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Rechtsprechung
   BGH, 15.07.2014 - 5 StR 270/14   

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https://dejure.org/2014,19274
BGH, 15.07.2014 - 5 StR 270/14 (https://dejure.org/2014,19274)
BGH, Entscheidung vom 15.07.2014 - 5 StR 270/14 (https://dejure.org/2014,19274)
BGH, Entscheidung vom 15. Juli 2014 - 5 StR 270/14 (https://dejure.org/2014,19274)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 5 Abs 1 Nr 4 BZRG, § 36 S 1 BZRG, § 47 Abs 1 BZRG, § 51 Abs 1 BZRG, § 186 BGB
    Bundeszentralregister: Berechnung der Tilgungsfrist

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Anrechnung einer in Polen erlittenen Auslieferungshaft auf die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe i.R.e. versuchten besonders schweren räuberischen Erpressung

  • rewis.io

    Bundeszentralregister: Berechnung der Tilgungsfrist

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anrechnung einer in Polen erlittenen Auslieferungshaft auf die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe i.R.e. versuchten besonders schweren räuberischen Erpressung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2014, 356
  • StV 2015, 172
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (2)

  • GemSOGB, 06.07.1972 - GmS-OGB 2/71

    Berechnung von Fristen im öffentlichen Recht

    Auszug aus BGH, 15.07.2014 - 5 StR 270/14
    Demgemäß sind die allgemeinen Regelungen der §§ 186 ff. BGB heranzuziehen, an denen grundsätzlich auch das öffentliche Recht zu messen ist (vgl. GmSOGB, Beschluss vom 6. Juli 1972 - GmSOGB 2/71, BGHZ 59, 396, 397; BGH, Beschluss vom 24. November 1987 - 5 AR Vollz 6/87, BGHSt 35, 107, 110 f.).
  • BGH, 24.11.1987 - 5 AR Vollz 6/87

    Berechnung des Urlaubs

    Auszug aus BGH, 15.07.2014 - 5 StR 270/14
    Demgemäß sind die allgemeinen Regelungen der §§ 186 ff. BGB heranzuziehen, an denen grundsätzlich auch das öffentliche Recht zu messen ist (vgl. GmSOGB, Beschluss vom 6. Juli 1972 - GmSOGB 2/71, BGHZ 59, 396, 397; BGH, Beschluss vom 24. November 1987 - 5 AR Vollz 6/87, BGHSt 35, 107, 110 f.).
  • BGH, 28.07.2020 - 6 StR 114/20

    Begründung der Revision innerhalb der Monatsfrist

    Dabei kann dahinstehen, ob eine für die Anwendbarkeit dieser Auffangnormen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juli 2014 - 5 StR 270/14 Rn. 2, BGHR BZRG § 46 Abs. 1 Tilgungsfrist 3; Staudinger/Repgen, BGB, Neubearb. 2019, § 186 Rn. 17) erforderliche Regelungslücke im Strafprozessrecht überhaupt besteht (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 10. Mai 2007 - 3 Ss OWi 1532/06, juris Rn. 7); von Alten, StV 2020, 437, 438).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 22.03.2021 - 2 L 132/19

    Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug; Titelerteilungssperre;

    Im Hinblick darauf, dass § 47 Abs. 1 i.V.m. § 36 Satz 1, § 5 Abs. 1 Nr. 4 BZRG nicht an ein Ereignis oder einen in den Lauf des Tages fallenden Zeitpunkt anknüpft (vgl. § 187 Abs. 1 BGB), sondern an den "Tag" des Urteils bzw. der Unterzeichnung des Strafbefehls, ist der Tag des Urteils bzw. des Strafbefehls nach § 187 Abs. 2 Satz 1 BGB in die Frist einzurechnen (BGH, Beschluss vom 15. Juli 2014 - 5 StR 270/14 - juris Rn. 2).
  • BGH, 29.10.2015 - 3 StR 382/15

    Strafzumessung bei Kindesmissbrauch: Strafschärfende Berücksichtigung

    Die Tilgungsfrist für die Vorverurteilung betrug gemäß § 46 Abs. 1 Ziff. 2 Buchst. b BZRG zehn Jahre und hatte gemäß § 47 Abs. 1 BZRG i.V.m. § 36 Abs. 1 Satz 1 BZRG am 20. Juli 2004, dem Tag des früheren Urteils, zu laufen begonnen und (bereits) mit Ablauf des 19. Juli 2014 geendet (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juli 2014 - 5 StR 270/14, NStZ-RR 2014, 356).
  • BGH, 16.09.2020 - 5 StR 314/20

