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   BGH, 07.08.2018 - 3 StR 345/17   

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BGH, 07.08.2018 - 3 StR 345/17 (https://dejure.org/2018,41585)
BGH, Entscheidung vom 07.08.2018 - 3 StR 345/17 (https://dejure.org/2018,41585)
BGH, Entscheidung vom 07. August 2018 - 3 StR 345/17 (https://dejure.org/2018,41585)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 95 Abs. 1 AMG aF; § 6a AMG aF; § 4 Abs. 1 AntiDopG; Art. 103 Abs. 2 GG; Art. 100 Abs. 1 S. 1 GG; § 4 Abs. 1 AntiDopG; § 2 Abs. 1 AntiDopG; § 52 StGB
    Verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich der (ehemaligen) Strafvorschriften zum Handeltreiben mit Dopingmitteln (Blankettgesetz; statische und dynamische Verweisung; gesetzgeberische Rechtssetzungshoheit; Festlegung der Voraussetzungen strafbaren Handelns; ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 154a Abs. 2 StPO, § ... 349 Abs. 2 StPO, § 2 Abs. 1, 3 StGB, § 95 Abs. 1 Nr. 2a und 2b, Abs. 2, Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b AMG, §§ 22, 23 Abs. 1, § 52 StGB, § 4 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Nr. 2 Buchst. b AntiDopG, § 4 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3, § 154a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO, § 95 Abs. 1 Nr. 2b AMG, 23 Abs. 1 StGB, § 95 Abs. 1 Nr. 2a AMG, Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG, § 6a Abs. 1 AMG, § 6a Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 AMG, § 6a Abs. 2 Satz 1 AMG, Art. 103 Abs. 2 GG, § 95a Abs. 1 Nr. 2a AMG, Art. 100 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 GG, § 6a Abs. 2a Satz 2 AMG, § 4 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 AntiDopG, § 4 Abs. 1 Nr. 1 AntiDopG, § 2 Abs. 1 AntiDopG, § 4 AntiDopG, § 2 AntiDopG, § 4 Abs. 1 Nr. 3 AntiDopG, § 6 Abs. 1 Nr. 1 AntiDopG, § 353 Abs. 2 StPO, § 29 Abs. 1 BtMG, § 29 BtMG, § 2 Abs. 1 Nr. 2 AntiDopG, § 2 Abs. 3 AntiDopG

  • Wolters Kluwer

    Verfassungskonformität der Strafbarkeit wegen unerlaubten Besitzes von Dopingmitteln in nicht geringer Menge; Geltung der Bewertungseinheit im Betäubungsmittelstrafrecht für gleichgelagerte Konstellationen im Arzneimittelstrafrecht; Handel mit verschiedenen ...

  • rewis.io

    Herstellen und Handeltreiben mit Dopingmitteln: Konkurrenzverhältnis der Tatvarianten

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Verfassungskonformität der Strafbarkeit wegen unerlaubten Besitzes von Dopingmitteln in nicht geringer Menge; Geltung der Bewertungseinheit im Betäubungsmittelstrafrecht für gleichgelagerte Konstellationen im Arzneimittelstrafrecht; Handel mit verschiedenen ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2019, 86
  • SpuRt 2019, 28
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 14.12.2011 - 5 StR 425/11

    Inverkehrbringens von Arzneimitteln zu Dopingzwecken im Sport (Bewertungseinheit;

    Auszug aus BGH, 07.08.2018 - 3 StR 345/17
    In diesem Fall müssen jedoch konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die jeweiligen Verkaufsmengen aus einer einheitlich erworbenen Gesamtmenge herrühren (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. Mai 2000 - 3 StR 162/00, BGHR BtMG § 29 Bewertungseinheit 20; vom 14. Dezember 2011 - 5 StR 425/11, BGHR AMG § 95 Bewertungseinheit 1).

    Dieser Vorrat wies einen so erheblichen Umfang auf, dass der Angeklagte hieraus eine Vielzahl von Geschäften in der Größenordnung der festgestellten Einzelverkäufe hätte bestreiten können (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2011 - 5 StR 425/11, BGHR AMG § 95 Bewertungseinheit 1).

  • BVerfG, 21.09.2016 - 2 BvL 1/15

    Strafvorschrift im Rindfleischetikettierungsgesetz ist verfassungswidrig

    Auszug aus BGH, 07.08.2018 - 3 StR 345/17
    Da mithin ein bestimmender nationaler Einfluss nicht gesichert ist und der Gesetzgeber nicht über die erforderliche Kontrolle zur Festlegung des Inhalts der Verbotsliste verfügt, hat der Senat Zweifel, ob damit die nach Art. 103 Abs. 2 GG gebotene gesetzgeberische Rechtsetzungshoheit gewahrt ist, die verlangt, dass jener die Voraussetzungen strafbaren Handelns selbst bestimmt (vgl. hierzu BVerfG, Beschlüsse vom 22. Juni 1988 - 2 BvR 234/87 u.a., BVerfGE 78, 374, 381 ff.; vom 21. September 2016 - 2 BvL 1/15, BVerfGE 143, 38, 54; insoweit mit Blick auf § 95a Abs. 1 Nr. 2a AMG aF ebenfalls kritisch Weber, BtMG, 4. Aufl., § 6a AMG Rn. 51 ff.; Parzeller/Prittwitz, StoffR 2009, 119, 124).

    Bedenken, dass dies der Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts widersprechen könnte, wonach (verweisende) Blankettgesetze dem Grundsatz der Gewaltenteilung nur dann genügen, wenn der Gesetzgeber die Voraussetzungen der Strafbarkeit sowie Art und Maß der Strafe selbst bestimmt und dem Verordnungsgeber lediglich konkretisierende Spezifizierungen des Straftatbestands überlässt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 4. Mai 1997 - 2 BvR 509, 511/96, NJW 1998, 669, 670; vom 21. September 2016 - 2 BvL 1/15, BVerfGE 143, 38, 58), steht indes entgegen, dass der Gesetzgeber die Tathandlung und den Strafrahmen selbst konkret bestimmt hat, so dass die Festlegung der nicht geringen Mengen lediglich als Spezifizierung der strafbegründenden Merkmale gewertet werden kann.

  • BGH, 02.11.1988 - 2 StR 571/88

    Betäubungsmittelstrafrecht: Herstellen als unerlaubtes Handeltreiben

    Auszug aus BGH, 07.08.2018 - 3 StR 345/17
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 29 BtMG stellt das Herstellen von Betäubungsmitteln, wenn es bereits auf deren Verkauf gerichtet ist, eine Vorstufe des Handeltreibens dar und tritt als Teilakt des Handeltreibens hinter diesem zurück (vgl. BGH, Beschluss vom 2. November 1988 - 2 StR 571/88, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Wertung 2).
  • BVerfG, 09.05.1972 - 1 BvR 518/62

    Facharzt

    Auszug aus BGH, 07.08.2018 - 3 StR 345/17
    b) Sollte der Angeklagte die Tat nach dem 26. Oktober 2012 und damit zur Zeit der Gültigkeit der eindeutig eine dynamische Verweisung enthaltenden Gesetzesfassung begangen haben, bestehen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Strafvorschrift des § 95 Abs. 1 Nr. 2a AMG aF mit Blick auf die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bei dynamischen Verweisungen in Strafgesetzen zu wahrende Rechtsetzungshoheit des Gesetzgebers gleichwohl fort (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 9. Mai 1972 - 1 BvR 518/62 und 308/64, BVerfGE 33, 125, 158; vom 14. Juni 1983 - 2 BvR 488/80, BVerfGE 64, 208, 214).
  • BGH, 25.04.2001 - 2 StR 374/00

    Abgrenzung von Arznei- und Lebensmitteln bei Vitaminpräparaten; Überwiegende

    Auszug aus BGH, 07.08.2018 - 3 StR 345/17
    a) Hierzu gilt: Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Bewertungseinheit im Betäubungsmittelstrafrecht, die für gleichgelagerte Konstellationen im Arzneimittelstrafrecht entsprechend gilt (BGH, Urteil vom 25. April 2001 - 2 StR 374/00, NJW 2001, 2812, 2815), ist eine einheitliche Tat anzunehmen, wenn ein- und derselbe Güterumsatz Gegenstand der strafrechtlichen Bewertung ist (BGH, Urteil vom 23. März 1995 - 4 StR 746/94, BGHR BtMG § 29 Bewertungseinheit 4).
  • BGH, 26.05.2000 - 3 StR 162/00

    Bildung einer Bewertungseinheit beim unerlaubten Handeltreiben mit

    Auszug aus BGH, 07.08.2018 - 3 StR 345/17
    In diesem Fall müssen jedoch konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die jeweiligen Verkaufsmengen aus einer einheitlich erworbenen Gesamtmenge herrühren (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. Mai 2000 - 3 StR 162/00, BGHR BtMG § 29 Bewertungseinheit 20; vom 14. Dezember 2011 - 5 StR 425/11, BGHR AMG § 95 Bewertungseinheit 1).
  • BVerfG, 04.05.1997 - 2 BvR 509/96

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen Verurteilung wegen Handels mit

    Auszug aus BGH, 07.08.2018 - 3 StR 345/17
    Bedenken, dass dies der Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts widersprechen könnte, wonach (verweisende) Blankettgesetze dem Grundsatz der Gewaltenteilung nur dann genügen, wenn der Gesetzgeber die Voraussetzungen der Strafbarkeit sowie Art und Maß der Strafe selbst bestimmt und dem Verordnungsgeber lediglich konkretisierende Spezifizierungen des Straftatbestands überlässt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 4. Mai 1997 - 2 BvR 509, 511/96, NJW 1998, 669, 670; vom 21. September 2016 - 2 BvL 1/15, BVerfGE 143, 38, 58), steht indes entgegen, dass der Gesetzgeber die Tathandlung und den Strafrahmen selbst konkret bestimmt hat, so dass die Festlegung der nicht geringen Mengen lediglich als Spezifizierung der strafbegründenden Merkmale gewertet werden kann.
  • BGH, 26.07.2001 - 4 StR 110/01

    Unerlaubtes gemeinschaftliches Handeltreiben mit Betäubungsmitteln;

    Auszug aus BGH, 07.08.2018 - 3 StR 345/17
    Dies kann auch gegeben sein, wenn verschiedenartige Präparate "im Gesamtpaket' erworben werden (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Juli 2001 - 4 StR 110/01, NStZ-RR 2002, 52).
  • BVerfG, 14.06.1983 - 2 BvR 488/80

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an eine dynamische Verweisung in einem Gesetz

    Auszug aus BGH, 07.08.2018 - 3 StR 345/17
    b) Sollte der Angeklagte die Tat nach dem 26. Oktober 2012 und damit zur Zeit der Gültigkeit der eindeutig eine dynamische Verweisung enthaltenden Gesetzesfassung begangen haben, bestehen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Strafvorschrift des § 95 Abs. 1 Nr. 2a AMG aF mit Blick auf die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bei dynamischen Verweisungen in Strafgesetzen zu wahrende Rechtsetzungshoheit des Gesetzgebers gleichwohl fort (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 9. Mai 1972 - 1 BvR 518/62 und 308/64, BVerfGE 33, 125, 158; vom 14. Juni 1983 - 2 BvR 488/80, BVerfGE 64, 208, 214).
  • BVerfG, 22.06.1988 - 2 BvR 234/87

    Verfassungswidrigkeit des § 15 Abs. 2 Buchstabe a FAG

    Auszug aus BGH, 07.08.2018 - 3 StR 345/17
    Da mithin ein bestimmender nationaler Einfluss nicht gesichert ist und der Gesetzgeber nicht über die erforderliche Kontrolle zur Festlegung des Inhalts der Verbotsliste verfügt, hat der Senat Zweifel, ob damit die nach Art. 103 Abs. 2 GG gebotene gesetzgeberische Rechtsetzungshoheit gewahrt ist, die verlangt, dass jener die Voraussetzungen strafbaren Handelns selbst bestimmt (vgl. hierzu BVerfG, Beschlüsse vom 22. Juni 1988 - 2 BvR 234/87 u.a., BVerfGE 78, 374, 381 ff.; vom 21. September 2016 - 2 BvL 1/15, BVerfGE 143, 38, 54; insoweit mit Blick auf § 95a Abs. 1 Nr. 2a AMG aF ebenfalls kritisch Weber, BtMG, 4. Aufl., § 6a AMG Rn. 51 ff.; Parzeller/Prittwitz, StoffR 2009, 119, 124).
  • BGH, 23.03.1995 - 4 StR 746/94

    Rauschgifthandel - Mehrere Fälle - Unvollständige Sachverhaltsaufklärung - In

  • BVerfG, 05.04.1989 - 2 BvL 1/88

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

  • BVerfG, 19.12.1984 - 2 BvL 20/84
  • BGH, 18.09.2013 - 2 StR 365/12

    Strafbarkeit wegen Inverkehrbringens von Arzneimitteln zu Dopingzwecken im Sport

  • BGH, 27.11.2019 - 3 StR 233/19

    Vorsätzliches Inverkehrbringen von Arzneimitteln zu Dopingzwecken im Sport (keine

    bb) In Anwendung der aufgezeigten Grundsätze ist die Einordnung der vom Angeklagten hergestellten und vertriebenen Produkte als Arzneimittel ohne weiteres möglich, wie sich auch aus der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ergibt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. August 2018 - 3 StR 345/17, NStZ-RR 2019, 86; vom 14. Februar 2019 - 4 StR 283/18, wistra 2019, 248 Rn. 2 ff.; Urteile vom 18. September 2013 - 2 StR 535/12, BGHSt 59, 16 12 Rn. 10; vom 19. September 2017 - 1 StR 72/17, NStZ-RR 2018, 50, 51; vom 11. Juli 2002 - I ZR 34/01, BGHZ 151, 286, 291 ff.).

    bb) Der Senat ist trotz geäußerter Bedenken (s. BGH, Beschluss vom 7. August 2018 - 3 StR 345/17, NStZ-RR 2019, 86) in Bezug auf den hier entscheidenden Zeitraum nicht von der Verfassungswidrigkeit des § 6a Abs. 2 Satz 1 AMG (in Verbindung mit § 95 Abs. 1 Nr. 2a, § 6a Abs. 1 AMG in der damals geltenden Fassung) überzeugt und hat daher keine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG eingeholt (im Ergebnis ebenso BGH, Beschluss vom 14. Februar 2019 - 4 StR 283/18, wistra 2019, 248; zu den allgemeinen Anforderungen BVerfG, Beschlüsse vom 6. März 2018 - 1 BvL 1/16, FamRZ 2018, 1021, 1022; vom 18. Dezember 1984 - 2 BvL 22/82, BVerfGE 68, 337, 343 f.).

    Insoweit stehen die zuvor vom Senat ausgeführten Zweifel, ob die frühere Gesetzesfassung eine statische oder eine dynamische Verweisung enthielt und die Vorschrift mit Blick darauf verfassungsmäßig sei (BGH, Beschluss vom 7. August 2018 - 3 StR 345/17, NStZ-RR 2019, 86; näher dazu auch Parzeller/Prittwitz, StoffR 2009, 101 ff., 119 ff.), nicht in Rede.

  • BGH, 14.02.2019 - 4 StR 37/18

    Anti-Doping-Gesetz (Strafvorschriften: Verfassungsmäßigkeit; Begriff des

    Die Strafvorschrift des § 4 Abs. 1 AntidopG ist verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BGH, Beschluss vom 7. August 2018 - 3 StR 345/17, Rn. 13 ff.).

    aa) Bei der Auslegung des Tatbestandsmerkmals "Handeltreiben' in § 4 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 2 AntidopG ist auf die zu dem gleichlautenden Merkmal in § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG entwickelten Grundsätze zurückzugreifen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. August 2018 - 3 StR 345/17, Rn. 18; Volkmer in Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 9. Aufl., § 4 AntiDopG Rn. 29 f.; BTDrucks. 18/4898, S. 23).

    Dies gilt sowohl hinsichtlich der Mindestfeststellungen als auch mit Blick auf mögliche rechtliche Bewertungseinheiten, wenn ein und derselbe Güterumsatz Gegenstand der strafrechtlichen Bewertung ist (vgl. BGH, Beschluss vom 7. August 2018 - 3 StR 345/17, Rn. 18 mwN).

  • BGH, 23.07.2019 - 1 StR 107/18

    Inverkehrbringen bedenklicher Arzneimittel (Begriff der Bedenklichkeit,

    d) Auch die Annahme von zwei Bewertungseinheiten und dementsprechend zwei Taten (vgl. BGH, Beschluss vom 7. August 2018 - 3 StR 345/17, juris Rn. 17 ff.) begegnet wegen des deutlichen zeitlichen Abstands zwischen den Lieferungen auch mit Blick auf das Merkmal des Feilbietens im Sinne des § 95 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Abs. 17 AMG hier keinen Bedenken.
  • LG München II, 15.01.2021 - 2 KLs 380 Js 108323/19

    Zur Strafbarkeit eines Mediziners wegen Blutdopings

    Die Kammer ist im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung trotz einzelner immer wieder geäußerter Bedenken im Schrifttum davon überzeugt, dass sowohl die Vorschriften des AMG als auch deren Nachfolgevorschriften im AntiDopG - wie auch das AntiDopG grundsätzlich als Ganzes - im Einklang mit den verfassungsrechtlichen und europarechtlichen Vorgaben stehen (vgl. etwa zuletzt BGH, Urteil vom 27.11.2019 - 3 StR 233/19, BGH, Beschluss vom 14.02.2019 - 4 StR 37/18 und BGH, Beschluss vom 07.08.2018 - 3 StR 345/17); insbesondere begegnet die Bezugnahme auf die Wirkstoff- und Methodenliste des Übereinkommens gegen Doping in der konkreten Ausgestaltung keinen durchgreifenden rechtsstaatlichen Bedenken.
  • BGH, 19.05.2022 - 3 StR 322/21

    Anforderungen an die Urteilsgründe bei der Verurteilung wegen Handeltreibens mit

    Mit Ausnahme von Fall II.3 trieb der Angeklagte in allen Fällen zumindest auch Handel mit Substanzen, die in den jeweils national bekannt gemachten WADA (Welt-Anti-Doping-Agentur)-Listen 2018 und 2019 enthalten waren (zur Verfassungsmäßigkeit der Verweisung in § 4 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1 AntiDopG s. BGH, Beschluss vom 7. August 2018 - 3 StR 345/17, BGHR AntiDopG § 4 Abs. 1 Verweis 1 Rn. 14 f.).

    Die Strafkammer hat sich dabei auf die nicht geringe Menge im Sinne des § 2 Abs. 3 AntidopG bezogen, die sich nach der auf Grundlage des § 6 Abs. 1 Nr. 1 AntiDopG erlassenen Verordnung zur Festlegung der nicht geringen Menge von Dopingmitteln bestimmt (Dopingmittel-Mengen-Verordnung (DmMV), zur Verfassungskonformität s. BGH, Beschluss vom 7. August 2018 - 3 StR 345/17, NStZ-RR 2019, 86, 87) und bei Testosteron 1.500 mg bei transdermaler oder oraler Darreichungsform, 632 mg bei anderen Darreichungsformen beträgt.

  • BGH, 10.11.2022 - 2 StR 92/21

    Urteilsgründe (zur Anwendung gebrachtes Strafgesetz; weitere Rechtausführungen:

    Durchgreifende Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit von § 6a Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 AMG aF bestehen im vorliegenden Fall nicht (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 18. September 2013 - 2 StR 365/12, BGHSt 59, 11; BGH, Urteil vom 27. November 2019 - 3 StR 233/19, PharmR 2020, 152, 154 f.; Beschlüsse vom 7. August 2018 - 3 StR 345/17, NStZ-RR 2019, 86, 87; vom 14. Februar 2019 - 4 StR 283/18, PharmR 2019, 393; kritisch hingegen Markwardt, Die Bestimmtheit der Straf- und Bußgeldvorschriften im Arzneimittelgesetz - Untersuchung des Arzneimittelbegriffs und der Blankettverweisungen am Maßstab des Art. 103 Abs. 2 GG, S. 149 ff.).
  • BGH, 03.03.2022 - 5 StR 366/21

    Bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Begriff und Zustandekommen der

    c) Da das Herstellen von Betäubungsmitteln in eigennütziger Verkaufsabsicht bereits ein Handeltreiben mit Betäubungsmitteln darstellt und das Herstellen in diesen Fällen - soweit die gleiche Drogenmenge betroffen ist - hinter dem Handeltreiben zurücktritt (vgl. BGH, Beschluss vom 7. August 2018 - 3 StR 345/17, NStZ-RR 2019, 86 mwN), wäre ebenso zu prüfen, ob unter diesem Gesichtspunkt ein bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach § 30a Abs. 1 BtMG vorliegt.
  • BGH, 14.02.2019 - 4 StR 283/18

    Verbotenes Inverkehrbringen von Arzneimitteln zu Dopingzwecken im Sport (keine

    Dies gilt auch angesichts der vom 3. Strafsenat im Beschluss vom 7. August 2018 (3 StR 345/17, SpuRt 2019, 28) - in nicht tragenden Entscheidungsgründen - geäußerten Bedenken, ob die in § 95 Abs. 1 Nr. 2a i.V.m. § 6a Abs. 1 und 2 AMG aF enthaltene Verweisung auf die jeweils geltende Fassung des Anhangs des Übereinkommens gegen Doping (Gesetz vom 2. März 1994 zu dem Übereinkommen vom 16. November 1989 gegen Doping, BGBl. 1994 II, S. 334) mit der nach Art. 103 Abs. 2 GG gebotenen gesetzgeberischen Rechtssetzungshoheit in Einklang zu bringen ist.
  • BGH, 25.07.2019 - 1 StR 273/17

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Arzneimitteln, die nur auf Verschreibung an

    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Bewertungseinheit im Betäubungsmittelstrafrecht, die für gleichgelagerte Konstellationen des Inverkehrbringens von Arzneimitteln entsprechend gilt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Februar 2019 - 4 StR 37/18 Rn. 6 f.; vom 7. August 2018 - 3 StR 345/17 Rn. 18 und vom 14. Dezember 2011 - 5 StR 425/11 Rn. 5 f.; jeweils mwN), ist eine einheitliche Tat dann anzunehmen, wenn ein und derselbe Güterumsatz Gegenstand der strafrechtlichen Bewertung ist.
  • SG Düsseldorf, 27.02.2020 - S 3 AS 431/18
    Auf die Revision des Klägers hat der BGH durch Beschluss vom 07.08.2019 - 3 StR 345/17 unter Verwerfung der Revision im Übrigen die Strafverfolgung in einem Fall der Urteilsgründe beschränkt und das Urteil in weiteren Fällen teilweise aufgehoben und in dem Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Mönchengladbach zurückverwiesen.
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