 19.12.1990 - 3 StR 90/90

    Steuerhinterziehung bei mittelbarer Parteienfinanzierung durch Wirtschaftsverband

    Auszug aus BGH, 08.02.2011 - 1 StR 24/10
    aa) Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs bestehen an der hinreichenden Bestimmtheit von § 370 AO selbst keine Zweifel (vgl. nur BVerfGE 37, 201; BGH, Urteil vom 19. Dezember 1990 - 3 StR 90/90, BGHSt 37, 266 ff.).
  • BFH, 21.07.2009 - X R 10/07

    Verkauf eines Bodenschatzes als private Vermögensverwaltung

    Auszug aus BGH, 08.02.2011 - 1 StR 24/10
    Das "Bild des Handels" ist durch die wiederholte Anschaffung und Veräußerung von Wirtschaftsgütern im Sinne eines marktmäßigen Umschlags von Sachwerten gekennzeichnet (vgl. auch BFH HFR 2010, 21).
  • OLG Hamburg, 20.12.1983 - 2 Ss 157/83
    Auszug aus BGH, 08.02.2011 - 1 StR 24/10
    Eine Betrauung mit der Aufgabe eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle muss erfolgen, bevor der Betraute diese Aufgabe wahrnimmt (OLG Hamburg, MDR 1984, 337; Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 153 GVG Rn. 3), sie ist also nicht rückwirkend möglich.
  • BGH, 22.05.2003 - 5 StR 520/02

    Steuerhinterziehung (Steuerverkürzungsabsicht; Geltendmachung von Vorsteuer aus

    Auszug aus BGH, 08.02.2011 - 1 StR 24/10
    Entscheidend ist daher, ob die jeweils hier den Firmen B. oder H. vorgeschaltete Firma als Teil der Lieferkette wie ein typischer Händler gehandelt hat (vgl. BGH, Urteil vom 22. Mai 2003 - 5 StR 520/02, NStZ 2004, 578, 579 mwN; BFH BStBl II 1987, 752; Heidner aaO).
  • EuGH, 26.09.1996 - C-230/94

    Enkler / Finanzamt Homburg

    Auszug aus BGH, 08.02.2011 - 1 StR 24/10
    Bei der Entscheidung darüber, ob umsatzsteuerrechtlich ein Unternehmer vorliegt, ist die Gesamtheit der Gegebenheiten des Einzelfalls den Umständen gegenüber zu stellen, unter denen gewöhnlich eine entsprechend vergleichbare wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt wird (vgl. EuGH, Urteil vom 26. September 1996, C-230/94, Rechtssache Enkler, Rn. 28, 30; vgl. hierzu Heidner in Bunjes/Geist, UStG, 9. Aufl., § 2 Rn. 7).
  • BVerfG, 08.05.1974 - 2 BvR 636/72

    Verfassungsmäßigkeit der Strafbarkeit von Steuerverkürzung

  • BGH, 04.06.1985 - 1 StR 18/85

    Anforderungen an die Sachbeschwerde - Stattfinden der Hauptverhandlung zeitweise

  • BAG, 21.01.2003 - 9 AZR 72/02

    Antrag auf Neubescheidung im Rahmen einer Konkurrentenklage - Verletzung des

  • BFH, 05.08.2010 - V R 13/09

    Haftung des Lieferers in einem Umsatzsteuerkarussell gemäß § 71 AO -

  • BFH, 16.07.1987 - X R 48/82

    Münzsammler in der Regel kein Unternehmer

  • OLG Bremen, 22.11.1982 - Ss 31/82

    Berichtigung eines Schuldspruchs ; Hauptverhandlung in ununterbrochener Gegenwart

  • EuGH, 07.12.2010 - C-285/09

    R. - Sechste Richtlinie - Art. 28c Teil A Buchst. a - Hinterziehung von

  • BGH, 09.04.2013 - 1 StR 586/12

    Pflichtwidrigkeit und Täterschaft bei der Steuerhinterziehung durch Unterlassen

    Die Frage, ob die "Strohleute" im Verhältnis zur Bande, von der sie das Altgold erhielten, wegen ihres kollusiven Zusammenwirkens ohne handelstypisches Verhalten nicht als Unternehmer anzusehen waren (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 8. Februar 2011 - 1 StR 24/10, BGHR UStG § 15 Abs. 1 Unternehmer 1; BGH, Urteil vom 22. Mai 2003 - 5 StR 520/02, BGHR AO § 370 Abs. 1 Nr. 1 Täter 4 = wistra 2003, 344), ist insoweit ohne Bedeutung.
  • BGH, 10.10.2017 - 1 StR 447/14

