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   BGH, 22.09.2016 - StB 29/16   

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https://dejure.org/2016,32954
BGH, 22.09.2016 - StB 29/16 (https://dejure.org/2016,32954)
BGH, Entscheidung vom 22.09.2016 - StB 29/16 (https://dejure.org/2016,32954)
BGH, Entscheidung vom 22. September 2016 - StB 29/16 (https://dejure.org/2016,32954)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 112 StPO; § 116 StPO; § 120 StPO; § 121 StPO; Art. 2 GG; Art. 20 Abs. 3 GG; Art. 6 Abs. 2 EMRK; § 30 StGB; § 211 StGB
    Dringender Tatverdacht der Verabredung zum Mord; Fortdauer der etwas mehr als dreieinhalb Jahre andauernden Untersuchungshaft während der laufenden Hauptverhandlung (eingeschränkte Nachprüfbarkeit der Beurteilung des Tatverdachts durch das Beschwerdegericht; ...

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 112 Abs 2 Nr 2 StPO, § 116 Abs 1 StPO, § 120 Abs 1 S 1 StPO, Art 5 Abs 3 MRK, Art 6 Abs 2 MRK
    Haftbeschwerdeverfahren: Überprüfung der Beurteilung des dringenden Tatverdachts durch das erkennende Gericht in laufender Hauptverhandlung; Verhältnismäßigkeit der Fortdauer von Untersuchungshaft über 3 1/2 Jahre

  • rewis.io

    Haftbeschwerdeverfahren: Überprüfung der Beurteilung des dringenden Tatverdachts durch das erkennende Gericht in laufender Hauptverhandlung; Verhältnismäßigkeit der Fortdauer von Untersuchungshaft über 3 1/2 Jahre

  • ra.de
  • datenbank.nwb.de

    Haftbeschwerdeverfahren: Überprüfung der Beurteilung des dringenden Tatverdachts durch das erkennende Gericht in laufender Hauptverhandlung; Verhältnismäßigkeit der Fortdauer von Untersuchungshaft über 3 1/2 Jahre

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Dringender Tatverdacht - und die Haftbeschwerde während laufender Hauptverhandlung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Fortdauer der Untersuchungshaft - und das bisherige Verteidigerverhalten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2017, 18
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 08.10.2012 - StB 9/12

    Fortdauer der Untersuchungshaft; Verbrechen gegen die Menschlichkeit;

    Auszug aus BGH, 22.09.2016 - StB 29/16
    a) Nach der Rechtsprechung des Senats unterliegt die Beurteilung des dringenden Tatverdachts, die das erkennende Gericht während laufender Hauptverhandlung vornimmt, im Haftbeschwerdeverfahren nur in eingeschränktem Umfang der Nachprüfung durch das Beschwerdegericht (BGH, Beschlüsse vom 4. Februar 2016 - StB 1/16, juris Rn. 14; vom 28. August 2014 - StB 22/14, juris Rn. 5; vom 8. Oktober 2012 - StB 9/12, JR 2013, 419, 420; vom 7. August 2007 - StB 17/07, juris Rn. 5; vom 19. Dezember 2003 - StB 21/03, BGHR StPO § 112 Tatverdacht 3 mwN).

    Weiter entspricht es der Natur der Sache, dass die vom Tatgericht vorzunehmende Würdigung vorläufigen Charakter hat und für sich genommen nicht geeignet ist, etwa den Vorwurf der Voreingenommenheit der beteiligten Richter zu begründen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2012 - StB 9/12, JR 2013, 419, 420).

  • BGH, 04.02.2016 - StB 1/16

    Dringender Tatverdacht der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer

    Auszug aus BGH, 22.09.2016 - StB 29/16
    a) Nach der Rechtsprechung des Senats unterliegt die Beurteilung des dringenden Tatverdachts, die das erkennende Gericht während laufender Hauptverhandlung vornimmt, im Haftbeschwerdeverfahren nur in eingeschränktem Umfang der Nachprüfung durch das Beschwerdegericht (BGH, Beschlüsse vom 4. Februar 2016 - StB 1/16, juris Rn. 14; vom 28. August 2014 - StB 22/14, juris Rn. 5; vom 8. Oktober 2012 - StB 9/12, JR 2013, 419, 420; vom 7. August 2007 - StB 17/07, juris Rn. 5; vom 19. Dezember 2003 - StB 21/03, BGHR StPO § 112 Tatverdacht 3 mwN).

