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   BGH, 10.01.2019 - 1 StR 347/18   

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BGH, 10.01.2019 - 1 StR 347/18 (https://dejure.org/2019,36)
BGH, Entscheidung vom 10.01.2019 - 1 StR 347/18 (https://dejure.org/2019,36)
BGH, Entscheidung vom 10. Januar 2019 - 1 StR 347/18 (https://dejure.org/2019,36)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    § 370 Abs. 1 AO; § 15 StGB; § 16 StGB; § 46 Abs. 1 StGB
    Steuerhinterziehung (Irrtum über steuerrechtliche Grundlagen: Steueranspruchstheorie); Strafzumessung (Berücksichtigung der Lebensleistung des Angeklagten)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 17 StGB, § ... 17 Satz 2 StGB, § 17 Satz 2, § 49 Abs. 1 StGB, § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB, § 39 Abs. 1 AO, § 2 Abs. 5 EStG, § 2 Abs. 4 EStG, § 20 EStG, § 4 Abs. 4 EStG, § 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG, § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO, § 46 Abs. 1 Satz 1 StGB

  • Wolters Kluwer

    Kenntnis des Täters vom Steueranspruch dem Grunde und der Höhe nach als Vorsatz der Steuerhinterziehung; Vorsatzausschluss bei Vorliegen eines Tatbestandsirrtums des Steuerpflichtigen; Zuordnung des Vermögensstocks in Gestalt des Bankguthabens bzw. der Wertpapiere zum ...

  • Wolters Kluwer

    Kenntnis des Täters vom Steueranspruch dem Grunde und der Höhe nach als Vorsatz der Steuerhinterziehung; Vorsatzausschluss bei Vorliegen eines Tatbestandsirrtums des Steuerpflichtigen; Zuordnung des Vermögensstocks in Gestalt des Bankguthabens bzw. der Wertpapiere zum ...

  • rewis.io

    Vorsatz bei Steuerhinterziehung bei fraglicher treuhänderischer Verwaltung von Vermögen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Kenntnis des Täters vom Steueranspruch dem Grunde und der Höhe nach als Vorsatz der Steuerhinterziehung; Vorsatzausschluss bei Vorliegen eines Tatbestandsirrtums des Steuerpflichtigen; Zuordnung des Vermögensstocks in Gestalt des Bankguthabens bzw. der Wertpapiere zum ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (14)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Urteil des Landgerichts Bochum gegen Werner Mauss wegen Steuerhinterziehung aufgehoben

  • faz.net (Pressebericht, 10.01.2019)

    Prozess um ehemaligen Agenten Werner Mauss wird neu aufgerollt

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Einnahmen aus Bankguthaben - und ihre steuerliche Zuordnung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Steuerhinterziehung - und der Verlustausgleich

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die "Lebensleistung" des Angeklagten als Strafmilderungsgrund

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Steuerhinterziehung - und das verdeckte Treuhandverhältnis

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Vorsatz der Steuerhinterziehung - und der Tatbestandsirrtum

  • lto.de (Kurzinformation)

    BGH zweifelt am Vorsatz: Verfahren gegen Ex-Agenten Mauss wieder beim LG Bochum

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Urteil des Landgerichts Bochum gegen Werner Mauss wegen Steuerhinterziehung aufgehoben

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Vorsatzausschluss bei Vorliegen eines Irrtum über steuerrechtliche Grundlagen

  • morgenpost.de (Pressebericht, 10.01.2019)

    Alles auf Null: Neuer Steuerprozess gegen Ex-Agent Mauss

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Urteil gegen Werner Mauss wegen Steuerhinterziehung aufgehoben

  • handelsblatt.com (Pressemeldung zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 06.10.2017)

    Werner Mauss: BGH soll Bewährungsstrafe prüfen

  • swr.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 10.01.2019)

    Steuerprozess gegen Ex-Agent Mauss beginnt von vorne

Besprechungen u.ä.

  • faz.net (Entscheidungsbesprechung, auf der Grundlage der Pressemitteilung/Presseberichte, 11.01.2019)

    Steuerhinterziehung: Die Sendung mit dem Mauss

In Nachschlagewerken

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2019, 185
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 08.09.2011 - 1 StR 38/11

    Vorsatz und Irrtum bei der Steuerhinterziehung (Beweiswürdigung; Irrtum über die

    Auszug aus BGH, 10.01.2019 - 1 StR 347/18
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehört zum Vorsatz der Steuerhinterziehung, dass der Täter den Steueranspruch dem Grunde und der Höhe nach kennt oder zumindest für möglich hält und ihn auch verkürzen will (BGH, Urteile vom 8. September 2011 - 1 StR 38/11, NStZ 2012, 160 Rn. 21 und vom 24. Januar 2018 - 1 StR 331/17, NStZ-RR 2018, 180, 182 mwN).

    Der Hinterziehungsvorsatz setzt keine sichere Kenntnis des Steueranspruchs voraus (vgl. BGH, Urteil vom 8. September 2011 - 1 StR 38/11, NStZ 2012, 160 Rn. 21, 24).

    Nimmt der Steuerpflichtige irrtümlich an, ein Steueranspruch sei nicht entstanden, liegt ein Tatbestandsirrtum vor, der gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB den Vorsatz ausschließt (BGH, Urteile vom 8. September 2011 - 1 StR 38/11, NStZ 2012, 160 Rn. 22 und vom 24. Januar 2018 - 1 StR 331/17, NStZ-RR 2018, 180, 182 mwN).

    Hält er die Existenz eines Steueranspruchs für möglich und lässt er die Finanzbehörden über die Besteuerungsgrundlagen gleichwohl in Unkenntnis, findet er sich also mit der Möglichkeit der Steuerverkürzung ab, handelt er dagegen mit bedingtem Vorsatz (vgl. BGH, Urteil vom 8. September 2011 - 1 StR 38/11, NStZ 2012, 160 Rn. 26).

    Die Annahme einer vorsätzlichen Tatbegehung setzt aber nicht die Feststellung voraus, dass sich der Steuerpflichtige konkrete Vorstellungen über die korrekte steuerrechtliche Einordnung des von ihm nicht oder unrichtig erklärten Sachverhaltes gemacht hat (vgl. BGH, Urteil vom 8. September 2011 - 1 StR 38/11, NStZ 2012, 160 Rn. 21, 25, 27).

  • BFH, 08.02.2011 - VIII R 18/09

    Wertpapiere als gewillkürtes Betriebsvermögen einer freiberuflichen Praxis

    Auszug aus BGH, 10.01.2019 - 1 StR 347/18
    Dem gewillkürten Betriebsvermögen können Wirtschaftsgüter nur zugerechnet werden, wenn sie zum Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts objektiv dazu geeignet und subjektiv dazu bestimmt sind, den Betrieb zu fördern (z.B. durch Stärkung des Kapitals, vgl. BFH, Urteile vom 17. Mai 2011 - VIII R 1/08, DB 2011, 2121, 2122 und vom 23. April 2009 - IV R 87/05, BFH/NV 2009, 1650, 1651 mwN) und der Betriebsinhaber seinen diesbezüglichen Willen durch einen unmissverständlich, zeitnah und unumkehrbar dokumentierten Widmungsakt nach außen klar erkennbar zum Ausdruck gebracht hat (vgl. BFH, Urteile vom 2. Oktober 2003 - IV R 13/03, DB 2003, 2681, 2683 und vom 8. Februar 2011 - VIII R 18/09, NZG 2011, 1439 Rn. 30 ff.).

    Wer erst nach Ablauf des Veranlagungszeitraums (z.B. im Einspruchsverfahren gegen den angefochtenen Einkommensteuerbescheid) geltend macht, er habe Wertpapiere dem gewillkürten Betriebsvermögen zugerechnet, versucht in diesem Zeitpunkt und damit nicht mehr zeitnah die erforderliche Dokumentation des Widmungsakts zu schaffen (BFH, Urteil vom 8. Februar 2011 - VIII R 18/09, NZG 2011, 1439 Rn. 33 f. mwN).

    In diesem Zusammenhang wird auch in den Blick zu nehmen sein, dass Geldgeschäfte, die ihrer Art nach zu Einkünften i.S.d. § 20 EStG führen, grundsätzlich getrennt von der freiberuflichen Tätigkeit zu beurteilen sind (BFH, Urteil vom 17. Mai 2011 - VIII R 1/08, NJW 2011, 3742 Rn. 31 mwN), insbesondere wenn es dem Steuerpflichtigen im Wesentlichen auf den Ertrag aus der Kapitalanlage ankommt (vgl. BFH, Urteile vom 12. Januar 2010 - VIII R 34/07, DStR 2010, 920 Rn. 15 ff. und vom 8. Februar 2011 - VIII R 18/09, NZG 2011, 1439 Rn. 28).

  • BFH, 17.05.2011 - VIII R 1/08

    Einlage von Wertpapieren in das Betriebsvermögen eines Arztes

    Auszug aus BGH, 10.01.2019 - 1 StR 347/18
    Dem gewillkürten Betriebsvermögen können Wirtschaftsgüter nur zugerechnet werden, wenn sie zum Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts objektiv dazu geeignet und subjektiv dazu bestimmt sind, den Betrieb zu fördern (z.B. durch Stärkung des Kapitals, vgl. BFH, Urteile vom 17. Mai 2011 - VIII R 1/08, DB 2011, 2121, 2122 und vom 23. April 2009 - IV R 87/05, BFH/NV 2009, 1650, 1651 mwN) und der Betriebsinhaber seinen diesbezüglichen Willen durch einen unmissverständlich, zeitnah und unumkehrbar dokumentierten Widmungsakt nach außen klar erkennbar zum Ausdruck gebracht hat (vgl. BFH, Urteile vom 2. Oktober 2003 - IV R 13/03, DB 2003, 2681, 2683 und vom 8. Februar 2011 - VIII R 18/09, NZG 2011, 1439 Rn. 30 ff.).

    In diesem Zusammenhang wird auch in den Blick zu nehmen sein, dass Geldgeschäfte, die ihrer Art nach zu Einkünften i.S.d. § 20 EStG führen, grundsätzlich getrennt von der freiberuflichen Tätigkeit zu beurteilen sind (BFH, Urteil vom 17. Mai 2011 - VIII R 1/08, NJW 2011, 3742 Rn. 31 mwN), insbesondere wenn es dem Steuerpflichtigen im Wesentlichen auf den Ertrag aus der Kapitalanlage ankommt (vgl. BFH, Urteile vom 12. Januar 2010 - VIII R 34/07, DStR 2010, 920 Rn. 15 ff. und vom 8. Februar 2011 - VIII R 18/09, NZG 2011, 1439 Rn. 28).

    Den Einkünften aus selbständiger Arbeit sind Geldgeschäfte nur zuzurechnen, wenn sie als Hilfsgeschäft zur freiberuflichen Tätigkeit angesehen werden können, zum Beispiel in Form eines mit der Bank verbindlich vereinbarten Finanzierungskonzepts für den Betrieb (vgl. BFH, Urteil vom 17. Mai 2011 - VIII R 1/08, DStR 2011, 1802 Rn. 31; für weitere Beispiele vgl. BFH, Urteil vom 12. Januar 2010 - VIII R 34/07, DStR 2010, 920 Rn. 15 ff.).

  • BGH, 24.01.2018 - 1 StR 331/17

    Vorenthalten von Arbeitsentgelt (Irrtum über die Arbeitsgebereigenschaft:

    Auszug aus BGH, 10.01.2019 - 1 StR 347/18
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehört zum Vorsatz der Steuerhinterziehung, dass der Täter den Steueranspruch dem Grunde und der Höhe nach kennt oder zumindest für möglich hält und ihn auch verkürzen will (BGH, Urteile vom 8. September 2011 - 1 StR 38/11, NStZ 2012, 160 Rn. 21 und vom 24. Januar 2018 - 1 StR 331/17, NStZ-RR 2018, 180, 182 mwN).

    Nimmt der Steuerpflichtige irrtümlich an, ein Steueranspruch sei nicht entstanden, liegt ein Tatbestandsirrtum vor, der gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB den Vorsatz ausschließt (BGH, Urteile vom 8. September 2011 - 1 StR 38/11, NStZ 2012, 160 Rn. 22 und vom 24. Januar 2018 - 1 StR 331/17, NStZ-RR 2018, 180, 182 mwN).

  • BFH, 12.01.2010 - VIII R 34/07

    GmbH-Beteiligung als notwendiges Betriebsvermögen eines Bildjournalisten -

    Auszug aus BGH, 10.01.2019 - 1 StR 347/18
    In diesem Zusammenhang wird auch in den Blick zu nehmen sein, dass Geldgeschäfte, die ihrer Art nach zu Einkünften i.S.d. § 20 EStG führen, grundsätzlich getrennt von der freiberuflichen Tätigkeit zu beurteilen sind (BFH, Urteil vom 17. Mai 2011 - VIII R 1/08, NJW 2011, 3742 Rn. 31 mwN), insbesondere wenn es dem Steuerpflichtigen im Wesentlichen auf den Ertrag aus der Kapitalanlage ankommt (vgl. BFH, Urteile vom 12. Januar 2010 - VIII R 34/07, DStR 2010, 920 Rn. 15 ff. und vom 8. Februar 2011 - VIII R 18/09, NZG 2011, 1439 Rn. 28).

    Den Einkünften aus selbständiger Arbeit sind Geldgeschäfte nur zuzurechnen, wenn sie als Hilfsgeschäft zur freiberuflichen Tätigkeit angesehen werden können, zum Beispiel in Form eines mit der Bank verbindlich vereinbarten Finanzierungskonzepts für den Betrieb (vgl. BFH, Urteil vom 17. Mai 2011 - VIII R 1/08, DStR 2011, 1802 Rn. 31; für weitere Beispiele vgl. BFH, Urteil vom 12. Januar 2010 - VIII R 34/07, DStR 2010, 920 Rn. 15 ff.).

  • BFH, 23.04.2009 - IV R 87/05

    Umdeutung der namens einer voll beendeten KG erhobenen Klage - Fehlerhafte

    Auszug aus BGH, 10.01.2019 - 1 StR 347/18
    Dem gewillkürten Betriebsvermögen können Wirtschaftsgüter nur zugerechnet werden, wenn sie zum Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts objektiv dazu geeignet und subjektiv dazu bestimmt sind, den Betrieb zu fördern (z.B. durch Stärkung des Kapitals, vgl. BFH, Urteile vom 17. Mai 2011 - VIII R 1/08, DB 2011, 2121, 2122 und vom 23. April 2009 - IV R 87/05, BFH/NV 2009, 1650, 1651 mwN) und der Betriebsinhaber seinen diesbezüglichen Willen durch einen unmissverständlich, zeitnah und unumkehrbar dokumentierten Widmungsakt nach außen klar erkennbar zum Ausdruck gebracht hat (vgl. BFH, Urteile vom 2. Oktober 2003 - IV R 13/03, DB 2003, 2681, 2683 und vom 8. Februar 2011 - VIII R 18/09, NZG 2011, 1439 Rn. 30 ff.).

    Hochverzinsliche Anlagegeschäfte, wie sie der Angeklagte vorgenommen hat, werden nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ohnehin vorwiegend im privaten Bereich getätigt und sind nur im Einzelfall betrieblich veranlasst (vgl. BFH, Urteil vom 23. April 2009 - IV R 87/05, BFH/NV 2009, 1650, 1651 mwN).

  • BGH, 02.12.2008 - 1 StR 416/08

    Grundsatzentscheidung zur Strafhöhe bei Steuerhinterziehung

    Auszug aus BGH, 10.01.2019 - 1 StR 347/18
    Der Begriff "Lebensleistung' ist eine ausfüllungsbedürftige "Leerformel' und wird sich schwer definieren lassen (ohne Definition BGH, Urteil vom 2. Dezember 2008 - 1 StR 416/08, BGHSt 53, 71 Rn. 45).
  • BGH, 06.09.2012 - 1 StR 140/12

    Steuerhinterziehung (Zurechnung erworbener Geschäftsanteile bei formunwirksamer

    Auszug aus BGH, 10.01.2019 - 1 StR 347/18
    Die mit der formellen Eigentümerstellung verbundene Verfügungsmacht im Innenverhältnis muss in tatsächlicher Hinsicht so eingeschränkt sein, dass das rechtliche Eigentum eine "leere Hülle' bleibt (vgl. BGH, Beschluss vom 6. September 2012 - 1 StR 140/12, BGHSt 58, 1 Rn. 36 mwN; BFH, Urteil vom 20. Januar 1999 - l R 69/97, DStR 1999, 973, 975).
  • BFH, 08.02.1985 - III R 169/82

    Verwertung von Betriebsprüfungsfeststellungen, denen eine rechtswidrige

    Auszug aus BGH, 10.01.2019 - 1 StR 347/18
    Notwendiges Betriebsvermögen ist anzunehmen, wenn Wirtschaftsgüter objektiv erkennbar zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb bestimmt sind (z.B. BFH, Urteil vom 8. Februar 1985 - III R 169/82, BFH/NV 1985, 80, 81 f. mwN); sie sind ohne Einlagehandlung (Widmungsakt) dem Betriebsvermögen zuzuordnen.
  • FG Rheinland-Pfalz, 29.11.1995 - 1 K 3046/94

    Aufhebung eines Gewerbesteuermessbescheides; Qualifizierung einer Tätigkeit als

    Auszug aus BGH, 10.01.2019 - 1 StR 347/18
    a) Für die steuerliche Zuordnung der Einnahmen und der dem Angeklagten entstandenen Ausgaben ist von Bedeutung, ob die Bankguthaben des Angeklagten zu den Tatzeiten Teil seines Privatvermögens und die Wertpapierkäufe eine private Vermögensanlage waren (bzw. geworden waren), die Zinserträge damit Einkünfte aus Kapitalvermögen sind, oder ob der Vermögensstock in Gestalt der streitigen Wertpapiere bzw. der Wertpapierdepots zu seinem Betriebsvermögen gehörte und die An- und Verkäufe weiterer Wertpapieranlagen betrieblich veranlasst waren, somit die Zinserträge sowie dann auch die Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren bzw. Wertpapierdepots als Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, wenn nicht gar aus Gewerbebetrieb (vgl. Finanzgericht Rheinland-Pfalz, EFG 1996, 712 f.; vgl. auch Schmidt/Wacker, EStG, 37. Aufl., § 15 Rn. 150 "Detektiv' mwN), mithin als steuerbare Vorgänge, zu qualifizieren sind.
  • BFH, 20.01.1999 - I R 69/97

    Keine Anerkennung von Treuhandverhältnissen zur Erzielung der Steuerbefreiung für

  • BFH, 02.10.2003 - IV R 13/03

    Einnahmenüberschussrechnung: Gewillkürtes Betriebsvermögen

  • BFH, 21.02.1992 - VI R 141/88

    Örtliche Zuständigkeit des Betriebsstätten-Finanzamts

  • BFH, 21.08.2012 - VIII R 11/11

    Keine Entnahme betrieblicher und in Vorjahren zu mehr als 10 % genutzter PKW

  • BFH, 06.08.2013 - VIII R 10/10

    Zurechnung einer verdeckten Gewinnausschüttung bei verdeckter Treuhand

  • BGH, 10.07.2019 - 1 StR 265/18

    Steuerhinterziehung (Umfang der Steuerverkürzung: zulässige Schätzung auf

    Nimmt der Steuerpflichtige irrtümlich an, dass ein Steueranspruch nicht entstanden ist, liegt nach dieser Rechtsprechung ein Tatumstandsirrtum vor, der den Vorsatz ausschließt (§ 16 Abs. 1 Satz 1 StGB; BGH, Beschluss vom 24. Januar 2018 - 1 StR 331/17 Rn. 14; Urteile vom 10. Januar 2019 - 1 StR 347/18 Rn. 20 f. und vom 8. September 2011 - 1 StR 38/11 Rn. 21 f., BGHR StGB § 16 Abs. 1 Umstand 5; jeweils mwN).
  • BFH, 26.11.2020 - VI B 29/20

    Nichtzulassungsbeschwerde: Zur Beachtung des Grundsatzes "in dubio pro reo" im

    Das FG hat unter Hinweis auf die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 10.01.2019 - 1 StR 347/18, Rz 21 und vom 08.09.2011 - 1 StR 38/11, Rz 26 weiterhin angenommen, der Kläger habe durch die unstreitig unterlassene Angabe der ebenfalls unstreitigen Zahlungen in den Steuererklärungen für die Streitjahre billigend in Kauf genommen, dass die entsprechenden Einkommensteuern zu niedrig festgesetzt wurden und damit zumindest bedingt vorsätzlich gehandelt.
  • BGH, 01.04.2020 - 1 StR 5/20

    Hinterziehung von Tabaksteuer (Begriff der steuerbaren Tabakware: Rauchtabak;

    Nimmt der Steuerpflichtige irrtümlich an, dass ein Steueranspruch nicht entstanden ist, liegt nach dieser Rechtsprechung ein Tatumstandsirrtum vor, der den Vorsatz ausschließt (§ 16 Abs. 1 Satz 1 StGB; BGH, Urteile vom 24. Juli 2018 - 1 StR 331/17 Rn. 14; vom 10. Januar 2019 - 1 StR 347/18 Rn. 20 ff., BGHR AO § 370 Abs. 1 Vorsatz 8; vom 8. September 2011 - 1 StR 38/11 Rn. 21 ff., BGHR StGB § 16 Abs. 1 Umstand 5 und vom 10. Juli 2019 - 1 StR 265/18 Rn. 30).
  • BGH, 26.01.2022 - 1 StR 518/20

    Steuerhinterziehung (Vorsatz: Steueranspruchstheorie)

    Nimmt der Steuerpflichtige irrtümlich an, dass ein Steueranspruch nicht entstanden ist, liegt nach dieser Rechtsprechung ein Tatumstandsirrtum vor, der den Vorsatz ausschließt (§ 16 Abs. 1 Satz 1 StGB; BGH, Urteile vom 24. Januar 2018 - 1 StR 331/17 Rn. 14; vom 10. Januar 2019 - 1 StR 347/18 Rn. 20 ff., BGHR AO § 370 Abs. 1 Vorsatz 8; vom 8. September 2011 - 1 StR 38/11 Rn. 21 ff., BGHR StGB § 16 Abs. 1 Umstand 5 und vom 10. Juli 2019 - 1 StR 265/18 Rn. 30).
  • BayObLG, 19.09.2022 - 203 StRR 358/22

    Rechtsfehlerhafte Verurteilung wegen Steuerhinterziehung - Veräußerungsgewinn aus

    Nimmt der Steuerpflichtige irrtümlich an, dass ein Steueranspruch nicht entstanden ist, liegt nach dieser Rechtsprechung ein Tatumstandsirrtum vor, der den Vorsatz ausschließt (§ 16 Abs. 1 Satz 1 StGB; BGH, Urteile vom 24. Juli 2018 - 1 StR 331/17-, juris Rn. 14; vom 10. Januar 2019 - 1 StR 347/18-, juris Rn. 20 ff.; vom 10. Juli 2019 - 1 StR 265/18-, juris Rn. 30).

    Die Prüfung der Frage, ob ein Tatbestandsirrtum bestanden hat, bedarf einer Gesamtwürdigung aller Umstände, die für das Vorstellungsbild des Täters von Bedeutung waren (BGH, Urteil vom 10. Januar 2019 - 1 StR 347/18 -, juris Rn. 22).

  • FG Köln, 16.01.2020 - 15 K 3239/17

    Festsetzung von Hinterziehungszinsen zur Einkommensteuer;

    Hält er die Existenz eines Steueranspruchs für möglich und lässt er die Finanzbehörden über die Besteuerungsgrundlagen gleichwohl in Unkenntnis, findet er sich also mit der Möglichkeit der Steuerverkürzung ab, handelt er mit bedingtem Tatvorsatz (BGH-Urteile vom 8. September 2011, 1 StR 38/11, wistra 2011, 465; vom 10. Januar 2019, 1 StR 347/18, NZWiSt 2019, 261).
  • FG Bremen, 04.09.2020 - 2 K 199/19

    Festsetzung von Hinterziehungszinsen für zu Unrecht gezahltes Kindergeld

    Für bedingten Vorsatz reicht es aus, dass der Täter anhand einer laienhaften Bewertung der Umstände erkennt, dass ein Steueranspruch existiert, auf den er einwirkt, sog. "Parallelwertung in der Laiensphäre" (BGH, Urteil vom 10. Januar 2019 - 1 StR 347/18 -, wistra 2019, 374 m.w.N.).
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Rechtsprechung
   BGH, 26.03.2019 - 1 StR 677/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,10024
BGH, 26.03.2019 - 1 StR 677/18 (https://dejure.org/2019,10024)
BGH, Entscheidung vom 26.03.2019 - 1 StR 677/18 (https://dejure.org/2019,10024)
BGH, Entscheidung vom 26. März 2019 - 1 StR 677/18 (https://dejure.org/2019,10024)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 30 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 BtMG
    Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Vorliegen eines minderschweren Falls; revisionsrechtliche Überprüfbarkeit: fehlende Nachvollziehbarkeit der tatrichterlichen Wertung)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § 30 Abs. 1 BtMG, § 30 Abs. 2 BtMG, §§ 29a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BtMG

  • Wolters Kluwer

    Strafzumessung bei Vorliegen eines minder schweren Falls (hier: unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge)

  • rewis.io

    Strafzumessung: Überprüfung des Vorliegens eines minder schweren Falls durch das Rechtsmittelgericht

  • ra.de
  • rechtsportal.de
  • rechtsportal.de

    Strafzumessung bei Vorliegen eines minder schweren Falls (hier: unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge)

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Der minder schwere Fall in der gerichtlichen Praxis des Strafverfahrens

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2019, 185
  • StV 2020, 392
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 16.10.2013 - 2 StR 312/13

    Gewerbsmäßige unerlaubte Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige (minder

    Auszug aus BGH, 26.03.2019 - 1 StR 677/18
    Die Beurteilung, ob ein minder schwerer Fall vorliegt, der ein beträchtliches Überwiegen der strafmildernden Umstände voraussetzt, ist im Wesentlichen dem Tatrichter überlassen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Januar 2006 - 4 StR 545/05, NStZ-RR 2006, 140, 141; vom 16. Oktober 2013 - 2 StR 312/13, StV 2014, 612 f. und vom 19. Februar 2015 - 2 StR 343/14, StraFo 2015, 256; Fischer, StGB, 66. Aufl., § 46 Rn. 85 mwN).

    Dies ist ausnahmsweise jedoch nicht der Fall, wenn die mildernden Faktoren so eindeutig überwiegen, dass die Entscheidung des Tatrichters hinsichtlich des Strafrahmens nicht mehr als nachvollziehbar anzusehen ist (vgl. BGH aaO, NStZ-RR 2006, 140, 141 und StV 2014, 612, 613).

  • BGH, 10.01.2006 - 4 StR 545/05

    Minder schwerer Fall der gefährlichen Körperverletzung (traditionellen

    Auszug aus BGH, 26.03.2019 - 1 StR 677/18
    Die Beurteilung, ob ein minder schwerer Fall vorliegt, der ein beträchtliches Überwiegen der strafmildernden Umstände voraussetzt, ist im Wesentlichen dem Tatrichter überlassen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Januar 2006 - 4 StR 545/05, NStZ-RR 2006, 140, 141; vom 16. Oktober 2013 - 2 StR 312/13, StV 2014, 612 f. und vom 19. Februar 2015 - 2 StR 343/14, StraFo 2015, 256; Fischer, StGB, 66. Aufl., § 46 Rn. 85 mwN).

    Dies ist ausnahmsweise jedoch nicht der Fall, wenn die mildernden Faktoren so eindeutig überwiegen, dass die Entscheidung des Tatrichters hinsichtlich des Strafrahmens nicht mehr als nachvollziehbar anzusehen ist (vgl. BGH aaO, NStZ-RR 2006, 140, 141 und StV 2014, 612, 613).

  • BGH, 14.06.2017 - 3 StR 97/17

    Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt bei notwendiger

    Auszug aus BGH, 26.03.2019 - 1 StR 677/18
    Sie lässt besorgen, dass das Landgericht die - im Vergleich zu anderen illegalen Betäubungsmitteln - geringere Gefährlichkeit von Cannabisprodukten zugunsten des Angeklagten nicht hinreichend berücksichtigt hat (zum Stufenverhältnis von sog. harten Drogen wie Heroin, Fentanyl, Kokain und Crack über Amphetamin, das auf der Gefährlichkeitsskala einen mittleren Platz einnimmt, bis hin zu sog. weichen Drogen wie Cannabis vgl. etwa BGH, Urteil vom 11. Oktober 2018 - 4 StR 274/18, juris Rn. 7; Beschlüsse vom 14. Juni 2017 - 3 StR 97/17, juris Rn. 13 (insofern nicht abgedruckt in NStZ-RR 2017, 310); vom 15. Juni 2016 - 1 StR 72/16, NStZ 2016, 614, 615 und vom 26. März 2014 - 2 StR 202/13, juris Rn. 20).
  • BGH, 11.10.2018 - 4 StR 274/18

    Revisibilität der Strafzumessung (Annahme eines minder schweren Falles)

    Auszug aus BGH, 26.03.2019 - 1 StR 677/18
    Sie lässt besorgen, dass das Landgericht die - im Vergleich zu anderen illegalen Betäubungsmitteln - geringere Gefährlichkeit von Cannabisprodukten zugunsten des Angeklagten nicht hinreichend berücksichtigt hat (zum Stufenverhältnis von sog. harten Drogen wie Heroin, Fentanyl, Kokain und Crack über Amphetamin, das auf der Gefährlichkeitsskala einen mittleren Platz einnimmt, bis hin zu sog. weichen Drogen wie Cannabis vgl. etwa BGH, Urteil vom 11. Oktober 2018 - 4 StR 274/18, juris Rn. 7; Beschlüsse vom 14. Juni 2017 - 3 StR 97/17, juris Rn. 13 (insofern nicht abgedruckt in NStZ-RR 2017, 310); vom 15. Juni 2016 - 1 StR 72/16, NStZ 2016, 614, 615 und vom 26. März 2014 - 2 StR 202/13, juris Rn. 20).
  • BGH, 26.03.2014 - 2 StR 202/13

    Berücksichtigung von ausländischen Strafen bei Vorliegen einer Gesamtstrafenlage

    Auszug aus BGH, 26.03.2019 - 1 StR 677/18
    Sie lässt besorgen, dass das Landgericht die - im Vergleich zu anderen illegalen Betäubungsmitteln - geringere Gefährlichkeit von Cannabisprodukten zugunsten des Angeklagten nicht hinreichend berücksichtigt hat (zum Stufenverhältnis von sog. harten Drogen wie Heroin, Fentanyl, Kokain und Crack über Amphetamin, das auf der Gefährlichkeitsskala einen mittleren Platz einnimmt, bis hin zu sog. weichen Drogen wie Cannabis vgl. etwa BGH, Urteil vom 11. Oktober 2018 - 4 StR 274/18, juris Rn. 7; Beschlüsse vom 14. Juni 2017 - 3 StR 97/17, juris Rn. 13 (insofern nicht abgedruckt in NStZ-RR 2017, 310); vom 15. Juni 2016 - 1 StR 72/16, NStZ 2016, 614, 615 und vom 26. März 2014 - 2 StR 202/13, juris Rn. 20).
  • BGH, 19.02.2015 - 2 StR 343/14

    Besonders schwere räuberische Erpressung (minder schwerer Fall)

    Auszug aus BGH, 26.03.2019 - 1 StR 677/18
    Die Beurteilung, ob ein minder schwerer Fall vorliegt, der ein beträchtliches Überwiegen der strafmildernden Umstände voraussetzt, ist im Wesentlichen dem Tatrichter überlassen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Januar 2006 - 4 StR 545/05, NStZ-RR 2006, 140, 141; vom 16. Oktober 2013 - 2 StR 312/13, StV 2014, 612 f. und vom 19. Februar 2015 - 2 StR 343/14, StraFo 2015, 256; Fischer, StGB, 66. Aufl., § 46 Rn. 85 mwN).
  • BGH, 15.06.2016 - 1 StR 72/16

    Strafzumessung (Berücksichtigung der Art des Rauschgifts und seiner

    Auszug aus BGH, 26.03.2019 - 1 StR 677/18
    Sie lässt besorgen, dass das Landgericht die - im Vergleich zu anderen illegalen Betäubungsmitteln - geringere Gefährlichkeit von Cannabisprodukten zugunsten des Angeklagten nicht hinreichend berücksichtigt hat (zum Stufenverhältnis von sog. harten Drogen wie Heroin, Fentanyl, Kokain und Crack über Amphetamin, das auf der Gefährlichkeitsskala einen mittleren Platz einnimmt, bis hin zu sog. weichen Drogen wie Cannabis vgl. etwa BGH, Urteil vom 11. Oktober 2018 - 4 StR 274/18, juris Rn. 7; Beschlüsse vom 14. Juni 2017 - 3 StR 97/17, juris Rn. 13 (insofern nicht abgedruckt in NStZ-RR 2017, 310); vom 15. Juni 2016 - 1 StR 72/16, NStZ 2016, 614, 615 und vom 26. März 2014 - 2 StR 202/13, juris Rn. 20).
  • BGH, 12.03.2020 - 4 StR 537/19

    Dauer des Vorwegvollzugs

    Es handelt sich bei Marihuana jedoch - entgegen der Auffassung des Landgerichts - um ein Rauschgift, das auf der Gefährlichkeitsskala keinen mittleren Platz einnimmt, sondern um eine so genannte weiche Droge (st. Rspr.; zum Stufenverhältnis von sog. harten Drogen wie Heroin, Fentanyl, Kokain und Crack über Amphetamin, das auf der Gefährlichkeitsskala einen mittleren Platz einnimmt, bis hin zu sog. weichen Drogen wie Cannabis vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 15. Juni 2016 - 1 StR 72/16, NStZ-RR 2016, 313, 314; vom 14. Juni 2017 - 3 StR 97/17, StV 2019, 265, 266 und vom 26. März 2019 - 1 StR 677/18, NStZ-RR 2019, 185, 186).
  • BGH, 25.06.2019 - 1 StR 181/19

    Strafzumessung bei Betäubungsmitteldelikten (strafschärfende Berücksichtigung von

    Die gegenüber Amphetamin mit dem Grenzwert von 10 Gramm für Amphetamin-Base (BGH, Urteil vom 11. April 1985 - 1 StR 507/84, BGHSt 33, 169; vgl. auch für Methamphetamin-Racemat BGH, Urteil vom 17. November 2011 - 3 StR 315/10, BGHSt 57, 60) - die nach der Rechtsprechung auf der Schwereskala der Gefährlichkeit der Betäubungsmittel nur einen mittleren Platz einnimmt (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 28. Juni 1990 - 2 StR 275/90, BGHR BtMG § 29 Strafzumessung 12 unter Hinweis auf ein "Regeltatbild'; vom 10. Februar 1993 - 2 StR 20/93, BGHR BtMG § 29 Strafzumessung 24; vom 30. Oktober 1996 - 2 StR 508/96 Rn. 2; vom 26. März 2014 - 2 StR 202/13 Rn. 14; vom 14. Juni 2017 - 3 StR 97/17 Rn. 13; vom 20. November 2018 - 4 StR 329/18 Rn. 7 und vom 26. März 2019 - 1 StR 677/18 Rn. 6) - gesteigerte Gefährlichkeit schlägt sich daher schon darin nieder, dass der Grenzwert gegenüber Amphetamin halbiert ist.
  • LG Krefeld, 29.04.2020 - 21 KLs 1/20
    Die Annahme eines minder schweren Falles setzt ein beträchtliches Überwiegen der mildernden Faktoren voraus (vgl. nur BGH NStZ-RR 2019, 185 m.w.N.).
  • BGH, 02.06.2022 - 1 StR 115/22

    Wertung des sichergestellten Amphetamins und beschlagnahmten Kokains als sog.

    Indes nimmt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Amphetamin auf der Gefährlichkeitsskala (nur) einen mittleren Platz ein (BGH, Urteil vom 12. März 2020 - 4 StR 537/19 Rn. 11; Beschlüsse vom 26. März 2019 - 1 StR 677/18 Rn. 6 und vom 14. Juni 2017 - 3 StR 97/17 Rn. 13; je mwN).
  • LG Mönchengladbach, 01.09.2021 - 32 KLs 14/21
    Die Annahme eines minder schweren Falles setzt dabei ein beträchtliches Überwiegen der mildernden Faktoren voraus (BGH NStZ-RR 2019, 185, 185).
  • LG Mönchengladbach, 05.05.2022 - 21 KLs 12/22
    Die Annahme eines minder schweren Falles setzt dabei ein beträchtliches Überwiegen der mildernden Faktoren voraus (BGH NStZ-RR 2019, 185, 185).
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