Weitere Entscheidung unten: BGH, 18.02.2016

Rechtsprechung
   BGH, 28.01.2016 - 3 StR 425/15   

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https://dejure.org/2016,4049
BGH, 28.01.2016 - 3 StR 425/15 (https://dejure.org/2016,4049)
BGH, Entscheidung vom 28.01.2016 - 3 StR 425/15 (https://dejure.org/2016,4049)
BGH, Entscheidung vom 28. Januar 2016 - 3 StR 425/15 (https://dejure.org/2016,4049)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 267 Abs 1 S 3 StPO
    Inhalt des Strafurteils: Verweisung auf eine bei den Akten befindliche Abbildung

  • verkehrslexikon.de

    Verweisung auf eine bei den Akten befindliche Abbildung

  • IWW

    § 261 StPO, § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO

  • Wolters Kluwer

    Revisionsgerichtliche Prüfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung; Ausreichende Würdigung der Motivlage; Wahrung der Gebote der Eindeutigkeit und der Bestimmtheit

  • rewis.io

    Inhalt des Strafurteils: Verweisung auf eine bei den Akten befindliche Abbildung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Revisionsgerichtliche Prüfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung; Ausreichende Würdigung der Motivlage; Wahrung der Gebote der Eindeutigkeit und der Bestimmtheit

  • rechtsportal.de

    StPO § 261 ; StPO § 267 Abs. 1 S. 3
    Revisionsgerichtliche Prüfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung; Ausreichende Würdigung der Motivlage; Wahrung der Gebote der Eindeutigkeit und der Bestimmtheit

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Wie wird im Urteil "prozessordnungsgemäß" auf ein Lichtbild verwiesen?

  • Verkehrsrecht Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Zur Verweisung auf Abbildung in den Akten kann die Angabe der Fundstelle genügen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Beweiswürdigung und Freispruch

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Strafurteil - und der Verweis auf den Akteninhalt

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2016, 178
  • StV 2016, 778
 
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Wird zitiert von ... (36)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 19.12.1995 - 4 StR 170/95

    Verweis auf Abbildungen in den Urteilsgründen (hier: Beweisfoto aus

    Auszug aus BGH, 28.01.2016 - 3 StR 425/15
    Will der Tatrichter bei der Abfassung der Urteilsgründe im Sinne von § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf eine bei den Akten befindliche Abbildung verweisen, so hat er dies deutlich und zweifelsfrei zum Ausdruck zu bringen (BGH, Beschluss vom 19. Dezember 1995 - 4 StR 170/95, BGHSt 41, 376, 382).

    Nähere Darlegungen zu den Merkmalen, welche die Ähnlichkeit der abgebildeten Person auch zu dem unmittelbar vor der Strafkammer aufgetretenen Zeugen begründen, sind bei dieser Sachlage von Rechts wegen nicht zu verlangen (vgl. zum umgekehrten Fall der Identifizierung des Abgebildeten BGH, Beschluss vom 19. Dezember 1995 - 4 StR 170/95, BGHSt 41, 376, 382 ff.; s. auch BGH, Beschluss vom 7. Juni 1979 - 4 StR 441/78, BGHSt 29, 18, 21 ff.).

  • OLG Brandenburg, 08.12.1997 - 1 Ss OWi 96 B/97

    Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit; Identifikation des auf dem

    Auszug aus BGH, 28.01.2016 - 3 StR 425/15
    So wird teilweise auch die Notwendigkeit verneint, den Gesetzeswortlaut zu wiederholen oder mitzuteilen, die Verweisung geschehe "wegen der Einzelheiten" (hierzu OLG Brandenburg, Beschluss vom 8. Dezember 1997 - 1 Ss (OWi) 96B/97, NStZ-RR 1998, 240 mwN).
  • BGH, 06.08.2015 - 3 StR 226/15

    Sachlich-rechtlich nicht zu beanstandende Beweiswürdigung beim freisprechenden

    Auszug aus BGH, 28.01.2016 - 3 StR 425/15
    Das Revisionsgericht kann demgegenüber nur prüfen, ob die Beweiswürdigung des Tatrichters mit Rechtsfehlern behaftet ist, etwa weil sie Lücken oder Widersprüche aufweist, mit den Denkgesetzen oder gesichertem Erfahrungswissen nicht in Einklang steht oder an die Überzeugung von der Schuld des Angeklagten überzogene Anforderungen gestellt werden (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 6. August 2015 - 3 StR 226/15, juris Rn. 5).
  • BGH, 07.06.1979 - 4 StR 441/78

