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Rechtsprechung
   BGH, 22.03.2017 - 3 StR 38/17   

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BGH, 22.03.2017 - 3 StR 38/17 (https://dejure.org/2017,22177)
BGH, Entscheidung vom 22.03.2017 - 3 StR 38/17 (https://dejure.org/2017,22177)
BGH, Entscheidung vom 22. März 2017 - 3 StR 38/17 (https://dejure.org/2017,22177)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    § 64 StGB; § 35 BtMG
    Unzureichende Auseinandersetzung mit der Erfolgsprognose beim Absehen von der Unterbringungsanordnung bei gleichzeitiger Zustimmung zur Zurückstellung der Strafvollstreckung (Vorrang der Unterbringungsanordnung; unterschiedliche Maßstäbe für die Behandlungsprognose)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 35 BtMG, § 64 S 2 StGB
    Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und Zurückstellung der Strafvollstreckung: Erfolgsaussicht der Therapie; Zurückstellung der Vollstreckung bei aussichtsloser Therapie

  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § 64 StGB, § 64 Satz 1 StGB, § 64 Satz 2 StGB, § 35 BtMG, § 246a StPO

  • Wolters Kluwer

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt; Hinreichende Beurteilung der konkreten Aussicht auf einen Behandlungserfolg

  • rewis.io

    Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und Zurückstellung der Strafvollstreckung: Erfolgsaussicht der Therapie; Zurückstellung der Vollstreckung bei aussichtsloser Therapie

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt; Hinreichende Beurteilung der konkreten Aussicht auf einen Behandlungserfolg

  • rechtsportal.de

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt; Hinreichende Beurteilung der konkreten Aussicht auf einen Behandlungserfolg

  • datenbank.nwb.de

    Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und Zurückstellung der Strafvollstreckung: Erfolgsaussicht der Therapie; Zurückstellung der Vollstreckung bei aussichtsloser Therapie

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt - und die Aussicht auf einen Behandlungserfolg

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2017, 283
  • StV 2019, 266
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 11.07.2013 - 3 StR 193/13

    Rechtsfehlerhaft unterlassene Prüfung der Unterbringung in einer

    Auszug aus BGH, 22.03.2017 - 3 StR 38/17
    Vielmehr lassen die insoweit knappen Ausführungen in den Urteilsgründen besorgen, dass die Strafkammer den Vorrang des § 64 StGB gegenüber § 35 BtMG (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 19. Juni 2012 - 3 StR 201/12, juris Rn. 4; vom 11. Juli 2013 - 3 StR 193/13, juris Rn. 5; vom 5. April 2016 - 3 StR 554/15, NStZ-RR 2016, 209, 210; vom 31. Januar 2017 - 4 StR 597/16, juris Rn. 14; s. nunmehr allerdings 5. Strafsenat, Beschluss vom 8. Juni 2016 - 5 StR 170/16, StraFo 2016, 431 (nichttragend)) aus dem Blick verloren hat und davon ausgegangen ist, im Einzelfall das aus ihrer Sicht unter einem pragmatischen Gesichtspunkt geeignetere Vorgehen wählen zu können.

    Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert eine Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (BGH, Beschluss vom 11. Juli 2013 - 3 StR 193/13, juris Rn. 6).

  • BGH, 05.04.2016 - 3 StR 554/15

    Keine Beteiligung an der Einfuhr von Betäubungsmitteln des ohne Einfluss auf den

    Auszug aus BGH, 22.03.2017 - 3 StR 38/17
    Vielmehr lassen die insoweit knappen Ausführungen in den Urteilsgründen besorgen, dass die Strafkammer den Vorrang des § 64 StGB gegenüber § 35 BtMG (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 19. Juni 2012 - 3 StR 201/12, juris Rn. 4; vom 11. Juli 2013 - 3 StR 193/13, juris Rn. 5; vom 5. April 2016 - 3 StR 554/15, NStZ-RR 2016, 209, 210; vom 31. Januar 2017 - 4 StR 597/16, juris Rn. 14; s. nunmehr allerdings 5. Strafsenat, Beschluss vom 8. Juni 2016 - 5 StR 170/16, StraFo 2016, 431 (nichttragend)) aus dem Blick verloren hat und davon ausgegangen ist, im Einzelfall das aus ihrer Sicht unter einem pragmatischen Gesichtspunkt geeignetere Vorgehen wählen zu können.
  • BGH, 08.06.2016 - 5 StR 170/16

    Gewerbsmäßiges Handeln bei Betrug und Urkundenfälschung (rechtsfehlerhafte

    Auszug aus BGH, 22.03.2017 - 3 StR 38/17
    Vielmehr lassen die insoweit knappen Ausführungen in den Urteilsgründen besorgen, dass die Strafkammer den Vorrang des § 64 StGB gegenüber § 35 BtMG (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 19. Juni 2012 - 3 StR 201/12, juris Rn. 4; vom 11. Juli 2013 - 3 StR 193/13, juris Rn. 5; vom 5. April 2016 - 3 StR 554/15, NStZ-RR 2016, 209, 210; vom 31. Januar 2017 - 4 StR 597/16, juris Rn. 14; s. nunmehr allerdings 5. Strafsenat, Beschluss vom 8. Juni 2016 - 5 StR 170/16, StraFo 2016, 431 (nichttragend)) aus dem Blick verloren hat und davon ausgegangen ist, im Einzelfall das aus ihrer Sicht unter einem pragmatischen Gesichtspunkt geeignetere Vorgehen wählen zu können.
  • BGH, 31.01.2017 - 4 StR 597/16

