Weitere Entscheidung unten: BGH, 21.12.2021

Rechtsprechung
   BGH, 20.10.2021 - 1 StR 136/21   

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BGH, 20.10.2021 - 1 StR 136/21 (https://dejure.org/2021,54693)
BGH, Entscheidung vom 20.10.2021 - 1 StR 136/21 (https://dejure.org/2021,54693)
BGH, Entscheidung vom 20. Oktober 2021 - 1 StR 136/21 (https://dejure.org/2021,54693)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    § 46 StGB; § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO; §§ 29 ff. BtMG
    Strafzumessung (besondere Begründungsanforderungen bei außergewöhnlich hohen Strafen; Strafzumessung bei Betäubungsmitteldelikten: Bedeutung von Art und Menge des Rauschgifts)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 30 Abs 1 Nr 4 BtMG, § 30a Abs 1 Alt 4 BtMG, § 30a Abs 2 Nr 2 Alt 2 BtMG, § 38 Abs 2 StGB, § 46 Abs 2 S 1 StGB
    Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln: Anforderungen an die Strafzumessung bei Ausschöpfung des Strafrahmens

  • IWW

    § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG, § ... 38 Abs. 2 StGB, § 46 Abs. 2 Satz 1 StGB, § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO, § 337 Abs. 1 StPO, §§ 46 ff. StGB, §§ 30, 30a BtMG, § 30a Abs. 1 Variante 4 BtMG, § 30a Abs. 2 Nr. 2 Variante 2 BtMG, § 30 Abs. 1 BtMG, § 30a Abs. 1, 2 BtMG, § 54 Abs. 2 Satz 1 StGB, § 353 Abs. 2 StPO

  • Wolters Kluwer

    Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Abwägung der für oder gegen den Täter sprechenden Umstände gegeneinander durch das Tatgericht bei der Strafzumessung

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Abwägung der für oder gegen den Täter sprechenden Umstände gegeneinander durch das Tatgericht bei der Strafzumessung

  • rechtsportal.de

    Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Abwägung der für oder gegen den Täter sprechenden Umstände gegeneinander durch das Tatgericht bei der Strafzumessung

  • datenbank.nwb.de

Kurzfassungen/Presse

  • beck-blog (Kurzinformation und Auszüge)

    12 Jahre sowie 13 Jahre und 6 Monate Freiheitsstrafe für die Einfuhr von 43 kg Heroin: Nicht mit dem BGH!

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2022, 75
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (28)

  • BGH, 08.02.2005 - 3 StR 500/04

    Strafmaß am Rand des Strafrahmens (Begründungsanforderungen; Urteilsgründe;

    Auszug aus BGH, 20.10.2021 - 1 StR 136/21
    Dies gilt erst recht, wenn sie sich gar der oberen Strafrahmengrenze nähern (vgl. nur BGH, Urteile vom 18. Juni 2009 - 3 StR 171/09 Rn. 8; vom 29. Juni 2005 - 1 StR 149/05 Rn. 5; vom 20. September 2000 - 2 StR 186/00 Rn. 17; vom 22. März 1995 - 3 StR 625/94 Rn. 6 und vom 20. März 1985 - 2 StR 44/85 Rn. 14; Beschlüsse vom 11. November 2014 - 3 StR 455/14 Rn. 5; vom 8. Februar 2005 - 3 StR 500/04 Rn. 2; vom 12. April 1994 - 4 StR 74/94, BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 8 und vom 30. August 1983 - 5 StR 587/83 Rn. 4), also den eröffneten Strafrahmen ausschöpfen.
  • BGH, 25.02.1993 - 1 StR 808/92

    Teilnahme an unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln - Einziehung von

    Auszug aus BGH, 20.10.2021 - 1 StR 136/21
    dd) Nur vereinzelt hat der Bundesgerichtshof in - hier einschlägigen - Kurierfällen allein aufgrund der Art sowie der Menge und der Wirkstoffmenge des gehandelten Rauschgifts in die den Tatgerichten zugewiesene Strafzumessung unter dem Gesichtspunkt des nicht mehr gerechten Schuldausgleichs eingegriffen, sei es, dass die Strafe unvertretbar milde war (BGH, Urteile vom 1. September 1993 - 2 StR 263/93 Rn. 3, BGHR BtMG § 29 Strafzumessung 25 und vom 14. Juni 2007 - 3 StR 176/07 Rn. 4; siehe aber auch, BGH, Urteil vom 4. September 1996 - 2 StR 299/96 Rn. 3, 15) oder unvertretbar hoch (BGH, Beschluss vom 23. Februar 2010 - 5 StR 548/09 Rn. 13; siehe aber auch BGH, Urteil vom 25. Februar 1993 - 1 StR 808/92 Rn. 3, 8).
  • BGH, 25.10.2016 - 5 StR 408/16

    Berücksichtigung von Art und Menge des Rauschgifts für den Unrechtsgehalt der Tat

    Auszug aus BGH, 20.10.2021 - 1 StR 136/21
    Eine reine "Mengenrechtsprechung" wäre mit diesen Grundsätzen nicht zu vereinbaren (vgl. BGH, Urteil vom 14. November 2019 - 3 StR 242/19 Rn. 6; Beschlüsse vom 9. Dezember 2012 - 2 StR 455/11, BGHR BtMG § 29 Strafzumessung 38 Rn. 5 und vom 1. März 2011 - 3 StR 28/11 Rn. 8; vgl. aber auch BGH, Beschlüsse vom 9. Juni 2011 - 3 StR 154/11 Rn. 5 und vom 25. Oktober 2016 - 5 StR 408/16).
  • BGH, 01.03.2011 - 3 StR 28/11

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (minder schwerer Fall; Beihilfe);

    Auszug aus BGH, 20.10.2021 - 1 StR 136/21
    Eine reine "Mengenrechtsprechung" wäre mit diesen Grundsätzen nicht zu vereinbaren (vgl. BGH, Urteil vom 14. November 2019 - 3 StR 242/19 Rn. 6; Beschlüsse vom 9. Dezember 2012 - 2 StR 455/11, BGHR BtMG § 29 Strafzumessung 38 Rn. 5 und vom 1. März 2011 - 3 StR 28/11 Rn. 8; vgl. aber auch BGH, Beschlüsse vom 9. Juni 2011 - 3 StR 154/11 Rn. 5 und vom 25. Oktober 2016 - 5 StR 408/16).
  • BGH, 11.09.2003 - 1 StR 146/03

    Bandenmäßiges unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

    Auszug aus BGH, 20.10.2021 - 1 StR 136/21
    Demnach wären - etwa neben einem Sachverhalt, in dem das Rauschgift nicht sichergestellt wird oder der Täter mehrere Einfuhrtaten begeht (§ 54 Abs. 2 Satz 1 StGB; vgl. dazu BGH, Urteil vom 11. September 2003 - 1 StR 146/03) - solche Konstellationen als schwerer zu gewichten, in denen der Kurier Bandenmitglied ist (vgl. auch dazu BGH aaO) oder bei der Einfuhr eine Waffe bei sich führt.
  • BGH, 20.09.2000 - 2 StR 186/00

    Bandendiebstahl des tatortsabwesenden Mittäters II

    Auszug aus BGH, 20.10.2021 - 1 StR 136/21
    Dies gilt erst recht, wenn sie sich gar der oberen Strafrahmengrenze nähern (vgl. nur BGH, Urteile vom 18. Juni 2009 - 3 StR 171/09 Rn. 8; vom 29. Juni 2005 - 1 StR 149/05 Rn. 5; vom 20. September 2000 - 2 StR 186/00 Rn. 17; vom 22. März 1995 - 3 StR 625/94 Rn. 6 und vom 20. März 1985 - 2 StR 44/85 Rn. 14; Beschlüsse vom 11. November 2014 - 3 StR 455/14 Rn. 5; vom 8. Februar 2005 - 3 StR 500/04 Rn. 2; vom 12. April 1994 - 4 StR 74/94, BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 8 und vom 30. August 1983 - 5 StR 587/83 Rn. 4), also den eröffneten Strafrahmen ausschöpfen.
  • BGH, 11.10.1985 - 2 StR 518/85

    Erfordernis einer besonderen Rechtfertigung außergewöhnlich hoher Strafen in den

    Auszug aus BGH, 20.10.2021 - 1 StR 136/21
    Außergewöhnlich hohe Strafen bedürfen einer Rechtfertigung in den Urteilsgründen, die das Abweichen vom Üblichen vor dem Hintergrund der Besonderheiten des jeweiligen Falles verständlich macht (BGH, Beschlüsse vom 21. Dezember 2020 - 1 StR 445/20 Rn. 5; vom 20. September 2010 - 4 StR 278/10 Rn. 5; vom 11. Oktober 1985 - 2 StR 518/85 Rn. 4 und vom 19. März 1982 - 2 StR 30/82 Rn. 3).
  • BGH, 23.02.2010 - 5 StR 548/09

    Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln; unerlaubtes Handeltreiben mit

    Auszug aus BGH, 20.10.2021 - 1 StR 136/21
    dd) Nur vereinzelt hat der Bundesgerichtshof in - hier einschlägigen - Kurierfällen allein aufgrund der Art sowie der Menge und der Wirkstoffmenge des gehandelten Rauschgifts in die den Tatgerichten zugewiesene Strafzumessung unter dem Gesichtspunkt des nicht mehr gerechten Schuldausgleichs eingegriffen, sei es, dass die Strafe unvertretbar milde war (BGH, Urteile vom 1. September 1993 - 2 StR 263/93 Rn. 3, BGHR BtMG § 29 Strafzumessung 25 und vom 14. Juni 2007 - 3 StR 176/07 Rn. 4; siehe aber auch, BGH, Urteil vom 4. September 1996 - 2 StR 299/96 Rn. 3, 15) oder unvertretbar hoch (BGH, Beschluss vom 23. Februar 2010 - 5 StR 548/09 Rn. 13; siehe aber auch BGH, Urteil vom 25. Februar 1993 - 1 StR 808/92 Rn. 3, 8).
  • BGH, 18.06.2009 - 3 StR 171/09

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Aufklärungshilfe); Verfall des

    Auszug aus BGH, 20.10.2021 - 1 StR 136/21
    Dies gilt erst recht, wenn sie sich gar der oberen Strafrahmengrenze nähern (vgl. nur BGH, Urteile vom 18. Juni 2009 - 3 StR 171/09 Rn. 8; vom 29. Juni 2005 - 1 StR 149/05 Rn. 5; vom 20. September 2000 - 2 StR 186/00 Rn. 17; vom 22. März 1995 - 3 StR 625/94 Rn. 6 und vom 20. März 1985 - 2 StR 44/85 Rn. 14; Beschlüsse vom 11. November 2014 - 3 StR 455/14 Rn. 5; vom 8. Februar 2005 - 3 StR 500/04 Rn. 2; vom 12. April 1994 - 4 StR 74/94, BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 8 und vom 30. August 1983 - 5 StR 587/83 Rn. 4), also den eröffneten Strafrahmen ausschöpfen.
  • BGH, 26.02.2013 - KRB 20/12

    Grauzementkartell

    Auszug aus BGH, 20.10.2021 - 1 StR 136/21
    Grundsätzlich erfordert die individuelle Strafzumessung eine Wertung der für die Strafzumessung maßgeblichen Umstände, weil die gesetzliche Vorgabe eines Strafrahmens grundsätzlich bedeutet, dass innerhalb des Rahmens nur für die denkbar schwersten Fälle die Höchststrafe verhängt werden darf (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Februar 2013 - KRB 20/12, BGHSt 58, 158 Rn. 56).
  • BGH, 29.06.2005 - 1 StR 149/05

    Strafzumessung (gerechter Schuldausgleich; Revisibilität; gesteigerte

  • BGH, 01.09.1993 - 2 StR 263/93

    Kokainzubereitung - Kokainhydrochlorid - Strafmilderungsgrund - Freiheitsstrafe -

  • BGH, 22.03.1995 - 3 StR 625/94

    Strafmaß - Serientäter

  • BGH, 20.09.2010 - 4 StR 278/10

    Strafzumessung (Begründungsbedarf bei außergewöhnlich hohen Strafen; mildernde

  • BGH, 10.10.2019 - 1 StR 632/18

    Abweichen von verkündeter Urteilsformel und Urteilstenor der Urteilsurkunde

  • BGH, 30.08.1983 - 5 StR 587/83

    Strafzumessung - Höhere Anforderungen - Höchstmaß - Anforderungen an die

  • BGH, 14.11.2019 - 3 StR 242/19

    Strafzumessung bei Betäubungsmitteldelikten (wesentliche Prägung des

  • BGH, 09.06.2011 - 3 StR 154/11

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Hang; physische Abhängigkeit;

  • BGH, 11.11.2014 - 3 StR 455/14

    Tateinheit zwischen gefährlicher Körperverletzung und schwere räuberischer

  • BGH, 09.02.2012 - 2 StR 455/11

    Strafzumessung beim unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Bedeutung

  • BGH, 04.09.1996 - 2 StR 299/96

    Feststellungen zur gesamten Menge Kokain bei gemeinschaftlichem Handeltreiben mit

  • BGH, 12.04.1994 - 4 StR 74/94

    Gesamtstrafe - Zulässigkeit - Grenze - Verjährung - Strafzumessung -

  • BGH, 14.06.2007 - 3 StR 176/07

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln; Strafzumessung

  • BGH, 24.06.2021 - 5 StR 545/20

    Strafzumessung als Aufgabe des Tatgerichts (revisionsgerichtliche Überprüfung;

  • BGH, 21.12.2020 - 1 StR 445/20

    Strafzumessung (besondere Darstellungsanforderungen bei außergewöhnlich hohen

  • BGH, 19.03.1982 - 2 StR 30/82

    Eingreifen des Revisionsgerichts bei in sich rechtsfehlerhaften

  • BGH, 09.05.2017 - 1 StR 265/16

    Steuerhinterziehung durch Unterlassen (Garantenstellung aus Ingerenz: Begrenzung

  • BGH, 20.03.1985 - 2 StR 44/85

    Gewahrsam eines erheblich Verletzten

  • BGH, 14.12.2023 - 3 StR 225/23

    Schuldspruch wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher

    Die Begründung des Urteils muss erkennen lassen, dass die wesentlichen Gesichtspunkte gesehen und in ihrer Bedeutung sowie ihrem Zusammenwirken vertretbar gewürdigt wurden; nur in diesem Rahmen kann das Gesetz verletzt sein (§ 337 Abs. 1 StPO; BGH, Urteil vom 20. Oktober 2021 - 1 StR 136/21, juris Rn. 6 mwN).
  • BGH, 20.02.2024 - 3 StR 466/23
    Strafen, die sich der oberen Strafrahmengrenze nähern oder sie sogar erreichen, bedürfen einer Rechtfertigung in den Urteilsgründen, die das Abweichen vom Üblichen vor dem Hintergrund der Besonderheiten des jeweiligen Falles verständlich macht (st. Rspr.; s. etwa BGH, Beschlüsse vom 20. September 2010 - 4 StR 278/10, NStZ-RR 2011, 5; vom 11. November 2014 - 3 StR 455/14, juris Rn. 5; Urteil vom 20. Oktober 2021 - 1 StR 136/21, juris Rn. 8; ferner Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 1445, alle mwN).

    Maßstab sind das durch den Straftatbestand geschützte Rechtsgut und der Grad seiner schuldhaften Beeinträchtigung (BGH, Urteil vom 20. Oktober 2021 - 1 StR 136/21, juris Rn. 12).

  • BGH, 10.01.2024 - 6 StR 361/23

    Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge;

    Namentlich hat sie zugunsten des Angeklagten seine Unbestraftheit, sein Geständnis und die Sicherstellung der weichen Droge Marihuana berücksichtigt und zulasten die den Schuldumfang maßgeblich beeinflussende erhebliche Überschreitung der Grenzmenge (vgl. BGH, Urteil vom 20. Oktober 2021 - 1 StR 136/21; Urteil vom 14. November 2019 - 3 StR 242/19), die tateinheitliche Verwirklichung zweier Tatbestände sowie "eine gewisse kriminelle Energie durch den Einsatz der gefälschten ID-Card".
  • BGH, 05.09.2023 - 3 StR 217/23

    Bandenhandel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

    a) Strafen, die sich der oberen Strafrahmengrenze nähern oder sie sogar erreichen, bedürfen einer Rechtfertigung in den Urteilsgründen, die das Abweichen vom Üblichen vor dem Hintergrund der Besonderheiten des jeweiligen Falles verständlich macht (st. Rspr.; s. etwa BGH, Beschlüsse vom 20. September 2010 - 4 StR 278/10, NStZ-RR 2011, 5; vom 11. November 2014 - 3 StR 455/14, juris Rn. 5; Urteil vom 20. Oktober 2021 - 1 StR 136/21, juris Rn. 8; ferner Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 1445, alle mwN).

    Maßstab sind das durch den Straftatbestand geschützte Rechtsgut und der Grad seiner schuldhaften Beeinträchtigung (BGH, Urteil vom 20. Oktober 2021 - 1 StR 136/21, juris Rn. 12).

    Eine reine "Mengenrechtsprechung" wäre mit diesen Grundsätzen nicht zu vereinbaren (st. Rspr.; s. etwa BGH, Urteile vom 14. November 2019 - 3 StR 242/19, juris Rn. 6; vom 20. Oktober 2021 - 1 StR 136/21, juris Rn. 7, jeweils mwN).

  • BGH, 05.05.2022 - 3 StR 412/21

    Eingeschränkte revisionsgerichtliche Überprüfung bei Strafzumessung und

    Die Begründung des Urteils muss erkennen lassen, dass die wesentlichen Gesichtspunkte gesehen und in ihrer Bedeutung sowie ihrem Zusammenwirken vertretbar gewürdigt wurden; nur in diesem Rahmen kann das Gesetz verletzt sein (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 24. November 2021 - 2 StR 158/21, NStZ-RR 2022, 105; vom 20. Oktober 2021 - 1 StR 136/21, juris Rn. 6; vom 24. Juni 2021 - 5 StR 545/20, juris Rn. 7 mwN; Beschluss vom 10. April 1987 - GSSt 1/86, BGHSt 34, 345, 349).
  • BGH, 24.01.2023 - 6 StR 500/22

    Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Deliktstypus; Vollendung);

    Denn die geringe Menge Marihuana bestimmt neben der nicht geringen Menge Amphetamin insgesamt den Unrechtsgehalt des Handeltreibens im Sinne von § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG (vgl. BGH, Urteil vom 20. Oktober 2021 - 1 StR 136/21; Beschluss vom 12. Januar 2022 - 6 StR 619/21).
  • BGH, 19.10.2022 - 1 StR 326/22

    Inbegriffsrüge (Verbot der Rekonstruktion der Hauptverhandlung)

    Auf die gegen seine Verurteilung gerichtete Revision des Angeklagten hatte der Senat - unter Aufrechterhaltung sämtlicher Feststellungen - das Urteil im Strafausspruch aufgehoben (Urteil vom 20. Oktober 2021 - 1 StR 136/21).
  • BGH, 31.08.2022 - 2 StR 281/22

    Strafzumessung (gefährliche Körperverletzung); Unterbringung in einer

    b) Die für die gefährliche Körperverletzung zugemessenen Einzelstrafen wahren trotz des geringen - zurechenbaren - Erfolgsunwerts durch die Gesundheitsschädigung des Zeugen K. noch den weiten tatrichterlichen Entscheidungs- und Wertungsspielraum (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 20. Oktober 2021 - 1 StR 136/21, juris Rn. 6; vom 5. Mai 2022 - 3 StR 412/21, juris Rn. 26 jeweils mwN; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 833).
  • BayObLG, 19.09.2023 - 207 StRR 268/23

    Voraussetzungen des § 46a Nr. 1 StGB bei immateriellen Schäden

    Ein revisionsrechtlich durchgreifender Rechtsfehler kann gegeben sein, wenn die Begründung für die verhängte Strafe dem Revisionsgericht nicht die Nachprüfung ermöglicht, ob die Erwägungen des Tatrichters in sich fehlerhaft sind, ob die Rechtsfolgenentscheidung auf tragfähige Grundlagen gestützt ist und ob sie sich von anerkannten Strafzumessungserwägungen hat leiten lassen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 20.10.2021, 1 StR 136/21, zitiert nach juris, dort Rdn. 6; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Aufl., § 337, Rdn. 34 f.).
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Rechtsprechung
   BGH, 21.12.2021 - StB 39/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,54345
BGH, 21.12.2021 - StB 39/21 (https://dejure.org/2021,54345)
BGH, Entscheidung vom 21.12.2021 - StB 39/21 (https://dejure.org/2021,54345)
BGH, Entscheidung vom 21. Dezember 2021 - StB 39/21 (https://dejure.org/2021,54345)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    § 200 Abs. 1 StPO
    Umgrenzungsfunktion der Anklage (Prozessvoraussetzung; Tat; unverwechselbare Kennzeichnung des geschichtlichen Vorgangs; Sachverhaltsschilderung; Serientaten; Verwirklichung weiterer gleichförmiger Taten)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 200 Abs 1 S 1 StPO, § 206a StPO
    Strafverfahren: Umgrenzungsfunktion der Anklage bei Serientaten

  • IWW

    § 7 Abs. 1 Nr. 5 VStGB, § 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB, § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB, § 200 Abs. 1 Satz 1 StPO, § 203 StPO

  • Wolters Kluwer

    Hinreichender Tatverdacht der Begehung von Verbrechen gegen die Menschlichkeit (hier: Folter von Zivilisten und Tötung eines Patienten in Syrien); Notwendige Bestimmtheit der Anklage zur Umgrenzung des Verfahrensgegenstandes

  • rewis.io
  • rechtsportal.de
  • rechtsportal.de

    Hinreichender Tatverdacht der Begehung von Verbrechen gegen die Menschlichkeit (hier: Folter von Zivilisten und Tötung eines Patienten in Syrien); Notwendige Bestimmtheit der Anklage zur Umgrenzung des Verfahrensgegenstandes

  • datenbank.nwb.de
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2022, 75
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 18.12.2018 - StB 52/18

    Strafklageverbrauch und prozessualer Tatbegriff bei mitgliedschaftlicher

    Auszug aus BGH, 21.12.2021 - StB 39/21
    Wird eine Mindestzahl von Taten angegeben, steht der Umgrenzung der Anklage nicht entgegen, dass der Angeklagte möglicherweise noch an weiteren ähnlichen beteiligt war (s. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2018 - StB 52/18, NJW 2019, 1470 Rn. 28).

    Unter den konkreten Gegebenheiten steht der erforderlichen Bestimmtheit nicht entgegen, dass die Geschädigten nicht namentlich bekannt sind und der Angeklagte möglicherweise ähnliche - gegebenenfalls einem Strafklageverbrauch unterworfene - Taten beging (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2018 - StB 52/18, NJW 2019, 1470 Rn. 8, 28).

  • BGH, 11.03.2020 - 2 StR 478/19

    Inhalt der Anklageschrift (Umgrenzungsfunktion der Anklage; Vorenthalten und

    Auszug aus BGH, 21.12.2021 - StB 39/21
    Eine Anklage ist nur dann unwirksam mit der Folge, dass das Verfahren wegen Fehlens einer Prozessvoraussetzung einzustellen ist, wenn etwaige Mängel ihre Umgrenzungsfunktion betreffen und sie keine notwendigen Angaben zur Bestimmung des Prozessgegenstandes enthält, mit dem sich das Gericht auf Grund seiner Kognitionspflicht zu befassen hat (vgl. BGH, Urteile vom 24. Januar 2012 - 1 StR 412/11, BGHSt 57, 88 Rn. 12; vom 11. März 2020 - 2 StR 478/19, BGHR StPO § 200 Abs. 1 S. 1 Tat 28 Rn. 9 f.).

    Wann die Tat in dem sonach umschriebenen Sinne hinreichend umgrenzt ist, kann nicht abstrakt, sondern nur nach Maßgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalls festgelegt werden (s. insgesamt BGH, Urteil vom 11. März 2020 - 2 StR 478/19, BGHR StPO § 200 Abs. 1 S. 1 Tat 28 Rn. 10 mwN).

  • BGH, 28.01.2021 - 3 StR 564/19

    Zur Immunität eines staatlichen Hoheitsträgers bei Kriegsverbrechen

    Auszug aus BGH, 21.12.2021 - StB 39/21
    Einzelne von den konkreten Umständen abhängige Gesichtspunkte, wie etwa die Erheblichkeit zugefügter Schäden oder Leiden gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 5 VStGB, die Einordnung verwendeter Gegenstände als gefährliche Werkzeuge im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB und die konkurrenzrechtliche Bewertung (vgl. BGH, Urteile vom 28. Januar 2021 - 3 StR 564/19, NJW 2021, 1326 Rn. 65 ff.; vom 28. August 2019 - 5 StR 298/19, juris Rn. 10 mwN; Beschluss vom 3. Februar 2021 - AK 50/20, StV 2021, 596 Rn. 38, 45 ff.), werden aufgrund der im Rahmen der Hauptverhandlung zu treffenden Feststellungen abschließend zu beurteilen sein.
  • BGH, 11.01.1994 - 5 StR 682/93

    Inhalt der Anklageschrift bei nicht näher individualisierbaren Handlungen in

    Auszug aus BGH, 21.12.2021 - StB 39/21
    Vielmehr folgt aus der Möglichkeit, in der Anklageschrift bei bestimmten Serientaten eine Mindestzahl der innerhalb eines umgrenzten Rahmens begangenen - und somit eine Höchstzahl von der gerichtlichen Kognitionspflicht unterfallenden - Taten zu nennen (vgl. allgemein zu Sexualdelikten BGH, Urteil vom 11. Januar 1994 - 5 StR 682/93, BGHSt 40, 44, 47; zu Betäubungsmitteldelikten BGH, Urteil vom 20. November 2014 - 4 StR 234/14, StraFo 2015, 68; zu Körperverletzungen BGH, Urteil vom 9. Oktober 2013 - 2 StR 297/13, juris Rn. 42; anders dagegen in Bezug auf Wirtschaftsstraftaten BGH, Beschluss vom 12. Januar 2011 - GSSt 1/10, BGHSt 56, 109 Rn. 20), dass die Verwirklichung weiterer gleichförmiger Taten in dem bezeichneten Zeitraum gerade nicht ausgeschlossen und eine insoweit fehlende trennscharfe Abgrenzung hinzunehmen ist.
  • BGH, 12.01.2011 - GSSt 1/10

    Keine stunden- oder tagelange Verlesung von Anklageschriften

    Auszug aus BGH, 21.12.2021 - StB 39/21
    Vielmehr folgt aus der Möglichkeit, in der Anklageschrift bei bestimmten Serientaten eine Mindestzahl der innerhalb eines umgrenzten Rahmens begangenen - und somit eine Höchstzahl von der gerichtlichen Kognitionspflicht unterfallenden - Taten zu nennen (vgl. allgemein zu Sexualdelikten BGH, Urteil vom 11. Januar 1994 - 5 StR 682/93, BGHSt 40, 44, 47; zu Betäubungsmitteldelikten BGH, Urteil vom 20. November 2014 - 4 StR 234/14, StraFo 2015, 68; zu Körperverletzungen BGH, Urteil vom 9. Oktober 2013 - 2 StR 297/13, juris Rn. 42; anders dagegen in Bezug auf Wirtschaftsstraftaten BGH, Beschluss vom 12. Januar 2011 - GSSt 1/10, BGHSt 56, 109 Rn. 20), dass die Verwirklichung weiterer gleichförmiger Taten in dem bezeichneten Zeitraum gerade nicht ausgeschlossen und eine insoweit fehlende trennscharfe Abgrenzung hinzunehmen ist.
  • BGH, 25.09.2014 - 4 StR 69/14

    Teilweise Verfahrenseinstellung (Einstellungsbeschluss: Bestimmtheit, Parallele

    Auszug aus BGH, 21.12.2021 - StB 39/21
    Regelmäßig ist in solchen Fällen erforderlich, in der Anklage den bestimmten Tatzeitraum, das Tatopfer, die Grundzüge der Art und Weise der Tatbegehung, die Tatfrequenz und die (Höchst-)Zahl der vorgeworfenen Straftaten, die Gegenstand des Verfahrens sein sollen, anzugeben (BGH, Urteil vom 25. September 2014 - 4 StR 69/14, BGHR StPO § 154 Abs. 2 Verfahrenshindernis 1 Rn. 12 mwN).
  • BGH, 28.08.2019 - 5 StR 298/19

    Gefährliche Körperverletzung (Tritt mit einem Straßenschuh gegen den Kopf als

    Auszug aus BGH, 21.12.2021 - StB 39/21
    Einzelne von den konkreten Umständen abhängige Gesichtspunkte, wie etwa die Erheblichkeit zugefügter Schäden oder Leiden gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 5 VStGB, die Einordnung verwendeter Gegenstände als gefährliche Werkzeuge im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB und die konkurrenzrechtliche Bewertung (vgl. BGH, Urteile vom 28. Januar 2021 - 3 StR 564/19, NJW 2021, 1326 Rn. 65 ff.; vom 28. August 2019 - 5 StR 298/19, juris Rn. 10 mwN; Beschluss vom 3. Februar 2021 - AK 50/20, StV 2021, 596 Rn. 38, 45 ff.), werden aufgrund der im Rahmen der Hauptverhandlung zu treffenden Feststellungen abschließend zu beurteilen sein.
  • BGH, 20.11.2014 - 4 StR 234/14

    Hinweispflicht bei Veränderung tatsächlicher Umstände in der Hauptverhandlung

    Auszug aus BGH, 21.12.2021 - StB 39/21
    Vielmehr folgt aus der Möglichkeit, in der Anklageschrift bei bestimmten Serientaten eine Mindestzahl der innerhalb eines umgrenzten Rahmens begangenen - und somit eine Höchstzahl von der gerichtlichen Kognitionspflicht unterfallenden - Taten zu nennen (vgl. allgemein zu Sexualdelikten BGH, Urteil vom 11. Januar 1994 - 5 StR 682/93, BGHSt 40, 44, 47; zu Betäubungsmitteldelikten BGH, Urteil vom 20. November 2014 - 4 StR 234/14, StraFo 2015, 68; zu Körperverletzungen BGH, Urteil vom 9. Oktober 2013 - 2 StR 297/13, juris Rn. 42; anders dagegen in Bezug auf Wirtschaftsstraftaten BGH, Beschluss vom 12. Januar 2011 - GSSt 1/10, BGHSt 56, 109 Rn. 20), dass die Verwirklichung weiterer gleichförmiger Taten in dem bezeichneten Zeitraum gerade nicht ausgeschlossen und eine insoweit fehlende trennscharfe Abgrenzung hinzunehmen ist.
  • BGH, 03.02.2021 - AK 50/20

    Vollzug der Untersuchungshaft "wegen derselben Tat" vor dem Erlass eines Urteils;

    Auszug aus BGH, 21.12.2021 - StB 39/21
    Einzelne von den konkreten Umständen abhängige Gesichtspunkte, wie etwa die Erheblichkeit zugefügter Schäden oder Leiden gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 5 VStGB, die Einordnung verwendeter Gegenstände als gefährliche Werkzeuge im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB und die konkurrenzrechtliche Bewertung (vgl. BGH, Urteile vom 28. Januar 2021 - 3 StR 564/19, NJW 2021, 1326 Rn. 65 ff.; vom 28. August 2019 - 5 StR 298/19, juris Rn. 10 mwN; Beschluss vom 3. Februar 2021 - AK 50/20, StV 2021, 596 Rn. 38, 45 ff.), werden aufgrund der im Rahmen der Hauptverhandlung zu treffenden Feststellungen abschließend zu beurteilen sein.
  • BGH, 24.01.2012 - 1 StR 412/11

    Umgrenzungsfunktion der Anklageschrift bei Bandentaten oder "uneigentlichen

    Auszug aus BGH, 21.12.2021 - StB 39/21
    Eine Anklage ist nur dann unwirksam mit der Folge, dass das Verfahren wegen Fehlens einer Prozessvoraussetzung einzustellen ist, wenn etwaige Mängel ihre Umgrenzungsfunktion betreffen und sie keine notwendigen Angaben zur Bestimmung des Prozessgegenstandes enthält, mit dem sich das Gericht auf Grund seiner Kognitionspflicht zu befassen hat (vgl. BGH, Urteile vom 24. Januar 2012 - 1 StR 412/11, BGHSt 57, 88 Rn. 12; vom 11. März 2020 - 2 StR 478/19, BGHR StPO § 200 Abs. 1 S. 1 Tat 28 Rn. 9 f.).
  • BGH, 17.12.2015 - StB 15/15

    Umgrenzungsfunktion der Anklage (unzureichende individualisierende Angaben beim

  • BGH, 09.10.2013 - 2 StR 297/13

    Zuhälterei (Begriff der Ausbeutung: Erforderlichkeit von Feststellungen zur Höhe

  • BGH, 15.02.2024 - 2 StR 329/22
    Insoweit kann es im Einzelfall genügen, wenn der Tatzeitraum und die Höchstzahl der angeklagten Taten benannt werden und das sich wiederholende Tatbild für alle Fälle einheitlich umschrieben wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Februar 2018 - 2 StR 390/17, juris Rn. 15; vom 9. September 2020 - 2 StR 291/20, juris Rn. 8; vom 21. Dezember 2021 - StB 39/21, NStZ-RR 2022, 75, 76).
  • BayObLG, 28.09.2022 - 206 StRR 157/22

    Nichtablieferung eingenommener Verwarnungsgelder durch Polizeivollzugsbeamten -

    Gemäß § 200 Abs. 1 StPO hat die Anklageschrift die angeklagte Tat in einer Weise hinreichend zu umgrenzen, dass die Identität des geschichtlichen Vorgangs klargestellt wird, wozu regelmäßig Zeit und Ort der Tatbegehung, sowie bei Serientaten die Tatfrequenz und die (Höchst-)zahl der vorgeworfenen Straftaten zu nennen sind (BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2021, StB 39/21, NStZ-RR 2022, 75; MeyerGoßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl. 2022, § 200 Rn. 7 m.w.N.).
  • BGH, 08.02.2022 - 3 StR 440/21

    Prozessualer Tatbegriff (einheitlicher geschichtlicher Vorgang; Veränderung des

    Wann die Tat in dem dargelegten Sinne hinreichend umgrenzt ist, kann nicht abstrakt, sondern nur nach Maßgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalls festgelegt werden (BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2021 - StB 39/21, NStZ-RR 2022, 75 mwN).
  • BGH, 27.09.2023 - 5 StR 120/23

    Ausübung der Schreibertätigkeit als bandenmäßiges Handeltreiben mit

    Die Umgrenzungsfunktion der Anklage ist dabei durch die Festlegung auf den modus operandi, die in zentraler Funktion beteiligten Personen, den Tatzeitraum und die sich aus den weiteren Daten ergebende Mindestanzahl an Taten gewahrt (vgl. zu den Anforderungen bei Tatserien BGH, Urteil vom 25. September 2014 - 4 StR 69/14, NJW 2015, 181; Beschluss vom 21. Dezember 2021 - StB 39/21, NStZ-RR 2022, 75).
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