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Rechtsprechung
   BGH, 03.04.2019 - 5 StR 87/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,12215
BGH, 03.04.2019 - 5 StR 87/19 (https://dejure.org/2019,12215)
BGH, Entscheidung vom 03.04.2019 - 5 StR 87/19 (https://dejure.org/2019,12215)
BGH, Entscheidung vom 03. April 2019 - 5 StR 87/19 (https://dejure.org/2019,12215)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    § 338 StPO; § 344 Abs. 2 S. 2 StPO; § 29 BtMG; § 52 StGB; § 53 StGB
    Rüge der Abwesenheit eines beisitzenden Richters an einem Hautverhandlungstag (Revisionsvortrag; wörtliches Zitat aus dem Sitzungsprotokoll; Abgrenzung zur Protokollrüge); Konkurrenzen beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Anbau; Herstellen; Tateinheit; Tatmehrheit; ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de
  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § ... 274 StPO, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, § 338 StPO, § 338 Nr. 1 StPO, § 338 Nr. 5 StPO, § 357 StPO, § 53 StGB, § 354 Abs. 1 StPO, § 265 StPO, § 357 Satz 1 StPO, § 52 StGB, § 27 StGB, § 55 StGB, § 473 Abs. 4 StPO, § 52 Abs. 1 1. Alt. StGB, § 404 Abs. 1 Satz 2 StPO

  • Wolters Kluwer

    Führen der Abwesenheit eines (beisitzenden) Richters oder eines Schöffen während wesentlicher Teile der Hauptverhandlung zum absoluten Revisionsgrund der vorschriftswidrigen Gerichtsbesetzung; Weiterverarbeitung der aufgezogenen Cannabispflanzen zum gewinnbringenden ...

  • rewis.io

    Bandenmäßiges unerlaubtes Handeltreiben sowie Anbau von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge: Revisionsgrund der vorschriftswidrigen Gerichtsbesetzung bei Abwesenheit eines Richters in der Hauptverhandlung; Konkurrenzverhältnis

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    StPO § 338 Nr. 1 und Nr. 5
    Führen der Abwesenheit eines (beisitzenden) Richters oder eines Schöffen während wesentlicher Teile der Hauptverhandlung zum absoluten Revisionsgrund der vorschriftswidrigen Gerichtsbesetzung; Weiterverarbeitung der aufgezogenen Cannabispflanzen zum gewinnbringenden ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Wenn der Beisitzer in der HV abwesend ist/war

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2019, 218
  • StV 2019, 737 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (21)

  • BGH, 22.01.2019 - 2 StR 212/18

    Bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

    Auszug aus BGH, 03.04.2019 - 5 StR 87/19
    Denn im Unterschied zu den übrigen Taten, bei denen jeweils der gesonderte Verkauf der abgeernteten Pflanzen eines Anbauvorgangs durch den Angeklagten L. unter Ausschluss einer Vermischung mit Ernten aus weiteren Räumen der Plantage mit der Folge der rechtsfehlerfreien Annahme von Tatmehrheit (vgl. BGH, Urteil vom 19. Februar 2015 - 3 StR 546/14, BGHR BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2 Konkurrenzen 2; Beschlüsse vom 28. März 2018 - 2 StR 176/17 und vom 22. Januar 2019 - 2 StR 212/18) festgestellt ist, kann ein gemeinsamer Verkauf des aus den Ernten der in den Räumen Nr. 6 und Nr. 10 gewonnenen Marihuanas angesichts der festgestellten, im engen zeitlichen Kontext liegenden Erntezeitpunkte und der Feststellungen zum Verkaufsgeschehen nicht ausgeschlossen werden.

    Jedenfalls die Vermischung der Ernten und deren anschließender gemeinsamer Verkauf führt zur Annahme einer Tat (Bewertungseinheit) des bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge des Angeklagten L. (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Juni 2011 - 3 StR 485/10 und vom 22. Januar 2019 - 2 StR 212/18; Urteil vom 19. Februar 2015 - 3 StR 546/14).

    Die Annahme von Tatmehrheit zwischen bandenmäßigem unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und der Entziehung elektrischer Energie begegnet auf der Grundlage der bisherigen Urteilsfeststellungen durchgreifenden rechtlichen Bedenken (vgl. BGH, Urteil vom 27. Juli 2005 - 2 StR 192/05, NStZ 2006, 578, 579; Beschluss vom 22. Januar 2019 - 2 StR 212/18).

  • BGH, 19.02.2015 - 3 StR 546/14

    Begriff des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (einheitliche Tat bei

    Auszug aus BGH, 03.04.2019 - 5 StR 87/19
    Denn im Unterschied zu den übrigen Taten, bei denen jeweils der gesonderte Verkauf der abgeernteten Pflanzen eines Anbauvorgangs durch den Angeklagten L. unter Ausschluss einer Vermischung mit Ernten aus weiteren Räumen der Plantage mit der Folge der rechtsfehlerfreien Annahme von Tatmehrheit (vgl. BGH, Urteil vom 19. Februar 2015 - 3 StR 546/14, BGHR BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2 Konkurrenzen 2; Beschlüsse vom 28. März 2018 - 2 StR 176/17 und vom 22. Januar 2019 - 2 StR 212/18) festgestellt ist, kann ein gemeinsamer Verkauf des aus den Ernten der in den Räumen Nr. 6 und Nr. 10 gewonnenen Marihuanas angesichts der festgestellten, im engen zeitlichen Kontext liegenden Erntezeitpunkte und der Feststellungen zum Verkaufsgeschehen nicht ausgeschlossen werden.

    Jedenfalls die Vermischung der Ernten und deren anschließender gemeinsamer Verkauf führt zur Annahme einer Tat (Bewertungseinheit) des bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge des Angeklagten L. (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Juni 2011 - 3 StR 485/10 und vom 22. Januar 2019 - 2 StR 212/18; Urteil vom 19. Februar 2015 - 3 StR 546/14).

  • BGH, 11.02.1999 - 4 StR 657/98

    Fehlerhafte Besetzung; Präklusion; Doppelverwertungsverbot; Unerlaubtes

    Auszug aus BGH, 03.04.2019 - 5 StR 87/19
    Die Abwesenheit eines (beisitzenden) Richters oder eines Schöffen während wesentlicher Teile der Hauptverhandlung führt nach der bisherigen Rechtsprechung und der überwiegenden Auffassung in der Literatur zum absoluten Revisionsgrund der vorschriftswidrigen Gerichtsbesetzung im Sinne des § 338 Nr. 1 StPO (BGH, Urteile vom 12. Juli 2001 - 4 StR 550/00, NJW 2001, 3062, und vom 11. Februar 1999 - 4 StR 657/98, BGHSt 44, 361, 365; Beschluss vom 20. Oktober 1981 - 5 StR 564/81, NStZ 1982, 41; SSWStPO/Momsen, 3. Aufl., § 338 Rn. 43; KKStPO/Gericke, 8. Aufl., § 338 Rn. 71; Löwe/Rosenberg/Franke, StPO, 26. Aufl., § 338 Rn. 80).

    Ob Fallkonstellationen der psychischen oder physischen Abwesenheit von Richtern stattdessen unter § 338 Nr. 5 StPO zu subsumieren sind (hierfür Löwe/Rosenberg/Becker, aaO, § 226 Rn. 27 mwN; mit ausdrücklich formulierter Neigung zur Anwendung von § 338 Nr. 5 StPO, im Ergebnis aber offenlassend BGH, Beschluss vom 20. September 2016 - 3 StR 84/16, NStZ 2017, 372, 373) bedarf hier keiner Entscheidung, da eine Rügepräklusion auch bei Anwendung des § 338 Nr. 1 StPO vorliegend ausscheidet (vgl. BGH, aaO; Urteil vom 11. Februar 1999 - 4 StR 657/98, BGHSt 44, 361, 364).

  • BGH, 07.08.2018 - 3 StR 301/18

    Konkurrenzen im Betäubungsmittelstrafrecht (Verhältnis von Handeltreiben und

    Auszug aus BGH, 03.04.2019 - 5 StR 87/19
    d) Nach § 357 Satz 1 StPO ist die Teilaufhebung auf die nichtrevidierenden Mitangeklagten W. und S. zu erstrecken, auch wenn sich dieses Ergebnis nicht auf die Gesamtstrafen auswirkt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. August 2018 - 3 StR 301/18, NStZ-RR 2018, 352, 353; 9. März 2005 - 2 StR 544/04, NStZ-RR 2005, 199, 200; vom 14. Mai 1996 - 1 StR 245/96, NStZ 1996, 507, 508).
  • BGH, 11.12.2018 - 5 StR 373/18

    Entscheidungsmöglichkeiten des Revisionsgerichts in Bezug auf eine vom

    Auszug aus BGH, 03.04.2019 - 5 StR 87/19
    Denn der die Entziehung elektrischer Energie betreffende Anspruch gründet in einer Straftat, auf die sich die Aufhebung bezieht, womit die Grundlage des bürgerlich-rechtlichen Anspruchs entfällt (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2018 - 5 StR 373/18).
  • BGH, 15.03.2017 - 4 StR 22/17

    Schwerer sexueller Missbrauch eines Kindes (gemeinschaftliche Begehung auch, wenn

    Auszug aus BGH, 03.04.2019 - 5 StR 87/19
    Dies genügt aber in der Regel nicht, wenn es um zahlreiche Tatvorwürfe gegen mehrere Angeklagte geht (BGH, Beschluss vom 15. März 2017 - 4 StR 22/17, NStZ-RR 2017, 142).
  • BGH, 28.03.2018 - 2 StR 176/17

    Tateinheit (Abgrenzung zur Tatmehrheit bei einer Mehrzahl von Einzeltaten und

    Auszug aus BGH, 03.04.2019 - 5 StR 87/19
    Denn im Unterschied zu den übrigen Taten, bei denen jeweils der gesonderte Verkauf der abgeernteten Pflanzen eines Anbauvorgangs durch den Angeklagten L. unter Ausschluss einer Vermischung mit Ernten aus weiteren Räumen der Plantage mit der Folge der rechtsfehlerfreien Annahme von Tatmehrheit (vgl. BGH, Urteil vom 19. Februar 2015 - 3 StR 546/14, BGHR BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2 Konkurrenzen 2; Beschlüsse vom 28. März 2018 - 2 StR 176/17 und vom 22. Januar 2019 - 2 StR 212/18) festgestellt ist, kann ein gemeinsamer Verkauf des aus den Ernten der in den Räumen Nr. 6 und Nr. 10 gewonnenen Marihuanas angesichts der festgestellten, im engen zeitlichen Kontext liegenden Erntezeitpunkte und der Feststellungen zum Verkaufsgeschehen nicht ausgeschlossen werden.
  • BGH, 20.09.2016 - 3 StR 84/16

    Grenzen der Zulässigkeit einer Videovernehmung von Zeugen in der Hauptverhandlung

    Auszug aus BGH, 03.04.2019 - 5 StR 87/19
    Ob Fallkonstellationen der psychischen oder physischen Abwesenheit von Richtern stattdessen unter § 338 Nr. 5 StPO zu subsumieren sind (hierfür Löwe/Rosenberg/Becker, aaO, § 226 Rn. 27 mwN; mit ausdrücklich formulierter Neigung zur Anwendung von § 338 Nr. 5 StPO, im Ergebnis aber offenlassend BGH, Beschluss vom 20. September 2016 - 3 StR 84/16, NStZ 2017, 372, 373) bedarf hier keiner Entscheidung, da eine Rügepräklusion auch bei Anwendung des § 338 Nr. 1 StPO vorliegend ausscheidet (vgl. BGH, aaO; Urteil vom 11. Februar 1999 - 4 StR 657/98, BGHSt 44, 361, 364).
  • BGH, 08.12.2016 - 5 StR 461/16

    Teilweise Berichtigung des Schuldspruchs bei der Verurteilung wegen mehrerer

    Auszug aus BGH, 03.04.2019 - 5 StR 87/19
    Denn die von der Strafkammer in den Fällen 13 und 14 angenommenen Anbauvorgänge in den Räumen Nr. 6 und Nr. 10 der Plantage sind angesichts der einheitlichen Beschaffung von Stecklingen und der im engen zeitlichen Zusammenhang durchgeführten Pflanzung als eine einheitliche Tat des Anbaus zu bewerten (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2016 - 5 StR 461/16).
  • BGH, 11.11.2014 - 3 StR 497/14

    Erfolgreiche Rüge der fehlenden Belehrung über mögliche Abweichungen des Gerichts

    Auszug aus BGH, 03.04.2019 - 5 StR 87/19
    Die in diesem Zusammenhang an ein wörtliches Zitat aus dem Sitzungsprotokoll anknüpfende Formulierung in der Revisionsbegründungsschrift, wonach der beisitzende Richter "danach' - nach dem zitierten Protokollinhalt - nicht anwesend war, dient allein der Beweisführung hinsichtlich des behaupteten Verfahrensfehlers (vgl. BGH, Beschluss vom 11. November 2014 - 3 StR 497/14) und beanstandet nicht lediglich eine unzureichende Protokollierung (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2013 - 3 StR 210/13, BGHSt 59, 130, 132 f.).
  • BGH, 22.10.2013 - 4 StR 368/13

    Adhäsionsverfahren (Zeitpunkt der Stellung des Adhäsionsantrags; Begründung des

  • BGH, 12.12.2013 - 3 StR 210/13

    "Protokollrüge" (fehlende Protokollierung der Belehrung im Rahmen einer

  • BGH, 08.06.2011 - 4 StR 111/11

    Beratung nach Wiedereintritt in die Verhandlung (Darlegungsvoraussetzungen an die

  • BGH, 28.06.2011 - 3 StR 485/10

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Anbau; Tateinheit; Tatmehrheit;

  • BGH, 20.10.1981 - 5 StR 564/81

    Rechtliche Wirkungen des Schlafens eines Schöffen während einer Zeugenvernehmung

  • BGH, 14.05.1996 - 1 StR 245/96

    Fahrt nach Amsterdam - Erwerb von Betäubungsmitteln - Bloße Vorbereitungshandlung

  • BGH, 20.04.2006 - 4 StR 604/05

    Aufklärungsrüge (Darlegungsanforderungen: vollständige Mitteilung eines

  • BGH, 29.05.2008 - 3 StR 94/08

    Verfall von Wertersatz; nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe (einheitliche

  • BGH, 09.03.2005 - 2 StR 544/04

    Schuldumfang (Tateinheit; Tatmehrheit; Konkurrenzen); Gesamtstrafenbildung

  • BGH, 27.07.2005 - 2 StR 192/05

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Aufzucht von Cannabis);

  • BGH, 12.07.2001 - 4 StR 550/00

    Hinzuziehen eines Ergänzungsrichters (Ergänzungsschöffe) erst nach Beginn der

  • BGH, 14.10.2020 - 1 StR 616/19

    Weil Schöffe schlief, braucht Prozess Neuauflage

    Danach liegt, weil es sich bei der Verlesung des Anklagesatzes um einen wesentlichen Teil der Hauptverhandlung handelt und der Schöffe dieser während einer erheblichen Zeitspanne schlafbedingt nicht gefolgt ist, der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 1 StPO vor (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. April 2019 - 5 StR 87/19 Rn. 9; vom 19. Juni 2018 - 5 StR 643/17 Rn. 3 und vom 20. Oktober 1981 - 5 StR 564/81 Rn. 1).
  • BGH, 09.01.2020 - 4 StR 345/19

    Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss (Verwerfung durch Beschluss

    Der Schuldspruch wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ist rechtsfehlerfrei (zu den Konkurrenzen bei mehreren Anbauvorgängen siehe BGH, Urteile vom 19. Februar 2015 - 3 StR 546/14, BGHR BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2 Konkurrenzen 2 mwN; vom 28. März 2018 ? 2 StR 176/17, juris, Rn. 10; Beschluss vom 3. April 2019 - 5 StR 87/19, NStZ-RR 2019, 218, 219).
  • BGH, 12.10.2021 - 5 StR 173/21

    Tateinheit zwischen Betrug und Fahren ohne Fahrerlaubnis

    Enthält eine nach § 55 StGB beachtliche Vorverurteilung ... eine Einziehung des Wertes von Taterträgen und liegen auch bei dem neu abzuurteilenden Sachverhalt die Voraussetzungen für eine solche Einziehung vor, so muss im Rahmen der nachträglichen Gesamtstrafenbildung eine einheitliche Entscheidung hierüber ergehen, die in die Urteilsformel aufzunehmen ist (BGH, Beschluss vom 3. April 2019 - 5 StR 87/19 ...).
  • BGH, 12.01.2021 - 4 StR 411/20

    Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Begriff des

    Dem vom Angeklagten täterschaftlich begangenen bandenmäßigen Anbau kommt deshalb hinsichtlich des auf B. entfallenden Ernteertrags ein eigener Unrechtsgehalt zu, so dass beide Delikte in Tateinheit stehen (vgl. BGH, Beschluss vom 3. April 2019 - 5 StR 87/19, NStZ-RR 2019, 218).
  • BGH, 06.09.2023 - 6 StR 107/23

    Bandenmäßiger Anbau von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge als Mitglied

    b) Im Verhältnis zur Beihilfe des Angeklagten zum bandenmäßigen Handeltreiben von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge kommt dem bandenmäßigen Anbau ein eigener Unrechtsgehalt zu, so dass beide Delikte in Tateinheit stehen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Januar 2021 - 4 StR 411/20, Rn. 4; vom 3. April 2019 - 5 StR 87/19, NStZ-RR 2019, 218, 220).
  • BGH, 03.03.2021 - 5 StR 521/20

    Einheitliche Einziehungsentscheidung bei nachträglicher Gesamtstrafenbildung

    Enthält eine nach § 55 StGB beachtliche Vorverurteilung, wie vorliegend, eine Einziehung des Wertes von Taterträgen und liegen auch bei dem neu abzuurteilenden Sachverhalt die Voraussetzungen für eine solche Einziehung vor, so muss im Rahmen der nachträglichen Gesamtstrafenbildung eine einheitliche Entscheidung hierüber ergehen, die in die Urteilsformel aufzunehmen ist (Senat, Beschluss vom 3. April 2019 - 5 StR 87/19 -‚ Rdnr. 25, juris; BGH, Urteil vom 29. Mai 2008 - 3 StR 94/08NStZ-RR 2008, 275, 276; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rdnr. 1262).
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Rechtsprechung
   BGH, 28.03.2019 - 1 StR 598/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,14086
BGH, 28.03.2019 - 1 StR 598/18 (https://dejure.org/2019,14086)
BGH, Entscheidung vom 28.03.2019 - 1 StR 598/18 (https://dejure.org/2019,14086)
BGH, Entscheidung vom 28. März 2019 - 1 StR 598/18 (https://dejure.org/2019,14086)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG; § 27 Abs. 1 StGB; § 13 Abs. 1 StGB
    Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Wohnungsinhaber, aus dessen Wohnung heraus Betäubungsmittelhandel betrieben wird: keine Beihilfe durch Kenntnis und Billigung, grundsätzlich keine Garantenstellung)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, § 27 StGB, § 13 Abs. 1 StGB, § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO

  • Wolters Kluwer

    Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Gewichtung des Schuldumfangs der Beihilfehandlung

  • Wolters Kluwer

    Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Gewichtung des Schuldumfangs der Beihilfehandlung

  • rewis.io

    Unerlaubter Handel und Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge: Beihilfe des Wohnungsinhabers

  • ra.de
  • rechtsportal.de
  • rechtsportal.de

    StGB § 27 ; BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2
    Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Gewichtung des Schuldumfangs der Beihilfehandlung

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2019, 218
  • StV 2020, 369 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 07.01.2003 - 3 StR 414/02

    Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln; aktives Tun;

    Auszug aus BGH, 28.03.2019 - 1 StR 598/18
    Eine solche Rechtspflicht des Wohnungsinhabers ist aber grundsätzlich nicht gegeben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. September 2009 - 2 StR 329/09, NStZ 2010, 221 f.; vom 2. August 2006 - 2 StR 251/06, StraFo 2006, 468, 469 und vom 7. Januar 2003 - 3 StR 414/02, NStZ-RR 2003, 153).

    Feststellungen dazu, dass die Angeklagte zu diesem Zeitpunkt von dessen Betäubungsmittelgeschäften Kenntnis hatte oder diesem die Wohnung in der Erwartung zur Verfügung stellte, an den Erlösen des Mitangeklagten in irgendeiner Form zu partizipieren, hat das Landgericht nicht getroffen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Januar 2003 - 3 StR 414/02, NStZ-RR 2003, 153).

    Umstände, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Januar 2003, aaO), sind nicht festgestellt.

  • BGH, 30.09.2009 - 2 StR 329/09

    Voraussetzungen für die Garantenstellung eines Wohnungsbesitzes (unerlaubtes

    Auszug aus BGH, 28.03.2019 - 1 StR 598/18
    Eine solche Rechtspflicht des Wohnungsinhabers ist aber grundsätzlich nicht gegeben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. September 2009 - 2 StR 329/09, NStZ 2010, 221 f.; vom 2. August 2006 - 2 StR 251/06, StraFo 2006, 468, 469 und vom 7. Januar 2003 - 3 StR 414/02, NStZ-RR 2003, 153).
  • BGH, 28.01.2014 - 1 StR 562/13

    Aufklärungsrüge (Würdigung einer mit einem Belastungszeugen getroffenen

    Auszug aus BGH, 28.03.2019 - 1 StR 598/18
    Das Landgericht hat nämlich nicht erkennbar bedacht, dass die Angaben des Nichtrevidenten im Zusammenhang mit einer tatsächlichen Verständigung erfolgt sind und deshalb besonders kritischer Würdigung bedürfen, wenn sie die Belastung eines Mitangeklagten enthalten (BGH, Beschluss vom 28. Januar 2014 - 1 StR 562/13, NStZ 2014, 287).
  • BGH, 11.05.1999 - 4 StR 162/99

    Beihilfe; Hilfeleisten; Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

    Auszug aus BGH, 28.03.2019 - 1 StR 598/18
    a) Die Tat des Gehilfen ist allein seine Beihilfehandlung (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 StR 162/99, NStZ 1999, 451).
  • BGH, 02.08.2006 - 2 StR 251/06

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Beihilfe durch Unterlassen;

    Auszug aus BGH, 28.03.2019 - 1 StR 598/18
    Eine solche Rechtspflicht des Wohnungsinhabers ist aber grundsätzlich nicht gegeben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. September 2009 - 2 StR 329/09, NStZ 2010, 221 f.; vom 2. August 2006 - 2 StR 251/06, StraFo 2006, 468, 469 und vom 7. Januar 2003 - 3 StR 414/02, NStZ-RR 2003, 153).
  • BGH, 29.07.2021 - 3 StR 445/20

    Mitsichführen einer Schusswaffe oder eines sonstigen Gegenstands beim

    Denn zum einen haben sich ausweislich der Urteilsgründe keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass R. den mit ihm befreundeten Ö., nachdem dieser seine eigene Wohnung verloren hatte, nicht aus freundschaftlicher Verbundenheit in seine Wohnung aufnahm, sondern um ihm die dort später von ihm entfalteten Aktivitäten zu ermöglichen, oder er bei der Aufnahme von Ö. zumindest für möglich hielt und sich damit abfand, dass dieser die Wohnung zum Betäubungsmittelhandel nutzen wollte (vgl. zur möglichen Strafbarkeit in einer solchen Konstellation BGH, Urteil vom 28. Juni 2019 - 3 StR 106/18, juris Rn. 12; Beschluss vom 28. März 2019 - 1 StR 598/18, juris Rn. 10; Urteil vom 19. Dezember 2013 - 4 StR 300/13, NStZ 2014, 164; Beschluss vom 7. Januar 2003 - 3 StR 414/02, NStZ-RR 2003, 153; Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 9. Aufl., § 29 Teil 4 Rn. 234).

    Zum anderen hat ein Wohnungsinhaber grundsätzlich nicht die Rechtspflicht, gegen ein von ihm bemerktes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln durch Dritte in seiner Wohnung einzuschreiten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. März 2019 - 1 StR 598/18, juris Rn. 9; vom 16. Februar 2016 - 4 StR 459/15, juris Rn. 5; vom 30. April 2013 - 3 StR 85/13, NStZ-RR 2013, 249; vom 30. September 2009 - 2 StR 329/09, NStZ 2010, 221, 222; vom 2. August 2006 - 2 StR 251/06, juris Rn. 11; vom 7. Januar 2003 - 3 StR 414/02, NStZ-RR 2003, 153; Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 9. Aufl., § 29 Teil 4 Rn. 233).

  • LG München I, 24.06.2020 - 9 JKLs 367 Js 224603/18

    Angeklagte, Asylantrag, Erkrankung, Hauptverhandlung, Anklageschrift,

    Zudem war bei der Würdigung der Angaben der Zeugin ... zu berücksichtigen, dass diese als Zeugin vom ...ensagen über Angaben des früheren Mitangeschuldigten berichtete, zu denen ihn die Beteiligten hiesigen Verfahrens nicht konfrontieren konnten (vgl. zu diesen Aspekten etwa BGH, Beschlüsse vom 04.07.2018 - 5 StR 650/17; und vom 26.04.2017 - 1 StR 32/17), und die überdies Gegenstand einer Verständigung waren (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 29.01.2020 - 1 StR 471/19; und vom 28.03.2019 - 1 StR 598/18).
  • LG Memmingen, 28.07.2020 - 1 KLs 221 Js 15654/18

    Berücksichtigung des Gewichts der Beihilfehandlung bei der Prüfung des minder

    Abzugrenzen ist die aktive Beihilfe von der bloßen Kenntnis und Billigung eines Wohnungsinhabers zur der Lagerung von Betäubungsmitteln in einem zur Wohnung gehörenden Nebenraum (vgl. BGH, Beschluss vom 28. März 2019 - 1 StR 598/18 -).
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Rechtsprechung
   BGH, 09.04.2019 - 1 StR 21/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,13339
BGH, 09.04.2019 - 1 StR 21/19 (https://dejure.org/2019,13339)
BGH, Entscheidung vom 09.04.2019 - 1 StR 21/19 (https://dejure.org/2019,13339)
BGH, Entscheidung vom 09. April 2019 - 1 StR 21/19 (https://dejure.org/2019,13339)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW

    § 29 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG, § 29a Abs. 1 Nr. 1, § 30 Abs. 1 Nr. 2 BtMG, § 29 BtMG, § 29 Abs. 3 BtMG, §§ 29a, 30, 30a BtMG, § 29a Abs. 1, § 30 BtMG, § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG

  • Wolters Kluwer

    Verwirklichung des unerlaubten (gewerbsmäßigen) Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubter gewerbsmäßiger Abgabe von Betäubungsmitteln als Person über 21 Jahre an Personen unter 18 Jahren

  • rewis.io

    Unerlaubtes gewerbsmäßiges Handeltreiben und unerlaubte gewerbsmäßige Abgabe von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge: Konkurrenzverhältnis

  • ra.de
  • rechtsportal.de
  • rechtsportal.de

    BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 ; BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 1
    Verwirklichung des unerlaubten (gewerbsmäßigen) Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubter gewerbsmäßiger Abgabe von Betäubungsmitteln als Person über 21 Jahre an Personen unter 18 Jahren

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Handeltreiben oder gewerbsmäßige Abgabe von Betäubungsmitteln?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2019, 218
  • StV 2020, 384 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 17.09.1993 - 4 StR 509/93

    Strafzumessungsregel - Anwendbarkeit - Tateinheit - Verbrechen - Vergehen -

    Auszug aus BGH, 09.04.2019 - 1 StR 21/19
    Die Erfüllung des Regelbeispiels der Gewerbsmäßigkeit im Sinne des § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG behält aber für die Strafbemessung innerhalb des in dem Qualifikationstatbestand vorgesehenen Strafrahmens Bedeutung (vgl. BGH, Urteil vom 26. Oktober 2015 - 1 StR 317/15, BGHR BtMG § 30 Abs. 1 Nr. 2 Konkurrenzen 3; Beschlüsse vom 17. September 1993 - 4 StR 509/93, NStZ 1994, 39 und vom 21. Dezember 1995 - 1 StR 697/95, StV 1996, 267; Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 9. Aufl., § 30 Rn. 81 mwN).
  • BGH, 21.12.1995 - 1 StR 697/95

    Betäubungsmittel - Besonders schwerer Fall - Gewerbsmäßigkeit - Konkurrenz -

    Auszug aus BGH, 09.04.2019 - 1 StR 21/19
    Die Erfüllung des Regelbeispiels der Gewerbsmäßigkeit im Sinne des § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG behält aber für die Strafbemessung innerhalb des in dem Qualifikationstatbestand vorgesehenen Strafrahmens Bedeutung (vgl. BGH, Urteil vom 26. Oktober 2015 - 1 StR 317/15, BGHR BtMG § 30 Abs. 1 Nr. 2 Konkurrenzen 3; Beschlüsse vom 17. September 1993 - 4 StR 509/93, NStZ 1994, 39 und vom 21. Dezember 1995 - 1 StR 697/95, StV 1996, 267; Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 9. Aufl., § 30 Rn. 81 mwN).
  • BGH, 26.10.2015 - 1 StR 317/15

    Gewerbsmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringen Mengen

    Auszug aus BGH, 09.04.2019 - 1 StR 21/19
    Die Erfüllung des Regelbeispiels der Gewerbsmäßigkeit im Sinne des § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG behält aber für die Strafbemessung innerhalb des in dem Qualifikationstatbestand vorgesehenen Strafrahmens Bedeutung (vgl. BGH, Urteil vom 26. Oktober 2015 - 1 StR 317/15, BGHR BtMG § 30 Abs. 1 Nr. 2 Konkurrenzen 3; Beschlüsse vom 17. September 1993 - 4 StR 509/93, NStZ 1994, 39 und vom 21. Dezember 1995 - 1 StR 697/95, StV 1996, 267; Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 9. Aufl., § 30 Rn. 81 mwN).
  • BGH, 26.02.2020 - 4 StR 474/19

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Konkurrenzen: Sperrwirkung

    Der Grundtatbestand des § 29 Abs. 1 BtMG einschließlich der in § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG enthaltenen Strafzumessungsregel tritt hinter die in §§ 29a, 30a BtMG enthaltenen Verbrechenstatbestände im Wege der Gesetzeskonkurrenz zurück (Grundsatz der Spezialität; st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 9. April 2019 - 1 StR 21/19, Rn. 2; Urteil vom 26. Oktober 2015 - 1 StR 317/15, BGHR BtMG § 30 Abs. 1 Nr. 2 Konkurrenzen 3; Beschlüsse vom 25. Juli 2013 - 3 StR 143/13, NStZ 2014, 164, 165; vom 3. September 1997 - 2 StR 431/97 und vom 27. September 1995 - 2 StR 434/95, NStZ-RR 1996, 47, 48).

    Vielmehr kann die Erfüllung des Regelbeispiels der Gewerbsmäßigkeit im Sinne des § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG im Rahmen der Strafzumessung innerhalb des Qualifikationstatbestands angemessen berücksichtigt werden ( vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. April 2019 - 1 StR 21/19; vom 3. September 1997 - 2 StR 431/97; vom 17. September 1993 - 4 StR 509/93, NStZ 1994, 39; vom 21. Dezember 1995 - 1 StR 697/95, StV 1996, 267; Urteil vom 26. Oktober 2015 - 1 StR 317/15, BGHR BtMG § 30 Abs. 1 Nr. 2 Konkurrenzen 3).

  • BGH, 27.09.2023 - 2 StR 227/23

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge;

    Die Erfüllung des Regelbeispiels kann auch bei qualifizierten Formen des Handeltreibens von strafzumessungsrechtlicher Bedeutung sein (vgl. BGH, Beschluss vom 17. September 1993 - 4 StR 509/93, juris Rn. 4; Beschluss vom 9. April 2019 - 1 StR 21/19, juris Rn. 2), was das Landgericht nach den hier festgestellten Umständen der Tatbegehung hätte in den Blick nehmen müssen.
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