    Strafrechtliches Analogieverbot (Reichweite bei Blanketttatbeständen; Grenze des

    bb) Selbst wenn die Firmen I. und E. - wie es dem Vorstellungsbild der Angeklagten entsprach - beim Handel mit Emissionszertifikaten als Unternehmer gehandelt hätten (vgl. dazu auch BGH, Beschluss vom 8. Februar 2011 - 1 StR 24/10, BGHR UStG § 15 Abs. 1 Unternehmer 1), hätte in den Gutschriften keine deutsche Umsatzsteuer ausgewiesen werden dürfen.
  • BGH, 07.10.2014 - 1 StR 182/14

    Umsatzsteuerhinterziehung (Umsatzsteuerkarussell; Vollendung bei

    Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend aufgezeigt hat, macht derjenige, der in Umsatzsteuererklärungen die in einer Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend macht, unrichtige Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen i.S.v. § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO, wenn er sich mit dem der Rechnung zugrunde liegenden Erwerb an einem in eine "Mehrwertsteuerhinterziehung" einbezogenen Umsatz beteiligte (siehe nur BGH, Beschluss vom 8. Februar 2011 - 1 StR 24/10, NJW 2011, 1616).
  • BGH, 23.08.2017 - 1 StR 33/17

    Umsatzsteuerhinterziehung durch Unterlassen (mögliche Täterstellung und Begriff

    Der Umstand, dass die "Strohfirmen' im Verhältnis zu den Angeklagten wegen des kollusiven Zusammenwirkens ihres Geschäftsführers bzw. Inhabers mit den Angeklagten ohne handelstypisches Verhalten nicht als Unternehmer anzusehen waren (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Februar 2011 - 1 StR 24/10, BGHR UStG § 15 Abs. 1 Unternehmer 1; Urteil vom 9. April 2013 - 1 StR 586/12, BGHSt 58, 218, 234; jeweils mwN), ist insoweit ohne Bedeutung.
  • BGH, 01.10.2013 - 1 StR 312/13

    Umsatzsteuerhinterziehung durch Umsatzsteuerkarusselle (Streckengeschäfte;

    Damit fehlte es in diesen Fällen an einer zum Vorsteuerabzug berechtigenden Lieferung an diese Unternehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Februar 2011 - 1 StR 24/10, wistra 2011, 264).
  • BGH, 19.03.2013 - 1 StR 318/12

    Umsatzsteuerhinterziehung durch den Einsatz eines Missing Traders oder durch die

    Darüber hinaus ist die ordnungsgemäße Erfüllung von Steuererklärungspflichten kein Tatbestandsmerkmal der Unternehmereigenschaft (vgl. BFH, Urteil vom 8. November 2007 - V R 72/05, BFHE 219, 422; vgl. aber zur Unternehmereigenschaft bei Einbindung in ein auf die Verkürzung von Umsatzsteuer ausgelegtes Hinterziehungssystem BGH, Beschluss vom 8. Februar 2011 - 1 StR 24/10, wistra 2011, 264).
  • BGH, 05.02.2014 - 1 StR 422/13

    Steuerhinterziehung bei Umsatzsteuerkarussellen (unrichtige Angaben über

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs macht derjenige, der in Umsatzsteuererklärungen die in einer Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer geltend macht, unrichtige Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen im Sinne von § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO, wenn er sich mit dem der Rechnung zu Grunde liegenden Erwerb an einem in eine "Mehrwertsteuerhinterziehung" einbezogenen Umsatz beteiligte (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Februar 2011 - 1 StR 24/10, NJW 2011, 1616), denn aus solchen Erwerben steht ihm kein Vorsteuerabzugsrecht zu.
  • FG Hamburg, 25.11.2014 - 3 K 85/14

    Kein Vorsteuerabzug bei sog. Abdeckrechnung

    a) Der Vorsteuerabzug ist trotz Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen ausnahmsweise zu versagen, wenn der Steuerpflichtige wusste oder wissen konnte bzw. hätte wissen müssen, dass er sich mit seinem Erwerb an einem Umsatz beteiligte, der in eine Umsatzsteuerhinterziehung einbezogen war (BGH-Beschluss vom 08.02.2011 1 StR 24/10, NJW 2011, 1616; BFH-Urteile vom 19.05.2010 XI R 78/07, BFH/NV 2010, 2132; vom 19.04.2007 V R 48/04 BFHE 217, 194, BStBl II 2009, 315).
  • OLG Karlsruhe, 16.03.2015 - 1 (4) Ss 560/14

    Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung: Erforderliche Urteilsfeststellungen bei