    Verwertungsverbot bei Heranziehung getilgter Vorstrafen (Sachrüge;

    Der Senat kann offenlassen, ob das Vorgehen des Landgerichts gegen § 51 Abs. 1 BZRG verstößt (vgl. zu Fristberechnung und Fristbeginn bezüglich der Tilgungsreife § 46 Abs. 1 Nr. 3 und 4, Abs. 3, § 47 Abs. 1 i.V.m. § 35 Abs. 1 und § 36 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 BZRG; zur Fristberechnung bei nachträglicher Gesamtstrafenbildung BGH, Beschluss vom 18. Januar 2001 - 1 StR 528/00, NStZ-RR 2001, 203; zur Fristberechnung bei nachträglicher Bildung einer einheitlichen Jugendstrafe BGH, Beschlüsse vom 28. Dezember 1983 - 4 StR 737/83; vom 19. März 2019 - 3 StR 68/19 und vom 17. Dezember 2019 - 4 StR 472/19; zur Berechnung der Frist allgemein BGH, Beschluss vom 15. Juli 2014 - 5 StR 270/14, NStZ-RR 2014, 356; zur Verlängerung um die Dauer der verhängten Freiheitsstrafe BGH, Beschluss vom 25. Januar 2011 - 4 StR 681/10, NStZ-RR 2011, 286 mwN; vgl. insgesamt auch Tolzmann, Bundeszentralregistergesetz, Kommentar, 5. Aufl., § 23 Rn. 10, § 35 Rn. 10 (bezüglich des alleinigen Abstellens auf die Höhe der Gesamtfreiheitsstrafe nicht unzweifelhaft, da § 46 Abs. 1 Nr. 3 BZRG eine Verurteilung wegen einer dort bezeichneten Sexualstraftat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verlangt und damit ein erhebliches Gewicht gerade der Katalogtat voraussetzt; vgl. zur ähnlichen Problematik bei § 66 Abs. 1 Nr. 2 StGB BGH, Beschluss vom 31. Juli 1997 - 4 StR 339/97, NStZ-RR 1998, 135 mwN), § 36 Rn. 8, § 46 Rn. 28, § 47 Rn. 6 f.).
  • VGH Baden-Württemberg, 11.02.2020 - 1 S 3000/19

    Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse wegen strafrechtlicher Verurteilungen;

    Für die Berechnung des Fristendes sind, da das Bundeszentralregistergesetz keine Sonderregelungen für die Berechnung der Tilgungsfristen enthält, die allgemeinen Regelungen der §§ 186 ff. BGB heranzuziehen (BGH, Beschl. v. 15.07.2014 - 5 StR 270/14 - NStZ-RR 2014, 356).

    Da § 47 Abs. 1 i.V.m. § 36 Satz 1, § 5 Abs. 1 Nr. 4 BZRG nicht an ein Ereignis oder einen in den Lauf des Tages fallenden Zeitpunkt anknüpft (vgl. § 187 Abs. 1 BGB), sondern an den "Tag" des Urteils bzw. der Unterzeichnung des Strafbefehls, ist bei der Ermittlung der Tilgungsreife der Tag der Entscheidung nach § 187 Abs. 2 Satz 1 BGB in die Frist einzurechnen (BGH, Beschl. v. 15.07.2014, a.a.O.).

  • BGH, 19.03.2019 - 3 StR 68/19

    Zulässigkeit der strafschärfenden Berücksichtigung einer erlassenen Jugendstrafe

    Die mit dem Tag des ersten Urteils beginnende (§ 47 Abs. 1 iVm § 36 Satz 1 BZRG) Tilgungsfrist betrug nach § 46 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d BZRG fünf Jahre und endete erst mit Ablauf des 24. November 2018 (zur Berechnung der Frist vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juli 2014 - 5 StR 270/14, NStZ-RR 2014, 356).
  • OVG Sachsen, 13.03.2023 - 6 A 284/20

    Notwendigkeit erkennungsdienstlicher Maßnahmen; Ladendiebstahl; Bagatelldelikt;

    Nach § 46 Abs. 1 Buchst. a, § 36 BZRG beträgt die Tilgungsfrist bei Verurteilungen zu Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen, wenn keine Freiheitsstrafe, kein Strafarrest und keine Jugendstrafe im Register eingetragen ist, fünf Jahre, gerechnet ab Unterzeichnung des Strafbefehls (siehe BGH, Beschl. v. 15. Juli 2014 - 5 StR 270/14 -, juris).
  • BGH, 17.12.2019 - 4 StR 472/19

    Anlasten der teilweise auch einschlägigen Vorstrafen bei Tilgungsreife i.R.d.

