Rechtsprechung
   BGH, 10.01.2017 - 3 StR 497/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,11063
BGH, 10.01.2017 - 3 StR 497/16 (https://dejure.org/2017,11063)
BGH, Entscheidung vom 10.01.2017 - 3 StR 497/16 (https://dejure.org/2017,11063)
BGH, Entscheidung vom 10. Januar 2017 - 3 StR 497/16 (https://dejure.org/2017,11063)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2017,11063) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (11)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 53 StGB, § 55 Abs 1 S 1 StGB, § 358 Abs 2 S 1 StPO
    Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs und Zurückverweisung im Revisionsverfahren: Zäsurwirkung einer Vorverurteilung bei vollstreckter Strafe; maßgeblicher Zeitpunkt des Vollstreckungsstandes bei der erneuten Gesamtstrafenbildung

  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB, § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO

  • Wolters Kluwer

    Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs auf die Revision; Maßgeblichkeit des Vollstreckungsstands der gegen den Angeklagten ergangenen früheren Urteile im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Urteils i.R. der neuen Verhandlung

  • rewis.io

    Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs und Zurückverweisung im Revisionsverfahren: Zäsurwirkung einer Vorverurteilung bei vollstreckter Strafe; maßgeblicher Zeitpunkt des Vollstreckungsstandes bei der erneuten Gesamtstrafenbildung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs auf die Revision; Maßgeblichkeit des Vollstreckungsstands der gegen den Angeklagten ergangenen früheren Urteile im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Urteils i.R. der neuen Verhandlung

  • datenbank.nwb.de

    Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs und Zurückverweisung im Revisionsverfahren: Zäsurwirkung einer Vorverurteilung bei vollstreckter Strafe; maßgeblicher Zeitpunkt des Vollstreckungsstandes bei der erneuten Gesamtstrafenbildung

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2017, 169
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 05.07.2011 - 3 StR 188/11

    Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe (Zäsurwirkung); Bindungswirkung nicht

    Auszug aus BGH, 10.01.2017 - 3 StR 497/16
    Dabei wird die nunmehr zur Entscheidung berufene Strafkammer zu beachten haben, dass insoweit der Vollstreckungsstand der gegen den Angeklagten ergangenen früheren Urteile im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Urteils (25. August 2016) maßgeblich (s. nur BGH, Beschluss vom 5. Juli 2011 - 3 StR 188/11, juris Rn. 5) und im Falle vom Ersturteil abweichender Gesamtstrafenbildung auch Augenmerk auf das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO zu richten ist (zuletzt etwa BGH, Beschluss vom 8. Juni 2016 - 4 StR 73/16, NStZ-RR 2016, 275, 276).
  • BGH, 07.09.1988 - 3 StR 338/88

    Gesamtstraffestsetzung - Gesamtstrafenbildung - Frühere Verurteilung -

    Auszug aus BGH, 10.01.2017 - 3 StR 497/16
    Denn dieses Urteil würde nur dann seinerseits eine Zäsur begründen und damit eine Gesamtstrafenbildung zwischen der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 1. Dezember 2014 und den Einzelstrafen für die Taten vom 4. August 2014 ausschließen, wenn die dort verhängte Geldstrafe von 50 Tagessätzen noch nicht erledigt ist (s. etwa BGH, Urteil vom 18. März 1982 - 4 StR 636/81, NJW 1982, 2080 f.; Beschluss vom 7. Dezember 1983 - 1 StR 148/83, BGHSt 32, 190, 193; Urteile vom 10. Juli 1985 - 3 StR 124/85, juris Rn. 6; vom 6. März 1987 - 2 StR 37/87, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 2; vom 30. Juni 1987 - 1 StR 222/87, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 3; Beschlüsse vom 18. Dezember 1987 - 5 StR 644/87, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 5; vom 26. Oktober 1988 - 4 StR 472/88, GA 1989, 132, 133; seine gegenteiligen, nicht tragenden Erwägungen im Urteil vom 13. November 1985 - 3 StR 311/85, BGHSt 33, 367, 369 verfolgt der Senat nicht weiter; s. bereits Senat, Beschluss vom 7. September 1988 - 3 StR 338/88, NStZ 1988, 552).
  • BGH, 08.06.2016 - 4 StR 73/16

    Nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe (keine Einbeziehung einer

    Auszug aus BGH, 10.01.2017 - 3 StR 497/16
    Dabei wird die nunmehr zur Entscheidung berufene Strafkammer zu beachten haben, dass insoweit der Vollstreckungsstand der gegen den Angeklagten ergangenen früheren Urteile im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Urteils (25. August 2016) maßgeblich (s. nur BGH, Beschluss vom 5. Juli 2011 - 3 StR 188/11, juris Rn. 5) und im Falle vom Ersturteil abweichender Gesamtstrafenbildung auch Augenmerk auf das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO zu richten ist (zuletzt etwa BGH, Beschluss vom 8. Juni 2016 - 4 StR 73/16, NStZ-RR 2016, 275, 276).
  • BGH, 03.05.2018 - 3 StR 148/18

    Rechtsfehlerhaft unterbliebene Prüfung der Voraussetzungen einer Unterbringung in

    Dabei wird das nunmehr zur Entscheidung berufene Tatgericht zu beachten haben, dass bezüglich der Vorverurteilung der Vollstreckungsstand zum Zeitpunkt der Verkündung des angefochtenen Urteils (18. Dezember 2017) maßgebend ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Juli 2011 - 3 StR 188/11, juris Rn. 5; vom 10. Januar 2017 - 3 StR 497/16, NStZ-RR 2017, 169; vom 17. Oktober 2017 - 3 StR 423/17, juris Rn. 16; vom 6. März 2018 - 3 StR 530/17, juris Rn. 8).
  • BGH, 31.05.2022 - 3 StR 122/22

    Einziehung von Taterträgen und Tatmitteln; (erweiterte Einziehung von Bargeld;

    Bei der dem neuen Tatgericht obliegenden Gesamtstrafenbildung wird auf den Vollstreckungsstand zum Zeitpunkt der Verkündung des angefochtenen Urteils (3. Januar 2022) abzustellen sein (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Januar 2022 - 3 StR 325/21, juris Rn. 5; vom 17. September 2019 - 3 StR 341/19, NStZ-RR 2020, 7; vom 10. Januar 2017 - 3 StR 497/16, NStZ-RR 2017, 169; Fischer, StGB, 69. Aufl., § 55 Rn. 6a, 37; MüKoStGB/ v. Heintschel-Heinegg, 4. Aufl., § 55 Rn. 61 mwN).
  • OLG Frankfurt, 01.04.2021 - 3 Ss 18/21

    Gesamtstrafenbildung und Verschlechterungsverbot

    Eine nachträgliche Gesamtstrafe mit einer erst zwischen der ersten und der Berufungsinstanz rechtskräftig gewordenen oder erst jetzt bekannt gewordenen Strafe ist deshalb auch in der Berufungsinstanz noch zu bilden (vgl. BGH NStZ-RR 2017, 169).

    Die Auffassung, dass nicht auf die letzte, sondern auf die vorangegangene Tatsacheninstanz abzustellen ist, vertritt der Bundesgerichtshof in mittlerweile ständiger Rechtsprechung in Abweichung von dem Grundsatz, dass im Übrigen stets auf die letzte Tatsacheninstanz abzustellen ist, für den Fall der Aufhebung einer Entscheidung in der Revisionsinstanz und der Zurückverweisung an eine andere Strafkammer (BGH NStZ-RR 2017, 169; BGH NStZ-RR 2012, 106; BGH NStZ-RR 2009; 382; BGH NStZ 2001, 645; zustimmend Fischer a. a. O. Rn. 6a, 37; Rissing van Saan/Scholze a. a. O. Rn 25).

    Für die Vollstreckungssituation gelte nämlich, dass derjenige Vorteil, der dem Angeklagten durch die in erster Instanz gebildete Gesamtfreiheitsstrafe durch die Aufhebung des Urteils in der Revisionsinstanz nicht mehr genommen werden dürfe (BGH NStZ-RR 2017, 169; BGH NStZ-RR 20212, 106; BGH NStZ-RR 2009; 382 BGH NStZ 2001, 645; Fischer a. a. O. Rn. 37); das gelte unabhängig davon, ob das Urteil wegen eines Fehlers bei der Gesamtstrafenbildung oder aus anderen Gründen aufgehoben werde (BGH NStZ-RR 2017, 169 BGH NStZ-RR 20212, 106; BGH NStZ-RR 2009; 382 BGH NStZ 2001; Rissing van Saan/Scholze a. a. O. Rn 25).

  • BGH, 25.10.2017 - 1 StR 136/17

    Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe (Verbot der Verschlechterung bzw.

    Bei Aufhebung einer Gesamtstrafe durch das Revisionsgericht und Zurückverweisung der Sache an das Tatgericht ist in der neuen Verhandlung die Gesamtstrafe nach Maßgabe der Vollstreckungssituation zum Zeitpunkt der ersten tatrichterlichen Verhandlung vorzunehmen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 20. Dezember 2011 - 3 StR 374/11, NStZ-RR 2012, 106 mwN und vom 10. Januar 2017 - 3 StR 497/16, NStZ-RR 2017, 169; Fischer, StGB, 64. Aufl., § 55 Rn. 37).
  • BGH, 17.10.2017 - 3 StR 423/17

    Strafrahmenwahl beim Wohnungseinbruchsdiebstahl (Verhältnis von minder schwerem

    Dabei wird die nunmehr zur Entscheidung berufene Strafkammer zu beachten haben, dass insoweit der Vollstreckungsstand der gegen den Angeklagten ergangenen früheren Urteile zum Zeitpunkt der Verkündung des angefochtenen Urteils (21. November 2016) maßgeblich (s. nur BGH, Beschlüsse vom 5. Juli 2011 - 3 StR 188/11, juris Rn. 5; vom 10. Januar 2017 - 3 StR 497/16, NStZ-RR 2017, 169) und im Fall einer vom Ersturteil abweichenden Gesamtstrafenbildung auch Augenmerk auf das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO zu richten ist (zuletzt etwa BGH, Beschluss vom 8. Juni 2016 - 4 StR 73/16, NStZ-RR 2016, 275, 276).
  • KG, 14.05.2018 - 121 Ss 60/17

    Anforderungen an die Öffentlichkeit des Verwendens von Kennzeichen

    Der Senat weist darauf hin, dass sich die Entscheidung der nun zuständigen Strafkammer über die nachträgliche Gesamtstrafenbildung an der Vollstreckungssituation auszurichten haben wird, die im Zeitpunkt der Verkündung des angefochtenen Urteils vorlag (ständ. Rspr., z. B. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2017 - 3 StR 497/16 -, juris Rdnr. 5; KG, Beschlüsse vom 26. September 2017- [4] 121 Ss 126/17 [177/17] - und 2. November 2016 - [3] 121 Ss 161/16 [103/16] - Senat, Beschluss vom 14. Juni 2017 - [5] 161 Ss 88/17 [47/17] - Fischer a. a. O., § 55 Rdnrn. 6a, 37 m. w. Nachw.).
  • BGH, 25.01.2022 - 3 StR 487/21

    Versagung einer Strafrahmenminderung bei vom Täter zu verantwortender Berauschung

    Damit aber ist zugleich die Zäsurwirkung dieser Vorverurteilung erloschen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2017 - 3 StR 497/16, NStZ-RR 2017, 169; Fischer, StGB, 69. Aufl., § 55 Rn. 10), sodass - als naheliegend - in Betracht kommt, dass die Strafkammer keine nachträgliche Gesamtstrafenbildung vornehmen und nicht zwei getrennte Strafen verhängen durfte, sondern die vier mit dem angefochtenen Urteil verhängten Einzelstrafen auf eine Gesamtstrafe hätte zurückführen müssen.
  • BGH, 10.06.2020 - 3 StR 135/20

    Verhängung einer Freiheitsstrafe unter sechs Monaten; nachträgliche

    Mit der Vollstreckung der nach den verfahrensgegenständlichen Taten verhängten Geldstrafe aus dem Urteil vom 12. Januar 2018 ist dessen Zäsurwirkung entfallen (s. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2017 - 3 StR 497/16, NStZ-RR 2017, 169 mwN; Fischer, StGB, 67. Aufl., § 55 Rn. 10).
  • BGH, 17.04.2019 - 2 StR 102/19

    Aufhebung der Gesamtstrafenaussprüche

    Über die Gesamtstrafenbildung muss daher neu befunden werden; maßgebend ist die Vollstreckungssituation zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2017 - 3 StR 497/16, NStZ-RR 2017, 169 mwN).
  • BGH, 23.01.2019 - 5 StR 553/18

    Maßgeblichkeit des Zeitpunktes der ersten Hauptverhandlung für die Beurteilung

    a) Das Landgericht hat verkannt, dass nach Aufhebung eines Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Tatgericht für die Prüfung einer Gesamtstrafenbildung der Vollstreckungsstand der gegen den Angeklagten ergangenen früheren Urteile zum Zeitpunkt der (ersten) ursprünglich angefochtenen Entscheidung (hier: das Urteil des Landgerichts vom 19. Mai 2015) maßgeblich ist (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 28. Oktober 2008 - 5 StR 493/08, NStZ-RR 2009, 44; vom 20. Dezember 2011 - 3 StR 374/11, NStZ-RR 2012, 106; vom 19. Februar 2014 - 2 StR 558/13, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 2 Sachentscheidung 1; vom 10. Januar 2017 - 3 StR 497/16, NStZ-RR 2017, 169 mwN).
  • BGH, 14.12.2022 - 6 StR 403/22

    Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Subsidiarität der Abgabe von

  • BGH, 04.08.2021 - 2 StR 352/20

    Bankrott (Schuldnereigenschaft: Zurechnung des besonderen persönlichen Merkmals);

  • OLG Koblenz, 07.12.2021 - 4 OLG 32 Ss 179/21

    Einstufung einer mit Flüssigkeit gefüllten Kunststoffflasche als gefährliches

  • BGH, 06.03.2018 - 3 StR 530/17

    Darstellungsmangel bei der Gesamtstrafenbildung wegen fehlender Mitteilung des

  • BGH, 27.03.2019 - 2 StR 450/18

    Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe (Zäsurwirkung einer Vorverurteilung:

  • BGH, 19.11.2020 - 2 StR 165/20

    Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung (Darlegungsanforderungen

  • BGH, 12.03.2019 - 2 StR 333/18

    Anforderungen an die Bildung einer Gesamtstrafe

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht