Rechtsprechung
BGH, 09.02.2016 - 3 StR 538/15 |
Volltextveröffentlichungen (13)
- HRR Strafrecht
§ 242 StGB; § 244a StGB
Schwerer Bandendiebstahl (Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme; Tippgeber) - lexetius.com
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 25 Abs 2 StGB, § 27 StGB, § 242 Abs 1 StGB, § 244a Abs 1 StGB, § 261 StPO
Bandendiebstahl: Zurechenbarkeit von Tatbeiträgen; Abgrenzung zwischen Mittäterschaft und Beihilfe; Erkundung von Tatobjekten als Beihilfehandlung - IWW
§ 349 Abs. 2 StPO, § 242 Abs. 1, § 244a Abs. 1 StGB, § 25 Abs. 2 StGB, § 354 Abs. 1 StPO, § 265 Abs. 1 StPO
- Wolters Kluwer
Wertung eines Tatbeitrags als Beihilfehandlung zum Bandendiebstahl; Abgrenzung zwischen Mittäterschaft an bzw. Beihilfe zu der jeweiligen Einzeltat in wertender Betrachtung unter Berücksichtigung aller Umstände
- rewis.io
Bandendiebstahl: Zurechenbarkeit von Tatbeiträgen; Abgrenzung zwischen Mittäterschaft und Beihilfe; Erkundung von Tatobjekten als Beihilfehandlung
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Wertung eines Tatbeitrags als Beihilfehandlung zum Bandendiebstahl; Abgrenzung zwischen Mittäterschaft an bzw. Beihilfe zu der jeweiligen Einzeltat in wertender Betrachtung unter Berücksichtigung aller Umstände
- rechtsportal.de
Wertung eines Tatbeitrags als Beihilfehandlung zum Bandendiebstahl; Abgrenzung zwischen Mittäterschaft an bzw. Beihilfe zu der jeweiligen Einzeltat in wertender Betrachtung unter Berücksichtigung aller Umstände
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Tatzurechnungen in der Bande
Verfahrensgang
- LG Verden, 21.07.2015 - 7 KLs 7/15
- BGH, 09.02.2016 - 3 StR 538/15
- BGH, 19.04.2016 - 3 StR 538/15
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2016, 139
- StV 2019, 104
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 24.07.2008 - 3 StR 243/08
Schwerer Bandendiebstahl (Mittäterschaft; Beihilfe); Versuch (Tateinheit)
Auszug aus BGH, 09.02.2016 - 3 StR 538/15
Maßgeblich sind dabei insbesondere sein Interesse an der Durchführung der Tat sowie der Umfang seiner Tatherrschaft oder jedenfalls sein Wille Tatherrschaft auszuüben, d.h. ob objektiv oder jedenfalls aus seiner Sicht die Ausführung der Tat wesentlich von seiner Mitwirkung abhängt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Mai 2003 - 3 StR 128/03, NStZ-RR 2003, 265, 267; vom 24. Juli 2008 - 3 StR 243/08, StV 2008, 575). - BGH, 13.05.2003 - 3 StR 128/03
Gewerbs- und bandenmäßige Fälschung beweiserheblicher Daten (0190-Rufnummern; …
Auszug aus BGH, 09.02.2016 - 3 StR 538/15
Maßgeblich sind dabei insbesondere sein Interesse an der Durchführung der Tat sowie der Umfang seiner Tatherrschaft oder jedenfalls sein Wille Tatherrschaft auszuüben, d.h. ob objektiv oder jedenfalls aus seiner Sicht die Ausführung der Tat wesentlich von seiner Mitwirkung abhängt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Mai 2003 - 3 StR 128/03, NStZ-RR 2003, 265, 267; vom 24. Juli 2008 - 3 StR 243/08, StV 2008, 575).
- BGH, 13.07.2016 - 1 StR 94/16
Tatrichterliche Beweiswürdigung (revisionsrechtliche Überprüfbarkeit); …
Selbst wenn sich die Voraussetzungen einer Bande feststellen ließe, resultierte daraus unmittelbar nichts für die konkrete Form strafbarer Beteiligung eines einzelnen Bandenmitglieds an Bandentaten (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Februar 2016 - 3 StR 538/15 Rn. 5 mwN (in NStZ-RR 2016, 139 nur redaktioneller Leitsatz)).
Rechtsprechung
BGH, 08.03.2016 - 3 StR 524/15 |
Volltextveröffentlichungen (13)
- HRR Strafrecht
§ 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB
Gefährliche Körperverletzung (Begehung mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich; Erfordernis eines gemeinsamen Einwirkens auf das Opfer bei der Begehung der Körperverletzungshandlung) - lexetius.com
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 224 Abs 1 Nr 4 StGB, § 267 StPO
Gefährliche Körperverletzung: Urteilsfeststellungen bei einer gemeinschaftlichen Tatbegehung - IWW
- Wolters Kluwer
Revisionsrechtliche Nachprüfung eines gemeinsamen Wirkens eines Täters und eines Gehilfen bei der Begehung einer Körperverletzung
- rewis.io
Gefährliche Körperverletzung: Urteilsfeststellungen bei einer gemeinschaftlichen Tatbegehung
- ra.de
- rechtsportal.de
Revisionsrechtliche Nachprüfung eines gemeinsamen Wirkens eines Täters und eines Gehilfen bei der Begehung einer Körperverletzung
- rechtsportal.de
StPO § 349 Abs. 2 ; StGB § 224 Abs. 1 Nr. 4
Revisionsrechtliche Nachprüfung eines gemeinsamen Wirkens eines Täters und eines Gehilfen bei der Begehung einer Körperverletzung - datenbank.nwb.de
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)
Wo gefährliche Körperverletzung drauf steht, muss sie auch festgestellt sein….
