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   BGH, 07.09.2017 - AK 42/17   

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BGH, 07.09.2017 - AK 42/17 (https://dejure.org/2017,36704)
BGH, Entscheidung vom 07.09.2017 - AK 42/17 (https://dejure.org/2017,36704)
BGH, Entscheidung vom 07. September 2017 - AK 42/17 (https://dejure.org/2017,36704)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 112 StPO; § 121 StPO; § 122 StPO; § 30 StGB; § 129a StGB; § 129b StGB
    Haftprüfung (Fristberechnung bei neu hinzutretendem Tatvorwurf); dringender Tatverdacht wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung (Begriff der Mitgliedschaft); versuchte Anstiftung zu einem Verbrechen (Grad der ...

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 22 StGB, § 23 StGB, § 30 Abs 1 S 1 StGB, § 91 Abs 1 StGB, § 126 Abs 1 Nr 6 StGB
    Untersuchungshaftanordnung wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung: Haftgrund bei IS-Mitgliedschaft mit versuchter Anstiftung zu Verbrechen und Androhung von Straftaten

  • rewis.io

    Untersuchungshaftanordnung wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung: Haftgrund bei IS-Mitgliedschaft mit versuchter Anstiftung zu Verbrechen und Androhung von Straftaten

  • ra.de
  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2018, 10
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 06.04.2017 - AK 14/17

    Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate (Reservehaltung von

    Auszug aus BGH, 07.09.2017 - AK 42/17
    Im Verhältnis zu den im früheren Haftbefehl beschriebenen Tatvorwürfen handelt es sich somit nicht um dieselbe Tat im Sinne von § 121 Abs. 1 StPO (zu den Voraussetzungen der In-Gang-Setzung einer neuen Haftprüfungsfrist s. Senatsbeschluss vom 6. April 2017 - AK 14/17, juris Rn. 6 ff. mwN).

    Das gilt auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass dem in Haftsachen allgemein geltenden Beschleunigungsgebot besondere Bedeutung zukommen kann, falls sich - wie hier - die Haftdauer insgesamt verlängert, weil während des Vollzugs der Untersuchungshaft eine neue Sechsmonatsfrist in Gang gesetzt worden ist und eine Haftprüfung nach den §§ 121, 122 StPO deshalb nicht stattfindet (vgl. BGH, Beschluss vom 6. April 2017 - AK 14/17, juris Rn. 37 mwN).

  • BGH, 09.07.2015 - 3 StR 537/14

    Konkurrenzen bei Organisationsdelikten (kriminelle/terroristische Vereinigung;

    Auszug aus BGH, 07.09.2017 - AK 42/17
    (6) Infolgedessen werden die drei erstmals im Haftbefehl vom 7. Februar 2017 beschriebenen mitgliedschaftlichen Betätigungsakte (s. oben II. 2. a) aa) (2) (a) bis (c)), weil sie keinen anderen Straftatbestand verwirklichen, durch das Organisationsdelikt der § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 StGB zu einer tatbestandlichen Handlungseinheit, damit einer Tat im materiellrechtlichen und prozessualen Sinne, verklammert (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juli 2015 - 3 StR 537/14, BGHSt 60, 308, 319).

    (1) Mit der unter Ziffer 1 des ursprünglichen Haftbefehls umschriebenen Anleitung zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat nach § 91 Abs. 1 Nr. 2 StGB (zum Schriftenbegriff im Sinne von § 11 Abs. 3 StGB s. BGH, Urteil vom 27. Juni 2001 - 1 StR 66/01, BGHSt 47, 55, 58 ff.; MüKoStGB/Radtke, StGB, 3. Aufl., § 11 Rn. 169 mwN) werden die drei - nicht nach noch weiteren Straftatbeständen strafbaren - mitgliedschaftlichen Betätigungsakte, die dem Angeschuldigten in dem neuen Haftbefehl angelastet werden, nicht zu einer Tat zusammengefasst; denn da insoweit die mitgliedschaftliche Betätigung gerade in der Verwirklichung des § 91 Abs. 1 Nr. 2 StGB besteht, wird sie nicht in die tatbestandliche Handlungseinheit einbezogen (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juli 2015 - 3 StR 537/14, aaO, S. 311 f., 319 f.).

  • BGH, 19.05.2010 - 1 StR 148/10

    Störung des öffentlichen Friedens (Eignung; Öffentlichkeit; Tatbegehung gegenüber

    Auszug aus BGH, 07.09.2017 - AK 42/17
    Das trägt das Merkmal der friedensstörenden Eignung jedoch nicht; denn von staatlichen Organen kann regelmäßig ein Vorgehen mit Diskretion erwartet werden, ohne dass es zu einer Beunruhigung der Öffentlichkeit kommt (vgl. BGH, Urteil vom 2. April 1987 - 4 StR 55/87, BGHSt 34, 329, 332 f.; Beschluss vom 19. Mai 2010 - 1 StR 148/10, NStZ 2010, 570; MüKoStGB/Schäfer aaO, § 126 Rn. 27, 31).
  • BGH, 02.04.1987 - 4 StR 55/87

