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Rechtsprechung
   BGH, 30.01.2018 - 4 StR 284/17   

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https://dejure.org/2018,7308
BGH, 30.01.2018 - 4 StR 284/17 (https://dejure.org/2018,7308)
BGH, Entscheidung vom 30.01.2018 - 4 StR 284/17 (https://dejure.org/2018,7308)
BGH, Entscheidung vom 30. Januar 2018 - 4 StR 284/17 (https://dejure.org/2018,7308)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    § 177 Abs. 1, 2 Nr. 5 StGB; § 177 Abs. 4 Nr. 2a und b StGB aF; § 177 Abs. 8 Nr. 2a und b StGB nF; § 261 StPO; § 267 StPO
    Urteilsgründe (Anforderungen in Fällen von Aussage gegen Aussage); Vergewaltigung (körperlich schwere Misshandlung, Verursachung einer Lebensgefahr: Anforderungen an den Vorsatz); sexuelle Nötigung (anwendbares Recht)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Beweiswürdigung der Angaben der Geschädigten zur Vollendung der Vergewaltigung (hier: Oralverkehr) i.R.d. Aussage gegen Aussage

  • rewis.io

    Vergewaltigung und sexuelle Nötigung: Beweiswürdigung bei Aussage-gegen-Aussage-Konstellation; Erfüllung des subjektiven Tatbestands; Anwendung des zur Tatzeit geltenden Rechts

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beweiswürdigung der Angaben der Geschädigten zur Vollendung der Vergewaltigung (hier: Oralverkehr) i.R.d. Aussage gegen Aussage

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2018, 188
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 23.05.2000 - 1 StR 156/00

    Fehlerhafte Beweiswürdigung durch das Tatgericht; Sexueller Mißbrauch von Kindern

    Auszug aus BGH, 30.01.2018 - 4 StR 284/17
    a) In einem Fall, in dem - wie im vorliegenden - Aussage gegen Aussage steht und die Entscheidung im Wesentlichen davon abhängt, welchen Angaben das Gericht folgt, müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass der Tatrichter alle Umstände, die die Entscheidung beeinflussen können, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 25. November 1998 - 2 StR 496/98, NStZ-RR 1999, 108; Beschluss vom 23. Mai 2000 - 1 StR 156/00, NStZ 2000, 496, 497).

    Deshalb ist es in derartigen Fällen in der Regel erforderlich, die Entstehung und Entwicklung der betreffenden Aussage im Urteil zu erörtern (BGH, Beschluss vom 23. Mai 2000 aaO; vgl. auch BGH, Beschluss vom 4. Juli 2007 - 2 StR 258/07, StV 2008, 237, Rn. 6).

  • BGH, 04.07.2007 - 2 StR 258/07

    Sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen; lückenhafte Beweiswürdigung

    Auszug aus BGH, 30.01.2018 - 4 StR 284/17
    Deshalb ist es in derartigen Fällen in der Regel erforderlich, die Entstehung und Entwicklung der betreffenden Aussage im Urteil zu erörtern (BGH, Beschluss vom 23. Mai 2000 aaO; vgl. auch BGH, Beschluss vom 4. Juli 2007 - 2 StR 258/07, StV 2008, 237, Rn. 6).
  • BGH, 06.12.2007 - 3 StR 342/07

    Tatrichterliche Beweiswürdigung (Prüfungsdichte im Revisionsrechtszug)

    Auszug aus BGH, 30.01.2018 - 4 StR 284/17
    bb) Es kann dahinstehen, ob diese Erwägungen des Landgerichts bereits für sich genommen den Anforderungen an eine widerspruchsfreie Würdigung des Beweisergebnisses noch genügen oder die Beweiswürdigung insoweit - auch unter Berücksichtigung des eingeschränkten Prüfungsmaßstabs im Revisionsverfahren (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 7. Juni 1979 - 4 StR 441/78, BGHSt 29, 18, 20 f.; Urteil vom 6. Dezember 2007 - 3 StR 342/07, NStZ-RR 2008, 146, 147) - wegen widersprüchlicher Ausführung zur Vollendung eines Oralverkehrs an einem auf die Sachrüge zu beachtenden Rechtsmangel leidet.
  • BGH, 07.06.1979 - 4 StR 441/78

    Überprüfung der tatrichterlichen Auswertung von Lichtbildern in einer

    Auszug aus BGH, 30.01.2018 - 4 StR 284/17
    bb) Es kann dahinstehen, ob diese Erwägungen des Landgerichts bereits für sich genommen den Anforderungen an eine widerspruchsfreie Würdigung des Beweisergebnisses noch genügen oder die Beweiswürdigung insoweit - auch unter Berücksichtigung des eingeschränkten Prüfungsmaßstabs im Revisionsverfahren (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 7. Juni 1979 - 4 StR 441/78, BGHSt 29, 18, 20 f.; Urteil vom 6. Dezember 2007 - 3 StR 342/07, NStZ-RR 2008, 146, 147) - wegen widersprüchlicher Ausführung zur Vollendung eines Oralverkehrs an einem auf die Sachrüge zu beachtenden Rechtsmangel leidet.
  • BGH, 26.05.1998 - 4 StR 184/98

    Änderung eines Schuldspruchs ohne Berührung des Unrechtsgehalts und Schuldgehalts

    Auszug aus BGH, 30.01.2018 - 4 StR 284/17
    Ist bei der gebotenen konkreten Betrachtungsweise (vgl. dazu Fischer, StGB, 65. Aufl., § 2 Rn. 10) der jeweilige Strafrahmen aber identisch, ist das zur Tatzeit geltende Recht anzuwenden (BGH, Beschluss vom 26. Mai 1998 - 4 StR 184/98; Fischer, aaO, Rn. 10a).
  • BGH, 25.11.1998 - 2 StR 496/98

    Beweiswürdigung im Fall Aussage gegen Aussage; Strafmilderungsgründe; Langer

    Auszug aus BGH, 30.01.2018 - 4 StR 284/17
    a) In einem Fall, in dem - wie im vorliegenden - Aussage gegen Aussage steht und die Entscheidung im Wesentlichen davon abhängt, welchen Angaben das Gericht folgt, müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass der Tatrichter alle Umstände, die die Entscheidung beeinflussen können, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 25. November 1998 - 2 StR 496/98, NStZ-RR 1999, 108; Beschluss vom 23. Mai 2000 - 1 StR 156/00, NStZ 2000, 496, 497).
  • BGH, 12.12.2000 - 4 StR 464/00