    Gefährdung des Straßenverkehrs (Fahruntüchtigkeit bei Rauschmittelkonsum:

    Auszug aus BGH, 22.03.2017 - 3 StR 38/17
    Vielmehr lassen die insoweit knappen Ausführungen in den Urteilsgründen besorgen, dass die Strafkammer den Vorrang des § 64 StGB gegenüber § 35 BtMG (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 19. Juni 2012 - 3 StR 201/12, juris Rn. 4; vom 11. Juli 2013 - 3 StR 193/13, juris Rn. 5; vom 5. April 2016 - 3 StR 554/15, NStZ-RR 2016, 209, 210; vom 31. Januar 2017 - 4 StR 597/16, juris Rn. 14; s. nunmehr allerdings 5. Strafsenat, Beschluss vom 8. Juni 2016 - 5 StR 170/16, StraFo 2016, 431 (nichttragend)) aus dem Blick verloren hat und davon ausgegangen ist, im Einzelfall das aus ihrer Sicht unter einem pragmatischen Gesichtspunkt geeignetere Vorgehen wählen zu können.
  • BGH, 07.10.1992 - 2 StR 374/92

    Zulässigkeit der Beschränkung der Revision auf den Rechtsfolgenausspruch unter

    Auszug aus BGH, 22.03.2017 - 3 StR 38/17
    Der Beschwerdeführer hat die Nichtanwendung des § 64 StGB durch den Tatrichter auch nicht vom Rechtsmittelangriff ausgenommen (vgl. BGH, Urteil vom 7. Oktober 1992 - 2 StR 374/92, BGHSt 38, 362; KK/Gericke, StPO, 7. Aufl., § 358 Rn. 23 mwN).
  • BGH, 22.07.2010 - 3 StR 169/10

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (hinreichend konkrete Aussicht auf

    Auszug aus BGH, 22.03.2017 - 3 StR 38/17
    Im Einzelfall kann zwar nach Bewertung der Erfolgsaussicht - auf Grund der unterschiedlichen Maßstäbe, die an die Behandlungsprognose anzulegen sind (s. BGH, Beschluss vom 22. Juli 2010 - 3 StR 169/10, StV 2011, 271, 272; MüKoStGB/van Gemmeren aaO, Rn. 76) - eine Entscheidung dahin in Betracht kommen, dass allein eine Zurückstellung der Vollstreckung gemäß § 35 BtMG möglich ist, wohingegen eine Maßregel nach § 64 StGB ausscheidet.
  • BGH, 19.06.2012 - 3 StR 201/12

    Rechtsfehlerhaft unterbliebene Entscheidung über die Unterbringung in einer

    Auszug aus BGH, 22.03.2017 - 3 StR 38/17
    Vielmehr lassen die insoweit knappen Ausführungen in den Urteilsgründen besorgen, dass die Strafkammer den Vorrang des § 64 StGB gegenüber § 35 BtMG (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 19. Juni 2012 - 3 StR 201/12, juris Rn. 4; vom 11. Juli 2013 - 3 StR 193/13, juris Rn. 5; vom 5. April 2016 - 3 StR 554/15, NStZ-RR 2016, 209, 210; vom 31. Januar 2017 - 4 StR 597/16, juris Rn. 14; s. nunmehr allerdings 5. Strafsenat, Beschluss vom 8. Juni 2016 - 5 StR 170/16, StraFo 2016, 431 (nichttragend)) aus dem Blick verloren hat und davon ausgegangen ist, im Einzelfall das aus ihrer Sicht unter einem pragmatischen Gesichtspunkt geeignetere Vorgehen wählen zu können.
  • BGH, 26.02.2020 - 4 StR 474/19

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Konkurrenzen: Sperrwirkung

    Einer besonders eingehenden Erörterung bedarf die Frage der Behandlungsaussicht in Fällen, in denen das Tatgericht - wie hier - einer Zurückstellung der Strafvollstreckung gemäß § 35 BtMG zustimmt und damit zu erkennen gibt, dass es den Angeklagten grundsätzlich für therapiefähig hält (vgl. BGH, Beschluss vom 22. März 2017 - 3 StR 38/17, NStZ-RR 2017, 283, 284).
  • BGH, 28.05.2018 - 3 StR 115/18

    Verhältnis von Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und stationärer Therapie

    Der hieraus gezogene Schluss, dass die Gefahr bestehe, der Angeklagte könne keine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang bewahrt werden, verfehlt jedoch den gesetzlichen Maßstab; denn nicht jedes Risiko, dass in einer Entziehungsanstalt ein nachhaltiger Behandlungserfolg nicht erzielt wird, bedeutet zugleich, dass keine hinreichend konkrete Erfolgsaussicht besteht (BGH, Beschluss vom 22. März 2017 - 3 StR 38/17, NStZ-RR 2017, 283, 284).

    Diesen ermessensleitenden Umstand hat nicht nur die die Zurückstellung anordnende Vollstreckungsbehörde, sondern auch das zustimmende Gericht zu beachten (BGH, Beschluss vom 22. März 2017 - 3 StR 38/17, NStZ-RR 2017, 283, 284).

