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   OLG Naumburg, 25.10.2021 - 1 Ws (s) 325/21   

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OLG Naumburg, 25.10.2021 - 1 Ws (s) 325/21 (https://dejure.org/2021,56009)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 25.10.2021 - 1 Ws (s) 325/21 (https://dejure.org/2021,56009)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 25. Oktober 2021 - 1 Ws (s) 325/21 (https://dejure.org/2021,56009)
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Volltextveröffentlichung

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2022, 158
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Düsseldorf, 18.03.2021 - 2 Ws 37/21

    Organisationshaft: Rechtmittel gegen die weitere Vollstreckung; Interesse an der

    Auszug aus OLG Naumburg, 25.10.2021 - 1 Ws (s) 325/21
    Wird ein Behandlungsplatz erst mittelfristig oder langfristig frei oder ist nicht absehbar, wann ein solcher zur Verfügung steht, ist die Vollstreckungsbehörde gehalten, sich um alternative Plätze, gegebenenfalls außerhalb des jeweiligen Bundeslandes zu bemühen, BVerfG, a.a.O., OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18. März 2021, Az.: 2 Ws 37/21.
  • OLG Bremen, 29.11.2022 - 1 Ws 136/22

    Rechtsverletzung durch überlange Organisationshaft und Voraussetzungen für eine

    Zu beachten ist gleichwohl, dass der Vollzug der Organisationshaft durch ein befristetes Abweichen von der sich aus dem Urteilstenor i.V. mit § 67 Abs. 1 und Abs. 2 StGB ergebenden Reihenfolge der Vollstreckung der rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe und der rechtskräftig verhängten Maßregel gekennzeichnet ist (siehe BVerfG, Beschluss vom 26.09.2005 - 2 BvR 1019/01, juris Rn. 32; so auch KG Berlin, Beschluss vom 10.06.2020 - 5 Ws 93/20, juris Rn. 12, OLGSt StGB § 67 Nr. 17; OLG Brandenburg, Beschluss vom 08.02.2000 - 2 Ws 337/99, juris Rn. 16, NStZ 2000, 500; OLG Braunschweig, Beschluss vom 04.09.2020 - 1 Ws 205/20, juris Rn. 21, RuP 2021, 55; OLG Frankfurt, Beschluss vom 28.10.2021 - 3 Ws 616/21, juris Rn. 7, NStZ-RR 2022; OLG Naumburg, Beschluss vom 25.10.2021 - 1 Ws (s) 325/21, juris Rn. 14, NStZ-RR 2022, 158; OLG Oldenburg, Beschluss vom 09.03.2021 - 1 Ws 44/21, juris Rn. 15, StV 2022, 316).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist es insoweit erforderlich, dass die Vollstreckungsbehörden auf den konkreten, von der Rechtskraft des jeweiligen Urteils abhängigen Behandlungsbedarf unverzüglich reagieren und in beschleunigter Weise die Überstellung des Verurteilten in eine geeignete Einrichtung, welche sich unter Umständen auch außerhalb des jeweiligen Bundeslandes befinden kann, herbeiführen (siehe BVerfG, a.a.O., juris Rn. 34; vgl. auch OLG Düsseldorf, a.a.O., juris Rn. 15; OLG Naumburg, Beschluss vom 25.10.2021 - 1 Ws (s) 325/21, juris Rn. 16, NStZ-RR 2022, 158).

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