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Rechtsprechung
   BGH, 12.01.2017 - 1 StR 604/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,5294
BGH, 12.01.2017 - 1 StR 604/16 (https://dejure.org/2017,5294)
BGH, Entscheidung vom 12.01.2017 - 1 StR 604/16 (https://dejure.org/2017,5294)
BGH, Entscheidung vom 12. Januar 2017 - 1 StR 604/16 (https://dejure.org/2017,5294)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    §§ 22, 23 Abs. 1 StGB; § 24 Abs. 1 StGB; § 64 StGB
    Rücktritt vom Versuch (Rücktrittshorizont bei Tötungsdelikten: beendeter und unbeendeter Versuch); Hang (psychische Abhängigkeit; symptomatischer Zusammenhang)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 24 Abs 1 StGB, § 64 StGB
    Versuchter Totschlag und Voraussetzungen der Anordnung einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt: Rücktritt vom unbeendeten Versuch; Prüfung eines symptomatischen Zusammenhangs bei "Hang" zu einem polytoxikomaner Substanzmissbrauch und Straftatbegehung

  • rewis.io

    Versuchter Totschlag und Voraussetzungen der Anordnung einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt: Rücktritt vom unbeendeten Versuch; Prüfung eines symptomatischen Zusammenhangs bei "Hang" zu einem polytoxikomaner Substanzmissbrauch und Straftatbegehung

  • ra.de
  • datenbank.nwb.de

    Versuchter Totschlag und Voraussetzungen der Anordnung einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt: Rücktritt vom unbeendeten Versuch; Prüfung eines symptomatischen Zusammenhangs bei "Hang" zu einem polytoxikomaner Substanzmissbrauch und Straftatbegehung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt - und der Hang zum Rauschmittelkonsum

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Strafbefreiender Rücktritt vom beendeten Versuch eines Tötungsdelikts

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2017, 198
  • StV 2017, 672
 
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Wird zitiert von ... (34)Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 17.07.2014 - 4 StR 158/14

    Rücktritt vom Versuch (beendeter Versuch: Definition, Korrektur des

    Auszug aus BGH, 12.01.2017 - 1 StR 604/16
    Das Landgericht hat rechtsfehlerhaft die zur Korrektur des Rücktrittshorizonts entwickelten Grundsätze (vgl. dazu BGH, Urteil vom 17. Juli 2014 - 4 StR 158/14, NStZ 2014, 569 f.; Beschluss vom 17. Dezember 2014 - 2 StR 78/14, NStZ-RR 2015, 106 f. jeweils mwN) nicht beachtet, obwohl die Feststellungen zum unmittelbaren Nachtatgeschehen zur Prüfung dieser Frage drängten.

    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt ein unbeendeter Versuch auch dann in Betracht, wenn der Täter nach seinem Handeln den Erfolgseintritt zwar für möglich hält, unmittelbar darauf aber zu der Annahme gelangt, sein bisheriges Tun könne den Erfolg doch nicht herbeiführen und er nunmehr von weiteren fortbestehenden Handlungsmöglichkeiten zur Herbeiführung des Erfolges absieht (st. Rspr.; vgl. dazu BGH, Urteil vom 17. Juli 2014 - 4 StR 158/14, NStZ 2014, 569 f.; Beschluss vom 17. Dezember 2014 - 2 StR 78/14, NStZ-RR 2015, 106 f.; Urteil vom 19. Juli 1987 - 2 StR 270/89, BGHSt 36, 224; Beschlüsse vom 7. November 2001 - 2 StR 428/01, NStZ-RR 2002, 73 und vom 8. Juli 2008 - 3 StR 220/08, NStZ-RR 2008, 335).

    So liegt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs etwa in dem Fall, dass das Opfer noch in der Lage ist, sich vom Tatort wegzubewegen (BGH, Urteil vom 17. Juli 2014 - 4 StR 158/14, NStZ 2014, 569 f.; Beschluss vom 17. Dezember 2014 - 2 StR 78/14, NStZ-RR 2015, 106 f. jeweils mit zahlr. Nachw.).

    Die Aufhebung erfasst auch die für sich genommen rechtsfehlerfreie Verurteilung wegen jeweils tateinheitlich begangener gefährlicher Körperverletzung (BGH, Urteile vom 17. Juli 2014 - 4 StR 158/14, NStZ 2014, 569 f. und vom 20. Februar 1997 - 4 StR 642/96, BGHR StPO § 353 Aufhebung 1).

  • BGH, 17.12.2014 - 2 StR 78/14

    Rücktritt vom Versuch (beendeter Versuch: Korrektur des Rücktrittshorizonts,

    Auszug aus BGH, 12.01.2017 - 1 StR 604/16
    Das Landgericht hat rechtsfehlerhaft die zur Korrektur des Rücktrittshorizonts entwickelten Grundsätze (vgl. dazu BGH, Urteil vom 17. Juli 2014 - 4 StR 158/14, NStZ 2014, 569 f.; Beschluss vom 17. Dezember 2014 - 2 StR 78/14, NStZ-RR 2015, 106 f. jeweils mwN) nicht beachtet, obwohl die Feststellungen zum unmittelbaren Nachtatgeschehen zur Prüfung dieser Frage drängten.