    (2) Die Berechtigung zum Vorsteuerabzug entfällt indes, wenn aufgrund objektiver Umstände feststeht, dass die Lieferung an einen Steuerpflichtigen erfolgt, der (zum Zeitpunkt der Lieferung) wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich mit seinem Erwerb an einem Umsatz beteiligt, der in eine Umsatzsteuerhinterziehung einbezogen ist (EuGH Urteil vom 06.07.2006 - C 439/04 und C 440/04, Kittel und Recolta Recycling, sowie Urteil vom 12.01.2006 - C 354/03, C 355/03 und C-484/03, Optigen, jeweils bei juris; BGH NJW 2011, 1616; wistra 2014, 141 und 192; BFH PStR 2010, 265).
  • BGH, 10.12.2014 - 3 StR 489/14

    Keine Begründetheit der "Inbegriffsrüge" bei fehlender Erwähnung der Aussage

    Eine besondere Form hierfür sieht § 153 GVG aber in keinem dieser Fälle vor; die Betrauung kann vielmehr stets auch formlos geschehen, insbesondere mündlich ausgesprochen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Februar 2011 -1 StR 24/10, BGHR GVG § 153 Abs. 5 Betrauung 1, Rn. 8; Kissel/Mayer aaO Rn. 19; KK/Mayer, StPO, 7. Aufl., § 153 GVG Rn. 6; Stein/Jonas/Jacobs, ZPO, 22. Aufl., § 153 GVG Rn. 19, 21; jeweils mwN).
  • BGH, 29.01.2014 - 1 StR 469/13

    Umsatzsteuerhinterziehung (Umsatzsteuerpflichtigkeit eines dazwischengeschalteten

  • FG Hamburg, 29.01.2014 - 3 V 259/13

    Umsatzsteuer: Vorsteuerabzug aus "Strohmanngeschäften"; Leistungsbeschreibung bei

  • BGH, 04.03.2020 - 1 StR 45/20

    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

  • FG Hamburg, 17.06.2015 - 3 V 91/15

    Versagung des Vorsteuerabzugs trotz Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen

  • FG Hamburg, 06.09.2012 - 2 K 232/11

    Abgabenordnung: Haftung wegen Steuerhinterziehung

  • FG Hamburg, 24.04.2012 - 2 V 233/11

    Haftung wegen Steuerhinterziehung im Rahmen eines Umsatzsteuerkarussells -

  • KG, 09.06.2015 - 161 HEs 13/15

    Untersuchungshaft über 6 Monate in Umfangsverfahren: Anforderungen an die Prüfung

  • FG Baden-Württemberg, 27.05.2011 - 14 V 4866/09

    Aussetzung der Vollziehung wegen Unklarheiten in der Beurteilung von Tatfragen -

  • FG Baden-Württemberg, 27.05.2011 - 14 V 4864/09

    Aussetzung der Vollziehung ohne Sicherheitsleistung - Unklarheiten in der

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Rechtsprechung
   BGH, 26.02.2014 - 4 StR 40/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,7686
BGH, 26.02.2014 - 4 StR 40/14 (https://dejure.org/2014,7686)
BGH, Entscheidung vom 26.02.2014 - 4 StR 40/14 (https://dejure.org/2014,7686)
BGH, Entscheidung vom 26. Februar 2014 - 4 StR 40/14 (https://dejure.org/2014,7686)
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Volltextveröffentlichungen (11)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2014, 171
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 08.10.2008 - 4 StR 233/08

    Rücktritt bei mehraktiven Versuchsgeschehen (unbeendeter Versuch;

    Auszug aus BGH, 26.02.2014 - 4 StR 40/14
    Dabei kommt es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf die Sicht des Täters nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung an (sogenannter Rücktrittshorizont; vgl. nur Senatsurteil vom 25. November 2004 - 4 StR 326/04, NStZ 2005, 263, 264; Senatsbeschlüsse vom 8. Oktober 2008 - 4 StR 233/08, NStZ 2009, 628, und vom 22. März 2012 - 4 StR 541/11, NStZ-RR 2012, 239, 240).
  • BGH, 25.11.2004 - 4 StR 326/04

    Abgrenzung von unbeendetem und beendetem Versuch beim Rücktritt (korrigierter

    Auszug aus BGH, 26.02.2014 - 4 StR 40/14
    Dabei kommt es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf die Sicht des Täters nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung an (sogenannter Rücktrittshorizont; vgl. nur Senatsurteil vom 25. November 2004 - 4 StR 326/04, NStZ 2005, 263, 264; Senatsbeschlüsse vom 8. Oktober 2008 - 4 StR 233/08, NStZ 2009, 628, und vom 22. März 2012 - 4 StR 541/11, NStZ-RR 2012, 239, 240).
  • BGH, 22.03.2012 - 4 StR 541/11