    Überprüfung der tatrichterlichen Auswertung von Lichtbildern in einer

    Auszug aus BGH, 28.01.2016 - 3 StR 425/15
    Nähere Darlegungen zu den Merkmalen, welche die Ähnlichkeit der abgebildeten Person auch zu dem unmittelbar vor der Strafkammer aufgetretenen Zeugen begründen, sind bei dieser Sachlage von Rechts wegen nicht zu verlangen (vgl. zum umgekehrten Fall der Identifizierung des Abgebildeten BGH, Beschluss vom 19. Dezember 1995 - 4 StR 170/95, BGHSt 41, 376, 382 ff.; s. auch BGH, Beschluss vom 7. Juni 1979 - 4 StR 441/78, BGHSt 29, 18, 21 ff.).
  • BGH, 02.04.2015 - 3 StR 635/14

    Rechtsfehlerhafte Beweiswürdigung beim freisprechenden Urteil aufgrund fehlender

    Auszug aus BGH, 28.01.2016 - 3 StR 425/15
    Lückenhaft ist die Würdigung der Beweise insbesondere dann, wenn das Urteil nicht erkennen lässt, dass der Tatrichter alle Umstände, die geeignet sind, die Entscheidung zu Gunsten oder zu Ungunsten des Angeklagten zu beeinflussen, in seine Überlegungen einbezogen und dabei nicht nur isoliert gewertet, sondern in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt hat (vgl. BGH, Urteil vom 2. April 2015 - 3 StR 635/14, juris Rn. 3).
  • BGH, 17.04.2014 - 3 StR 27/14

    Berücksichtigung von in der Beweisaufnahme als bedeutungslos behandelten

    Auszug aus BGH, 28.01.2016 - 3 StR 425/15
    Liegt ein solcher Rechtsfehler nicht vor, ist die tatrichterliche Würdigung auch dann hinzunehmen, wenn ein anderes Ergebnis ebenso möglich gewesen wäre oder gar näher gelegen hätte (BGH, Urteil vom 17. April 2014 - 3 StR 27/14, NStZ-RR 2014, 279, 280).
  • OLG Koblenz, 02.10.2020 - 3 OWi 6 SsBs 258/20

    Heranziehung des bei Meldebehörde hinterlegten Passfotos zur

    So hat das Tatgericht auf das in der Akte befindliche Fahrerfoto gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO iVm. § 46 OWiG ausreichend Bezug genommen (vgl. hierzu BGH, Beschl. 4 StR 376/17 v. 07.02.2018 - StV 2018, 399; BGHSt 41, 376 ; 3 StR 425/15 v. 28.01.2016 - StV 2016, 778; OLG Koblenz, Beschl. 2 SsBs 100/09 v. 02.10.2009 - NZV 2010, 212).
  • KG, 18.08.2020 - 3 Ws (B) 152/20

    Verjährungsunterbrechung auch bei nicht zugehender Anhörung

    Insoweit reicht die deutlich und zweifelsfrei (BGH NStZ-RR 2016, 178) zum Ausdruck gebrachte Bezugnahme auf das in den Akten befindliche Foto gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG aus, um dem Rechtsbeschwerdegericht zu ermöglichen, die Abbildung aus eigener Anschauung zu würdigen (vgl. BGH StraFo 2016, 155; Senat, Beschlüsse vom 30. April 2020 - 3 Ws (B) 84/20 -, 27. November 2019 - 3 Ws (B) 380/19 -, 18. Juni 2019 - 3 Ws (B) 186/19 - und 1. August 2017 - 3 Ws (B) 158/17 - OLG Hamm NZV 2006, 162).
  • OLG Koblenz, 17.07.2018 - 1 OWi 6 SsBs 19/18

    Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung in

    Der von der Bußgeldrichterin vorgenommene Verweis auf die aktenkundigen Lichtbilder von dem Betroffenen genügt trotz der fehlenden Angabe der genauen Aktenfundstelle noch den Anforderungen von § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO, § 71 Abs. 1 OWiG, da über den Gegenstand der Bezugnahme nach Lage des Falles (vgl. BGH NStZ-RR 2016, 178), insbesondere der näheren Bezeichnung der Bilder im Urteil und dem Aktenaufbau, kein Zweifel bestehen kann.
  • OLG Koblenz, 19.12.2017 - 2 OLG 6 Ss 138/17

    Gefährdung des Straßenverkehrs: Voraussetzungen einer konkreten Gefährdung und

    Diese muss deutlich und zweifelsfrei zum Ausdruck kommen und sich auf konkret bezeichnete, in der Akte befindliche Abbildungen beziehen (BGH, 3 StR 425/15 v. 28.01.2016, juris Rn. 15; NStZ-RR 2016, 178; Meyer-Goßner /Schmitt aaO Rn. 8 mwN).
  • BGH, 29.07.2021 - 3 StR 445/20

