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   BGH, 26.11.2019 - 3 StR 336/19   

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BGH, 26.11.2019 - 3 StR 336/19 (https://dejure.org/2019,49400)
BGH, Entscheidung vom 26.11.2019 - 3 StR 336/19 (https://dejure.org/2019,49400)
BGH, Entscheidung vom 26. November 2019 - 3 StR 336/19 (https://dejure.org/2019,49400)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • HRR Strafrecht

    § 243 Abs. 4 StPO; § 257c StPO
    Umfang der Mitteilungspflicht bei verständigungsbezogenen Gesprächen (wesentlicher Inhalt; keine Pflicht zur Mitteilung von Details der Argumentation; Kontrollmöglichkeit für die Öffentlichkeit; autonome Entscheidung)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Verwerfung der Revision als unbegründet mit Anm. des Senats zur Mitteilung des Verständigungsgesprächs

  • rewis.io

    Verfahrensfehler bei später Mitteilung über Verständigungsgespräche

  • ra.de

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2020, 87
  • StV 2020, 362
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 15.01.2015 - 2 BvR 878/14

    Absprachen im Strafverfahren (Verständigung; Protokollierung; Beruhensprüfung bei

    Auszug aus BGH, 26.11.2019 - 3 StR 336/19
    Die Anforderungen an den Inhalt der nach § 243 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 StPO erforderlichen Mitteilung ergeben sich aus den mit der Unterrichtungspflicht verfolgten Zwecken, namentlich die umfassende Information des Angeklagten sicherzustellen, um diesem eine autonome Entscheidung über die Beteiligung an der Verständigung zu ermöglichen, sowie eine Kontrollmöglichkeit von Verfahrensabsprachen durch die Öffentlichkeit zu eröffnen (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2015 - 2 BvR 878/14, NStZ 2015, 170).

    Auf einem etwaigen Verfahrensfehler würde das Urteil mithin eingedenk der insoweit strengen Anforderungen (vgl. BVerfG aaO, NStZ 2015, 170; Beschluss vom 15. Januar 2015 - 2 BvR 2055/14, NStZ 2015, 172) nicht beruhen, so dass der Senat von der Einholung dienstlicher Erklärungen der beteiligten Richter sowie der Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft abgesehen hat.

  • BGH, 10.01.2017 - 3 StR 216/16

    Beruhen des Strafausspruchs auf der unvollständigen Mitteilung

    Auszug aus BGH, 26.11.2019 - 3 StR 336/19
    Durch eine solche Information kann allenfalls in eng begrenzten Ausnahmefällen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Januar 2017 - 3 StR 216/16, BGHR StPO § 243 Abs. 4 Mitteilungspflicht 10 Rn. 24; vom 15. Januar 2015 - 1 StR 315/14, BGHSt 60, 150 Rn. 23) auszuschließen sein, dass der Angeklagte sich bei prozessordnungsgemäßer Mitteilung des Verständigungsgesprächs durch das Gericht anders verhalten hätte; dann beruht das Urteil gegebenenfalls nicht auf dem Verfahrensfehler.

    Für das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalles ergeben sich hier keine Anhaltspunkte, zumal nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Angeklagte im Falle einer prozessordnungsgemäßen Mitteilung durch den Vorsitzenden dessen Wort größeres Gewicht als den Erklärungen seines Verteidigers beigemessen hätte (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 10. Januar 2017 - 3 StR 216/16, BGHR StPO § 243 Abs. 4 Mitteilungspflicht 10 Rn. 24 f.).

  • BVerfG, 15.01.2015 - 2 BvR 2055/14

    Die dem Vorsitzenden obliegende Pflicht, in der Hauptverhandlung den wesentlichen

    Auszug aus BGH, 26.11.2019 - 3 StR 336/19
    Auf einem etwaigen Verfahrensfehler würde das Urteil mithin eingedenk der insoweit strengen Anforderungen (vgl. BVerfG aaO, NStZ 2015, 170; Beschluss vom 15. Januar 2015 - 2 BvR 2055/14, NStZ 2015, 172) nicht beruhen, so dass der Senat von der Einholung dienstlicher Erklärungen der beteiligten Richter sowie der Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft abgesehen hat.
  • BGH, 11.03.1998 - 3 StR 43/98

    Unerlaubter Besitz und unerlaubtes Führen einer halbautomatischen Selbstladewaffe

    Auszug aus BGH, 26.11.2019 - 3 StR 336/19
    Da mithin einer etwaigen Information durch den Verteidiger selbst für die Beruhensprüfung keine Bedeutung zukam, war dementsprechender Vortrag durch die Revision selbst dann entbehrlich, wenn man mit der vom Generalbundesanwalt in Bezug genommen Rechtsauffassung (vgl. BGH, Beschluss vom 11. März 1998 - 3 StR 43/98, NStZ 1998, 369) davon ausgehen wollte, dass zum Beruhen überhaupt Tatsachenvortrag nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erforderlich ist.
  • BGH, 23.10.2018 - 2 StR 417/18

    Gang der Hauptverhandlung (Informationspflicht: Mittelung über Erörterungen,

    Auszug aus BGH, 26.11.2019 - 3 StR 336/19
    Einzelheiten der Rechtsauffassung der Verteidigung in diesem Zusammenhang, etwa zu Art und Gefährlichkeit der gehandelten Betäubungsmittel, zum Wert des Geständnisses vor dem Ermittlungsrichter im Haftprüfungstermin oder zum Verwendungszweck sowie zur Griffbereitschaft der beim Angeklagten aufgefundenen Messer, waren nicht mitteilungsbedürftig, weil nur über den "wesentlichen Inhalt' der Gespräche zu unterrichten ist, mithin darüber, von welcher Seite die Frage einer Verständigung aufgeworfen wurde, welche Standpunkte von einzelnen Gesprächsteilnehmern dabei vertreten wurden und ob sie bei anderen auf Zustimmung oder Ablehnung gestoßen sind (st. Rspr., vgl. BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 - 2 BvR 2628/10, NJW 2013, 1058 Rn. 85; s. zuletzt BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2018 - 2 StR 417/18, juris Rn. 2).
  • BGH, 11.02.2015 - 1 StR 335/14

    Mitteilungspflicht über Verständigungsgespräche (erforderlicher Inhalt der

    Auszug aus BGH, 26.11.2019 - 3 StR 336/19
    Keiner der beiden Zwecke erfordert Mitteilungen über die Argumentation von Gesprächsbeteiligten im Detail (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Februar 2015 - 1 StR 335/14, NStZ 2015, 416, 417).
  • BGH, 15.01.2015 - 1 StR 315/14

    Pflicht zur Mitteilung von Verständigungsgesprächen (Anlass; Umfang; Beruhen des

    Auszug aus BGH, 26.11.2019 - 3 StR 336/19
    Durch eine solche Information kann allenfalls in eng begrenzten Ausnahmefällen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Januar 2017 - 3 StR 216/16, BGHR StPO § 243 Abs. 4 Mitteilungspflicht 10 Rn. 24; vom 15. Januar 2015 - 1 StR 315/14, BGHSt 60, 150 Rn. 23) auszuschließen sein, dass der Angeklagte sich bei prozessordnungsgemäßer Mitteilung des Verständigungsgesprächs durch das Gericht anders verhalten hätte; dann beruht das Urteil gegebenenfalls nicht auf dem Verfahrensfehler.
  • BVerfG, 19.03.2013 - 2 BvR 2628/10

    Verständigungsgesetz

    Auszug aus BGH, 26.11.2019 - 3 StR 336/19
    Einzelheiten der Rechtsauffassung der Verteidigung in diesem Zusammenhang, etwa zu Art und Gefährlichkeit der gehandelten Betäubungsmittel, zum Wert des Geständnisses vor dem Ermittlungsrichter im Haftprüfungstermin oder zum Verwendungszweck sowie zur Griffbereitschaft der beim Angeklagten aufgefundenen Messer, waren nicht mitteilungsbedürftig, weil nur über den "wesentlichen Inhalt' der Gespräche zu unterrichten ist, mithin darüber, von welcher Seite die Frage einer Verständigung aufgeworfen wurde, welche Standpunkte von einzelnen Gesprächsteilnehmern dabei vertreten wurden und ob sie bei anderen auf Zustimmung oder Ablehnung gestoßen sind (st. Rspr., vgl. BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 - 2 BvR 2628/10, NJW 2013, 1058 Rn. 85; s. zuletzt BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2018 - 2 StR 417/18, juris Rn. 2).
  • BGH, 18.11.2020 - 2 StR 317/19

    Bestechlichkeit und Bestechung (Begriff der Diensthandlung: Maßstab, Abgrenzung

    Denn ein Informationsdefizit eines Angeklagten kann regelmäßig nicht durch eine Unterrichtung durch den Verteidiger ausgeglichen werden (vgl. BVerfG, NJW 2020, 2461, 2464 Rn. 38; vgl. Senat, Urteil vom 5. Juni 2014 - 2 StR 381/13, BGHSt 59, 252, 259 Rn. 20; Beschluss vom 12. Oktober 2016 - 2 StR 367/16, NStZ 2017, 244, 245; BGH, Beschluss vom 26. November 2019 - 3 StR 336/19, NStZ-RR 2020, 87).
  • BGH, 24.05.2023 - 4 StR 493/22

    BGH hebt Verurteilung wegen Betruges bei der Abrechnung von Corona-Schnelltests

    Kommt es zu solchen Erörterungen nach Beginn der Hauptverhandlung, aber außerhalb derselben, so hat der Vorsitzende gemäß § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO auch dies und ihren wesentlichen Inhalt bekanntzugeben (vgl. BGH, Beschluss vom 26. November 2019 - 3 StR 336/19 mwN), und zwar regelmäßig alsbald nach der Fortsetzung (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juni 2020 - 3 StR 102/20 Rn. 13; Beschluss vom 6. Februar 2018 - 1 StR 606/17 Rn. 10 mwN; Becker in Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl., § 243 Rn. 56).
  • BGH, 03.11.2022 - 3 StR 127/22

    Mitteilungspflicht über Verständigungsgespräche außerhalb der Hauptverhandlung

    Zum anderen aber sollen die Transparenz- und Dokumentationspflichten des § 243 Abs. 4 StPO eine effektive Kontrolle des Verständigungsgeschehens nicht nur durch die Staatsanwaltschaft, sondern auch durch die Öffentlichkeit und das Rechtsmittelgericht ermöglichen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 4. Februar 2020 - 2 BvR 900/19, NJW 2020, 2461 Rn. 22 f., 26, 32, 35; vom 15. Januar 2015 - 2 BvR 878/14, NStZ 2015, 170, 171; vom 15. Januar 2015 - 2 BvR 2055/14, NStZ 2015, 172, 173; Urteil vom 19. März 2013 - 2 BvR 2628/10 u.a., BVerfGE 133, 168 Rn. 65, 81, 87 ff.; BGH, Beschlüsse vom 12. Januar 2022 - 4 StR 209/21, NStZ-RR 2022, 79; vom 31. August 2021 - 2 StR 339/20, NStZ 2022, 245 Rn. 16; vom 15. Juli 2020 - 2 StR 526/19, NStZ 2021, 506 Rn. 10; vom 25. Juni 2020 - 3 StR 102/20, NStZ 2021, 310 Rn. 23; vom 26. November 2019 - 3 StR 336/19, NStZ-RR 2020, 87; KK-StPO/Schneider, 8. Aufl., § 243 Rn. 37 mwN).
  • BGH, 03.03.2020 - 5 StR 36/20

    Vorlage des Verfahrens beim Landgericht nach Anklageerhebung; Mitteilung

    Finden solche Gespräche statt, ist in der Hauptverhandlung deren wesentlichen Inhalt mitzuteilen, mithin, von welcher Seite die Frage einer Verständigung aufgeworfen wurde, welche Standpunkte von einzelnen Gesprächsteilnehmern dabei vertreten wurden und ob sie bei anderen auf Zustimmung oder Ablehnung gestoßen sind (st. Rspr., vgl. zuletzt nur BGH, Beschluss vom 26. November 2019 - 3 StR 336/19, NStZ-RR 2020, 87; BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2020 - 2 BvR 900/19, je mwN).
  • BGH, 06.10.2020 - 2 StR 262/20

    Gang der Hauptverhandlung (Erörterung des Verfahrensstands mit den

    Das Informationsdefizit des Angeklagten konnte hier - wie regelmäßig - auch nicht durch eine Unterrichtung durch den Verteidiger ausgeglichen werden, da richterliche und nichtrichterliche Mitteilungen nicht von identischer Qualität sind (vgl. BVerfG, NJW 2020, 2461, 2464 Rn. 38; vgl. Senat, Beschluss vom 12. Oktober 2016 - 2 StR 367/16, NStZ 2017, 244; Urteil vom 5. Juni 2014 - 2 StR 381/13, Rn. 20, BGHSt 59, 252; BGH, Beschluss vom 26. November 2019 - 3 StR 336/19, NStZ-RR 2020, 87).
  • BGH, 25.06.2020 - 3 StR 102/20

    Verstoß gegen Mitteilungspflicht hinsichtlich verständigungsbezogener Gespräche

    Kommt es zu solchen Erörterungen nach Beginn der Hauptverhandlung, aber außerhalb derselben, so hat der Vorsitzende nach § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO auch dies und ihren wesentlichen Inhalt bekanntzugeben (vgl. BGH, Beschluss vom 26. November 2019 - 3 StR 336/19, NStZ-RR 2020, 87 mwN), und zwar regelmäßig alsbald nach der Fortsetzung (s. BGH, Beschluss vom 6. Februar 2018 - 1 StR 606/17, NStZ 2018, 419, 420; LR/Becker, StPO, 27. Aufl., § 243 Rn. 56).
  • BGH, 03.08.2022 - 5 StR 62/22

    Erfordernis umgehender Mitteilung an den Angeklagten nach einem

    Zu einem Vortrag, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang er vor seiner geständigen Einlassung von seinem Verteidiger über den Inhalt des Verständigungsgesprächs informiert worden war, war der Beschwerdeführer nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht verpflichtet (vgl. BGH, Beschluss vom 26. November 2019 - 3 StR 336/19, NStZ-RR 2020, 87).
  • BGH, 15.07.2020 - 2 StR 526/19

    Mitteilungspflicht des Vorsitzenden (Umfang; Zielrichtungen; Unterscheidung

    Auch hier kommt in Betracht, dass der Angeklagte im Falle einer prozessordnungsgemäßen Mitteilung durch den Vorsitzenden dessen Wort größeres Gewicht als den Erklärungen seines Verteidigers beigemessen hat (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 10. Januar 2017 - 3 StR 216/16, BGHR StPO § 243 Abs. 4 Mitteilungspflicht 10 Rn. 24 f.; Beschluss vom 26. November 2019 - 3 StR 336/19, NStZ-RR 2020, 87).
  • BGH, 14.02.2023 - 5 StR 527/22

    Mitteilungspflicht bei erfolglosen Verständigungsbemühungen

    Zwar war der Angeklagte durch seinen Verteidiger in inhaltlich nicht näher bekannter Weise mündlich über das Verständigungsgespräch und dessen Ergebnislosigkeit informiert worden (zum Fehlen eines aus § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO folgenden Vortragserfordernisses hierzu vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. November 2019 - 3 StR 336/19, NStZ-RR 2020, 87; vom 3. August 2022 - 5 StR 62/22).
  • OLG Hamburg, 19.12.2022 - 2 Rev 28/22

    Verletzung der Mitteilungspflicht des Gerichts nach § 243 Abs. 4 S. 1 StPO ;

    Kommt es zu solchen Erörterungen außerhalb der Hauptverhandlung, so hat der Vorsitzende nach § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO auch dies bekanntzugeben (vgl. BGH NStZ-RR 2020, 87; BGH StV 2021, 3).
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