    Dies ist bei der Prüfung der Fortdauer der Untersuchungshaft sowohl nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 2008 - 2 BvR 2652/07, StV 2008, 198 f.), als auch nach derjenigen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR, Entscheidung vom 6. November 2014 - Application no. 67522/09 Ereren gegen Deutschland, NJW 2015, 3773, 3775) und des Senats (vgl. Beschluss vom 4. Februar 2016 - StB 1/16, juris Rn. 25) zu berücksichtigen, ohne dass es in diesem Zusammenhang maßgeblich darauf ankommt, ob es sich um sachdienliches Verteidigungsverhalten handelt oder dessen Grenzen überschritten sind.

  • BGH, 16.02.2012 - AK 1/12

    Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung: Beteiligung an

    Auszug aus BGH, 22.09.2016 - StB 29/16
    Der Senat hatte zuvor im Haftprüfungsverfahren nach §§ 121 f. StPO mit Beschlüssen vom 10. Oktober 2013 (AK 17-19/13), 23. Januar 2014 (AK 1-3/14), 8. Mai 2014 (AK 8-10/14) und 7. August 2014 (AK 20-22/14) jeweils die Fortdauer der Untersuchungshaft angeordnet.
  • BVerfG, 17.01.2013 - 2 BvR 2098/12

    Untersuchungshaft (Freiheitsgrundrecht; Verhältnismäßigkeitsgrundsatz;

    Auszug aus BGH, 22.09.2016 - StB 29/16
    Zu würdigen sind auch die voraussichtliche Gesamtdauer des Verfahrens und die für den Fall einer Verurteilung konkret im Raum stehende Straferwartung (st. Rspr.; vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 2013 - 2 BvR 2098/12, juris Rn. 39 ff. mwN; BGH, Beschluss vom 19. März 2013 - StB 2/13, juris Rn. 11 ff.).
  • BGH, 07.08.2007 - StB 17/07

    Haftbeschwerde während der Hauptverhandlung (Prüfungsmaßstab);

    Auszug aus BGH, 22.09.2016 - StB 29/16
    a) Nach der Rechtsprechung des Senats unterliegt die Beurteilung des dringenden Tatverdachts, die das erkennende Gericht während laufender Hauptverhandlung vornimmt, im Haftbeschwerdeverfahren nur in eingeschränktem Umfang der Nachprüfung durch das Beschwerdegericht (BGH, Beschlüsse vom 4. Februar 2016 - StB 1/16, juris Rn. 14; vom 28. August 2014 - StB 22/14, juris Rn. 5; vom 8. Oktober 2012 - StB 9/12, JR 2013, 419, 420; vom 7. August 2007 - StB 17/07, juris Rn. 5; vom 19. Dezember 2003 - StB 21/03, BGHR StPO § 112 Tatverdacht 3 mwN).
  • EGMR, 06.11.2014 - 67522/09

    EREREN v. GERMANY

    Auszug aus BGH, 22.09.2016 - StB 29/16
    Dies ist bei der Prüfung der Fortdauer der Untersuchungshaft sowohl nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 2008 - 2 BvR 2652/07, StV 2008, 198 f.), als auch nach derjenigen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR, Entscheidung vom 6. November 2014 - Application no. 67522/09 Ereren gegen Deutschland, NJW 2015, 3773, 3775) und des Senats (vgl. Beschluss vom 4. Februar 2016 - StB 1/16, juris Rn. 25) zu berücksichtigen, ohne dass es in diesem Zusammenhang maßgeblich darauf ankommt, ob es sich um sachdienliches Verteidigungsverhalten handelt oder dessen Grenzen überschritten sind.
  • BGH, 19.12.2003 - StB 21/03

    Aufhebung des Haftbefehls gegen Abdelghani Mzoudi hat Bestand

    Auszug aus BGH, 22.09.2016 - StB 29/16
    a) Nach der Rechtsprechung des Senats unterliegt die Beurteilung des dringenden Tatverdachts, die das erkennende Gericht während laufender Hauptverhandlung vornimmt, im Haftbeschwerdeverfahren nur in eingeschränktem Umfang der Nachprüfung durch das Beschwerdegericht (BGH, Beschlüsse vom 4. Februar 2016 - StB 1/16, juris Rn. 14; vom 28. August 2014 - StB 22/14, juris Rn. 5; vom 8. Oktober 2012 - StB 9/12, JR 2013, 419, 420; vom 7. August 2007 - StB 17/07, juris Rn. 5; vom 19. Dezember 2003 - StB 21/03, BGHR StPO § 112 Tatverdacht 3 mwN).
  • BVerfG, 24.08.2010 - 2 BvR 1113/10