    Erfolgsqualifiziertes Delikt; Vorsatz; Gefahr; Verwenden eines gefährlichen

    Auszug aus BGH, 30.01.2018 - 4 StR 284/17
    § 18 StGB findet insoweit keine Anwendung (vgl. dazu i.E. BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2000 - 4 StR 464/00, BGHSt 46, 225, 226 ff. mwN).
  • BayObLG, 12.07.2021 - 202 StRR 76/21

    Besondere Anforderungen an Beweiswürdigung bei Aussage gegen Aussage

    aa) Bei Fallgestaltungen mit problematischer Beweislage, bei denen es zuvörderst auf die Zeugenaussagen des mutmaßlichen Tatopfers ankommt, muss der Tatrichter den entscheidenden Teil der verschiedenen Aussagen, auch solchen, die im Ermittlungsverfahren erfolgt sind, im Urteil wiedergeben, weil dem Revisionsgericht sonst die rechtliche Überprüfung der angenommenen Aussagekonstanz nicht möglich ist (vgl. nur BGH, Beschluss vom 26.11.2019 - 2 StR 300/19 = StV 2020, 446; 30.01.2018 - 4 StR 284/17 = NStZ-RR 2018, 188, 04.04.2017 - 2 StR 409/16 = StraFo 2017, 234 = NStZ 2017, 551 = StV 2018, 193).
  • BGH, 14.04.2021 - 4 StR 91/21

    Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung (revisionsgerichtliche

    Darüber hinaus werden angesichts der späten Anzeigeerstattung die Umstände der Aussageentstehung zu erörtern sein (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Januar 2017 - 2 StR 235/16 und vom 30. Januar 2018 - 4 StR 284/17).
  • BGH, 11.01.2023 - 6 StR 448/22

    Aussage-gegen-Aussage-Konstellation (Urteilsgründe; lückenhafte Beweiswürdigung:

    Insbesondere ist es in solchen Fällen regelmäßig erforderlich, die Entstehung und Entwicklung der betreffenden Aussage im Urteil zu erörtern (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Januar 2018 - 4 StR 284/17, NStZ-RR 2018, 188, 189 mwN).
  • LG Aachen, 11.03.2020 - 60 KLs 9/19

    Konkurrenzen zwischen den Delikten bei Vergewaltigung

    Dabei hat die Strafkammer im Rahmen der Beweiswürdigung dem Umstand besondere Beachtung beigemessen, dass für das eigentliche Tatgeschehen außer der Geschädigten keine weiteren Tatzeugen vorhanden waren, somit eine sogenannte "Aussage gegen Aussage-Konstellation" vorliegt, bei der nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung das Tatgericht alle Umstände, welche die Entscheidung zugunsten oder zuungunsten des Angeklagten zu beeinflussen geeignet sind, erkennen, in seine Überlegungen einzubeziehen und auch in einer Gesamtschau zu würdigen hat (vgl. BGH, Beschl. v. 22.04.1987 - 3 StR 141/87, BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung; BGH, Beschl. v. 30.01.2018 - 4 StR 284/17, juris Rn. 6; BGH, Beschl. v. 10.01.2017 - 2 StR 235/16, juris Rn. 16).
  • VG Schleswig, 16.11.2020 - 17 B 3/20

    Vorläufige Dienstenthebung

    Wie der Antragsteller zutreffend ausführt, sind dabei an eine derartige Glaubwürdigkeits- und Glaubhaftigkeitsprüfung hohe Anforderungen zu stellen, die es gerade bei Sexualdelikten gebieten, die Entstehung und Entwicklung der Aussage aufzuklären (BGH, Beschl. v. 30.01.2018 - 4 StR 284/17 -, Rn. 6, juris).
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Rechtsprechung
   OLG Bremen, 02.03.2018 - 1 Ws 12/18 (2 Ws 11/18)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,4487
OLG Bremen, 02.03.2018 - 1 Ws 12/18 (2 Ws 11/18) (https://dejure.org/2018,4487)
OLG Bremen, Entscheidung vom 02.03.2018 - 1 Ws 12/18 (2 Ws 11/18) (https://dejure.org/2018,4487)
OLG Bremen, Entscheidung vom 02. März 2018 - 1 Ws 12/18 (2 Ws 11/18) (https://dejure.org/2018,4487)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Burhoff online

    Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellung, Verteidigung mehrerer Mitbeschuldigter, Rechtsanwälte derselben Sozietät, Interessengemeinschaft

  • Oberlandesgericht Bremen PDF

    EMRK Art. 6 Abs. 3 lit. c; GG Art. 20 Abs. 3; BORA § 3 Abs. 2
    Strafprozessrecht

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen der Begründung der Ablehnung der Bestellung zum Pflichtverteidiger wegen Absehbarkeit eines Interessenkonflikts

  • rechtsportal.de

    Anforderungen der Begründung der Ablehnung der Bestellung zum Pflichtverteidiger wegen Absehbarkeit eines Interessenkonflikts

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Verteidigung mehrerer Mitbeschuldigter durch Rechtsanwälte derselben Sozietät: Interessenkonflikt

  • Generalstaatsanwaltschaft Bremen PDF, S. 178 (Leitsatz)

    StPO § 141

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Ablehnung der Bestellung zum Pflichtverteidiger wegen Absehbarkeit eines Interessenkonflikts

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2018, 188
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (22)

  • BGH, 24.02.2016 - 2 StR 319/15

    Recht auf einen konkreten und wirksamen Verteidigerbeistand (Recht auf ein faires

    Auszug aus OLG Bremen, 02.03.2018 - 1 Ws 12/18
    Dabei ist auf ein bestehendes oder angestrebtes Vertrauensverhältnis zwischen dem Beschuldigten und dem Verteidiger möglichst Rücksicht zu nehmen (siehe BVerfG, Beschluss vom 25.09.2001 - 2 BvR 1152/01, juris Rn. 33, NJW 2001, 3695; BGH, Urteil vom 24.02.2016 - 2 StR 319/15, juris Rn. 18, NStZ 2017, 59).