  • LG Kassel, 08.03.2021 - 3640 Js 38463/18
    Wenngleich nicht jedes Risiko, dass in einer Entziehungsanstalt ein nachhaltiger Behandlungserfolg nicht erzielt wird, zugleich bedeutet, dass es an einer hinreichend konkreten Erfolgsaussicht fehlt (vgl. BGH, Beschluss vom 22. März 2017 - 3 StR 38/17, NStZ-RR 2017, 283, 284), hätte es hier, insbesondere im Hinblick auf die in der Vergangenheit gescheiterten Therapien, der eingehenden Darlegung der für eine hinreichend konkrete Erfolgsaussicht sprechenden Gesichtspunkte unter Mitteilung der diesbezüglichen Ausführungen des von der Strafkammer hinzugezogenen psychiatrischen Sachverständigen bedurft (st. Rspr.; vgl. Senat, aaO).

    Wenngleich nicht jedes Risiko, das in einer Entziehungsanstalt ein nachhaltiger Behandlungserfolg nicht erzielt wird, zugleich bedeutet, dass es an einer hinreichend konkreten Erfolgsaussicht fehlt (vgl. BGH, Beschluss vom 22. März 2017 - 3 StR 38/17, NStZ-RR 2017, 283, 284), hätte es hier, insbesondere im Hinblick auf die in der Vergangenheit gescheiterten Therapien, der eingehenden Darlegung der für eine hinreichend konkrete Erfolgsaussicht sprechenden Gesichtspunkte unter Mitteilung der diesbezüglichen Ausführungen des von der Strafkammer hinzugezogenen psychiatrischen Sachverständigen bedurft (st. Rspr.; vgl. Senat, aaO).

  • BGH, 03.06.2020 - 2 StR 428/19

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Risiko eines ausbleibenden

    Wenngleich nicht jedes Risiko, dass in einer Entziehungsanstalt ein nachhaltiger Behandlungserfolg nicht erzielt wird, zugleich bedeutet, dass es an einer hinreichend konkreten Erfolgsaussicht fehlt (vgl. BGH, Beschluss vom 22. März 2017 - 3 StR 38/17, NStZ-RR 2017, 283, 284), hätte es hier, insbesondere im Hinblick auf die in der Vergangenheit gescheiterten Therapien, der eingehenden Darlegung der für eine hinreichend konkrete Erfolgsaussicht sprechenden Gesichtspunkte unter Mitteilung der diesbezüglichen Ausführungen des von der Strafkammer hinzugezogenen psychiatrischen Sachverständigen bedurft (st. Rspr.; vgl. Senat, aaO).
  • BGH, 02.11.2017 - 2 StR 387/17

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (konkrete Erfolgsaussicht der Maßregel)

    Wenngleich nicht jedes Risiko, dass in einer Entziehungsanstalt ein nachhaltiger Behandlungserfolg nicht erzielt wird, zugleich bedeutet, dass keine hinreichend konkrete Erfolgsaussicht besteht (vgl. BGH, Beschluss vom 22. März 2017 - 3 StR 38/17, NStZ-RR 2017, 283, 284), hätte es der eingehenden Darlegung der für eine hinreichend konkrete Erfolgsaussicht sprechenden Gesichtspunkte unter Mitteilung der diesbezüglichen Ausführungen der von der Strafkammer hinzugezogenen psychiatrischen Sachverständigen bedurft (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 27. November 2014 - 5 StR 454/14, juris Rn. 6).
  • BayObLG, 25.08.2021 - 203 VAs 274/21