    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt ein unbeendeter Versuch auch dann in Betracht, wenn der Täter nach seinem Handeln den Erfolgseintritt zwar für möglich hält, unmittelbar darauf aber zu der Annahme gelangt, sein bisheriges Tun könne den Erfolg doch nicht herbeiführen und er nunmehr von weiteren fortbestehenden Handlungsmöglichkeiten zur Herbeiführung des Erfolges absieht (st. Rspr.; vgl. dazu BGH, Urteil vom 17. Juli 2014 - 4 StR 158/14, NStZ 2014, 569 f.; Beschluss vom 17. Dezember 2014 - 2 StR 78/14, NStZ-RR 2015, 106 f.; Urteil vom 19. Juli 1987 - 2 StR 270/89, BGHSt 36, 224; Beschlüsse vom 7. November 2001 - 2 StR 428/01, NStZ-RR 2002, 73 und vom 8. Juli 2008 - 3 StR 220/08, NStZ-RR 2008, 335).

    So liegt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs etwa in dem Fall, dass das Opfer noch in der Lage ist, sich vom Tatort wegzubewegen (BGH, Urteil vom 17. Juli 2014 - 4 StR 158/14, NStZ 2014, 569 f.; Beschluss vom 17. Dezember 2014 - 2 StR 78/14, NStZ-RR 2015, 106 f. jeweils mit zahlr. Nachw.).

  • BGH, 01.04.2008 - 4 StR 56/08

    Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (Begriff des Hanges;

    Auszug aus BGH, 12.01.2017 - 1 StR 604/16
    Insoweit kann dem Umstand, dass durch den Rauschmittelkonsum bereits die Gesundheit, Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Betreffenden erheblich beeinträchtigt ist, zwar indizielle Bedeutung für das Vorliegen eines Hanges zukommen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. April 2008 - 4 StR 56/08, NStZ-RR 2008, 198 und vom 14. Dezember 2005 - 1 StR 420/05, NStZ-RR 2006, 103).

    Wenngleich solche Beeinträchtigungen in der Regel mit übermäßigem Rauschmittelkonsum einhergehen werden, schließt deren Fehlen jedoch nicht notwendigerweise die Annahme eines Hanges aus (BGH, Beschlüsse vom 1. April 2008 - 4 StR 56/08, NStZ-RR 2008, 198 und vom 2. April 2015 - 3 StR 103/15).

  • BGH, 28.08.2013 - 4 StR 277/13

    Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Zusammenhang zwischen

    Auszug aus BGH, 12.01.2017 - 1 StR 604/16
    b) Ein symptomatischer Zusammenhang liegt vor, wenn der Hang allein oder zusammen mit anderen Umständen dazu beigetragen hat, dass der Täter eine erhebliche rechtswidrige Tat begangen hat und dies bei unverändertem Verhalten auch für die Zukunft zu erwarten ist (BGH, Beschlüsse vom 25. November 2015 - 1 StR 379/15, NStZ-RR 2016, 113; vom 6. November 2013 - 5 StR 432/13 und vom 25. Mai 2011 - 4 StR 27/11, NStZ-RR 2011, 309), mithin die konkrete Tat in dem Hang ihre Wurzel findet (vgl. BGH, Beschluss vom 28. August 2013 - 4 StR 277/13, NStZ-RR 2014, 75).

    Dieser Zusammenhang liegt bei Delikten, die begangen werden, um Rauschmittel selbst oder Geld für ihre Beschaffung zu erlangen, nahe (BGH, Urteil vom 18. Februar 1997 - 1 StR 693/96, BGHR StGB § 64 Abs. 1 Rausch 1; Beschluss vom 28. August 2013 - 4 StR 277/13, NStZ-RR 2014, 75).

  • BGH, 10.11.2004 - 2 StR 329/04

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Hang; Übermaß bei Heroinkonsum);

    Auszug aus BGH, 12.01.2017 - 1 StR 604/16
    Ein übermäßiger Genuss von Rauschmitteln im Sinne des § 64 StGB ist jedenfalls dann gegeben, wenn der Betreffende auf Grund seiner psychischen Abhängigkeit sozial gefährdet oder gefährlich erscheint (vgl. BGH, Urteile vom 14. Oktober 2015 - 1 StR 415/15; vom 10. November 2004 - 2 StR 329/04, NStZ 2005, 210 und vom 15. Mai 2014 - 3 StR 386/13).
  • BGH, 25.11.2015 - 1 StR 379/15

    Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (symptomatischer

    Auszug aus BGH, 12.01.2017 - 1 StR 604/16
    b) Ein symptomatischer Zusammenhang liegt vor, wenn der Hang allein oder zusammen mit anderen Umständen dazu beigetragen hat, dass der Täter eine erhebliche rechtswidrige Tat begangen hat und dies bei unverändertem Verhalten auch für die Zukunft zu erwarten ist (BGH, Beschlüsse vom 25. November 2015 - 1 StR 379/15, NStZ-RR 2016, 113; vom 6. November 2013 - 5 StR 432/13 und vom 25. Mai 2011 - 4 StR 27/11, NStZ-RR 2011, 309), mithin die konkrete Tat in dem Hang ihre Wurzel findet (vgl. BGH, Beschluss vom 28. August 2013 - 4 StR 277/13, NStZ-RR 2014, 75).
  • BGH, 02.04.2015 - 3 StR 103/15

    Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Annahme eines Hangs

    Auszug aus BGH, 12.01.2017 - 1 StR 604/16
    Wenngleich solche Beeinträchtigungen in der Regel mit übermäßigem Rauschmittelkonsum einhergehen werden, schließt deren Fehlen jedoch nicht notwendigerweise die Annahme eines Hanges aus (BGH, Beschlüsse vom 1. April 2008 - 4 StR 56/08, NStZ-RR 2008, 198 und vom 2. April 2015 - 3 StR 103/15).
  • BGH, 15.05.2014 - 3 StR 386/13