    Drohung mit Gewalttaten gegenüber öffentlichen Einrichtungen

    Auszug aus BGH, 07.09.2017 - AK 42/17
    Das trägt das Merkmal der friedensstörenden Eignung jedoch nicht; denn von staatlichen Organen kann regelmäßig ein Vorgehen mit Diskretion erwartet werden, ohne dass es zu einer Beunruhigung der Öffentlichkeit kommt (vgl. BGH, Urteil vom 2. April 1987 - 4 StR 55/87, BGHSt 34, 329, 332 f.; Beschluss vom 19. Mai 2010 - 1 StR 148/10, NStZ 2010, 570; MüKoStGB/Schäfer aaO, § 126 Rn. 27, 31).
  • BGH, 17.08.2017 - AK 34/17

    Unterstützung einer terroristischen Vereinigung durch die Anfertigung von

    Auszug aus BGH, 07.09.2017 - AK 42/17
    (4) Auch wird der Haftbefehl des Oberlandesgerichts vom 7. Februar 2017 seiner Funktion - noch - gerecht, den strafrechtlichen Vorwurf der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung zu umgrenzen, indem er das zugrundeliegende Geschehen nach Ort und Zeit, Art der Durchführung und sonstigen Umständen so hinreichend genau bezeichnet, dass ein bestimmter Lebensvorgang ersichtlich ist, der die Merkmale des dem Angeschuldigten angelasteten gesetzlichen Straftatbestandes erfüllt (vgl. im Einzelnen Senatsbeschluss vom 17. August 2017 - AK 34/17 mwN).
  • BGH, 11.01.2017 - AK 67/16

    Dringender Tatverdacht wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im

    Auszug aus BGH, 07.09.2017 - AK 42/17
    Grundlage einer Haftprüfung nach §§ 121, 122 StPO können ausschließlich die in dem vollzogenen Haftbefehl vom 7. Februar 2017 gegen den Angeschuldigten erhobenen Tatvorwürfe sein (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Januar 2017 - AK 67/16, juris Rn. 22).
  • BGH, 06.10.2016 - AK 52/16

    Fortdauer der Untersuchungshaft aufgrund der Mitgliedschaft in einer

    Auszug aus BGH, 07.09.2017 - AK 42/17
    (2) Die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts folgt unmittelbar aus § 129b Abs. 1 Satz 2 Variante 1 und 4 StGB (zum Strafanwendungsrecht im Einzelnen s. BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2016 - AK 52/16, juris Rn. 33 ff.).
  • BGH, 29.10.1997 - 2 StR 239/97

    Strafgrund für die versuchte Anstiftung zu einem Verbrechen

    Auszug aus BGH, 07.09.2017 - AK 42/17
    Jedoch muss dieses - aus der Sicht des Initiators - so weit konkretisiert sein, dass der präsumtive Haupttäter es "begehen könnte, wenn er wollte' (vgl. BGH, Urteile vom 4. Dezember 1962 - 5 StR 529/62, BGHSt 18, 160, 161; vom 29. Oktober 1997 - 2 StR 239/97, BGHR StGB § 30 Abs. 1 Satz 1 Bestimmen 3; vom 14. Juni 2005 - 1 StR 503/04, BGHSt 50, 142, 145; S/S/Heine/Weißer, StGB, 29. Aufl., § 30 Rn. 5).
  • BGH, 14.08.2009 - 3 StR 552/08

    Urteil gegen Mitglied und Unterstützer der Al Qaida weitgehend rechtskräftig

    Auszug aus BGH, 07.09.2017 - AK 42/17
    Eine Beteiligung als Mitglied scheidet deshalb aus, wenn die Förderungshandlungen nicht von einem einvernehmlichen Willen zu einer fortdauernden Teilnahme am Verbandsleben getragen sind (vgl. BGH, Urteil vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69, 113 f.; MüKoStGB/Schäfer, 3. Aufl., § 129 Rn. 82 ff., jew. mwN).
  • BGH, 14.04.2010 - StB 5/10

    Vereinigung, deren Zwecke und deren Tätigkeit darauf gerichtet ist, Mord oder

    Auszug aus BGH, 07.09.2017 - AK 42/17
    Die mitgliedschaftliche Beteiligung setzt allgemein voraus, dass der Täter sich, getragen von beiderseitigem übereinstimmendem Willen und angelegt auf eine gewisse Dauer, in die Organisation eingliedert, sich ihrem Willen unterordnet und eine aktive Tätigkeit zur Förderung ihrer Ziele entfaltet (BGH, Beschluss vom 14. April 2010 - StB 5/10, NJW 2010, 3042, 3044).
  • BGH, 27.06.2001 - 1 StR 66/01