    Vollstreckungsreihenfolge bei Zusammentreffen der Vollstreckung von

    Der Anordnung der Unterbringung des § 64 StGB gebührt grundsätzlich der Vorrang gegenüber einer Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG, selbst wenn die Therapie im Rahmen des § 35 BtMG erfolgversprechender wäre als die Unterbringung im Maßregelvollzug (ganz h.M.; vgl. BGH, Beschluss vom 08.10.2002, Az.: 4 StR 330/02, NStZ-RR 2003, 12; Beschluss vom 30.06.2004, Az.: 2 StR 196/04, StraFo 2004, 359; Beschluss vom 20.07.2004, Az.: 3 StR 228/04, juris; Beschluss vom 20.07.2004, Az.: 5 StR 257/04, juris; Beschluss vom 27.09.2006, Az.: 2 StR 329/06, juris; Beschluss vom 27.03.2008, Az.: 3 StR 38/08, StV 2008, 405; Beschluss vom 08.08.2008, Az.: 2 StR 277/08, juris; Beschluss vom 25.11.2008, Az.: 3 StR 404/08, StV 2009, 353; Beschluss vom 04.03.2009, Az.: 2 StR 37/09, NStZ 2009, 441; Beschluss vom 24.06.2009, Az.: 2 StR 170/09, juris; Beschluss vom 30.07.2009, Az.: 4 StR 288/09, NStZ-RR 2009, 383; Beschluss vom 16.09.2009, Az.: 5 StR 334/09, juris; Beschluss vom 26.01.2010, Az.: 3 StR 2/10, juris; Beschluss vom 10.03.2010, Az.: 2 StR 34/10, StV 2010, 678; Beschluss vom 30.03.2010, Az.: 3 StR 88/10, NStZ-RR 2010, 216; Beschluss vom 15.06.2010, Az.: 4 StR 229/10, NStZ-RR 2010, Beschluss vom 29.06.2010, Az.: 4 StR 241/10, NStZ-RR 2010, 307; 319; Beschluss vom 22.02.2011, Az.: 4 StR 5/11, juris; Beschluss vom 10.05.2011, Az.: 4 StR 178/11, StraFo 2011, 323; Beschluss vom 24.01.2012, Az.: 4 StR 636/11, NStZ-RR 2012, 203; Beschluss vom 19.06.2012, Az.: 3 StR 201/12, NStZ-RR 2012, 314 (L), juris; Beschluss vom 11.07.2013, Az.: 3 StR 193/13, juris; Beschluss vom 03.03.2016, Az.: 4 StR 497/15, NZWiSt 2016, 323; Beschluss vom 05.04.2016, Az.: 3 StR 554/15, NStZ-RR 2016, 209; Beschluss vom 22.03.2017, Az.: 3 StR 38/17, NStZ-RR 2017, 283; Beschluss vom 28.05.2018, Az.: 3 StR 115/18, NStZ-RR 2018, 275; Beschluss vom 16.01.2020, Az.: 1 StR 490/19, NStZ-RR 2020, 170; aus der Rspr. des BGH allein zweifelnd - aber nicht tragend - Beschluss vom 08.06.2016, Az.: 5 StR 170/16, StraFo 2016, 431; Fischer, StGB, 68. Aufl., § 64 Rn. 26; Kinzig in Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl., § 64 Rn. 20; BeckOK StGB/Ziegler, Ed. 01.05.2021, § 64 Rn. 17; MüKoStGB/van Gemmeren, 4. Aufl. 2020, StGB § 64 Rn. 144; MüKoStGB/Kornprobst, 3. Aufl. 2018, BtMG § 35 Rn. 10; BeckOK BtMG/Bohnen, 11. Ed. 15.06.2021, BtMG § 35 Vorbemerkung zu §§ 35 bis 38 Rn. 15 ff.; Körner/Patzak/Volkmer/Fabricius, BtMG, 9. Aufl., § 35 Rn. 9, Rn. 51, Rn. 526; Weber, BtMG, 5. Aufl. 2017, Vorbemerkungen zu den §§ 29 ff. BtMG Rn. 1296, Vorbemerkungen zu den §§ 35 bis 38 BtMG Rn. 15).
  • BGH, 09.04.2019 - 2 StR 518/18

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Erfolgsaussicht)

    Wenngleich nicht jedes Risiko, dass in einer Entziehungsanstalt ein nachhaltiger Behandlungserfolg nicht erzielt wird, zugleich bedeutet, dass es an einer hinreichend konkreten Erfolgsaussicht fehlt (vgl. BGH, Beschluss vom 22. März 2017 - 3 StR 38/17, NStZ-RR 2017, 283, 284), hätte es hier, insbesondere im Hinblick auf die in der Vergangenheit gescheiterten Therapien, der eingehenden Darlegung der für eine hinreichend konkrete Erfolgsaussicht sprechenden Gesichtspunkte unter Mitteilung der diesbezüglichen Ausführungen des von der Strafkammer hinzugezogenen psychiatrischen Sachverständigen bedurft (st. Rspr.; vgl. Senat, aaO).
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Rechtsprechung
   BGH, 08.06.2017 - 1 StR 188/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,27216
BGH, 08.06.2017 - 1 StR 188/17 (https://dejure.org/2017,27216)
BGH, Entscheidung vom 08.06.2017 - 1 StR 188/17 (https://dejure.org/2017,27216)
BGH, Entscheidung vom 08. Juni 2017 - 1 StR 188/17 (https://dejure.org/2017,27216)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • HRR Strafrecht

    § 30a BtMG
    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Abgrenzung zwischen Mittäterschaft und Beihilfe; Voraussetzungen des Bandenhandels; Konkurrenzen)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 30a Abs 2 Nr 2 BtMG
    Bewaffnete unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge: Erfüllung des Qualifikationstatbestands bei Mitsichführen eines Klappmessers

  • IWW

    § 349 Abs. 4 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 30 a BtMG, § 30 a Abs. 1 BtMG, §§ 30 a Abs. 1 BtMG, § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG, § 265 StPO, § 64 StGB

  • Wolters Kluwer

    Beihilfe zum bandenmäßigen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

  • rewis.io

    Bewaffnete unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge: Erfüllung des Qualifikationstatbestands bei Mitsichführen eines Klappmessers

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Beihilfe zum bandenmäßigen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

  • rechtsportal.de

    BtMG § 30a
    Beihilfe zum bandenmäßigen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

  • datenbank.nwb.de

    Bewaffnete unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge: Erfüllung des Qualifikationstatbestands bei Mitsichführen eines Klappmessers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    BTM-Handel - Mittäterschaft oder doch nur Beihilfe?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2017, 283
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 15.10.2002 - 3 StR 340/02

    Eigennützigkeit als Voraussetzung für Mittäterschaft beim Handeltreiben

    Auszug aus BGH, 08.06.2017 - 1 StR 188/17
    Dabei deutet eine ganz untergeordnete Tätigkeit schon objektiv darauf hin, dass der Beteiligte nur Gehilfe ist (st.Rspr.; vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 58 m.w.N.).
  • BGH, 23.07.1998 - 4 StR 238/98

    Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - Anordnung des

    Auszug aus BGH, 08.06.2017 - 1 StR 188/17
    Die Verbindung zu einer Bande setzt voraus, dass sich mindestens drei Personen mit ausdrücklich oder schlüssig bekundeten ernsthaften Willen zusammengeschlossen haben, künftig für eine gewisse Dauer selbständige, im Einzelnen noch ungewisse Straftaten der in den §§ 30 a Abs. 1 BtMG genannten Art zu begehen (BGHR BtMG § 30a - Bande 9 m.w.N.).
  • BGH, 19.02.1992 - 2 StR 568/91

    Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln - Körper als Transportmittel -

    Auszug aus BGH, 08.06.2017 - 1 StR 188/17
    Denn sie erfüllte dennoch in eigener Person alle Tatbestandsmerkmale der Einfuhr mit Wissen und Wollen und ist deshalb Mittäterin (BGHR BtMG § 30 Abs. 1 Nr. 4 - Täter 1; Körner/Patzak/Volkmer, a.a.O., § 29 Teil 5 Rdnr. 169).
  • BGH, 15.11.2012 - 3 StR 378/12

    Abgrenzung von Täterschaft und Beihilfe beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

    Auszug aus BGH, 08.06.2017 - 1 StR 188/17
    Indem die Angeklagte in Fall II. 5. der Urteilsgründe das Rauschgift von Tschechien aus nach Deutschland eingeführt und dabei - wie die Kammer aufgrund rechtsfehlerfreier Beweiswürdigung festgestellt hat - ein Klappmesser und damit einen sonstigen Gegenstand, der seiner Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt ist, mit sich geführt hat, ist zugleich tateinheitlich der Qualifikationstatbestand des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG erfüllt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. November 2012 - 3 StR 378/12 und vom 11. Juni 2002 - 3 StR 140/02, NStZ-RR 2002, 277; Körner/Patzak/Volkmer, 8. Aufl., BtMG, § 29 Teil 5 Rn. 8 f. sowie § 30a Kap. 3 Rn. 74 ff., 106 ff. BtMG, jeweils mwN).
  • BGH, 10.05.2000 - 3 StR 21/00

    Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme bei unerlaubtem Handeltreiben mit

    Auszug aus BGH, 08.06.2017 - 1 StR 188/17
    Wesentliche Anhaltspunkte für die Beurteilung können sein der Grad des eigenen Interesses am Erfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft, so dass die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Beteiligten abhängt (st.Rspr.; vgl. BGH NStZ 2000, 482).
  • BGH, 11.06.2002 - 3 StR 140/02

    Bewaffnetes unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln durch Einfuhr von

    Auszug aus BGH, 08.06.2017 - 1 StR 188/17
    Indem die Angeklagte in Fall II. 5. der Urteilsgründe das Rauschgift von Tschechien aus nach Deutschland eingeführt und dabei - wie die Kammer aufgrund rechtsfehlerfreier Beweiswürdigung festgestellt hat - ein Klappmesser und damit einen sonstigen Gegenstand, der seiner Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt ist, mit sich geführt hat, ist zugleich tateinheitlich der Qualifikationstatbestand des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG erfüllt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. November 2012 - 3 StR 378/12 und vom 11. Juni 2002 - 3 StR 140/02, NStZ-RR 2002, 277; Körner/Patzak/Volkmer, 8. Aufl., BtMG, § 29 Teil 5 Rn. 8 f. sowie § 30a Kap. 3 Rn. 74 ff., 106 ff. BtMG, jeweils mwN).
  • BGH, 14.02.2002 - 4 StR 281/01

    Bandenmäßiges unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

    Auszug aus BGH, 08.06.2017 - 1 StR 188/17
    Auch der Umstand, dass die Aufgaben der Angeklagten in den Fällen II. 2. und 4. bei wertender Betrachtung nur als Gehilfentätigkeit erscheinen, hindert die Beteiligung als Mitglied der Bande nicht (BGHR BtMG § 30a - Bande 10).
  • LG Bonn, 18.03.2020 - 62 KLs 1/19

    Bewährungsstrafen im Cum/Ex-Verfahren

    Maßgebliche Kriterien sind der Grad des eigenen Interesses an der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille dazu, so dass die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Betroffenen abhängen müssen (BGH, Beschlüsse vom 08.06.2017 - 1 StR 188/17, juris Rn. 3; vom 26.11.2019 - 3 StR 323/19, juris Rn. 7).

    Maßgebliche Kriterien sind der Grad des eigenen Interesses an der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille dazu, so dass die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Betroffenen abhängen müssen (BGH, Beschlüsse vom 08.06.2017 - 1 StR 188/17, juris Rn. 3; vom 26.11.2019 - 3 StR 323/19, juris Rn. 7).

  • LG Bonn, 01.06.2021 - 62 KLs 1/20

    Cum/ex:Haftstrafe für Ex-Banker der Warburg-Bank

    Maßgebliche Kriterien sind der Grad des eigenen Interesses an der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille dazu, so dass die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Betroffenen abhängen müssen (BGH, Beschlüsse vom 08.06.2017 - 1 StR 188/17, juris Rn. 3; vom 26.11.2019 - 3 StR 323/19, juris Rn. 7).
  • LG Bonn, 13.12.2022 - 62 KLs 2/20