    Bei Vorliegen eines konkret manifestierten Interessenkonflikts ist - unabhängig vom Fall des § 143 StGB - ein Grund gegeben, von einer Verteidigerbestellung abzusehen oder eine bereits bestehenden Bestellung aufzuheben, weil dadurch die mindere Effektivität des Einsatzes dieses Verteidigers für seinen Mandanten zu befürchten ist (siehe BGH, Beschluss vom 15.01.2003 - 5 StR 251/02, juris Rn. 15, BGHSt 48, 170; Urteil vom 11.06.2014 - 2 StR 489/13, juris Rn. 33, NStZ 2014, 660; Urteil vom 24.02.2016 - 2 StR 319/15, juris Rn. 19, NStZ 2017, 59).

    Hinsichtlich der Konkretisierung des Interessenkonflikts ist dabei zwischen den Situationen der Verteidigerbestellung und der Aufhebung einer Verteidigerbestellung zu unterscheiden: Danach kann bereits ein absehbarer Interessenkonflikt genügen, um von der Bestellung eines bestimmten Verteidigers abzusehen (siehe BGH, Urteil vom 24.02.2016 - 2 StR 319/15, juris Rn. 19, NStZ 2017, 59; vgl. auch Beschluss vom 15.01.2003 - 5 StR 251/02, juris Rn. 18, BGHSt 48, 170; ebenso bereits OLG Stuttgart, Beschluss vom 28.06.2000 - 1 Ws 125/00, juris Rn. 8, OLGSt StPO § 142 Nr. 5; enger dagegen teilweise noch die frühere Rechtsprechung, siehe OLG Frankfurt, Beschluss vom 02.07.1999 - 3 Ws 591/99, juris Rn. 7, NStZ-RR 1999, 333; OLG Hamm, Beschluss vom 01.06.2004 - 2 Ws 156/04, juris Rn. 30 f., StV 2004, 641).

    Dagegen ist bei nachträglich entstandenen Hinweisen auf die Möglichkeit eines Interessenkonflikts im Abberufungsverfahren die Grenze für die Begründetheit vorgebrachter Einwände gegen den vom Gericht beigeordneten Verteidiger enger zu ziehen (siehe BGH, Urteil vom 24.02.2016 - 2 StR 319/15, juris Rn. 19, NStZ 2017, 59; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 25.09.2001 - 2 BvR 1152/01, juris Rn. 40, NJW 2001, 3695).

    Dem Vorsitzenden des zuständigen Spruchkörpers kommt insoweit ein Beurteilungsspielraum zu (siehe BGH, Beschluss vom 15.01.2003 - 5 StR 251/02, juris Rn. 18, BGHSt 48, 170), wobei auch das Ziel der Verfahrenssicherung durch die Verteidigerbestellung berücksichtigt werden kann (siehe BGH, a.a.O., juris Rn. 19; Urteil vom 24.02.2016 - 2 StR 319/15, juris Rn. 20, NStZ 2017, 59), d.h. es kann insbesondere die Ablehnung einer gewünschten Verteidigerbestellung vertretbar sein, wenn die Gefahr einer Interessenkollision aktuell noch nicht übermäßig groß erscheint, indes unbedingt vermieden werden soll, dass sie später doch virulent wird und dann gegebenenfalls zum Abbruch einer Hauptverhandlung zur Unzeit nötigen könnte.

    Zudem würde eine Fortführung des Verfahrens unter Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers auch nicht dem Anspruch des Angeklagten Y. auf ein faires Verfahren entgegenstehen, da auch aus der Aufrechterhaltung der Beiordnung des bisherigen Pflichtverteidigers nicht abzuleiten ist, dass der Angeklagte nicht wirksam verteidigt wurde, wenn ihm ein weiterer Verteidiger bestellt wurde (siehe BGH, Urteil vom 24.02.2016 - 2 StR 319/15, juris Rn. 24 f., NStZ 2017, 59).

  • BGH, 11.06.2014 - 2 StR 489/13

    Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit (Vorbefassung mit der

    Auszug aus OLG Bremen, 02.03.2018 - 1 Ws 12/18
    Bei Vorliegen eines konkret manifestierten Interessenkonflikts ist - unabhängig vom Fall des § 143 StGB - ein Grund gegeben, von einer Verteidigerbestellung abzusehen oder eine bereits bestehenden Bestellung aufzuheben, weil dadurch die mindere Effektivität des Einsatzes dieses Verteidigers für seinen Mandanten zu befürchten ist (siehe BGH, Beschluss vom 15.01.2003 - 5 StR 251/02, juris Rn. 15, BGHSt 48, 170; Urteil vom 11.06.2014 - 2 StR 489/13, juris Rn. 33, NStZ 2014, 660; Urteil vom 24.02.2016 - 2 StR 319/15, juris Rn. 19, NStZ 2017, 59).

    Das Verbot, widerstreitende Interessen zu vertreten, ist geeignet und erforderlich, um im Interesse von Mandanten und Rechtspflege die mit den Vorschriften über die Verteidigung bezweckten Ziele zu erreichen (siehe BVerfG, Beschluss vom 03.07.2003 - 1 BvR 238/01, juris Rn. 49, BVerfGE 108, 150; BGH, Urteil vom 11.06.2014 - 2 StR 489/13, juris Rn. 33, NStZ 2014, 660).

    Grundsätzlich ist eine Verteidigerbestellung von Anwälten aus derselben Kanzlei für Mitbeschuldigte nicht generell unzulässig (siehe BVerfG, Beschluss vom 28.10.1976 - 2 BvR 23/76, juris Rn. 34 ff., BVerfGE 43, 79; bestätigt in Beschluss vom 21.06.1977 - 2 BvR 70/75, juris Rn. 34, BVerfGE 45, 272; BGH, Urteil vom 11.06.2014 - 2 StR 489/13, juris Rn. 34, NStZ 2014, 660; siehe auch KG Berlin, Beschluss vom 28.03.2012 - 4 Ws 28/12, juris Rn. 6, NStZ-RR 2012, 352; OLG Hamm, a.a.O., juris Rn. 30 ff.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22.10.1998 - 2 Ws 243/98, juris Rn. 5, NStZ 1999, 212; OLG Rostock, Beschluss vom 17.03.2003 - I Ws 64/03, juris Ls., StV 2003, 373; OLG Stuttgart, Beschluss vom 05.09.2000 - 5 Ws 31/00, juris Rn. 14, StV 2000, 656).

    Diese Regelung ist vom Bundesverfassungsgericht für verfassungskonform erachtet worden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.06.2006 - 1 BvR 594/06, juris Rn. 15, BVerfGK 8, 239; siehe auch BGH, Urteil vom 11.06.2014 - 2 StR 489/13, juris Rn. 36, NStZ 2014, 660), nachdem die bis 2003 geltende Fassung von § 3 Abs. 2 BORA, die keine Ausnahmetatbestände vorgesehen hatte, für nichtig erklärt worden war (siehe BVerfG, Beschluss vom 03.07.2003 - 1 BvR 238/01, juris Rn. 51 ff., BVerfGE 108, 150).

    Dem entspricht es, wenn in der Rechtsprechung eine solche Verteidigung verschiedener Mitbeschuldigter durch Anwälte derselben Sozietät oder Bürogemeinschaft bei Vorliegen eines gleichartigen Verteidigungszieles als zulässig angesehen wurde, wobei zur Frage des Vorliegens eines solchen gleichartigen Verteidigungszieles namentlich auf das Einlassungsverhalten der Beschuldigten abzustellen war, insbesondere etwa darauf, ob sich die Mitangeklagten im Vorverfahren der Allein- oder Haupttäterschaft des jeweils anderen bezichtigen (siehe BGH, Urteil vom 11.06.2014 - 2 StR 489/13, juris Rn. 35, NStZ 2014, 660; OLG Frankfurt, Beschluss vom 02.07.1999 - 3 Ws 591/99, juris Rn. 9, NStZ-RR 1999, 333; OLG Stuttgart, Beschluss vom 28.06.2000 - 1 Ws 125/00, juris Rn. 6, OLGSt StPO § 142 Nr. 5; enger dagegen noch teilweise die frühere Auffassung der Rechtsprechung, die hierin noch keinen Interessenkonflikt sah, siehe insbesondere KG Berlin, Beschluss vom 28.03.2012 - 4 Ws 28/12, juris Rn. 6, NStZ-RR 2012, 352; OLG Rostock, Beschluss vom 17.03.2003 - I Ws 64/03, juris Ls., StV 2003, 373).

  • BGH, 15.01.2003 - 5 StR 251/02

    Ablehnung der Bestellung eines vom Beschuldigten bezeichneten Rechtsanwalts zum

    Auszug aus OLG Bremen, 02.03.2018 - 1 Ws 12/18
    Bei Vorliegen eines konkret manifestierten Interessenkonflikts ist - unabhängig vom Fall des § 143 StGB - ein Grund gegeben, von einer Verteidigerbestellung abzusehen oder eine bereits bestehenden Bestellung aufzuheben, weil dadurch die mindere Effektivität des Einsatzes dieses Verteidigers für seinen Mandanten zu befürchten ist (siehe BGH, Beschluss vom 15.01.2003 - 5 StR 251/02, juris Rn. 15, BGHSt 48, 170; Urteil vom 11.06.2014 - 2 StR 489/13, juris Rn. 33, NStZ 2014, 660; Urteil vom 24.02.2016 - 2 StR 319/15, juris Rn. 19, NStZ 2017, 59).

    Hinsichtlich der Konkretisierung des Interessenkonflikts ist dabei zwischen den Situationen der Verteidigerbestellung und der Aufhebung einer Verteidigerbestellung zu unterscheiden: Danach kann bereits ein absehbarer Interessenkonflikt genügen, um von der Bestellung eines bestimmten Verteidigers abzusehen (siehe BGH, Urteil vom 24.02.2016 - 2 StR 319/15, juris Rn. 19, NStZ 2017, 59; vgl. auch Beschluss vom 15.01.2003 - 5 StR 251/02, juris Rn. 18, BGHSt 48, 170; ebenso bereits OLG Stuttgart, Beschluss vom 28.06.2000 - 1 Ws 125/00, juris Rn. 8, OLGSt StPO § 142 Nr. 5; enger dagegen teilweise noch die frühere Rechtsprechung, siehe OLG Frankfurt, Beschluss vom 02.07.1999 - 3 Ws 591/99, juris Rn. 7, NStZ-RR 1999, 333; OLG Hamm, Beschluss vom 01.06.2004 - 2 Ws 156/04, juris Rn. 30 f., StV 2004, 641).

    Dem Vorsitzenden des zuständigen Spruchkörpers kommt insoweit ein Beurteilungsspielraum zu (siehe BGH, Beschluss vom 15.01.2003 - 5 StR 251/02, juris Rn. 18, BGHSt 48, 170), wobei auch das Ziel der Verfahrenssicherung durch die Verteidigerbestellung berücksichtigt werden kann (siehe BGH, a.a.O., juris Rn. 19; Urteil vom 24.02.2016 - 2 StR 319/15, juris Rn. 20, NStZ 2017, 59), d.h. es kann insbesondere die Ablehnung einer gewünschten Verteidigerbestellung vertretbar sein, wenn die Gefahr einer Interessenkollision aktuell noch nicht übermäßig groß erscheint, indes unbedingt vermieden werden soll, dass sie später doch virulent wird und dann gegebenenfalls zum Abbruch einer Hauptverhandlung zur Unzeit nötigen könnte.

    Zur Feststellung dieses Interessenkonflikts wird der zu bestellende Rechtsanwalt selbst sowie gegebenenfalls auch der Beschuldigte zu hören sein, womit auch dem Rechtsanwalt die Möglichkeit gegeben wird, selbst für die Wahrung seiner Berufspflichten einzutreten (siehe BGH, Beschluss vom 15.01.2003 - 5 StR 251/02, juris Rn. 16, BGHSt 48, 170).

  • OLG Rostock, 17.03.2003 - I Ws 64/03

    Beiordnung eines Rechtsanwalts als Pflichtverteidiger - Interessenkonflikt bei

    Auszug aus OLG Bremen, 02.03.2018 - 1 Ws 12/18
    Grundsätzlich ist eine Verteidigerbestellung von Anwälten aus derselben Kanzlei für Mitbeschuldigte nicht generell unzulässig (siehe BVerfG, Beschluss vom 28.10.1976 - 2 BvR 23/76, juris Rn. 34 ff., BVerfGE 43, 79; bestätigt in Beschluss vom 21.06.1977 - 2 BvR 70/75, juris Rn. 34, BVerfGE 45, 272; BGH, Urteil vom 11.06.2014 - 2 StR 489/13, juris Rn. 34, NStZ 2014, 660; siehe auch KG Berlin, Beschluss vom 28.03.2012 - 4 Ws 28/12, juris Rn. 6, NStZ-RR 2012, 352; OLG Hamm, a.a.O., juris Rn. 30 ff.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22.10.1998 - 2 Ws 243/98, juris Rn. 5, NStZ 1999, 212; OLG Rostock, Beschluss vom 17.03.2003 - I Ws 64/03, juris Ls., StV 2003, 373; OLG Stuttgart, Beschluss vom 05.09.2000 - 5 Ws 31/00, juris Rn. 14, StV 2000, 656).

    Dem entspricht es, wenn in der Rechtsprechung eine solche Verteidigung verschiedener Mitbeschuldigter durch Anwälte derselben Sozietät oder Bürogemeinschaft bei Vorliegen eines gleichartigen Verteidigungszieles als zulässig angesehen wurde, wobei zur Frage des Vorliegens eines solchen gleichartigen Verteidigungszieles namentlich auf das Einlassungsverhalten der Beschuldigten abzustellen war, insbesondere etwa darauf, ob sich die Mitangeklagten im Vorverfahren der Allein- oder Haupttäterschaft des jeweils anderen bezichtigen (siehe BGH, Urteil vom 11.06.2014 - 2 StR 489/13, juris Rn. 35, NStZ 2014, 660; OLG Frankfurt, Beschluss vom 02.07.1999 - 3 Ws 591/99, juris Rn. 9, NStZ-RR 1999, 333; OLG Stuttgart, Beschluss vom 28.06.2000 - 1 Ws 125/00, juris Rn. 6, OLGSt StPO § 142 Nr. 5; enger dagegen noch teilweise die frühere Auffassung der Rechtsprechung, die hierin noch keinen Interessenkonflikt sah, siehe insbesondere KG Berlin, Beschluss vom 28.03.2012 - 4 Ws 28/12, juris Rn. 6, NStZ-RR 2012, 352; OLG Rostock, Beschluss vom 17.03.2003 - I Ws 64/03, juris Ls., StV 2003, 373).

  • KG, 28.03.2012 - 4 Ws 28/12

    Pflichtverteidigerwechsel wegen eines Interessenkonflikts

    Auszug aus OLG Bremen, 02.03.2018 - 1 Ws 12/18
    Grundsätzlich ist eine Verteidigerbestellung von Anwälten aus derselben Kanzlei für Mitbeschuldigte nicht generell unzulässig (siehe BVerfG, Beschluss vom 28.10.1976 - 2 BvR 23/76, juris Rn. 34 ff., BVerfGE 43, 79; bestätigt in Beschluss vom 21.06.1977 - 2 BvR 70/75, juris Rn. 34, BVerfGE 45, 272; BGH, Urteil vom 11.06.2014 - 2 StR 489/13, juris Rn. 34, NStZ 2014, 660; siehe auch KG Berlin, Beschluss vom 28.03.2012 - 4 Ws 28/12, juris Rn. 6, NStZ-RR 2012, 352; OLG Hamm, a.a.O., juris Rn. 30 ff.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22.10.1998 - 2 Ws 243/98, juris Rn. 5, NStZ 1999, 212; OLG Rostock, Beschluss vom 17.03.2003 - I Ws 64/03, juris Ls., StV 2003, 373; OLG Stuttgart, Beschluss vom 05.09.2000 - 5 Ws 31/00, juris Rn. 14, StV 2000, 656).

    Dem entspricht es, wenn in der Rechtsprechung eine solche Verteidigung verschiedener Mitbeschuldigter durch Anwälte derselben Sozietät oder Bürogemeinschaft bei Vorliegen eines gleichartigen Verteidigungszieles als zulässig angesehen wurde, wobei zur Frage des Vorliegens eines solchen gleichartigen Verteidigungszieles namentlich auf das Einlassungsverhalten der Beschuldigten abzustellen war, insbesondere etwa darauf, ob sich die Mitangeklagten im Vorverfahren der Allein- oder Haupttäterschaft des jeweils anderen bezichtigen (siehe BGH, Urteil vom 11.06.2014 - 2 StR 489/13, juris Rn. 35, NStZ 2014, 660; OLG Frankfurt, Beschluss vom 02.07.1999 - 3 Ws 591/99, juris Rn. 9, NStZ-RR 1999, 333; OLG Stuttgart, Beschluss vom 28.06.2000 - 1 Ws 125/00, juris Rn. 6, OLGSt StPO § 142 Nr. 5; enger dagegen noch teilweise die frühere Auffassung der Rechtsprechung, die hierin noch keinen Interessenkonflikt sah, siehe insbesondere KG Berlin, Beschluss vom 28.03.2012 - 4 Ws 28/12, juris Rn. 6, NStZ-RR 2012, 352; OLG Rostock, Beschluss vom 17.03.2003 - I Ws 64/03, juris Ls., StV 2003, 373).

  • BVerfG, 28.10.1976 - 2 BvR 23/76

    Verfassungsrechtliche Grenzen des Verbots der Mehrfachverteidigung

    Auszug aus OLG Bremen, 02.03.2018 - 1 Ws 12/18
    Grundsätzlich ist eine Verteidigerbestellung von Anwälten aus derselben Kanzlei für Mitbeschuldigte nicht generell unzulässig (siehe BVerfG, Beschluss vom 28.10.1976 - 2 BvR 23/76, juris Rn. 34 ff., BVerfGE 43, 79; bestätigt in Beschluss vom 21.06.1977 - 2 BvR 70/75, juris Rn. 34, BVerfGE 45, 272; BGH, Urteil vom 11.06.2014 - 2 StR 489/13, juris Rn. 34, NStZ 2014, 660; siehe auch KG Berlin, Beschluss vom 28.03.2012 - 4 Ws 28/12, juris Rn. 6, NStZ-RR 2012, 352; OLG Hamm, a.a.O., juris Rn. 30 ff.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22.10.1998 - 2 Ws 243/98, juris Rn. 5, NStZ 1999, 212; OLG Rostock, Beschluss vom 17.03.2003 - I Ws 64/03, juris Ls., StV 2003, 373; OLG Stuttgart, Beschluss vom 05.09.2000 - 5 Ws 31/00, juris Rn. 14, StV 2000, 656).

    Das Bundesverfassungsgericht hat gleichwohl angenommen, dass eine generelle Unzulässigkeit einer solchen Verteidigung verschiedener Mitbeschuldigter durch Anwälte derselben Sozietät oder Bürogemeinschaft nicht besteht (siehe BVerfG, Beschluss vom 28.10.1976 - 2 BvR 23/76, juris Rn. 34 ff., BVerfGE 43, 79; Beschluss vom 21.06.1977 - 2 BvR 70/75, juris Rn. 34, BVerfGE 45, 272), da dies eine nicht gerechtfertigte Beeinträchtigung der Berufsausübungsfreiheit des Rechtsanwalts aus Art. 12 Abs. 1 GG darstellen würde und da nicht notwendigerweise allein die organisatorische Verbindung den angehörenden Rechtsanwalt hindert, seinen Mandanten ohne Rücksicht auf die Belange der Mitbeschuldigten so zu verteidigen, wie es ihm notwendig scheint (siehe BVerfG, Beschluss vom 28.10.1976 - 2 BvR 23/76, juris Rn. 36., BVerfGE 43, 79).

  • BVerfG, 20.06.2006 - 1 BvR 594/06

    Erstreckung des Verbots der Vertretung widerstreitender Interessen (§ 43a BRAO)

    Auszug aus OLG Bremen, 02.03.2018 - 1 Ws 12/18
    Diese Regelung ist vom Bundesverfassungsgericht für verfassungskonform erachtet worden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.06.2006 - 1 BvR 594/06, juris Rn. 15, BVerfGK 8, 239; siehe auch BGH, Urteil vom 11.06.2014 - 2 StR 489/13, juris Rn. 36, NStZ 2014, 660), nachdem die bis 2003 geltende Fassung von § 3 Abs. 2 BORA, die keine Ausnahmetatbestände vorgesehen hatte, für nichtig erklärt worden war (siehe BVerfG, Beschluss vom 03.07.2003 - 1 BvR 238/01, juris Rn. 51 ff., BVerfGE 108, 150).

    Demgegenüber hat das Bundesverfassungsgericht, wie bereits ausgeführt wurde, keine Grundrechtsverletzung in der Erstreckung des berufsrechtlichen Vertretungsverbots bei widerstreitenden Interessen auf alle Anwälte derselben Sozietät oder Bürogemeinschaft gesehen, wenn dieses Verbot Ausnahmen zulässt (siehe BVerfG, Beschluss vom 20.06.2006 - 1 BvR 594/06, juris Rn. 15, BVerfGK 8, 239).

  • OLG Frankfurt, 02.07.1999 - 3 Ws 591/99

    Strafprozeßrecht: Wichtiger Grund gegen Pflichtverteidigerbestellung, Mehrere

    Auszug aus OLG Bremen, 02.03.2018 - 1 Ws 12/18
    Hinsichtlich der Konkretisierung des Interessenkonflikts ist dabei zwischen den Situationen der Verteidigerbestellung und der Aufhebung einer Verteidigerbestellung zu unterscheiden: Danach kann bereits ein absehbarer Interessenkonflikt genügen, um von der Bestellung eines bestimmten Verteidigers abzusehen (siehe BGH, Urteil vom 24.02.2016 - 2 StR 319/15, juris Rn. 19, NStZ 2017, 59; vgl. auch Beschluss vom 15.01.2003 - 5 StR 251/02, juris Rn. 18, BGHSt 48, 170; ebenso bereits OLG Stuttgart, Beschluss vom 28.06.2000 - 1 Ws 125/00, juris Rn. 8, OLGSt StPO § 142 Nr. 5; enger dagegen teilweise noch die frühere Rechtsprechung, siehe OLG Frankfurt, Beschluss vom 02.07.1999 - 3 Ws 591/99, juris Rn. 7, NStZ-RR 1999, 333; OLG Hamm, Beschluss vom 01.06.2004 - 2 Ws 156/04, juris Rn. 30 f., StV 2004, 641).

    Dem entspricht es, wenn in der Rechtsprechung eine solche Verteidigung verschiedener Mitbeschuldigter durch Anwälte derselben Sozietät oder Bürogemeinschaft bei Vorliegen eines gleichartigen Verteidigungszieles als zulässig angesehen wurde, wobei zur Frage des Vorliegens eines solchen gleichartigen Verteidigungszieles namentlich auf das Einlassungsverhalten der Beschuldigten abzustellen war, insbesondere etwa darauf, ob sich die Mitangeklagten im Vorverfahren der Allein- oder Haupttäterschaft des jeweils anderen bezichtigen (siehe BGH, Urteil vom 11.06.2014 - 2 StR 489/13, juris Rn. 35, NStZ 2014, 660; OLG Frankfurt, Beschluss vom 02.07.1999 - 3 Ws 591/99, juris Rn. 9, NStZ-RR 1999, 333; OLG Stuttgart, Beschluss vom 28.06.2000 - 1 Ws 125/00, juris Rn. 6, OLGSt StPO § 142 Nr. 5; enger dagegen noch teilweise die frühere Auffassung der Rechtsprechung, die hierin noch keinen Interessenkonflikt sah, siehe insbesondere KG Berlin, Beschluss vom 28.03.2012 - 4 Ws 28/12, juris Rn. 6, NStZ-RR 2012, 352; OLG Rostock, Beschluss vom 17.03.2003 - I Ws 64/03, juris Ls., StV 2003, 373).

  • BVerfG, 25.09.2001 - 2 BvR 1152/01

    Fragen der Pflichtverteidigung im Strafverfahren - Recht auf faires Verfahren

    Auszug aus OLG Bremen, 02.03.2018 - 1 Ws 12/18
    Dabei ist auf ein bestehendes oder angestrebtes Vertrauensverhältnis zwischen dem Beschuldigten und dem Verteidiger möglichst Rücksicht zu nehmen (siehe BVerfG, Beschluss vom 25.09.2001 - 2 BvR 1152/01, juris Rn. 33, NJW 2001, 3695; BGH, Urteil vom 24.02.2016 - 2 StR 319/15, juris Rn. 18, NStZ 2017, 59).

    Dagegen ist bei nachträglich entstandenen Hinweisen auf die Möglichkeit eines Interessenkonflikts im Abberufungsverfahren die Grenze für die Begründetheit vorgebrachter Einwände gegen den vom Gericht beigeordneten Verteidiger enger zu ziehen (siehe BGH, Urteil vom 24.02.2016 - 2 StR 319/15, juris Rn. 19, NStZ 2017, 59; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 25.09.2001 - 2 BvR 1152/01, juris Rn. 40, NJW 2001, 3695).

  • BVerfG, 03.07.2003 - 1 BvR 238/01

    Sozietätswechsel

    Auszug aus OLG Bremen, 02.03.2018 - 1 Ws 12/18
    Das Verbot, widerstreitende Interessen zu vertreten, ist geeignet und erforderlich, um im Interesse von Mandanten und Rechtspflege die mit den Vorschriften über die Verteidigung bezweckten Ziele zu erreichen (siehe BVerfG, Beschluss vom 03.07.2003 - 1 BvR 238/01, juris Rn. 49, BVerfGE 108, 150; BGH, Urteil vom 11.06.2014 - 2 StR 489/13, juris Rn. 33, NStZ 2014, 660).

    Diese Regelung ist vom Bundesverfassungsgericht für verfassungskonform erachtet worden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.06.2006 - 1 BvR 594/06, juris Rn. 15, BVerfGK 8, 239; siehe auch BGH, Urteil vom 11.06.2014 - 2 StR 489/13, juris Rn. 36, NStZ 2014, 660), nachdem die bis 2003 geltende Fassung von § 3 Abs. 2 BORA, die keine Ausnahmetatbestände vorgesehen hatte, für nichtig erklärt worden war (siehe BVerfG, Beschluss vom 03.07.2003 - 1 BvR 238/01, juris Rn. 51 ff., BVerfGE 108, 150).

  • OLG Stuttgart, 28.06.2000 - 1 Ws 125/00

    Interessenkonflikt bei Verteidigung mehrerer Angeklagter durch Mitglieder einer

  • BVerfG, 21.06.1977 - 2 BvR 70/75

    Verfassungsmäßigkeit des Verbots gemeinschaftlicher Verteidigung in OWi-Sachen

  • OLG Koblenz, 25.11.2014 - 2 Ws 614/14

    Strafverfahren: Widerruf der Bestellung des vom Angeklagten gewählten

  • OLG Bremen, 12.07.2013 - Ws 184/12

    Voraussetzungen für einen Pflichtverteidigerwechsel zwischen den Instanzen

  • OLG Karlsruhe, 22.10.1998 - 2 Ws 243/98

    Antrag der Staatsanwaltschaft auf Zurückweisung eines Verteidigers

  • BGH, 18.08.2009 - 4 StR 280/09

    Strafbefreiender Rücktritt (fehlgeschlagener Versuch; Freiwilligkeit und

  • BVerfG, 14.10.1997 - 2 BvQ 32/97

    Verfassungsrechtliche Kontrolle der Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellung

  • BGH, 08.02.1995 - 3 StR 586/94

    Vergewaltigung - Strafverschärfung - Strafänderungsgrund - Abberufung des

  • OLG Köln, 11.02.2008 - 2 Ws 54/08

    Rechtmäßigkeit einer Ablehnung der Rücknahme einer Pflichtverteidigerbestellung

  • OLG Stuttgart, 05.09.2000 - 5 Ws 31/00

    Bestellung zum Pflichtverteidiger; Zulässigkeit; Anwaltssozietät; Struktureller

  • OLG Hamm, 01.06.2004 - 2 Ws 156/04

    Pflichtverteidiger; Entpflichtung; widerstreitende Interessen; Vertretung durch

  • OLG Bremen, 21.05.2014 - Ws 57/14
  • OLG Bremen, 24.09.2018 - 1 Ws 59/18

    Kein wichtiger Grund zur Abberufung des Pflichtverteidigers bei bloßen

    Zwar kann, wie der Senat in anderer Sache mit Beschluss vom 02.03.2018 ausführlich dargelegt hat (vgl. Hans. OLG in Bremen, Beschluss vom 02.03.2018 - 1 Ws 12/18, juris, NStZ-RR 2018, 188 (Ls.)), die Abberufung eines beigeordneten Verteidigers im Hinblick auf das Vorliegen konkreter Hinweise auf einen bestehenden Interessenkonflikt wegen der Verteidigung von mehreren Mitbeschuldigten durch Rechtsanwälte derselben Sozietät oder Bürogemeinschaft geboten sein.
  • OLG Oldenburg, 12.08.2020 - 1 Ws 327/20

    Mehrere Verteidiger aus einer Sozietät; Interessenkollision bei mehreren

    Ob ein Interessenskonflikt immer bereits dann zu befürchten ist, wenn mehrere Rechtsanwälte derselben Sozietät mehrere Mitbeschuldigte verteidigen und eine Anklage wegen einer gemeinsam begangenen Tat vorliegt, sodass eine wechselseitige Bezichtigung der Begehung größerer Tatbeiträge in Betracht kommt oder auch die interessenwidrig veranlasste unterbleibende Einlassung zur Sache, die im Falle wahrheitsgemäßer Angaben zur Belastung des anderen führen würde (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss v. 02.03.2018 - 1 Ws 12/18 , juris), kann vorliegend jedoch dahinstehen.
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Rechtsprechung
   BGH, 06.03.2018 - 3 StR 342/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,9889
BGH, 06.03.2018 - 3 StR 342/17 (https://dejure.org/2018,9889)
BGH, Entscheidung vom 06.03.2018 - 3 StR 342/17 (https://dejure.org/2018,9889)
BGH, Entscheidung vom 06. März 2018 - 3 StR 342/17 (https://dejure.org/2018,9889)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    § 244 Abs. 3 StPO; § 261 StPO
    Rechtsfehlerhafte Ablehnung eines Beweisantrags wegen Bedeutungslosigkeit (Indiz- oder Hilfstatsache; kein Zusammenhang mit der Urteilsfindung; kein Einfluss auf richterliche Überzeugungsbildung; Beurteilung nach den Grundsätzen freier Beweiswürdigung; Einstellung der ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Beweisantrag zur Einholung eines Blutspritzeranalysegutachtens hinsichtlich Beweiswürdigung der Angaben des Zeugen zum festgestellten Tatablauf

  • rewis.io

    Ablehnung eines Beweisantrages wegen Bedeutungslosigkeit: Beweis einer Indiz- oder Hilfstatsache

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    StGB § 212
    Beweisantrag zur Einholung eines Blutspritzeranalysegutachtens hinsichtlich Beweiswürdigung der Angaben des Zeugen zum festgestellten Tatablauf

  • datenbank.nwb.de

    Revision in Strafsachen: Ablehnung einer unter Beweis gestellten Indiztatsache wegen Bedeutungslosigkeit

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ2(kostenpflichtig) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Ablehnung eines Beweisantrages wegen tatsächlicher Bedeutungslosigkeit

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2018, 188
  • StV 2018, 478
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 03.02.2015 - 3 StR 544/14

    Versuchter Betrug durch massenhafte Versendung von Forderungsschreiben

    Auszug aus BGH, 06.03.2018 - 3 StR 342/17
    Hierzu hat es die unter Beweis gestellte Indiz- oder Hilfstatsache so, als sei sie erwiesen, in ihrem vollen Umfang ohne Umdeutung, Einengung oder Verkürzung in das bisherige Beweisergebnis einzustellen und prognostisch zu prüfen, ob hierdurch seine bisherige Überzeugung zu der potentiell berührten Haupttatsache bzw. zum Beweiswert des anderen Beweismittels in einer für den Schuld- oder Rechtsfolgenausspruch bedeutsamen Weise erschüttert würde (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 3. Februar 2015 - 3 StR 544/14, NStZ 2015, 296; LR/Becker, StPO, 26. Aufl., § 244 Rn. 220 mwN).
  • BGH, 24.02.2022 - 3 StR 202/21

    Regelmäßig kein Wiedereintritt in die Hauptverhandlung nach letztem Wort durch

    Die Ablehnung wegen Bedeutungslosigkeit erlaubt es dem Tatgericht dabei nicht, die Bedeutungslosigkeit lediglich aus dem Ergebnis der bisherigen Beweisaufnahme abzuleiten, die Richtigkeit der behaupteten Tatsache in Frage zu stellen oder den Beweiswert in Zweifel zu ziehen (vgl. BGH, Beschluss vom 6. März 2018 - 3 StR 342/17, StraFo 2018, 388, 389; Urteil vom 10. August 2017 - 3 StR 549/16, NStZ 2018, 111, 112; Beschluss vom 23. Mai 2012 - 5 StR 174/12, NStZ-RR 2012, 353, 354; Urteil vom 12. Oktober 1976 - 1 StR 549/76, juris Rn. 3; LR/Becker, StPO, 27. Aufl., § 244 Rn. 220; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 244 Rn. 56).

    Wegen des Verbots der Beweisantizipation darf eine Beweistatsache nicht mit dem Argument als bedeutungslos erachtet werden, das Tatgericht sei von ihrem Gegenteil schon überzeugt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. März 2018 - 3 StR 342/17, StraFo 2018, 388, 389; vom 3. Dezember 2015 - 2 StR 177/15, NStZ 2016, 365; vom 18. März 2015 - 2 StR 462/14, NStZ 2015, 599, 600; vom 23. Mai 2012 - 5 StR 174/12, NStZ-RR 2012, 353, 354; vom 11. April 2007 - 3 StR 114/07, StraFo 2007, 331; Urteil vom 12. Oktober 1976 - 1 StR 549/76, juris Rn. 3; KKStPO/Krehl, 8. Aufl., § 244 Rn. 143).

  • BGH, 15.11.2023 - 6 StR 488/21

    Bedeutungslosigkeit einer unter Beweis gestellten Indiz- oder Hilfstatsache aus

    Hierzu hat es die unter Beweis gestellte Indiz- oder Hilfstatsache so, als sei sie erwiesen, in ihrem vollen Umfang ohne Umdeutung, Einengung oder Verkürzung in das bisherige Beweisergebnis einzustellen und prognostisch zu prüfen (vgl. BGH, Urteile vom 3. Dezember 2004 - 2 StR 156/04, BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Bedeutungslosigkeit 26; vom 2. Dezember 2010 - 2 StR 363/09, StV 2010, 557, 558; Beschlüsse vom 5. Dezember 2007 - 5 StR 451/07, StV 2008, 121, 122; vom 10. Oktober 2018 - 5 StR 389/18, StV 2019, 804, 805), ob hierdurch seine bisherige Überzeugung zu der potentiell berührten Haupttatsache bzw. zum Beweiswert des anderen Beweismittels in einer für den Schuld- oder Rechtsfolgenausspruch bedeutsamen Weise erschüttert würde (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. Februar 2015 - 3 StR 544/14, NStZ 2015, 296; vom 6. März 2018 - 3 StR 342/17, StV 2018, 478).
  • BGH, 06.12.2018 - 4 StR 484/18

    Ablehnung von Beweisanträgen (Bedeutungslosigkeit einer Indiz- oder Hilfstatsache

    Hierzu hat es die unter Beweis gestellte Indiz- oder Hilfstatsache so, als sei sie erwiesen, in ihrem vollen Umfang ohne Umdeutung, Einengung oder Verkürzung in das bisherige Beweisergebnis einzustellen und prognostisch zu prüfen, ob hierdurch seine bisherige Überzeugung zu der potentiell berührten Haupttatsache bzw. zum Beweiswert des anderen Beweismittels in einer für den Schuld- oder Rechtsfolgenausspruch bedeutsamen Weise erschüttert würde (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 6. März 2018 - 3 StR 342/17, NStZ-RR 2018, 188 (Ls); Beschluss vom 5. Februar 2013 - 1 StR 553/12, NStZ 2013, 352, 353; weitere Nachweise bei Becker in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 244 Rn. 220).
  • BGH, 10.10.2018 - 5 StR 389/18

    Rechtsfehlerhafte Ablehnung eines Beweisantrags wegen Bedeutungslosigkeit aus

    Hierzu hat es die unter Beweis gestellte Indiz- oder Hilfstatsache so, als sei sie erwiesen, in ihrem vollen Umfang ohne Umdeutung, Einengung oder Verkürzung in das bisherige Beweisergebnis einzustellen und prognostisch zu prüfen, ob hierdurch seine bisherige Überzeugung zu der potentiell berührten Haupttatsache bzw. zum Beweiswert des anderen Beweismittels in einer für den Schuld oder Rechtsfolgenausspruch bedeutsamen Weise erschüttert würde (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 6. März 2018 - 3 StR 342/17 mwN).
  • VGH Bayern, 10.09.2018 - 6 ZB 18.653

    Ablehnung der Einstellung in den mittleren nichttechnischen Zolldienst eines

    Hierzu hat es die unter Beweis gestellte Indiz- oder Hilfstatsache, so als sei sie erwiesen, in ihrem vollen Umfang ohne Umdeutung, Einengung oder Verkürzung in das bisherige Beweisergebnis einzustellen und prognostisch zu prüfen, ob hierdurch seine bisherige Überzeugung zum Beweiswert des anderen Beweismittels in einer bedeutsamen Weise erschüttert würde (stRspr., vgl. BGH, B.v. 6.3.2018 - 3 STR 342/17 - Beckonline Rn. 8).
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