Weitere Entscheidung unten: BGH, 19.12.2017

Rechtsprechung
   BGH, 16.11.2017 - 3 StR 83/17   

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https://dejure.org/2017,53446
BGH, 16.11.2017 - 3 StR 83/17 (https://dejure.org/2017,53446)
BGH, Entscheidung vom 16.11.2017 - 3 StR 83/17 (https://dejure.org/2017,53446)
BGH, Entscheidung vom 16. November 2017 - 3 StR 83/17 (https://dejure.org/2017,53446)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 264 StPO; § 182 StGB
    Sachlich-rechtlicher Mangel durch Verstoß gegen die allseitige Kognitionspflicht; sexueller Missbrauch von Jugendlichen (Ausnutzen der fehlenden Fähigkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung; Prüfung im Einzelfall; Verhältnis des Jugendlichen zum Erwachsenen)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 182 Abs 3 Nr 1 StGB vom 31.10.2008, § 264 StPO
    Sexueller Missbrauch von Jugendlichen: Verstoß gegen die Kognitionspflicht bei Missbrauchshandlungen an einem 14jährigen leicht intelligenzgeminderten, an einer autistischen Störung leidenden Jungen durch einen Betreuer beim Rudertraining

  • IWW

    § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB, § 179 Abs. 1 StGB, § 264 StPO, § 182 Abs. 3 Nr. 1 StGB

  • Wolters Kluwer

    Sexueller Missbrauch von Kindern; Gerichtlicher Verstoß gegen die Kognitionspflicht als sachlich-rechtlicher Mangel; Erschöpfung des durch die zugelassene Anklage abgegrenzten Prozessstoffs durch vollständige Aburteilung des einheitlichen Lebensvorgangs

  • rewis.io

    Sexueller Missbrauch von Jugendlichen: Verstoß gegen die Kognitionspflicht bei Missbrauchshandlungen an einem 14jährigen leicht intelligenzgeminderten, an einer autistischen Störung leidenden Jungen durch einen Betreuer beim Rudertraining

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sexueller Missbrauch von Kindern; Gerichtlicher Verstoß gegen die Kognitionspflicht als sachlich-rechtlicher Mangel; Erschöpfung des durch die zugelassene Anklage abgegrenzten Prozessstoffs durch vollständige Aburteilung des einheitlichen Lebensvorgangs

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2018, 75
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 16.12.1982 - 4 StR 644/82

    Rechtmäßigkeit eines Freispruches eines Angeklagten vom Vorwurf des

    Auszug aus BGH, 16.11.2017 - 3 StR 83/17
    Dies stellt stets einen sachlich-rechtlichen Mangel dar (vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 1982 - 4 StR 644/82, NStZ 1983, 174, 175).
  • BGH, 29.10.2009 - 4 StR 239/09

    Sichverschaffen von Betäubungsmitteln (Mittäterschaft); Geldwäsche (keine

    Auszug aus BGH, 16.11.2017 - 3 StR 83/17
    a) Die umfassende gerichtliche Kognitionspflicht gebietet, dass der - durch die zugelassene Anklage abgegrenzte - Prozessstoff durch vollständige Aburteilung des einheitlichen Lebensvorgangs erschöpft wird (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 29. Oktober 2009 - 4 StR 239/09, NStZ 2010, 222, 223 mwN).
  • BGH, 23.01.2008 - 2 StR 555/07

    Beweiswürdigung (Erinnerung einer jugendlichen Zeugin; Aussagekonstanz;

    Auszug aus BGH, 16.11.2017 - 3 StR 83/17
    Ob dies der Fall ist, bedarf der konkreten Feststellung im Einzelfall (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Januar 2008 - 2 StR 555/07, BGHR StGB § 182 Abs. 2 Selbstbestimmungsfähigkeit 1).
  • BGH, 18.11.2020 - 4 StR 422/19

    Sexueller Missbrauch von Jugendlichen (sexuelle Handlungen zwischen einer über 21

    Das vom Tatbestand vorausgesetzte Fehlen der Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung dem Täter gegenüber ergibt sich nicht schon allein aus dem Umstand, dass die betroffene jugendliche Person unter 16 Jahre alt ist, sondern bedarf der konkreten Feststellung im Einzelfall (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juli 2020 - 1 StR 221/20, NStZ-RR 2020, 344, 345; Beschluss vom 17. Juni 2020 - 2 StR 57/20 Rn. 10; Urteil vom 16. November 2017 - 3 StR 83/17, NStZ-RR 2018, 75; Beschluss vom 23. Januar 2008 - 2 StR 555/07, BGHR StGB § 182 Abs. 2 Selbstbestimmungsfähigkeit 1; Beschluss vom 17. Oktober 2006 - 4 StR 341/06, NStZ 2007, 329 mwN).

    Ersteres wird dann zweifelhaft sein, wenn das jugendliche Opfer - etwa durch Retardierung im intellektuellen Bereich oder ausgeprägte soziale Fehlentwicklungen bedingt - einen bedeutenden Mangel an Urteilsvermögen aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 16. November 2017 - 3 StR 83/17, NStZ-RR 2018, 75 f.; MüKo-StGB/Renzikowski, 3. Aufl., § 182 Rn. 61; Fischer, StGB, 67. Aufl., § 182 Rn. 12a; AnwK-StGB/Lederer, 3. Aufl., § 182 Rn. 24).

  • OLG Bamberg, 29.03.2018 - 2 OLG 120 Ss 119/17

    Vortäuschen einer Straftat bei Anzeige unzutreffenden Alternativgeschehens

    Erfolgen im Rahmen der Falschanzeige nicht nur falsche Angaben zur angezeigten Tat, sondern auch zu den persönlichen Verhältnissen und begründen diese gegen den Anzeigeerstatter den Verdacht des Missbrauchs von Berufsbezeichnungen (§ 132a I Nr. 2 StGB), so gebietet es die tatrichterliche Kognitionspflicht, die lediglich wegen Vortäuschens einer Straftat (§ 145d StGB) erhobene und zugelassene Anklage ohne Rücksicht auf die in Anklage und Eröffnungsbeschluss zugrunde gelegte rechtliche Bewertung zu erschöpfen, d.h. die den Untersuchungsgegenstand bildende angeklagte Tat im prozessualen Sinne restlos nach allen tatsächlichen und denkbaren rechtlichen Gesichtspunkten, mithin auch im Hinblick auf eine Strafbarkeit wegen Missbrauchs von Berufsbezeichnungen aufzuklären und gegebenenfalls abzuurteilen (st.Rspr.; u.a. Anschl. an BGH, Urt. v. 16.11.2017 - 3 StR 83/17 = NStZ-RR 2018, 75; 08.11.2016 - 1 StR 492/15 = NStZ-RR 2017, 352 und 12.07.2016 - 1 StR 595/15 = StV 2017, 87 = wistra 2017, 66 = NStZ 2017, 167).

    a) Die umfassende Kognitionspflicht des Tatgerichts gebietet es, die Anklage, wie sie im Eröffnungsbeschluss zugelassen ist, zu erschöpfen, also die den Untersuchungsgegenstand bildende angeklagte Tat restlos nach allen tatsächlichen (§ 244 Abs. 2 StPO) und denkbaren rechtlichen (§ 265 StPO) Gesichtspunkten aufzuklären und abzuurteilen, ohne Rücksicht auf die der Anklage und dem Eröffnungsbeschluss zugrunde gelegte rechtliche Bewertung (vgl. nur BGH, Urt. v. 16.11.2017 - 3 StR 83/17 = NStZ-RR 2018, 75; 08.11.2016 - 1 StR 492/15 = NStZ-RR 2017, 352 und 12.07.2016 - 1 StR 595/15 = StV 2017, 87 = wistra 2017, 66 = NStZ 2017, 167).

  • BGH, 10.07.2020 - 1 StR 221/20

    Sexueller Missbrauch von Jugendlichen durch eine Person über 21 Jahren (Ausnutzen

    Insoweit bedarf es dazu konkreter Feststellungen (BGH, Urteil vom 16. November 2017 - 3 StR 83/17 Rn. 6; Beschluss vom 23. Januar 2008 - 2 StR 555/07 Rn. 8), die etwa nicht allein darauf gestützt werden können, dass die Nebenklägerin bis zu dem ersten Vorfall noch keine sexuellen Erfahrungen hatte (BGH, Beschluss vom 23. Januar 2008 - 2 StR 555/07 Rn. 8).

    Die Beurteilung, ob der Jugendliche nach seiner geistigen und seelischen Entwicklung reif genug war, die Bedeutung und Tragweite der konkreten sexuellen Handlung für seine Person angemessen zu erfassen und sein Handeln danach auszurichten, hängt damit vor allem davon ab, ob eine Beziehung auf sexuelle Beherrschung des jugendlichen Opfers angelegt ist oder der Täter sich - etwa durch dominantes oder manipulatives Auftreten - unlauterer Mittel der Willensbeeinflussung bedient (BT-Drucks. 12/4584, S. 8; BGH, Urteil vom 16. November 2017 - 3 StR 83/17 Rn. 6; Hörnle in LK-StGB, 12. Aufl., § 182 Rn. 65; S/S-Eisele, StGB, 30. Aufl., § 182 Rn. 13 ff.; Fischer, StGB, 67. Aufl., § 182 Rn. 13 ff.).

  • BGH, 17.06.2020 - 2 StR 57/20

    Sexueller Missbrauch von Jugendlichen (Selbstbestimmungsfähigkeit)

    Ob dies der Fall ist, bedarf der konkreten Feststellung in jedem Einzelfall (vgl. BGH, Urteil vom 16. November 2017 - 3 StR 83/17, NStZ-RR 2018, 75; Senat, Beschluss vom 23. Januar 2008 - 2 StR 555/07, BGHR StGB § 182 Abs. 2 Selbstbestimmungsfähigkeit 1).

    Die erforderliche Gesamtbewertung aller objektiven Indiztatsachen (vgl. BGH, Urteil vom 16. November 2017 - 3 StR 83/17, NStZ-RR 2018, 75, 76), die für bzw. gegen das Fehlen der Fähigkeit der Nebenklägerin zur sexuellen Selbstbestimmung sprechen können, hat die Strafkammer zwar rechtsfehlerfrei vorgenommen.

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Rechtsprechung
   BGH, 19.12.2017 - AK 72/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,53144
BGH, 19.12.2017 - AK 72/17 (https://dejure.org/2017,53144)
BGH, Entscheidung vom 19.12.2017 - AK 72/17 (https://dejure.org/2017,53144)
BGH, Entscheidung vom 19. Dezember 2017 - AK 72/17 (https://dejure.org/2017,53144)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW

    § 211 StGB, § ... 212 StGB, §§ 8, 9, 10, 11, 12 VStGB, § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 2, § 129b Abs. 1 Sätze 1, 2 und 3, § 89a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2, §§ 52, 53 StGB, § 129b Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 2 Nr. 1 und 2, § 22a Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a KWKG, § 1 Abs. 1 KWKG, § 129b Abs. 1 StGB, § 129b Abs. 1 Sätze 1 und 2 StGB, § 129a Abs. 5 Satz 2 StGB, § 129a Abs. 1 StGB, Abs. 2 Nr. 1 und 2 StGB, §§ 129a, 129b StGB, § 129b Abs. 1 Satz 2 Varianten 1 und 4 StGB, § 89a Abs. 3 Satz 2 Variante 2 StGB, § 129b Abs. 1 Satz 2 und 3 StGB, § 89a Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 StGB, § 112 Abs. 3 StPO, § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO, § 116 Abs. 1 StPO, § 121 Abs. 1 StPO, § 120 Abs. 1 Satz 1 StPO

  • Wolters Kluwer

    Anordnung des weiteren Vollzugs der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus; Dringender Tatverdacht der Mitgliedschaft in der ausländischen terroristischen Vereinigung Junud al-Sham; Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat; Vorsätzliche Ausübung der ...

  • rewis.io

    Haftprüfung: Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland; Abgrenzung zwischen mitgliedschaftlichen und nichtmitgliedschaftlichen Tathandlungen; Konkurrenzen

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Anordnung des weiteren Vollzugs der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus; Dringender Tatverdacht der Mitgliedschaft in der ausländischen terroristischen Vereinigung Junud al-Sham; Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat; Vorsätzliche Ausübung der ...

  • rechtsportal.de

    Anordnung des weiteren Vollzugs der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus; Dringender Tatverdacht der Mitgliedschaft in der ausländischen terroristischen Vereinigung Junud al-Sham; Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat; Vorsätzliche Ausübung der ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Mitgliedschaft in der ausländischen terroristischen Vereinigung Junud al-Sham

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2018, 75
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 09.07.2015 - 3 StR 537/14

    Konkurrenzen bei Organisationsdelikten (kriminelle/terroristische Vereinigung;

    Auszug aus BGH, 19.12.2017 - AK 72/17
    Insoweit werden alle Betätigungshandlungen, durch die er nicht gleichzeitig einen weiteren Straftatbestand erfüllte, materiellrechtlich zu einem Verstoß gegen § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Sätze 1 und 2 StGB im Sinne einer tatbestandlichen Handlungseinheit zusammengefasst (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juli 2015 - 3 StR 537/14, BGHSt 60, 308, 313 ff.).

    Soweit sich der Angeschuldigte dagegen während seines ersten Aufenthaltes in Syrien im Umgang mit einer AK 47 (Kalaschnikow) unterweisen ließ und sich eine "Pumpgun" sowie eine Handfeuerwaffe verschaffte, verstieß er zumindest auch gegen § 89a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und 2 StGB sowie § 22a Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a KWKG, so dass diese Aktivitäten eine materiellrechtlich gesonderte tatbestandliche Handlungseinheit nach §§ 129a, 129b StGB bilden, die ihrerseits in Tateinheit zu den weiteren genannten Straftaten steht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Juli 2015 - 3 StR 537/14, BGHSt 60, 308, 311 f., 319 f.; vom 20. Dezember 2016 - 3 StR 355/16, BGHR StGB § 129a Konkurrenzen 6).

  • BGH, 20.12.2016 - 3 StR 355/16

    Konkurrenzen bei Organisationsdelikten (terroristische Vereinigung;

    Auszug aus BGH, 19.12.2017 - AK 72/17
    Soweit sich der Angeschuldigte dagegen während seines ersten Aufenthaltes in Syrien im Umgang mit einer AK 47 (Kalaschnikow) unterweisen ließ und sich eine "Pumpgun" sowie eine Handfeuerwaffe verschaffte, verstieß er zumindest auch gegen § 89a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und 2 StGB sowie § 22a Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a KWKG, so dass diese Aktivitäten eine materiellrechtlich gesonderte tatbestandliche Handlungseinheit nach §§ 129a, 129b StGB bilden, die ihrerseits in Tateinheit zu den weiteren genannten Straftaten steht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Juli 2015 - 3 StR 537/14, BGHSt 60, 308, 311 f., 319 f.; vom 20. Dezember 2016 - 3 StR 355/16, BGHR StGB § 129a Konkurrenzen 6).
  • BGH, 06.10.2016 - AK 52/16

    Fortdauer der Untersuchungshaft aufgrund der Mitgliedschaft in einer

    Auszug aus BGH, 19.12.2017 - AK 72/17
    d) Deutsches Strafrecht ist gemäß § 129b Abs. 1 Satz 2 Varianten 1 und 4 StGB und § 89a Abs. 3 Satz 2 Variante 2 StGB anwendbar (zum Strafanwendungsrecht in den Fällen der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer außereuropäischen terroristischen Vereinigung s. im Einzelnen BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2016 - AK 52/16, juris Rn. 33 ff., auch zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Kriegswaffe in Syrien).
  • BGH, 11.07.2013 - AK 13/13

    Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland (Förderung des Werbens

    Auszug aus BGH, 19.12.2017 - AK 72/17
    Wirbt ein Mitglied einer terroristischen Vereinigung um Mitglieder oder Unterstützer für die Organisation, so ist dies materiellrechtlich als eine von § 129a Abs. 1 StGB erfasste Beteiligungshandlung des Mitglieds an der Vereinigung einzuordnen, nicht aber als in den Bereich des § 129a Abs. 5 Satz 2 StGB fallende Tätigkeit zu qualifizieren (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juli 2013 - AK 13 und 14/13, BGHSt 58, 318, 325 f. mwN).
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