    Cum-Ex-Prozess: Hanno Berger muss 8 Jahre ins Gefängnis

    Maßgebliche Kriterien für die Bewertung, ob ein Tatbeteiligter als Mittäter oder Teilnehmer einzustufen ist, sind der Grad des eigenen Interesses an der Tat sowie der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille dazu, so dass die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Betroffenen abhängen müssen (BGH, Beschlüsse vom 08.06.2017 - 1 StR 188/17, juris Rn. 3; vom 26.11.2019 - 3 StR 323/19, juris Rn. 7; vom 12.08.2021 - 3 StR 441/20, juris Rn. 50).
  • BGH, 07.02.2022 - 5 StR 542/20

    Revisionen der Angeklagten im sogenannten "Berliner Wettbüro-Mordfall" erfolglos;

    Dabei sind die maßgeblichen Kriterien der Grad des eigenen Interesses an der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille dazu, so dass die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Betroffenen abhängen müssen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 6. August 2019 - 3 StR 189/19, BGHR StGB § 25 Abs. 2 Mittäter 41; vom 26. März 2019 - 4 StR 381/18, NStZ-RR 2019, 203, 204; vom 27. November 2018 - 5 StR 604/18, NStZ-RR 2019, 73; vom 13. September 2017 - 2 StR 161/17, NStZ-RR 2019, 40; vom 8. Juni 2017 - 1 StR 188/17; jeweils mwN).
  • LG Bonn, 09.02.2022 - 62 KLs 3/20

    Drittes Strafurteil zu Cum-Ex: Angeklagter muss wegen Steuerhinterziehung in Haft

    Maßgebliche Kriterien sind der Grad des eigenen Interesses an der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille dazu, so dass die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Betroffenen abhängen müssen (BGH, Beschlüsse vom 08.06.2017 - 1 StR 188/17, juris Rn. 3; vom 26.11.2019 - 3 StR 323/19, juris Rn. 7; vom 12.08.2021 - 3 StR 441/20, juris Rn. 50).
  • BGH, 06.08.2019 - 3 StR 190/19

    Urteil des Landgerichts München II wegen Volksverhetzung rechtskräftig

    Dabei sind die maßgeblichen Kriterien der Grad des eigenen Interesses an der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille dazu, so dass die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Betroffenen abhängen müssen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 30. Juni 2016 - 3 StR 221/16, NStZ 2017, 296, 297; vom 8. Juni 2017 - 1 StR 188/17, juris Rn. 3; vom 13. September 2017 - 2 StR 161/17, NStZ-RR 2018, 40; vom 27. November 2018 - 5 StR 604/18, NStZ-RR 2019, 73; vom 26. März 2019 - 4 StR 381/18, NStZ-RR 2019, 203, 204 jeweils mwN).
  • BGH, 06.08.2019 - 3 StR 189/19

    Mittäterschaft beim Raub mit Todesfolge (Tatherrschaft als ein Kriterium

    Dabei sind die maßgeblichen Kriterien der Grad des eigenen Interesses an der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille dazu, so dass die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Betroffenen abhängen müssen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 30. Juni 2016 - 3 StR 221/16, NStZ 2017, 296, 297; vom 8. Juni 2017 - 1 StR 188/17, juris Rn. 3; vom 13. September 2017 - 2 StR 161/17, NStZ-RR 2018, 40; vom 27. November 2018 - 5 StR 604/18, NStZ-RR 2019, 73; vom 26. März 2019 - 4 StR 381/18, NStZ-RR 2019, 203, 204 jeweils mwN).
  • BGH, 07.02.2022 - 5 StR 207/21

    Berliner Wettbüromord; kein zu kompensierender Verstoß gegen den Grundsatz des

    Dabei sind die maßgeblichen Kriterien der Grad des eigenen Interesses an der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille dazu, so dass die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Betroffenen abhängen müssen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 6. August 2019 - 3 StR 189/19, BGHR StGB § 25 Abs. 2 Mittäter 41; vom 26. März 2019 - 4 StR 381/18, NStZ-RR 2019, 203, 204; vom 27. November 2018 - 5 StR 604/18, NStZ-RR 2019, 73; vom 13. September 2017 - 2 StR 161/17, NStZ-RR 2019, 40; vom 8. Juni 2017 - 1 StR 188/17; jeweils mwN).
  • LG Bonn, 16.05.2023 - 29 KLs 5/22
    Maßgebliche Kriterien sind dabei der Grad des eigenen Interesses an der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille dazu, sodass die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Betroffenen abhängen müssen (BGH, Beschlüsse vom 08.06.2017 - 1 StR 188/17, juris Rn. 3; vom 26.11.2019 - 3 StR 323/19, juris Rn. 7).

    Maßgebliche Kriterien sind der Grad des eigenen Interesses an der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille dazu, sodass die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Betroffenen abhängen müssen (BGH, Beschlüsse vom 08.06.2017 - 1 StR 188/17, juris Rn. 3; vom 26.11.2019 - 3 StR 323/19, juris Rn. 7).