    Diese gemäß § 47 Abs. 1 i.V.m. § 36 Satz 1 BZRG mit dem Tag des ersten Urteils beginnende Frist (vgl. BGH, Beschluss vom 19. März 2019 - 3 StR 68/19) war mit Ablauf des 26. September 2018 abgelaufen (zur Fristberechnung vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juli 2014 ? 5 StR 270/14, NStZ-RR 2014, 356).
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Rechtsprechung
   BGH, 16.09.2014 - 2 StR 101/14   

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https://dejure.org/2014,27620
BGH, 16.09.2014 - 2 StR 101/14 (https://dejure.org/2014,27620)
BGH, Entscheidung vom 16.09.2014 - 2 StR 101/14 (https://dejure.org/2014,27620)
BGH, Entscheidung vom 16. September 2014 - 2 StR 101/14 (https://dejure.org/2014,27620)
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Volltextveröffentlichungen (11)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2014, 356
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 21.11.2023 - 4 StR 352/23

    Geltung besonderer Anforderungen an die Begründung und Darstellung der

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind bei der Einbeziehung eines früheren Urteils auch die bereits in jenes Urteil einbezogenen Urteile im Tenor des neuen Urteils aufzuführen (vgl. BGH, Beschluss vom 16. September 2014 - 2 StR 101/14 Rn. 1).
  • BGH, 22.03.2023 - 3 StR 51/23

    Strafzumessung im Jugendstrafrecht (Bedeutung des Erziehungsgedankens bei

    Diese Angabe ist erforderlich (st. Rspr.; s. etwa BGH, Beschlüsse vom 16. September 2014 - 2 StR 101/14, juris; vom 3. März 2015 - 3 StR 595/14, juris; vom 13. September 2022 - 4 StR 90/22, juris mwN).
  • BGH, 13.09.2022 - 4 StR 90/22

    Verwerfung der Revision als unbergündet

    Das Landgericht hat es versäumt, bei der Einbeziehung des Urteils des Landgerichts Hagen vom 3. November 2020 im Tenor zum Ausdruck zu bringen, dass in dieses bereits eine frühere Verurteilung des Angeklagten A. - das Urteil des Amtsgerichts Hagen vom 27. Januar 2020 - einbezogen war (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Januar 2020 - 2 StR 283/19; vom 16. September 2014 - 2 StR 101/14).
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Rechtsprechung
   OLG Braunschweig, 09.08.2012 - Ws 231/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,63168
OLG Braunschweig, 09.08.2012 - Ws 231/12 (https://dejure.org/2012,63168)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 09.08.2012 - Ws 231/12 (https://dejure.org/2012,63168)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 09. August 2012 - Ws 231/12 (https://dejure.org/2012,63168)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt - und ihre Erledigterklärung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2014, 356
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Zweibrücken, 19.12.2002 - 1 Ws 596/02

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt: Beurteilungsmaßstäbe bei der

    Auszug aus OLG Braunschweig, 09.08.2012 - Ws 231/12
    Das bedeutet, dass die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nicht erst dann abzubrechen ist, wenn sie sich als zweifelsfrei aussichtslos erwiesen hat, sondern dass ihr weiterer Vollzug bereits unzulässig wird, sobald aus Gründen, die in der Person des Verurteilten liegen, eine hinreichend konkrete Erfolgsaussicht seiner Behandlung im Maßregelvollzug nicht mehr erkennbar ist (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 19.12.2002 - 1 Ws 596/02 - zitiert nach juris, Rn. 3).

    Zu beachten ist hierbei, dass die Entscheidung der Vollstreckungsgerichte für den Verurteilten regelmäßig von weitreichender Bedeutung ist und die dem Verurteilten von Ärzten und Gerichten bescheinigte Aussichtslosigkeit der Behandlung regelmäßig dazu angetan ist, in ihm die Vorstellung zu verfestigen, dass weitere Bemühungen, von der Sucht los zu kommen, sinnlos sind (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 19.12.2002 - 1 Ws 596/02 - zitiert nach juris, Rn. 3).

