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   BGH, 04.12.2003 - 5 StR 308/03   

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BGH, 04.12.2003 - 5 StR 308/03 (https://dejure.org/2003,1866)
BGH, Entscheidung vom 04.12.2003 - 5 StR 308/03 (https://dejure.org/2003,1866)
BGH, Entscheidung vom 04. Dezember 2003 - 5 StR 308/03 (https://dejure.org/2003,1866)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 263 Abs. 1 StGB; § 52 StGB; § 53 StGB; § 264 Abs. 1 StPO; § 261 StPO; § 267 StPO
    Betrug (Täuschung; Irrtumserregung: Rechnung, Offerte, Zahlungspflicht, Besonderheiten bei Kaufleuten); Beweiswürdigung (Widerspruchsfreiheit); Überzeugungsbildung; Urteilsgründe (Freispruch: Erörterung der gegen den Angeklagten sprechenden Umstände, Gesamtwürdigung); ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Eignung zur Täuschung i.S.d. § 263 Strafgesetzbuch (StGB); Versendung von Angebotsschreiben; Verwendung typischer Rechnungsmerkmale; Erwecken des Eindrucks einer Zahlungspflicht ; Überprüfung tatrichterlicher Beweiswürdigung; Anforderungen an freisprechendes Urteil

  • Judicialis

    StGB § 263; ; StGB § 263 Abs. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 263 Abs. 1
    Täuschung durch Übersendung eines als Rechnung erscheinenden Angebotsschreibens; Erkennbarkeit der Täuschung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Vorsicht bei Rechnungen für Navi-Updates

  • heise.de (Pressebericht, 03.02.2004)

    BGH hebt Freispruch wegen rechnungsähnlicher Vertragsangebote auf

  • dr-bahr.com (Kurzinformation und Auszüge)

    Betrug bei vorgetäuschter Rechung ?

  • beck.de (Leitsatz)

    Scheinrechnungen

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Betrug bei vorgetäuschter Rechnung

Besprechungen u.ä.

  • zis-online.com PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Gängige Formen suggestiver Irrtumserregung als betrugsrelevante Täuschungen (Prof. Dr. Volker Erb; ZIS 2011, 368)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2004, 110
  • StV 2004, 535
  • MMR 2004, 241
 
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Wird zitiert von ... (20)

  • BGH, 05.03.2014 - 2 StR 616/12

    Betrug durch Abofallen

    Doch lassen Leichtgläubigkeit des Opfers oder Erkennbarkeit einer auf die Herbeiführung eines Irrtums gerichteten Täuschungshandlung weder aus Rechtsgründen die Täuschungsabsicht entfallen (vgl. BGH, Urteil vom 22. Oktober 1986 - 3 StR 226/86, BGHSt 34, 199, 201 f.; Urteil vom 5. Dezember 2002 - 3 StR 161/02, NStZ 2003, 313, 314; Urteil vom 4. Dezember 2003 - 5 StR 308/03, NStZ-RR 2004, 110, 111) noch schließen sie eine irrtumsbedingte Fehlvorstellung aus.
  • OLG Frankfurt, 17.12.2010 - 1 Ws 29/09

    Strafbarkeit des Betriebs einer Webseite mit Abofalle

    Weiter sei die sog. "Offertenrechtsprechung" des Bundesgerichtshofes (BGH, StV 2004, 535; BGHSt 47, 1) und des Senats (Beschluss vom 13.03.2003 - 1 Ws 126/02) - in diesen Fällen wurde in der Übersendung von Angebotsschreiben, in denen durch die Verwendung typischer Rechnungsmerkmale der Eindruck einer Zahlungspflicht erweckt wurde, eine konkludente Täuschung gesehen - auf den Fall übertragbar, weil in beiden Fällen aus dem Empfängerhorizont über die Entgeltlichkeit einer Dienstleistung und die Begründung einer vertraglichen Pflicht getäuscht werde.

    Wie bei einem Formular (dazu BGH, StV 2004, 535, 536 zu einem gedruckten Schreiben, dass auf der Vorderseite eine in sich geschlossene Erklärung und auf der Rückseite zusätzliche Angaben enthielt, die leicht der Aufmerksamkeit des Lesers entgingen) kann auch die äußerliche Gestaltung einer Website auf deren Inhalt zurückwirken.

  • BGH, 28.05.2014 - 2 StR 437/13

    Betrug (konkludente Täuschung durch wahre Angaben: Darstellung eines Angebots als

    Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn durch die äußere Gestaltung eines Angebotsschreibens gezielt der Eindruck erweckt werden soll, es handele sich um eine amtliche Kostenforderung (vgl. BGH, Urteil vom 4. Dezember 2003 - 5 StR 308/03, NStZ-RR 2004, 110; ebenso OLG Frankfurt a.M., NStZ-RR 2002, 47, 48 f.; NJW 2003, 3215; anders noch BGH, Beschluss vom 27. Februar 1979 - 5 StR 805/78, NStZ 1997, 186).