    Mitsichführen einer Schusswaffe oder eines sonstigen Gegenstands beim

    Das Revisionsgericht kann demgegenüber nur prüfen, ob die Beweiswürdigung des Tatgerichts mit Rechtsfehlern behaftet ist, etwa weil sie Lücken oder Widersprüche aufweist, mit den Denkgesetzen oder gesichertem Erfahrungswissen nicht in Einklang steht oder an die Überzeugung von der Schuld des Angeklagten überzogene Anforderungen gestellt werden (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 28. Januar 2016 - 3 StR 425/15, juris Rn. 10; vom 6. August 2015 - 3 StR 226/15, juris Rn. 5).

    Lückenhaft ist die Würdigung der Beweise insbesondere dann, wenn das Urteil nicht erkennen lässt, dass das Tatgericht alle Umstände, die geeignet sind, die Entscheidung zu Gunsten oder zu Ungunsten des Angeklagten zu beeinflussen, in seine Überlegungen einbezogen und dabei nicht nur isoliert gewertet, sondern in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt hat (vgl. BGH, Urteile vom 28. Januar 2016 - 3 StR 425/15, juris Rn. 10; vom 2. April 2015 - 3 StR 635/14, juris Rn. 3).

  • OLG Bamberg, 14.11.2016 - 3 Ss OWi 1164/16

    Voraussetzungen wirksamer Lichtbildbezugnahme

    Notwendig und ausreichend ist, dass der Wille zur Bezugnahme unter Berücksichtigung der Urteilsgründe in ihrer Gesamtheit eindeutig und bestimmt zum Ausdruck gebracht ist (Anschluss an BGH, Urteil vom 28.01.2016 - 3 StR 425/16 = StraFo 2016, 155 = NStZ-RR 2016, 178 = BGHR StPO § 267 I 3 Verweisung 5).

    Entscheidend sind letztlich immer die für das Prinzip, dass die Urteilsgründe aus sich selbst heraus verständlich sein müssen, auch sonst zu wahrenden Gebote der Eindeutigkeit und der Bestimmtheit (BGH, Urt. v. 28.01.2016 - 3 StR 425/16 = StraFo 2016, 155 = NStZ-RR 2016, 178 = BGHR StPO § 267 I Satz 3 Verweisung 5).

    Schon nach allgemeiner Anschauung enthält die unter solchen Umständen verfasste Angabe der Fundstelle in den Akten die unmissverständliche Aufforderung an den Leser, nicht nur die Beschreibung des Gegenstands zur Kenntnis zu nehmen, sondern sich bei Gelegenheit darüber hinaus durch dessen unmittelbare Betrachtung einen eigenen Eindruck zu verschaffen (BGH, Urt. v. 28.01.2016 - 3 StR 425/16 = StraFo 2016, 155 = NStZ-RR 2016, 178 = BGHR StPO § 267 I Satz 3 Verweisung 5).

  • OLG Bamberg, 06.02.2017 - 3 Ss OWi 156/17

    Bezugnahme auf Lichtbilder im Urteil durch Angabe der Aktenfundstelle

    Gründet die tatrichterliche Überzeugung von der Identität des Betroffenen zum Tatzeitpunkt auf einer Lichtbildidentifizierung ist von einer wirksamen Verweisung nach § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO (i. V. m. § 71 Abs. 1 OWiG) auf ein bei den Akten befindliches Lichtbild regelmäßig schon dann auszugehen, wenn in den Urteilsgründen auf die genaue Aktenfundstelle des Lichtbilds hingewiesen wird (Anschluss an BGH, Urteil vom 28.01.2016 - 3 StR 425/16 = StraFo 2016, 155 = NStZ-RR 2016, 178 = BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 3 Verweisung 5; Fortführung von OLG Bamberg, Beschluss vom 14.11.2016 - 3 Ss OWi 1164/16 [bei juris]).

    Entscheidend sind letztlich immer die für das Prinzip, dass die Urteilsgründe aus sich selbst heraus verständlich sein müssen, auch sonst zu wahrenden Gebote der Eindeutigkeit und der Bestimmtheit (BGH, Urteil vom 28.01.2016 - 3 StR 425/16 = StraFo 2016, 155 = NStZ-RR 2016, 178 = BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 3 Verweisung 5; OLG Bamberg, Beschluss vom 14.11.2016 - 3 Ss OWi 1164/16 [bei juris], m. w. N.).

