Weitere Entscheidung unten: BGH, 28.05.2020

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   BGH, 18.06.2020 - 1 StR 95/20   

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BGH, 18.06.2020 - 1 StR 95/20 (https://dejure.org/2020,20896)
BGH, Entscheidung vom 18.06.2020 - 1 StR 95/20 (https://dejure.org/2020,20896)
BGH, Entscheidung vom 18. Juni 2020 - 1 StR 95/20 (https://dejure.org/2020,20896)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 121 Abs. 2 GVG; § 87 Abs. 3 OWiG; § 46 Abs. 1 OWiG; § 436 Abs. 2 StPO; § 434 Abs. 2 StPO
    Vorlageverfahren; statthafter Rechtsbehelf gegen einen amtsgerichtlichen Beschluss im selbstständigen Einziehungsverfahren (sofortige Beschwerde)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 29a Abs. 5 OWiG, § ... 47 Abs. 1 OWiG, § 72 OWiG, § 79 Abs. 1 Satz 1 OWiG, § 121 Abs. 2 GVG, § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 79 OWiG, § 71 Abs. 1, §§ 72, 87 Abs. 3 Satz 2 OWiG, § 82 Abs. 2, § 47 Abs. 2 OWiG, § 46 Abs. 7 OWiG, § 87 Abs. 3 Satz 2, Abs. 5, § 46 Abs. 1 OWiG, § 436 Abs. 2, § 434 Abs. 2 StPO, §§ 71 ff. OWiG, §§ 79 ff. OWiG, § 434 Abs. 3 Satz 1, zweiter Halbsatz StPO, §§ 77, 77a OWiG, § 434 StPO

  • Wolters Kluwer

    Vorlagesache zur Frage der Statthaftigkeit des Rechtsmittels der Rechtsbeschwerde oder sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts i.R.e. Entscheidung nach Einspruch des Einziehungsbetroffenen gegen einen selbständigen Einziehungsbescheid; Selbständige ...

  • rewis.io

    Divergenzvorlage in einem selbstständigen Einziehungsverfahren: Zulässiges Rechtsmittel gegen einen ohne Hauptverhandlung gefassten amtsgerichtlichen Einziehungsbeschluss nach vorheriger Urteilsaufhebung und Rückverweisung durch das Rechtsbeschwerdegericht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    OWiG § 29a Abs. 5 ; OWiG § 79 Abs. 3 S. 1
    Vorlagesache zur Frage der Statthaftigkeit des Rechtsmittels der Rechtsbeschwerde oder sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts i.R.e. Entscheidung nach Einspruch des Einziehungsbetroffenen gegen einen selbständigen Einziehungsbescheid; Selbständige ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2020, 322
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 29.04.1983 - 2 ARs 118/83

    Verstoß gegen das Wirtschaftsstrafgesetz - Rückerstattung des Mehrerlöses an den

    Auszug aus BGH, 18.06.2020 - 1 StR 95/20
    a) Nach der - aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts zutreffenden - Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 29. April 1983 - 2 ARs 118/83, BGHSt 31, 361 zum gleichgeregelten selbständigen Rückerstattungsverfahren des WiStG aF; vgl. auch BGH, Beschluss vom 19. März 1993 - 2 ARs 43/93, BGHSt 39, 162) und anderer Oberlandesgerichte (OLG Köln, wistra 1993, 39; OLG Zweibrücken, MDR 1994, 404; vgl. ferner OLG Düsseldorf, NVwZ 1996, 934, 935; OLG Hamburg, StraFo 2011, 57 bei einem Vorgehen nach § 82 Abs. 2, § 47 Abs. 2 OWiG) ist das statthafte Rechtsmittel gegen einen amtsgerichtlichen Beschluss im selbständigen Einziehungsverfahren nach dem OWiG die sofortige Beschwerde, über die das Landgericht (Kammer für Bußgeldsachen, § 46 Abs. 7 OWiG) zu befinden hat.

    Vielmehr liegt unter Beachtung der Art der vorgelegten Rechtsfrage (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. November 1991 - 4 StR 350/91, BGHSt 38, 106, 108 f. und vom 31. Oktober 1978 - 5 StR 432/78, BGHSt 28, 165, 167 f.) ein in wesentlichen Belangen abweichender Sachverhalt vor, bei dem auch nach der Rechtsansicht u.a. des Bundesgerichtshofs (BGHSt 31, 361) die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde gemäß § 79 OWiG nicht von vornherein ausscheidet.

  • BGH, 24.04.1986 - 2 StR 565/85

    Verwerflichkeit einer Verkehrsbehinderung

    Auszug aus BGH, 18.06.2020 - 1 StR 95/20
    Es fehlt daher an einer auf dieselbe Rechtsfrage bezogenen Abweichung (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 24. April 1986 - 2 StR 565/85, BGHSt 34, 71, 74 ff.; LR/Franke, StPO, 26. Aufl., § 121 GVG Rn. 64a; KK-Feilcke, StPO, 8. Aufl., § 121 GVG Rn. 34; Kissel/Mayer, GVG, 9. Aufl., § 121 Rn. 21, 26).
  • OLG Karlsruhe, 18.03.2019 - 2 Rb 9 Ss 852/18

    Berücksichtigung des Abzugsverbots bei strafrechtlicher Einziehungsentscheidung

    Auszug aus BGH, 18.06.2020 - 1 StR 95/20
    Zu der hier relevanten Frage, welches Rechtsmittel gegen einen Beschluss im selbständigen Einziehungsverfahren nach einer teilweisen Urteilsaufhebung und Zurückverweisung durch das Rechtsbeschwerdegericht gegeben ist, liegt hingegen soweit ersichtlich keine obergerichtliche Rechtsprechung vor, wonach auch in diesem Fall die sofortige Beschwerde statthaft ist (vgl. OLG Düsseldorf, NVwZ 1996, 934, 936 mit Hinweisen zu §§ 77, 77a OWiG und zur Fassung der Urteilsgründe; s. auch OLG Hamm, NVwZ 1993, 508, 509; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18. März 2019 - 2 Rb 9 Ss 852/18 Rn. 30).
  • BGH, 04.12.2001 - 4 StR 93/01

    Konkurrenzverhältnis zwischen bundesrechtlichen und landesrechtlichen

    Auszug aus BGH, 18.06.2020 - 1 StR 95/20
    Die aufgezeigte Rechtsfrage ist auch nicht deshalb mit der Vorlagefrage identisch, weil wegen der Gleichheit des Rechtsproblems die Entscheidung ohne Rücksicht auf die Verschiedenheit der Fälle und der anwendbaren Vorschriften nur einheitlich ergehen könnte (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2001 - 4 StR 93/01, BGHSt 47, 181, 183; LR/Franke, StPO, 26. Aufl., § 121 GVG Rn. 64; SK-StPO/Frister, 5. Aufl., § 121 GVG Rn. 22; KK-Feilcke, StPO, 8. Aufl., § 121 GVG Rn. 34; jeweils mwN).
  • BGH, 05.11.1991 - 4 StR 350/91

    Umfang der Feststellungen bei der Verhängung eines Fahrverbots bei erstmaliger

    Auszug aus BGH, 18.06.2020 - 1 StR 95/20
    Vielmehr liegt unter Beachtung der Art der vorgelegten Rechtsfrage (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. November 1991 - 4 StR 350/91, BGHSt 38, 106, 108 f. und vom 31. Oktober 1978 - 5 StR 432/78, BGHSt 28, 165, 167 f.) ein in wesentlichen Belangen abweichender Sachverhalt vor, bei dem auch nach der Rechtsansicht u.a. des Bundesgerichtshofs (BGHSt 31, 361) die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde gemäß § 79 OWiG nicht von vornherein ausscheidet.
  • OLG Stuttgart, 16.12.2008 - 1 Ss 679/08

    Verkehrsordnungswidrigkeit: Verfallsanordnung wegen Inbetriebnahme eines nicht

    Auszug aus BGH, 18.06.2020 - 1 StR 95/20
    Für eine (Außen-)Divergenz von vornherein unmaßgeblich sind jene obergerichtlichen Entscheidungen, die im selbständigen Einziehungsverfahren nach dem OWiG die Rechtsbeschwerde gemäß § 79 OWiG für das statthafte Rechtsmittel gegen amtsgerichtliche Beschlüsse halten (OLG Stuttgart, wistra 2009, 167 f. und Beschluss vom 20. Mai 2011 - 1 Ss 193/11, unveröffentlicht; vgl. ferner OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20. Juni 2016 - 1 (8) SsBs 269/15 - AK 99/15).
  • BGH, 31.10.1978 - 5 StR 432/78

    Voraussetzung für eine Vorlagefrage vor dem BGH - Aufstellen eines Stellschildes

    Auszug aus BGH, 18.06.2020 - 1 StR 95/20
    Vielmehr liegt unter Beachtung der Art der vorgelegten Rechtsfrage (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. November 1991 - 4 StR 350/91, BGHSt 38, 106, 108 f. und vom 31. Oktober 1978 - 5 StR 432/78, BGHSt 28, 165, 167 f.) ein in wesentlichen Belangen abweichender Sachverhalt vor, bei dem auch nach der Rechtsansicht u.a. des Bundesgerichtshofs (BGHSt 31, 361) die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde gemäß § 79 OWiG nicht von vornherein ausscheidet.
  • BGH, 19.03.1993 - 2 ARs 43/93

    Bestimmung des zuständigen Landgerichts durch das Oberlandesgericht bei Einlegung

    Auszug aus BGH, 18.06.2020 - 1 StR 95/20
    a) Nach der - aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts zutreffenden - Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 29. April 1983 - 2 ARs 118/83, BGHSt 31, 361 zum gleichgeregelten selbständigen Rückerstattungsverfahren des WiStG aF; vgl. auch BGH, Beschluss vom 19. März 1993 - 2 ARs 43/93, BGHSt 39, 162) und anderer Oberlandesgerichte (OLG Köln, wistra 1993, 39; OLG Zweibrücken, MDR 1994, 404; vgl. ferner OLG Düsseldorf, NVwZ 1996, 934, 935; OLG Hamburg, StraFo 2011, 57 bei einem Vorgehen nach § 82 Abs. 2, § 47 Abs. 2 OWiG) ist das statthafte Rechtsmittel gegen einen amtsgerichtlichen Beschluss im selbständigen Einziehungsverfahren nach dem OWiG die sofortige Beschwerde, über die das Landgericht (Kammer für Bußgeldsachen, § 46 Abs. 7 OWiG) zu befinden hat.
  • OLG Koblenz, 28.09.2006 - 1 Ss 247/06

    Selbstständiges Verfallsverfahren gegen eine juristische Person als

    Auszug aus BGH, 18.06.2020 - 1 StR 95/20
    Folglich ist gegen ein ergangenes Urteil die Rechtsbeschwerde statthaft (vgl. BayObLG, NStZ-RR 1998, 23; OLG Koblenz, ZfSch 2007, 108; OLG Düsseldorf, NVwZ 1996, 934, 935; KK-Schmidt, StPO, 8. Aufl., § 434 Rn. 12; Ganter in BeckOK OWiG, 26. Ed., § 87 Rn. 62).
  • OLG Karlsruhe, 20.06.2016 - 1 (8) SsBs 269/15

    Bußgeldverfahren: Einspruch gegen einen selbstständigen Verfallsbescheid

    Auszug aus BGH, 18.06.2020 - 1 StR 95/20
    Für eine (Außen-)Divergenz von vornherein unmaßgeblich sind jene obergerichtlichen Entscheidungen, die im selbständigen Einziehungsverfahren nach dem OWiG die Rechtsbeschwerde gemäß § 79 OWiG für das statthafte Rechtsmittel gegen amtsgerichtliche Beschlüsse halten (OLG Stuttgart, wistra 2009, 167 f. und Beschluss vom 20. Mai 2011 - 1 Ss 193/11, unveröffentlicht; vgl. ferner OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20. Juni 2016 - 1 (8) SsBs 269/15 - AK 99/15).
  • BayObLG, 22.08.1997 - 3 ObOWi 87/97

    Einziehung von Tieren besonders geschützter Arten - Rechtsbeschwedre bei

  • OLG Hamburg, 11.06.2010 - 2-23/10

    Selbstständiges Einziehungsverfahren: Zulässiges Rechtsmittel gegen eine

  • BGH, 14.12.1999 - 5 AR (VS) 2/99

    Vorlagepflicht bei Abweichung; Gefährdung von Sicherheit und Ordnung der Anstalt

  • OLG Stuttgart, 20.05.2011 - 1 Ss 193/11

    Selbstständiges Verfallsverfahren wegen ordnungswidriger Überladung von

  • BayObLG, 13.12.2021 - 201 ObOWi 1453/21

    Bestimmung des Wertes des Erlangten im selbständigen Einziehungsverfahren

    Entscheidet das Tatgericht im selbstständigen Einziehungsverfahren nach § 29a Abs. 5 OWiG durch Urteil, so kann die Staatsanwaltschaft hiergegen Rechtsbeschwerde entsprechend § 79 Abs. 1 Satz 1 OWiG einlegen, sofern das Urteil den im Einziehungsbescheid festgesetzten Einziehungsbetrag um wenigstens 600 Euro unterschreitet (Anschl. an BGH, Beschluss vom 18.06.2020 - 1 StR 95/20 = NStZ-RR 2020, 322; BeckRS 2020, 17691 und OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28.12.2020 - 2 Rb 21 Ss 699/20 bei juris).

    Folglich ist gegen ein ergangenes Urteil die Rechtsbeschwerde entsprechend § 79 Abs. 1 Satz 1 OWiG statthaft (vgl. BGH, Beschluss vom 18.06.2020 - 1 StR 95/20 = NStZ-RR 2020, 322 = wistra 2020, 472 = ZfS 2021, 50 m.w.N.).

  • OLG Karlsruhe, 28.12.2020 - 2 Rb 21 Ss 699/20

    Selbständiges Einziehungsverfahren: Statthaftes Rechtsmittel der

    Der Staatsanwaltschaft, die in der Hauptverhandlung auf die Einziehung des Wertes der Taterträge in Höhe von 100.000 EUR angetragen hatte, steht gegen das im selbständigen Einziehungsverfahren gemäß §§ 260 Abs. 1 und 3 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG ergangene Einstellungsurteil des Amtsgerichts das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde gem. § 87 Abs. 3 S. 2, Abs. 5, 46 Abs. 1 OWiG, §§ 436 Abs. 2, 434 Abs. 3 S. 1 Hs. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 OWiG zu (vgl. BGH, NJW 1963, 1116 und BGH, Beschluss vom 18.06.2020 - 1 StR 95/20, juris = NStZ-RR, 322; OLG Stuttgart, Beschluss vom 16.12.2008 - 1 Ss 679/08 = BeckRS 2009, 4684; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 14.03.2016 - Ss (Bs) 45/2015 (23/15 OWi) = BeckRs 2016, 6454 und - soweit ersichtlich - zuletzt OLG Köln, Beschluss vom 19.02.2020 - 1 RBs 360/19 = NZV 2020, 371; sowie Fromm, Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz und Verfallsanordnungen nach § 29 a OWiG in NZA 2017, 693; a.A., gestützt auf eine Entscheidung des OLG Koblenz vom 26.10.2009 - 1 SsRs 25/09 -, juris = NStZ-RR 2010, 154, Korte, Aus der Rechtsprechung zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, NStZ 2011, 23).

    Folglich ist gegen ein ergangenes Urteil die Rechtsbeschwerde entsprechend § 79 Abs. 1 S. 1 OWiG statthaft (vgl. BGH, Beschluss vom 18.06.2020 - 1 StR 95/20 -, juris Rn. 11 m.w.N.).

    Für die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde spricht schließlich, dass bei einer Entscheidung des Amtsgerichts durch Beschluss im selbständigen Einziehungsverfahren - als dem vom Gesetzgeber gewollten Regelfall - sowohl die positive als auch die negative Einziehungsentscheidung stets mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar ist (§ 87 Abs. 3 S. 2, Abs. 5, § 46 Abs. 1 OWiG i.V. mit § 436 Abs. 2, 434 Abs. 2 StPO), sofern nur die Wertgrenze von 250.- Euro (§ 87 Abs. 5 OWiG) überschritten wird (vgl. BGH, Beschluss vom 18.06.2020 - 1 StR 95/20 -, juris).

  • BayObLG, 11.09.2020 - 201 ObOWi 1065/20

    Statthaftes Rechtsmittel im selbständigen Einziehungsverfahren nach § 29a OWiG

    Entscheidet das Amtsgericht im selbständigen Einziehungsverfahren nach 29a OWiG gegen einen Einziehungsbeteiligten außerhalb einer Hauptverhandlung durch Beschluss im schriftlichen Verfahren, ist das statthafte Rechtsmittel gegen die Entscheidung die sofortige Beschwerde zum Landgericht - Kammer für Bußgeldsachen - (Anschl. an BGH, Beschluss vom 18.06.2020 - 1 StR 95/20 = NStZ-RR 2020, 322 = wistra 2020, 472 = ZfSch 2021, 50).

    Da das Amtsgericht außerhalb einer Hauptverhandlung durch Beschluss entschieden hat, ist nach der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 18.06.2020 - 1 StR 95/20 = NStZ-RR 2020, 322 = wistra 2020, 472 = ZfSch 2021, 50 m.w.N.; vgl. auch BGHSt 31, 361 zum selbständigen Rückerstattungsverfahren des WiStG a.F. und BGHSt 39, 162, 164), die von vielen Obergerichten geteilt wird (OLG Köln wistra 1993, 39; OLG Zweibrücken VRS 86, 359; OLG Düsseldorf NVwZ 1996, 934, 935; OLG Hamburg StraFo 2011, 57, 58 bei einem Vorgehen nach § 82 Abs. 2, § 47 Abs. 2 OWiG; im Umkehrschluss wohl auch BayObLG NStZ 1994, 442 und NStZ-RR 1998, 23), das statthafte Rechtsmittel gegen einen amtsgerichtlichen Beschluss im selbständigen Einziehungsverfahren nach dem OWiG im ersten Rechtsgang die sofortige Beschwerde, über die das Landgericht (Kammer für Bußgeldsachen, § 46 Abs. 7 OWiG) zu befinden hat, und nicht die Rechtsbeschwerde.

  • BGH, 12.10.2022 - 2 StR 201/21

    Vorlagepflicht bei der angestrebten Abweichung eines Oberlandesgerichts von der

    Die Abweichung muss eine Rechtsfrage betreffen, die in der früheren Entscheidung beantwortet ist und die sich bei der beabsichtigten Entscheidung in identischer Weise stellt; weisen der Sachverhalt der Vorentscheidung und jener der zu treffenden Entscheidung in wesentlichen Beziehungen Verschiedenheiten auf, so dass die sich in beiden Fällen stellende Rechtsfrage unterschiedlich beantwortet werden kann, besteht - ausgehend vom Zweck des § 121 Abs. 2 GVG, die Einheitlichkeit der Rechtsanwendung zu sichern (vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2000 - 4 StR 287/99, BGHSt 46, 17, 20) - kein Anlass für eine Vorlage (vgl. Senat, Beschluss vom 24. April 1986 - 2 StR 565/85, BGHSt 34, 71, 76; BGH, Beschlüsse vom 31. Oktober 1978 - 5 StR 432/78, BGHSt 28, 165, 167; vom 18. Juni 2020 - 1 StR 95/20, NStZ-RR 2020, 322 f.; SSW-StPO/Quentin, 4. Aufl., GVG, § 121 Rn. 14; LR-StPO/Franke, 26. Aufl., GVG, § 121 Rn. 64 f.; KK-StPO/Feilcke, 8. Aufl., GVG, § 121 Rn. 34).
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Rechtsprechung
   BGH, 28.05.2020 - 3 StR 77/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,14041
BGH, 28.05.2020 - 3 StR 77/20 (https://dejure.org/2020,14041)
BGH, Entscheidung vom 28.05.2020 - 3 StR 77/20 (https://dejure.org/2020,14041)
BGH, Entscheidung vom 28. Mai 2020 - 3 StR 77/20 (https://dejure.org/2020,14041)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Gebotenheit der Vorführung eines Angeklagten zu der Revisionshauptverhandlung

  • rewis.io

    Revision in Strafsachen: Vorführung des in Untersuchungshaft befindlichen Angeklagten zur Revisionshauptverhandlung

  • rechtsportal.de

    Gebotenheit der Vorführung eines Angeklagten zu der Revisionshauptverhandlung

  • datenbank.nwb.de

    Revision in Strafsachen: Vorführung des in Untersuchungshaft befindlichen Angeklagten zur Revisionshauptverhandlung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2020, 322
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 02.04.2019 - 5 StR 685/18

    Entbehrlichkeit der Vorführung des inhaftierten Angeklagten in der

    Auszug aus BGH, 28.05.2020 - 3 StR 77/20
    Auch unter Berücksichtigung der Bedeutung des Falles für den Angeklagten erfordert weder das Gebot der Waffengleichheit noch das Recht auf effektive Verteidigung seine Vorführung, da der Verteidiger des Angeklagten in der Hauptverhandlung anwesend sein wird (vgl. BGH, Beschluss vom 2. April 2019 - 5 StR 685/18, NStZ 2019, 486 ; KK-StPO/Gericke, 8. Aufl., § 350 Rn. 10).
  • BGH, 09.01.2024 - 3 StR 280/23

    Antrag des Angeklagten auf Vorführung zur Revisionshauptverhandlung

    Auch unter Berücksichtigung der Bedeutung des Falles für den Angeklagten erfordert weder das Gebot der Waffengleichheit noch das Recht auf effektive Verteidigung seine Vorführung, weil der Verteidiger des Angeklagten in der Hauptverhandlung anwesend sein wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. September 2023 - 5 StR 215/23, juris Rn. 2; vom 13. Dezember 2022 - 1 StR 284/22, juris Rn. 4; vom 28. Mai 2020 - 3 StR 77/20, juris Rn. 3).
  • BGH, 06.09.2023 - 5 StR 215/23

    Angeklagter darf nicht an Revisionshauptverhandlung teilnehmen

    Auch unter Berücksichtigung der Bedeutung des Falles für den Angeklagten erfordert weder das Gebot der Waffengleichheit noch das Recht auf effektive Verteidigung seine Vorführung, da der Verteidiger des Angeklagten in der Hauptverhandlung anwesend sein wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. Februar 2021 - 5 StR 426/20; vom 28. Mai 2020 - 3 StR 77/20; vom 10. Oktober 2019 - 1 StR 113/19).
  • BGH, 12.01.2021 - 6 StR 326/20

    Keine Vorführung des Angeklagten in der Revisionshauptverhandlung;

    Auch unter Berücksichtigung der Bedeutung des Falles für den Angeklagten erfordert weder das "Gebot der Waffengleichheit' noch das Recht auf effektive Verteidigung seine Vorführung, weil der Verteidiger des Angeklagten in der Hauptverhandlung anwesend sein wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Mai 2020 - 3 StR 77/20, NStZ-RR 2020, 322; vom 29. August 2019 - 5 StR 103/19, NStZ-RR 2020, 180; vom 2. April 2019 - 5 StR 685/18, NStZ 2019, 486, jeweils mwN).
  • BGH, 13.12.2022 - 1 StR 284/22

    Ablehnung der Vorführung des Angeklagten zur Revisionshauptverhandlung (Recht des

    Das Recht des Angeklagten auf Anwesenheit in der Verhandlung gemäß Art. 8 der Richtlinie (EU) 2016/343 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über die Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafverfahren wird durch die der innerstaatlichen Umsetzung der Richtlinie dienende, dieser Entscheidung zugrunde gelegte Bestimmung des § 350 StPO gewahrt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Oktober 2019 - 1 StR 113/19 Rn. 2 mwN und vom 28. Mai 2020 - 3 StR 77/20; vgl. BT-Drucks. 19/4467, Seite 9 ff., 22 ff.).
  • BGH, 30.06.2021 - 1 StR 83/21

    Absehen von der Vorführung des Angeklagten zur Revisions-Hauptverhandlung

    Auch unter Berücksichtigung der Bedeutung des Falles für den Angeklagten erfordert weder das Gebot der Waffengleichheit noch das Recht auf effektive Verteidigung seine Vorführung, da der Verteidiger des Angeklagten in der Hauptverhandlung anwesend sein wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. August 2019 ? 5 StR 103/19; vom 10. Oktober 2019 - 1 StR 113/19; vom 3. März 2020 - 4 StR 586/19 und vom 28. Mai 2020 - 3 StR 77/20; Gericke in KK-StPO, 8. Aufl., § 350 Rn. 10).
  • BGH, 03.08.2023 - 4 StR 125/23

    Absehen von der Vorführung des Angeklagten zur Hauptverhandlung über die Revision

    Auch unter Berücksichtigung der Bedeutung des Falles für den Angeklagten erfordert weder das Gebot der Waffengleichheit noch das Recht auf effektive Verteidigung seine Vorführung, da sein Verteidiger in der Hauptverhandlung anwesend sein wird (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Mai 2020 - 3 StR 77/20; Beschluss vom 2. April 2019 - 5 StR 685/18, NStZ 2019, 486; KK-StPO/Gericke, 9. Aufl., § 350 Rn. 10).
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