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   BGH, 14.10.2015 - 2 StR 115/15   

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BGH, 14.10.2015 - 2 StR 115/15 (https://dejure.org/2015,45993)
BGH, Entscheidung vom 14.10.2015 - 2 StR 115/15 (https://dejure.org/2015,45993)
BGH, Entscheidung vom 14. Oktober 2015 - 2 StR 115/15 (https://dejure.org/2015,45993)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • HRR Strafrecht

    § 20 StGB; § 21 StGB; § 261 StPO
    Verminderte Schuldunfähigkeit (verminderte Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit aufgrund von Alkoholkonsum: tatrichterliche Gesamtwürdigung, Blutalkoholwert als Indiz)

  • lexetius.com
  • openjur.de

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    3 Promille - und das herabgesetzte Hemmungsvermögen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2016, 103
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 29.05.2012 - 1 StR 59/12

    Bedeutung der Blutalkoholkonzentration für die Beurteilung der (verminderten)

    Auszug aus BGH, 14.10.2015 - 2 StR 115/15
    Auch wenn davon auszugehen ist, dass es keinen gesicherten medizinisch-statistischen Erfahrungssatz darüber gibt, dass ohne Rücksicht auf psychodiagnostische Beurteilungskriterien allein wegen einer bestimmten Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit in aller Regel vom Vorliegen einer alkoholbedingt erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit ausgegangen werden muss (BGH, Urteil vom 29. April 1997 - 1 StR 511/95, BGHSt 43, 66, 72 ff.; Beschluss vom 29. Mai 2012 - 1 StR 59/12, BGHSt 57, 247, 250), ist der im Einzelfall festzustellende Wert doch immerhin ein gewichtiges Beweisanzeichen für eine erhebliche alkoholische Beeinflussung.

    Der Blutalkoholgehalt ist zwar kein allein maßgebliches, aber doch im Einzelfall gewichtiges Beweisanzeichen (BGH, Beschluss vom 29. Mai 2012 - 1 StR 59/12, BGHSt 57, 247, 252).

    Bei trinkgewohnten Personen, wie den Angeklagten, ist im Fall einer leichten oder mittleren Alkoholisierung überhaupt nicht notwendig mit äußerlich erkennbaren Ausfallerscheinungen zu rechnen (BGH, Beschluss vom 29. Mai 2012 - 1 StR 59/12, BGHSt 57, 247, 253).

  • BGH, 02.07.2015 - 2 StR 146/15

    Verminderte Schuldfähigkeit (Alkoholisierung als Grund der fehlenden

    Auszug aus BGH, 14.10.2015 - 2 StR 115/15
    Bei einer starken Alkoholisierung lässt sich eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit nur ausschließen, wenn gewichtige Anzeichen dafür sprechen, dass das Hemmungsvermögen des Täters zur Tatzeit erhalten geblieben war (Senat, Beschluss vom 2. Juli 2015 - 2 StR 146/15, NJW 2015, 3525, 3526).

    Die Tatsache, dass sich besonders trinkgewohnte Personen trotz erheblicher Alkoholisierung äußerlich unauffällig verhalten können, deutet an, dass manche Umstände aus dem äußeren Geschehensablauf ohne Aussagekraft dafür sind, ob das Hemmungsvermögen des Täters bei der Begehung der Tat erheblich eingeschränkt war oder nicht (Senat, Beschluss vom 2. Juli 2015 - 2 StR 146/15, NJW 2015, 3525, 3526).

  • BGH, 29.04.1997 - 1 StR 511/95

    BGH verneint Erfahrungssatz über die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit

    Auszug aus BGH, 14.10.2015 - 2 StR 115/15
    Auch wenn davon auszugehen ist, dass es keinen gesicherten medizinisch-statistischen Erfahrungssatz darüber gibt, dass ohne Rücksicht auf psychodiagnostische Beurteilungskriterien allein wegen einer bestimmten Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit in aller Regel vom Vorliegen einer alkoholbedingt erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit ausgegangen werden muss (BGH, Urteil vom 29. April 1997 - 1 StR 511/95, BGHSt 43, 66, 72 ff.; Beschluss vom 29. Mai 2012 - 1 StR 59/12, BGHSt 57, 247, 250), ist der im Einzelfall festzustellende Wert doch immerhin ein gewichtiges Beweisanzeichen für eine erhebliche alkoholische Beeinflussung.
  • BGH, 30.04.2015 - 2 StR 444/14