    Haftbefehl wegen Verstoßes gegen das Beschleunigungsgebot verfassungswidrig

    Auszug aus BGH, 22.09.2016 - StB 29/16
    Es muss deshalb allerdings in die Lage versetzt werden, seine Entscheidung über das Rechtsmittel des Angeklagten auf einer hinreichend tragfähigen tatsächlichen Grundlage zu treffen, damit den nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erhöhten Anforderungen an die Begründungstiefe von Haftfortdauerentscheidungen (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 24. August 2010 - 2 BvR 1113/10, BVerfGK 17, 517, 523 f.) ausreichend Rechnung getragen werden kann.
  • BGH, 19.03.2013 - StB 2/13

    Verhältnismäßigkeit der Fortdauer einer knapp sechsjährigen Untersuchungshaft

    Auszug aus BGH, 22.09.2016 - StB 29/16
    Zu würdigen sind auch die voraussichtliche Gesamtdauer des Verfahrens und die für den Fall einer Verurteilung konkret im Raum stehende Straferwartung (st. Rspr.; vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 2013 - 2 BvR 2098/12, juris Rn. 39 ff. mwN; BGH, Beschluss vom 19. März 2013 - StB 2/13, juris Rn. 11 ff.).
  • BVerfG, 23.01.2008 - 2 BvR 2652/07

    Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Umfangverfahren; unzureichende Terminierung;

    Auszug aus BGH, 22.09.2016 - StB 29/16
    Dies ist bei der Prüfung der Fortdauer der Untersuchungshaft sowohl nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 2008 - 2 BvR 2652/07, StV 2008, 198 f.), als auch nach derjenigen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR, Entscheidung vom 6. November 2014 - Application no. 67522/09 Ereren gegen Deutschland, NJW 2015, 3773, 3775) und des Senats (vgl. Beschluss vom 4. Februar 2016 - StB 1/16, juris Rn. 25) zu berücksichtigen, ohne dass es in diesem Zusammenhang maßgeblich darauf ankommt, ob es sich um sachdienliches Verteidigungsverhalten handelt oder dessen Grenzen überschritten sind.
  • BGH, 28.08.2014 - StB 22/14

    Haftbeschwerde während laufender Hauptverhandlung (eingeschränkte Beurteilung der

  • BGH, 02.09.2003 - StB 11/03

    Nachprüfung des dringenden Tatverdachts im Haftprüfungsverfahren

  • OLG Bremen, 18.12.2020 - 1 Ws 166/20

    Verwendung eines Krypto-Handys deutet auf ein konspiratives Verhalten zur

    Die Dauer der Untersuchungshaft darf nicht außer Verhältnis zu der Strafe stehen, die der Angeklagte mutmaßlich zu verbüßen haben wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.08.2010 - 2 BvR 1113/10, juris Rn. 20, BVerfGK 17, 517; Beschluss vom 17.01.2013 - 2 BvR 2098/12, juris Rn. 40, StV 2013, 640; Beschluss vom 23.01.2019 - 2 BvR 2429/18, juris Rn. 55, NJW 2019, 915; BGH, Beschluss vom 21.04.2016 - StB 5/16, juris Rn. 16, NStZ-RR 2016, 217; Beschluss vom 22.09.2016 - StB 29/16, juris Rn. 13, NStZ-RR 2017, 18; Beschluss vom 05.10.2018 - StB 45/18, juris Rn. 10; siehe auch die Rechtsprechung des Senats, zuletzt in Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 12.08.2016 - 1 Ws 122/16, Beschluss vom 17.08.2017 - 1 Ws 101/17; Beschluss vom 24.04.2019 - 1 Ws 44/19, juris Rn. 29, FD-StrafR 2019, 419256 (Ls.)).
  • OLG Bremen, 24.04.2019 - 1 Ws 44/19

    Zur Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und des

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterliegt die Beurteilung des dringenden Tatverdachts, die das erkennende Gericht während laufender Hauptverhandlung vornimmt, im Haftbeschwerdeverfahren nur in eingeschränktem Umfang der Nachprüfung durch das Beschwerdegericht (vgl. BGH, Beschluss vom 19.12.2003 - StB 21/03, juris Rn. 2, StV 2004, 143; Beschluss vom 08.10.2012 - StB 9/12, juris Rn. 6; Beschluss vom 22.10.2012 - StB 12/12, juris Rn. 6, NJW 2013, 247; Beschluss vom 21.04.2016 - StB 5/16, juris Rn. 11, NStZ-RR 2016, 217; Beschluss vom 22.09.2016 - StB 29/16, juris Rn. 7, NStZ-RR 2017, 18; Beschluss vom 29.09.2016 - StB 30/16, juris Rn. 5, NJW 2017, 341; Beschluss vom 23.02.2017 - StB 4/17, juris Rn. 7).

