Weitere Entscheidung unten: BGH, 23.08.2017

Rechtsprechung
   BGH, 23.08.2017 - 1 StR 33/17   

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https://dejure.org/2017,43944
BGH, 23.08.2017 - 1 StR 33/17 (https://dejure.org/2017,43944)
BGH, Entscheidung vom 23.08.2017 - 1 StR 33/17 (https://dejure.org/2017,43944)
BGH, Entscheidung vom 23. August 2017 - 1 StR 33/17 (https://dejure.org/2017,43944)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • HRR Strafrecht

    § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO; § 35 AO; § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG; § 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG
    Umsatzsteuerhinterziehung durch Unterlassen (mögliche Täterstellung und Begriff des Verfügungsberechtigten an der Lieferung; Begriff des leistenden Unternehmers)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1 Abs 1 Nr 5 UStG, § 2 Abs 1 Nr 1 UStG, § 13a Abs 1 Nr 2 UStG, § 35 AO, § 370 Abs 1 Nr 2 AO
    Umsatzsteuerhinterziehung durch Unterlassen: Verfügungsberechtigter bei Strohmanngeschäften

  • rewis.io

    Umsatzsteuerhinterziehung durch Unterlassen: Verfügungsberechtigter bei Strohmanngeschäften

  • ra.de
  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Steuerhinterziehung durch Unterlassen - und der Verfügungsberechtigte als Mittäter

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Strohmanngeschäfte - und die Umsatzsteuer

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2018, 16
  • StV 2019, 49 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 09.04.2013 - 1 StR 586/12

    Pflichtwidrigkeit und Täterschaft bei der Steuerhinterziehung durch Unterlassen

    Auszug aus BGH, 23.08.2017 - 1 StR 33/17
    aa) Wer bei einem Umsatz als Leistender anzusehen ist, ergibt sich nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und des Bundesgerichtshofs regelmäßig aus den abgeschlossenen zivilrechtlichen Vereinbarungen (vgl. BFH, Urteile vom 16. August 2001 - V R 67/00, UR 2002, 213 und vom 26. Juni 2003 - V R 22/02, DStRE 2004, 153; BGH, Urteil vom 9. April 2013 - 1 StR 586/12, BGHSt 58, 218, 233).

    Ohne Bedeutung für die Beurteilung der Leistungsbeziehungen im Verhältnis zu Dritten ist grundsätzlich, aus welchen Gründen der "Hintermann' gegenüber dem Vertragspartner des "Strohmannes' und Leistungsempfänger als Leistender nicht in Erscheinung treten will (vgl. BGH, Urteil vom 9. April 2013 - 1 StR 586/12, BGHSt 58, 218, 233 mwN).

    bb) Unbeachtlich ist ein "vorgeschobenes' Strohmanngeschäft allerdings dann, wenn es nur zum Schein abgeschlossen wird, d.h. wenn beide Vertragsparteien einverständlich oder stillschweigend davon ausgehen, dass die Rechtswirkungen des Geschäfts gerade nicht zwischen Ihnen, sondern zwischen dem Leistungsempfänger und dem "Hintermann' eintreten sollen (vgl. § 41 Abs. 2 AO; BGH, Urteil vom 9. April 2013 - 1 StR 586/12, BGHSt 58, 218, 233 f. mwN).

    Der Umstand, dass die "Strohfirmen' im Verhältnis zu den Angeklagten wegen des kollusiven Zusammenwirkens ihres Geschäftsführers bzw. Inhabers mit den Angeklagten ohne handelstypisches Verhalten nicht als Unternehmer anzusehen waren (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Februar 2011 - 1 StR 24/10, BGHR UStG § 15 Abs. 1 Unternehmer 1; Urteil vom 9. April 2013 - 1 StR 586/12, BGHSt 58, 218, 234; jeweils mwN), ist insoweit ohne Bedeutung.

    GmbH und W. ebenso wie die Angeklagten von Anfang an beabsichtigten, für die Kupferlieferungen keine Umsatzsteuervoranmeldungen abzugeben, sondern die Umsatzsteuern zu hinterziehen, steht der Annahme steuerbarer und steuerpflichtiger Ausgangsumsätze (Lieferungen) dieser Unternehmen nicht entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 9. April 2013 - 1 StR 586/12, BGHSt 58, 218, 234 f. mwN).

    b) Täter - auch Mittäter - einer Steuerhinterziehung durch Unterlassen (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO) kann nur derjenige sein, der selbst zur Aufklärung steuerlich erheblicher Tatsachen besonders verpflichtet ist (BGH, Urteil vom 9. April 2013 - 1 StR 586/12, BGHSt 58, 218).

    Entscheidend für die Pflichtenstellung des § 35 AO ist, dass der Verfügungsberechtigte durch die Übertragung der rechtlichen Verfügungsbefugnis in die Lage versetzt worden ist, am Rechtsverkehr wirksam teilzunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 9. April 2013 - 1 StR 586/12, BGHSt 58, 218, 236 mwN).

    Steuerliche Pflichten sind dabei auch dann rechtlich und tatsächlich erfüllbar, wenn zwar keine unmittelbare Vertretungsbefugnis besteht, die rechtliche Stellung jedoch eine verbindliche Weisung an den Vertretenen ermöglicht (BGH, Urteil vom 9. April 2013 - 1 StR 586/12, BGHSt 58, 218, 238 mwN).

    Auch wenn ein Geschäftsherr einem Dritten für einen bestimmten Geschäftsbereich völlig freie Hand lässt, so kann dieser nach den Umständen des Einzelfalls für den Geschäftsbereich, den er übernommen hat, als Verfügungsberechtigter im Sinne des § 35 AO anzusehen sein (BGH, Urteil vom 9. April 2013 - 1 StR 586/12, BGHSt 58, 218, 236 f.).

    Diese Grundsätze gelten für Einzelunternehmen entsprechend (BGH, Urteil vom 9. April 2013 - 1 StR 586/12, BGHSt 58, 218, 237 f.; BFH, Urteil vom 5. August 2010 - V R 13/09, BFH/NV 2011, 81; jeweils mwN).

  • BFH, 05.08.2010 - V R 13/09

    Haftung des Lieferers in einem Umsatzsteuerkarussell gemäß § 71 AO -

    Auszug aus BGH, 23.08.2017 - 1 StR 33/17
    bb) Verfügungsberechtigter im Sinne des § 35 AO ist jeder, der nach dem Gesamtbild der Verhältnisse rechtlich und wirtschaftlich über Mittel, die einem anderen zuzurechnen sind, verfügen kann und als solcher nach außen auftritt (vgl. BFH, Urteil vom 5. August 2010 - V R 13/09, BFH/NV 2011, 81).

    Diese Grundsätze gelten für Einzelunternehmen entsprechend (BGH, Urteil vom 9. April 2013 - 1 StR 586/12, BGHSt 58, 218, 237 f.; BFH, Urteil vom 5. August 2010 - V R 13/09, BFH/NV 2011, 81; jeweils mwN).

  • BFH, 12.05.2011 - V R 25/10

    Leistungsbeziehungen des Strohmanns und des "Hintermanns" in einem

    Auszug aus BGH, 23.08.2017 - 1 StR 33/17
    Ob eine Leistung dem Handelnden oder einem anderen zuzurechnen ist, hängt deshalb grundsätzlich davon ab, ob der Handelnde gegenüber dem Leistungsempfänger im eigenen Namen oder berechtigterweise im Namen eines anderen bei Ausführung entgeltlicher Leistungen aufgetreten ist (vgl. BFH, Urteil vom 12. Mai 2011 - V R 25/10, DStRE 2011, 1326).
  • BFH, 16.08.2001 - V R 67/00

    Umsatzsteuer - GbR - Subunternehmer - Gutschrift - Arbeitnehmer - Abrechnung -

    Auszug aus BGH, 23.08.2017 - 1 StR 33/17
    aa) Wer bei einem Umsatz als Leistender anzusehen ist, ergibt sich nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und des Bundesgerichtshofs regelmäßig aus den abgeschlossenen zivilrechtlichen Vereinbarungen (vgl. BFH, Urteile vom 16. August 2001 - V R 67/00, UR 2002, 213 und vom 26. Juni 2003 - V R 22/02, DStRE 2004, 153; BGH, Urteil vom 9. April 2013 - 1 StR 586/12, BGHSt 58, 218, 233).
  • BFH, 26.06.2003 - V R 22/02

    Strohmann

    Auszug aus BGH, 23.08.2017 - 1 StR 33/17
    aa) Wer bei einem Umsatz als Leistender anzusehen ist, ergibt sich nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und des Bundesgerichtshofs regelmäßig aus den abgeschlossenen zivilrechtlichen Vereinbarungen (vgl. BFH, Urteile vom 16. August 2001 - V R 67/00, UR 2002, 213 und vom 26. Juni 2003 - V R 22/02, DStRE 2004, 153; BGH, Urteil vom 9. April 2013 - 1 StR 586/12, BGHSt 58, 218, 233).
  • BGH, 08.02.2011 - 1 StR 24/10

    Steuerhinterziehung durch Geltendmachung von Vorsteuer bei einer missbräuchlichen

    Auszug aus BGH, 23.08.2017 - 1 StR 33/17
    Der Umstand, dass die "Strohfirmen' im Verhältnis zu den Angeklagten wegen des kollusiven Zusammenwirkens ihres Geschäftsführers bzw. Inhabers mit den Angeklagten ohne handelstypisches Verhalten nicht als Unternehmer anzusehen waren (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Februar 2011 - 1 StR 24/10, BGHR UStG § 15 Abs. 1 Unternehmer 1; Urteil vom 9. April 2013 - 1 StR 586/12, BGHSt 58, 218, 234; jeweils mwN), ist insoweit ohne Bedeutung.
  • BGH, 23.10.2018 - 1 StR 454/17

    Steuerhinterziehung durch Unterlassen (steuerrechtliche Erklärungspflicht als

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann Täter - auch Mittäter - einer Steuerhinterziehung durch Unterlassen nur derjenige sein, der selbst zur Aufklärung steuerlich erheblicher Tatsachen besonders verpflichtet ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 9. April 2013 - 1 StR 586/12, BGHSt 58, 218, 227 mwN; Beschlüsse vom 23. August 2017 - 1 StR 33/17, NStZ-RR 2018, 16, 18 und vom 14. April 2010 - 1 StR 105/10).
  • LG Duisburg, 16.11.2018 - 34 KLs 7/17

    Steuerhinterziehung und Verkürzung von Sozialversicherungsbeiträgen in der

    Tatsächlich sollten zwischen den scheinaktiven Gesellschaften und Rechnungsausstellern sowie den angeblichen Bestellern und Rechnungsempfängern S1 GmbH, C1 GmbH, S4 GmbH und O S.L.U. keine Rechtswirkungen eintreten (vgl. BGH NZWiSt 2018, 498).

    Verfügungsberechtigter im Sinne dieser Vorschrift ist jeder, der nach dem Gesamtbild der Verhältnisse rechtlich und wirtschaftlich über Mittel, die einem anderen zuzurechnen sind, verfügen kann und als solcher nach außen auftritt (vgl. BFH, Urteil vom 5. August 2010 - V R 13/09, BFH/NV 2011, 81; BFH, Urteil vom 27. November 1990 - VII R 20/89, BStBl. II 1991, 284; Krömker in Lippross, Basiskommentar Steuerrecht, 65. Lfg., § 35 AO Rn. 2; Gmach, DStZ 2001, 341, 342; Ransiek in Kohlmann, Steuerstrafrecht, 40. Lfg., § 370 AO Rn. 118 ff.; BGH NZWiSt 2018, 498).

    Dabei hat die Kammer auch berücksichtigt, dass eine Zurechnung des Auftretens anderer nach außen nach den strafrechtlichen Grundsätzen der Mittäterschaft hinsichtlich der Voraussetzungen des § 35 AO bei einer Steuerhinterziehung durch Unterlassen nicht stattfindet (BGH, NZWiSt 2018, 498).

    Tatsächlich sollten zwischen den scheinaktiven Gesellschaften und Rechnungsausstellern sowie den angeblichen Bestellern und Rechnungsempfängern S1 GmbH, C1 GmbH und S4 GmbH keine Rechtswirkungen eintreten (vgl. BGH NZWiSt 2018, 498).

    Tatsächlich sollten aber zwischen den scheinaktiven Gesellschaften und Rechnungsausstellern sowie der O S.L.U. als Bestellerin und Rechnungsempfängerin keine Rechtswirkungen eintreten (vgl. BGH NZWiSt 2018, 498).

    Dabei hat die Kammer auch berücksichtigt, dass eine Zurechnung des Auftretens anderer nach außen nach den strafrechtlichen Grundsätzen der Mittäterschaft hinsichtlich der Voraussetzungen des § 35 AO bei einer Steuerhinterziehung durch Unterlassen nicht stattfindet (BGH, NZWiSt 2018, 498).

  • BGH, 27.06.2023 - 1 StR 374/22

    Steuerhinterziehung durch Unterlassen (hier: Nichtabgabe der

    aa) S.    und die W.       GmbH schuldeten in den verfahrensgegenständlichen Besteuerungszeiträumen insgesamt 10.345.014,89 EUR Umsatzsteuer aus den Scheinrechnungen; diese beiden Unternehmen waren vorgeschobene "Strohfirmen" (§ 13 Abs. 1 Nr. 3, § 13a Abs. 1 Nr. 4, § 14c Abs. 2 Satz 2, § 18 Abs. 1, 3 und 4b UStG; vgl. BGH, Beschluss vom 23. August 2017 - 1 StR 33/17 Rn. 10 mwN).

    Nimmt etwa ein faktischer Geschäftsführer eines Unternehmens Geschäftsführungsaufgaben tatsächlich wahr, so reicht es aus, wenn er lediglich gegenüber einer "begrenzten Öffentlichkeit" zu erkennen gibt, dass er als solcher über das Vermögen verfügen kann, das Auftreten gegenüber der "allgemeinen Öffentlichkeit" aber weisungsabhängigen Personen überlässt (BGH, Urteil vom 9. April 2013 - 1 StR 586/12, BGHSt 58, 218 Rn. 77-85; Beschluss vom 23. August 2017 - 1 StR 33/17 Rn. 15-18).

    Eine ausreichende Verfügungsbefugnis im Sinne von § 35 AO ist auch für den anzunehmen, der aufgrund eines gemeinsamen Tatplans, mit dem die Beteiligten stillschweigend eine Weisungsmacht und -gebundenheit vereinbaren, den Vertretenen steuern und über seine Mittel verfügen kann (vgl. BGH, Urteil vom 9. April 2013 - 1 StR 586/12, BGHSt 58, 218 Rn. 80; Beschluss vom 23. August 2017 - 1 StR 33/17 Rn. 17).

  • BGH, 10.03.2021 - 1 StR 272/20

    Einziehung (Einziehung von ersparten Aufwendungen: erforderlicher messbarer

    Denn den Angeklagten Bu. traf als verfügungsberechtigten ?Hintermann? eine eigene Rechtspflicht nach § 35 AO zur Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärungen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 9. April 2013 - 1 StR 586/12, BGHSt 58, 218 Rn. 76 ff., 83; Beschluss vom 23. August 2017 - 1 StR 33/17 Rn. 14-18) und nachfolgend zur Erfüllung der Umsatzsteuerschulden (vgl. § 18 Abs. 4 UStG), und zwar aus dem von ihm verwalteten, tatsächlich auch ihm zustehenden Vermögen der Einzelfirma (vgl. §§ 35, 34 Abs. 1 Satz 2 AO).
  • BGH, 16.01.2020 - 1 StR 89/19

    Umsatzsteuerhinterziehung (Wegfall der Steuerbefreiung einer

    Täter einer Steuerhinterziehung durch Unterlassen gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO kann danach nur derjenige sein, der selbst zur Aufklärung steuerlich erheblicher Tatsachen besonders verpflichtet ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 23. Oktober 2018 - 1 StR 454/17, BGHSt 63, 282 Rn. 19 und vom 9. April 2013 - 1 StR 586/12, BGHSt 58, 218 Rn. 51 f., Rn. 64 f. mwN; Beschlüsse vom 23. August 2017 - 1 StR 33/17 Rn. 14 und vom 10. August 2017 - 1 StR 573/16 Rn. 14).
  • BGH, 21.08.2019 - 1 StR 225/19

    Einziehung (erlangtes Etwas bei der Steuerhinterziehung; hier: Hinterziehung von

    Zwar kann Täter einer Steuerhinterziehung durch Unterlassen nur derjenige sein, der selbst zur Aufklärung steuerlicher Tatsachen besonders verpflichtet ist (vgl. BGH, Urteile vom 23. Oktober 2018 - 1 StR 454/17 Rn. 19 und vom 9. April 2013 - 1 StR 586/12 Rn. 52, BGHSt 58, 218; Beschlüsse vom 23. August 2017 - 1 StR 33/17 und vom 14. April 2010 - 1 StR 105/10), was beim Angeklagten jedoch nicht der Fall ist.
  • BGH, 01.06.2021 - 1 StR 127/21

    Steuerhinterziehung (Suspendierung der Strafbewehrung steuerlicher

    Den Angeklagten traf als verfügungsberechtigten ?Hintermann? eine eigene Rechtspflicht nach § 35 AO zur Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung (vgl. BGH, Urteile vom 9. April 2013 - 1 StR 586/12, BGHSt 58, 218 Rn. 76 ff., 83 und vom 10. März 2021 - 1 StR 272/20 Rn. 28; Beschluss vom 23. August 2017 - 1 StR 33/17 Rn. 14-18).
  • BGH, 22.09.2021 - 1 StR 345/19

    Recht auf den gesetzlichen Richter (Anforderung an den Geschäftsverteilungsplan;

    Das Landgericht hat zutreffend (vgl. BGH, Urteile vom 23. Oktober 2018 - 1 StR 454/17 Rn. 19 und vom 9. April 2013 - 1 StR 586/12, BGHSt 58, 218 Rn. 52; Beschlüsse vom 23. August 2017 - 1 StR 33/17 Rn. 14 und vom 14. April 2010 - 1 StR 105/10) angenommen, die Angeklagten H. und D. seien lediglich deshalb keine Mittäter der durch Unterlassen bewirkten Steuerhinterziehungen (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO), weil sie einer persönlichen Steuerpflicht nicht unterworfen und deshalb zur Aufklärung steuerlicher Tatsachen nicht besonders verpflichtet gewesen seien (UA S. 358).
  • BGH, 20.04.2023 - 1 StR 83/20

    Umsatzsteuerhinterziehung (leistender Unternehmer bei Strohmanngeschäften)

    Die Dritten gingen davon aus, dass die Rechtswirkungen der Geschäfte zwischen ihnen und den verkaufenden Gesellschaften eintreten, so dass leistender Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes nicht die V. GmbH, sondern der jeweilige Missing Trader war (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 23. August 2017 - 1 StR 33/17 Rn. 11 und vom 8. Juli 2014 - 1 StR 29/14 Rn. 10 f.); Steuerhinterziehungen zugunsten der Missing Trader waren nicht Gegenstand der Anklage.
  • BGH, 25.07.2019 - 1 StR 230/19

    Beihilfe zur Steuerhinterziehung durch Unterlassen (steuerliche Erklärungspflicht

    Zwar kann Täter - auch Mittäter - einer Steuerhinterziehung durch Unterlassen nur derjenige sein, der selbst zur Aufklärung steuerlicher Tatsachen besonders verpflichtet ist (vgl. dazu BGH, Urteile vom 23. Oktober 2018 - 1 StR 454/17 Rn. 19 und vom 9. April 2013 - 1 StR 586/12, BGHSt 58, 218 Rn. 52; Beschlüsse vom 23. August 2017 - 1 StR 33/17 Rn. 14 und vom 14. April 2010 - 1 StR 105/10), was beim Angeklagten nicht der Fall war.
  • LG Duisburg, 18.06.2020 - 34 KLs-130Js 4/15
  • BGH, 13.03.2019 - 1 StR 50/19

    Steuerhinterziehung durch Unterlassen (steuerliche Erklärungspflicht: besonderes

  • LG Hildesheim, 25.04.2022 - 25 Ns 5622 Js 63920/20

    Steuerhinterziehung von Ehegatten; strafrechtliche Verantwortlichkeit als

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Rechtsprechung
   BGH, 23.08.2017 - 2 StR 150/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,41208
BGH, 23.08.2017 - 2 StR 150/16 (https://dejure.org/2017,41208)
BGH, Entscheidung vom 23.08.2017 - 2 StR 150/16 (https://dejure.org/2017,41208)
BGH, Entscheidung vom 23. August 2017 - 2 StR 150/16 (https://dejure.org/2017,41208)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    § 253 Abs. 1 StGB; § 255 StGB; § 250 StGB; § 251 StGB; § 52 Abs. 1 StGB
    Räuberische Erpressung mit Todesfolge (Vermögensnachteil: Betäubungsmittel als geschütztes Vermögen; Verhältnis zur schweren räuberischen Erpressung: Tateinheit)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 22 StGB, § 23 StGB, § 52 StGB, § 53 StGB, § 227 StGB
    Strafverfahren u.a. wegen versuchter räuberischer Erpressung mit Todesfolge: Vermögensschutz für Rauschgift; Konkurrenzen

  • IWW

    § 251 StGB, § 250 StGB, § 227 StGB, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB, § 46b StGB, § 473 Abs. 1 StPO

  • Wolters Kluwer

    Klarstellende Neufassung eines Urteils im Hinblick auf den Schuldspruch; Voraussetzungen für die rechtliche Bezeichnung einer Tat als "schwere" räuberische Erpressung

  • rewis.io

    Strafverfahren u.a. wegen versuchter räuberischer Erpressung mit Todesfolge: Vermögensschutz für Rauschgift; Konkurrenzen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 250; StGB § 251
    Klarstellende Neufassung eines Urteils im Hinblick auf den Schuldspruch; Voraussetzungen für die rechtliche Bezeichnung einer Tat als "schwere" räuberische Erpressung

  • datenbank.nwb.de
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2018, 16
  • NStZ-RR 2018, 35
  • NStZ-RR 2018, 365
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 16.08.2017 - 2 StR 335/15

    Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung; räuberische Erpressung (keine

    Auszug aus BGH, 23.08.2017 - 2 StR 150/16
    Soweit der Senat in seinem in der Sache 2 StR 335/15 ergangenen Anfragebeschluss Bedenken an dieser Rechtsauffassung geäußert hat, hält er hieran nicht mehr fest (vgl. auch die Urteile des Senats vom 16. August 2017 - 2 StR 335/15 und 2 StR 344/15).

    Die Dauer des Revisionsverfahrens war aber sachlich veranlasst; ein Zuwarten bis zum Abschluss des in der Sache 2 StR 335/15 durchgeführten Anfrageverfahrens war geboten.

  • BGH, 16.08.2017 - 2 StR 344/15

    Erpressung (Vermögensnachteil: Besitz an durch strafbare Handlung erlangten

    Auszug aus BGH, 23.08.2017 - 2 StR 150/16
    Soweit der Senat in seinem in der Sache 2 StR 335/15 ergangenen Anfragebeschluss Bedenken an dieser Rechtsauffassung geäußert hat, hält er hieran nicht mehr fest (vgl. auch die Urteile des Senats vom 16. August 2017 - 2 StR 335/15 und 2 StR 344/15).
  • BGH, 03.09.2009 - 3 StR 297/09

    Raub; räuberischer Diebstahl; besonders schwerer Fall (Urteilsformel)

    Auszug aus BGH, 23.08.2017 - 2 StR 150/16
    Die Verwirklichung des Qualifikationstatbestandes des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB ist im Urteilstenor zum Ausdruck zu bringen (BGH, Beschluss vom 3. September 2009 - 3 StR 297/09, NStZ-RR 2009, 377).
  • BGH, 13.10.2011 - 3 StR 324/11

    Besonders schwerer Raub; Raub mit Todesfolge; Tateinheit

    Auszug aus BGH, 23.08.2017 - 2 StR 150/16
    Zwischen § 251 StGB und § 250 StGB besteht - anders als zwischen § 251 StGB und § 227 StGB (vgl. BGH, Urteil vom 23. März 2000 - 4 StR 650/99, BGHSt 46, 24, 25) - Gesetzeseinheit (vgl. Senat, Urteil vom 11. Januar 1967 - 2 StR 348/66, BGHSt 21, 183, 185; Senat, Beschluss vom 20. Juni 2017 - 2 StR 130/17; vgl. auch BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2011 - 3 StR 324/11 - anders bei Zusammentreffen von Versuch und Vollendung; vgl. MüKo/Sander, 2. Aufl. 2012, StGB § 251 Rn. 16; SSW/Kudlich, 3. Aufl. 2016 § 251 Rn. 10).
  • BGH, 25.02.2015 - 5 StR 18/15

    Einleitung eines Strafverfahrens als frühestmöglicher Zeitpunkt der

    Auszug aus BGH, 23.08.2017 - 2 StR 150/16
    Zu diesem Zeitpunkt war er selbst bereits Beschuldigter, so dass eine Aufklärungshilfe (§ 46b StGB) grundsätzlich in Betracht kam (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 25. Februar 2015 - 5 StR 18/15, NStZ-RR 2015, 248).
  • BGH, 22.09.2016 - 2 StR 27/16

    Anfrageverfahren (Bindungswirkung des Anfragebeschlusses erst durch zustimmenden

    Auszug aus BGH, 23.08.2017 - 2 StR 150/16
    Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der Auffassung des Senats (BGH, Urteil vom 4. September 2001 - 1 StR 167/01, BGHR StGB § 253 Abs. 1 Vermögenswert 3 mwN; Beschluss vom 20. September 2005 - 3 StR 295/05, NJW 2006, 72; Senat, Urteil vom 22. September 2016 - 2 StR 27/16, BGHSt 61, 263).
  • BGH, 20.06.2017 - 2 StR 130/17

    Raub mit Todesfolge (qualifikationsspezifischer Zusammenhang: keine Finalität

    Auszug aus BGH, 23.08.2017 - 2 StR 150/16
    Zwischen § 251 StGB und § 250 StGB besteht - anders als zwischen § 251 StGB und § 227 StGB (vgl. BGH, Urteil vom 23. März 2000 - 4 StR 650/99, BGHSt 46, 24, 25) - Gesetzeseinheit (vgl. Senat, Urteil vom 11. Januar 1967 - 2 StR 348/66, BGHSt 21, 183, 185; Senat, Beschluss vom 20. Juni 2017 - 2 StR 130/17; vgl. auch BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2011 - 3 StR 324/11 - anders bei Zusammentreffen von Versuch und Vollendung; vgl. MüKo/Sander, 2. Aufl. 2012, StGB § 251 Rn. 16; SSW/Kudlich, 3. Aufl. 2016 § 251 Rn. 10).
  • BGH, 23.03.2000 - 4 StR 650/99

    Konkurrenz zwischen § 227 StGB und § 251 StGB

    Auszug aus BGH, 23.08.2017 - 2 StR 150/16
    Zwischen § 251 StGB und § 250 StGB besteht - anders als zwischen § 251 StGB und § 227 StGB (vgl. BGH, Urteil vom 23. März 2000 - 4 StR 650/99, BGHSt 46, 24, 25) - Gesetzeseinheit (vgl. Senat, Urteil vom 11. Januar 1967 - 2 StR 348/66, BGHSt 21, 183, 185; Senat, Beschluss vom 20. Juni 2017 - 2 StR 130/17; vgl. auch BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2011 - 3 StR 324/11 - anders bei Zusammentreffen von Versuch und Vollendung; vgl. MüKo/Sander, 2. Aufl. 2012, StGB § 251 Rn. 16; SSW/Kudlich, 3. Aufl. 2016 § 251 Rn. 10).
  • BGH, 04.09.2001 - 1 StR 167/01

    Nötigung; Schwere räuberische Erpressung; Begriff des Vermögens (Unerlaubter

    Auszug aus BGH, 23.08.2017 - 2 StR 150/16
    Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der Auffassung des Senats (BGH, Urteil vom 4. September 2001 - 1 StR 167/01, BGHR StGB § 253 Abs. 1 Vermögenswert 3 mwN; Beschluss vom 20. September 2005 - 3 StR 295/05, NJW 2006, 72; Senat, Urteil vom 22. September 2016 - 2 StR 27/16, BGHSt 61, 263).
  • BGH, 20.09.2005 - 3 StR 295/05

    Fremde Sache (Diebstahl; Betäubungsmittel; Verkehrsfähigkeit; Eigentum; Vorsatz)

    Auszug aus BGH, 23.08.2017 - 2 StR 150/16
    Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der Auffassung des Senats (BGH, Urteil vom 4. September 2001 - 1 StR 167/01, BGHR StGB § 253 Abs. 1 Vermögenswert 3 mwN; Beschluss vom 20. September 2005 - 3 StR 295/05, NJW 2006, 72; Senat, Urteil vom 22. September 2016 - 2 StR 27/16, BGHSt 61, 263).
  • BGH, 11.01.1967 - 2 StR 348/66

    Gesetzeseinheit zwischen § 250 Strafgesetzbuch (StGB) und § 251 StGB im Falle der

  • BGH, 23.01.2024 - 1 StR 189/23

    Erpresserischer Menschenraub mit Todesfolge

    Schließlich scheidet neben dem vollendeten Delikt des § 239a Abs. 1, 3 StGB auch eine Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge (§§ 223, 227 StGB) aus (vgl. BGH, Urteile vom 23. August 2017 - 2 StR 150/16 Rn. 18 und vom 23. März 2000 - 4 StR 650/99, BGHSt 46, 24, 25 ff.).
  • LG München II, 29.03.2019 - 13 O 5153/18

    Sittenwidrige Täuschung über Einhaltung der Abgasnorm bei einem Dieselfahrzeug

     Wenn die Klagepartei konkret auf den hiesigen Fall bezogen nicht nur auf die Arglist abstellt, sondern auf die Illegalität der Nutzung, ist hierzu zu bemerken, dass die Rechtsordnung auch an anderer Stelle dem rechtswidrig erlangten Vermögen Schutz zuspricht; so wird derjenige, der einen anderen durch Drohung mit Gewalt zur Aufgabe des rechtswidrigen Besitzes an Betäubungsmitteln veranlasst, wegen räuberischer Erpressung bestraft, nicht nur wegen Nötigung, obwohl die (räuberische) Erpressung einen Vermögensnachteil beim Geschädigten erfordert (siehe BGH, Urteil vom 23.08.2017, 2 StR 150/16, juris).
  • LG Osnabrück, 09.01.2019 - 3 KLs 4/18

    Adhäsionsverfahren - Hinterbliebenengeld bei Tötung eines Kindes

    Der gleichzeitig verwirklichte Tatbestand des besonders schweren Raubes gem. §§ 249, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB tritt hinter § 251 StGB zurück (vgl. BGHSt 21, 183; BGH NStZ-RR 2018, 16).
  • LG München I, 06.10.2020 - 1 Ks 128 Js 115661/18

    Angeklagte, Erkrankung, Freiheitsstrafe, Krankenhaus, Sicherungsverwahrung, Arzt,

    Allerdings besteht zwischen § 251 StGB und § 250 StGB Gesetzeseinheit (BGH, Urteil vom 23.08.2017 - 2 StR 150/16).
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