    Verminderte Schuldfähigkeit (Vorliegen einer krankhaften seelischen Störung durch

    Auszug aus BGH, 14.10.2015 - 2 StR 115/15
    b) Erforderlich ist stets eine Gesamtwürdigung der feststellbaren Alkoholaufnahme einerseits und der psychodiagnostischen Kriterien andererseits (Senat, Beschluss vom 30. April 2015 - 2 StR 444/14, NStZ 2015, 634).
  • BGH, 09.08.1988 - 1 StR 231/88

    Blutalkohol - Indiz für Schuldfähigkeit - Tatzeit - Zeitpunkt der Blutentnahme

    Auszug aus BGH, 14.10.2015 - 2 StR 115/15
    Bedenken des Landgerichts gegen die Aussagekraft einer Rückrechnung mit Maximalwerten über einen langen Rückrechnungszeitraum (vgl. BGH, Urteil vom 9. August 1988 - 1 StR 231/88, BGHSt 35, 308, 314) hätten zumindest durch Kontrollrechnungen mit Minimal- und Mindestwerten relativiert werden können, sodass der höchstmögliche, der wahrscheinliche und der zumindest in Betracht zu ziehende Blutalkoholwert zu ermitteln gewesen wären (vgl. Graw/Thieme in Dreßing/Habermeyer (Hrsg.), Psychiatrische Begutachtung, 6. Aufl. 2015, S. 213, 217).
  • BGH, 11.01.2024 - 3 StR 280/23

    Schuldspruch wegen vorsätzlichen Vollrausches und Unterschlagung; Hinnahme der

    c) Allerdings gibt es - was die Strafkammer entgegen dem Revisionsvorbringen gleichfalls bedacht hat - keinen gesicherten medizinisch-statistischen Erfahrungssatz dahin, dass ohne Rücksicht auf psychodiagnostische Beurteilungskriterien allein wegen einer bestimmten Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit (in aller Regel) eine alkoholbedingt erheblich verminderte oder sogar aufgehobene Steuerungsfähigkeit angenommen werden muss (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Februar 2022 - 1 StR 492/21, NStZ 2022, 473 Rn. 2; Urteile vom 13. Juli 2016 - 1 StR 128/16, NStZ 2016, 670 f.; vom 14. Oktober 2015 - 2 StR 115/15, BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 44 Rn. 13; Beschluss vom 29. Mai 2012 - 1 StR 59/12, BGHSt 57, 247 Rn. 19; Urteil vom 29. April 1997 - 1 StR 511/95, BGHSt 43, 66, 71 ff.).
  • OLG Hamm, 28.04.2016 - 3 RVs 37/16

    Beleidigung; Zigeuner; Beweiswürdigung; Mindestfeststellungen

    Vor diesem Hintergrund muss sich dem Tatgericht das Erfordernis näherer Feststellungen hinsichtlich der Alkoholisierung sowohl mit Blick auf § 21 StGB (BGH, Urteil vom 14. Oktober 2015 - 2 StR 115/15, NStZ-RR 2016, 103) als auch hinsichtlich des Vorsatzes (BGH, Urteil vom 9. April 2015 - 4 StR 401/14, NStZ 2015, 464) aufdrängen.
  • BGH, 13.07.2016 - 1 StR 128/16

    Schuldunfähigkeit (erforderliche Gesamtschau, Blutalkoholkonzentration als

    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gibt es keinen gesicherten medizinischen Erfahrungssatz darüber, dass ohne Rücksicht auf psychodiagnostische Beurteilungskriterien allein wegen einer bestimmten Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit in aller Regel vom Vorliegen einer alkoholbedingt erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit ausgegangen werden muss (näher BGH, Beschluss vom 29. Mai 2012 - 1 StR 59/12, BGHSt 57, 247, 250 Rn. 19; BGH, Urteil vom 14. Oktober 2015 - 2 StR 115/15, NStZ-RR 2016, 103 f. mwN; siehe auch BGH, Beschluss vom 2. Juli 2015 - 2 StR 146/15, NJW 2015, 3525 f.).
  • BGH, 28.07.2020 - 2 StR 229/20