    Der Umstand, dass die Täuschung bei hinreichend sorgfältiger Prüfung erkennbar war, lässt weder die Täuschungshandlung noch eine darauf beruhende Fehlvorstellung der Adressaten entfallen (vgl. BGH, Urteil vom 22. Oktober 1986 - 3 StR 226/86, BGHSt 34, 199, 201 f.; Urteil vom 5. Dezember 2002 - 3 StR 161/02, NStZ 2003, 313, 314; Urteil vom 4. Dezember 2003 - 5 StR 308/03, NStZ-RR 2004, 110, 111), wenn - wie hier - durch die äußere Gestaltung des Angebotsschreibens gezielt die Irrtumserregung und Schädigung des Adressaten verfolgt wird.

  • LG Frankfurt/Main, 05.03.2009 - 27 KLs 12/08

    Betrug: Konkludente Täuschung durch Verschleierung der Kostenpflichtigkeit der

    Zur tatbestandlichen Täuschung wird ein Verhalten hierbei dann, wenn der Täter die Eignung einer - inhaltlich richtigen - Erklärung, einen Irrtum hervorzurufen, planmäßig einsetzt und damit unter dem Anschein "äußerlich verkehrsgerechten Verhaltens" gezielt die Schädigung der Adressaten verfolgt (BGH a. a. O., Rdnr. 15, BGH NStZ-RR 2004, 110 f., OLG Frankfurt NJW 2003, 3215 ff., LG Frankfurt WRP 2005, 642 ff.).
  • AG München, 16.01.2007 - 161 C 23695/06

    Nicht alles im Internet ist kostenlos, aber nicht alles muss auch bezahlt werden

    Dieses Verhalten ist gleichwohl sogar strafbar (BGH, Urt. v. 04.12.2003 - 5 StR 308/03 - MMR 2004, 241 - "Scheinrechnungen").
  • OLG Oldenburg, 20.08.2010 - 1 Ws 371/10

    Ping-Anrufe sind Betrug

    Eine Täuschung liegt deshalb auch vor, wenn die Adressaten auf Grund der typischerweise durch die Situation bedingten mangelnden Aufmerksamkeit irren und dieses nach dem vom Täter verfolgten Tatplan auch sollen (BGH, Urteile v. 26.04.2001, 4 StR 439/00, BGHSt 47, 1, sowie v. 04.12.2003, 5 StR 308/03, NStZ-RR 2004, 110).
  • BFH, 07.04.2011 - V R 44/09

    Inanspruchnahme wegen unberechtigten Steuerausweises

    So ist es in dem Fall, dass --wie im Streitfall-- der Steuerpflichtige einen Gewerbebetrieb anmeldet, damit zu betrügerischen Zwecken (vgl. hierzu BGH-Urteil vom 4. Dezember 2003  5 StR 308/03, Neue Zeitschrift für Strafrecht, Rechtsprechungsreport 2004, 110) angebliche Leistungen abgerechnet werden sollen oder die geschäftliche Tätigkeit in Kenntnis und mit dem Einverständnis desjenigen erfolgt, der das Gewerbe zu diesem Zweck angemeldet hat.
  • LG Hamburg, 21.03.2012 - 608 KLs 8/11

    Abofallen-Verfahren: Freiheits- und Geldstrafen verhängt

    Eine Täuschung im Sinne des § 263 StGB liegt jedoch auch dann vor, wenn der Täter die objektive Eignung einer inhaltlich richtigen Erklärung, einen Irrtum hervorzurufen, planmäßig einsetzt und damit unter dem Anschein äußerlich verkehrsgerechten Verhaltens gezielt die Schädigung des Adressaten verfolgt, wenn also die Irrtumserregung nicht die bloße Folge, sondern der Zweck der Handlung ist (BGH, Urt. v. 26.04.2001, Az. 4 StR 439/00; BGH, Urt. v. 19.07.2001, Az. 4 StR 457/00; BGH, Urt. v. 04.12.2003, Az. 5 StR 308/03; jew. zit. nach Juris; vgl. auch Fischer, StGB, 68. Aufl., § 263 Rn. 28 m.w.N.).
  • LG Düsseldorf, 25.06.2018 - 18 KLs 3/17

    Keine Eröffnung des Strafverfahrens zur GWE-Gewerbeauskunftszentrale

    Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn durch die äußere Gestaltung eines Angebotsschreibens gezielt der Eindruck erweckt werden soll, es handele sich um eine amtliche Kostenforderung (vgl. BGH, wistra 2014, S. 439; NZWiSt 2014, S. 387; NStZ-RR 2004, S. 110; NStZ 2001, S. 430; ebenso O1., NStZ 2011, S. 398).