  • OLG Hamm, 16.11.1999 - 4 Ws 334/99

    Erneuter Vollzug der Unterbringung in eine Entziehungsanstalt)

    Auszug aus OLG Braunschweig, 09.08.2012 - Ws 231/12
    Da der Vollzug der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt in diesem Verfahren nicht erneut angeordnet werden kann, wenn zuvor bestandskräftig gemäß § 67d Abs. 5 StGB entschieden wurde, dass die Maßregel nicht weiter zu vollziehen ist (vgl. OLG Frankfurt, NStZ-RR 2003, 41; OLG Hamm, NStZ 2000, 168; Fischer, StGB, 59. Auflage 2012, § 67d, Rn. 22), muss sie auf ausreichend sicherer Tatsachengrundlage beruhen.
  • OLG Frankfurt, 23.09.2002 - 3 Ws 1021/02

    Zulässigkeit der erneuten Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

    Auszug aus OLG Braunschweig, 09.08.2012 - Ws 231/12
    Da der Vollzug der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt in diesem Verfahren nicht erneut angeordnet werden kann, wenn zuvor bestandskräftig gemäß § 67d Abs. 5 StGB entschieden wurde, dass die Maßregel nicht weiter zu vollziehen ist (vgl. OLG Frankfurt, NStZ-RR 2003, 41; OLG Hamm, NStZ 2000, 168; Fischer, StGB, 59. Auflage 2012, § 67d, Rn. 22), muss sie auf ausreichend sicherer Tatsachengrundlage beruhen.
  • OLG Hamm, 03.01.2008 - 3 Ws 707/07

    Therapieunwilligkeit

    Auszug aus OLG Braunschweig, 09.08.2012 - Ws 231/12
    Bei der Prognoseentscheidung muss der Gesamtverlauf der bisherigen Maßregelvollstreckung berücksichtigt werden (OLG Hamm, Beschluss vom 03.01.2008 - 3 Ws 707 -709/07, 3 Ws 707/07, 3 Ws 708/07, 3 Ws 709/07 - zitiert nach juris, Rn. 11).
  • OLG Frankfurt, 08.08.2002 - 3 Ws 831/02

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt: Beendigung mangels Therapieaussicht

    Auszug aus OLG Braunschweig, 09.08.2012 - Ws 231/12
    Bei der Prüfung der Frage, ob keine konkrete Aussicht auf einen Behandlungserfolg mehr besteht, ist entscheidend, ob bei der gebotenen Gesamtschau des bisherigen Behandlungsverlaufs eine mit therapeutischen Mitteln des Maßregelvollzugs nicht mehr aufbrechbare Behandlungsunwilligkeit oder Behandlungsunfähigkeit des Verurteilten vorliegt, namentlich eine realistische Chance auf das Erreichen des Maßregelzwecks weder durch einen Wechsel der behandelnden Therapeuten und/oder der angewandten Therapie, noch durch ein Überwechseln des Verurteilten in den Vollzug einer anderen Maßregel oder einen teilweisen Vorwegvollzug der Strafe begründet werden kann (OLG Frankfurt, Beschluss vom 08.08.2002 - 3 Ws 831/02 - zitiert nach juris, Rn. 1).
  • OLG Saarbrücken, 31.08.2015 - 1 Ws 123/15

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt: Voraussetzungen für eine

    Die Maßregel darf vielmehr von Verfassungs wegen (Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 GG) nicht weiter vollzogen werden, wenn entgegen einer anfänglichen positiven Prognose keine hinreichend konkrete Aussicht auf einen solchen Behandlungserfolg mehr besteht (vgl. BVerfGE 91, 1, 30 f.; BVerfG, Beschl. v. 25.07.2008 - 2 BvR 573/08, Rn. 2 nach juris; OLG Zweibrücken NStZ-RR 2003, 157 f. - Rn. 3 nach juris; Senatsbeschlüsse vom 19. April 2007 - 1 Ws 78/07 - und 17. Juni 2015 - 1 Ws 74/15 - OLG Braunschweig, Beschl. v. 09.08.2012 - Ws 231/12, Rn. 11 nach juris; KG, Beschl. v. 04.11.2013 - 2 Ws 472/13, Rn. 4 nach juris).
  • OLG Stuttgart, 29.06.2020 - 4 Ws 127/20

    Erledigterklärung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt: Erforderlichkeit