    Beweiswürdigung (eigene Sachkunde des Gerichts bei der

    Auszug aus BGH, 12.01.2017 - 1 StR 604/16
    Ein übermäßiger Genuss von Rauschmitteln im Sinne des § 64 StGB ist jedenfalls dann gegeben, wenn der Betreffende auf Grund seiner psychischen Abhängigkeit sozial gefährdet oder gefährlich erscheint (vgl. BGH, Urteile vom 14. Oktober 2015 - 1 StR 415/15; vom 10. November 2004 - 2 StR 329/04, NStZ 2005, 210 und vom 15. Mai 2014 - 3 StR 386/13).
  • BGH, 14.10.2015 - 1 StR 415/15

    Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Hang, alkoholische

    Auszug aus BGH, 12.01.2017 - 1 StR 604/16
    Ein übermäßiger Genuss von Rauschmitteln im Sinne des § 64 StGB ist jedenfalls dann gegeben, wenn der Betreffende auf Grund seiner psychischen Abhängigkeit sozial gefährdet oder gefährlich erscheint (vgl. BGH, Urteile vom 14. Oktober 2015 - 1 StR 415/15; vom 10. November 2004 - 2 StR 329/04, NStZ 2005, 210 und vom 15. Mai 2014 - 3 StR 386/13).
  • BGH, 25.05.2011 - 4 StR 27/11

    Rechtsfehlerhaft abgelehnte Anordnung der Unterbringung in einer

    Auszug aus BGH, 12.01.2017 - 1 StR 604/16
    b) Ein symptomatischer Zusammenhang liegt vor, wenn der Hang allein oder zusammen mit anderen Umständen dazu beigetragen hat, dass der Täter eine erhebliche rechtswidrige Tat begangen hat und dies bei unverändertem Verhalten auch für die Zukunft zu erwarten ist (BGH, Beschlüsse vom 25. November 2015 - 1 StR 379/15, NStZ-RR 2016, 113; vom 6. November 2013 - 5 StR 432/13 und vom 25. Mai 2011 - 4 StR 27/11, NStZ-RR 2011, 309), mithin die konkrete Tat in dem Hang ihre Wurzel findet (vgl. BGH, Beschluss vom 28. August 2013 - 4 StR 277/13, NStZ-RR 2014, 75).
  • BGH, 19.07.1989 - 2 StR 270/89

    Annahme eines unbeendeten Versuchs bei korrigierter Vorstellung des Täters von

  • BGH, 08.07.2008 - 3 StR 220/08

    Mord; Rücktritt vom Versuch (beendeter Versuch; unbeendeter Versuch; Korrektur

  • BGH, 06.11.2013 - 5 StR 432/13

    Rechtsfehlerhafte Ablehnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (zu

  • BGH, 20.02.1997 - 4 StR 642/96

    Brand im Blumengeschäft - § 24 StGB; natürliche Handlungseinheit

  • BGH, 18.02.1997 - 1 StR 693/96

    Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung und mit vorsätzlicher

  • BGH, 14.12.2005 - 1 StR 420/05

    Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (Erörterungspflicht;

  • BGH, 07.11.2001 - 2 StR 428/01

    Versuchter Totschlag; Rücktritt; Unbeendeter Versuch; (Korrigierter)

  • BGH, 20.09.2017 - 1 StR 112/17

    Diebstahl mit Waffen (Beisichführen einer Waffe oder eines gefährlichen

    Es genügt dessen Mitursächlichkeit sowohl für die in der Vergangenheit liegenden Taten als auch für in der Zukunft zu erwartende (vgl. BGH, Urteile vom 8. Dezember 2016 - 1 StR 351/16, NStZ 2017, 277, 278 und vom 22. Juni 2017 - 1 StR 652/16, Rn. 20 sowie Beschluss vom 12. Januar 2017 - 1 StR 604/16, NStZ-RR 2017, 198).
  • BGH, 07.03.2017 - 3 StR 501/16

    Anforderungen an die Auseinandersetzung mit einer möglichen Korrektur des

    Die Frage, ob nach diesen Rechtsgrundsätzen von einem beendeten oder unbeendeten Versuch auszugehen ist, bedarf bei versuchten Tötungsdelikten insbesondere dann eingehender Erörterung, wenn das angegriffene Tatopfer nach der letzten Ausführungshandlung noch zu vom Täter wahrgenommenen körperlichen Reaktionen fähig ist, die geeignet sind, Zweifel daran aufkommen zu lassen, das Opfer sei bereits tödlich verletzt (BGH, Urteil vom 17. Juli 2014 - 4 StR 158/14, NStZ 2014, 569 f.; Beschlüsse vom 17. Dezember 2014 - 2 StR 78/14, NStZ-RR 2015, 106 f.; vom 12. Januar 2017 - 1 StR 604/16, juris Rn. 9 f., jeweils mwN).
  • BGH, 07.03.2018 - 1 StR 83/18

    Rücktritt vom Versuch (unbeendeter Versuch: erforderliche Feststellungen zum

    Die Aufhebung erfasst auch die für sich genommen rechtsfehlerfreie Verurteilung wegen tateinheitlich begangener gefährlicher Körperverletzung (BGH, Beschluss vom 12. Januar 2017 - 1 StR 604/16, StV 2017, 672; Urteile vom 17. Juli 2014 - 4 StR 158/14, NStZ 2014, 569 und vom 20. Februar 1997 - 4 StR 642/96, BGHR StPO § 353 Aufhebung 1).
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Rechtsprechung
   BGH, 21.02.2017 - 3 StR 455/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,14111
BGH, 21.02.2017 - 3 StR 455/16 (https://dejure.org/2017,14111)
BGH, Entscheidung vom 21.02.2017 - 3 StR 455/16 (https://dejure.org/2017,14111)
BGH, Entscheidung vom 21. Februar 2017 - 3 StR 455/16 (https://dejure.org/2017,14111)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 25 Abs. 2 StGB; § 223 StGB; § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB
    Voraussetzungen der sukzessiven Mittäterschaft bei der (gefährlichen) Körperverletzung (Willensrichtung des Beteiligten; wertende Gesamtbetrachtung; weitergehende Förderung des Erfolges durch eigenes Handeln; bloßes Einverständnis; Billigung einer bereits verwirklichten ...

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 25 Abs 2 StGB, § 224 Nr 4 StGB
    Gefährliche Körperverletzung: Mittäterschaft bei Hinzutreten zum Tatgeschehen

  • IWW

    § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB, § 25 Abs. 2 StGB, § 27 StGB

  • Wolters Kluwer

    Voruassetzungen mittäterschaftlichen Handelns im Hinblick auf eine gefährliche Körperverletzung bei Beteiligung mehrerer Personen

  • rewis.io

    Gefährliche Körperverletzung: Mittäterschaft bei Hinzutreten zum Tatgeschehen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voruassetzungen mittäterschaftlichen Handelns im Hinblick auf eine gefährliche Körperverletzung bei Beteiligung mehrerer Personen

  • datenbank.nwb.de

    Gefährliche Körperverletzung: Mittäterschaft bei Hinzutreten zum Tatgeschehen

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Gefährliche Körperverletzung, oder: Mittäter oder nur Gehilfe?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2017, 198
  • StV 2017, 679
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 15.01.1991 - 5 StR 492/90

    Mord in Mittäterschaft bei Aufgabe eines Mittäters während der Tatausführung

    Auszug aus BGH, 21.02.2017 - 3 StR 455/16
    Ob danach Mittäterschaft anzunehmen ist, hat der Tatrichter aufgrund einer wertenden Gesamtbetrachtung aller festgestellten Umstände zu prüfen; maßgebliche Kriterien sind der Grad des eigenen Interesses an der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille dazu, so dass die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Betreffenden abhängen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 15. Januar 1991 - 5 StR 492/90, BGHSt 37, 289, 291 mwN; vom 17. Oktober 2002 - 3 StR 153/02, NStZ 2003, 253, 254; Beschluss vom 2. Juli 2008 - 1 StR 174/08, NStZ 2009, 25, 26).
  • BGH, 17.10.2002 - 3 StR 153/02

    Abgrenzung von Anstiftung und Mittäterschaft (Wertung; Beurteilungsspielraum);

    Auszug aus BGH, 21.02.2017 - 3 StR 455/16
    Ob danach Mittäterschaft anzunehmen ist, hat der Tatrichter aufgrund einer wertenden Gesamtbetrachtung aller festgestellten Umstände zu prüfen; maßgebliche Kriterien sind der Grad des eigenen Interesses an der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille dazu, so dass die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Betreffenden abhängen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 15. Januar 1991 - 5 StR 492/90, BGHSt 37, 289, 291 mwN; vom 17. Oktober 2002 - 3 StR 153/02, NStZ 2003, 253, 254; Beschluss vom 2. Juli 2008 - 1 StR 174/08, NStZ 2009, 25, 26).
  • BGH, 12.02.1997 - 2 StR 28/97

    Annahme eines zu großen Schuldumfangs durch den Tatrichter - Strafrechtliche

    Auszug aus BGH, 21.02.2017 - 3 StR 455/16
    Das bloße Einverständnis mit Gewalthandlungen und die Billigung einer bereits verwirklichten Tat können die Mittäterschaft jedoch nicht begründen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Februar 1997 - 2 StR 28/97, NStZ 1997, 272; SSWStGB/Murrmann, StGB 3. Aufl., § 25 Rn. 39 mwN).
  • BGH, 02.07.2008 - 1 StR 174/08

    Schwere räuberische Erpressung (Anstiftung, Beihilfe und Mittäterschaft bei

    Auszug aus BGH, 21.02.2017 - 3 StR 455/16
    Ob danach Mittäterschaft anzunehmen ist, hat der Tatrichter aufgrund einer wertenden Gesamtbetrachtung aller festgestellten Umstände zu prüfen; maßgebliche Kriterien sind der Grad des eigenen Interesses an der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille dazu, so dass die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Betreffenden abhängen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 15. Januar 1991 - 5 StR 492/90, BGHSt 37, 289, 291 mwN; vom 17. Oktober 2002 - 3 StR 153/02, NStZ 2003, 253, 254; Beschluss vom 2. Juli 2008 - 1 StR 174/08, NStZ 2009, 25, 26).
  • BGH, 18.05.2010 - 5 StR 143/10

    Täterschaft (sukzessive Mittäterschaft); Beihilfe; Umfang der

    Auszug aus BGH, 21.02.2017 - 3 StR 455/16
    Eine sukzessive Zurechnung setzt vielmehr voraus, dass der Hinzutretende in der Vorstellung handelt, die Herbeiführung des tatbestandsmäßigen Erfolges durch sein eigenes Handeln weiter zu fördern (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Mai 2010 - 5 StR 143/10, StraFo 2010, 296; BGH, Urteil vom 1. Dezember 2011 - 5 StR 360/11, NStZ 2012, 207, 208).
  • BGH, 01.12.2011 - 5 StR 360/11

    Tötungsvorsatz (äußerst gefährliche Gewalthandlung); Mittäterschaft (sukzessive;

    Auszug aus BGH, 21.02.2017 - 3 StR 455/16
    Eine sukzessive Zurechnung setzt vielmehr voraus, dass der Hinzutretende in der Vorstellung handelt, die Herbeiführung des tatbestandsmäßigen Erfolges durch sein eigenes Handeln weiter zu fördern (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Mai 2010 - 5 StR 143/10, StraFo 2010, 296; BGH, Urteil vom 1. Dezember 2011 - 5 StR 360/11, NStZ 2012, 207, 208).
  • BGH, 20.12.2018 - 3 StR 236/17

    Zur Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit für Straftaten nach dem

    Maßgebende Kriterien sind der Grad des eigenen Interesses an der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille dazu, sodass die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Beteiligten abhängen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Februar 2017 - 3 StR 455/16, juris Rn. 4; vom 4. April 2017 - 3 StR 451/16, juris Rn. 7; vom 15. Mai 2018 - 3 StR 130/18, juris Rn. 13).
  • BGH, 26.07.2018 - 3 StR 627/17

    Geldwäsche (subjektiver Tatbestand; Vorsatz hinsichtlich des Herrührens aus einer

    Eine sukzessive Zurechnung setzt vielmehr voraus, dass der Hinzutretende in der Vorstellung handelt, die Herbeiführung des tatbestandsmäßigen Erfolgs durch sein eigenes Handeln weiter zu fördern oder diesen zu vertiefen (BGH, Beschluss vom 21. Februar 2017 - 3 StR 455/16, juris Rn. 5; Urteil vom 1. Dezember 2011 - 5 StR 360/11, NStZ 2012, 207, 208; vgl. ferner BGH, Beschlüsse vom 18. Juli 2000 - 5 StR 245/00, NStZ 2000, 594 f.; vom 10. Juni 1997 - 1 StR 236/97, NStZ-RR 1997, 319).
  • BGH, 05.07.2017 - StB 14/17

    BGH hebt Haftbefehl gegen Bundeswehroffizier auf

    Ob danach Mittäterschaft anzunehmen ist, ist aufgrund einer wertenden Gesamtbetrachtung aller festgestellten Umstände zu prüfen; maßgebliche Kriterien sind der Grad des eigenen Interesses an der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille dazu, so dass die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Betreffenden abhängen (st. Rspr.; vgl. aus neuerer Zeit etwa BGH, Beschlüsse vom 21. Februar 2017 - 3 StR 455/16, juris Rn. 4; vom 4. April 2017 - 3 StR 451/16, juris Rn. 7 jew. mwN).
  • BGH, 15.05.2018 - 3 StR 130/18

    Beteiligung am Begehungsdelikt durch Unterlassen (Abgrenzung von Mittäterschaft

    Maßgebende Kriterien sind der Grad des eigenen Interesses an der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille dazu, so dass die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Betreffenden abhängen (BGH, Beschlüsse vom 21. Februar 2017 - 3 StR 455/16, juris Rn. 4; vom 4. April 2017 - 3 StR 451/16, juris Rn. 7; vom 5. Juli 2017 - StB 14/17, NJW 2017, 2693, 2694).
  • BGH, 20.01.2022 - 4 StR 430/21

    Beteiligung an einer Schlägerei (Schlägerei: Vorliegen, wechselseitige

    Denn der Einsatz des Gegenstandes war bereits abgeschlossen, als der Angeklagte E. dem Nebenkläger Fi. F. einen Tritt gegen den Oberkörper versetzte (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Februar 2017 - 3 StR 455/16, BeckRS 2017, 109266 Rn. 5).
  • BGH, 20.02.2019 - AK 4/19

    Anordnung der Untersuchungshaft und deren Fortdauer über sechs Monate hinaus

    Maßgebende Kriterien sind der Grad des eigenen Interesses an der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille dazu, sodass die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Beteiligten abhängen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Februar 2017 - 3 StR 455/16, juris Rn. 4; vom 4. April 2017 - 3 StR 451/16, juris Rn. 7; vom 15. Mai 2018 - 3 StR 130/18, juris Rn. 13).
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Rechtsprechung
   BGH, 09.05.2017 - 1 StR 576/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,17071
BGH, 09.05.2017 - 1 StR 576/16 (https://dejure.org/2017,17071)
BGH, Entscheidung vom 09.05.2017 - 1 StR 576/16 (https://dejure.org/2017,17071)
BGH, Entscheidung vom 09. Mai 2017 - 1 StR 576/16 (https://dejure.org/2017,17071)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 46a Nr 1 StGB, § 224 StGB
    Strafzumessung wegen gefährlicher Körperverletzung: Täter-Opfer-Ausgleich trotz Beschönigung von Tatumständen

  • IWW

    § 46a Nr. 1 StGB, § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StGB, § 224 Abs. 1 StGB, § 46a Nr. 1, § 49 Abs. 1 StGB, § 64 StGB