    Diebstahl (Wegnahme: Gewahrsam eines Verletzten an seinen neben ihm liegenden

    Bei einer besonders starken Alkoholaufnahme, die sich hier bei einer Rückrechnung wahrscheinlich feststellen ließe, kann eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit nur ausgeschlossen werden, wenn gewichtige Anzeichen dafür sprechen, dass das Hemmungsvermögen des Täters zur Tatzeit erhalten geblieben war (vgl. Senat, Beschluss vom 2. Juli 2015 - 2 StR 146/15, NJW 2015, 3525, 3526; Urteil vom 14. Oktober 2015 - 2 StR 115/15, NStZ-RR 2016, 103, 104).

    cc) Erforderlich ist zudem eine Gesamtwürdigung der feststellbaren Alkoholaufnahme einerseits und der psychodiagnostischen Kriterien andererseits (vgl. Senat, Beschluss vom 30. April 2015 - 2 StR 444/14, NStZ 2015, 634; Beschluss vom 2. Juli 2015 - 2 StR 146/15, NJW 2015, 3525, 3526; Urteil vom 14. Oktober 2015 - 2 StR 115/15, NStZ-RR 2016, 103, 104); daran fehlt es hier.

    (1) Bei der notwendigen Gesamtwürdigung spielen im Einzelfall insbesondere folgende Umstände eine Rolle: die Alkoholgewöhnung des Täters (vgl. Senat, Urteil vom 14. Oktober 2015 - 2 StR 115/15, NStZ-RR 2016, 105), der feststellbare Blutalkoholgehalt zur Tatzeit und Trinkmenge sowie Trinkgeschwindigkeit, die körperliche und seelische Verfassung des Täters zur Zeit der Tat, das Tatmotiv, das mehr oder weniger gesteuert wirkende Leistungsverhalten vor, während und nach der Tat (vgl. Senat, Beschluss vom 2. Juli 2015 - 2 StR 146/15, NJW 2015, 3525, 3526), das Vorliegen von markanten Ausfallerscheinungen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. August 2011 - 5 StR 255/11, StV 2012, 281), Störungen von Denken und Wahrnehmung, Veränderungen im Affekt, das Vorhandensein oder Fehlen einer Erinnerung an das Geschehen (vgl. BGH, Beschluss vom 16. November 1995 - 4 StR 596/95, NStZ 1996, 227), die mehr oder weniger genaue Tatplanung und ein zielgerichtetes Verhalten bei der Tatbegehung, ein umsichtiges Nachtatverhalten (vgl. BGH, Beschluss vom 3. September 2004 - 1 StR 359/04, NStZ-RR 2004, 360) sowie konstellative Faktoren, wie Übermüdung, Erkrankung, Drogenoder Medikamenteneinnahme, eine affektive Erregung oder eine Persönlichkeitsstörung.

  • BGH, 11.05.2021 - 2 StR 448/20

    Verminderte Schuldfähigkeit (erhebliche Herabsetzung des Hemmungsvermögens:

    aa) Eine Blutalkoholkonzentration von mehr als drei Promille, die hier bei dem Angeklagten sowohl in Anbetracht der Rückrechnung durch den Sachverständigen wie auch mit Blick auf eine Berechnung der Blutalkoholkonzentration anhand der Trinkmengenangaben des Angeklagten in Betracht kommt, legt die Annahme einer erheblichen Herabsetzung des Hemmungsvermögens zur Tatzeit nahe (vgl. Senat, NJW 2015, 3525, 3526; NStZ-RR 2016, 103, 104).

    Bei einer starken Alkoholisierung lässt sich erheblich verminderte Schuldfähigkeit nur ausschließen, wenn gewichtige Anzeichen für den Erhalt des Hemmungsvermögens sprechen (BGH NStZ-RR 1998, 107; NJW 2015, 3525, 3526; NStZ-RR 2016, 103, 104).

  • BGH, 10.06.2021 - 2 StR 104/21

    Verminderte Schuldfähigkeit (BAK: mehr als 3 , Rückrechnung, Alkoholgewöhnung,

    Eine Blutalkoholkonzentration von mehr als 3 âEUR° legt die Annahme einer erheblichen Herabsetzung des Hemmungsvermögens zur Tatzeit nahe (vgl. Senat, Urteil vom 14. Oktober 2015 - 2 StR 115/15, NStZ-RR 2016, 103, 104).