    Versuchte besonders schwere räuberische Erpressung; strafbefreiender Rücktritt

    Auszug aus BGH, 26.02.2014 - 4 StR 40/14
    Dabei kommt es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf die Sicht des Täters nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung an (sogenannter Rücktrittshorizont; vgl. nur Senatsurteil vom 25. November 2004 - 4 StR 326/04, NStZ 2005, 263, 264; Senatsbeschlüsse vom 8. Oktober 2008 - 4 StR 233/08, NStZ 2009, 628, und vom 22. März 2012 - 4 StR 541/11, NStZ-RR 2012, 239, 240).
  • BGH, 17.11.2016 - 3 StR 402/16

    Rücktritt vom versuchten Heimtückemord als Einzelakt innerhalb einer natürlichen

    Letztlich hat das Landgericht auch nicht festgestellt, dass der Anblick seines Sohnes bei dem Angeklagten eine unüberwindliche psychische Blockade auslöste, die es ihm unmöglich machte, mit seinem Tun fortzufahren (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Februar 2014, 4 StR 40/14, NStZ-RR 2014, 171, 172); somit kommt in Betracht, dass er freiwillig von weiteren Stichen absah.
  • BGH, 28.09.2017 - 4 StR 282/17

    Rücktritt vom Versuch (Freiwilligkeit des Rücktritts: Einwirken Dritter)

    Erst wenn durch von außen kommende Ereignisse aus Sicht des Täters ein Hindernis geschaffen worden ist, das einer Tatvollendung zwingend entgegensteht, ist er nicht mehr Herr seiner Entschlüsse und eine daraufhin erfolgte Abstandnahme von der weiteren Tatausführung als unfreiwillig anzusehen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Februar 2014 - 4 StR 40/14, NStZ-RR 2014, 171, 172; Urteil vom 14. April 1955 - 4 StR 16/55, BGHSt 7, 296, 299, st. Rspr.).
  • BGH, 10.04.2019 - 1 StR 646/18

    Rücktritt vom Versuch (Freiwilligkeit: Aufgabe der Tat aus autonomen Motiven,

    Erst wenn durch von außen kommende Ereignisse aus Sicht des Täters ein Hindernis geschaffen worden ist, das einer Tatvollendung zwingend entgegensteht, ist er nicht mehr Herr seiner Entschlüsse und eine daraufhin erfolgte Abstandnahme von der weiteren Tatausführung als unfreiwillig anzusehen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 28. September 2017 - 4 StR 282/17, StraFo 2018, 31 f. und vom 14. April 1955 - 4 StR 16/55, BGHSt 7, 296, 299; Beschlüsse vom 7. März 2018 - 1 StR 83/18, NStZ-RR 2018, 169, 170 mwN; vom 3. April 2014 - 2 StR 643/13, NStZ-RR 2014, 241 mwN; vom 26. Februar 2014 - 4 StR 40/14, NStZ-RR 2014, 171, 172 und vom 10. Juli 2013 - 2 StR 289/13, StV 2014, 336 f.).
  • BGH, 28.01.2015 - 4 StR 574/14

    Rücktritt vom Versuch (Freiwilligkeit: Wahrnehmung von Tathindernissen durch

    Zwar kann das befürchtete alsbaldige Eintreffen der Polizei bei einem - wie ersichtlich hier - unbeendeten Versuch die Freiwilligkeit des Rücktritts ausschließen (vgl. BGH, Urteil vom 8. Februar 2007 - 3 StR 470/06, NStZ 2007, 399, 400; Beschlüsse vom 20. November 2013 - 3 StR 325/13, NStZ 2014, 202; vom 26. Februar 2014 - 4 StR 40/14, NStZ-RR 2014, 171, 172).

    Unfreiwillig ist aber auch in solchen Fällen das Nicht-Weiterhandeln nur dann, wenn der Täter sich auf Grund äußerer Zwänge oder psychischer Hemmungen zur Tatvollendung nicht mehr in der Lage gesehen hat (BGH, Beschluss vom 26. Februar 2014 - 4 StR 40/14, NStZ-RR 2014, 171, 172; vgl. auch BGH, Beschluss vom 10. Juli 2013 - 2 StR 289/13, StV 2014, 336, jeweils mwN).

  • BGH, 09.04.2015 - 2 StR 402/14

    Rücktritt vom Versuch (fehlgeschlagener Versuch: Voraussetzungen, maßgeblicher

    Zur Beurteilung eines möglichen Fehlschlags ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichthofs vielmehr auf das Vorstellungsbild des Täters nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung abzustellen (sogenannter Rücktrittshorizont; vgl. BGH, Beschluss vom 26. Februar 2014 - 4 StR 40/14, NStZ-RR 2014, 171, 172 mwN; Senatsbeschluss vom 2. Juli 2013 - 2 StR 91/13, NStZ 2013, 639, 640).
  • OLG Bamberg, 22.11.2017 - 3 OLG 130 Ss 120/17

    Abgrenzung beendeter und unbeendeter Versuch - Maßgeblichkeit des sog.