    Der Umstand, dass die Täuschung bei hinreichend sorgfältiger Prüfung erkennbar war, lässt weder die Täuschungshandlung noch eine darauf beruhende Fehlvorstellung der Adressaten entfallen, wenn durch die äußere Gestaltung des Angebotsschreibens gezielt die Irrtumserregung und Schädigung des Adressaten verfolgt wird (vgl. BGH, wistra 2014, S. 439; NZWiSt 2014, S. 387, 390; NStZ-RR 2004, S. 110, 111; NStZ 2001, S. 430, 431).

    Zudem kann auch bei Kaufleuten gezielt ein Routineirrtum hervorgerufen werden, insbesondere wenn die Schreiben nicht wahllos verschickt werden, sondern bewusst an einen Personenkreis gerichtet werden, für den unmittelbar zuvor ein Registereintrag erfolgt war und der deshalb mit einer Kostenforderung konkret rechnen musste (vgl. NStZ-RR 2004, S. 110, 111; NStZ 2001, S. 430, 431).

    Die Schreiben wurden schließlich - anders als in den vom BGH entschiedenen Fällen 5 StR 308/03 - NStZ-RR 2004, S. 110, 111 und 4 StR 439/00 - NStZ 2001 S. 430, 431 - wahllos an gewerbliche Empfänger versandt.

    Anders als in den vom BGH entschiedenen Fällen von sog. "Angebotsrechnungen" (BGH, wistra 2014, S. 439; NStZ-RR 2004 S. 110; NStZ 2001, S. 430) lagen hier den Schreiben keine Überweisungsträger bei.

  • LG Essen, 18.12.2015 - 35 KLs 14/15
    In solchen Fällen wird ein Verhalten dann zur tatbestandlichen Täuschung, wenn der Täter die Eignung der - inhaltlich richtigen - Erklärung, einen Irrtum hervorzurufen, planmäßig einsetzt und damit unter dem Anschein "äußerlich verkehrsgerechten Verhaltens" gezielt die Schädigung der Adressaten verfolgt, wenn also die Irrtumserregung nicht die bloße Folge, sondern gerade der Zweck der Handlung ist (BGH NStZ-RR 04, 110f).

    Dem steht schließlich nicht entgegen, dass die Höchst- und Obergerichtliche Rechtsprechung - soweit ersichtlich - bisher eine Täuschung dann bejaht hat, wenn sich die "angebotene Leistung" erst aus der Lektüre des auf der Rückseite des Angebotsschreibens abgedruckten Textes ergeben hat (BGHSt 47, 1 ff; BGH NStZ-RR 04, 110 ff.; OLG Frankfurt NJW 03, 3215 ff).

    Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn durch die äußere Gestaltung eines Angebotsschreibens gezielt der Eindruck erweckt werden soll, es handele sich um eine amtliche Kostenforderung (BGH, Urteil vom 28.05.2014, 2 StR 437/13; BGH, Urteil vom 04.12.2003, 5 StR 308/03; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 13.03.2003, 1 Ws 126/02, jeweils zitiert nach juris; Fischer, StGB, 63. Aufl., § 263 Rdnr. 28+28a m.w.N.).

    Dies gilt nämlich dann, wenn - wie hier - durch die äußere Gestaltung des Angebotsschreibens gezielt die Irrtumserregung und Schädigung der Adressaten verfolgt wird und die wahren Teile gegenüber den konkludent unwahr erklärten vollständig zurücktreten (vgl. BGH, Urteil vom 28.05.2014, 2 StR 437/13; BGH, Urteil vom 04.12.2003, 5 StR 308/03, zitiert nach juris; Fischer, a.a.O., Rdnr. 28a).

  • BFH, 18.06.2009 - V R 30/07

    Voraussetzung der entgeltlichen Leistung i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG

  • BGH, 20.01.2021 - 2 StR 242/20

    Betrug (Vorsatz: Eventualvorsatz, Erörterungsmängel hinsichtlich des

  • AG Hamburg-Barmbek, 05.03.2010 - 822 C 420/09

    Rechnung / Mahnung der "Gewerbeauskunft-Zentrale" - Firma

  • LG Essen, 15.04.2013 - 35 KLs 27/12

    Strafbarkeit wegen Betrugs im Rahmen einer rechtsanwaltlichen Tätigkeit

  • OLG Köln, 16.05.2008 - 81 Ss 17/08

    Strafrecht - Entziehung einer ausländischen Fahrerlaubnis

  • OLG Köln, 21.01.2014 - 1 RVs 263/13

    Mindesanforderungen an die inhaltliche Ausgestaltung der Urteilsgründe im Falle

  • AG Rudolstadt, 06.12.2018 - 710 Js 2392/16

    Versuchter unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge:

  • LG Bonn, 09.08.2017 - 23 KLs 33/16
  • LG Cottbus, 03.05.2010 - 22 Qs 44/10

    Betrug durch Übersendung von Angebotsschreiben

  • OLG Köln, 19.06.2009 - 81 Ss 34/09
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