    Bereits nach allgemeiner Anschauung enthält die unter den gegebenen Umständen verfasste - wenn auch knappe - Angabe der Fundstelle in den Akten die über die bloße Berichterstattung über den in der Hauptverhandlung als Teil der dortigen Beweisaufnahme genommenen Augenschein hinaus die unmissverständliche Aufforderung an den Leser, sich bei Gelegenheit durch unmittelbare Betrachtung des Augenscheinobjekts einen eigenen Eindruck zu verschaffen (BGH, Urteil vom 28.01.2016 - 3 StR 425/16 = StraFo 2016, 155 = NStZ-RR 2016, 178 = BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 3 Verweisung 5; OLG Bamberg a. a. O.).

  • OLG Köln, 17.11.2017 - 1 RVs 285/17

    Beeinträchtigung der öffentlichen Funktion eines Zugwaggons durch das Besprayen

    Der Senat merkt insbesondere mit Blick auf die Ausführungen in der Revisionsbegründung noch an, dass das Tatgericht durch die unter Ziffer II. I. wiedergegebenen Feststellungen nach Maßgabe der durch den Bundesgerichtshof aufgezeigten Grundsätze in seiner Entscheidung vom 28. Januar 2016 (StraFo 2016, 155) auch deutlich und zweifelsfrei erklärt hat, dass es die Abbildungen über die Beschädigungen an dem Waggon durch "Graffiti" unter den angegebenen Fundstelle "Seiten 5, 6 und 7" zum Bestandteil der Urteilsgründe machen wollte.
  • OLG Bamberg, 17.03.2017 - 3 Ss OWi 264/17

    Mindestanforderungen an Beweisantrag auf Einholung eines anthropologisches

    als des verantwortlichen Fahrzeugführers hat das AG in der gebotenen Eindeutigkeit auf das bei den Akten befindliche Messfoto Bezug genommen und dieses damit nach § 71 I OWiG i.V.m. § 267 I 3 StPO wirksam zum Bestandteil seiner Urteilsgründe gemacht (vgl. neben BGH StraFo 2016, 155 zuletzt insbesondere OLG Bamberg, Beschluss vom 14.11.2016 - 3 Ss OWi 1164/16 = DAR 2017, 89 und 06.02.2017 - 3 Ss OWi 156/17 [bei juris], jeweils m.w.N.).
  • BGH, 04.04.2023 - 3 StR 68/22

    Mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland;

    Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob hier in der Mitteilung der konkreten Aktenfundstellen in den Urteilsgründen eine Bezugnahme auf die jeweiligen Abbildungen im Sinne des § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO zu sehen ist (vgl. BGH, Urteil vom 28. Januar 2016 - 3 StR 425/15, BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 3 Verweisung 5 Rn. 15 f.) und damit auch erhöhte Anforderungen an die Urteilsabfassung erfüllt wären.
  • KG, 30.07.2020 - 161 Ss 74/20

    Tatbestandliche Voraussetzungen des § 130 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 1 StGB und

  • OLG Zweibrücken, 22.01.2018 - 1 OWi 2 SsBs 92/17

    Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung: Anforderungen an die

  • OLG Saarbrücken, 22.05.2023 - 1 Ss OWi 47/22

    Gerichtliches Bußgeldverfahren: Anforderungen an eine wirksame Verweisung auf ein

  • OLG Hamm, 22.06.2021 - 4 RVs 40/21

    Bezugnahme; Abbildung

  • OLG Hamm, 27.12.2018 - 4 RBs 374/18

    Geschwindigkeitsverstoß; Vorsatz

  • BGH, 31.05.2017 - 5 StR 149/17

    Sachlich-rechtlich fehlerhafte Beweiswürdigung (Sachverständigengutachten;

  • OLG Bamberg, 29.12.2016 - 3 Ss OWi 1566/16

    Rechtsbeschwerde wegen Verletzung sachlichen und formellen Rechts

  • KG, 02.04.2019 - 3 Ws (B) 81/19

    Bußgeldurteil wegen Rotlichtverstoßes: Anforderungen an die richterliche

  • BGH, 27.02.2020 - 4 StR 568/19

    Urteilsgründe (Freispruch aus tatsächlichen Gründen)