    Damit hätte es zur Erlangung der Straffreiheit genügt, wenn der Angekl. freiwillig, d.h. aus autonomen Gründen von der Tatvollendung Abstand genommen hat und subjektiv noch in der Lage war, das zur Vollendung der Tat Notwendige zu tun (vgl. nur BGH, Urt. v. 28.09.2017 - 4 StR 282/17 [bei juris] m.w.N.), und nicht aus äußerem Zwang (vgl. BGH, Beschluss vom 26.02.2014 - 4 StR 40/14 = NStZ-RR 2014, 171; Urt. v. 22.10.2013 - 5 StR 229/13 = NStZ-RR 2014, 9), wie etwa der Furcht vor Tatentdeckung (vgl. BGH, Urt. v. 28.09.2017 - 4 StR 282/17 [bei juris]; Beschluss vom 19.12.2006 - 4 StR 537/06 = NStZ-RR 2007, 136 = NStZ 2007, 265), vor einem Eingreifen Dritter oder aufgrund der Besorgnis, seinem Gegenüber nicht gewachsen zu sein, sein weiteres Tun aufgegeben hat.
  • BGH, 20.04.2021 - 6 StR 134/21

    Rücktritt vom Versuch (Urteilsfeststellungen zum Vorstellungsbild;

    Den Urteilsgründen lässt sich ferner nicht hinreichend sicher entnehmen, ob dem Angeklagten eine nach seiner Vorstellung noch mögliche Fortsetzung der Tat aufgrund des zu erwartenden Eintreffens der Polizei zu risikoreich erschien (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 26. Februar 2014 - 4 StR 40/14, NStZ-RR 2014, 171, 172; Beschluss vom 19. Dezember 2006 - 4 StR 537/06, NStZ-RR 2007, 136, 137).
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Rechtsprechung
   BGH, 17.08.2011 - 5 StR 263/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,4832
BGH, 17.08.2011 - 5 StR 263/11 (https://dejure.org/2011,4832)
BGH, Entscheidung vom 17.08.2011 - 5 StR 263/11 (https://dejure.org/2011,4832)
BGH, Entscheidung vom 17. August 2011 - 5 StR 263/11 (https://dejure.org/2011,4832)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    § 338 Nr. 6 StPO; § 171b GVG; § 174 Abs. 1 GVG; § 261 StPO; § 244 StPO; § 46b StGB
    Öffentlichkeit des Verfahrens (Ausschließung bei der neuerlichen Vernehmung eines Zeugen; Entlassung eines Zeugen); Beweiswürdigung; Wahrunterstellung; Strafzumessung (Aufklärungshilfe)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 336 S 2 StPO, § 338 Nr 6 StPO, § 171b Abs 1 S 1 GVG, § 171b Abs 2 GVG, § 171b Abs 3 GVG
    Ausschluss der Öffentlichkeit: Erfordernis eines erneuten Ausschließungsbeschlusses bei nochmaliger Vernehmung desselben Zeugen nach vorheriger Entlassung

  • Wolters Kluwer

    Notwendigkeit eines erneuten Gerichtsbeschlusses im Falle einer erneuten Vernehmung eines bereits unter Ausschluss der Öffentlichkeit vernommenen Zeugen unter Ausschluss der Öffentlichkeit

  • rewis.io

    Ausschluss der Öffentlichkeit: Erfordernis eines erneuten Ausschließungsbeschlusses bei nochmaliger Vernehmung desselben Zeugen nach vorheriger Entlassung

  • ra.de
  • rewis.io

    Ausschluss der Öffentlichkeit: Erfordernis eines erneuten Ausschließungsbeschlusses bei nochmaliger Vernehmung desselben Zeugen nach vorheriger Entlassung

  • rechtsportal.de

    Notwendigkeit eines erneuten Gerichtsbeschlusses im Falle einer erneuten Vernehmung eines bereits unter Ausschluss der Öffentlichkeit vernommenen Zeugen unter Ausschluss der Öffentlichkeit

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation)

    Ausschluss der Öffentlichkeit - neue oder "alte” Vernehmung?

  • strafrecht-bundesweit.de (Kurzmitteilung)

    Zweite Vernehmung eines Zeugen erfordert erneuten Beschluss über den Ausschluss der Öffentlichkeit

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2014, 171
  • StV 2012, 140
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 15.04.1992 - 2 StR 574/91

    Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen in Tateinheit mit

    Auszug aus BGH, 17.08.2011 - 5 StR 263/11
    Zwar gilt ein Beschluss, der die Ausschließung der Öffentlichkeit für die Dauer der Vernehmung eines Zeugen anordnet, grundsätzlich bis zur Beendigung des Verfahrens und deckt auch den Öffentlichkeitsausschluss, wenn eine Vernehmung unterbrochen und an einem anderen Verhandlungstag fortgesetzt wird (vgl. BGH NStZ 1992, 447).