    Kinderpornographie im Internet

  • BGH, 10.06.1998 - 3 StR 113/98

    Versuchte Anstiftung eines Hooligans zum Mord und zur besonders schweren

  • BGH, 14.06.2005 - 1 StR 503/04

    Rücktritt des Anstifters bei objektiv fehlgeschlagenem aber vermeintlich

  • BGH, 04.12.1962 - 5 StR 529/62
  • BGH, 08.05.2019 - 1 StR 76/19

    Versuchte Anstiftung zu einem Verbrechen (Versuchsbeginn: Konkretisierung der

    Die Schwelle zum Versuchsbeginn ist überschritten, wenn sich die Bestimmungshandlung auf eine ausreichend bestimmte Tat konkretisiert und der Angestiftete die Tat begehen könnte, wenn dieser es wollte (BGH, Urteile vom 14. Juni 2005 - 1 StR 503/04, BGHSt 50, 142, 145; vom 4. Dezember 1962 - 5 StR 529/62, BGHSt 18, 160, 161; vom 2. September 1969 - 1 StR 280/69 Rn. 5 und vom 29. Oktober 1997 - 2 StR 239/97 Rn. 9, BGHR StGB § 30 Abs. 1 Satz 1 Bestimmen 3; Beschluss vom 7. September 2017 - AK 42/17 Rn. 34).

    Grund für diese Anforderung an die Bestimmungshandlung ist die von § 30 Abs. 1 Satz 1 Alternative 1 StGB vorausgesetzte Rechtsgutsgefährdung, die entsteht, wenn der Initiator das von ihm angestoßene kriminelle Unrecht derart aus der Hand gibt, dass es sich ohne sein weiteres Zutun gegebenenfalls bis zur Vollendung der Straftat fortentwickeln kann (BGH, Urteile vom 10. Juni 1998 - 3 StR 113/98, BGHSt 44, 99, 102 f. und vom 29. Oktober 1997 - 2 StR 239/97 Rn. 7, BGHR StGB § 30 Abs. 1 Satz 1 Bestimmen 3; Beschluss vom 7. September 2017 - AK 42/17 Rn. 34; Bloy, JR 1992, 493, 496).

  • BGH, 15.05.2019 - AK 22/19

    Mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung (Förderung

    Eine Beteiligung als Mitglied scheidet deshalb aus, wenn Unterstützungshandlungen nicht von einem einvernehmlichen Willen zu einer fortdauernden Teilnahme am Verbandsleben getragen sind (vgl. BGH, Urteil vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69, 113 f.; Beschlüsse vom 13. September 2011 - StB 12/11, NStZ-RR 2011, 372 f.; vom 7. September 2017 - AK 42/17, NStZ-RR 2018, 10, 11).
  • BGH, 22.02.2018 - AK 4/18

    Fortdauer der Untersuchungshaft wegen dringenden Tatverdachts von

    Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschlüsse vom 6. April 2017 - AK 14/17, juris Rn. 6; vom 7. September 2017 - AK 42/17, NStZ-RR 2018, 10, 11; vom 16. Januar 2018 - AK 78/17, juris Rn. 11; s. auch KK-Schultheis, StPO, 7. Aufl., § 121 Rn. 10 mwN) erfasst er alle Taten des Beschuldigten von dem Zeitpunkt an, in dem sie - im Sinne eines dringenden Tatverdachts - bekannt geworden sind und in einen bestehenden Haftbefehl hätten aufgenommen werden können, und zwar unabhängig davon, ob sie Gegenstand desselben Verfahrens oder getrennter Verfahren sind.

    Denn bei diesen Handlungen handelt es sich um mitgliedschaftliche Betätigungsakte, die wie der - bereits bei Haftbefehlserlass bekannte - mutmaßliche Versuch der Rekrutierung der Zeugen A. und M. nicht unter andere Strafvorschriften als § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 StGB fallen und daher hiermit sowohl sachlich- als auch verfahrensrechtlich zu einer einheitlichen Tat verschmelzen (s. auch BGH, Beschluss vom 7. September 2017 - AK 42/17, NStZ-RR 2018, 10, 12).

  • BGH, 19.10.2017 - AK 56/17

    Grenzen des Begriffs der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung durch

    Nach derzeitiger Aktenlage ist nicht davon auszugehen, dass der Angeklagte mit hoher Wahrscheinlichkeit sich mit Zustimmung von Verantwortlichen des IS in die Organisation eingliederte und von einem einvernehmlichen Willen zu einer fortdauernden Teilnahme am Verbandsleben getragene Förderungshandlungen vornahm (zu den Voraussetzungen der Strafbarkeit wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung jedenfalls nach bis zum 21. Juli 2017 geltendem Recht (vgl. § 2 Abs. 1, 3 StGB) s. BGH, Urteil vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69, 113 f. mwN; Beschluss vom 7. September 2017 - AK 42/17, juris Rn. 28).

    Sonstige mitgliedschaftliche Betätigungsakte stellten hingegen weder materiellrechtlich noch prozessual dieselbe Tat dar, gleichviel ob sie daneben weitere Straftatbestände erfüllten und somit tateinheitlich zu diesen Gesetzesverletzungen hinzuträten oder im Übrigen straflos wären und mithin in eine verbleibende tatbestandliche Handlungseinheit fielen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Juli 2015 - 3 StR 537/14, BGHSt 60, 308, 311 f., 319 f.; vom 7. September 2017 - AK 42/17, juris Rn. 36, 38, 40).