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen eines Täter-Opfer-Ausgleichs; Ermittlung des Angriffsziels des Rechtsmittels durch Auslegung bei Widersprüchlichkeit von Revisionsantrag und Inhalt der Revisionsbegründung

  • rewis.io

    Strafzumessung wegen gefährlicher Körperverletzung: Täter-Opfer-Ausgleich trotz Beschönigung von Tatumständen

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    StGB § 46a Nr. 1; RiStBV Nr. 156 Abs. 2
    Voraussetzungen eines Täter-Opfer-Ausgleichs; Ermittlung des Angriffsziels des Rechtsmittels durch Auslegung bei Widersprüchlichkeit von Revisionsantrag und Inhalt der Revisionsbegründung

  • datenbank.nwb.de

    Strafzumessung wegen gefährlicher Körperverletzung: Täter-Opfer-Ausgleich trotz Beschönigung von Tatumständen

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Täter-Opfer-Ausgleich - und die versuchte Wiedergutmachung aus der Untersuchungshaft

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2017, 198
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 22.02.2017 - 5 StR 545/16

    Erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit bei Beschaffungsdelikten eines

    Auszug aus BGH, 09.05.2017 - 1 StR 576/16
    Widersprechen sich Revisionsantrag und Inhalt der Revisionsbegründung, ist unter Berücksichtigung von Nr. 156 Abs. 2 RiStBV das Angriffsziel des Rechtsmittels durch Auslegung zu ermitteln (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 22. Februar 2017 - 5 StR 545/16 mwN).
  • BGH, 23.12.2015 - 2 StR 307/15

    Täter-Opfer-Ausgleich (Voraussetzungen der Strafmilderung: Erstreben einer

    Auszug aus BGH, 09.05.2017 - 1 StR 576/16
    Sie hat nämlich das Tatgeschehen gleichwohl eingeräumt und somit ihr Tun und die daraus resultierenden Folgen nicht in Abrede gestellt, insbesondere aber auch nicht die "Opfer-Position' des Geschädigten bestritten (vgl. BGH, Urteil vom 23. Dezember 2015 - 2 StR 307/15).
  • BGH, 31.05.2002 - 2 StR 73/02

    Vergewaltigung; Schuldunfähigkeit (BAK-Berechnung; Reduktionsfaktor;

    Auszug aus BGH, 09.05.2017 - 1 StR 576/16
    Die Wiedergutmachung muss auf einen umfassenden Ausgleich der durch die Straftat verursachten Folgen gerichtet sein (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juli 1995 - 1 StR 205/95, BGHR StGB § 46a Wiedergutmachung 1; Urteile vom 31. Mai 2002 - 2 StR 73/02, NStZ 2002, 646 und vom 27. August 2002 - 1 StR 204/02, NStZ 2003, 29).
  • BGH, 27.08.2002 - 1 StR 204/02

    Täter-Opfer-Ausgleich (Wiedergutmachungserfolg; Vorbehalt des Opfers;

    Auszug aus BGH, 09.05.2017 - 1 StR 576/16
    Die Wiedergutmachung muss auf einen umfassenden Ausgleich der durch die Straftat verursachten Folgen gerichtet sein (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juli 1995 - 1 StR 205/95, BGHR StGB § 46a Wiedergutmachung 1; Urteile vom 31. Mai 2002 - 2 StR 73/02, NStZ 2002, 646 und vom 27. August 2002 - 1 StR 204/02, NStZ 2003, 29).
  • BGH, 25.07.1995 - 1 StR 205/95

    Immaterielle Folgen der Straftat - Materielle Folgen der Straftat -

    Auszug aus BGH, 09.05.2017 - 1 StR 576/16
    Die Wiedergutmachung muss auf einen umfassenden Ausgleich der durch die Straftat verursachten Folgen gerichtet sein (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juli 1995 - 1 StR 205/95, BGHR StGB § 46a Wiedergutmachung 1; Urteile vom 31. Mai 2002 - 2 StR 73/02, NStZ 2002, 646 und vom 27. August 2002 - 1 StR 204/02, NStZ 2003, 29).
  • BGH, 24.08.2017 - 3 StR 233/17

    Voraussetzungen des Täter-Opfer-Ausgleichs (kommunikativer Prozess zwischen Täter

    Die Wiedergutmachung muss auf einen umfassenden Ausgleich der durch die Straftat verursachten Folgen gerichtet sein (BGH, Urteil vom 9. Mai 2017 - 1 StR 576/16, NStZ-RR 2017, 198, 199; Beschluss vom 28. Januar 2016 - 3 StR 354/15, NStZ 2016, 401, 402, jew. mwN).

    So können eine geständige Einlassung des Täters und seine Entschuldigung in der Hauptverhandlung, deren Annahme durch das Opfer sowie die Übergabe eines vergleichsweise geringen Geldbetrages für einen erfolgreichen Täter-Opfer-Ausgleich ausreichend sein (so BGH, Urteil vom 9. Mai 2017 - 1 StR 576/16, aaO), wohingegen ein reumütiges Geständnis des Täters und die bloße Annahme dessen Schmerzensgeldangebots durch den Verletzten - für sich gesehen - noch kein ausreichendes Indiz für einen kommunikativen Prozess sein müssen, das sachlich-rechtlich zur Erörterung der Voraussetzungen des § 46a Nr. 1 StGB in den Urteilsgründen zwingt (so BGH, Urteil vom 3. November 2011 - 3 StR 267/11, NStZ-RR 2002, 43 f. [richtig: NStZ-RR 2012, 43 f. - d. Red.] ).