    Doch wenn derselbe Zeuge in der laufenden Hauptverhandlung nochmals unter Ausschluss der Öffentlichkeit vernommen werden soll, ist grundsätzlich gemäß §§ 171b, 174 Abs. 1 Satz 2 GVG ein neuer Gerichtsbeschluss erforderlich und mithin eine Anordnung des Vorsitzenden, in der auf einen vorausgegangenen Ausschließungsbeschluss Bezug genommen wird, nicht ausreichend (vgl. BGH NStZ 1992, 447; 2008, 476; 2009, 286, 287; NStZ-RR 2009, 213, 214).

    Es liegt auch nicht die von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannte Ausnahme von der Notwendigkeit eines erneuten Gerichtsbeschlusses vor (vgl. BGH StV 2008, 126, 127; NStZ 1992, 447).

    Danach kann ein solcher entbehrlich sein, wenn dem Protokoll zu entnehmen ist, dass die Entlassung des Zeugen sofort zurückgenommen wurde und die für den Ausschließungsbeschluss maßgebliche Interessenlage fortbestand, sodass sich die zusätzliche Anhörung zusammen mit der vorausgegangenen als eine einheitliche Vernehmung darstellt (BGH NStZ 1992, 447).

  • BGH, 30.10.2007 - 3 StR 410/07

    Öffentlichkeit des Verfahrens (Ausschluss; Gerichtsbeschluss; Anordnung des

    Auszug aus BGH, 17.08.2011 - 5 StR 263/11
    Doch wenn derselbe Zeuge in der laufenden Hauptverhandlung nochmals unter Ausschluss der Öffentlichkeit vernommen werden soll, ist grundsätzlich gemäß §§ 171b, 174 Abs. 1 Satz 2 GVG ein neuer Gerichtsbeschluss erforderlich und mithin eine Anordnung des Vorsitzenden, in der auf einen vorausgegangenen Ausschließungsbeschluss Bezug genommen wird, nicht ausreichend (vgl. BGH NStZ 1992, 447; 2008, 476; 2009, 286, 287; NStZ-RR 2009, 213, 214).

    Es liegt auch nicht die von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannte Ausnahme von der Notwendigkeit eines erneuten Gerichtsbeschlusses vor (vgl. BGH StV 2008, 126, 127; NStZ 1992, 447).

  • BGH, 03.03.2009 - 3 StR 584/08

    Zeugenvernehmung; Ausschluss der Öffentlichkeit; Öffentlichkeitsgrundsatz;

    Auszug aus BGH, 17.08.2011 - 5 StR 263/11
    Doch wenn derselbe Zeuge in der laufenden Hauptverhandlung nochmals unter Ausschluss der Öffentlichkeit vernommen werden soll, ist grundsätzlich gemäß §§ 171b, 174 Abs. 1 Satz 2 GVG ein neuer Gerichtsbeschluss erforderlich und mithin eine Anordnung des Vorsitzenden, in der auf einen vorausgegangenen Ausschließungsbeschluss Bezug genommen wird, nicht ausreichend (vgl. BGH NStZ 1992, 447; 2008, 476; 2009, 286, 287; NStZ-RR 2009, 213, 214).

    Das Protokoll ist im Hinblick auf die sonstige Protokollierung von Beschlüssen in diesem Punkt auch weder lückenhaft noch widersprüchlich (vgl. dazu BGH NStZ-RR 2009, 213, 214).

  • BGH, 27.04.2004 - 3 StR 112/04

    Rücktritt vom unbeendeten Versuch (Verhinderung der Vollendung; Beseitigung einer

    Auszug aus BGH, 17.08.2011 - 5 StR 263/11
    Der Senat weist darauf hin, dass eine Wahrunterstellung nur veranlasst ist, soweit keine begründete Aussicht besteht, dass behauptete, die Angeklagten begünstigende Fallgestaltungen durch eine Beweisaufnahme ausgeschlossen werden können (vgl. BGH, Beschluss vom 27. April 2004 - 3 StR 112/04, NStZ 2004, 614, 615).
  • BGH, 21.02.1989 - 1 StR 786/88

    Strafbarkeit wegen sexueller Nötigung; Anforderungen an die Rüge der Verletzung

    Auszug aus BGH, 17.08.2011 - 5 StR 263/11
    Doch kann in einem solchen Fall die Revision ? wie hier ? darauf gestützt werden, die Ausschließung der Öffentlichkeit sei nicht durch einen den Anforderungen des § 174 Abs. 1 GVG entsprechenden Beschluss gedeckt (vgl. BGH StV 1990, 10; Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 171b GVG Rdnr. 12).
  • BGH, 17.09.1980 - 2 StR 355/80

