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   BGH, 28.11.2017 - 5 StR 438/17   

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https://dejure.org/2017,49773
BGH, 28.11.2017 - 5 StR 438/17 (https://dejure.org/2017,49773)
BGH, Entscheidung vom 28.11.2017 - 5 StR 438/17 (https://dejure.org/2017,49773)
BGH, Entscheidung vom 28. November 2017 - 5 StR 438/17 (https://dejure.org/2017,49773)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 260 StPO, § 403 StPO, §§ 403 ff StPO, § 253 Abs 2 BGB, § 22 StGB
    Strafverfahren: Fehlerhaft unterbliebener Teilfreispruch; Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers bei der Schmerzensgeldbemessung im Adhäsionsausspruch

  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § 56f Abs. 3 Satz 2 StGB, § 56b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 StGB, § 354 Abs. 1 StPO, § 253 Abs. 2 BGB, § 473 Abs. 4 StPO

  • Wolters Kluwer

    Berücksichtigung der schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten bei der Bemessung des Schmerzensgeldes; Anrechnung von auf Bewährungsauflagen erbrachten Leistungen i.R.d. Bemessung der Gesamtstrafe

  • rewis.io

    Strafverfahren: Fehlerhaft unterbliebener Teilfreispruch; Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers bei der Schmerzensgeldbemessung im Adhäsionsausspruch

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berücksichtigung der schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten bei der Bemessung des Schmerzensgeldes; Anrechnung von auf Bewährungsauflagen erbrachten Leistungen i.R.d. Bemessung der Gesamtstrafe

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2018, 55
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 16.09.2016 - VGS 1/16

    Bemessung einer billigen Entschädigung (wirtschaftliche Verhältnisse des

    Auszug aus BGH, 28.11.2017 - 5 StR 438/17
    Das Gesetz sieht in § 253 Abs. 2 BGB für den Ausgleich immaterieller Schäden mithin keine starre Regelung, sondern eine billige Entschädigung vor, ohne dem Tatgericht hinsichtlich der zu berücksichtigenden oder berücksichtigungsfähigen Umstände Vorgaben zu machen (vgl. BGH, Beschluss vom 16. September 2016 - VGS 1/16, BGHZ 212, 48, 55, 60 f.; siehe auch schon BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 6. Juli 1955 - GSZ 1/55, BGHZ 18, 149, 151 f.).

    Geboten sind Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen und Ausführungen zu deren Einfluss auf die Bemessung der billigen Entschädigung danach nur, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse dem Einzelfall ein besonderes Gepräge geben (vgl. BGH, Beschluss vom 16. September 2016 - VGS 1/16, aaO, S. 69 f.).

    Aus diesem Gebot für Ausnahmefallgestaltungen, das die Vereinigten Großen Senate des Bundesgerichtshofs auf die Frage formuliert haben, ob im Urteil Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Schädigers oder des Geschädigten getroffen und Erörterungen zu ihrem Einfluss auf die Bemessung der billigen Entschädigung vorgenommen werden m ü s s e n (BGH, Beschluss vom 16. September 2016 - VGS 1/16, aaO, S. 69), lässt sich kein zur Annahme eines Rechtsfehlers führendes Verbot ableiten, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten zu berücksichtigen, selbst wenn sie dem Fall noch kein besonderes Gepräge geben (zutr. BGH, Beschlüsse vom 11. Juli 2017 - 3 StR 231/17, und vom 30. August 2017 - 4 StR 255/17, gegen BGH, Beschluss vom 11. Mai 2017 - 2 StR 324/14).

    Eine solche Schlussfolgerung liefe geradezu dem Ergebnis der Auslegung des § 253 Abs. 2 BGB zuwider, wonach das Tatgericht bei der Bemessung der billigen Entschädigung a l l e Umstände des Einzelfalls soll berücksichtigen dürfen (BGH, Beschluss vom 16. September 2016 - VGS 1/16, aaO, S. 61).

  • BGH, 30.05.2017 - 5 StR 135/17

    Rechtsfehlerhaft unterbliebener Teilfreispruch (Erschöpfung des

    Auszug aus BGH, 28.11.2017 - 5 StR 438/17
    Insofern kam der dem Urteil nunmehr zugrundegelegten geänderten konkurrenzrechtlichen Bewertung der vom Angeklagten begangenen Körperverletzungen, nach der bei einem Tatnachweis das Nötigungsdelikt in Tateinheit mit der späteren Körperverletzung gestanden hätte, keine Bedeutung zu (vgl. BGH, Urteil vom 24. September 1998 - 4 StR 272/98, BGHSt 44, 196, 202; Beschlüsse vom 30. Mai 2008 - 2 StR 174/08, NStZ-RR 2008, 287, und vom 30. Mai 2017 - 5 StR 135/17 mwN; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 260 Rn. 13).
  • BGH, 20.03.1990 - 1 StR 283/89

    Wegfall einer Strafaussetzung zur Bewährung - Gesamtfreiheitsstrafe - Verkürzung

    Auszug aus BGH, 28.11.2017 - 5 StR 438/17
    Nach dieser Regelung sind Leistungen, die auf Bewährungsauflagen nach § 56b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 StGB erbracht worden sind, nicht - wie vorliegend geschehen - bei der Bemessung der Gesamtstrafe zu berücksichtigen, sondern durch eine die Vollstreckung verkürzende Anrechnung auf die gebildete Gesamtfreiheitsstrafe auszugleichen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. März 1990 - 1 StR 283/89, BGHSt 36, 378, 382 f., und vom 17. September 2013 - 1 StR 489/13 mwN).
  • BGH, 17.09.2013 - 1 StR 489/13

    Anrechnung erbrachter Leistungen auf Bewährungsauflagen

    Auszug aus BGH, 28.11.2017 - 5 StR 438/17
    Nach dieser Regelung sind Leistungen, die auf Bewährungsauflagen nach § 56b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 StGB erbracht worden sind, nicht - wie vorliegend geschehen - bei der Bemessung der Gesamtstrafe zu berücksichtigen, sondern durch eine die Vollstreckung verkürzende Anrechnung auf die gebildete Gesamtfreiheitsstrafe auszugleichen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. März 1990 - 1 StR 283/89, BGHSt 36, 378, 382 f., und vom 17. September 2013 - 1 StR 489/13 mwN).
  • BGH, 18.02.2014 - 3 StR 442/13

    Anrechnung von in Erfüllung einer Bewährungsauflage erbrachter gemeinnütziger

    Auszug aus BGH, 28.11.2017 - 5 StR 438/17
    Der Senat holt die versäumte Entscheidung in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO nach und setzt die Anrechnungsdauer auf zwei Monate fest (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Februar 2014 - 3 StR 442/13, NStZ-RR 2014, 138 mwN).
  • BGH, 24.09.1998 - 4 StR 272/98

    Versuchter Totschlag (Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung; Aufgabe der

    Auszug aus BGH, 28.11.2017 - 5 StR 438/17
    Insofern kam der dem Urteil nunmehr zugrundegelegten geänderten konkurrenzrechtlichen Bewertung der vom Angeklagten begangenen Körperverletzungen, nach der bei einem Tatnachweis das Nötigungsdelikt in Tateinheit mit der späteren Körperverletzung gestanden hätte, keine Bedeutung zu (vgl. BGH, Urteil vom 24. September 1998 - 4 StR 272/98, BGHSt 44, 196, 202; Beschlüsse vom 30. Mai 2008 - 2 StR 174/08, NStZ-RR 2008, 287, und vom 30. Mai 2017 - 5 StR 135/17 mwN; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 260 Rn. 13).
  • BGH, 06.07.1955 - GSZ 1/55

    Bemessung des Schmerzensgeldanspruches

    Auszug aus BGH, 28.11.2017 - 5 StR 438/17
    Das Gesetz sieht in § 253 Abs. 2 BGB für den Ausgleich immaterieller Schäden mithin keine starre Regelung, sondern eine billige Entschädigung vor, ohne dem Tatgericht hinsichtlich der zu berücksichtigenden oder berücksichtigungsfähigen Umstände Vorgaben zu machen (vgl. BGH, Beschluss vom 16. September 2016 - VGS 1/16, BGHZ 212, 48, 55, 60 f.; siehe auch schon BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 6. Juli 1955 - GSZ 1/55, BGHZ 18, 149, 151 f.).
  • BGH, 11.07.2017 - 3 StR 231/17

    Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse bei der Bemessung einer

    Auszug aus BGH, 28.11.2017 - 5 StR 438/17
    Aus diesem Gebot für Ausnahmefallgestaltungen, das die Vereinigten Großen Senate des Bundesgerichtshofs auf die Frage formuliert haben, ob im Urteil Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Schädigers oder des Geschädigten getroffen und Erörterungen zu ihrem Einfluss auf die Bemessung der billigen Entschädigung vorgenommen werden m ü s s e n (BGH, Beschluss vom 16. September 2016 - VGS 1/16, aaO, S. 69), lässt sich kein zur Annahme eines Rechtsfehlers führendes Verbot ableiten, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten zu berücksichtigen, selbst wenn sie dem Fall noch kein besonderes Gepräge geben (zutr. BGH, Beschlüsse vom 11. Juli 2017 - 3 StR 231/17, und vom 30. August 2017 - 4 StR 255/17, gegen BGH, Beschluss vom 11. Mai 2017 - 2 StR 324/14).
  • BGH, 30.08.2017 - 4 StR 255/17

    Immaterieller Schaden (Adhäsionsausspruch: Berücksichtigung der wirtschaftlichen

    Auszug aus BGH, 28.11.2017 - 5 StR 438/17
    Aus diesem Gebot für Ausnahmefallgestaltungen, das die Vereinigten Großen Senate des Bundesgerichtshofs auf die Frage formuliert haben, ob im Urteil Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Schädigers oder des Geschädigten getroffen und Erörterungen zu ihrem Einfluss auf die Bemessung der billigen Entschädigung vorgenommen werden m ü s s e n (BGH, Beschluss vom 16. September 2016 - VGS 1/16, aaO, S. 69), lässt sich kein zur Annahme eines Rechtsfehlers führendes Verbot ableiten, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten zu berücksichtigen, selbst wenn sie dem Fall noch kein besonderes Gepräge geben (zutr. BGH, Beschlüsse vom 11. Juli 2017 - 3 StR 231/17, und vom 30. August 2017 - 4 StR 255/17, gegen BGH, Beschluss vom 11. Mai 2017 - 2 StR 324/14).
  • BGH, 30.05.2008 - 2 StR 174/08

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln; Verfall von Wertersatz (Geld;

    Auszug aus BGH, 28.11.2017 - 5 StR 438/17
    Insofern kam der dem Urteil nunmehr zugrundegelegten geänderten konkurrenzrechtlichen Bewertung der vom Angeklagten begangenen Körperverletzungen, nach der bei einem Tatnachweis das Nötigungsdelikt in Tateinheit mit der späteren Körperverletzung gestanden hätte, keine Bedeutung zu (vgl. BGH, Urteil vom 24. September 1998 - 4 StR 272/98, BGHSt 44, 196, 202; Beschlüsse vom 30. Mai 2008 - 2 StR 174/08, NStZ-RR 2008, 287, und vom 30. Mai 2017 - 5 StR 135/17 mwN; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 260 Rn. 13).
  • BGH, 11.05.2017 - 2 StR 324/14

    Bemessung der billigen Entschädigung in Geld im Adhäsionsverfahren (nur

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