  • BGH, 03.02.2021 - AK 50/20

    Vollzug der Untersuchungshaft "wegen derselben Tat" vor dem Erlass eines Urteils;

    Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschlüsse vom 6. April 2017 - AK 14/17, juris Rn. 6; vom 7. September 2017 - AK 42/17, NStZ-RR 2018, 10, 11; vom 16. Januar 2018 - AK 78/17, juris Rn. 11; s. auch KK-StPO/Schultheis, 8. Aufl., § 121 Rn. 10 mwN) erfasst er alle Taten des Beschuldigten von dem Zeitpunkt an, zu dem sie - im Sinne eines dringenden Tatverdachts - bekannt geworden sind und in einen bestehenden Haftbefehl hätten aufgenommen werden können, und zwar unabhängig davon, ob sie Gegenstand desselben Verfahrens oder getrennter Verfahren sind.

    Insoweit hat der Senat auch berücksichtigt, dass dem in Haftsachen allgemein geltenden Beschleunigungsgebot besondere Bedeutung zukommen kann, falls sich - wie hier - die Haftdauer insgesamt verlängert, weil während des Vollzugs der Untersuchungshaft eine neue Sechsmonatsfrist in Gang gesetzt worden ist und eine Haftprüfung nach den §§ 121, 122 StPO deshalb nicht stattfindet (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. April 2017 - AK 14/17, juris Rn. 37; vom 7. September 2017 - AK 42/17, juris Rn. 47).

  • BGH, 19.10.2023 - AK 58/23

    Aufrechterhalten des Vollzugs der Untersuchungshaft "wegen derselben Tat" vor dem

    Dabei ist regelmäßig davon auszugehen, dass der Haftbefehl spätestens an dem auf die Beweisgewinnung folgenden Tag der veränderten Sachlage anzupassen ist (st. Rspr.; s. BGH, Beschlüsse vom 6. April 2017 - AK 14/17, juris Rn. 6 ff.; vom 7. September 2017 - AK 42/17, NStZ-RR 2018, 10, 11; vom 16. Januar 2018 - AK 78/17, juris Rn. 11; vom 25. Juli 2019 - AK 34/19, NStZ 2019, 626 Rn. 7 f.; vom 14. Mai 2020 - AK 8/20, juris Rn. 5 ff.; vom 20. September 2023 - AK 54/23, juris Rn. 8).

    Schon aus diesem Grund verbietet sich jede schematische Betrachtung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. April 2017 - AK 14/17, juris Rn. 37; vom 7. September 2017 - AK 42/17, juris Rn. 47; vom 14. Mai 2020 - AK 8/20, juris Rn. 42 ff.).

  • BGH, 14.07.2021 - AK 37/21

    Dringender Tatverdacht wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer

    Daran gemessen ist bei einer Gesamtwürdigung und insbesondere angesichts der Ableistung eines Treueeids des Beschuldigten auf den IS (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2017- AK 42/17, NStZ-RR 2018, 10, 12) und seiner sehr engen Einbindung in das Agieren der Vereinigung über seine Kommunikation mit dem in Syrien befindlichen höherrangigen IS-Mitglied "Ab. ", dessen Anweisungen er Folge leistete, im Sinne eines dringenden Tatverdachts derzeit von einer mitgliedschaftlichen Aufnahme des Beschuldigten in den auszugehen.
  • BGH, 14.05.2020 - AK 8/20

    Feststellung der Veranlassung einer Prüfung einer Untersuchungshaft wegen des

    Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschlüsse vom 6. April 2017 - AK 14/17, juris Rn. 6; vom 7. September 2017 - AK 42/17, NStZ-RR 2018, 10, 11; vom 16. Januar 2018 - AK 78/17, juris Rn. 11; s. auch KK-StPO/Schultheis, 7. Aufl., § 121 Rn. 10 mwN) erfasst er alle Taten des Beschuldigten von dem Zeitpunkt an, in dem sie - im Sinne eines dringenden Tatverdachts - bekannt geworden sind und in einen bestehenden Haftbefehl hätten aufgenommen werden können, und zwar unabhängig davon, ob sie Gegenstand desselben Verfahrens oder getrennter Verfahren sind.

    (1) Insoweit hat der Senat auch berücksichtigt, dass dem in Haftsachen allgemein geltenden Beschleunigungsgebot besondere Bedeutung zukommen kann, falls sich - wie hier - die Haftdauer insgesamt verlängert, weil während des Vollzugs der Untersuchungshaft eine neue Sechsmonatsfrist in Gang gesetzt worden ist und eine Haftprüfung nach den §§ 121, 122 StPO deshalb nicht stattfindet (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. April 2017 - AK 14/17, juris Rn. 37; vom 7. September 2017 - AK 42/17, NStZ 2018, 10, 11).

  • BGH, 22.07.2020 - AK 16/20

    Anordnung der Fortdauer einer Untersuchungshaft; Mitgliedschaftliche Beteiligung

    Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass dem in Haftsachen allgemein geltenden Beschleunigungsgebot besondere Bedeutung zukommt, falls sich - wie hier - die Haftdauer insgesamt verlängert, weil während des Vollzugs der Untersuchungshaft eine neue Sechsmonatsfrist in Gang gesetzt worden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. April 2017 - AK 14/17, juris Rn. 37; vom 7. September 2017 - AK 42/17, NStZ-RR 2018, 10, 11), ist das Verfahren insgesamt mit der notwendigen Beschleunigung durchgeführt worden.
  • BGH, 22.02.2018 - AK 5/18

    Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus wegen des

    Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschlüsse vom 6. April 2017 - AK 14/17, juris Rn. 6; vom 7. September 2017 - AK 42/17, NStZ-RR 2018, 10, 11; vom 16. Januar 2018 - AK 78/17, juris Rn. 11; s. auch KK-Schultheis, StPO, 7. Aufl., § 121 Rn. 10 mwN) erfasst er alle Taten des Beschuldigten von dem Zeitpunkt an, in dem sie - im Sinne eines dringenden Tatverdachts - bekannt geworden sind und in einen bestehenden Haftbefehl hätten aufgenommen werden können, und zwar unabhängig davon, ob sie Gegenstand desselben Verfahrens oder getrennter Verfahren sind.

    Daher ist zu unterstellen, dass dieser neue bzw. erweiterte Haftbefehl am 15. Juni 2017 hätte erlassen und verkündet werden können (vgl. BGH, Beschluss vom 7. September 2017 - AK 42/17, juris Rn. 48).

  • BGH, 13.06.2019 - StB 13/19

    Betätigung in einer terroristischen Vereinigung im Ausland als Mitglied;

  • BGH, 02.06.2021 - AK 33/21

    Aufrechterhalten des Vollzugs der Untersuchungshaft "wegen derselben Tat" vor dem

  • BGH, 20.09.2023 - AK 54/23

    Dringender Tatverdacht der gewerbsmäßigen Zuwiderhandlungen gegen ein

  • LG Oldenburg, 01.09.2022 - 5 Ks 8/22

    Angebliche "Todesurteile" 55-Jähriger nach Mordaufrufen über Telegram-Kanal in

  • BGH, 16.01.2018 - AK 78/17

    Anordnung und Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus wegen des

  • BGH, 25.08.2021 - AK 42/21

    Fortdauer der Untersuchungshaft

  • OLG Düsseldorf, 26.01.2021 - 6 StS 4/20

    Hauptverhandlungstermine in dem Verfahren gegen Ravsan B.

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Rechtsprechung
   BGH, 12.10.2017 - 5 StR 364/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,43088
BGH, 12.10.2017 - 5 StR 364/17 (https://dejure.org/2017,43088)
BGH, Entscheidung vom 12.10.2017 - 5 StR 364/17 (https://dejure.org/2017,43088)
BGH, Entscheidung vom 12. Oktober 2017 - 5 StR 364/17 (https://dejure.org/2017,43088)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    § 20 StGB; § 21 StGB; § 63 StGB
    Rechtsfehlerhafte Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Persönlichkeitsstörung; schwere andere seelische Abartigkeit; Ausprägungsgrad der Störung; Einfluss auf die soziale Anpassungsfähigkeit)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 20 StGB, § 21 StGB, § 63 StGB
    Maßregelanordnung: Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus bei einer Persönlichkeitsstörung

  • IWW

    § 63 StGB, § 20 StGB, § 21 StGB

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Begründung des Maßregelausspruchs der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus; Bewertung der Schwere der Persönlichkeitsstörung

  • rewis.io

    Maßregelanordnung: Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus bei einer Persönlichkeitsstörung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an die Begründung des Maßregelausspruchs der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus; Bewertung der Schwere der Persönlichkeitsstörung

  • rechtsportal.de

    StGB § 20 ; StGB § 63
    Anforderungen an die Begründung des Maßregelausspruchs der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus; Bewertung der Schwere der Persönlichkeitsstörung

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2018, 10
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 21.11.2013 - 2 StR 463/13

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (unzureichende

    Auszug aus BGH, 12.10.2017 - 5 StR 364/17
    Derartige Defekte sind jedoch am Merkmal der "schweren anderen seelischen Abartigkeit' zu messen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. November 2013 - 2 StR 463/13, NStZ-RR 2014, 72, und vom 21. Juli 2015 - 2 StR 163/15; SSWStGB/Kaspar, 3. Aufl., § 20 Rn. 71, 79 ff.).
  • BGH, 01.07.2015 - 2 StR 137/15

    Verminderte Schuldfähigkeit (zweistufige Prüfung des fehlenden Hemmungsvermögens)

    Auszug aus BGH, 12.10.2017 - 5 StR 364/17
    Für die Bewertung der Schwere der Persönlichkeitsstörung ist im Allgemeinen maßgebend, ob es im Alltag außerhalb des Deliktes zu Einschränkungen des sozialen Handlungsvermögens gekommen ist (vgl. zum Ganzen BGH, Urteile vom 21. Januar 2004 - 1 StR 346/03, BGHSt 49, 45, 52 und vom 1. Juli 2015 - 2 StR 137/15, NJW 2015, 3319 f.; Beschluss vom 4. Dezember 2007 - 5 StR 398/07, NStZ-RR 2008, 104).
  • BGH, 21.07.2015 - 2 StR 163/15

    Schuldunfähigkeit (Anforderungen an die Darstellung im Urteil)

    Auszug aus BGH, 12.10.2017 - 5 StR 364/17
    Derartige Defekte sind jedoch am Merkmal der "schweren anderen seelischen Abartigkeit' zu messen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. November 2013 - 2 StR 463/13, NStZ-RR 2014, 72, und vom 21. Juli 2015 - 2 StR 163/15; SSWStGB/Kaspar, 3. Aufl., § 20 Rn. 71, 79 ff.).
  • BGH, 17.11.1961 - 4 StR 373/61
    Auszug aus BGH, 12.10.2017 - 5 StR 364/17
    Sofern diese sich im Sinne des § 21 StGB schuldmindernd ausgewirkt hat, durften sie dem Angeklagten jedenfalls nicht uneingeschränkt strafschärfend angelastet werden (vgl. BGH, Urteil vom 17. November 1961 - 4 StR 373/61, BGHSt 16, 360, 364; Beschlüsse vom 25. Oktober 2012 - 5 StR 512/12; vom 9. Oktober 1996 - 3 StR 454/96, NStZ-RR 1997, 66 mwN).
  • BGH, 09.10.1996 - 3 StR 454/96

    Zulässigkeit der strafschärfenden Berücksichtigung der Handlungsintensität,

    Auszug aus BGH, 12.10.2017 - 5 StR 364/17
    Sofern diese sich im Sinne des § 21 StGB schuldmindernd ausgewirkt hat, durften sie dem Angeklagten jedenfalls nicht uneingeschränkt strafschärfend angelastet werden (vgl. BGH, Urteil vom 17. November 1961 - 4 StR 373/61, BGHSt 16, 360, 364; Beschlüsse vom 25. Oktober 2012 - 5 StR 512/12; vom 9. Oktober 1996 - 3 StR 454/96, NStZ-RR 1997, 66 mwN).
  • BGH, 25.10.2012 - 5 StR 512/12

    Rechtsfehlerhafte Abkürzung der Urteilsgründe trotz fristgemäß eingelegter

    Auszug aus BGH, 12.10.2017 - 5 StR 364/17
    Sofern diese sich im Sinne des § 21 StGB schuldmindernd ausgewirkt hat, durften sie dem Angeklagten jedenfalls nicht uneingeschränkt strafschärfend angelastet werden (vgl. BGH, Urteil vom 17. November 1961 - 4 StR 373/61, BGHSt 16, 360, 364; Beschlüsse vom 25. Oktober 2012 - 5 StR 512/12; vom 9. Oktober 1996 - 3 StR 454/96, NStZ-RR 1997, 66 mwN).
  • BGH, 04.12.2007 - 5 StR 398/07

    Rechtsfehlerhafter Ausschluss einer verminderten Schuldfähigkeit bei antisozialer

    Auszug aus BGH, 12.10.2017 - 5 StR 364/17
    Für die Bewertung der Schwere der Persönlichkeitsstörung ist im Allgemeinen maßgebend, ob es im Alltag außerhalb des Deliktes zu Einschränkungen des sozialen Handlungsvermögens gekommen ist (vgl. zum Ganzen BGH, Urteile vom 21. Januar 2004 - 1 StR 346/03, BGHSt 49, 45, 52 und vom 1. Juli 2015 - 2 StR 137/15, NJW 2015, 3319 f.; Beschluss vom 4. Dezember 2007 - 5 StR 398/07, NStZ-RR 2008, 104).
  • BGH, 29.01.2008 - 4 StR 595/07

    Tenorierung bei der Vergewaltigung; Unterbringung in einem psychiatrischen

    Auszug aus BGH, 12.10.2017 - 5 StR 364/17
    b) Zur Bejahung eines dauernden Zustands im Sinne von § 63 StGB reicht die auf eine Persönlichkeitsstörung zurückzuführende Disposition nicht aus, in bestimmten Belastungssituationen wegen mangelnder Fähigkeit zur Impulskontrolle in den Zustand erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit zu geraten (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Januar 2008 - 4 StR 595/07 mwN).
  • BGH, 21.01.2004 - 1 StR 346/03

    Beurteilung des Schweregrads einer anderen seelischen Abartigkeit (dissoziale und

    Auszug aus BGH, 12.10.2017 - 5 StR 364/17
    Für die Bewertung der Schwere der Persönlichkeitsstörung ist im Allgemeinen maßgebend, ob es im Alltag außerhalb des Deliktes zu Einschränkungen des sozialen Handlungsvermögens gekommen ist (vgl. zum Ganzen BGH, Urteile vom 21. Januar 2004 - 1 StR 346/03, BGHSt 49, 45, 52 und vom 1. Juli 2015 - 2 StR 137/15, NJW 2015, 3319 f.; Beschluss vom 4. Dezember 2007 - 5 StR 398/07, NStZ-RR 2008, 104).
  • BGH, 16.01.2024 - 5 StR 322/23
    a) Wird eine schwere andere seelische Störung - wie hier - festgestellt, die überhaupt nur dann in Betracht kommt, wenn Symptome von beträchtlichem Gewicht vorliegen, deren Folgen den Täter vergleichbar schwer belasten oder einengen wie krankhafte seelische Störungen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. Januar 2020 - 2 StR 562/19, NStZ-RR 2020, 222 f.; vom 12. Oktober 2017 - 5 StR 364/17), so liegt es nahe, dass eine solche Störung zur Verminderung der Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB führt.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.04.2019 - 3d A 1816/17

    Entfernung eines Lehrers aus dem Beamtenverhältnis; Disziplinarklage wegen eines

    vgl. BGH, Beschluss vom 12.10.2017 - 5 StR 364/17 -, juris Rn. 9 m. w. N.
  • BGH, 02.03.2021 - 4 StR 543/20

    Nachstellung (Tatbestandsmerkmal der Beharrlichkeit); verminderte Schuldfähigkeit

    Für die Bewertung der Schwere der Persönlichkeitsstörung ist daher maßgebend, ob es auch im Alltag außerhalb des Deliktes zu erheblichen Einschränkungen des sozialen Handlungsvermögens gekommen ist (vgl. zum Ganzen BGH, Urteile vom 21. Januar 2004 - 1 StR 346/03, BGHSt 49, 45, 52 und vom 1. Juli 2015 ? 2 StR 137/15, NJW 2015, 3319 f.; Beschlüsse vom 12. Oktober 2017 - 5 StR 364/17, juris Rn. 9; vom 23. Februar 2016 - 3 StR 547/15; vom 4. Dezember 2007 - 5 StR 398/07, NStZ-RR 2008, 104).
  • OVG Schleswig-Holstein, 22.10.2019 - 14 LB 1/18

    Aberkennung des Ruhegehaltes wegen außerdienstlicher Straftaten

    Dies ist nur der Fall, wenn die Störung in ihrem Gewicht einer krankhaften seelischen Störung gleichkommt (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2017 - 5 StR 364/17 -, Rn. 9, juris; Gleichwertigkeitsprüfung).

    Für die Bewertung der Schwere der Persönlichkeitsstörung ist im Allgemeinen maßgebend, ob es im Alltag außerhalb des Deliktes zu Einschränkungen des sozialen Handlungsvermögens gekommen ist (BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2017 - 5 StR 364/17 -, Rn. 9 m.w.N., juris) bzw ob die Persönlichkeitsstörung Symptome aufweist, die in ihrer Gesamtheit das Leben des Beklagten vergleichbar schwer und mit ähnlichen - auch sozialen - Folgen stören, belasten oder einengen wie krankhafte seelische Störungen (BGH, Beschluss vom 27. Juni 2018 - 2 StR 112/18 -, Rn. 11, juris).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.11.2018 - 3d A 754/12
    vgl. BGH, Beschluss vom 12.10.2017 - 5 StR 364/17 -, juris Rn. 9 m. w. N.
  • OLG Zweibrücken, 22.06.2020 - 1 OLG 2 Ss 73/19

    Tierquälerei: Strafschärfende Berücksichtigung der beruflichen Stellung als

    Für die Bewertung der Schwere ist im Allgemeinen maßgebend, ob es im Alltag außerhalb des Deliktes zu Einschränkungen des sozialen Handlungsvermögens gekommen ist (vgl. zum Ganzen: BGH, Urteil vom 21.01.2004 - 1 StR 346/03, juris Rn. 31; Beschluss vom 12.10.2017 - 5 StR 364/17, juris Rn. 9; Streng in MünchKomm-StGB, 3. Aufl., § 20 Rn. 91 jew. mwN.).
  • BGH, 22.05.2019 - 1 StR 651/18

    Verminderte Schuldunfähigkeit (fakultative Strafmilderung: Ermessen des

    Ihre Einstufung als "dissozial' und "emotional instabil' gibt noch keine psychische Beeinträchtigung wieder; welchem Eingangsmerkmal der §§ 20, 21 StGB das Störungsbild unterfallen soll, ist ebenfalls ungeklärt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. Februar 2019 - 3 StR 479/18 Rn. 16 und vom 12. Oktober 2017 - 5 StR 364/17 Rn. 9).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.10.2019 - 3d A 3489/18

    Klage gegen die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis; Wesentlicher Mangel des

    vgl. BGH, Beschluss vom 12.10.2017 - 5 StR 364/17 -, juris Rn. 9 m. w. N.
  • BGH, 27.06.2018 - 2 StR 112/18

    Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen (mehrstufige Prüfung;

    b) Im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die gesicherte Diagnose einer schweren Persönlichkeitsstörung für sich genommen eine Aussage über die Frage der Schuldfähigkeit der Angeklagten nicht zulässt und nicht gleichbedeutend mit der Annahme einer schweren anderen seelischen Abartigkeit im Sinne des § 20 StGB ist (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2017 - 5 StR 364/17, NStZ-RR 2018, 10 (Ls.); Beschluss vom 6. Februar 1997 - 4 StR 672/96, BGHSt 42, 385, 388).
  • BGH, 27.02.2019 - 4 StR 419/18

    Grundsätze der Strafzumessung (Berücksichtigung von Nachtatverhalten);

    Insoweit hat das Landgericht nicht erwogen, ob auch dieses Verhalten durch die psychische Erkrankung der Angeklagten mitverursacht wurde, was zur Folge hätte, dass es ihr dann jedenfalls nicht uneingeschränkt strafschärfend angelastet werden durfte (vgl. BGH, Urteil vom 17. November 1961 - 4 StR 373/61, BGHSt 16, 360, 364; Beschlüsse vom 12. Oktober 2017 - 5 StR 364/17, juris Rn. 12; vom 25. Oktober 2012 - 5 StR 512/12, NStZ-RR 2013, 53; vom 9. Oktober 1996 - 3 StR 454/96, NStZ-RR 1997, 66).
  • BGH, 06.02.2019 - 3 StR 479/18

    Beurteilung der Schuldfähigkeit durch das Tatgericht (Darlegungspflicht; keine

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.05.2019 - 3d A 2254/16
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Rechtsprechung
   BGH, 23.08.2017 - 5 StR 303/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,38920
BGH, 23.08.2017 - 5 StR 303/17 (https://dejure.org/2017,38920)
BGH, Entscheidung vom 23.08.2017 - 5 StR 303/17 (https://dejure.org/2017,38920)
BGH, Entscheidung vom 23. August 2017 - 5 StR 303/17 (https://dejure.org/2017,38920)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • HRR Strafrecht

    § 24 StGB
    Anforderungen an die Feststellungen bei der Rücktrittsprüfung (unbeendeter Versuch; beendeter Versuch; Rücktrittshorizont; Tätervorstellung; Korrektur des Rücktrittshorizonts; alsbaldiges Erkennen des Irrtums; Abstandnahme von weiteren Ausführungshandlungen)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 22 StGB, § 23 StGB, § 24 Abs 1 StGB, § 211 StGB
    Rücktritt vom versuchten Mord: Anforderungen an die Urteilsfeststellungen hinsichtlich der Abgrenzung zwischen beendetem und unbeendetem Versuch

  • IWW

    §§ 211, 22, 23 StGB, § 24 Abs. 1 StGB

  • Wolters Kluwer

    Abgrenzung zwischen unbeendetem und beendetem Versuch (hier: beim Tötungsdelikt); Korrektur des Rücktrittshorizonts

  • rewis.io

    Rücktritt vom versuchten Mord: Anforderungen an die Urteilsfeststellungen hinsichtlich der Abgrenzung zwischen beendetem und unbeendetem Versuch

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Abgrenzung zwischen unbeendetem und beendetem Versuch (hier: beim Tötungsdelikt); Korrektur des Rücktrittshorizonts

  • rechtsportal.de

    Abgrenzung zwischen unbeendetem und beendetem Versuch (hier: beim Tötungsdelikt); Korrektur des Rücktrittshorizonts

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2018, 10
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 23.11.2016 - 4 StR 471/16

    Versuch (beendeter und unbeendeter, fehlgeschlagener Versuch; Korrektur des

    Auszug aus BGH, 23.08.2017 - 5 StR 303/17
    Ein beendeter Tötungsversuch ist hingegen anzunehmen, wenn er den Eintritt des Todes bereits für möglich hält oder sich keine Vorstellungen über die Folgen seines Tuns macht (BGH, Urteil vom 12. Juni 2014 - 3 StR 154/14; NStZ 2014, 507; Beschluss vom 23. November 2016 - 4 StR 471/16).
  • BGH, 19.05.1993 - GSSt 1/93

    Strafbefreiender Rücktritt vom unbeendeten Versuch bei Erreichung des

    Auszug aus BGH, 23.08.2017 - 5 StR 303/17
    Der Versuch eines Tötungsdeliktes ist danach nicht beendet, wenn der Täter zunächst irrtümlich den Eintritt des Todes für möglich hält, aber nach alsbaldigem Erkennen seines Irrtums von weiteren Ausführungshandlungen Abstand nimmt (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 19. Mai 1993 - GSSt 1/93, BGHSt 39, 221, 227 f.).
  • BGH, 19.03.2013 - 1 StR 647/12

    Bedarf zur Feststellung des Rücktrittshorizonts zur Prüfung des fehlgeschlagenen

    Auszug aus BGH, 23.08.2017 - 5 StR 303/17
    Lässt sich den Urteilsfeststellungen das entsprechende Vorstellungsbild des Angeklagten, das zur revisionsrechtlichen Prüfung des Vorliegens eines freiwilligen Rücktritts vom Versuch unerlässlich ist, nicht hinreichend entnehmen, hält das Urteil sachlich-rechtlicher Nachprüfungen nicht stand (BGH, Urteil vom 19. März 2013 - 1 StR 647/12 mwN, NStZ-RR 2013, 273).
  • BGH, 12.06.2014 - 3 StR 154/14

    Anforderungen an die tatrichterliche Beweiswürdigung hinsichtlich der subjektiven

    Auszug aus BGH, 23.08.2017 - 5 StR 303/17
    Ein beendeter Tötungsversuch ist hingegen anzunehmen, wenn er den Eintritt des Todes bereits für möglich hält oder sich keine Vorstellungen über die Folgen seines Tuns macht (BGH, Urteil vom 12. Juni 2014 - 3 StR 154/14; NStZ 2014, 507; Beschluss vom 23. November 2016 - 4 StR 471/16).
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