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Rechtsprechung
   BGH, 22.06.2017 - 4 StR 218/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,25642
BGH, 22.06.2017 - 4 StR 218/17 (https://dejure.org/2017,25642)
BGH, Entscheidung vom 22.06.2017 - 4 StR 218/17 (https://dejure.org/2017,25642)
BGH, Entscheidung vom 22. Juni 2017 - 4 StR 218/17 (https://dejure.org/2017,25642)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    § 64 StGB; § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG
    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (negative Ermessensentscheidung bei ausreisepflichtigen Ausländern); unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Grenzwert zur nicht geringen Menge bei MDMA)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 29a Abs 1 Nr 2 BtMG, § 64 S 1 StGB
    Unerlaubter Betäubungsmittelbesitz und -handel: Nicht geringe Menge bei in sog. Ecstasy-Tabletten enthaltenem Wirkstoff MDMA; Unterbringung eines ausreisepflichtigen Ausländers in einer Entziehungsanstalt

  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG

  • Wolters Kluwer

    Unrichtige Bestimmung des Grenzwerts zur nicht geringen Menge bei MDMA durch die Strafkammer

  • rewis.io

    Unerlaubter Betäubungsmittelbesitz und -handel: Nicht geringe Menge bei in sog. Ecstasy-Tabletten enthaltenem Wirkstoff MDMA; Unterbringung eines ausreisepflichtigen Ausländers in einer Entziehungsanstalt

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2
    Unrichtige Bestimmung des Grenzwerts zur nicht geringen Menge bei MDMA durch die Strafkammer

  • datenbank.nwb.de

    Unerlaubter Betäubungsmittelbesitz und -handel: Nicht geringe Menge bei in sog. Ecstasy-Tabletten enthaltenem Wirkstoff MDMA; Unterbringung eines ausreisepflichtigen Ausländers in einer Entziehungsanstalt

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2017, 283
  • StV 2018, 508
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 05.08.2010 - 2 StR 296/10

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

    Auszug aus BGH, 22.06.2017 - 4 StR 218/17
    Zwar hat der 2. Strafsenat eine Herabsetzung der Grenzmenge auf 10 Gramm Base anlässlich der Bestimmung der Grenzmenge für Metamphetamin in einem obiter dictum für gerechtfertigt gehalten (Urteil vom 3. Dezember 2008 - 2 StR 86/08, BGHSt 53, 89, 97 f.); die bisherige Grenzmengenbestimmung auf 30 Gramm in einer späteren Entscheidung (Beschluss vom 5. August 2010 - 2 StR 296/10, StraFo 2010, 472) aber wieder bestätigt.
  • Drs-Bund, 26.04.2006 - BT-Drs 16/1344
    Auszug aus BGH, 22.06.2017 - 4 StR 218/17
    Zudem gehört der ausreisepflichtige Angeklagte als durchreisender Rauschgiftkurier mit Lebensmittelpunkt in R., bei dem eine spätere Integration in Deutschland kaum zu erwarten ist, zu dem Personenkreis, bei der eine negative Ermessensentscheidung getroffen werden konnte (vgl. BTDrucks. 16/1344, S. 12 f. und 16/5137, S. 10; BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2008 - 5 StR 472/08, NStZ 2009, 204, 205; Schöch in: Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Aufl., § 64 Rn. 159).
  • BGH, 17.11.2004 - 3 StR 417/04

    Ecstasy; MDMA (nicht geringe Menge)

    Auszug aus BGH, 22.06.2017 - 4 StR 218/17
    Der Bundesgerichtshof hat den Grenzwert zur nicht geringen Menge bei MDMA auf 30 Gramm Base festgesetzt (vgl. BGH, Beschluss vom 17. November 2004 - 3 StR 417/04; Beschluss vom 15. März 2001 - 3 StR 21/01, NJW 2001, 1805; Urteil vom 9. Oktober 1996 - 3 StR 220/96, BGHSt 42, 255, 262, 267; Patzak in: Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 8. Aufl., § 29a Rn. 92).
  • BGH, 28.10.2008 - 5 StR 472/08

    Absehen von der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt bei

    Auszug aus BGH, 22.06.2017 - 4 StR 218/17
    Zudem gehört der ausreisepflichtige Angeklagte als durchreisender Rauschgiftkurier mit Lebensmittelpunkt in R., bei dem eine spätere Integration in Deutschland kaum zu erwarten ist, zu dem Personenkreis, bei der eine negative Ermessensentscheidung getroffen werden konnte (vgl. BTDrucks. 16/1344, S. 12 f. und 16/5137, S. 10; BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2008 - 5 StR 472/08, NStZ 2009, 204, 205; Schöch in: Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Aufl., § 64 Rn. 159).
  • BGH, 03.12.2008 - 2 StR 86/08

    BGH senkt Grenzwert für nicht geringe Menge bei Metamfetamin

    Auszug aus BGH, 22.06.2017 - 4 StR 218/17
    Zwar hat der 2. Strafsenat eine Herabsetzung der Grenzmenge auf 10 Gramm Base anlässlich der Bestimmung der Grenzmenge für Metamphetamin in einem obiter dictum für gerechtfertigt gehalten (Urteil vom 3. Dezember 2008 - 2 StR 86/08, BGHSt 53, 89, 97 f.); die bisherige Grenzmengenbestimmung auf 30 Gramm in einer späteren Entscheidung (Beschluss vom 5. August 2010 - 2 StR 296/10, StraFo 2010, 472) aber wieder bestätigt.
  • BGH, 15.03.2001 - 3 StR 21/01

    Unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit

    Auszug aus BGH, 22.06.2017 - 4 StR 218/17
    Der Bundesgerichtshof hat den Grenzwert zur nicht geringen Menge bei MDMA auf 30 Gramm Base festgesetzt (vgl. BGH, Beschluss vom 17. November 2004 - 3 StR 417/04; Beschluss vom 15. März 2001 - 3 StR 21/01, NJW 2001, 1805; Urteil vom 9. Oktober 1996 - 3 StR 220/96, BGHSt 42, 255, 262, 267; Patzak in: Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 8. Aufl., § 29a Rn. 92).
  • BGH, 09.10.1996 - 3 StR 220/96