  • BGH, 24.01.2019 - 1 StR 591/18

    Täter-Opfer-Ausgleich (Voraussetzungen: kommunikativer Prozess zwischen Täter und

    Die Vorschrift setzt als "Täter-Opfer-Ausgleich' einen kommunikativen Prozess zwischen Täter und Opfer voraus, der auf einen umfassenden Ausgleich der durch die Straftat verursachten Folgen gerichtet und Ausdruck der "Übernahme von Verantwortung' sein muss (BGH, Beschluss vom 23. Juli 2001 - 1 StR 266/01; Urteil vom 9. Mai 2017 - 1 StR 576/16, NStZ-RR 2017, 198, 199 mwN; vgl. auch BGH, Beschluss vom 16. März 2007 - 2 StR 35/07, StV 2007, 410: Hinterlegung eines Geldbetrages beim Verteidiger; BGH, Beschlüsse vom 17. Juni 1998 - 1 StR 249/98, NStZ-RR 1998, 297 und vom 28. April 2015 - 3 StR 647/14, juris Rn. 2: kein persönlicher Verzicht des Angeklagten erforderlich).
  • LG Schwerin, 18.03.2021 - 33 KLs 15/20
    § 46a Nr. 1 StGB erfordert neben einer (ernsthaft erstrebten) Schadenswiedergutmachung auch einen kommunikativen Prozess zwischen Täter und Opfer, der auf einen umfassenden Ausgleich der durch die Straftat verursachten Folgen gerichtet ist und Ausdruck der Übernahme von Verantwortung sein muss (BGH, Beschluss v. 24.01.2019, 1 StR 591/18; BGH, Beschluss v. 23.07 2001, 1 StR 266/01, juris); Dabei muss das Opfer das Täterbemühen als friedensstiftenden Ausgleich annehmen (BGH, Urteil v. 9.05.2017, 1 StR 576/16, juris).

    Zum Abschluss einer schriftlichen Vereinbarung ist es nicht gekommen.Ein kommunikativer Prozess ist nicht gegeben, wenn die Erklärungen des Täters das Opfer erst gar nicht erreichen oder nicht als friedensstiftender Ausgleich von der Geschädigten angenommen werden (BGH, Urteil v. 09.05.2017, 1 StR 576/16, Urteil v. 24.08.2017, 3 StR 233/17, juris).

  • BGH, 22.05.2019 - 2 StR 203/18

    Täter-Opfer-Ausgleich, Schadenswiedergutmachung (Anforderungen an kommunikativen

    Die Wiedergutmachung muss auf einen umfassenden Ausgleich der durch die Straftat verursachten Folgen gerichtet sein (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 9. Mai 2017 - 1 StR 576/16, NStZ-RR 2017, 198, 199; Beschluss vom 24. Januar 2019 - 1 StR 591/18, juris Rn. 6).
  • OLG Bamberg, 22.08.2017 - 3 OLG 7 Ss 88/17

    Notwendigkeit ausreichender Feststellungen zu den Voraussetzungen einer

    Die allgemeine strafmildernde Berücksichtigung eines zwischen Täter und Opfer geschlossenen förmlichen Vergleichs über die Verpflichtung zur Zahlung eines bestimmten Geldbetrages, dem per se eine friedensstiftende Funktion zukommt, kann die nach den tatrichterlichen Feststellungen gebotene Prüfung der Voraussetzungen eines vor allem dem immateriellen Ausgleich zwischen Täter und Opfer dienenden Täter-Opfer-Ausgleichs nach § 46a Nr. 1 StGB und damit die Erörterung einer Strafrahmenverschiebung nach § 49 Abs. 1 StGB nicht ersetzen (u.a. Anschluss an BGH, Beschl. v. 21.09.2006 - 4 StR 386/06 = NStZ-RR 2006, 373 = StV 2007, 72; BGH, Urt. v. 19.10.2011 - 2 StR 344/11 = StV 2012, 150 = BGHR StGB § 46a Nr. 1 Ausgleich 8; BGH, Urt. v. 12.01.2012 - 4 StR 290/11 = NStZ 2012, 439; BGH, Urt. v. 09.05.2017 - 1 StR 576/16 = NStZ-RR 2017, 198).

    Das Tatgericht hat (deshalb) Feststellungen zu treffen, die bei wertender Betrachtung die Entscheidung erlauben, ob die vom Angeklagten im Rahmen eines - gegebenenfalls auch über den Verteidiger erfolgten - kommunikativen Prozesses zwischen Täter und Opfer erbrachten Leistungen Ausdruck seines ernsthaften Bemühens um einen umfassenden Ausgleich und von Übernahme von Verantwortung für die Folgen seiner Straftaten sind, die zugleich vom Tatopfer als friedensstiftender Ausgleich akzeptiert werden muss (u.a. Anschluss an BGH, Beschl. v. 21.09.2006 - 4 StR 386/06 = NStZ-RR 2006, 373 = StV 2007, 72; BGH, Urt. v. 12.01.2012 - 4 StR 290/11 = NStZ 2012, 439; BGH, Urt. v. 09.05.2017 - 1 StR 576/16 = NStZ-RR 2017, 198).