    Bei der zu treffenden Prognoseentscheidung ist in einer Gesamtschau der bisherige Verlauf der Maßregelvollstreckung zu berücksichtigen (OLG Hamm, Beschluss vom 2. Juli 2019 - 3 Ws 240-241/19, juris Rn. 16; OLG Stuttgart, Beschluss vom 27. Dezember 2018 - 4 Ws 271/18, juris Rn 10; OLG Braunschweig, Beschluss vom 9. August 2012 - Ws 231/12, juris Rn. 11).
  • OLG Brandenburg, 02.01.2024 - 2 Ws 178/23
    Mit Blick auf diesen Maßstab ist vor einer Erledigung der Maßregel insbesondere zu prüfen, ob etwa durch einen Wechsel des behandelnden Therapeuten, eine Änderung der angewandten Therapie oder ein Überwechseln des Verurteilten in den Vollzug einer anderen Maßregel oder durch den Vorwegvollzug eines Teils einer zugleich gegen ihn verhängten (Parallel-) Strafe ein positiver Verlauf der Behandlung und damit der Zweck der Maßregel doch noch erreicht werden kann (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 9. August 2012, - Ws 231/12, BeckRS 2014, 16455 Rn. 10; OLG Stuttgart, a. a. O., Rn. 6).
  • OLG Stuttgart, 27.12.2018 - 4 Ws 271/18

    Erfolgsaussichten einer Suchttherapie einer Schwangeren bzw. Mutter eines jungen

    Bei der zu treffenden Prognoseentscheidung ist in einer Gesamtschau der bisherige Verlauf der Maßregelvollstreckung zu berücksichtigen (OLG Braunschweig, Beschluss vom 9. August 2012 - Ws 231/12, juris Rn. 11; KG, Beschluss vom 4. November 2013 - 2 Ws 472/13, juris Rn. 4; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 31. August 2015 - 1 Ws 123/15, juris Rn. 13).
  • OLG Stuttgart, 19.02.2020 - 4 Ws 34/20

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt: Berücksichtigung der fehlenden

    Daher ist vor einer Erledigung der Maßregel insbesondere zu prüfen, ob z. B. durch einen Wechsel des behandelnden Therapeuten, eine Änderung der angewandten Therapie oder ein Überwechseln des Verurteilten in den Vollzug einer anderen Maßregel ein positiver Verlauf der Behandlung und damit der Zweck der Maßregel doch noch erreicht werden kann (Senatsbeschluss vom 27. Dezember 2018 - 4 Ws 271/18, juris Rn. 10; OLG Braunschweig, Beschluss vom 9. August 2012 ? Ws 231/12, juris Rn. 11).
  • KG, 04.03.2022 - 5 Ws 244/21

    Notwendige Feststellungen bei Behandlungsabbruch im Maßregelvollzug

    b) Ob der Versuch, den Untergebrachten von seinem Suchtverhalten abzubringen, tatsächlich fehlgeschlagen ist oder ob es sich nur um eine zu überwindende Krise in seiner Entwicklung handelt, hat das Vollstreckungsgericht sorgfältig zu prüfen, da die Entscheidung für den Untergebrachten von weitreichender Bedeutung sein kann (vgl. Senat, a. a. O.), zum einen, da der Vollzug der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt in diesem Verfahren nicht erneut angeordnet werden kann, wenn zuvor rechtskräftig gemäß § 67d Abs. 5 StGB entschieden wurde, dass die Maßregel nicht weiter zu vollziehen ist (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 9. August 2012 - Ws 231/12 -, juris Rn. 18 m. w. N.), zum anderen, da die dem Untergebrachten von den Ärzten und Gerichten bescheinigte Aussichtslosigkeit der Behandlung regelmäßig dazu angetan ist, in ihm die Vorstellung zu verfestigen, dass weitere Bemühungen, von der Sucht loszukommen, sinnlos sind (vgl. OLG Braunschweig, a. a. O., Rn. 11; Senat, a. a. O.; jeweils m. w. N.).
  • OLG Hamm, 02.07.2019 - 3 Ws 240/19

    Unterbringung Entziehungsanstalt; Erledigung; Aussichtslosigkeit; Maßstab

    Das bedeutet, dass die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nicht erst dann abzubrechen ist, wenn sie sich als zweifelsfrei aussichtslos erwiesen hat, sondern dass ihr weiterer Vollzug bereits unzulässig wird, sobald aus Gründen, die in der Person des Verurteilten liegen, eine hinreichend konkrete Erfolgsaussicht seiner Behandlung im Maßregelvollzug nicht mehr erkennbar ist (OLG Braunschweig, Beschluss vom 9. August 2012 - Ws 231/12 -, juris; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 19. Dezember 2002 - 1 Ws 596/02 -, juris; Rissing-van Saan/Peglau, in: Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Auflage 2007, § 67d, Rn. 33).
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