    Allerdings muss das Beschwerdegericht in die Lage versetzt werden, seine Entscheidung über das Rechtsmittel des Angeklagten auf einer hinreichend tragfähigen tatsächlichen Grundlage zu treffen (vgl. BGH, Beschluss vom 22.10.2012 - StB 12/12, juris Rn. 7, NJW 2013, 247; Beschluss vom 21.04.2016 - StB 5/16, juris Rn. 11, NStZ-RR 2016, 217; Beschluss vom 22.09.2016 - StB 29/16, juris Rn. 7, NStZ-RR 2017, 18, Beschluss vom 29.09.2016 - StB 30/16, juris Rn. 5, NJW 2017, 341), denn es hat in gleicher Weise wie das Tatgericht alle Voraussetzungen für den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft festzustellen und ist daher nicht auf die Überprüfung der Haftgründe und der Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit beschränkt (vgl. BGH, Beschluss vom 29.09.2016 - StB 30/16, juris Rn. 5, NJW 2017, 341).

    Die abschließende Bewertung der Beweise und ihre entsprechende Darlegung ist den Urteilsgründen vorbehalten und das Haftbeschwerdeverfahren führt insoweit nicht zu einem über die Nachprüfung des dringenden Tatverdachts hinausgehenden Zwischenverfahren, in dem sich das Tatgericht zu Inhalt und Ergebnis aller Beweiserhebungen erklären müsste (vgl. BGH, Beschluss vom 02.09.2003 - StB 11/03, juris Rn. 3, NStZ-RR 2003, 368; Beschluss vom 22.10.2012 - StB 12/12, juris Rn. 7, NJW 2013, 247; Beschluss vom 29.10.2015 - StB 14/15, juris Rn. 7; Beschluss vom 21.04.2016 - StB 5/16, juris Rn. 11, NStZ-RR 2016, 217; Beschluss vom 22.09.2016 - StB 29/16, juris Rn. 7, NStZ-RR 2017, 18; Beschluss vom 29.09.2016 - StB 30/16, juris Rn. 7, NJW 2017, 341).

    Auch kann - schon zur Vermeidung ausschließlicher und damit überflüssiger Schreibarbeit - insbesondere bezüglich des noch zu erwartenden Beweisergebnisses in geeigneten Fällen grundsätzlich auf frühere Entscheidungen oder die Anklage Bezug genommen werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 05.10.2006 - 2 BvR 1815/06, juris Rn. 9, BVerfGK 9, 306; BGH, Beschluss vom 18.12.2014 - StB 25/14, juris Rn. 7, NStZ-RR 2015, 221; Beschluss vom 22.09.2016 - StB 29/16, juris Rn. 8, NStZ-RR 2017, 18; Beschluss vom 29.09.2016 - StB 30/16, juris Rn. 7, NJW 2017, 341).

    In der konkreten Anwendung bedeutet dies grundsätzlich, dass die Verhältnismä- ßigkeit der Untersuchungshaft nach der Dauer der Strafe zu beurteilen ist, die der Angeklagte mutmaßlich zu verbüßen haben wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.08.2010 - 2 BvR 1113/10, juris Rn. 20, BVerfGK 17, 517; Beschluss vom 17.01.2013 - 2 BvR 2098/12, juris Rn. 40, StV 2013, 640; Beschluss vom 23.01.2019 - 2 BvR 2429/18, juris Rn. 55, NJW 2019, 915; BGH, Beschluss vom 21.04.2016 - StB 5/16, juris Rn. 16, NStZ-RR 2016, 217; Beschluss vom 22.09.2016 - StB 29/16, juris Rn. 13, NStZ-RR 2017, 18; Beschluss vom 05.10.2018 - StB 45/18, juris Rn. 10; siehe auch die Rechtsprechung des Senats, zuletzt in Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 12.08.2016 - 1 Ws 122/16, Beschluss vom 17.08.2017 - 1 Ws 101/17).