    Grenzwert für das Vorliegen einer "nicht geringen Menge" beim Wirkstoff MDE/MDEA,

    Auszug aus BGH, 22.06.2017 - 4 StR 218/17
    Der Bundesgerichtshof hat den Grenzwert zur nicht geringen Menge bei MDMA auf 30 Gramm Base festgesetzt (vgl. BGH, Beschluss vom 17. November 2004 - 3 StR 417/04; Beschluss vom 15. März 2001 - 3 StR 21/01, NJW 2001, 1805; Urteil vom 9. Oktober 1996 - 3 StR 220/96, BGHSt 42, 255, 262, 267; Patzak in: Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 8. Aufl., § 29a Rn. 92).
  • BGH, 01.08.2018 - 3 StR 651/17

    Unbeachtlichkeit des error in persona für den Mittäter (Identifizierung des

    Da beim Wirkstoff 3, 4-MethylendioxyBase nach wie vor ein Grenzwert der nicht geringen Menge von jedenfalls 30 Gramm MDE-Base zugrunde zu legen ist (siehe nur BGH, Urteil vom 9. Oktober 1996 - 3 StR 220/96, BGHSt 42, 255, 262 ff.; Beschluss vom 22. Juni 2017 - 4 StR 218/17, NStZ-RR 2017, 283), ist der Wirkstoffgehalt sorgfältiger zu ermitteln.
  • BGH, 08.06.2021 - 2 StR 91/21

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Erfolgsaussicht der Behandlung:

    Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass es dem Tatgericht gleichwohl unbenommen bleibt, unter Berücksichtigung des aufgezeigten Maßstabs angesichts der jedenfalls schwierigen Ausgangsbedingungen und des fehlenden Integrationswillens der Angeklagten, namentlich zur Entlastung des Maßregelvollzugs, von einer Unterbringung Abstand zu nehmen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. September 2020 - 6 StR 265/20, juris; vom 22. Juni 2017 - 4 StR 218/17, NStZ-RR 2017, 283, jeweils mwN).
  • BGH, 27.06.2018 - 4 StR 116/18

    Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

    Das Landgericht hat bei der Ausübung seines Ermessens zu Recht bedacht, dass eine spätere Integration des Angeklagten in Deutschland nicht zu erwarten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juni 2017 - 4 StR 218/17, NStZ-RR 2017, 283; vgl. auch Urteil vom 6. Juli 2017 - 4 StR 124/17, BGHR StGB § 64 Satz 2 Erfolgsaussicht 4).
  • LG München I, 15.10.2020 - 12 KLs 257 Js 149023/19

    Marke, Hauptverhandlung, Wohnung, Freiheitsstrafe, Strafzumessung, Tateinheit,

    Die Möglichkeit eines Absehens von der Unterbringung hat der Bundesgerichtshof ferner für einen ausreisepflichtigen Angeklagten angenommen, bei dem als durchreisender Rauschgiftkurier mit Lebensmittelpunkt im Ausland eine spätere Integration in Deutschland kaum zu erwarten war (BGH, Beschl. v. 22.06.2017, Az.: 4 StR 218/17), sowie bei einem im Ausland lebenden Angeklagten, der über keinerlei Inlandsbezug verfügte und lediglich zur Übernahme der Betäubungsmittel in die Bundesrepublik Deutschland eingereist war und beim unmittelbar anschließenden Weitertransport ins Ausland festgenommen wurde.
  • BGH, 23.09.2020 - 6 StR 265/20

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (keine Unterbringung eines im Ausland

    Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 1. September 2020 bemerkt der Senat: Die Erwägung des Landgerichts, von der Anordnung einer Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB habe auch deshalb abgesehen werden können, weil der im Ausland lebende Angeklagte - der lediglich zur Übernahme der Betäubungsmittel in die Bundesrepublik Deutschland eingereist war und bei deren sich unmittelbar anschließendem Weitertransport ins Ausland festgenommen wurde - im Übrigen über keinerlei Inlandsbezug verfüge, begegnet keinen rechtlichen Bedenken (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. Juni 2017 - 4 StR 218/17, NStZ-RR 2017, 283; vom 28. Oktober 2008 - 5 StR 472/08, NStZ 2009, 204).
  • BGH, 29.08.2018 - 4 StR 211/18

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt - und die drohende Ausweisung

    Das Landgericht hat bei der Ausübung seines Ermessens zu Recht bedacht, dass eine spätere Integration der Angeklagten in Deutschland nicht zu erwarten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juni 2017 - 4 StR 218/17, NStZ-RR 2017, 283; vgl. auch Urteil vom 6. Juli 2017 - 4 StR 124/17, BGHR StGB § 64 Satz 2 Erfolgsaussicht 4).
  • LG Duisburg, 20.12.2019 - 32 KLs 22/19
    Sie ist vielmehr konkret abhängig von der Wirkstoffkonzentration zu ermitteln und wird bei 250 Konsumeinheiten entsprechend einer Wirkstoffmenge von 30 Gramm MDMA-Base (einheitlich im Verhältnis zu den Wirkstoffen MDE und MDA) angesetzt (vgl. BGH Urteil vom 09.10.1996 - 3 StR 220/96; BGH , Beschluss vom 22.6.2017 - 4 StR 218/17).
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