  • OLG Bamberg, 17.01.2017 - 3 Ss OWi 1630/16

    Rechtsbeschwerde wegen Verletzung formellen und materiellen Rechts

  • BayObLG, 18.02.2021 - 202 ObOWi 15/21

    Anforderungen an Bildbeschreibung bei unwirksamer Lichtbildbezugnahme

  • OLG Düsseldorf, 26.05.2017 - 1 RBs 55/16

    Bescheidung eines Beweisermittlungsantrags im Ordnungswidrigkeitenverfahren

  • OLG Jena, 20.04.2017 - 1 OLG 151 SsBs 62/16

    Bußgeldurteil wegen Verkehrsordnungswidrigkeit: Anforderungen an ordnungsgemäße

  • KG, 14.04.2020 - 161 Ss 25/20

    Anforderungen an die Darstellung eines DNA-Gutachtens im Urteil

  • OLG Zweibrücken, 31.08.2018 - 1 OLG 2 Ss 29/18

    Wirksamkeit einer Bezugnahme auf eine Lichtbildvorlage

  • OLG Düsseldorf, 31.07.2023 - 1 ORBs 77/23

    Lichtbild, Täteridentifizierung, Urteilsgründe, Beweisantrag, Ablehnung wegen

  • OLG Zweibrücken, 29.01.2018 - 1 OWi 2 SsBs 98/17

    Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung: Anforderungen an die

  • BayObLG, 22.01.2020 - 201 ObOWi 2752/19

    Abgrenzung von Verstößen gegen beschilderte Infrastruktureinrichtungen

  • OLG Hamm, 14.12.2017 - 4 RBs 447/17

    Bezugnahme auf Abbildungen

  • OLG Oldenburg, 02.01.2018 - 2 Ss OWi 354/17

    Identitätswahrscheinlichkeit bei minderer Fotoqualität

  • OLG Hamm, 23.03.2017 - 4 RVs 30/17

    Verweis; Bezugnahme; Abbildung; Urteilsgründe

  • KG, 23.08.2019 - 2 Ws 125/19

    Absonderung eines Strafgefangenen im Strafvollzug; Beweiswürdigung in

  • OLG Hamm, 08.11.2021 - 1 RVs 61/21

    Anforderungen an die Ermittlung der Schadenshöhe und deren Darlegung in den

  • BayObLG, 29.09.2021 - 202 ObOWi 1120/21

    Auslegung des Merkmals des unbeaufsichtigten Freilaufenlassens eines Hundes

  • OLG Zweibrücken, 20.12.2018 - 1 OWi 2 SsBs 41/18

    Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeit: Notwendige

  • OLG Jena, 27.09.2016 - 1 OLG 171 Ss 45/16

    Strafurteil: Wirksame Einbeziehung eines Fotos in die Urteilsgründe wegen

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Rechtsprechung
   BGH, 18.02.2016 - 1 StR 590/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,5293
BGH, 18.02.2016 - 1 StR 590/15 (https://dejure.org/2016,5293)
BGH, Entscheidung vom 18.02.2016 - 1 StR 590/15 (https://dejure.org/2016,5293)
BGH, Entscheidung vom 18. Februar 2016 - 1 StR 590/15 (https://dejure.org/2016,5293)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    § 261 StPO; § 228 Abs. 1 StPO, § 229 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 StPO
    Inbegriffsrüge (Anforderungen an die Revisionsbegründung); Höchstdauer der Unterbrechung der Hauptverhandlung (Hemmung der Frist zur Unterbrechung)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 228 Abs 1 StPO, § 229 Abs 1 StPO, § 229 Abs 3 S 1 Halbs 2 StPO, § 229 Abs 3 S 2 StPO, § 229 Abs 4 S 1 StPO
    Unterbrechung der Hauptverhandlung: Berechnung der Dreiwochenfrist; Eintritt der Fristhemmung kraft Gesetz

  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § ... 261 StPO, § 228 Abs. 1, § 229 StPO, § 229 Abs. 1, 4 Satz 1 StPO, § 229 Abs. 1 StPO, § 229 Abs. 4 Satz 1 StPO, § 229 Abs. 3 Satz 1 StPO, § 229 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 StPO, § 229 Abs. 3 Satz 2 StPO, § 265 Abs. 1 StPO

  • Wolters Kluwer

    Verwerfung der Revision als unbegründet mit Anm. des Senats bzgl. Rüge einer Verletzung der Überschreitung der dreiwöchigen Unterbrechungsfrist

  • rewis.io

    Unterbrechung der Hauptverhandlung: Berechnung der Dreiwochenfrist; Eintritt der Fristhemmung kraft Gesetz

  • ra.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Hauptverhandlung - und die Unterbrechungsfrist

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    Verwerfung der Revision als unbegründet mit Anm. des Senats bzgl. Rüge einer Verletzung der Überschreitung der dreiwöchigen Unterbrechungsfrist

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    Verwerfung der Revision als unbegründet mit Anm. des Senats bzgl. Rüge einer Verletzung der Überschreitung der dreiwöchigen Unterbrechungsfrist

  • datenbank.nwb.de (Tenor)

    Unterbrechung der Hauptverhandlung: Berechnung der Dreiwochenfrist; Eintritt der Fristhemmung kraft Gesetz

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ2(kostenpflichtig) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Berechnung der Unterbrechungsfrist

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2016, 178
  • StV 2017, 786
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 22.09.2006 - 1 StR 298/06

    Inbegriffsrüge (Darlegungsanforderungen: keine Glaubhaftmachung, hier

    Auszug aus BGH, 18.02.2016 - 1 StR 590/15
    Zwar stellt die Kammer in den Urteilsgründen auf die "verlesene' Urkunde ab (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 22. September 2006 - 1 StR 298/06, NStZ 2007, 235, 236).

    Ist der Inhalt eines Schriftstücks in der Hauptverhandlung erörtert und auch nicht bestritten worden, dass das Schriftstück diesen Inhalt hat, so kann ein Urteil regelmäßig nicht darauf beruhen, dass das Schriftstück nicht verlesen worden ist (BGH, Beschluss vom 22. September 2006 - 1 StR 298/06, NStZ 2007, 235, 236).

  • BGH, 20.03.2014 - 3 StR 408/13

    Berechnung der Frist bei Unterbrechung der Hauptverhandlung

    Auszug aus BGH, 18.02.2016 - 1 StR 590/15
    Bei dieser Fristberechnung sind weder der Tag, an dem die Unterbrechung angeordnet wird, noch derjenige, an dem die Verhandlung wieder aufgenommen wird, in die Frist einzuberechnen (BGH, Beschluss vom 20. März 2014 - 3 StR 408/13, NStZ 2014, 469 mwN).
  • BGH, 12.08.1992 - 5 StR 234/92

    Verfahrensrüge der Überschreitung der Höchstdauer einer Unterbrechung der

    Auszug aus BGH, 18.02.2016 - 1 StR 590/15
    Die Hemmung tritt kraft Gesetzes ein (BGH, Urteil vom 12. August 1992 - 5 StR 234/92, NStZ 1992, 550, 551).
  • BGH, 17.07.2014 - 4 StR 78/14

    Verfahrensrüge (Anforderungen an die Revisionsbegründung: Darlegung von

    Auszug aus BGH, 18.02.2016 - 1 StR 590/15
    Vor dem Hintergrund der Einheit der Hauptverhandlung muss sich der Revisionsführer hierzu grundsätzlich verhalten (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2014 - 4 StR 78/14, NStZ 2014, 604 mwN).
  • BGH, 12.12.2013 - 3 StR 267/13

    Zulässigkeit der Verfahrensrüge (Vortrag der Beweiserheblichkeit im Zeitpunkt der

    Auszug aus BGH, 18.02.2016 - 1 StR 590/15
    Weil es sich aber um einen denkbar überschaubaren Urkundeninhalt handelt, der auch auf einen Blick erfasst werden kann (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2013 - 3 StR 267/13, NStZ 2014, 606), und sich der nichtrevidierende Mitangeklagte als Absender des Geldes ausweislich der Urteilsgründe ganz ausführlich zu dieser Überweisung, deren Höhe, der Empfängerin und der Transaktionsnummer geäußert hat (UA S. 14 f.), war entsprechender Vortrag hierzu zu erwarten.
  • BGH, 19.11.2020 - 4 StR 431/20

    Für coronabedingte Hemmung der Frist für Hauptverhandlungsunterbrechung reicht

    Der Feststellungsbeschluss hat nur insofern konstitutive Bedeutung, als er den Beginn und das Ende der Hemmung unanfechtbar feststellt (vgl. zu § 229 Abs. 3 StPO: BGH, Urteil vom 12. August 1992 - 5 StR 234/92, NStZ 1992, 550; Beschluss vom 18. Februar 2016 - 1 StR 590/15, NStZ-RR 2016, 178).
  • BGH, 28.07.2020 - 6 StR 114/20

    Begründung der Revision innerhalb der Monatsfrist

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die auf eine Entscheidung des Reichsgerichts vom 27. Februar 1923 (I 112/23, RGSt 57, 266, 267) zurückgeht, handelt es sich bei der in § 229 Abs. 1 StPO normierten Unterbrechungsfrist nicht um eine Frist im Sinne der §§ 42, 43 StPO, sondern um eine eigenständige "Zwischenfrist", das heißt um einen zwischen zwei Verhandlungstage eingeschobenen Unterbrechungszeitraum, in dessen Berechnung weder der Tag, an dem die Unterbrechung angeordnet wird, noch derjenige, an dem die Verhandlung fortgesetzt wird, einzurechnen ist (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 20. März 2014 - 3 StR 408/13, BGHR StPO § 229 Unterbrechungsfrist 1; vom 18. Februar 2016 - 1 StR 590/15, BGHR StPO § 229 Abs. 3 Beschluss 1; vom 29. November 2016 - 3 StR 235/16, NStZ 2017, 424, und vom 26. Mai 2020 - 5 StR 65/20 Rn. 3).