    Bundesbankbeamte - §§ 242, 243 StGB, besonders schwerer Fall ohne Erfüllung eines

    Auszug aus BGH, 17.08.2011 - 5 StR 263/11
    Die dem Regelbeispiel des § 177 Abs. 2 StGB entnommene Strafe hält der - freilich eingeschränkten (vgl. BGH, Urteil vom 17. September 1980 - 2 StR 355/80, BGHSt 29, 319, 320; BGH, Beschluss vom 10. April 1987 - GSSt 1/86, BGHSt 34, 345, 349) sachlichrechtlichen Prüfung nicht stand.
  • BGH, 10.04.1987 - GSSt 1/86

    Fehlen von Strafmilderungsgründen

    Auszug aus BGH, 17.08.2011 - 5 StR 263/11
    Die dem Regelbeispiel des § 177 Abs. 2 StGB entnommene Strafe hält der - freilich eingeschränkten (vgl. BGH, Urteil vom 17. September 1980 - 2 StR 355/80, BGHSt 29, 319, 320; BGH, Beschluss vom 10. April 1987 - GSSt 1/86, BGHSt 34, 345, 349) sachlichrechtlichen Prüfung nicht stand.
  • BGH, 09.12.2008 - 3 StR 443/08

    Ausschließung der Öffentlichkeit (Gerichtsbeschluss; Anordnung des Vorsitzenden;

    Auszug aus BGH, 17.08.2011 - 5 StR 263/11
    Doch wenn derselbe Zeuge in der laufenden Hauptverhandlung nochmals unter Ausschluss der Öffentlichkeit vernommen werden soll, ist grundsätzlich gemäß §§ 171b, 174 Abs. 1 Satz 2 GVG ein neuer Gerichtsbeschluss erforderlich und mithin eine Anordnung des Vorsitzenden, in der auf einen vorausgegangenen Ausschließungsbeschluss Bezug genommen wird, nicht ausreichend (vgl. BGH NStZ 1992, 447; 2008, 476; 2009, 286, 287; NStZ-RR 2009, 213, 214).
  • BGH, 23.02.1989 - 4 StR 29/89

    Strafbarkeit wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung,

    Auszug aus BGH, 17.08.2011 - 5 StR 263/11
    So lag der Fall hier aufgrund des zeitlichen Abstands und der weiteren Beweisaufnahme zwischen den Vernehmungen ersichtlich nicht (die zu § 171b StGB ergangenen Entscheidungen - vgl. BGH StV 1990, 9 und 10 - betrafen jeweils anders gelagerte Sachverhalte).".
  • BGH, 09.04.2013 - 5 StR 612/12

    Rechtsfehlerhafte Annahme des Verhinderungsfalls des ordentlichen Vorsitzenden;

    Wenn jedoch derselbe Zeuge nach Beendigung der Vernehmung in der laufenden Hauptverhandlung nochmals unter Ausschluss der Öffentlichkeit vernommen werden soll, ist grundsätzlich gemäß § 174 Abs. 1 GVG ein neuer Gerichtsbeschluss erforderlich und mithin eine Anordnung des Vorsitzenden nicht ausreichend, selbst wenn in dieser, was hier nicht geschehen ist, auf den vorausgegangenen Ausschließungsbeschluss Bezug genommen wird (vgl. BGH, Beschluss vom 17. August 2011 - 5 StR 263/11, StV 2012, 140 mwN).
  • BGH, 05.06.2018 - 5 StR 159/18

    Erneute Vernehmung eines Zeugen unter Ausschluss der Öffentlichkeit (neuer

    Soll - wie hier - derselbe Zeuge in der laufenden Hauptverhandlung nochmals unter Ausschluss der Öffentlichkeit vernommen werden, ist grundsätzlich ein neuer Gerichtsbeschluss nach § 174 Abs. 1 Satz 2 GVG erforderlich; er kann nicht durch eine Anordnung des Vorsitzenden ersetzt werden, in der auf einen vorausgegangenen Ausschließungsbeschluss Bezug genommen wird (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 9. Dezember 2008 - 3 StR 443/08, NStZ 2009, 286; vom 3. März 2009 - 3 StR 584/08, NStZ-RR 2009, 213, 214; vom 17. August 2011 - 5 StR 263/11, StV 2012, 140).

    Eine von der Rechtsprechung anerkannte Konstellation, in der ein neuerlicher Gerichtsbeschluss ausnahmsweise entbehrlich sein kann (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 17. August 2011 - 5 StR 263/11, aaO, S. 141 mwN), ist nicht gegeben.