    Das ernsthafte Bemühen des Täters muss Ausdruck der Übernahme von Verantwortung sein, und das Opfer muss die Leistung des Täters als friedenstiftenden Ausgleich akzeptieren (vgl. BGH, Urt. v. 09.05.2017 - 1 StR 576/16 = NStZ-RR 2017, 198 m.w.N.).

  • LG Siegen, 04.10.2019 - 31 Ks 2/19

    Messerangriff, Messerstiche, Milderung, Vergleich

    Die Wiedergutmachung muss auf einen umfassenden Ausgleich der durch die Straftat verursachten Folgen gerichtet sein (BGH NStZ-RR 2017, 198 f.).

    Er hat nämlich das Tatgeschehen gleichwohl eingeräumt und somit sein Tun und die daraus resultierenden Folgen nicht in Abrede gestellt, insbesondere aber auch nicht die "Opfer-Position" des Nebenklägers bestritten (vgl. BGH NStZ-RR 2017, 198 f.).

  • LG Traunstein, 03.08.2018 - KLs 470 Js 44097/17

    Erfordernis des kommunikativen Prozesses und Einverständnis des Opfers beim

    Zwar schließt ein teilweise bestreitendes, beschönigendes oder die eigene Betroffenheit betonendes Verhalten des Angeklagten einen Täter-Opfer-Ausgleich nicht grundsätzlich aus, solange die Opfer-Position der Geschädigten unbestritten bleibt (vgl. BGH, 1 StR 576/16, Urteil vom 09.05.2017, NStZ-RR 2017, 198/199); aber maßgeblich ist die Gesamtbetrachtung:.
  • BGH, 10.02.2022 - 1 StR 403/21

    Täter-Opfer-Ausgleich (erforderlicher kommunikativer Prozess zwischen Täter und

    Die Wiedergutmachung muss auf einen umfassenden Ausgleich der durch die Straftat verursachten Folgen gerichtet sein (vgl. BGH, Urteile vom 24. August 2017 - 3 StR 233/17 Rn. 13 und vom 9. Mai 2017 - 1 StR 576/16 Rn. 9; Beschluss vom 28. Januar 2016 - 3 StR 354/15 Rn. 5; jeweils mwN).
  • OLG Hamburg, 13.08.2019 - 2 Rev 39/18

    Strafverfahren: Unwirksamkeit einer Berufungsbeschränkung auf den

    Bezüglich eines Täter-Opfer-Ausgleichs weist der Senat auf folgende Entscheidungen hin: BGH NStZ-RR 2017, 198 f., BGH, BeckRS 2019, 17579 und BGH, BeckRS 2019, 16358.
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Rechtsprechung
   BGH, 28.03.2017 - 2 StR 395/16   

Zitiervorschläge
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BGH, 28.03.2017 - 2 StR 395/16 (https://dejure.org/2017,15138)
BGH, Entscheidung vom 28.03.2017 - 2 StR 395/16 (https://dejure.org/2017,15138)
BGH, Entscheidung vom 28. März 2017 - 2 StR 395/16 (https://dejure.org/2017,15138)
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Volltextveröffentlichungen (12)

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Keine Beihilfe nach Tatbeendigung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2017, 198
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 26.05.2000 - 4 StR 131/00

    Konkurrenzen; Tateinheit; Diebstahl (Beendigung; Beobachtung;

    Auszug aus BGH, 28.03.2017 - 2 StR 395/16
    Rückholaktivitäten des Eigentümers waren nicht zu erwarten (vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 17. Dezember 2013 - 2 StR 154/13, vom 18. April 2012 - 2 StR 6/12 und vom 26. Mai 2000 - 4 StR 131/00, NStZ 2001, 88, 89).
  • BGH, 10.05.1994 - 4 StR 75/94

    Zurückverweisung - Gerichtsstand - Gericht niederer Ordnung

    Auszug aus BGH, 28.03.2017 - 2 StR 395/16
    Da die Strafgewalt des Strafrichters ausreicht, macht der Senat von der Möglichkeit des § 354 Abs. 3 StPO Gebrauch (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Mai 1994 - 4 StR 75/94, BGHR StPO § 354 Abs. 3 Zuständigkeit 1).
  • BGH, 18.04.2012 - 2 StR 6/12

    Beendigung des Diebstahls und der Hehlerei; Voraussetzungen der Mittäterschaft

    Auszug aus BGH, 28.03.2017 - 2 StR 395/16
    Rückholaktivitäten des Eigentümers waren nicht zu erwarten (vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 17. Dezember 2013 - 2 StR 154/13, vom 18. April 2012 - 2 StR 6/12 und vom 26. Mai 2000 - 4 StR 131/00, NStZ 2001, 88, 89).
  • BGH, 17.12.2013 - 2 StR 154/13

    Zusammenhang von Maßregelanordnung und Jugendstrafe; Beihilfe zum Diebstahl

    Auszug aus BGH, 28.03.2017 - 2 StR 395/16
    Rückholaktivitäten des Eigentümers waren nicht zu erwarten (vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 17. Dezember 2013 - 2 StR 154/13, vom 18. April 2012 - 2 StR 6/12 und vom 26. Mai 2000 - 4 StR 131/00, NStZ 2001, 88, 89).
  • OLG Karlsruhe, 21.02.2022 - 1 Ws 356/21

    Einstellung des Ermittelungsverfahrens wegen Verurteilung in Schweiz;

    Das Diebesgut war aus dem räumlichen Bereich des Entwendungsorts bereits entfernt (vgl. auch BGH, Beschluss vom 28.03.2017, 2 StR 395/16, juris).
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