    Bei absehbar umfangreicheren Verfahren ist vor diesem Hintergrund zur Wahrung des Beschleunigungsgrundsatzes daher insbesondere stets eine vorausschauende, auch größere Zeiträume umgreifende Hauptverhandlung mit mehr als einem durchschnittlichen Hauptverhandlungstag pro Woche notwendig (vgl. BVerfG, Beschluss vom 05.12.2005 - 2 BvR 1964/05, juris Rn. 64, BVerfGK 7, 21; Beschluss vom 19.09.2007 - 2 BvR 1847/07, juris Rn. 3, BVerfGK 12, 166; Beschluss vom 23.01.2008 - 2 BvR 2652/07, juris Rn. 52, StV 2008, 198; Beschluss vom 17.01.2013 - 2 BvR 2098/12, juris Rn. 41, StV 2013, 640; BGH, Beschluss vom 22.10.2012 - StB 12/12, juris Rn. 15, NJW 2013, 247; Beschluss vom 04.02.2016 - StB 1/16, juris Rn. 20; Beschluss vom 22.09.2016 - StB 29/16, juris Rn. 14, NStZ-RR 2017, 18; Beschluss vom 29.09.2016 - StB 30/16, juris Rn. 16, NJW 2017, 341; so auch die st. Rspr. des Senats, vgl. Hanseatisches OLG in Bremen, a.a.O.).

  • OLG Bremen, 03.01.2018 - 1 Ws 143/17

    Anforderungen an die Begründungstiefe bei Haftfortdauerentscheidungen

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterliegt die Beurteilung des dringenden Tatverdachts, die das erkennende Gericht während laufender Hauptverhandlung vornimmt, im Haftbeschwerdeverfahren nur in eingeschränktem Umfang der Nachprüfung durch das Beschwerdegericht (vgl. BGH, Beschluss vom 19.12.2003 - StB 21/03, juris Rn. 2, StV 2004, 143; Beschluss vom 08.10.2012 - StB 9/12, juris Rn. 6; Beschluss vom 22.10.2012 - StB 12/12, juris Rn. 6, NJW 2013, 247; Beschluss vom 21.04.2016 - StB 5/16, juris Rn. 11, NStZ-RR 2016, 217; Beschluss vom 22.09.2016 - StB 29/16, juris Rn. 7, NStZ-RR 2017, 18; Beschluss vom 29.09.2016 - StB 30/16, juris Rn. 5, NJW 2017, 341; Beschluss vom 23.02.2017 - StB 4/17, juris Rn. 7).

    Allerdings muss das Beschwerdegericht in die Lage versetzt werden, seine Entscheidung über das Rechtsmittel des Angeklagten auf einer hinreichend tragfähigen tatsächlichen Grundlage zu treffen (vgl. BGH, Beschluss vom 22.10.2012 - StB 12/12, juris Rn. 7, NJW 2013, 247; Beschluss vom 21.04.2016 - StB 5/16, juris Rn. 11, NStZ-RR 2016, 217; Beschluss vom 22.09.2016 - StB 29/16, juris Rn. 7, NStZ-RR 2017, 18, Beschluss vom 29.09.2016 - StB 30/16, juris Rn. 5, NJW 2017, 341), denn es hat in gleicher Weise wie das Tatgericht alle Voraussetzungen für den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft festzustellen und ist daher nicht auf die Überprüfung der Haftgründe und der Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit beschränkt (vgl. BGH, Beschluss vom 29.09.2016 - StB 30/16, juris Rn. 5, NJW 2017, 341).

    Die abschließende Bewertung der Beweise und ihre entsprechende Darlegung ist den Urteilsgründen vorbehalten und das Haftbeschwerdeverfahren führt insoweit nicht zu einem über die Nachprüfung des dringenden Tatverdachts hinausgehenden Zwischenverfahren, in dem sich das Tatgericht zu Inhalt und Ergebnis aller Beweiserhebungen erklären müsste (vgl. BGH, Beschluss vom 02.09.2003 - StB 11/03, juris Rn. 3, NStZ-RR 2003, 368; Beschluss vom 22.10.2012 - StB 12/12, juris Rn. 7, NJW 2013, 247; Beschluss vom 29.10.2015 - StB 14/15, juris Rn. 7; Beschluss vom 21.04.2016 - StB 5/16, juris Rn. 11, NStZ-RR 2016, 217; Beschluss vom 22.09.2016 - StB 29/16, juris Rn. 7, NStZ-RR 2017, 18; Beschluss vom 29.09.2016 - StB 30/16, juris Rn. 7, NJW 2017, 341).