    Der Senat schließt sich der Auffassung an, dass - von Fällen des § 229 Abs. 4 Satz 2 StPO abgesehen - zwischen dem Unterbrechungs- und dem Fortsetzungstermin nicht mehr als 21 Tage liegen dürfen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. Mai 2013 - 4 StR 106/13 Rn. 4; vom 29. November 2016 - 3 StR 235/16 aaO; vom 24. September 2019 - 2 StR 194/19 Rn. 4, und zuletzt - tragend - Beschluss vom 26. Mai 2020 - 5 StR 65/20 Rn. 4; anders noch BGH, Beschlüsse vom 20. März 2014 - 3 StR 408/13, und vom 18. Februar 2016 - 1 StR 590/15 aaO).

  • BGH, 29.01.2020 - 1 StR 421/19

    Untreue (Vermögensbetreuungspflicht: Voraussetzungen); Bestechung im

    Dagegen spricht, dass die Strafkammer insoweit auf die "im Rahmen des Urkundsbeweises eingeführten' Rechnungen abgestellt hat (UA S. 70; vgl. auch BGH, Beschluss vom 18. Februar 2016 - 1 StR 590/15).
  • OLG Karlsruhe, 26.04.2021 - 1 Rv 36 Ss 217/21

    Unterbrechung der Hauptverhandlung für zweiundzwanzig Tage; Auslegung des § 229

    Bei der in § 229 Abs. 1 StPO normierten Unterbrechungsfrist handelt es sich um eine eigenständige "Zwischenfrist", das heißt um einen zwischen zwei Verhandlungstagen eingeschobenen Unterbrechungszeitraum, in dessen Berechnung weder der Tag, an dem die Unterbrechung angeordnet wird, noch derjenige, an dem die Verhandlung fortgesetzt wird, einzurechnen ist (BGH, Beschluss vom 28.07.2020 - 6 StR 114/20; vgl. auch BGH, Beschluss vom 26.05.2020 - 5 StR 65/20; BGH, Beschluss vom 24.09.2019 - 2 StR 194/19; BGH, Beschluss vom 29.11.2016 - 3 StR 235/16; BGH, Beschluss vom 18.02.2016 - 1 StR 590/15; BGH, Beschluss vom 20.03.2014 - 3 StR 408/13).

    Der 1. Strafsenat des BGH hat in einem Beschluss vom 18.02.2016 ( 1 StR 590/15, BeckRS 2016, 5667) eine Unterbrechungsfrist von 22 Tagen unbeanstandet gelassen.

    Diese Gefahr einer faktischen Fristverkürzung besteht im Rahmen des § 229 Abs. 1 StPO schon deshalb nicht, weil bei Berechnung der Zwischenfrist bereits nach dem Wortlaut dieser Vorschrift - und deshalb auch nach einhelliger Auffassung - weder der Tag, an dem die Unterbrechung angeordnet wird, noch derjenige, an dem die Verhandlung fortgesetzt wird, einzurechnen ist (so ausdrücklich auch BGH 1 StR 590/15, BeckRS 2016, 5667; allg. Meinung).

  • BGH, 12.05.2016 - 4 StR 569/15

    Aufklärungsrüge (Anforderungen an die Revisionsbegründung:

    Daher kann offen bleiben, ob in Fällen, in denen der Inhalt eines Schriftstücks in der Hauptverhandlung erörtert und nicht bestritten worden ist, dass das Schriftstück diesen Inhalt hat, ein Urteil regelmäßig nicht darauf beruhen kann, dass das Schriftstück nicht verlesen worden ist (so BGH, Beschluss vom 18. Februar 2016 - 1 StR 590/15).
  • BGH, 18.03.2020 - 4 StR 374/19

    Absolute Revisionsgründe; Besetzungseinwand (Zulässigkeit einer Besetzungsrüge:

    Eine willkürliche Verfahrensweise ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass die Begründung der Strafkammer im Beschluss vom 29. November 2016, bei einer Aufhebung der Terminstage am 13. und 22. Dezember 2016 werde die Höchstdauer einer gemäß § 229 Abs. 1 StPO zulässigen Unterbrechung überschritten, nicht zutreffend ist mit Blick auf die anberaumten Hauptverhandlungstage vom 12. Dezember 2016 und 4. Januar 2017, an denen der zuständige Richter nicht verhindert war (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Februar 2016 - 1 StR 590/15, BGHR StPO § 229 Abs. 3 Beschluss 1).
  • BGH, 07.09.2021 - 1 StR 134/21

    Höchstdauer einer Unterbrechung der Hauptverhandlung (Beruhen des Urteils auf

    Damit ist § 229 Abs. 1, 4 Satz 1 StPO verletzt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Juli 2020 - 6 StR 114/20 Rn. 4-8; vom 26. Mai 2020 - 5 StR 65/20 Rn. 3 f.; vom 24. September 2019 - 2 StR 194/19 Rn. 4; vom 29. November 2016 - 3 StR 235/16 und vom 22. Mai 2013 - 4 StR 106/13 Rn. 4; den Ablauf der Zwischenfrist abweichend bestimmend, nämlich anhand desjenigen Wochentags, der dem Wochentag entspricht, an dem die Frist beginnt: BGH, Beschlüsse vom 20. März 2014 - 3 StR 408/13, BGHR StPO § 229 Unterbrechungsfrist 1 und vom 18. Februar 2016 - 1 StR 590/15, BGHR StPO § 229 Abs. 3 Beschluss 1; vgl. dazu LR-StPO/Becker, 27. Aufl., § 229 Rn. 6).

    Zwar hat das Landgericht die Höchstdauer denkbar knapp nur um einen Tag überschritten (vgl. dazu RG, Urteil vom 27. Februar 1923 - I 112/23, RGSt 57, 266, 267) und dabei den Fristablauf womöglich anhand überholter Rechtsprechung (BGH, Beschlüsse vom 20. März 2014 - 3 StR 408/13, BGHR StPO § 229 Unterbrechungsfrist 1 und vom 18. Februar 2016 - 1 StR 590/15, BGHR StPO § 229 Abs. 3 Beschluss 1) irrtümlich bestimmt (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Oktober 1993 - 5 StR 231/93 Rn. 5, BGHR StPO § 229 Abs. 3 Hemmung 2).

  • OLG Oldenburg, 23.06.2021 - 1 Ss 235/20

    Hemmung der Unterbrechungsfrist von Verfahren aufgrund COVID-bedingter

    Ausweislich der vom Senat deswegen freibeweislich (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 18.02.2016 - 1 StR 590/15, NStZ-RR 2016, 178) eingeholten dienstlichen Stellungnahme des Vorsitzenden waren nach Ausbruch der Covid-19-Pandemie bereits im März 2020 drei kleinere Sitzungssäle des Landgerichts Oldenburg, die zuvor insbesondere für die Sitzungen der kleinen Strafkammern zur Verfügung gestanden haben, gesperrt worden, da in diesen Sälen die Abstands- und Hygieneregeln nicht eingehalten werden konnten.

    Der - hier fehlende - Feststellungsbeschluss hat nur insoweit konstitutive Wirkung, als er den Beginn und das Ende der Hemmung unanfechtbar feststellt (vgl. BGH, a.a.O.; Beschluss vom 18.02.2016 - 1 StR 590/15, NStZ-RR 2016, 178).

  • OLG Hamm, 23.04.2020 - 3 Ws 131/20

    Entlassung aus der Untersuchungshaft wegen - u.a. - pandemiebedingter

    Obwohl § 229 Abs. 3 Satz 3 StPO in der seit dem 13. Dezember 2019 geltenden Fassung nach wie vor vorsieht, dass Beginn und Ende der Hemmung durch unanfechtbaren Beschluss festzustellen ist, handelt es sich hierbei lediglich um eine deklaratorische Feststellung, da die Hemmung auch ohne Beschluss kraft Gesetzes eintritt (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Februar 2016 - 1 StR 590/15 - NStZ-RR 2016, 178; BeckOK StPO/Gorf, 36. Ed. 1.1.2020, StPO § 229 Rdnr. 11; Löwe-Rosenberg/Becker, StPO, 27. Auflage 2019, § 229, Rdnr. 21).
  • BGH, 08.10.2019 - 5 StR 344/19

    Teileinstellung; Fortsetzung der Hauptverhandlung bei Verhandlung über

    Am 18. Juni 2018 hat - innerhalb der Frist des § 229 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Februar 2016 - 1 StR 590/15, NStZ-RR 2016, 178) - eine Hauptverhandlung stattgefunden.
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