    (2) Zudem hat das Landgericht bei der von ihm im Zuge der gebotenen Gesamtwürdigung der rückgerechneten Blutalkoholkonzentration und der weiteren psychodiagnostischen Beurteilungskriterien zur Beurteilung der Steuerungsfähigkeit (vgl. Senat, Urteil vom 14. Oktober 2015 - 2 StR 115/15, NStZ-RR 2016, 103, 104; Beschlüsse vom 2. Juli 2015 - 2 StR 146/15, NJW 2015, 3525, 3526; vom 30. April 2015 - 2 StR 444/14, NStZ 2015, 634) des an "einer mittleren bis schweren Alkoholkonsumstörung (ICD-10: F 10.2)" leidenden Angeklagten maßgebliche Aspekte außer Acht gelassen.

  • BGH, 22.06.2021 - 2 StR 168/21

    Verminderte Schuldfähigkeit (Gesamtwürdigung: Alkoholintoxikation, planvolles und

    Dabei sind allerdings nur solche Umstände zu berücksichtigen, die aussagekräftige Hinweise darauf geben können, ob das Hemmungsvermögen des Täters bei der Begehung der Tat erhalten geblieben ist oder nicht (BGH NStZ-RR 1998, 107; NJW 2015, 3525, 3526; NStZ-RR 2016, 103, 104).

    Die Blutalkoholkonzentration ist demgegenüber ein gewichtiges Beweisanzeichen, gibt der Blutalkoholgehalt doch immerhin die wirksam vom Körper aufgenommene Alkoholmenge an (vgl. Senat, NStZ-RR 2016, 103, 104).

  • BGH, 09.02.2022 - 1 StR 492/21

    Alkoholbedingt verminderte Schuldfähigkeit (erforderliche Gesamtbetrachtung:

    Je höher der Blutalkoholgehalt ist, umso näher liegt die Annahme einer zumindest erheblichen Einschränkung der Steuerungsfähigkeit (BGH, Urteil vom 14. Oktober 2015 - 2 StR 115/15 -, Rn. 13 m. w. N.).

    Erhalten gebliebene kognitive Fähigkeiten betreffen eher die Fähigkeit zur Unrechtseinsicht, weniger den Aspekt der Steuerungsfähigkeit (BGH, Urteil vom 14. Oktober 2015 - 2 StR 115/15 -, Rn. 25)." Die Strafzumessung bedarf daher neuer Aufklärung und Bewertung, auch mit Blick auf das Zusammenwirken des Alkohols mit den im Blut des Angeklagten nachgewiesenen Opioiden, nicht hingegen das Absehen von der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB).

  • BGH, 11.05.2021 - 2 StR 443/20

    Anwendung des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende (Gesamtwürdigung:

    Im Übrigen wird bei der Beurteilung des Tatverhaltens des Angeklagten eine mögliche Alkoholgewöhnung zu erörtern sein, vor deren Hintergrund das äußere Leistungsverhalten womöglich abweichend zu beurteilen sein könnte (vgl. dazu Senat, Urteil vom 14. Oktober 2015 - 2 StR 115/15, juris Rn. 19; Fischer, StGB, 64. Auf., § 20 Rn. 23a).
  • OLG Karlsruhe, 16.11.2016 - 2 (4) Ss 633/16

    Anforderungen an die Urteilsfeststellungen bei Trunkenheit im Verkehr

    Bei einer starken Alkoholisierung lässt sich eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit nur ausschließen, wenn gewichtige Anzeichen dafür sprechen, dass das Hemmungsvermögen des Täters zur Tatzeit erhalten geblieben war (st. Rspr.; BGH NStZ-RR 2016, 103 ff., [...] Rn. 13 m.w.N.).
  • BayObLG, 08.12.2020 - 202 StRR 123/20

    Unzureichende Schuldfeststellung u.a. durch unterlassene, aber mögliche

  • BGH, 12.05.2021 - 2 StR 452/20

    Zuständigkeitsänderung vor der Hauptverhandlung (Verweisung der Sache an das

  • BGH, 20.07.2023 - 2 StR 88/22

    Prüfung der Schuldfähigkeit bei Alkoholisierung des Täters; Änderung des

  • BGH, 20.04.2023 - 2 StR 363/22

    Rechtsfehlerhaftigkeit der Ablehnung einer erheblich verminderten

  • BayObLG, 01.02.2021 - 202StRR 10/21

    Mindestfeststellungen für Ausschluss alkoholbedingter Schuldunfähigkeit

  • BayObLG, 01.02.2021 - 202 StRR 10/21

    Revision; Berufung; Berufungsbeschränkung; Schuldspruch; Rechtsfolgenausspruch;

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