    Auch kann - schon zur Vermeidung ausschließlicher und damit überflüssiger Schreibarbeit - insbesondere bezüglich des noch zu erwartenden Beweisergebnisses in geeigneten Fällen grundsätzlich auf frühere Entscheidungen oder die Anklage Bezug genommen werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 05.10.2006 - 2 BvR 1815/06, juris Rn. 9, BVerfGK 9, 306; BGH, Beschluss vom 18.12.2014 - StB 25/14, juris Rn. 7, NStZ-RR 2015, 221; Beschluss vom 22.09.2016 - StB 29/16, juris Rn. 8, NStZ-RR 2017, 18; Beschluss vom 29.09.2016 - StB 30/16, juris Rn. 7, NJW 2017, 341).

    Die vorstehenden Mängel hätten mit den Nichtabhilfeentscheidungen behoben werden können (vgl. BGH, Beschluss vom 22.09.2016 - StB 29/16, juris Rn. 9, NStZ-RR 2017, 18; Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 24.01.2017 - 1 Ws 1/17), was allerdings nicht geschehen ist.

    Bei absehbar umfangreicheren Verfahren ist daher insbesondere stets eine vorausschauende, auch größere Zeiträume umgreifende Hauptverhandlung mit mehr als einem durchschnittlichen Hauptverhandlungstag pro Woche notwendig (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.09.2007 - 2 BvR 1847/07, juris Rn. 3, BVerfGK 12, 166; Beschluss vom 23.01.2008 - 2 BvR 2652/07, juris Rn. 52, StV 2008, 198; Beschluss vom 17.01.2013 - 2 BvR 2098/12, juris Rn. 41, StV 2013, 640; BGH, Beschluss vom 22.10.2012 - StB 12/12, juris Rn. 15, NJW 2013, 247; Beschluss vom 04.02.2016 - StB 1/16, juris Rn. 20; Beschluss vom 22.09.2016 - StB 29/16, juris Rn. 14, NStZ-RR 2017, 18; Beschluss vom 29.09.2016 - StB 30/16, juris Rn. 16, NJW 2017, 341; so auch die st. Rspr. des Senats, vgl Hanseatisches OLG in Bremen, a.a.O.).

  • BGH, 21.09.2020 - StB 28/20

    Kriegsverbrechen gegen Personen durch schwerwiegend entwürdigende oder

    Dies hat bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Haftfortdauer Berücksichtigung zu finden, ohne dass dies von einer Bewertung des Verhaltens als nicht sachdienlich abhängig wäre (s. BGH, Beschlüsse vom 22. September 2016 - StB 29/16, NStZ-RR 2017, 18, 19; vom 3. Mai 2019 - AK 15/19 u. StB 9/19, NJW 2019, 2249 Rn. 36, 38, jeweils mwN).
  • OLG Bremen, 02.04.2020 - 1 Ws 32/20

    Zum Einfluss der Pandemie in Folge der Verbreitung des Corona-Virus (SARS-CoV-2)

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterliegt die Beurteilung des dringenden Tatverdachts, die das erkennende Gericht während laufender Hauptverhandlung vornimmt, im Haftbeschwerdeverfahren nur in eingeschränktem Umfang der Nachprüfung durch das Beschwerdegericht (vgl. BGH, Beschluss vom 19.12.2003 - StB 21/03, juris Rn. 2, StV 2004, 143; Beschluss vom 08.10.2012 - StB 9/12, juris Rn. 6; Beschluss vom 22.10.2012 - StB 12/12, juris Rn. 6, NJW 2013, 247; Beschluss vom 21.04.2016 - StB 5/16, juris Rn. 11, NStZ-RR 2016, 217; Beschluss vom 22.09.2016 - StB 29/16, juris Rn. 7, NStZ-RR 2017, 18; Beschluss vom 29.09.2016 - StB 30/16, juris Rn. 5, NJW 2017, 341; Beschluss vom 23.02.2017 - StB 4/17, juris Rn. 7).