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Gefährliche Körperverletzung - und die Beihilfe
Verfahrensgang
- LG Aurich, 02.07.2015 - 13 KLs 2/15
- BGH, 08.03.2016 - 3 StR 524/15
Papierfundstellen
- NJW 2016, 1898
- NStZ-RR 2016, 139
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 03.09.2002 - 5 StR 210/02
Gemeinschaftliche gefährliche Körperverletzung
Auszug aus BGH, 08.03.2016 - 3 StR 524/15
Dabei wird weder Eigenhändigkeit noch Mittäterschaft vorausgesetzt; ausreichend ist vielmehr schon das gemeinsame Wirken eines Täters und eines Gehilfen bei der Begehung einer Körperverletzung (BGH, Urteil vom 3. September 2002 - 5 StR 210/02, BGHSt 47, 383, 386).
- BGH, 21.04.2016 - 2 StR 394/15
Durchsuchung beim Verdächtigen (Richtervorbehalt: Beweisverwertungsverbot bei …
Weder Eigenhändigkeit noch Mittäterschaft wird vorausgesetzt; ausreichend ist vielmehr schon das gemeinsame Wirken eines Täters und eines Gehilfen bei der Begehung der Körperverletzung (vgl. BGH, Urteil vom 3. September 2002 - 5 StR 210/02, BGHSt 47, 383, 386; Beschluss vom 8. März 2016 - 3 StR 524/15, NStZ-RR 2016, 139).
Rechtsprechung
BGH, 15.03.2016 - 5 StR 68/16 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- HRR Strafrecht
§ 222 StGB
Sorgfaltswidrigkeit einer ohne fremde Hilfe durchgeführten Geburt - lexetius.com
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 13 StGB, § 212 StGB, § 222 StGB
Fahrlässige Tötung: Pflicht einer Schwangeren zur Inanspruchnahme fremder Hilfe bei der Geburt - IWW
§ 349 Abs. 2 StPO
- Wolters Kluwer
Begründetheit mehrerer Revisionen
- rewis.io
Fahrlässige Tötung: Pflicht einer Schwangeren zur Inanspruchnahme fremder Hilfe bei der Geburt
- ra.de
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- rechtsportal.de (Leitsatz)
StPO § 349 Abs. 2
Begründetheit mehrerer Revisionen - datenbank.nwb.de (Tenor)
Fahrlässige Tötung: Pflicht einer Schwangeren zur Inanspruchnahme fremder Hilfe bei der Geburt
Sonstiges
- dost-rechtsanwalt.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten - vor Ergehen der Entscheidung)
Zweite Revision gegen Urteil wegen Tod eines Neugeborenen
Verfahrensgang
- LG Berlin, 25.11.2013 - 529-3/13
- BGH, 21.10.2014 - 5 StR 296/14
- LG Berlin, 03.11.2015 - 540 Ks 8/14
- BGH, 15.03.2016 - 5 StR 68/16
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2016, 139
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 12.11.2009 - 4 StR 227/09
Neue Verhandlung im Siegener Kindestötungs-Fall
Auszug aus BGH, 15.03.2016 - 5 StR 68/16
Ergänzend zur Stellungnahme des Generalbundesanwalts ist zu bemerken: Der Senat muss nicht entscheiden, ob - wofür viel spricht - nicht schon allein die Entscheidung der erstgebärenden und hinsichtlich des Geburtsverlaufs völlig unerfahrenen Angeklagten, ihr Kind ohne fremde Hilfe zur Welt zu bringen, angesichts der damit offensichtlich verbundenen Gefahren für das Kind eine relevante Sorgfaltspflichtverletzung darstellt (vgl. aber - nicht tragend - BGH, Urteil vom 12. November 2009 - 4 StR 227/09, NStZ 2010, 214, 215).
- BGH, 09.02.2017 - 1 StR 415/16
Strafzumessung (Berücksichtigung von Vortatverhalten; Verhältnis von minder …
Da das Landgericht damit zu Lasten der Angeklagten ausdrücklich (UA S. 42) nur ein sorgfaltswidriges Verhalten vor der eigentlichen Tat berücksichtigt hat, durch das offensichtlich Gefahren für das ungeborene Kind begründet wurden (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 15. März 2016 - 5 StR 68/16, NStZ-RR 2016, 139; Urteil vom 12. November 2009 - 4 StR 227/09, NStZ 2010, 214, 215), und nicht die eigentliche Geburtssituation, liegt darin auch kein Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB.