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Rechtsprechung
   BGH, 25.09.2018 - 4 StR 192/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,34752
BGH, 25.09.2018 - 4 StR 192/18 (https://dejure.org/2018,34752)
BGH, Entscheidung vom 25.09.2018 - 4 StR 192/18 (https://dejure.org/2018,34752)
BGH, Entscheidung vom 25. September 2018 - 4 StR 192/18 (https://dejure.org/2018,34752)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 46 Abs. 2 Satz 2 StGB; § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB; § 176 StGB
    Sexueller Missbrauch von Kindern (strafschärfende Berücksichtigung von Folgewirkungen für das Tatopfer); Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (Hang zu erheblichen Straftaten; Differenzierung zur Gefährlichkeit für die Allgemeinheit)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § 176 StGB, § 46 Abs. 2 Satz 2 StGB, § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB

  • Wolters Kluwer

    Berücksichtigung der sich aus den Taten für das Tatopfer ergebenden psychischen Belastungen zum Nachteil des Täters i.R.e. Strafzumessung

  • rewis.io

    Strafzumessung und Sicherungsverwahrung bei sexuellen Missbrauchs von Kindern

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    StGB § 46 Abs. 2 S. 2; StGB § 176
    Berücksichtigung der sich aus den Taten für das Tatopfer ergebenden psychischen Belastungen zum Nachteil des Täters i.R.e. Strafzumessung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Strafzumessung: Die Auswirkungen des sexuellen Missbrauchs beim Opfer

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2018, 369
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 25.04.2001 - 1 StR 143/01

    Zulässige Strafschärfung bei Sexualstraftaten bei Isolation des Opfers;

    Auszug aus BGH, 25.09.2018 - 4 StR 192/18
    Bei Delikten gemäß § 176 StGB können zwar entgegen der Ansicht der Revision solche Tatfolgen beim Opfer als verschuldete Auswirkungen der Tat im Sinne von § 46 Abs. 2 Satz 2 StGB strafschärfend gewertet werden, die über die tatbestandlich vorausgesetzte abstrakte Gefährdung des Kindeswohls hinausgehen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. Februar 1991 2 StR 648/90, BGHR StGB § 176 Abs. 1 Strafzumessung 3; vom 17. Januar 1995 4 StR 737/94, StV 1995, 470; vom 25. April 2001 1 StR 143/01, StV 2002, 75).

    Dies setzt aber voraus, dass die Folgewirkungen der Tat vom Tatrichter im Einzelfall konkret festgestellt werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. April 2001 1 StR 143/01 aaO; vom 20. August 2003 2 StR 285/03, NStZ-RR 2004, 41; vgl. Fischer, StGB, 65. Aufl., § 176 Rn. 36 mwN).

  • BGH, 20.08.2003 - 2 StR 285/03

    Sexueller Missbrauch eines Kindes (Strafzumessung; Doppelverwertungsverbot);

    Auszug aus BGH, 25.09.2018 - 4 StR 192/18
    Dies setzt aber voraus, dass die Folgewirkungen der Tat vom Tatrichter im Einzelfall konkret festgestellt werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. April 2001 1 StR 143/01 aaO; vom 20. August 2003 2 StR 285/03, NStZ-RR 2004, 41; vgl. Fischer, StGB, 65. Aufl., § 176 Rn. 36 mwN).

    Eine zum Nachteil des Angeklagten auf bloße Vermutungen gestützte Strafzumessung ist unzulässig (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. August 2003 2 StR 285/03 aaO; vom 7. Juli 1998 4 StR 300/98, StV 1998, 656).

  • BGH, 30.03.2010 - 3 StR 69/10

    Sexueller Missbrauch von Kindern (besonders schwerer Fall; Zungenkuss);

    Auszug aus BGH, 25.09.2018 - 4 StR 192/18
    Seine Feststellung obliegt nach sachverständiger Beratung unter sorgfältiger Gesamtwürdigung aller für die Beurteilung der Persönlichkeit des Täters und seiner Taten maßgeblichen Umstände dem Richter in eigener Verantwortung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. März 2010 3 StR 69/10, StV 2010, 484; vom 25. Mai 2011 4 StR 87/11, NStZ-RR 2011, 272).

    Während der Hang einen aufgrund umfassender Vergangenheitsbetrachtung festgestellten gegenwärtigen Zustand bezeichnet, schätzt die Gefährlichkeitsprognose die Wahrscheinlichkeit dafür ein, ob sich der Täter in Zukunft trotz seines Hangs erheblichen Straftaten enthalten kann oder nicht (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juli 2005 2 StR 120/05, BGHSt 50, 188, 196; Beschluss vom 30. März 2010 3 StR 69/10 aaO).

  • BGH, 17.09.1980 - 2 StR 355/80

    Bundesbankbeamte - §§ 242, 243 StGB, besonders schwerer Fall ohne Erfüllung eines

    Auszug aus BGH, 25.09.2018 - 4 StR 192/18
    Die Erwägungen des Landgerichts zur Bemessung der Einzelstrafen sowie der Gesamtstrafe halten unter Berücksichtigung des eingeschränkten revisionsgerichtlichen Prüfungsmaßstabes (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 10. April 1987 GSSt 1/86, BGHSt 34, 345, 349; Urteil vom 17. September 1980 2 StR 355/80, BGHSt 29, 319, 320) in zweifacher Hinsicht einer rechtlichen Prüfung nicht stand.
  • BGH, 06.07.2010 - 4 StR 283/10

    Rechtsfehlerhafte Anordnung der Unterbringung in ein psychiatrisches Krankenhaus

    Auszug aus BGH, 25.09.2018 - 4 StR 192/18
    a) Trotz missverständlicher Formulierungen entnimmt der Senat den bisherigen Urteilsausführungen, dass keine Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass beim Angeklagten die engen Voraussetzungen vorliegen, unter denen eine mögliche Pädophilie im Einzelfall als schwere andere seelische Abartigkeit gewertet werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 15. März 2016 1 StR 526/15, BGHR StGB § 63 Zustand 45; vom 25. März 2015 2 StR 409/14, NStZ 2015, 688; Beschluss vom 6. Juli 2010 4 StR 283/10, NStZ-RR 2010, 304).
  • BGH, 25.05.2011 - 4 StR 87/11

    Anordnung der Sicherungsverwahrung (Ermessensausübung: Erörterungsmangel;

    Auszug aus BGH, 25.09.2018 - 4 StR 192/18
    Seine Feststellung obliegt nach sachverständiger Beratung unter sorgfältiger Gesamtwürdigung aller für die Beurteilung der Persönlichkeit des Täters und seiner Taten maßgeblichen Umstände dem Richter in eigener Verantwortung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. März 2010 3 StR 69/10, StV 2010, 484; vom 25. Mai 2011 4 StR 87/11, NStZ-RR 2011, 272).
  • BGH, 07.07.1998 - 4 StR 300/98

    Sexueller Missbrauch eines Kindes

    Auszug aus BGH, 25.09.2018 - 4 StR 192/18
    Eine zum Nachteil des Angeklagten auf bloße Vermutungen gestützte Strafzumessung ist unzulässig (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. August 2003 2 StR 285/03 aaO; vom 7. Juli 1998 4 StR 300/98, StV 1998, 656).
  • BGH, 01.02.1991 - 2 StR 648/90

    Strafschärfende Berücksichtigung des geringen Alters des Opfers bei Verurteilung

    Auszug aus BGH, 25.09.2018 - 4 StR 192/18
    Bei Delikten gemäß § 176 StGB können zwar entgegen der Ansicht der Revision solche Tatfolgen beim Opfer als verschuldete Auswirkungen der Tat im Sinne von § 46 Abs. 2 Satz 2 StGB strafschärfend gewertet werden, die über die tatbestandlich vorausgesetzte abstrakte Gefährdung des Kindeswohls hinausgehen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. Februar 1991 2 StR 648/90, BGHR StGB § 176 Abs. 1 Strafzumessung 3; vom 17. Januar 1995 4 StR 737/94, StV 1995, 470; vom 25. April 2001 1 StR 143/01, StV 2002, 75).
  • BGH, 10.04.1987 - GSSt 1/86

    Fehlen von Strafmilderungsgründen

    Auszug aus BGH, 25.09.2018 - 4 StR 192/18
    Die Erwägungen des Landgerichts zur Bemessung der Einzelstrafen sowie der Gesamtstrafe halten unter Berücksichtigung des eingeschränkten revisionsgerichtlichen Prüfungsmaßstabes (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 10. April 1987 GSSt 1/86, BGHSt 34, 345, 349; Urteil vom 17. September 1980 2 StR 355/80, BGHSt 29, 319, 320) in zweifacher Hinsicht einer rechtlichen Prüfung nicht stand.
  • BGH, 17.01.1995 - 4 StR 737/94

    Regelbeispiel - Strafänderung - Strafänderungsgründe - Besonders schwerer Fall -

    Auszug aus BGH, 25.09.2018 - 4 StR 192/18
    Bei Delikten gemäß § 176 StGB können zwar entgegen der Ansicht der Revision solche Tatfolgen beim Opfer als verschuldete Auswirkungen der Tat im Sinne von § 46 Abs. 2 Satz 2 StGB strafschärfend gewertet werden, die über die tatbestandlich vorausgesetzte abstrakte Gefährdung des Kindeswohls hinausgehen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. Februar 1991 2 StR 648/90, BGHR StGB § 176 Abs. 1 Strafzumessung 3; vom 17. Januar 1995 4 StR 737/94, StV 1995, 470; vom 25. April 2001 1 StR 143/01, StV 2002, 75).
  • BGH, 25.03.2015 - 2 StR 409/14

    Eingeschränkte Schuldunfähigkeit (Ausschluss der Einsichts- oder

  • BGH, 15.03.2016 - 1 StR 526/15

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (abweichendes

  • BGH, 12.01.2010 - 3 StR 436/09

    Verjährung; Sicherungsverwahrung; Ablehnung eines Beweisantrages (weiterer

  • BGH, 08.07.2005 - 2 StR 120/05

    Entscheidung zur vorbehaltenen Sicherungsverwahrung aufgehoben

  • BGH, 10.06.2010 - 4 StR 474/09

    Verurteilung wegen Erpressung einer Liechtensteiner Bank rechtskräftig

  • BGH, 18.05.2022 - 6 StR 169/22

    Sexueller Missbrauch von Kindern, schwerer sexueller Missbrauch von Kindern

    Eine zum Nachteil des Angeklagten auf bloße Vermutungen gestützte Strafzumessung ist indes unzulässig (vgl. BGH, Beschluss vom 25. September 2018 - 4 StR 192/18 Rn. 4 mwN).
  • LG Bochum, 02.09.2021 - 8 KLs 5/20
    Hangtäter ist derjenige, der dauerhaft zu Straftaten entschlossen ist oder aufgrund einer fest eingewurzelten Neigung, deren Ursache unerheblich ist, immer wieder straffällig wird, wenn sich die Gelegenheit bietet, ebenso wie derjenige, der willensschwach ist und aus innerer Haltlosigkeit Tatanreizen nicht zu widerstehen vermag (vgl. BGH, Urteil vom 06.05.2021 - 3 StR 350/20 - BeckRS 2021, 17369; BGH, Urteil vom 31.07.2019 - 2 StR 132/19 - BeckRS 2019, 26937; BGH, Urteil vom 09.05.2019 - 4 StR 511/18 - NStZ-RR 2020, 10; BGH, Beschluss vom 25.09.2018 - 4 StR 192/18 - BeckRS 2018, 26418; BGH, Urteil vom 10.06.2010 - 4 StR 474/09 - NStZ-RR 2011, 143; BGH, Urteil vom 25.02.1988 - 4 StR 720/87 - BeckRS 1988, 31102123).

    Der Hang als "eingeschliffenes Verhaltensmuster" bezeichnet einen aufgrund umfassender Vergangenheitsbetrachtung wertend festgestellten gegenwärtigen Zustand (vgl. BGH, Urteil vom 31.07.2019 - 2 StR 132/19 - BeckRS 2019, 26937; BGH, Urteil vom 09.05.2019 - 4 StR 511/18 - NStZ-RR 2020, 10; BGH, Beschluss vom 25.09.2018 - 4 StR 192/18 - BeckRS 2018, 26418).

  • BGH, 16.06.2020 - 1 StR 502/19

    Verbreitung kinderpornographischer Schriften (Begriff der kinderpornographischen

    Ein Hang liegt bei demjenigen vor, der dauerhaft zur Begehung von Straftaten entschlossen ist oder aufgrund einer fest eingewurzelten Neigung immer wieder straffällig wird, wenn sich die Gelegenheit dazu bietet (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 9. Mai 2019 - 4 StR 578/18, NStZ 2020, 346 Rn. 15; Beschlüsse vom 25. September 2018 - 4 StR 192/18 Rn. 9 und vom 24. Mai 2017 - 1 StR 598/16, BGHR StGB § 66 Abs. 1 Hang 15 Rn. 21; Urteil vom 8. Juli 2005 - 2 StR 120/05, BGHSt 50, 188, 195 f. mwN).
  • BGH, 09.05.2019 - 4 StR 511/18

    Staufener Missbrauchsfall

    Ein Hang liegt bei demjenigen vor, der dauerhaft zur Begehung von Straftaten entschlossen ist oder aufgrund einer fest eingewurzelten Neigung immer wieder straffällig wird, wenn sich die Gelegenheit dazu bietet (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. September 2018 - 4 StR 192/18; und vom 24. Mai 2017 - 1 StR 598/16, BGHR StGB § 66 Abs. 1 Hang 15; Urteil vom 8. Juli 2005 - 2 StR 120/05, BGHSt 50, 188, 195 f. mwN).
  • BGH, 09.05.2019 - 4 StR 578/18

    Staufener Missbrauchsfall

    Ein Hang liegt bei demjenigen vor, der dauerhaft zur Begehung von Straftaten entschlossen ist oder aufgrund einer fest eingewurzelten Neigung immer wieder straffällig wird, wenn sich die Gelegenheit dazu bietet (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. September 2018 - 4 StR 192/18; vom 24. Mai 2017 - 1 StR 598/16, BGHR StGB § 66 Abs. 1 Hang 15; Urteil vom 8. Juli 2005 - 2 StR 120/05, BGHSt 50, 188, 195 f. mwN).
  • LG Bochum, 19.01.2021 - 8 KLs 14/20
    Ein Hang liegt bei demjenigen vor, der dauerhaft zur Begehung von Straftaten entschlossen ist oder aufgrund einer fest eingewurzelten Neigung immer wieder straffällig wird, wenn sich die Gelegenheit dazu bietet (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 25.09.2018 - 4 StR 192/18; und vom 24.05.2017 - 1 StR 598/16, BGHR StGB § 66 Abs. 1 Hang 15; Urteil vom 08.07.2005 - 2 StR 120/05, BGHSt 50, 188, 195 f. mwN).
  • LG Regensburg, 16.12.2020 - Ks 103 Js 28875/19

    Hauptverhandlung, Angeklagte, Freiheitsstrafe, Fahrerlaubnis, Wohnung,

    Ein Hang liegt bei demjenigen vor, der dauerhaft zur Begehung von Straftaten entschlossen ist oder auf Grund einer fest eingewurzelten, auf charakterlichen Anlage oder durch Übung erworbenen intensiven Neigung zu Rechtsbrüchen immer wieder straffällig wird, wenn sich die Gelegenheit dazu bietet (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 25.9.2018 - 4 StR 192/18 - BeckRS 2018, 26418 = NStZ-RR 2018, 369 [Ls]; und v. 24.5.2017 - 1 StR 598/16, BGHR StGB § 66 I Hang 15; Urt. v. 8.7.2005 - 2 StR 120/05, BGHSt 50, 188 [195] = NJW 2005, 3155 = NStZ 2006, 278 f. mwN).
  • BGH, 25.04.2019 - 4 StR 478/18

    Zuständigkeit für die Entscheidung über den erneut gestellten Antrag auf

    Der nunmehr zur Entscheidung berufene Tatrichter wird jedenfalls die weiteren Körperverletzungsdelikte, auch wenn sie nicht als Symptomtaten einzuordnen sind, bei der Gefahrenprognose zu berücksichtigen haben (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Januar 2019 - 5 StR 476/18; Urteil vom 30. März 1999 - 5 StR 563/98, NStZ 1999, 502, 503), zumal das Landgericht sie in zwei Fällen selbst als "mittel schwere Körperverletzung' eingeordnet hat; auch der beim Angeklagten festgestellte Hang ist ein wesentliches Kriterium der Prognose (BGH, Beschluss vom 25. September 2018 - 4 StR 192/18).
  • BGH, 21.07.2020 - 1 StR 192/20

    Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (Hang zu erheblichen

    Ein Hang liegt bei demjenigen vor, der dauerhaft zur Begehung von Straftaten entschlossen ist oder aufgrund einer fest eingewurzelten Neigung immer wieder straffällig wird, wenn sich die Gelegenheit dazu bietet (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 9. Mai 2019 - 4 StR 578/18 Rn. 15; Beschlüsse vom 25. September 2018 - 4 StR 192/18 Rn. 9 und vom 24. Mai 2017 - 1 StR 598/16 Rn. 21, BGHR StGB § 66 Abs. 1 Hang 15; Urteil vom 8. Juli 2005 - 2 StR 120/05, BGHSt 50, 188, 195 f. mwN).
  • LG Köln, 08.09.2022 - 324 KLs 13/22
    Die Feststellung obliegt - nach sachverständiger Beratung - unter sorgfältiger Gesamtwürdigung aller für die Beurteilung der Persönlichkeit des Täters und seiner Taten maßgeblichen Umstände dem Richter in eigener Verantwortung (BGH Beschl. v. 25.9.2018 - 4 StR 192/18).
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Rechtsprechung
   BGH, 25.04.2018 - 2 StR 14/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,30908
BGH, 25.04.2018 - 2 StR 14/18 (https://dejure.org/2018,30908)
BGH, Entscheidung vom 25.04.2018 - 2 StR 14/18 (https://dejure.org/2018,30908)
BGH, Entscheidung vom 25. April 2018 - 2 StR 14/18 (https://dejure.org/2018,30908)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 64 StGB; § 73 StGB; § 316h EGStGB
    Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern (gesamtschuldnerische Haftung, Kennzeichnung im Urteilstenor); Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Erfolgsaussichten: sprachunkundige Ausländer)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Keine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt - wegen fehlender Sprachkenntnisse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Einziehung des Wertes von Taterträgen - und die gesamtschuldnerische Haftung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2018, 369
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 12.03.2014 - 2 StR 436/13

    Bedeutung der Sprachunkundigkeit für die Unterbringung in einer

    Auszug aus BGH, 25.04.2018 - 2 StR 14/18
    aa) Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht allerdings Übereinstimmung dahin, dass es auch nach der Umgestaltung von § 64 StGB zur Soll-Vorschrift durch die Gesetzesnovelle vom 16. Juli 2007 (BGBl. I 1327) im Grundsatz dabei verbleiben soll, dass die Sprachunkundigkeit eines Ausländers nicht ohne Weiteres allein ein Grund für einen Verzicht auf seine Unterbringung sein kann (vgl. nur BGH, Beschluss vom 17. August 2011 5 StR 255/11, StV 2012, 281, 282; Senat, Beschluss vom 12. März 2014 2 StR 436/13, StV 2014, 545; BGH, Urteil vom 6. Juli 2017 - 4 StR 124/17, BGHR StGB § 64 Satz 2 Erfolgsaussicht 4, jeweils unter Bezugnahme auf den Bericht und die Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses, BTDrucks. 16/5137, S. 10).

    Hingegen muss nicht gegen jeden Sprachunkundigen eine Unterbringung nach § 64 StGB angeordnet werden, insbesondere wenn eine therapeutisch sinnvolle Kommunikation mit ihm absehbar nur schwer oder gar nicht möglich sein wird (BGH, Beschlüsse vom 28. Oktober 2008 - 5 StR 472/08, BGHR StGB § 64 Nichtanordnung 2 und vom 17. August 2011 - 5 StR 255/11, StV 2012, 281, 282; Senat, Beschluss vom 12. März 2014 - 2 StR 436/13, StV 2014, 545; BGH, Beschluss vom 29. Juni 2016 - 1 StR 254/16, BGHR StGB § 72 Sicherungszweck 9).

    Der Tatrichter hat anhand dieser Kriterien die für seine Entscheidung maßgeblichen Umstände im Urteil für das Revisionsgericht nachprüfbar darzulegen (BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2008 - 5 StR 472/08, BGHR StGB § 64 Nichtanordnung 2; Senat, Beschluss vom 12. März 2014 - 2 StR 436/13, StV 2014, 545; BGH, Urteil vom 6. Juli 2017 - 4 StR 124/17, BGHR StGB § 64 Satz 2 Erfolgsaussicht 4).

    Soweit der Generalbundesanwalt zu Bedenken gibt, die Strafkammer hätte erwägen müssen, dass der Angeklagte zumindest grundlegende Kenntnisse der deutschen Sprache während der Dauer des Vorwegvollzugs erwerben könnte (vgl. auch Senat, Beschluss vom 12. März 2014 - 2 StR 436/13, StV 2014, 545), ist nicht zu besorgen, dass das Landgericht den von ihm anzuwendenden Prüfungsmaßstab verkannt hat.

  • BGH, 28.10.2008 - 5 StR 472/08

    Absehen von der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt bei

    Auszug aus BGH, 25.04.2018 - 2 StR 14/18
    Hingegen muss nicht gegen jeden Sprachunkundigen eine Unterbringung nach § 64 StGB angeordnet werden, insbesondere wenn eine therapeutisch sinnvolle Kommunikation mit ihm absehbar nur schwer oder gar nicht möglich sein wird (BGH, Beschlüsse vom 28. Oktober 2008 - 5 StR 472/08, BGHR StGB § 64 Nichtanordnung 2 und vom 17. August 2011 - 5 StR 255/11, StV 2012, 281, 282; Senat, Beschluss vom 12. März 2014 - 2 StR 436/13, StV 2014, 545; BGH, Beschluss vom 29. Juni 2016 - 1 StR 254/16, BGHR StGB § 72 Sicherungszweck 9).

    Der Tatrichter hat anhand dieser Kriterien die für seine Entscheidung maßgeblichen Umstände im Urteil für das Revisionsgericht nachprüfbar darzulegen (BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2008 - 5 StR 472/08, BGHR StGB § 64 Nichtanordnung 2; Senat, Beschluss vom 12. März 2014 - 2 StR 436/13, StV 2014, 545; BGH, Urteil vom 6. Juli 2017 - 4 StR 124/17, BGHR StGB § 64 Satz 2 Erfolgsaussicht 4).

  • BGH, 28.10.2010 - 4 StR 215/10

    Tenorierung beim Auffangrechtserwerb (unmittelbar erworbener Vermögensgegenstand;

    Auszug aus BGH, 25.04.2018 - 2 StR 14/18
    Bei seiner Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen, die sich gemäß Art. 316h Satz 1 EGStGB nach den durch das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I 872) eingeführten und am 1. Juli 2017 in Kraft getretenen neuen Regelungen der §§ 73 ff. StGB richtet, hat das Landgericht nicht erkennbar bedacht, dass mehrere Tatbeteiligte, die - wie hier der Angeklagte und sein unbekannter Mittäter in den Fällen II. 1. und II. 6. der Urteilsgründe - aus einer rechtswidrigen Tat etwas erlangt haben, als Gesamtschuldner haften (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2010 - 4 StR 215/10, BGHSt 56, 39, 46 f.; Beschlüsse vom 25. September 2012 - 4 StR 137/12, NStZ 2013, 401 und vom 22. März 2016 3 StR 517/15, NStZ 2016, 412, 413; Senat, Beschluss vom 20. Februar 2018 2 StR 12/18, juris Rn. 2).

    Damit wird ermöglicht, dass den Beteiligten das aus der Tat Erlangte entzogen wird, aber zugleich verhindert, dass dies mehrfach erfolgt (vgl. zur früheren Verfallsregelung der §§ 73, 73a StGB BGH, Urteil vom 28. Oktober 2010 - 4 StR 215/10, BGHSt 56, 39, 46 ff. mwN; Beschlüsse vom 10. September 2002 - 1 StR 281/02, NStZ 2003, 198, 199 und vom 5. Juli 2011 - 3 StR 129/11, StraFo 2011, 413, 414).

  • BGH, 17.08.2011 - 5 StR 255/11

    Erheblich verminderte Schuldfähigkeit (Alkoholintoxikation; Ausfallerscheinungen;

    Auszug aus BGH, 25.04.2018 - 2 StR 14/18
    aa) Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht allerdings Übereinstimmung dahin, dass es auch nach der Umgestaltung von § 64 StGB zur Soll-Vorschrift durch die Gesetzesnovelle vom 16. Juli 2007 (BGBl. I 1327) im Grundsatz dabei verbleiben soll, dass die Sprachunkundigkeit eines Ausländers nicht ohne Weiteres allein ein Grund für einen Verzicht auf seine Unterbringung sein kann (vgl. nur BGH, Beschluss vom 17. August 2011 5 StR 255/11, StV 2012, 281, 282; Senat, Beschluss vom 12. März 2014 2 StR 436/13, StV 2014, 545; BGH, Urteil vom 6. Juli 2017 - 4 StR 124/17, BGHR StGB § 64 Satz 2 Erfolgsaussicht 4, jeweils unter Bezugnahme auf den Bericht und die Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses, BTDrucks. 16/5137, S. 10).

    Hingegen muss nicht gegen jeden Sprachunkundigen eine Unterbringung nach § 64 StGB angeordnet werden, insbesondere wenn eine therapeutisch sinnvolle Kommunikation mit ihm absehbar nur schwer oder gar nicht möglich sein wird (BGH, Beschlüsse vom 28. Oktober 2008 - 5 StR 472/08, BGHR StGB § 64 Nichtanordnung 2 und vom 17. August 2011 - 5 StR 255/11, StV 2012, 281, 282; Senat, Beschluss vom 12. März 2014 - 2 StR 436/13, StV 2014, 545; BGH, Beschluss vom 29. Juni 2016 - 1 StR 254/16, BGHR StGB § 72 Sicherungszweck 9).

  • BGH, 06.07.2017 - 4 StR 124/17

    Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Voraussetzung der

    Auszug aus BGH, 25.04.2018 - 2 StR 14/18
    aa) Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht allerdings Übereinstimmung dahin, dass es auch nach der Umgestaltung von § 64 StGB zur Soll-Vorschrift durch die Gesetzesnovelle vom 16. Juli 2007 (BGBl. I 1327) im Grundsatz dabei verbleiben soll, dass die Sprachunkundigkeit eines Ausländers nicht ohne Weiteres allein ein Grund für einen Verzicht auf seine Unterbringung sein kann (vgl. nur BGH, Beschluss vom 17. August 2011 5 StR 255/11, StV 2012, 281, 282; Senat, Beschluss vom 12. März 2014 2 StR 436/13, StV 2014, 545; BGH, Urteil vom 6. Juli 2017 - 4 StR 124/17, BGHR StGB § 64 Satz 2 Erfolgsaussicht 4, jeweils unter Bezugnahme auf den Bericht und die Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses, BTDrucks. 16/5137, S. 10).

    Der Tatrichter hat anhand dieser Kriterien die für seine Entscheidung maßgeblichen Umstände im Urteil für das Revisionsgericht nachprüfbar darzulegen (BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2008 - 5 StR 472/08, BGHR StGB § 64 Nichtanordnung 2; Senat, Beschluss vom 12. März 2014 - 2 StR 436/13, StV 2014, 545; BGH, Urteil vom 6. Juli 2017 - 4 StR 124/17, BGHR StGB § 64 Satz 2 Erfolgsaussicht 4).

  • BGH, 20.02.2018 - 2 StR 12/18

    Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe

    Auszug aus BGH, 25.04.2018 - 2 StR 14/18
    Bei seiner Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen, die sich gemäß Art. 316h Satz 1 EGStGB nach den durch das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I 872) eingeführten und am 1. Juli 2017 in Kraft getretenen neuen Regelungen der §§ 73 ff. StGB richtet, hat das Landgericht nicht erkennbar bedacht, dass mehrere Tatbeteiligte, die - wie hier der Angeklagte und sein unbekannter Mittäter in den Fällen II. 1. und II. 6. der Urteilsgründe - aus einer rechtswidrigen Tat etwas erlangt haben, als Gesamtschuldner haften (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2010 - 4 StR 215/10, BGHSt 56, 39, 46 f.; Beschlüsse vom 25. September 2012 - 4 StR 137/12, NStZ 2013, 401 und vom 22. März 2016 3 StR 517/15, NStZ 2016, 412, 413; Senat, Beschluss vom 20. Februar 2018 2 StR 12/18, juris Rn. 2).

    Der Kennzeichnung der Haftung als gesamtschuldnerisch im Urteilstenor bedarf es auch nach neuem Recht (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 12. März 2018 - 4 StR 57/18, juris Rn. 3; Senat, Beschluss vom 20. Februar 2018 - 2 StR 12/18, juris Rn. 2; zu § 73a StGB aF BGH, Beschluss vom 23. November 2011 - 4 StR 516/11, wistra 2012, 147 mwN).

  • BGH, 10.09.2002 - 1 StR 281/02

    Verfall (Wertlosigkeit erlangter Forderungen); Verfall von Wertersatz (Zurechnung

    Auszug aus BGH, 25.04.2018 - 2 StR 14/18
    Damit wird ermöglicht, dass den Beteiligten das aus der Tat Erlangte entzogen wird, aber zugleich verhindert, dass dies mehrfach erfolgt (vgl. zur früheren Verfallsregelung der §§ 73, 73a StGB BGH, Urteil vom 28. Oktober 2010 - 4 StR 215/10, BGHSt 56, 39, 46 ff. mwN; Beschlüsse vom 10. September 2002 - 1 StR 281/02, NStZ 2003, 198, 199 und vom 5. Juli 2011 - 3 StR 129/11, StraFo 2011, 413, 414).
  • BGH, 20.06.2001 - 3 StR 209/01

    Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Prognoseentscheidung;

    Auszug aus BGH, 25.04.2018 - 2 StR 14/18
    So genügt es regelmäßig für eine erfolgversprechende Maßregelanordnung, wenn der Betreffende zumindest über Grundkenntnisse der deutschen Sprache verfügt (BGH, Beschluss vom 20. Juni 2001 - 3 StR 209/01, NStZ-RR 2002, 7).
  • BGH, 18.12.2007 - 1 StR 411/07

    Täter-Opfer-Ausgleich (Voraussetzungen)

    Auszug aus BGH, 25.04.2018 - 2 StR 14/18
    Im Übrigen beabsichtigte der Gesetzgeber mit der Umgestaltung von § 64 StGB zu einer Soll-Vorschrift auch die Schonung der Behandlungskapazitäten, die bis dahin durch eine nicht zu vernachlässigende Anzahl von in Anbetracht des Heilungszwecks weniger geeigneten Personen blockiert wurden (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 2007 - 1 StR 411/07, StV 2008, 138).
  • BGH, 04.07.2011 - 3 StR 129/11

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Bande; eingespieltes Bezugs- und

    Auszug aus BGH, 25.04.2018 - 2 StR 14/18
    Damit wird ermöglicht, dass den Beteiligten das aus der Tat Erlangte entzogen wird, aber zugleich verhindert, dass dies mehrfach erfolgt (vgl. zur früheren Verfallsregelung der §§ 73, 73a StGB BGH, Urteil vom 28. Oktober 2010 - 4 StR 215/10, BGHSt 56, 39, 46 ff. mwN; Beschlüsse vom 10. September 2002 - 1 StR 281/02, NStZ 2003, 198, 199 und vom 5. Juli 2011 - 3 StR 129/11, StraFo 2011, 413, 414).
  • BGH, 23.11.2011 - 4 StR 516/11

    Rechtsfehlerhafte Anordnung des Wertersatzverfalls (übersehene

  • BGH, 25.09.2012 - 4 StR 137/12

    Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringen Mengen

  • BGH, 22.01.2013 - 3 StR 513/12

    Rechtsfehlerhaft unterbliebene Anordnung der Unterbringung in einer

  • BGH, 27.08.2013 - 4 StR 280/13

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

  • BGH, 22.03.2016 - 3 StR 517/15

    Schadensberechnung beim sog. Sozialleistungsbetrug (Berechnungsdarstellung:

  • BGH, 29.06.2016 - 1 StR 254/16

    Mögliche Anordnung mehrerer Maßregeln (Vorrang der Anordnung der Unterbringung in

  • BGH, 12.03.2018 - 4 StR 57/18

    Einziehung des Wertes von Taterträgen (Haftung als Gesamtschuldner: keine

  • BGH, 10.10.2018 - 2 StR 564/17

    Hehlerei (Definition des Sich-Verschaffens; ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal

    Der Senat hat die Anordnung gesamtschuldnerischer Haftung sonach neu gefasst; die Angabe der Namen der jeweiligen Gesamtschuldner ist nicht erforderlich (Senat, Beschlüsse vom 11. September 2018 - 2 StR 305/18; vom 20. Februar 2018 - 2 StR 12/18 und vom 18. Juli 2018 - 2 StR 245/18; Senatsurteil vom 25. April 2018 - 2 StR 14/18; BGH, Beschluss vom 27. August 2013 - 4 StR 280/13, Urteil vom 7. Juni 2018 - 4 StR 63/18).
  • BGH, 11.01.2024 - 3 StR 280/23

    Schuldspruch wegen vorsätzlichen Vollrausches und Unterschlagung; Hinnahme der

    Die Strafkammer hat berücksichtigt, dass der Angeklagte zum Urteilszeitpunkt der deutschen Sprache nicht mächtig gewesen ist, und erkannt, dass fehlende Deutschkenntnisse der Erfolgsaussicht einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt im Hinblick auf die zentrale Bedeutung von Therapiegesprächen entgegenstehen können und vielfach entgegenstehen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Januar 2022 - 3 StR 493/21, BGHR StGB § 64 Satz 2 Erfolgsaussicht 7; vom 23. November 2021 - 2 StR 380/21, NStZ-RR 2022, 41 f.; vom 8. Juni 2021 - 2 StR 91/21, BGHR StGB § 64 Satz 2 Erfolgsaussicht 8 Rn. 8; vom 13. Juni 2018 - 1 StR 132/18, NStZ-RR 2018, 273, 274; Urteile vom 25. April 2018 - 2 StR 14/18, juris Rn. 17 f.; vom 6. Juli 2017 - 4 StR 124/17, juris Rn. 11; Beschluss vom 22. Januar 2013 - 3 StR 513/12, BGHR StGB § 64 Satz 2 Erfolgsaussicht 1 Rn. 6).
  • BGH, 21.08.2018 - 2 StR 311/18

    Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern (Erstreckung nur auf das

    Einem Tatbeteiligten kann die Gesamtheit des aus der Tat Erlangten mit der Folge einer gesamtschuldnerischen Haftung (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 18. Juli 2018 - 2 StR 245/18, juris Rn. 9 f.; Urteil vom 25. April 2018 - 2 StR 14/18) nur dann zugerechnet werden, wenn sich die Beteiligten einig sind, dass jedem die Mitverfügungsgewalt hierüber zukommen soll (BGH, Beschluss vom 27. April 2010 - 3 StR 112/10, NStZ 2010, 568) und er diese auch tatsächlich hatte (Senat, Beschluss vom 8. Dezember 2010 - 2 StR 372/10, wistra 2011, 113).
  • BGH, 12.05.2021 - 5 StR 4/21

    Besitz im waffenrechtlichen Sinne; bewaffnetes Handeltreiben mit

    Soweit das Landgericht im Hinblick auf die fehlende Aufenthaltserlaubnis des erheblich vorbestraften, in seinem Heimatland verlobten und nur wenige Monate nach seiner Wiedereinreise erneut straffällig gewordenen Angeklagten gemeint hat, den damit verbundenen Hindernissen in der Umsetzung der Therapiekonzepte und dem nicht möglichen Aufbau von eine abstinente Lebensweise stützenden Strukturen nach der Entlassung allein mit dem Hinweis auf die Möglichkeit einer "rein intramuralen' Behandlung, begegnen zu können, genügt es den Darlegungsanforderungen nicht, zumal es verabsäumt hat, die therapeutischen Auswirkungen einer solchen Behandlung näher darzustellen (vgl. auch BT-Drucks. 16/5137, S. 10; 16/1344, S. 12 f.; BGH, Urteile vom 25. April 2018 - 2 StR 14/18 mwN; vom 18. Dezember 2007 - 1 StR 411/07, StV 2008, 138, 139).

    Dies folgt schon daraus, dass die Staatsanwaltschaft nach § 456a Abs. 1 StPO von der Vollstreckung der Maßregel absehen kann, wenn der Verurteilte abgeschoben wird (vgl. auch BGH, Urteile vom 25. April 2018 - 2 StR 14/18 mwN; vom 18. Dezember 2007 - 1 StR 411/07; StV 2008, 138, 139).

  • BGH, 01.02.2024 - 2 StR 428/23
    In den Fällen des bandenmäßig begangenen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hat das Landgericht nicht erkennbar bedacht, dass außer dem Angeklagten auch seine "Jungs", die für ihn die Betäubungsmittel veräußerten, zuvor die Erlöse aus dem Verkauf aus einer rechtswidrigen Tat erlangt hatten und deshalb der Angeklagte neben ihnen als Gesamtschuldner haftet (vgl. BGH, Urteil vom 25. April 2018 - 2 StR 14/18, juris Rn. 11 f. mwN).
  • BGH, 08.06.2021 - 2 StR 91/21

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Erfolgsaussicht der Behandlung:

    Hingegen muss nicht gegen jeden Sprachunkundigen eine Unterbringung nach § 64 StGB angeordnet werden, insbesondere wenn eine therapeutisch sinnvolle Kommunikation mit ihm absehbar nur schwer oder gar nicht möglich sein wird (Senat, Urteil vom 25. April 2018 - 2 StR 14/18, juris Rn. 18; BGH, Beschlüsse vom 29. Juni 2016 - 1 StR 254/16 StV 2017, 592, 594; vom 12. März 2014 - 2 StR 436/13, aaO; vom 17. August 2011 - 5 StR 255/11, aaO; vom 28. Oktober 2008 - 5 StR 472/08, NStZ 2009, 204, 205).

    Die Strafkammer hat - für sich gesehen konsequent - von der gebotenen Erörterung abgesehen, ob es dem nordrheinwestfälischen Maßregelvollzug möglich ist, der Angeklagten, eine Therapie in spanischer Sprache oder, sofern ihre englischen Sprachkenntnisse hierfür ausreichen, in dieser Sprache anzubieten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. Juli 2017 - 4 StR 124/17, aaO (englische Sprache); vom 17. August 2011 - 5 StR 255/11, aaO (polnische Sprache); vom 23. Mai 1989 - 1 StR 128/89, BGHSt 36, 199, 203 (zur alten Rechtslage für die italienische Sprache); anders Senat, Beschlüsse vom 16. Juli 2019 - 2 StR 241/19, juris (afghanische Sprache); vom 25. April 2018 - 2 StR 14/18, juris Rn. 24 (litauische Sprache); BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2008 - 5 StR 472/08, aaO (algerische Sprache)).

  • BGH, 05.03.2024 - 6 StR 50/24

    Schuldspruch wegen besonders schwerer Raubes

    Schließlich hat das Landgericht nicht erkennbar bedacht, dass der Angeklagte für einen Teil der Tatbeute gegebenenfalls lediglich als Gesamtschuldner haftet, was im Urteilstenor zum Ausdruck zu bringen ist (vgl. BGH, Urteil vom 25. April 2018 - 2 StR 14/18 Rn. 11 f.).
  • BGH, 18.07.2018 - 2 StR 245/18

    Einziehung des Wertes von Taterträgen (Tenorierung)

    Der Senat hat den Ausspruch über die gesamtschuldnerische Haftung in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO nachgeholt; hierfür ist die Angabe eines Namens des jeweiligen weiteren Gesamtschuldners nicht erforderlich (BGH, Beschluss vom 27. August 2013 - 4 StR 280/13; Senatsbeschluss vom 20. Februar 2018 - 2 StR 12/18; Senatsurteil vom 25. April 2018 - 2 StR 14/18; Urteil vom 7. Juni 2018 - 4 StR 63/18, juris Rn. 16).
  • BGH, 02.06.2022 - 2 StR 12/22

    Bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

    Dem Umstand, dass gegen die Verkäufer der über die Plattform der Angeklagten gehandelten Betäubungsmittel die Einziehung der Verkaufserlöse oder deren Wertes angeordnet werden könnte, ist durch die Anordnung gesamtschuldnerischer Haftung bereits Rechnung getragen; die Angabe eines Namens der jeweiligen Gesamtschuldner ist nicht erforderlich (vgl. Senat, Urteil vom 25. April 2018 - 2 StR 14/18).
  • BGH, 19.08.2020 - 3 StR 219/20

    Einziehung von Taterträgen (erweiterte Einziehung)

    cc) Da die Angeklagten Mitverfügungsgewalt über die erzielten Einnahmen hatten und sich die Einziehung gegen beide richtet, bedarf die Haftung als Gesamtschuldner der Kennzeichnung im Tenor, um zu verhindern, dass ihnen das aus der Tat Erlangte mehrfach entzogen wird (s. BGH, Beschluss vom 19. September 2019 - 3 StR 354/19, juris Rn. 2 f.; Urteil vom 25. April 2018 - 2 StR 14/18, juris Rn. 12 mwN).
  • BGH, 24.08.2023 - 2 StR 252/23

    Sicherstellung von Betäubungsmitteln als ein bestimmender Strafzumessungsgrund;

  • LG München I, 24.06.2020 - 9 JKLs 367 Js 224603/18

    Angeklagte, Asylantrag, Erkrankung, Hauptverhandlung, Anklageschrift,

  • BGH, 26.05.2021 - 5 StR 364/20

    Sicherungsverwahrung (Hang; zeitnah aufeinanderfolgende Taten;

  • BGH, 13.10.2020 - 3 StR 289/20

    Geringfügige Änderung der Einziehungsentscheidung

  • BGH, 11.09.2018 - 2 StR 305/18

    Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern (gesamtschuldnerische

  • BGH, 02.02.2021 - 2 StR 392/20

    Besonders schwere räuberischere Erpressung in Tateinheit mit versuchtem

  • BGH, 26.01.2021 - 6 StR 446/20

    Einziehung des Wertes von Taterträgen (mehrere Tatbeteiligte, Verfügungsgewalt,

  • BGH, 10.10.2018 - 2 StR 558/17

    Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen als Gesamtschuldner

  • BGH, 11.09.2018 - 2 StR 306/18

    Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen als Gesamtschuldner gegen den

  • BGH, 28.05.2020 - 3 StR 128/20

    Einziehungsanordnung (Kennzeichnung der Haftung als Gesamtschuldner im Tenor)

  • BGH, 02.03.2022 - 4 StR 422/21

    Teileinstellung bei mehreren Verfahren; Einziehung des Wertes von Taterträgen

  • LG Köln, 03.05.2021 - 323 KLs 3/21
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Rechtsprechung
   BGH, 28.06.2018 - StB 11/18   

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BGH, 28.06.2018 - StB 11/18 (https://dejure.org/2018,22175)
BGH, Entscheidung vom 28.06.2018 - StB 11/18 (https://dejure.org/2018,22175)
BGH, Entscheidung vom 28. Juni 2018 - StB 11/18 (https://dejure.org/2018,22175)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 129a StGB; § 129b StGB; § 112 StPO; § 116 StPO
    Dringender Tatverdacht wegen mitgliedschaftlicher Betätigung in einer terroristischen Vereinigung im Ausland (einvernehmlicher Wille zur fortdauernden Teilnahme am Verbandsleben; keine aufgedrängte Mitgliedschaft; für sich genommen legale Tätigkeiten); Anordnung der ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 112 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, §§ ... 114, 125 Abs. 1, § 169 Abs. 1 Satz 2 StPO, § 211 StGB, § 212 StGB, §§ 8, 9, 10, 11, § 12 VStGB, § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Sätze 1 und 2 StGB, § 129a Abs. 5 Satz 2 StGB, § 129a Abs. 5 Satz 1 StGB, § 22a Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a KWKG, § 129b Abs. 1 Satz 2 Variante 2 StGB, § 129b Abs. 1 Sätze 2 und 3 StGB, § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO, § 112 Abs. 3 StPO, § 129a Abs. 1, § 129b Abs. 1 StGB, § 116 StPO, § 112 Abs. 1 Satz 2 StPO

  • Wolters Kluwer

    Beteiligung des Beschuldigten mit hoher Wahrscheinlichkeit als Mitglied an einer terroristischen Vereinigung im Ausland (hier: IS); Anordnung der Untersuchungshaft wegen des dringenden Tatverdachts

  • rewis.io

    Mitgliedschaftliche Beteiligung beim "Islamischen Staat"

  • ra.de
  • rechtsportal.de
  • rechtsportal.de

    Beteiligung des Beschuldigten mit hoher Wahrscheinlichkeit als Mitglied an einer terroristischen Vereinigung im Ausland (hier: IS); Anordnung der Untersuchungshaft wegen des dringenden Tatverdachts

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä. (2)

  • zjs-online.com PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit sog. "IS-Heimkehrerinnen" (Prof. Dr. Bettina Weißer; ZJS 2019, 148)

  • Lehrstuhl für Strafrecht Prof. Marxen (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    IS-Rückkehrerinnen-Fall

    §§ 129a Abs. 1 Alt. 2, Abs. 5 S. 1, 129b StGB
    Bildung terroristischer Vereinigungen, Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland; Einziehung, Materielles Strafrecht, s) Straftaten gegen Staat und öffentliche Ordnung, Strafrecht BT

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2018, 369
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 06.10.2016 - AK 52/16

    Fortdauer der Untersuchungshaft aufgrund der Mitgliedschaft in einer

    Auszug aus BGH, 28.06.2018 - StB 11/18
    Ein solches Waffendelikt stünde zu der vorgenannten Gesamtheit der sonstigen mitgliedschaftlichen Beteiligungsakte jedenfalls in Tatmehrheit (siehe nur BGH, Beschlüsse vom 9. Juli 2015 - 3 StR 537/14, BGHSt 60, 308, 311 f., 318 ff.; vom 6. Oktober 2016 - AK 52/16 juris, Rn. 30 - 32; vom 19. April 2017 - StB 9/17, juris Rn. 23).

    aa) Die Beschuldigte ist deutsche Staatsangehörige (§ 129b Abs. 1 Satz 2 Variante 2 StGB; zum Strafanwendungsrecht siehe BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2016 - AK 52/16, juris Rn. 33 ff.).

  • BGH, 22.03.2018 - StB 32/17

    Erlass eines Haftbefehls bei dringendem Tatverdacht der Mitgliedschaft in einer

    Auszug aus BGH, 28.06.2018 - StB 11/18
    b) Anders als im Sachverhalt, welcher dem Beschluss des Senats vom 22. März 2018 (StB 32/17, NStZ-RR 2018, 206) zugrunde lag, belegen die vorstehend geschilderten Umstände die Eingliederung der Beschuldigten in den IS.

    Dass sie darüber hinaus auch mit einem Vereinigungsmitglied zusammenlebte, aus der Beziehung herrührende Kinder austrug und in dieser Beziehung auch für die Erfüllung "häuslicher Pflichten' zuständig war (vgl. insoweit BGH, Beschluss vom 22. März 2018 - StB 32/17, NStZ-RR 2018, 206), lässt den dringenden Tatverdacht der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung nicht wieder entfallen.

  • BGH, 09.07.2015 - 3 StR 537/14

    Konkurrenzen bei Organisationsdelikten (kriminelle/terroristische Vereinigung;

    Auszug aus BGH, 28.06.2018 - StB 11/18
    Vor diesem Hintergrund sind auch für sich genommen "legale' Tätigkeiten der Beschuldigten als Beteiligungsakte zugunsten der Vereinigung zu werten (st. Rspr.; siehe nur BGH, Beschlüsse vom 14. Juli 2016 - 3 StR 23/16, BGHR StGB § 129a Abs. 1 Beteiligung als Mitglied 1; vom 9. Juli 2015 - 3 StR 537/14, BGHSt 60, 308, 314).

    Ein solches Waffendelikt stünde zu der vorgenannten Gesamtheit der sonstigen mitgliedschaftlichen Beteiligungsakte jedenfalls in Tatmehrheit (siehe nur BGH, Beschlüsse vom 9. Juli 2015 - 3 StR 537/14, BGHSt 60, 308, 311 f., 318 ff.; vom 6. Oktober 2016 - AK 52/16 juris, Rn. 30 - 32; vom 19. April 2017 - StB 9/17, juris Rn. 23).

  • BGH, 13.09.2011 - StB 12/11

    Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung

    Auszug aus BGH, 28.06.2018 - StB 11/18
    Die Annahme einer mitgliedschaftlichen Beteiligung scheidet daher aus, wenn die Unterstützungshandlungen nicht von einem einvernehmlichen Willen zu einer fortdauernden Teilnahme am Verbandsleben getragen sind (siehe nur BGH, Urteil vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69, 113 mwN; Beschluss vom 13. September 2011 - StB 12/11, NStZ-RR 2011, 372 f.).
  • BGH, 14.08.2009 - 3 StR 552/08

    Urteil gegen Mitglied und Unterstützer der Al Qaida weitgehend rechtskräftig

    Auszug aus BGH, 28.06.2018 - StB 11/18
    Die Annahme einer mitgliedschaftlichen Beteiligung scheidet daher aus, wenn die Unterstützungshandlungen nicht von einem einvernehmlichen Willen zu einer fortdauernden Teilnahme am Verbandsleben getragen sind (siehe nur BGH, Urteil vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69, 113 mwN; Beschluss vom 13. September 2011 - StB 12/11, NStZ-RR 2011, 372 f.).
  • BGH, 08.03.2016 - 3 StR 23/16

    Unbegründete sofortige Beschwere gegen Kostenentscheidung und Versagung einer

    Auszug aus BGH, 28.06.2018 - StB 11/18
    Vor diesem Hintergrund sind auch für sich genommen "legale' Tätigkeiten der Beschuldigten als Beteiligungsakte zugunsten der Vereinigung zu werten (st. Rspr.; siehe nur BGH, Beschlüsse vom 14. Juli 2016 - 3 StR 23/16, BGHR StGB § 129a Abs. 1 Beteiligung als Mitglied 1; vom 9. Juli 2015 - 3 StR 537/14, BGHSt 60, 308, 314).
  • BGH, 19.04.2017 - StB 9/17

    Fortdauer der Untersuchungshaft (dringender Tatverdacht; Fluchtgefahr;

    Auszug aus BGH, 28.06.2018 - StB 11/18
    Ein solches Waffendelikt stünde zu der vorgenannten Gesamtheit der sonstigen mitgliedschaftlichen Beteiligungsakte jedenfalls in Tatmehrheit (siehe nur BGH, Beschlüsse vom 9. Juli 2015 - 3 StR 537/14, BGHSt 60, 308, 311 f., 318 ff.; vom 6. Oktober 2016 - AK 52/16 juris, Rn. 30 - 32; vom 19. April 2017 - StB 9/17, juris Rn. 23).
  • BGH, 09.02.2021 - AK 3/21

    Gründung und der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung als

    Als Mitglied beteiligt sich, wer die Vereinigung nicht nur von außen, sondern, getragen von einem einvernehmlichen Willen zu einer fortdauernden Teilnahme am Verbandsleben, von innen fördert und damit eine Stellung innerhalb der Organisation einnimmt, die ihn als zum Kreis der Mitglieder gehörend kennzeichnet (BGH, Beschlüsse vom 28. Juni 2018 - StB 11/18, NStZ-RR 2018, 369, 370 f.; vom 9. Juni 2020 - AK 12/20, juris Rn. 24, jeweils mwN).
  • BGH, 15.05.2019 - AK 22/19

    Mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung (Förderung

    Dass sie vornehmlich Haushaltstätigkeiten verrichtete, steht ihrer mitgliedschaftlichen Beteiligung nicht entgegen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Juni 2018 - StB 10/18, NStZ 2018, 598, 599, sowie StB 11/18, NStZ-RR 2018, 369, 371).
  • BGH, 24.01.2019 - AK 57/18

    Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus

    bb) Nach Aktenlage förderte der Angeschuldigte die Vereinigung nicht nur von außen, sondern, getragen von einem einvernehmlichen Willen zu einer fortdauernden Teilnahme am Verbandsleben, von innen, und nahm damit eine Stellung innerhalb der Organisation ein, die ihn als zum Kreis der Mitglieder gehörend kennzeichnet (hierzu s. BGH, Beschluss vom 28. Juni 2018 - StB 11/18, NStZ-RR 2018, 369, 370 f. mwN).
  • OLG Düsseldorf, 29.04.2020 - 7 StS 4/19

    Staatsschutzverfahren gegen Carla-Josephine S.

    Die Annahme einer mitgliedschaftlichen Beteiligung scheidet hingegen aus, wenn die Unterstützungshandlungen nicht von einem einvernehmlichen Willen zu einer fortdauernden Teilnahme am Verbandsleben getragen sind (BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2019, AK 56/19, Rn. 28; BGH, Beschluss vom 15. Mai 2019, AK 22/19, NJW 2019, 2552, 2554 m.w.N.; BGH, Beschluss vom 28. Juni 2018, StB 11/18, NStZ-RR 2018, 369 f., 371 m.w.N.).
  • BGH, 03.09.2020 - AK 27/20

    Dringender Tatverdacht wegen Gründung einer terroristischen Vereinigung (Gründer;

    Als Mitglied beteiligt sich, wer die Vereinigung nicht nur von außen, sondern, getragen von einem einvernehmlichen Willen zu einer fortdauernden Teilnahme am Verbandsleben, von innen fördert, und damit eine Stellung innerhalb der Organisation einnimmt, die ihn als zum Kreis der Mitglieder gehörend kennzeichnet (s. BGH, Beschlüsse vom 28. Juni 2018 - StB 11/18, NStZ-RR 2018, 369, 370 f.; vom 9. Juni 2020 - AK 12/20, juris Rn. 24, jeweils mwN).
  • OLG Frankfurt, 29.10.2021 - 2 OJs 29/20

    Mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung ("IS") einer

    Die Angeklagte erfüllte nicht lediglich die "häuslichen Pflichten", die sich aus dem Zusammenleben mit ihrem Ehemann nach islamischem Ritus ergaben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. März 2018 - StB 32/17, NStZ-RR 2018, 206, 207, und vom 28. Juni 2018 - StB 11/18, BGHR StGB § 129a Abs. 1 Mitgliedschaft 4), sondern erbrachte hiermit auch Leistungen gegenüber dem IS (dazu BGH, Beschluss vom 15. Mai 2019 - AK 22/19, NJW 2019, 2552, 2555), die aus Sicht der Vereinigung sogar vergütungswürdig waren.
  • BGH, 17.10.2019 - StB 26/19

    Anordnung der Untersuchungshaft bei Vorliegen des dringenden Tatverdachts der

    Sie beteiligte sich - über das bloße Alltagsleben ohne Organisationsbezug hinaus (vgl. dazu im Einzelfall BGH, Beschlüsse vom 22. März 2018 - StB 32/17, NStZ-RR 2018, 206, 207; vom 15. Mai 2019 - AK 22/19, NJW 2019, 2552 Rn. 26 f.; vom 28. Juni 2018 - StB 11/18, BGHR StGB § 129a Abs. 1 Mitgliedschaft 4 Rn. 19) - aktiv für die Vereinigung.
  • BGH, 20.02.2019 - AK 4/19

    Anordnung der Untersuchungshaft und deren Fortdauer über sechs Monate hinaus

    aa) Die LTTE stellen nach den vorliegenden Erkenntnissen eine terroristische Vereinigung im außereuropäischen Ausland dar, der sich der Beschuldigte mit hoher Wahrscheinlichkeit spätestens im Jahr 2006 anschloss und für die er sich mindestens bis Mai 2009 vielfach betätigte (zu den Voraussetzungen der mitgliedschaftlichen Beteiligung s. BGH, Beschluss vom 28. Juni 2018 - StB 11/18, NStZ-RR 2018, 369, 370 f. mwN).
  • OLG München, 29.04.2020 - 7 St 9/19

    Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland - Konkurrenz

    Weniger trennscharf erscheint demgegenüber als Abgrenzungskriterium zwischen einem mitgliedschaftlichen Betätigen und einem "bloßen Leben" im Herrschaftsgebiet der Begriff des "alltäglichen" oder "sozialadäquaten" Verhaltens [vgl. BGH, Beschluss vom 22. März 2018, StB 32/17, Rn. 24 = NStZ-RR 2018, 206, 207: "Dementsprechend stellt das alltägliche Leben derartiger Personen im "Kalifat" als solches keine mitgliedschaftliche Betätigung für den IS dar."; ähnlich BGH, Beschluss vom 28. Juni 2018, StB 11/18, Rn. 19 = NStZ-RR 2018, 369, 371; Paul, GSZ 2019, 39, 40: "Allgemein formuliert dürfte die Grenzziehung dort vorzunehmen sein, wo das vereinigungsbezogene Verhalten ausschließlich in sozialadäquaten Tätigkeiten besteht (...)."; zurecht krit. zur Übertragbarkeit der Lehre von der Sozialadäquanz auf Konstellationen wie die gegebene Fahl, JR 2018, 276, 279 f. und ders., NStZ 2020, 28, 29, der als maßgebliche Grenze die "Solidarisierung" mit dem Verbrechen und den Verbrechern ansieht].
  • BGH, 22.07.2020 - AK 17/20

    Anordnung der Fortdauer einer Untersuchungshaft; Mitgliedschaftliche Beteiligung

    bb) Nach Aktenlage förderte der Angeschuldigte die Vereinigung nicht nur von außen, sondern, getragen von einem einvernehmlichen Willen zu einer fortdauernden Teilnahme am Verbandsleben, von innen, und nahm damit eine Stellung innerhalb der Organisation ein, die ihn als zum Kreis der Mitglieder gehörend kennzeichnet (hierzu - zum alten wie zum neuen Recht - s. BGH, Beschlüsse vom 28. Juni 2018 - StB 11/18, NStZ-RR 2018, 369, 370 f.; vom 9. Juni 2020 - AK 12/20, juris Rn. 24, jeweils mwN).
  • BGH, 03.09.2020 - AK 22/20

    Dringender Tatverdacht wegen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung als

  • OLG Düsseldorf, 12.06.2020 - 5 StS 6/19

    Verfahren gegen Sabri B. aus Köln wegen Unterstützung einer terroristischen

  • OLG Düsseldorf, 28.06.2021 - 7 StS 1/21

    Verurteilung wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen

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