    Allerdings muss das Beschwerdegericht in die Lage versetzt werden, seine Entscheidung über das Rechtsmittel des Angeklagten auf einer hinreichend tragfähigen tatsächlichen Grundlage zu treffen (vgl. BGH, Beschluss vom 22.10.2012 - StB 12/12, juris Rn. 7, NJW 2013, 247; Beschluss vom 21.04.2016 - StB 5/16, juris Rn. 11, NStZ-RR 2016, 217; Beschluss vom 22.09.2016 - StB 29/16, juris Rn. 7, NStZ-RR 2017, 18, Beschluss vom 29.09.2016 - StB 30/16, juris Rn. 5, NJW 2017, 341), denn es hat in gleicher Weise wie das Tatgericht alle Voraussetzungen für den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft festzustellen und ist daher nicht auf die Überprüfung der Haftgründe und der Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit beschränkt (vgl. BGH, Beschluss vom 29.09.2016 - StB 30/16, juris Rn. 5, NJW 2017, 341).

    Die abschließende Bewertung der Beweise und ihre entsprechende Darlegung ist den Urteilsgründen vorbehalten und das Haftbeschwerdeverfahren führt insoweit nicht zu einem über die Nachprüfung des dringenden Tatverdachts hinausgehenden Zwischenverfahren, in dem sich das Tatgericht zu Inhalt und Ergebnis aller Beweiserhebungen erklären müsste (vgl. BGH, Beschluss vom 02.09.2003 - StB 11/03, juris Rn. 3, NStZ-RR 2003, 368; Beschluss vom 22.10.2012 - StB 12/12, juris Rn. 7, NJW 2013, 247; Beschluss vom 29.10.2015 - StB 14/15, juris Rn. 7; Beschluss vom 21.04.2016 - StB 5/16, juris Rn. 11, NStZ-RR 2016, 217; Beschluss vom 22.09.2016 - StB 29/16, juris Rn. 7, NStZ-RR 2017, 18; Beschluss vom 29.09.2016 - StB 30/16, juris Rn. 7, NJW 2017, 341).

    Auch kann - schon zur Vermeidung ausschließlicher und damit überflüssiger Schreibarbeit - insbesondere bezüglich des noch zu erwartenden Beweisergebnisses in geeigneten Fällen grundsätzlich auf frühere Entscheidungen oder die Anklage Bezug genommen werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 05.10.2006 - 2 BvR 1815/06, juris Rn. 9, BVerfGK 9, 306; BGH, Beschluss vom 18.12.2014 - StB 25/14, juris Rn. 7, NStZ-RR 2015, 221; Beschluss vom 22.09.2016 - StB 29/16, juris Rn. 8, NStZ-RR 2017, 18; Beschluss vom 29.09.2016 - StB 30/16, juris Rn. 7, NJW 2017, 341).

  • BGH, 29.09.2016 - StB 30/16

    Dringender Tatverdacht wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung

    Auch kann - schon zur Vermeidung ausschließlicher und damit überflüssiger Schreibarbeit - insbesondere bezüglich des noch erwartenden Beweisergebnisses in geeigneten Fällen grundsätzlich auf frühere Entscheidungen oder die Anklage Bezug genommen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 22. September 2016 - StB 29/16, juris Rn. 8).
  • KG, 24.11.2020 - 3 Ws 272/20

    Fortdauer der Untersuchungshaft bei erwarteter Verurteilung wegen eines

    Im Beschwerdeverfahren muss das Beschwerdegericht durch das Tatgericht in die Lage versetzt werden, seine Entscheidung über das Rechtsmittel des Angeklagten auf einer hinreichend tragfähigen tatsächlichen Grundlage in eigener Verantwortung zu treffen, damit den erhöhten Anforderungen, die nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts an die Begründungstiefe von Haftfortdauerentscheidungen zu stellen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 2019 - 2 BvR 2429/18 - juris; BGH, Beschluss vom 22. September 2016 - StB 29/16 -, juris), ausreichend Rechnung getragen werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 29. September 2016 a.a.O; Beschluss vom 14. Juli 2016 - StB 20/16 -, juris; KG, Beschluss vom 16. Januar 2019 - 2 Ws 277/18 - m.w.N.).

    Zur Vermeidung ausschließlicher Schreibarbeit insbesondere bezüglich des noch zu erwartenden Beweisergebnisses kann dabei in geeigneten Fällen grundsätzlich auch auf frühere Entscheidungen oder die Anklage Bezug genommen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 22. September 2016 a.a.O.; Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 2. April 2020 - 1 Ws 32/20 -, juris m.w.N.).

    Dass dem Beschluss vom 8. Oktober 2020 keine Ausführungen zum Stand der Beweisaufnahme zu entnehmen sind, wertet der Senat dahingehend, dass sich bis zum 2. Hauptverhandlungstag keine Umstände ergeben haben, die den Bestand des Haftbefehls berühren, insbesondere den nach Aktenlage angenommenen dringenden Tatverdacht nachträglich haben entfallen lassen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. September 2016, a.a.O., 22. September 2016, a.a.O. und 16. August 1991 - StB 16/91, StB 17/91 -, juris; KG, Beschluss vom 17. Juni 2015 - 4 Ws 48/15 -, BeckRS 2015, 12693).

  • BGH, 03.05.2019 - AK 15/19

    Fortdauer der Untersuchungshaft (Beschleunigungsgebot; Berücksichtigung von

    Bei der Prüfung der Fortdauer der Untersuchungshaft und deren Verhältnismäßigkeit ist die (Mit-)Ursächlichkeit von Verteidigungsverhalten für die Verfahrensdauer sowohl nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 2008 - 2 BvR 2652/07, StV 2008, 198 f.) als auch nach derjenigen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR, Urteil vom 6. November 2014 - Application no. 67522/09 Ereren gegen Deutschland, NJW 2015, 3773, 3775) und des Senats (vgl. Beschlüsse vom 8. Oktober 2012 - StB 9/12, JR 2013, 419, 421; vom 4. Februar 2016 - StB 1/16, juris Rn. 25; vom 22. September 2016 - StB 29/16, NStZ-RR 2017, 18, 19) zu berücksichtigen.
  • BGH, 09.02.2017 - StB 2/17

    Unbeachtlichkeit fremdsprachiger Schreiben (Deutsch als Gerichtssprache;

    Sie kann abhängig sein von der Komplexität der Rechtssache, der Vielzahl der beteiligten Personen oder dem Prozessverhalten des Angeklagten und des Verteidigers, ohne dass es in diesem Zusammenhang maßgeblich darauf ankommt, inwieweit es sich um sachdienliches Verteidigungsverhalten handelt oder dessen Grenzen überschritten sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Februar 2016 - StB 1/16, juris Rn. 25; vom 22. September 2016 - StB 29/16, NStZ-RR 2017, 18, 19).
  • OLG Celle, 25.05.2021 - 2 Ws 150/21

    Ruhen der Jahresfrist für Haftvollzug nach § 122 StPO bei laufender

    Allerdings muss das Beschwerdegericht in die Lage versetzt werden, seine Entscheidung über das Rechtsmittel des Angeklagten auf einer hinreichend tragfähigen tatsächlichen Grundlage zu treffen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Januar 2021,- StB 49/20- juris; BGH, Beschluss vom 22.10.2012 - StB 12/12, juris Rn. 7, NJW 2013, 247; Beschluss vom 21.04.2016 - StB 5/16, juris Rn. 11, NStZ-RR 2016, 217; Beschluss vom 22.09.2016 - StB 29/16, juris Rn. 7, NStZ-RR 2017, 18, Beschluss vom 29.09.2016 - StB 30/16, juris), denn es hat in gleicher Weise wie das Tatgericht alle Voraussetzungen für den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft festzustellen und ist daher nicht auf die Überprüfung der Haftgründe und der Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit beschränkt.
  • OLG Bremen, 26.05.2023 - 1 Ws 40/23

    Rechtmäßigkeit der Untersuchungshaft bei fundierter Gefahrenprognose der

  • BGH, 01.06.2022 - StB 21/22

    Anforderungen an die Fortdauer der Untersuchungshaft

  • OLG Hamburg, 23.12.2021 - 2 Ws 124/21

    Fortdauer der Untersuchungshaft nach Verurteilung und Revisionseinlegung und

  • OLG Karlsruhe, 13.02.2018 - 2 Ws 5/18

    Beschleunigungsgebot in Haftsachen: Untersuchungshaft von mehr als einem Jahr bis

  • BGH, 03.05.2019 - StB 9/19

    Fortdauer der Untersuchungshaft (Beschleunigungsgebot; Berücksichtigung von

  • BGH, 26.05.2020 - StB 15/20

    Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Aussetzung eines Haftbefehls;

  • KG, 18.11.2022 - 3 Ws 300/22

    Haftgrund der Wiederholungsgefahr: Auswirkungen eines Zeugnisverweigerungsrechts

  • OLG Hamburg, 25.04.2018 - 1 Ws 31/18

    Haftbefehlssache: Einhaltung des Beschleunigungsgebots durch gerichtliche

  • OLG Karlsruhe, 11.12.2018 - 1 Ws 341/18

    Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen bei Notierung von Überhaft: Hinderung

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