  • BGH, 12.11.2020 - 1 StR 354/20

    Ablehnung eines Beweisantrags wegen Wahrunterstellung (Verknüpfung der als wahr

    Deshalb darf ein dem Angeklagten günstiger Schluss nicht allein mit der Begründung versagt werden, es sei mit Rücksicht auf solche Umstände ein anderer Schluss möglich, wenn diese Umstände weder feststehen noch von der Beweisbehauptung umfasst werden (BGH, Beschlüsse vom 19. Juli 2005 - 4 StR 164/05 Rn. 6 f. (Entlastung des Angeklagten durch die Geschädigte gegenüber ihrem Bruder, um diesen zu schützen) und vom 14. August 1996 - 3 StR 262/96 Rn. 6, BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Wahrunterstellung 32 (Einschätzung der Nebenklägerin, dass der Angeklagte keinen Analverkehr erzwungen habe, vor dem Gespräch mit einer Lebensberaterin); Urteile vom 6. Juli 1988 - 2 StR 315/88 Rn. 8, BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Wahrunterstellung 10 (Verständigungsschwierigkeiten und Missverständnis bei polizeilicher Vernehmung) und vom 26. Januar 1982 - 1 StR 802/81, NStZ 1982, 213 (hellhöriges Hotelzimmer); vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 27. April 2004 - 3 StR 112/04 Rn. 19 und vom 17. August 2011 - 5 StR 263/11 Rn. 18; Urteil vom 29. September 1998 - 1 StR 420/98 Rn. 17; LR StPO/Becker, 27. Aufl., § 244 Rn. 291; KK StPO/Krehl, 8. Aufl., § 244 Rn. 194).
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Rechtsprechung
   BGH, 22.12.2011 - 2 StR 483/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,5347
BGH, 22.12.2011 - 2 StR 483/11 (https://dejure.org/2011,5347)
BGH, Entscheidung vom 22.12.2011 - 2 StR 483/11 (https://dejure.org/2011,5347)
BGH, Entscheidung vom 22. Dezember 2011 - 2 StR 483/11 (https://dejure.org/2011,5347)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Bestimmung der Hauptschöffen für das Landgericht Köln bei Übernahme der in der Vorschlagsliste aufgeführten Schöffen durch ein Abzählverfahren anhand ihrer Platzziffern

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    GVG § 42
    Bestimmung der Hauptschöffen für das Landgericht Köln bei Übernahme der in der Vorschlagsliste aufgeführten Schöffen durch ein Abzählverfahren anhand ihrer Platzziffern

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2014, 171
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 19.06.1985 - 2 StR 98/85

    Strafbarkeit wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer

    Auszug aus BGH, 22.12.2011 - 2 StR 483/11
    Die Revision versäumt zudem mitzuteilen, ob - was nahe liegt und für eine Wahl ausreichend sein kann (vgl. Senat, Urteil vom 19. Juni 1985 - 2 StR 197/85, 2 StR 98/85, BGHSt 33, 261, 264 mit Anm. Kissel NStZ 1985, 490) - der Wahlausschuss einen Willen dahingehend gebildet hat, dass die im Wege einer (möglicherweise) auf einem Abzählmuster basierenden Vorauswahl ermittelten Personen als Schöffen gewählt sein sollten.
  • BGH, 16.07.2008 - 2 StR 83/08

    Verurteilungen im Verfahren wegen "Betonleiche" sind rechtskräftig

    Auszug aus BGH, 22.12.2011 - 2 StR 483/11
    Der Senat kann folglich nicht erkennen, ob die mitwirkenden Schöffen von dem behaupteten Mangel betroffen sein konnten (vgl. Senat, Beschluss vom 16. Juli 2008 - 2 StR 83/08, BGHR GVG § 36 Abs. 1 Vorschlagliste 2; BGH, Urteil vom 13. August 1991 - 5 StR 263/91, NStZ 1991, 546).
  • BGH, 26.11.1985 - 5 StR 360/85

    Vorbereitung der Schöffenwahl in Hamburg durch die Bezirksversammlungen

    Auszug aus BGH, 22.12.2011 - 2 StR 483/11
    Die Rüge wäre aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts auch unbegründet (vgl. BGH, Urteil vom 26. November 1985 - 5 StR 360/85, NStZ 1986, 83, 84).
  • BGH, 13.08.1991 - 5 StR 263/91

    Rüge der nicht wirksamen Wahl der Schöffen - Voraussetzungen für die Ungültigkeit

    Auszug aus BGH, 22.12.2011 - 2 StR 483/11
    Der Senat kann folglich nicht erkennen, ob die mitwirkenden Schöffen von dem behaupteten Mangel betroffen sein konnten (vgl. Senat, Beschluss vom 16. Juli 2008 - 2 StR 83/08, BGHR GVG § 36 Abs. 1 Vorschlagliste 2; BGH, Urteil vom 13. August 1991 - 5 StR 263/91, NStZ 1991, 546).
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